Disziplinarklage gegen einen den Nationalsozialismus verherrlichenden Polizeibeamten Leitsatz Ein Polizeivollzugsbeamter der in einem WhatsApp-Chat den Nationalsozialismus verherrlichende Text- und Bildnachrichten empfängt und versendet verstößt zweifellos gegen die allgemeine beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht in Form der Ansehensschädigung und begeht ein Dienstvergehen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach den Erfordernissen im Einzelfall zu verhängen. (Rn.38) (Rn.52) Tenor Gegen den Beklagten wird die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge um 10 % für den Zeitraum von 1 ½ Jahren verhängt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger führt die Disziplinarklage gegen den beklagten Polizeibeamten im Rang eines Kriminaloberkommissars (KOK; BesGr A 10 LBesO) mit dem Ziel der Zurückstufung. Randnummer 2 Der 1975 geborene, verheiratete Beklagte ist seit 1992 im Polizeidienst und wurde auch im Personenschutz und im Spezialeinsatzkommando eingesetzt. Im Jahre 2002 erfolgte die Lebenszeitverbeamtung unter Verwendung bei der Landesbereitschaftspolizei und dem Landeskriminalamt. 2006 wurde er zum Polizeikommissar und 2020 zum Kriminaloberkommissar ernannt. Randnummer 3 Mit der Disziplinarklageschrift vom 23.11.2022 wird dem Beklagten vorgeworfen, gegen seine politische Treuepflicht (§ 33 Abs. 1 S 3 BeamtStG) sowie gegen seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Abs. 1 S. 3 BeamtStG) verstoßen und dadurch ein Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 BeamtStG begangen zu haben. Randnummer 4 Denn in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Rostock sei festgestellt worden, dass der Beklagte mit einer weiteren benannten Person im Zeitraum 01.04.2014 bis 05.10.2019 mehrfach Nachrichten mit den Nationalsozialismus verherrlichende Inhalten ausgetauscht habe, nämlich: Randnummer 5
(3). Randnummer 29 1.) Die Disziplinarklage leidet an keinem wesentlichen Mangel i. S. V. § 52 Abs. 1 DG LSA. Sie ist insbesondere hinsichtlich der dem Beklagten vorgeworfenen Bilder, Nachrichten und Dateien und den daraus resultierenden außerdienstlichen Pflichtverletzungen hinreichend bestimmt. Randnummer 30 Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 DG LSA , der wörtlich mit § 52 Abs. 1 Satz 2 BDG übereinstimmt, muss die Disziplinarklageschrift unter anderem die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Die Klageschrift muss die Sachverhalte, aus denen das Dienstvergehen hergeleitet wird, aus sich heraus verständlich darlegen. Ort und Zeit der einzelnen Handlungen müssen möglichst genau angegeben, die Geschehensabläufe müssen nachvollziehbar beschrieben werden. Nur eine derartige Konkretisierung der disziplinarischen Vorwürfe ermöglicht dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung. Daran anknüpfend bestimmt § 61 Abs. 2 Satz 1 DG LSA (§ 60 Abs. 2 Satz 1 BDG), dass bei einer Disziplinarklage nur Handlungen zum Gegenstand einer Urteilsfindung gemacht werden dürfen, die dem Beamten in der Klage oder in der Nachtragsdisziplinarklage zur Last gelegt werden (ständige Rechtsprechung der Kammer; vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 24.11.2020, 15 A 12/19 ; juris Rn. 194 ff.; Urteil v. 17.01.2023, 15 A 14/22; juris Rn. 