Auswirkungen der Beschränkung der Asylklage auf Abschiebungsverbote auf das Eilverfahren; Abschiebung in die Stadt Dohuk, Kurdistan-Irak Leitsatz
(2020)leben schätzungsweise 4,5 Millionen Iraker (rd. 17 % der Bevölkerung) unterhalb der internationalen Armutsgrenze. Aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie rechnen internationale Beobachter mit einer seitdem gestiegenen Armutsrate (AA, Lagebericht vom 28.10.2022, S. 22). Einhergehend mit dem neuerlichen Ansteigen der Ölpreise wird jedoch auch eine Reduktion der Armutsrate um 7 bis 14% und - nach einem Gesamtwachstum von 8,8 % im Jahr 2022 - ein durchschnittliches Wirtschaftswachstum von jährlich 5,4 % für den Zeitraum 2022 - 2024 erwartet. Dabei dürften die Staatseinnahmen sowohl über den höheren Ölpreis als auch über das erhöhte Fördervolumen erheblich steigen (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation vom 09.10.2023, S. 236; OVG RW, Urteil vom 05.09.2023 - 9 A 1249/20.A -, juris Rn. 259 f. m.w.N.). Randnummer 22 Allerdings beeinträchtigen die Auswirkungen des Klimawandels, darunter Dürreperioden, Hitzewellen und Sandstürme, zunehmend das Leben von Millionen Menschen im Irak. Die Internationale Organisation für Migration berichtete, dass sich bis September 2022 mehr als 10.000 Familien in zehn Provinzen aufgrund von Dürre, Bodenverschlechterung und erhöhtem Salzgehalt in Flüssen gezwungen sahen, ihre Heimatorte zu verlassen. Im Oktober 2022 erklärte das irakische Ministerium für Wasserversorgung 2022 zum trockensten Jahr seit
- Dürren, der Ausfall von Entsalzungsanlagen aufgrund mutmaßlicher Korruption sowie ausgetrocknete Flussbetten und Sumpfgebiete führten zu starker Wasserknappheit. Die Internationale Organisation für Migration berichtete, dass sich bis September 2022 mehr als 10.000 Familien in zehn Provinzen aufgrund von Dürre, Bodenverschlechterung und erhöhtem Salzgehalt in Flüssen gezwungen sahen, ihre Heimatorte zu verlassen (Amnesty International Report zur Republik Irak für das Jahr 2022). Randnummer 23 Die Versorgung mit Nahrungsmitteln ist im Irak gleichwohl weitgehend gewährleistet. Rund 1/3 der benötigten Lebensmittel entstammen der heimischen Landwirtschaft. Der größte Teil muss jedoch importiert werden, hauptsächlich aus der Türkei und dem Iran, mit steigender Tendenz aufgrund dürrebedingter Ernteausfälle, namentlich in Ninive im Jahr
- Insbesondere auch der Anbau von Weizen und Gerste, den beiden wichtigsten Grundnahrungsmitteln, ist im Irak deutlich beeinträchtigt. Trotz einer mehr als 10%igen Vergrößerung der Weizenanbaufläche in der Saison 2021/22 war die geerntete Fläche aufgrund der verminderten Wasserverfügbarkeit wesentlich geringer. Diese Entwicklung betrifft neben den Gebieten entlang der Flüsse Euphrat und Tigris auch den Norden des Irak, der stark landwirtschaftlich geprägt ist und dem als sog. Kornkammer des Landes traditionell eine große Rolle bei der Versorgung der Bevölkerung zukommt. Die zunehmend herrschende Trockenheit - Ninive verzeichnete einen Rückgang der Wasserverfügbarkeit von bis zu 25 % - hat neben der teilweise weiterhin beschädigten landwirtschaftlichen Infrastruktur zu einem Rückgang der Bodenbewirtschaftung geführt. Grundnahrungsmittel sind, wie auch viele andere Bedarfsgüter, jedoch in allen Provinzen auf den lokalen Märkten verfügbar (OVG NRW, a.a.O, Rn. 281 u.a. unter Hinweis auf OCHA, Humanitarian Response Plan, Iraq 2022, März 2022, S. 94; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation vom 22.08.2022, S. 240, 242; ebenso BFA, Länderinformation der Staatendokumentation vom 09.10.2023, S. 237 