Vertragsärztliche Versorgung - keine Sonderbedarfszulassung zur Erbringung ausschließlich schlafmedizinischer Leistungen - Zusatzbezeichnung „Schlafmedizin“ - keine Subspezialisierung - sozialgerichtliches Verfahren - kein Verlust des Rechtsschutzbedürfnisses im nachfolgenden Klageverfahren eines erfolglosen Antrags auf (Sonder-)Bedarfszulassung im fachärztlichen Versorgungbereich wegen Zulassung im hausärztlichen Versorgungsbereich und befristeter Erbringung von Polysomnographie Leitsatz 1. Bietet in einem wegen Zulassungsbeschränkungen gesperrten Planungsbereich kein Vertragsarzt die Leistungen einer Kardiorespiratorischen Polysomnographie (EBM-Geb-Nr 30901, juris: EBM-Ä 2008) an, kann die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung unter Errichtung eines zusätzlichen Vertragsarztsitzes nicht darauf gestützt werden, dass ein qualifikationsbezogener oder lokaler Sonderbedarf besteht, auch wenn der Zulassungsbewerber beantragt, seine Zulassung ausschließlich auf die Erbringung schlafmedizinischer Leistungen in einem ambulanten Schlaflabor zu beschränken. (Rn.48) 2. Die ärztliche Zusatzbezeichnung "Schlafmedizin" eröffnet keine Subspezialisierung, welche die Annahme eines qualifikationsbezogenen Sonderbedarfs rechtfertigen könnte. Die Berücksichtigung einer Zusatzbezeichnung kommt in diesem Zusammenhang nur dann in Betracht, wenn die Spezialisierung gemessen am zeitlichen und qualitativen Umfang der absolvierten Zusatz-Weiterbildung solch einer Qualifikation gleichsteht, die für den Erwerb einer fachärztlichen Schwerpunktkompetenz erforderlich ist. (Rn.50) 3. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht infolge der Neufassung der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt (WBO 2020) nach Anpassung an die Muster-WBO der Bundesärztekammer (juris: ÄMWeitBiO). (Rn.54) 4. Ein erfolgloser Antrag eines Facharztes für Innere Medizin auf (Sonder-)Bedarfszulassung im fachärztlichen Versorgungsbereich verliert mit Blick auf die Zulässigkeit des nachfolgenden Klageverfahrens nicht dadurch das Rechtschutzbedürfnis, dass er - aus seiner Sicht hilfsweise - antragsgemäß im hausärztlichen Versorgungsbereich zugelassen und ihm - gestützt auf § 73 Abs 1a S 2 SGB V - wegen der Versorgungslücke eine befristete Genehmigung zur Erbringung der Polysomnographie erteilt worden ist. Ein insoweit zeitlich später gefasster Beschluss des Zulassungsausschusses ist nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden. (Rn.34) Verfahrensgang nachgehend BSG, 18. Juni 2025, B 6 KA 4/24 R, Urteil Tenor Die Klagen werden abgewiesen. Der Kläger zu 1. und der Kläger zu 2. tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 11., die ihre Kosten selbst tragen. Die Sprungrevision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger begehren in den verbundenen Klagen jeweils unter Bezugnahme auf die Deckung eines Sonderbedarfs hinsichtlich der Leistungen der „Schlafmedizin“ die Änderung ihrer im Laufe des Verfahrens erteilten Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung. Randnummer 2 Beide Kläger sind seit 2020 als niedergelassene Vertragsärzte in einer Berufsausübungsgemeinschaft mit Praxissitz in der Stadt W zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Der Kläger zu 1. ist in fachärztlicher Versorgung als Facharzt für Nervenheilkunde mit einem hälftigen Versorgungsauftrag tätig (Beschluss des Zulassungsausschusses vom 17.06.2020). Der Kläger zu 2. ist Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie, jedoch ausdrücklich in der hausärztlichen Versorgung mit einem vollen Versorgungsauftrag zugelassen (Beschluss des Zulassungsausschusses vom 22.07.2020). Beide besitzen die ärztliche Zusatzbezeichnung „Schlafmedizin“. Ihre Praxis firmiert unter der Bezeichnung „I“; sie bieten Leistungen bezüglich schlafbezogener Atmungsstörungen an (insbesondere Polygraphie, Polysomnographie). Randnummer 3 Bereits vor ihrer Niederlassung in der Stadt W hatten die Kläger am 12.08.2019 beim Zulassungsausschuss ihre Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung beantragt und hierfür den Ausnahmetatbestand eines lokalen und eines qualifikationsbezogenen Sonderbedarfs für „Schlafmedizin“ angeführt. Zu diesem Zeitpunkt waren beide Kläger noch an der C der Universitätsmedizin B1 im Interdisziplinären schlafmedizinischen Zentrum beschäftigt. Der Kläger zu 2. war zudem bei der Poliklinik des A-Krankenhauses in B1 angestellt. Randnummer 4 Die Kläger trugen vor, in der Region D-R, Stadt W und B2 gebe es kein ambulantes Schlaflabor, welches schlafmedizinische Leistungen, insbesondere eine Polysomnographie, anbieten könne. Zwar würden einzelne Vertragsärzte ambulante Polygraphien