69 ff.). Randnummer 31 Diese Anforderungen erfüllt die Disziplinarklageschrift. Im Zusammenhang gelesen, kann ihr in hinreichendem Maße entnommen werden, welche Dienstvergehen dem Beklagten zur Last gelegt werden. Die einzelnen Text- und Bildnachrichten im WhatsApp-Chat mit dem benannten Chat-Partner sind aufgeführt und lassen sich dem Verwaltungs- und Ermittlungsvorgang entnehmen. Daran anknüpfend werden diese unter den Pflichtentatbeständen der politischen Treuepflicht und der Wohlverhaltenspflicht subsumiert. Randnummer 32 2.) Mit der Disziplinarklage geht das Disziplinargericht davon aus, dass der Beklagte die in der Anklage vorgehaltene Kommunikation mit seinem benannten Chat-Partner durchgeführt und dabei die in der Anklage benannten Text- und Bildnachrichten erhalten, weitergeleitet und verschickt hat. Dabei schließt sich das Disziplinargericht der in der Anklage im Einzelnen vorgenommenen Bewertung der Nachrichten als den Nationalsozialismus verherrlichende Inhalte an. Randnummer 33 a.) Gleichwohl sieht das erkennende Disziplinargericht hierin im konkreten Einzelfall noch keine Verletzung der politischen Treuepflicht des Beklagten nach § 33 Abs. 1 S. 3 BeamtStG. Randnummer 34 Ein Verstoß gegen die Treuepflicht liegt erst dann vor, wenn das äußerlich gezeigte Verhalten des Beamten von einer inneren verfassungsfeindlichen Gesinnung getragen wird ( VG Magdeburg, U. v. 27.09.2018 – 15 A 41/16 -, juris, Rdnr. 69 ; VG Münster, U. v. 26.02.2018 - 13 K 768/17.0 -, juris, Rdnr. 79). Randnummer 35 Die Handlungsbreite, in der Pflichtverletzungen zur Verfassungstreue (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) und/oder eine Ansehensschädigung im Rahmen der Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Satz 3 BeamtStG) denkbar sind, ist zu groß, als dass sie einheitlichen Regeln unterliegen und in ihren Auswirkungen auf Achtung und Vertrauen gleichermaßen eingestuft werden könnte (vgl. zur Abgrenzung etwa bei Reichsbürgern ausführlich: VG Magdeburg, Urteil vom
- Januar 2019 – 15 A 13/17 ; juris). Randnummer 36 Gerade wegen der notwendigen Orientierung am Einzelfall hat das erkennende Disziplinargericht bezüglich eines im Polizeidienst stehenden Ehepaars wegen eines einmalig aus dem Internet heruntergeladenen und verwendeten Formulars der "Reichsbürger-Bewegung" eine Ansehensschädigung zweifellos angenommen, aber die Suspendierung wegen der Besonderheiten und des Aufklärungsbedarfs zur Treuepflichtverletzung im Einzelfall aufgehoben (Beschlüsse vom 16.03.2015, 8 B 2/15; 8 B 3/15 ; 8 B 4/15; 8 B 5/15 ; juris). In der späteren Disziplinarklage hat das Disziplinargericht die Entfernung wegen Verstoßes gegen die Treuepflicht ausgesprochen ( VG Magdeburg, Urteil v. 30.03.2017, 15 A 16/16 ; VG Magdeburg, Urteil vom
- Januar 2019 – 15 A 13/17 ; juris). Randnummer 37 Zur Überzeugung des Disziplinargerichts liegen diese Voraussetzungen bei dem Beklagten nicht vor. Er konnte in der mündlichen Verhandlung das Disziplinargericht davon überzeugen, dass die ihm vorgehaltenen Äußerungen im Chat eher einer weit verbreiteten geschmacklosen Kommunikation geschuldet waren und nicht auf ein tiefgründiges staatsfeindliches Verhalten gerichtet waren (vgl. auch: VG Magdeburg, Urteil vom