f.). Um die Rückkehr von Flüchtlingen in die Herkunftsgebiete zu erleichtern, finanziert das United Nations Development Programme (UNDP) die Umsetzung von Projekten zur Wiederherstellung der Infrastruktur, der Existenzgrundlagen und des sozialen Zusammenhalts in Anbar, Diyala, Kirkuk, Ninewa und Salah ad-Din. Es gibt mehrere Organisationen, die Unterstützung bei der Wiedereingliederung anbieten, darunter ETTC (Europäisches Technologie- und Ausbildungszentrum), IOM (Internationale Organisation für Migration) und GMAC (Deutsche Zentrum für Jobs, Migration und Reintegration). Ebenso gibt es mehrere NGOs, die bedürftigen Menschen finanzielle und administrative Unterstützung bereitstellen sowie Institutionen, die Darlehen für Rückkehrer anbieten (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation vom 09.10.2023, S. 273). Randnummer 24 Dies zugrunde gelegt, ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Antragsteller im Falle seiner Abschiebung insbesondere in der Region Kurdistan-Irak und in der Stadt Dohuk eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Selbst wenn er dort keine Unterstützung finden sollten, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der 1970 geborene Antragsteller der allgemeinen humanitären- und Sicherheitslage zum Trotz (ausnahmsweise) nicht befähigt sein sollten, seine Existenz in der Region Kurdistan-Irak zu sichern. Er ist mit den Verhältnissen im Irak vertraut, erwerbsfähig und in der Lage, jedenfalls durch Hilfstätigkeiten ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Ausweislich der Ausführungen im angegriffenen Bescheid hat der Antragsteller im Irak die Schule bis zur neunten Klasse besucht und auch abgeschlossen. Nebenbei habe er als Verputzer gearbeitet. Er hat im Irak auch noch Familie (seine Frau und sechs volljährige Kinder, eine blinde Schwester, seine Mutter sowie ein Teil seiner Großfamilie). Abgesehen davon besteht für Rückkehrer - insbesondere im Fall der freiwilligen Ausreise - auch die Möglichkeit, in nicht unerheblichem Umfang Rückkehr- und Starthilfen in Anspruch zu nehmen, die ihnen die Rückkehr erheblich zu vereinfachen und auch Startschwierigkeiten zu vermeiden hilft (hierzu im Einzelnen VG Oldenburg, Gerichtsbescheid vom 21.11.2022 - 15 A 2679/17 -, juris). Randnummer 25 b) Aus der Sicherheitslage in der Stadt Dohuk vermag der Antragsteller mit Blick auf die begehrte Feststellung von Abschiebungsverboten ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Randnummer 26 Was die Sicherheitslage in der Region Kurdistan-Irak anbelangt, so folgt das Gericht der Einschätzung des Verwaltungsgerichts Berlin (Urteile vom 15.07.2019 - 5 K 393.18 A -, juris Rn. 97 ff. sowie vom 16.04.2019 - 25 K 234.17 A -, juris Rn. 35) und macht sich die dort getroffenen Feststellungen zu eigen (ebenso z.B. VG München, Gerichtsbescheid vom 08.12.2021 - M 4 K 21.30052 -, juris Rn. 56). Ausgehend hiervon betrug das Risiko einer Zivilperson, im Jahr 2018 in der Region Kurdistan-Irak verletzt oder getötet zu werden, lediglich 0,001 % (VG Berlin, Urteil vom 16.04.2019 - 25 K 234.17 A -, juris Rn. 35). Ein Trend zur Verschlechterung dieser Zahlen seit dem Jahr 2018 lässt sich den aktuell verfügbaren Erkenntnismitteln nicht entnehmen. Im Gegenteil: Die Zahlen sind weiter rückläufig. Während im Jahr 2018 noch insgesamt 3.319 getötete Zivilisten aufgrund der vorherrschenden Gewalt zu beklagen waren, sind es im Jahr 2023 noch 537 gewesen (2019: 2.393; 2020: 908; 2021: 669; 2022: 740; zu den Zahlen siehe Iraq Body Count, www.iraqbodycount.org/database/; zu den aktuellen Zahlen der Opfer gewalttätiger