erbringen, jedoch fehle eine ambulante Möglichkeit, z. B. Schlafapnoe-Patienten auf eine PAP-(Masken-) Therapie oder eine NIV-Therapie (Nicht invasive Ventilationstherapie) mit Kontrolle und Analyse der Blutgaswerte einzustellen. Auch weitere Diagnostik, die etwa wegen einer Narkolepsie im Rahmen der Schlafmedizin erforderlich sei, werde im Planungsbereich nicht ambulant angeboten. Randnummer 5 Der Zulassungsausschuss ermittelte mit Blick auf den Antrag des Klägers zu 1. aus der Versorgungsstandmitteilung (Stand: 01.10.2019) diverse Bedarfsplanungsparameter und stellte u. a. fest, dass dieser zur Fachgruppe der Nervenärzte und damit zur allgemeinen fachärztlichen Versorgung gehöre. Für die Bedarfsplanung sei der Planungsbereich des Landkreises W zu berücksichtigen, in dem der Versorgungsgrad im Fachgebiet 140,2% betrage. Alle sechs Stellen seien besetzt, so dass keine Zulassung mehr möglich sei. Der Kläger zu 2. gehöre zur Fachgruppe der Internisten des fachärztlichen Bereichs und damit zur spezialisierten fachärztlichen Versorgung, für die als Planungsbereich die Raumordnungsregion A-B2/W heranzuziehen sei. Der Versorgungsgrad in seinem Fachgebiet betrage 251,0%. 38 Zulassungen seien erteilt, davon beträfen fünf auch den Schwerpunkt Pneumologie; eine sei der Pneumologie gleichgestellt, so dass keine weitere Zulassung möglich sei. Randnummer 6 Die Prüfung des Zulassungsausschusses ergab, dass in den Landkreisen A-B2, D-R und W keinem Vertragsarzt die Genehmigung zur Durchführung einer Polysomnographie erteilt worden war. Die von dort aus nächstgelegene Praxis, welche diese Leistung anbiete, befinde sich in H. Der Zulassungsausschuss ermittelte zudem die durchschnittlichen Behandlungsfallzahlen der betroffenen Facharztgruppen im Bund und im Land Sachsen-Anhalt sowie die konkreten Behandlungsfallzahlen nebst dem abgerechneten Leistungsspektrum der Fachärzte der Fachgruppe im maßgeblichen Planungsbereich aus dem Zeitraum der Jahre 2016 bis einschließlich zum 2. Quartal 2019. Er führte sechzehn in Sachsen-Anhalt niedergelassene Vertragsärzte auf, die die Genehmigung zur Erbringung der Polysomnographie besaßen, sowie vier zur ambulanten Erbringung dieser Leistung ermächtigte Krankenhäuser. Neun Kliniken in Sachsen-Anhalt böten einen Versorgungsschwerpunkt „Schlafmedizin“ an. Ferner ermittelte er Patientenwohnorte und ordnete diese anhand der Postleitzahlen den Ärzten zu, die die Genehmigung zur Abrechnung der „Polygraphie“ besaßen. Zudem führte er mit Bezug auf die Anträge der Kläger eine Befragung unter den Vertragsärzten durch, hinsichtlich einer Zulassung des Klägers zu 1. bei den potentiell betroffenen Ärzten der Fachgruppe der Nervenärzte im maßgeblichen Planungsbereich des Landkreises W und mit Bezug auf den Kläger zu 2. bei den betroffenen Ärzten der Fachgruppe der Fachärzte für Innere Medizin mit Schwerpunkt Pneumologie. Ferner befragte er die sonstigen Fachärzte mit der Genehmigung zur Erbringung der „Polygraphie“ im Planungsbereich A-B2/W sowie die Hausärzte des Mittelbereichs W. Dreiundzwanzig Fachärzte hatten geantwortet, davon hatten vierzehn der Zulassung zugestimmt, neun hatten diese abgelehnt, darunter drei Nervenärzte und zwei Pulmologen einschließlich der Beigeladenen zu 1., 2., 10. und 11. Von den 27 Hausärztinnen und Hausärzten waren fünf Ärzte gegen die Zulassung und zwei wollten die Tätigkeit auf ein Schlaflabor beschränkt wissen. Alle vier befragten MVZ hatten die Zulassung ganz oder mit Einschränkung auf die Zulassung des Klägers zu 1. unterstützt. Die Unterstützer hatten im Wesentlichen sehr lange Wartezeiten für eine Untersuchung im Schlaflabor von mehreren Monaten bis zu einem Jahr beklagt. Dagegen war die ablehnende Haltung u. a. damit begründet worden, dass Polygraphien in den Planungsbereichen ambulant angeboten würden und die Zusammenarbeit mit den bestehenden Schlaflaboren in den Krankenhäusern gut funktioniere. Es könne z. B. die Diagnostik von Patienten aus W in Krankenhäusern in T (B3) oder orientierend nach H sichergestellt werden. Zudem seien die von den Antragstellern aufgeführten Diagnosen wie etwa eine Narkolepsie sehr selten und Restless-legs könnten alle Nervenärzte behandeln. Die nervenfachärztliche und pulmologisch-internistische Versorgung sei in den jeweiligen Fachgruppen hinreichend gewährleistet. Randnummer 7 Mit Beschlüssen vom 06.11.2019 erteilte der Zulassungsausschuss dem Kläger zu 1. die Zulassung als Facharzt für Nervenheilkunde (Zusatzbezeichnung Schlafmedizin) und dem Kläger zu 2. die Zulassung als Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie (Zusatzbezeichnung „Schlafmedizin“) jeweils mit dem Ausnahmetatbestand „lokaler