- April 2022 – 15 A 15/21 MD –, Rn. 18, juris). Randnummer 38 b.) Vielmehr ist das Verhalten des Beklagten unter den Pflichtentatbestand der allgemeinen beamtenrechtlichen Wohlverhaltenspflicht in Form der Ansehensschädigung zu subsumieren. Durch die ihm vorgeworfene digitale Verbreitung der Nachrichten hat er schuldhaft gegen diese Pflicht verstoßen und damit ein - außerdienstliches - Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG begangen. Randnummer 39 Der Beklagte ist als Polizeibeamter nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden, wie es sein Beruf erfordert. Die Wohlverhaltenspflicht ist als Auffangtatbestand für alle Dienstpflichten anzusehen, die keine spezielle Regelung in den Beamtengesetzen gefunden haben. Letzten Endes gehen alle Dienstpflichten aus ihr hervor (vgl. nur: Hummel/Köhler/Mayer: BDG,
- Auflage 2009, S. 305). Randnummer 40 a.a.) Das erkennende Disziplinargericht war schon mehrfach mit der disziplinarrechtlichen Bewertung und Ahndung eines ansehensschädigenden Verhaltens und besonders hinsichtlich der Wahl der Stilmittel beschäftigt: Randnummer 41 So hat das Verwaltungsgericht Magdeburg bezüglich eines beamtenrechtlichen Verbotes der Führung der Dienstgeschäfte wegen der Äußerung eines Justizvollzugsbeamten: „Die kann man nicht mehr behandeln, die kann man nur noch vergasen“, eine Ansehensschädigung des Justizvollzugsdienstes und des gesamten Berufsbeamtentums angenommen (Beschl. v. 16.11.2009 - 5 B 279/09 MD -, bestätigt durch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 22.12.2009 - 1 M 87/09 -; beide juris). Randnummer 42 In dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 08.06.2011 - 8 A 16/10 MD -, a.a.O., setzt sich das Gericht disziplinarrechtlich mit einer als Ansehensschädigung anzunehmenden Wortwahl aus dem Fäkalbereich durch eine Gerichtsvollzieherin ausein-ander. Randnummer 43 In seinem Urteil vom 01.12.2011 - 8 A 18/10 MD -, juris, stellt die Disziplinarkammer fest, dass auch ein Nichteinschreiten eines ehrenamtlichen Bürgermeisters gegen eine in seinem Beisein vorgenommene Handlung des Straftatbestandes der Volksverhetzung (Sommersonnenwendfeier, Bücherverbrennung) eine beamtenrechtliche Pflichtenverletzung hinsichtlich des Wohlverhaltens darstellen kann. Randnummer 44 Das OVG Sachsen-Anhalt hat in einem Urteil vom 15.04.2010 - 10 L 4/09 - hinsichtlich eines Polizeivollzugsbeamten, welcher zu einem Angelausflug unter der Überschrift „Operation Weserübung“ eingeladen hat, die vom erkennenden Disziplinargericht (Urt. v. 10.11.2009 - 8 A 11/09 MD -) festgestellte Ansehensschädigung bestätigt und ausgeführt, dass dieser Begriff die Invasion der Wehrmacht in Norwegen und Dänemark, mithin den Angriff deutschen Militärs auf Staaten, die dem deutschen Reich neutral gegenüberstanden, bezeichnet. Randnummer 45 Die Äußerung eines Polizeivollzugsbeamen „Halte die Hand wie beim bösen Adolf“ bei der erkennungsdienstlichen Behandlung hat das Disziplinargericht wegen der damit bezweckten Assoziation zum Hitlergruß als Ansehensschädigung des Berufs der Polizeibeamten gewürdigt und den Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht mit einer Geldbuße geahndet ( VG Magdeburg, Urt. v. 23.01.2013 - 8 A 21/12 MD -, juris). Ebenso bei einer regelwidrigen Armbewegung eines Polizeischülers bei der Vereidigung (VG