Ereignisse in den einzelnen Regionen des Irak siehe im Übrigen Joel Wing, Musings On Iraq, www.musingsoniraq.blogspot.de ). Randnummer 27 Soweit Gerichte vereinzelt der Auffassung sind, dass im Nordirak gegenwärtig ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt bestehe, weil das türkische Militär in unmittelbarer Nähe von Wohnsiedlungen gelegene Stellungen der als Terrororganisation eingestuften PKK bombardiere, und eine Person aus dieser Region deshalb bei einer Rückkehr einer ernsthaften individuellen Bedrohung für Leib und Leben ausgesetzt sei (so z.B. VG Hannover, Urteil vom 14.08.2019 - 6 A 7347/16 -, juris), kann das allenfalls für die Grenzregionen im Norden des Landes gelten, nicht aber für die Stadt Dohuk. Randnummer 28 Richtig ist, dass die Türkei seit Juli 2015 ihre Militäroperationen gegen die PKK im Irak wieder aufgenommen hat. In 2019 verschlechterte sich die Sicherheitslage in den nördlichen Grenzgebieten aufgrund des Konflikts zwischen der Türkei und der PKK. Im Jahr 2020 rückte die Türkei in der KRI weiter vor und errichtete neue Militärstützpunkte und Kontrollposten. Die nördlichen Grenzgebiete waren türkischen Luftangriffen und Granatenbeschuss ausgesetzt, was zur Evakuierung zahlreicher Dörfer in den Bezirken Zakho und Amedi führte. Der Konflikt ist asymmetrisch und die Luftangriffe beeinträchtigten in höherem Maße das Leben der Zivilbevölkerung. Am 10.02.2021 startete die Türkei die Operation „Claw Eagle 2“, die aus Luftangriffen und dem Einsatz türkischer Truppen bestand. Im April 2021 wurde die Operation „Claw Lightning“ von der türkischen Armee eingeleitet. Die Kämpfe verschärften sich und es kam zu zahlreichen Luftangriffen und Militäroffensiven gegen PKK-Verstecke. Die Spannungen zwischen der PKK und der KRG nahmen zu, was zu bewaffneten Zusammenstößen führte. In diesem Zusammenhang wird auch von Angriffen auf Dörfer und deren Umgebung berichtet. Die Bewohner von mehr als 13 Dörfern waren Berichten zufolge aufgrund des Beschusses durch PKK und türkische Streitkräfte gezwungen, ihr Dorf zu verlassen. Einige Asayesh-Einheiten und Peshmerga sollen gegen das Gesetz verstoßen und willkürliche Verhaftungen und Menschenrechtsverletzungen begangen haben. Die türkischen Militäroperationen gegen die PKK verursachten zudem erhebliche infrastrukturelle Schäden an Wasser, das Stromnetz und landwirtschaftliche Betriebe und führten zum Niederbrennen von landwirtschaftlichen Flächen. Bis Ende 2021 war eine Fläche von 20.268.239 Quadratmetern speziell im Gouvernement Dohuk mit Minen verseucht (zum Ganzen: EASO, "Country Guidance: Iraq", Juni 2022, S. 190 ff.). Randnummer 29 Das Verwaltungsgericht Braunschweig führt hierzu in einem Beschluss vom 02.05.2022 (- 2 B 78/22 -, juris Rn. 21 ff.) aus: Randnummer 30 „Die im Jahr 2017 noch stabile Sicherheitslage in der Provinz Dohuk verschlechterte sich in den Jahren 2019 und 2020 besonders in den nördlichen Grenzgebieten des Gouvernements aufgrund der Aktivitäten der Türkei und der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK, kurdisch: Partiya Karkerên Kurdistanê). Die PKK ist in den Bergregionen der Autonomen Region Kurdistan präsent und kontrolliert diese, einschließlich des Zab-Gebirges im Gouvernement Dohuk, von wo aus sie grenzüberschreitende Angriffe auf die Türkei verübt. Die Türkei hat ihrerseits in Dohuk Militärstützpunkte eingerichtet, um PKK-Hochburgen anzugreifen. Es wurde von Luftangriffen, Bodenangriffen und Beschuss von Dörfern in Grenzgebieten der Autonomen Region Kurdistan berichtet, in denen sich mutmaßlich PKK-Anhänger aufhielten. Die türkischen