Sonderbedarf“ und bewilligte die Bildung einer Berufsausübungsgemeinschaft. Der Zulassungsausschuss führte aus, trotz der in den betroffenen Planungsbereichen bestehenden Zulassungsbeschränkungen lägen die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Zulassung eines zusätzlichen Vertragsarztes im Wege der Feststellung eines Sonderbedarfs vor. Zwar habe der Landesausschuss für die bezüglich des Klägers zu 1. maßgebliche Fachgruppe der Nervenärzte in dem für diesen heranzuziehenden Planungsbereich einen Versorgungsgrad von 140,2% und für die für den Kläger zu 2. maßgebliche Fachgruppe der Internisten im Planungsbereich A-B2/W einen Versorgungsgrad von 251,0% festgestellt und deshalb Zulassungsbeschränkungen angeordnet. Aufgrund der Ermittlungen zur Bedarfsprüfung in diesen Planungsbereichen sei dort aber von einer unzureichenden Versorgungssituation auszugehen, weil weder ein Nervenarzt noch ein Internist mit dem Schwerpunkt Pulmologie und im Übrigen kein einziger anderer Vertragsarzt in den Planungsbereichen die Genehmigung zur Erbringung einer Polysomnographie besitze. Die Patienten von dort müssten daher die für sie nächstgelegene Praxis in H aufsuchen, um diese Leistung in Anspruch nehmen zu können. Auf diesen Umstand habe auch die weit überwiegende Mehrheit der befragten Ärzte hingewiesen und hierauf gestützt die Feststellung eines Sonderbedarfes und die Zulassung befürwortet. Der von den Klägern in der Stadt W beantragte Standort der zusätzlichen Zulassung (Praxis) sei im Sinne der Bedarfsplanungs-Richtlinie (BedarfsplRL) geeignet und berge zudem nicht die Gefahr von nachteiligen Auswirkungen auf andere Praxen. Es sei davon auszugehen, dass der ermittelte Bedarf eine wirtschaftliche Tragfähigkeit der zusätzlichen Praxis gewährleiste, denn es sei zu erwarten, dass ausreichend viele Patienten das zusätzliche Angebot in Anspruch nähmen, die sich sonst alternativ an Nervenärzte und pulmologisch tätige Internisten außerhalb des Landkreises und in den angrenzenden Bundesländern wendeten. Randnummer 8 Die Beschlüsse gab der Zulassungsausschuss sowohl jeweils den Klägern als auch den Beigeladenen bekannt. Er ließ am 15.01.2020 den Beschluss betreffend den Kläger zu 1. auch den Beigeladenen zu 1. und 2. und betreffend den Kläger zu 2. auch an die Beigeladenen zu 10. und 11. sowie an eine weitere Ärztin zustellen. Letztere beteiligte sich im nachfolgenden Verfahren nicht mehr. Randnummer 9 Gegen die den Kläger zu 1. betreffende Entscheidung legten der zu 1. beigeladene Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie am 12.02.2020 sowie der zu 2. beigeladene Facharzt für Nervenheilkunde/Neurologie am 14.02.2020 Widerspruch ein. Randnummer 10 Gegen die den Kläger zu 2. betreffende Entscheidung legten sowohl die zu 10. beigeladene Internistin am 22.01.2020 als auch die zu 11. beigeladene Internistin, Pneumologin und Allergologin am 06.02.2020 Widerspruch ein. Der Beigeladene zu 2. trug zur Begründung seines Widerspruchs vor, wegen des Versorgungsgrades von 140,2% bestehe im Planungsbereich bezüglich der Facharztgruppe der Nervenärzte kein lokales Versorgungsdefizit, welches die Annahme eines Sonderbedarfes rechtfertigen könne. Angesichts der im Verwaltungsverfahren ermittelten Fallzahlen bestünden noch in mehreren Praxen freie Behandlungskapazitäten. Ein qualifikationsbezogenes Versorgungsdefizit im Bereich der nervenärztlichen Versorgung, welche die unbeschränkte Sonderbedarfszulassung rechtfertigen könne, sei nicht nachvollziehbar. Allein das Fehlen eines bestimmten Leistungsangebots erlaube nicht die Annahme der Voraussetzungen für eine Sonderbedarfszulassung. Leistungen der Schlafmedizin würden von ihm und anderen Nervenärzten bereits erbracht. Soweit mit der Polysomnographie eine spezielle Leistung nachgefragt werde, sei es den Patienten zuzumuten, hierfür z. B. in die mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbare Stadt H zu fahren. Lange Wartezeiten zu vermeiden, sei Aufgabe der Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigung. In dem Fall der zusätzlichen Sonderbedarfszulassung sei zu erwarten, dass der Kläger zu 1. größtenteils Leistungen aus dem allgemein nervenärztlichen und neurologischen Bereich erbringen und nur der geringere Teil schlafmedizinische Leistungen betreffen werde. Randnummer 11 Die Beigeladene zu 10. begründete ihren Widerspruch ebenfalls damit, dass allein das Angebot der Polysomnographie eine zusätzliche Sonderbedarfszulassung des Klägers zu 2. nicht rechtfertige. Ihrer Erfahrung nach erfordere diese spezielle Diagnostik in der Regel keine schnellen Termine und falls die vorhergehende Polygraphie, deren ambulante Erbringung bei