Magdeburg, Urteil v. 29.04.2022, 15 A 15/21; juris). Randnummer 46 Die Kammer hat die Suspendierung eines ehrenamtlichen Bürgermeisters wegen einer Ansehensschädigung bestätigt, weil dieser wegen nachhaltiger und dauerhafter Äußerungen und Handlungen den Anschein erweckte, sich mit dem Nationalsozialismus selbst oder mit solchen Kräften zu identifizieren, die dem Vorschub leisten ( VG Magdeburg, Beschl. v. 26.08.2013 - 8 B 13/13 MD -, juris). Randnummer 47 Das Absingen von Wehrmachtsliedern durch einen Polizeibeamten in einem Eisenbahnzug stellt eine Ansehensschädigung mit Dienstbezug dar (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 27.09.2018 - 15 A 41/16 -, juris). Gleiches gilt für Äußerungen im sogenannten Reichsbürgermilieu (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 31.01.2019 – 15 A 13/17 MD -, juris). Randnummer 48 Die von einem Bundespolizeibeamten in einem WhatsApp-Chat abgegebenen Äußerungen, gegen eine gefühlte Bedrohung durch den Islam würde er auch mit Waffengewalt vorgehen, linke Straftäter seien anders zu beurteilen als rechte Straftäter, Wasserwerfer seien als „Zeckenkärcher“, „Zeckendusche“ oder „islamische Dusche“ interessant und „linke Arschlöcher“ würden von der SPD gesponsert werden, hat der Beamte gegen seine beamtenrechtliche Neutralitäts- und Mäßigungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 und § 60 Abs. 2 BBG sowie gegen seine Wohlverhaltenspflicht gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verstoßen und hierdurch ein disziplinarrechtlich relevantes Dienstvergehen begangen ( VG Magdeburg, Urteile vom 28.01.2020 – 15 A 4/19 –, Rn. 31 , und 15 A 5/19 : beide juris). Randnummer 49 Mit seiner Kandidatur für die NPD bei einer Landtagswahl (oder einer Bundestagswahl) verletzt der Beamte seine Pflicht zu Verfassungstreue und seine allgemeine Wohlverhaltenspflicht. Gleiches gilt bei Äußerungen auf Facebook, die eindeutige Bezüge zum Rechtsextremismus enthalten, durch das Überkleben eines Kfz-Kennzeichens mit dem schwarz-weißen Aufkleber „Freistaat Preußen, Provinz Sachsen“ oder der Teilnahme an einer rechtsextremistischen Versammlung oder Veranstaltung (VG Magdeburg, Urteil v. 19.
- 2021, 15 A 5/21 MD; juris). Randnummer 50 Die Versendung einer Karikatur in einer Whats-App-Gruppe, die einen Torbogen mit der Aufschrift „Impfen macht frei“ zeigt, verstößt wegen der Assoziation zu einem Konzentrationslager gegen die beamtenrechtliche Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gem. § 34 S. 3 BeamtStG (VG Magdeburg, Urteil vom
- November 2022 – 15 A 9/22 MD –, juris). Randnummer 51 Schließlich hat sich das erkennende Disziplinargericht mit der Problematik der Veröffentlichung von inkriminierenden und anstößigen Posts in einem Chat von Polizeischülern beschäftigt und auf die notwendigen Unterscheidungs- und Bewertungskriterien hingewiesen (vgl. nur: VG Magdeburg, Beschlüsse v. 21.04.2023, 15 B 10/23; 15 B 11/23; 15 B 14/23; 15 B 15/23; 15 B 16/23; alle juris). Die Einstellung eines menschenverachtenden Gewaltbildes verstößt gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht und kann mit der Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge belegt werden, was bei einem Probebeamten die vorläufige Dienstenthebung rechtfertigt (VG Magdeburg, Beschl. v. 21.