Militäroperationen gegen die PKK im Gouvernement Dohuk haben sich auf das Leben der Dorfbewohner in den von den Luftangriffen betroffenen Gebieten ausgewirkt. Die Luftangriffe führten zu erheblichen Schäden an Ackerland, Eigentum und Infrastruktur, einschließlich Straßen. Es wurde auch über Minenverseuchung berichtet. Die irakische Grenzschutztruppe richtete Stützpunkte ein, um die Situation zwischen der Türkei und der PKK zu deeskalieren und den Verlust von Menschenleben in der Zivilbevölkerung zu verhindern. Es wurde berichtet, dass auch andere bewaffnete Gruppen, darunter kurdische Aufständische, im Gouvernement Dohuk operieren. Kriminalität, zivile Unruhen und Grenzschmuggel stellten eine begrenzte, aber anhaltende Sicherheitsbedrohung dar. Zwischen Januar 2019 und Juli 2020 kam es im Gouvernement Dohuk zu insgesamt 751 sicherheitsrelevanten Vorfällen (durchschnittlich 9,1 Sicherheitsvorfälle pro Woche), überwiegend ferngesteuerte Gewalt bzw. Explosionen, mit 48 zivilen Opfern. Die meisten Sicherheitsvorfälle fanden in den Bezirken Amedi und Zakho statt. Aus aktuellen Erkenntnismitteln geht hervor, dass die willkürliche Gewalt in Dohuks Bezirk Zakho ein hohes Niveau erreicht, so dass ein geringeres Maß an einzelnen Elementen erforderlich ist, um stichhaltige Gründe für die Annahme zu liefern, dass eine in das Gebiet zurückgekehrte Zivilperson tatsächlich der Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgesetzt wäre (European Asylum Support Office (EUAA), Country Guidance Iraq, 10.02.2021, S. 137 f.). Randnummer 31 Der bisherige Wohnort des Antragstellers liegt in der Stadt Zakho und damit in einem gefährdeten Gebiet. Seit dem 18.04.2022 kommt es zudem wieder vermehrt zu Luft- und Bodenangriffen des türkischen Militärs auf die irakisch-türkischen Grenzregionen, u. a. auch auf die Provinz Dohuk. Nach Angaben des türkischen Verteidigungsministers griffen in der sog. „Operation Claw Lock“ türkische Kampfflugzeuge, Hubschrauber und Drohnen Ziele, Lager, Tunnel, Unterstände und Munitionslager der PKK-Milizen im Nordirak an. Während die Regierung der Autonomieregion Kurdistan-Irak die Operation bis zu einem gewissen Grad unterstützt, verurteilte die irakische Zentralregierung sie scharf als illegal und inakzeptable Verletzung der Souveränität des Irak (Shawn Yuan, AlJazeera, 28.04.2022, https://www.aljazeera.com/news/2022/4/28/turkish-military-operation-causes-controversy-division-in-iraq; Alex MacDonald, Middle East Eye, 02.02.2022, https://www.middleeasteye.net/news/iraq-protests-turkey-air-strikes-hit-kurdish-refugee-camps). Ankara bestellte wiederum den irakischen Geschäftsträger ein und teilte ihm mit, dass die Militäroperationen fortgesetzt würden, wenn Bagdad nicht gegen PKK-Mitglieder vorgehe (Press TV, 01.05.2022, https://www.presstv.ir/Detail/2022/05/01/681314/Rockets-target-Ain-al-Asad-military-base-housing-US-forces-in-western-Iraq). Zuletzt bombardierten türkische Kampfflugzeuge und Militärhubschrauber haben am 01.05.2022 Gebiete rund um die Stadt Amedi in der Provinz Dohuk (Mehr News Agency, 01.05.2022, https://en.mehrnews.com/news/186338/Turkish-fighterjets-bomb-areas-in-northern-Iraq). Randnummer 32 Beobachter gehen davon aus, dass die türkische Regierung auszunutzen versucht, dass die Aufmerksamkeit der Weltöffentlichkeit derzeit auf den Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine konzentriert ist, in dem sie zudem als Vermittler auftritt (German Foreign Policy, Die ignorierte Invasion, 22.04.2022, https://www.german-foreign-policy.com/news/detail/8899; Jared Szuba, Al Monitor, 