den vorhandenen Ärzten im Planungsbereich angeboten werde, doch eine zügige Untersuchung notwendig erscheinen lasse, könne diese auch zeitnah in ein schlafmedizinisches Zentrum vermittelt werden. Sie verwahre sich dagegen, dass der Einschätzung der Hausärzte höheres Gewicht beigemessen werde als ihrer eigenen jahrzehntelangen Erfahrung. Randnummer 12 Die Beigeladene zu 11. führte zur Begründung aus, sie sehe ihre berufliche Existenz gefährdet, wenn an der zusätzlichen Sonderbedarfszulassung des Klägers zu 2. festgehalten werde. Denn dieser dürfe infolge der unbeschränkten Sonderzulassung alle pulmologischen Leistungen erbringen, obwohl solche bisher mit Ausnahme der Polysomnographie in ausreichendem Umfang von den zugelassenen Fachärzten angeboten würden. Randnummer 13 Die Kläger hielten an ihrem Antrag fest und trugen bei dem Beklagten vor, die überwiegende Mehrzahl der befragten Ärzte hätten den Sonderbedarf für ein ambulantes Schlaflabor, in dem nicht nur eine Polygraphie, sondern insbesondere auch eine Polysomnographie angeboten werden könne, befürwortet. Diese Leistung stelle kein Arzt in D-R, Stadt W und B2 zur Verfügung. Randnummer 14 Der Beklagte aktualisierte die vom Zulassungsausschuss herangezogenen Daten anhand der 34. Versorgungsstandmitteilung vom 10.03.2020, hob im Anschluss an die mündliche Verhandlung über die Widersprüche der Beigeladenen zu 1., 2., 10. und 11. in seiner Sitzung vom 10.06.2020 die Beschlüsse des Zulassungsausschusses Sachsen-Anhalt vom 06.11.2019 bezüglich der Sonderbedarfszulassungen der Kläger zu 1. und 2. auf und lehnte deren Zulassungsanträge ab. Jeweils mit Schreiben vom 22.10.2020 übersandte der Beklagte die undatierten, aber mit einer Begründung und einem Ausfertigungsvermerk vom 22.10.2020 versehenen Beschlüsse an den Bevollmächtigten der Kläger zu 1. und 2. Diesem sind die Beschlüsse am 24.10.2020 (Kläger zu 1.) bzw. am 25.10.2020 (Kläger zu 2.) zugestellt worden. Randnummer 15 Der Beklagte führte in der Begründung seiner Beschlüsse aus, die Rechtsbehelfe gegen die Sonderbedarfszulassungen seien als defensive Konkurrentenwidersprüche zulässig und begründet. Der Kläger zu 1. habe weder einen Anspruch auf Zulassung wegen eines qualifikationsbezogenen noch wegen eines lokalen Sonderbedarfs. Er habe zwar in der mündlichen Verhandlung erklärt, er beantrage die Sonderbedarfszulassung nicht für den gesamten Bereich der Nervenheilkunde, sondern nur für das Fachgebiet der Schlafmedizin. Dies sei aber unerheblich, denn das Sozialgericht Magdeburg habe mit Urteil vom 18.04.2018 ( S 1 KA 87/15 ) entschieden, dass ein defizitär beschriebener Teilbereich der Schlafmedizin bereits aus Rechtsgründen keinen qualifikationsbezogenen Sonderbedarf im Sinne der Vorschriften des SGB V und der BedarfsplRL begründen könne. Zusatzqualifikationen und Zusatzbezeichnungen seien im Ergebnis nur dann geeignet, einen qualifikationsbezogenen Sonderbedarf zu rechtfertigen, wenn sie nach einer Weiterbildungszeit von 36 Monaten zuerkannt worden seien. Erst dann seien sie als Qualifikationen anzusehen, die einem ärztlichen Schwerpunkt gleichwertig seien. Dies sei bei der Zusatzbezeichnung „Schlafmedizin“ nicht der Fall, denn sie werde bereits nach einer Weiterbildungszeit von 18 Monaten erteilt, von denen sechs Monate auch schon bei der Facharztausbildung abgeleistet werden dürften. Manche Facharztgruppen könnten die Zusatzbezeichnung schon durch Teilnahme an Fachkursen erwerben, die in einem zeitlich deutlich geringeren Umfang abgeleistet werden dürften. Ferner sei auch kein lokaler Sonderbedarf festzustellen, weil dieser nicht mit dem fehlenden Angebot einer einzelnen Leistung im Planungsbereich, hier der Polysomnographie, begründet werden könne. Dieser Umstand sei zudem bereits als Anknüpfungspunkt bei der Prüfung des Vorliegens eines qualifikationsbezogenen Sonderbedarfs verbraucht und dürfe bei der Prüfung des Vorliegens eines lokalen Sonderbedarfs nicht erneut herangezogen werden. Bestätigt werde dies dadurch, dass eine Beschränkung der Abrechnung von Leistungen nur bei der Zulassung aufgrund der Feststellung eines qualifikationsbezogenen Sonderbedarfes und nur für die Leistungen vorgesehen sei, deren Fehlen den qualifikationsbezogenen Sonderbedarf rechtfertige. Eine Abrechnungsbeschränkung sei bei Annahme eines lokalen Sonderbedarfs nicht zulässig. Vielmehr sei der hierauf gestützt zugelassene Arzt berechtigt, alle Leistungen der betroffenen Facharztgruppe zu erbringen und abzurechnen. Eine unbeschränkte Leistungserbringung durch einen zusätzlichen Vertragsarzt dürfe aber nur dann ausnahmsweise erlaubt werden, wenn ein Versorgungsdefizit festgestellt worden sei. Die