- 2023, 15 B 10/23 MD; juris). Gleiches gilt bei einem Polizeibeamten auf Probe, der türkisch-nationalistische rechtsextreme Symbole postet (VG Magdeburg, Beschl. v. 14.08.2023, 15 B 29/23 MD; juris). Randnummer 52 b.b.) Gerade der Beruf des Polizeivollzugsbeamten erfordert wegen des täglichen Umgangs mit Menschen, ob mit Bürgern, Beschuldigten, Zeugen, Geschädigten oder im Kollegenkreis, einen sachlichen und angemessenen Umgang mit diesen, um das Ansehen des Polizeiberufs in der Öffentlichkeit zu gewährleisten. Der Umgang sollte von Respekt vor dem jeweiligen Gegenüber geprägt sein. Dabei ist die Spannbreite der durch Verbaläußerungen oder Chat-Inhalte verursachten Ansehensschädigung des Berufsstandes sehr groß und kann nur im Einzelfall bewertet werden (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom
- November 2022 – 15 A 9/22 MD; VG Magdeburg, Urteil v. 24.09.2019, 15 A 5/17 ; alle juris). Randnummer 53 Für den Tatbestand der Ansehensschädigung ist es ausreichend, wenn ein Verhalten zur Beeinträchtigung von Achtung und Vertrauen geeignet ist, so dass eine tatsächliche Beeinträchtigung nicht erforderlich ist (ständige Rechtsprechung der Kammer; vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil vom 30.11.2022 – 15 A 9/22 MD; VG Magdeburg, Urteil v. 24.09.2019, 15 A 5/17 ; BVerwG, Urt. v. 08.05.2011 - 1 D 20.00 -, alle juris). So auch bei einer beleidigenden Fäkalsprache (BVerfG, Beschl. v. 05.12.2008 - 1 BvR 1318/07 -; OLG Stuttgart, Ur. v. 16.06.2010 - 4 U 20/10 -; LAG RhPf, Urt. v. 16.12.2010 - 10 Sa 308/10 -; alle juris). Der Beamte hat vielmehr alles zu vermeiden, was eine Fehlinterpretation seines Verhaltens in Bezug auf die hier einschlägigen inkriminierenden oder politisch belasteten Themen hervorrufen könnte (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 23.01.2013 - 8 A 21/12 MD -, juris). Randnummer 54 cc.) Das Dienstvergehen des Beklagten erfüllt auch die qualifizierenden Voraussetzungen, die § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG (§ 77 Abs. 1 Satz 2 BBG) an die Disziplinarwürdigkeit eines Fehlverhaltens außerhalb des Dienstes stellt (vgl. zur Abgrenzung und Entwicklung nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts nur: VG Magdeburg, Urteil v. 07.12.2021, 15 A 17/20; Urteil v. 05.11.2019, 15 A 29/17 ; Urteil v. 24.09.2019, 15 A 5/17 ; alle juris, Urteil v. 01.02.2021; 15 A 17/19 ; VG Magdeburg, Urteil vom
- Januar 2023 – 15 A 14/22 MD –, Rn. 97, juris). Randnummer 55 Der bei einem außerdienstlichen Fehlverhalten zu fordernde Dienstbezug (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) ist gegeben, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem Statusamt, also auf seinen Beamtenberuf unter indizieller Bedeutung des konkreten Aufgabenbereichs zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt (Beeinträchtigung der für die Dienstausübung unabdingbaren Autorität; vgl. nur: VG Magdeburg, Urteile v. 28.01.2020, 15 A 4/19 und 6/19; Urteil v. 05.11.2019, 15 A 29/17 ; alle juris; Urteil v. 01.02.2021, 15 A 17/19 ; juris). Je näher der Bezug des außerdienstlichen Fehlverhaltens des Beamten zu dem ihm übertragenen Aufgabenbereich ist, umso eher kann davon ausgegangen werden, dass sein Verhalten geeignet ist, das Vertrauen zu beeinträchtigen, das sein Beruf erfordert (BVerwG, Urteil v. 08.05.2001, 1 D 20.00; insg. VG Magdeburg, Urteil vom
- August 2022 – 15 A 12/21 MD –, Rn. 46 – 48; VG Magdeburg, Urteil vom