22.04.2022, https://www.al-monitor.com/originals/2022/04/turkey-steps-attacks-syrias-kurds-amid-iraq-operation; Kurd Press, 23.04.2022, https://kurdpress.com/en/news/2421/Erdogan-eyes-Israeli-and-Iraqi-gas-and-targets-Kurds-amid-Ukraine-war-Turkmen-Terzi/). Die Türkei argumentiert, die Operationen gegen die PKK im Nordirak seien notwendig, um die als terroristisch eingeschätzte Gruppe von weiteren Anschlägen in der Türkei abzuhalten (Deutsche Welle, Turkey launches new offensive against Kurdish militants in Iraq, 18.04.2022, https://p.dw.com/p/4A3NU). Ein Zusammenhang wird teilweise aber auch gesehen zum Bau einer Erdgaspipeline aus den kurdischen Autonomiegebieten im Nordirak in die Türkei, durch die die Türkei Erdgas nach Europa exportieren will. Europäische Regierungen zeigen derzeit großes Interesse an Gaslieferungen, um so die Abhängigkeit von russischen Energieträgern zu verringern (Fehim Tastekin, Al Monitor, 08.04.2022, https://www.al-monitor.com/originals/2022/04/will-renewed-interest-iraqi-kurdish-gas-fuel-turkey-iran-rivalry; Silvia Boltuc, Special Eurasia, Turkey started a military operation in northern Iraq in connection with gas pipelines, 21.04.2022, https://www.specialeurasia.com/it/2022/04/21/turkey-iraq-military-operation/). Randnummer 33 Nach noch nicht verifizierten Berichten soll es kürzlich sogar zum Bombardement eines Militärpostens der Volksmobilisierungseinheiten (PMF, Hashd al-Shaabi-Milizen) durch eine türkische Drohne am Rande der Stadt Bashiqa im Norden der Stadt Mosul gekommen sein (North Press Agency, Turkish Drone Hits PMF Military Post In Iraq’s Mosul, 26.04.2022, https://npasyria.com/en/76785/). Die Türkei betrachtet die PMF als vollständig vom Iran gelenkt und daher ohne Legitimität in sunnitischen Gebieten. Zudem sollen diese zunehmend engere Allianzen mit der PKK eingehen. Der Angriff dürfte folglich als eine Botschaft an die politischen Gruppen im Irak verstanden werden, zugleich aber das Risiko weiterer Eskalationen mit sich bringen (Shawn Yuan, AlJazeera, a. a. O.; Berkay Mandıracı, International Crisis Group, Turkey’s PKK Conflict: A Regional Battleground in Flux, 18.02.2022). Es bestehen Befürchtungen, dass der Iran wiederum sein Engagement in Kurdistan-Irak verstärken wird, um Ankaras Aggressionen gegen die PKK entgegenzuwirken und die Verringerung der US-Militärpräsenz im Irak auszugleichen, was zu einer zunehmenden Konfrontation zwischen dem Iran und der Türkei führen könnte (Silvia Boltuc, Special Eurasia, Turkey started a military operation in northern Iraq in connection with gas pipelines, 21.04.2022, https://www.specialeurasia.com/it/2022/04/21/turkey-iraq-military-operation/). Randnummer 34 Bei den türkischen Luftangriffen werden immer wieder auch Zivilisten verletzt und getötet. Im Sommer 2020 wurden vier Zivilisten an einem Kontrollpunkt in Shilazde im Gouvernement Dohuk von einer Rakete getroffen und acht Dörfer in der Nähe der Grenzstadt Zakho geräumt, da ihre Bewohner aus Angst vor türkischen Luftangriffen flohen (Paula Garcia, Center for Civilians in Conflict, 24.06.2020, https://civiliansinconflict.org/blog/turkish-airstrikes-kill-five-in-iraq/). Im Juni 2021 wurden bei einem Drohnenangriff auf Flüchtlingslager Makhmour südwestlich von Erbil, in dem mehr als 12.000 Menschen leben, drei Zivilisten getötet (Jack Hewson, France 24, 05.06.2021, https://www.france24.com/en/middle-east/20210605-turkish-drone-attack-kills-three-civilians-in-northern-iraq-kurdish-refugee-camp). Im Februar 2022 kam es erneut zu Angriffen auf dasselbe Flüchtlingslager (Alex MacDonald, Middle East Eye, 