Ankündigung des Klägers, er werde sich nur auf das Angebot von schlafmedizinischen Leistungen beschränken, genüge daher nicht. Werde er wegen der Annahme eines lokalen Sonderbedarfs zugelassen, obwohl ein solcher Sonderbedarf mit Blick auf die bestehende Überversorgungssituation in der Fachgruppe der Nervenärzte mit einem Versorgungsgrad von 115,3% (34. Versorgungsstandmitteilung vom 10.03.2020) nicht feststellbar sei, könne es ihm rechtlich nicht untersagt werden, sämtliche nervenärztliche Leistungen zu erbringen. Die Sonderbedarfszulassung sei schließlich auch abzulehnen, weil das hierzu geschilderte Defizit nicht dauerhaft bestehen werde. Die Beigeladene zu 10. habe vorgetragen, sie werde ihre Praxis voraussichtlich an einen Nachfolger abgeben, der die Zusatzbezeichnung „Schlafmedizin“ führe. Randnummer 16 In dem Beschluss zur Aufhebung der Sonderbedarfszulassung des Klägers zu 2. führte der Beklagte aus, auch die Widersprüche gegen dessen Zulassung seien zulässig und begründet. Seine Zulassung sei rechtswidrig, denn ihn betreffend lägen weder die Voraussetzungen für die Annahme eines lokalen noch eines qualifikationsbezogenen Sonderbedarfs vor. Zur Begründung führte der Beklagte dieselben Gesichtspunkte an, wie beim Kläger zu 1. Die Zusatzbezeichnung „Schlafmedizin“ sei keine Grundlage für die Feststellung eines qualifikationsbezogenen Versorgungsdefizits. Angesichts des Versorgungsgrades der maßgeblichen Facharztgruppe der Fachinternisten von 155,40% (ohne Berücksichtigung von ermächtigten Ärzten und Einrichtungen) bzw. 158,50% (mit diesen Leistungserbringern) seien Vertragsärzte in bedarfsgerechter Anzahl vorhanden. In der Raumordnungsregion A-B2/W seien sechs Fachinternisten mit dem Schwerpunkt Pneumologie zugelassen, wovon drei ihre Praxis im Landkreis W hätten (Stand 17.04.2020). Ein lokaler Versorgungsbedarf dürfe nicht darauf gestützt werden, dass einzelne Leistungen eines Fachgebietes von den Vertragsärzten im Planungsbereich nicht angeboten werden. Randnummer 17 Noch vor der Zustellung der schriftlich begründeten Fassung der Beschlüsse hatten die Kläger weitere Zulassungsanträge gestellt, über die der Zulassungsausschuss wie folgt entschieden hatte: Der Kläger zu 1. hatte sich am 02.05.2020 auf eine im Planungsbereich W im Fachgebiet Neurologie ausgeschriebene halbe (0,5) Stelle beworben, die er seinen Angaben nach am 01.09.2020 antreten wollte. Mit Beschluss vom 17.06.2020 erteilte der Zulassungsausschuss ihm eine auf einen hälftigen Versorgungsauftrag beschränkte Zulassung als Facharzt für Nervenheilkunde in der Stadt W mit der Maßgabe, er dürfe nur die ärztlichen Leistungen abrechnen, die für Fachärzte für Neurologie abrechnungsfähig seien. Der Kläger zu 2. hatte am 22.06.2020 eine Zulassung mit halben Versorgungsauftrag als Facharzt für Innere Medizin mit der Zusatzerklärung zur ausschließlichen Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung (in dem insoweit nicht gesperrten Planungsbereich) beantragt. Mit Beschluss vom 22.07.2020 erteilte der Zulassungsausschuss dem Kläger zu 2. die beantragte Zulassung, diese allerdings nicht – wie beantragt – auf die Hälfte beschränkt, sondern mit vollem Versorgungsauftrag. Mit Beschluss vom 22.07.2020 bewilligte der Zulassungsausschuss zudem die beantragte Bildung einer Berufsausübungsgemeinschaft zwischen den beiden Klägern mit Sitz in der Stadt W. Mit Beschluss vom 22.07.2020 erteilte der Zulassungsausschuss dem Kläger zu 2. zudem auf dessen Antrag vom 17.06.2020 eine bis zum 23.07.2022 befristete Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung der „Kardiorespiratorischen Polysomnographie gemäß EBM-Ziffer 30901“. Zur Begründung führte der Zulassungsausschuss aus, diese Leistung dürfe zwar ausschließlich von Ärzten mit fachärztlichem Versorgungsauftrag erbracht und abgerechnet werden. Gemäß § 73 Abs. 1a Satz 3 SGB V könne er aber in dem Fall, dass eine bedarfsgerechte Versorgung nicht gewährleistet sei, für Kinder- und Jugendärzte sowie für Internisten ohne Schwerpunkt eine befristete abweichende Regelung treffen. Die Möglichkeit, diese Arztgruppe an der fachärztlichen Versorgung zu beteiligen, komme hier zur Anwendung, denn weder biete ein fachärztlich tätiger Internist in der gesamten Raumordnungsregion A-B2/W noch ein Facharzt für HNO-Heilkunde im Planungsbereich W die Kardiorespiratorische Polysomnographie an. Vom Praxisstandort des hausärztlich tätigen Klägers zu 2. gesehen könne diese Leistung erst in der benachbarten Raumordnungsregion M an Standorten in S1 und S2 in Anspruch genommen werden. Zur bedarfsgerechten und wohnortnahen Versorgung der Patienten werde dem Kläger zu 2. daher die Erbringung und