- Januar 2023 – 15 A 14/22 MD –, Rn. 98, juris). Randnummer 56 Zweifellos lassen die hier vorgehaltenen Handlungen Rückschlüsse auf die polizeiliche Dienstausübung zu (Beeinträchtigung der für die Dienstausübung unabdingbaren Autorität; vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil vom
- Januar 2023 – 15 A 14/22 MD –, juris).Als Polizeivollzugsbeamter muss der Beklagte jeden Anschein der Nähe zum Nationalsozialismus vermeiden. Randnummer 57 3.) Unter Berücksichtigung aller für die Bemessung maßgeblichen Umstände ist die Kürzung der Dienstbezüge gemäß § 8 DG LSA die angemessene Disziplinarmaßnahme für das vom Beklagten begangene Dienstvergehen. Randnummer 58 Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist regelmäßig dann auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das für die weitere dienstliche Tätigkeit notwendige Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstherrn, aber auch der Allgemeinheit endgültig zerstört hat (ständige Rechtsprechung der Kammer in Auslegung von § 13 DG LSA; vgl. nur: VG Magdeburg, U. v. 30.06.2020 - 15 A 16/19 MD; BVerwG, U. v. 20.10.2005 - 2 C 12.04 und U. v. 19.08.2010 - 2 C 13.10; alle juris). Randnummer 59 Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Randnummer 60 Eine vollständige und richtige Gesamtwürdigung setzt voraus, dass die Disziplinarkammer die im Einzelfall bemessungsrelevanten, d. h. die für die Schwere des Dienstvergehens und das Persönlichkeitsbild bedeutsamen Tatsachen ermittelt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Gesamtbewertung einbezieht. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis des Disziplinargerichts als einem Mittel der Funktionssicherheit des öffentlichen Dienstes. Dabei findet der Grundsatz „in dubio pro reo“ Anwendung. Die Disziplinargerichte dürfen nur solche belastenden Tatsachen in die Gesamtwürdigung einstellen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Demgegenüber müssen entlastende (mildernde) Umstände schon dann zu Gunsten des Beamten berücksichtigt werden, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (vgl. nur: VG Magdeburg, U. v. 22.06.2022 – 15 A 11/20 MD; U. v. 24.11.2020 - 15 A 12/19 MD; U. v. 24.09.2019 - 15 A 5/17 MD; U. v. 27.10.2011 - 8 A 2/11 MD; alle juris). Randnummer 61 Dementsprechend sieht das Disziplinargericht unter der Gesamtabwägung und Berücksichtigung aller be- und entlastende Gründe sowie des Wegfalls des angeklagten Pflichtentatbestandes der Verfassungstreupflicht und somit eines außerdienstlichen Dienstvergehens im vorliegenden Einzelfall die von der Anklage beantragte Zurückstufung des Beklagten nicht als angemessen an. Angemessene Disziplinarmaßnahme ist vielmehr eine Kürzung der Dienstbezüge für die Dauer von 18 Monaten, die bei dem in § 8 Abs. 1 DG LSA gesetzlich vorgegebenen Rahmen von bis zu drei Jahren eher im mittleren Bereich liegt. Randnummer 62 Der Beklagte ließ sich in der mündlichen Verhandlung zur Sache und zu seinen Beweggründen ein. Wie bereits oben dargestellt, war sein Handeln nicht von einem Verstoß gegen seine politische Verfassungstreuepflicht geprägt. Vielmehr ist die vom Beklagten vorgenommene Ansehensschädigung des Berufs des Polizeivollzugsbeamten durch die nicht reflektierte geschmacklose Verwendung eines nationalsozialistisch besetzten Sprachgebrauchs geprägt. In seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung konnte er die Verwendung einzelner Begrifflichkeiten aus dem militärischen Sprachgebrauch aufgrund seiner Nähe zur Fliegerei und den gemeinsamen Interessen mit dem Chat-Partner und dessen polizeilichen Auslandseinsätzen erläutern. Randnummer 63 Die schwer wiegende Pflichtverletzung durch die Versendung einer „Hitler-Torte mit Hakenkreuz“ am