02.02.2022, https://www.middleeasteye.net/news/iraq-protests-turkey-air-strikes-hit-kurdish-refugee-camps). Im nordirakischen Sindschar wurden drei Zivilisten bei den Angriffen getötet (Medya News, 03.02.2022, https://medyanews.net/turkish-airstrikes-in-northern-iraq-northeast-syria-leave-nine-dead/). Anfang April verhängten die Behörden aufgrund der aktuellen türkischen Militäroffensive eine Ausgangssperre für zwölf Dörfer in der Region Batifa in der Nähe von Zakho, um Opfer unter der Zivilbevölkerung zu vermeiden (Iraq Security and Humanitarian Monitor (ISHM), 07.04.2022). Randnummer 35 Die vom Verwaltungsgericht Braunschweig zitierten Quellen verdeutlichen die angespannte Sicherheitslage in dieser Region, können die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG indes nicht rechtfertigen. Im Distrikt Dohuk wurden im Jahr 2021 insgesamt 19 Vorfälle verzeichnet. Sechs der Vorfälle stammen aus dem Türkei-PKK-Konflikt. Bei 13 der verzeichneten Vorfälle handelte es sich um friedliche Demonstrationen. Im Jahr 2022 wurden lediglich fünf Vorfälle verzeichnet, darunter drei Vorfälle von gezielter Gewalt gegen Zivilisten (vgl. hierzu noch BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak (Version 6, Stand 22.08.2022), S. 47). Die ACLED-Datenbank registrierte im gesamten Gouvernement Dohuk (zu den hiervon umfassten Distrikten vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak (Version 7, Stand 09.10.2023), S. 49) zwischen Januar und August 2023 insgesamt 1.604 „Vorfälle“. Dabei wurden in dem Zeitraum lediglich drei Fälle von Gewalt gegen Zivilisten registriert, wobei in keinem der Fälle Zivilpersonen zu Tode kamen. Bei den übrigen registrierten Vorfällen handelt es sich um Luft-/Drohnenangriffe, bewaffnete Auseinandersetzungen, Fälle von Artillerie-/Raketenbeschuss und zehn IEDAngriffe. 18 Zwischenfälle wurden als strategische Entwicklungen kategorisiert. Von den angeführten Vorfällen entfallen 1.593 Zwischenfälle auf den o.g. Konflikt zwischen der Türkei und der PKK (vgl. zur aktuellen Lage: BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak (Version 7, Stand 09.10.2023), S. 49 unter Verweis auf ACLED 22.09.2023). Außerdem betraf die überwiegende Anzahl der Angriffe im Gouvernement Dohuk den Distrikt Amediya und gerade nicht die Stadt Dohuk, die weiter südlich im Land liegt (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak (Version 7, Stand 09.10.2023), S. 20 sowie die Karte auf S. 45). Randnummer 36 Soweit das Verwaltungsgericht Braunschweig in der oben zitierten Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Gewährung subsidiären Schutzes für einen Antragsteller aus Z. zumindest nicht ausgeschlossen werden könne und ein Offensichtlichkeitsurteil i. S. d. § 30 Abs. 1 AsylG deshalb nicht gerechtfertigt sei, vermag der Antragsteller hieraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zum einen hat der Antragsteller hier - wie dargelegt - gerade nicht das Offensichtlichkeitsurteil mit Blick auf die Gewährung subsidiären Schutzes angegriffen. Zum anderen stellt sich die Sicherheitslage in der Stadt Dohuk ausweislich der vorstehenden Erkenntnisse nicht so angespannt dar wie z.B. in der Stadt Z.. Randnummer 37
- Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist ebenfalls nicht dargetan. Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll danach abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies ist nicht der Fall. Über gesundheitliche Probleme hat der Antragsteller nichts berichtet. Randnummer 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Randnummer 39 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.