Abrechnung der fachärztlichen Leistung befristet genehmigt. Mit Beschluss vom 16.09.2020 erklärte der Zulassungsausschuss die erteilte Genehmigung antragsgemäß für sofort vollziehbar. Nach Angaben des Beklagten sind beide Kläger seit dem 01.04.2021 vertragsärztlich in ihrer Berufsausübungsgemeinschaft in der Stadt W tätig (widersprüchlich s. PRO 5/2020, S. 182). Dem Antrag des Klägers zu 2. vom 31.05.2022, die Genehmigung über den 23.07.2022 hinaus zu verlängern, gab der Zulassungsausschuss mit Beschluss vom 13.07.2022 statt, befristet die Genehmigung bis zum 30.09.2024 und erklärte die verlängerte Genehmigung mit Beschluss von demselben Tag für sofort vollziehbar. Randnummer 18 Mit ihren jeweils bereits am 23.11.2020 beim Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klagen halten die Kläger an ihrem ursprünglichen Begehren fest. Das Gericht hat die Klagen (Kläger zu 1. - S 1 KA 65/20 ; Kläger zu 2. - S 1 KA 66/20) mit Beschluss vom 07.04.2021 in der Fassung des Beschlusses vom 26.01.2023 unter Führung des Aktenzeichens S 1 KA 65/20 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und die zu 1. bis 11. Beigeladenen am Rechtsstreit notwendig beteiligt. Randnummer 19 Die Kläger tragen vor, Sachsen-Anhalt sei das einzige Bundesland, in dem es kein ambulantes Schlaflabor gebe, so dass sämtliche Patienten nach B3, S3 oder B1 geschickt werden müssten. Dies betreffe insbesondere die Polysomnographie. Sie seien höher qualifiziert als die Widerspruchsführer. Der Verkauf der Praxis der Beigeladenen zu 10. an den Nachfolger könne bei der Sonderbedarfszulassung keine Rolle spielen. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb ihnen ihre Zulassungen entzogen worden seien. Sie meinen, die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse durch das Gericht werde die Zulassung ihrer vertragsärztlichen Tätigkeit im Bereich „Schlafmedizin“ wiederaufleben lassen. Derzeit seien sie aufgrund ihrer Zulassung nicht berechtigt, ordnungsgemäß sämtliche „schlafärztlichen Leistungen der Schlafmedizin“ abzurechnen. Zudem sei er – der Kläger zu 2. – lediglich befristet zugelassen, so dass ihm Rechtssicherheit fehle, denn er befürchte, seine Genehmigung an einen anderen Arzt zu verlieren. Ihr Ziel sei es, im Wege der Feststellung eines Sonderbedarfs jeweils die volle fachärztliche Zulassung als Neurologe bzw. Internist mit dem Schwerpunkt Pneumologie zu erhalten, diese aber beschränkt auf die Erbringung ausschließlich schlafmedizinischer Leistungen. Nur auf diese Weise könne ihre Praxis wachsen, könnten sie ein MVZ gründen, sinnvolle Vertretungsregelungen vereinbaren und auch einen Arzt anstellen. Randnummer 20 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zu 1. erklärt, dass er in dem Fall, dass ihm die in diesem Verfahren begehrte volle Zulassung als Facharzt für Nervenheilkunde (Zusatzbezeichnung „Schlafmedizin“) mit dem Ausnahmetatbestand „lokaler Sonderbedarf“ rechtskräftig bewilligt werde, er seinen Verzicht auf die mit Beschluss vom 17.06.2020 erteilte, auf einen hälftigen Versorgungsauftrag und die Erbringung von ausschließlich von Fachärzten für Neurologie abrechnungsfähigen Leistungen beschränkte Zulassung erkläre. Der Kläger zu 2. hat erklärt, dass er in dem Fall, dass ihm die in diesem Verfahren begehrte volle Zulassung in der fachärztlichen Versorgung als Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie (Zusatzbezeichnung „Schlafmedizin“) mit dem Ausnahmetatbestand „lokaler Sonderbedarf“ rechtskräftig bewilligt werde, er seinen Verzicht auf die mit Beschluss vom 22.07.2020 in der hausärztlichen Versorgung erteilte Zulassung erkläre. Randnummer 21 Die Kläger beantragen, Randnummer 22 die Beschlüsse des Beklagten vom 10.06.2020 aufzuheben und diesen zu verpflichten, die Widersprüche der Beigeladenen zu 1., 2., 10. und 11. zurückzuweisen, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über diese Widersprüche zu entscheiden. Randnummer 23 Der Beklagte beantragt, Randnummer 24 die Klagen abzuweisen. Randnummer 25 Er verteidigt seine Entscheidungen und sieht sich durch die im Laufe des Verfahrens ergangene Rechtsprechung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt im Urteil vom 24.11.2021 ( L 9 KA 1/18 ) bestätigt. Dieses habe anlässlich des Berufungsverfahrens bezüglich des zitierten Urteils des Sozialgerichts Magdeburg ausgeführt, weder ein lokaler noch ein qualifikationsbezogener Sonderbedarf könne damit begründet werden, dass im maßgeblichen Planungsbereich kein niedergelassener Arzt eine Kardiorespiratorische Polysomnographie ambulant anbiete. Das Landessozialgericht habe ferner ebenfalls die Ansicht vertreten, dass die Zusatzbezeichnung „Schlafmedizin“ nicht mit der Qualifikation gleichgestellt werden könne, die für den Erwerb einer Schwerpunktbezeichnung vorausgesetzt werde. Die Beschränkung auf die Erbringung von nur einer oder zwei Leistungen genüge nicht für die Begründung eines lokalen Sonderbedarfs. Eine solche Beschränkung sei ausschließlich im qualifikationsbezogenen Sonderbedarf zu betrachten. Die Zulassung wegen eines lokalen Sonderbedarfs setze voraus, dass ein Versorgungsdefizit in der gesamten Breite der Leistungen der jeweiligen Facharztgruppe bestehe. Randnummer 26 Die Beigeladenen haben sich mit Ausnahme der Beigeladenen zu 3. nicht zur Sache geäußert. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. Randnummer 27 Die Beigeladene zu 3. hält das vom Beklagten zitierte Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt ebenfalls für einschlägig. Unabhängig vom tatsächlichen Bedarf habe es aus Rechtsgründen die Erteilung einer Sonderbedarfszulassung mit Bezug auf die Zusatzbezeichnung „Schlafmedizin“ und mit der Beschränkung auf die Erbringung ausschließlich schlafmedizinischer Leistungen für unzulässig erachtet. Das habe es selbst für den im Berufungsverfahren zugrundeliegenden Fall, dass die Versorgung der Versicherten seit Jahren nur über ermächtigte Klinikärzte abgedeckt werden könne, angenommen. Das Landessozialgericht habe aufgrund des augenscheinlichen Bedarfs einerseits und der bestehenden Rechtslage andererseits wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen, die allerdings nicht eingelegt worden sei. Deshalb sei nunmehr der Rechtsstreit der Kläger geeignet, eine höchstrichterliche Klärung herbeizuführen. Randnummer 28 Die Beigeladene zu 10. hat ihre Praxis in der Stadt W mit Wirkung vom 01.01.2022 an den Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie Dr. B abgegeben. In seinem Internetauftritt und im Arztregister der Beigeladenen zu 3. (Arztsuche) werden auf Zusatzbezeichnungen bzw. -angebote der Praxis, wie etwa die Durchführung der Polygraphie bei schlafbezogenen Atmungsstörungen, hingewiesen; die Zusatzbezeichnung „Schlafmedizin“ und die Durchführung der Polysomnographie sind nicht aufgeführt. Der Kläger zu 2. hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, um den Sitz der Beigeladenen zu 10. habe er sich nicht beworben, weil die Ärztin in der mündlichen Verhandlung der Widersprüche vor dem Beklagten dargestellt habe, dass sie einen Nachfolger ins Auge gefasst habe. Deshalb sei er nicht davon ausgegangen, dass er zum Zuge komme. Randnummer 29 Von der 35. Versorgungsstandmitteilung (Veröffentlichungsblatt der KVSA PRO 06/2020, S. 231) bis zur 54. Versorgungsstandmitteilung (PRO 01/2024, S. 30) sind der Planungsbereich der Raumordnungsregion A-B2/W für fachärztlich tätige Fachinternisten und der Planungsbereich Landkreis W für Nervenärzte wegen der Anordnung von Zulassungsbeschränkungen als gesperrt aufgeführt worden. Randnummer 30 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 31 Die im Ergebnis zulässigen Klagen haben keinen Erfolg, denn sie sind nicht begründet. Randnummer 32 Gegenstand der verbundenen Rechtsstreite sind allein die Beschlüsse des Beklagten vom 10.06.2020, die er am 22.10.2020 in begründeter Fassung zugestellt hatte. Randnummer 33 Die späteren Beschlüsse des Zulassungsausschusses betreffend den Kläger zu 1. vom 17.06.2020 und betreffend den Kläger zu 2. vom 22.07.2020 sind nicht – etwa gemäß §§ 86 und 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) – Gegenstand des Verfahrens geworden. Beide Beschlüsse sind gefasst worden, bevor die Kläger die Klagen am 23.11.2020 erhoben haben, so dass § 96 SGG nicht anwendbar ist. Auch § 86 SGG findet keine Anwendung. Danach wird ein neuer Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens, wenn dieser den im Vorverfahren angefochtenen Verwaltungsakt abändert. Zwar gilt das Verfahren vor dem Berufungsausschuss gemäß § 97 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) als Vorverfahren im Sinne des § 78 SGG, gemäß Satz 1 dieser Vorschrift sind für das Verfahren vor dem Gremium aber lediglich die Regelungen zu Frist und Form des Widerspruchs gemäß §§ 84 Abs. 1 und 85 Abs. 3 SGG anzuwenden. Ob diese konkrete Verweisung die Anwendung des § 86 SGG ausschließt, lässt die Kammer offen, denn die im Juni 2020 vom Zulassungsausschuss gefassten Beschlüsse ändern weder seine eigenen in anderer Sache zusprechenden Beschlüsse vom 06.11.2019 noch die ablehnenden Beschlüsse des Beklagten vom 10.06.2020 ab. Der Zulassungsausschuss hat den Kläger zu 1. als Facharzt für Nervenheilkunde mit einem halben Versorgungsauftrag in der fachärztlichen Versorgung und den Kläger zu 2. als Facharzt für Innere Medizin mit