- April hat er eingestanden und zur Überzeugung des Disziplinargerichts bereut. Gleichwohl sind gerade die vom Beklagten in seinen Chats verwendeten und versandten offensichtlich nationalsozialistischen Begrifflichkeiten, wie „Danke mein Führer“, dass „nach erfolgreicher Schlacht die Legion Condor […] zurück ins Reich [fliegt]“, „Heil und Sieg“, derart geschmacklos und offensichtlich dem Sprachgebrauch des Dritten Reichs zugehörig, dass dies für den Beklagten als geschulten und historisch interessierten Polizeivollzugsbeamten ohne weiteres hätte auffallen müssen. Das Disziplinargericht lässt keinen Zweifel daran, dass es die bewusste Verwendung eines solchen Sprachgebrauchs durch einen Polizeivollzugsbeamten nicht nur als bloße verbale „Ausrutscher“ sieht, sondern als Dienstpflichtverletzung wertet und missbilligt. Randnummer 64 Gleichwohl muss berücksichtigt werden, dass sich der Beklagte in der mündlichen Verhandlung einsichtig gezeigt hat. Er hat sein damaliges leichtfertiges Handeln im Umgang mit nationalsozialistischen Begriffen und der Verwendung entsprechender Text- und Bilddateien reflektiert und aufgearbeitet. Zur Überzeugung der Disziplinarkammer hat die Durchführung des behördlichen wie gerichtlichen Disziplinarverfahrens auf den Beklagten insoweit eingewirkt, dass er sich der Tragweite seines damaligen Handelns bewusst wurde und entsprechende Vorkommnisse nicht erneut stattfinden werden. Glaubhaft versicherte er, dass er den Kontakt zu dem bekannten Chat-Partner abgebrochen hat. Erkenntnisse zu Kontakten zu weiteren anderen Chat-Partnern oder entsprechend kritisch zu sehenden Foren oder Chat-Gruppen sind nicht bekannt. Randnummer 65 Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 DG LSA können die Dienstbezüge auf längstens drei Jahre um höchstens ein Vierteil gekürzt werden. Die Dauer der Kürzung bemisst sich nach der Schwere des Dienstvergehens (BVerwG, U. v. 20.09.2006 – 1 D 8.05 -, juris, Rdnr. 89; BayVGH, U. v. 06.12.2013 – 16a D 12.1815 -, juris, Rdnr. 78; VG Magdeburg, U. v. 11.
- – 15 A 3/23 MD -, juris, Rdnr. 59). Randnummer 66 Die Höhe des Kürzungssatzes richtet sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beamten (BVerwG, U. v. 20.09.2006 – 1 D 8.05 -, juris, Rdnr. 89; VG Magdeburg, U. v. 11.
- – 15 A 3/23 MD -, juris, Rdnr. 59). Der regelmäßige Kürzungssatz beträgt bei Beamten des einfachen Dienstes ein Fünfundzwanzigstel, bei Beamten des mittleren Dienstes ein Zwanzigstel, bei Beamten des gehobenen und höheren Dienstes bis zur Besoldungsgruppe A 16 ein Zehntel. Ab der Besoldungsgruppe B 1 hingegen verwehren unregelmäßige Sprünge in der Besoldungstabelle eine Pauschalierung (BVerwG, U. v. 21.03.2001 – 1 D 29.00 -, juris, Rdnr. 20). Randnummer 67 Der Beklagte erhält Bezüge der Besoldungsgruppe A
- Bei ihm beträgt demzufolge der regelmäßige Kürzungssatz 10 Prozent seiner Dienstbezüge. Gründe für ein Abweichen von dem Regelkürzungssatz sind vorliegend nicht ersichtlich. Randnummer 68 4.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 72 Abs. 1 Satz 1 DG LSA. Das Verfahren ist gem. § 73 Abs. 1 Satz 1 DG LSA gebührenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.