einem vollen Versorgungsauftrag zur ausschließlichen Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung zugelassen. Deshalb hat der Zulassungsausschuss mit diesen Beschlüssen das ursprüngliche Begehren der Kläger im Verfahren vor dem Beklagten, das auf Erteilung von jeweils einer vollen Sonderbedarfszulassung im fachärztlichen Versorgungsbereich ausgerichtet ist, nicht berührt und durfte dies auch nicht, da ihm mangels gesetzlicher Zuweisung die Kompetenz fehlte, in das noch laufende Verfahren vor dem beklagten Berufungsausschuss einzugreifen, welches überdies in Ermangelung der Zustellung der Entscheidung vom 10.06.2020 noch nicht beendet war. Ohnehin waren die Beschlüsse des Zulassungsausschusses vom 06.11.2019 durch die den Entscheidungen des zuständig gewordenen Beklagten gegenstandslos geworden (s. dazu sogleich). Randnummer 34 Aus diesem Grund fehlt auch nicht das für die Zulässigkeit der Klagen erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, denn die späteren Entscheidungen des Zulassungsausschusses, die Kläger in anderer Form vertragsärztlich zuzulassen, erledigen das ursprüngliche Begehren der Kläger nicht. Randnummer 35 Der Antrag der Kläger, den Beklagten zu verpflichten, die Widersprüche der Beigeladenen zu 1., 2. 10. und 11. zurückzuweisen, ist indes nicht zulässig. Der Beklagte ist zwar durch die zulässigen Widersprüche der Beigeladenen 1., 2., 10. und 11. für die Entscheidung über die beantragten Sonderbedarfszulassungen ausschließlich und umfassend zuständig geworden (§ 96 Abs. 4 SGB V; zum Bescheid des Berufungsausschusses als alleiniger Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens vgl. BSG, Urteile vom 26.01.2022 – B 6 KA 2/21 R, Rn 16, und vom 16.05.2018 – B 6 KA 1/17 R, Rn 20, sowie Pawlita in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 97 SGB V, Rn 21 m. w. N.). Dies bedeutet aber auch, dass er nicht mehr nur über die Widersprüche zu entscheiden, sondern er eigene Sachentscheidungen zu treffen hatte, in deren Rahmen ihm hinsichtlich der Prüfung des Vorliegens eines Versorgungsbedarfes ein selbständiger Beurteilungsspielraum eingeräumt war, ohne an die Bewertung des Zulassungsausschusses gebunden gewesen zu sein (Pawlita, a. a. O. Rn 22 f., 26). Eine auf die Aufhebung der Beschlüsse des Beklagten und Zurückweisung der Widersprüche der Beigeladenen gerichtetes Begehren geht ins Leere, denn eine solche Entscheidung würde nicht zu einer Wiederherstellung der Ausgangsbescheide des Zulassungsausschusses führen, weil diese in der Entscheidung des beklagten Berufungsausschusses aufgegangen waren; sie sind dadurch rechtlich nicht mehr existent und ebenso gegenstandslos wie die Widersprüche (vgl. BSG, Urteil vom 17.10.2012 – B 6 KA 49/11 R, Rn 18, www.juris.de). Randnummer 36 Die Klageanträge sind gemäß § 123 SGG letztlich so zu verstehen, dass die Kläger unter Aufhebung der Beschlüsse vom 10.06.2020 beantragen, den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über ihre ursprünglich beim Zulassungsausschuss gestellten Anträge vom 12.08.2019 auf Erteilung der jeweiligen Sonderbedarfszulassung erneut zu entscheiden. Randnummer 37 Die Klagen sind insoweit zulässig, aber nicht begründet. Randnummer 38 Der Beklagte hat die jeweiligen Anträge der Kläger auf Erteilung einer vollen vertragsärztlichen Sonderbedarfszulassung im fachärztlichen Versorgungsbereich mit ausdrücklichem Bezug auf das Vorliegen eines qualifikationsbezogenen Sonderbedarfs und ausschließlich beschränkt auf das Erbringen von schlafmedizinischen Leistungen zu Recht abgelehnt. Die angefochtenen Beschlüsse beschweren die Kläger nicht, denn sie sind rechtmäßig, weil die Voraussetzungen für eine Sonderbedarfszulassung im maßgeblichen Zeitraum nicht vorgelegen haben. Randnummer 39 Für die Beurteilung der Zulassungsanträge der Kläger ist die zum Zeitpunkt der Antragstellung am 12.08.2019 feststellbare Sach- und geltende Rechtslage maßgeblich. Anschließende tatsächliche Änderungen in der Sachlage sind grundsätzlich bis zur mündlichen Verhandlung vor der erkennenden Kammer zu berücksichtigen. Dies gilt grundsätzlich auch für nachträgliche Änderungen des Rechts, wenn diese sich vorteilhaft für den Zulassungsbewerber auswirken (vgl. BSG, Urteil vom 23.03.2016 – B 6 KA 9/15 R, Rn 12, m. w. N., zitiert nach juris.de). Randnummer 40 Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hatte bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung am 12.08.2019 und in dem sich anschließenden Zeitraum, also auch zum Zeitpunkt der Entscheidungen der Zulassungsgremien (vgl. BSG, Urteil vom 4.5.2016 - B 6 KA 24/15 R, Rn 21, www.juris.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.