Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt Schmerzensgeld und Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall. Randnummer 2 Am 29. Mai 2020 befuhr der Kläger gegen 13:56 Uhr in DD die Landstraße ….. in Richtung ……. mit einem Rennrad. Randnummer 3 Hinter einer lang gestreckten Kurve stand der Beklagte zu 1. auf der Fahrbahn mit seinem bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ....... Randnummer 4 Er hatte sein Fahrzeug kurz zuvor angehalten, um -ohne auszusteigen- zu telefonieren. Randnummer 5 Das Warnblinklicht hatte er an seinem Fahrzeug nicht eingeschaltet, auch war kein Warndreieck aufgestellt. Randnummer 6 Dort, wo der Beklagte zu 1. sein Fahrzeug angehalten hatte, war die Fahrbahn am Fahrbahnrand mit einer durchgezogenen Linie markiert (Zeichen 295). Randnummer 7 Der Kläger nahm das Fahrzeug des Beklagten zu 1. nach durchfahren der Kurve zwar wahr, ging indessen davon aus, dass es sich um ein fahrendes Fahrzeug handelte. Randnummer 8 Er senkte seinen Kopf und wandte seinen Blick von der vor ihm liegenden Fahrbahn ab, um Geschwindigkeit aufzunehmen und vor der vor ihm liegenden Anhöhe „Schwung zu holen“. Erst kurz vor Erreichen des Fahrzeuges des Beklagten zu 1. blickte der Kläger wieder auf, konnte aber wegen der gefahrenen Geschwindigkeit und aufgrund des nur noch kurzen Abstands zum Beklagtenfahrzeug nicht mehr ausweichen oder bremsen und fuhr auf dieses auf. Randnummer 9 Durch den Unfall wurde der Kläger verletzt. Er erlitt eine dorsale und ventrale Atlasbogenfraktur, eine nicht dislozierte distale Radiusfraktur links, eine Gesichtsprellung links und einen Zahnplombenverlust. Er befand sich vom 29. Mai 2020 bis zum 4. Juni 2020 in stationärer Behandlung im Universitätsklinikum Magdeburg. Randnummer 10 Die Verletzungen wurden konservativ behandelt. Dem Kläger wurden eine Halsorthese und eine Unterarmschiene angelegt. Randnummer 11 Da sich im Nachgang keine ausreichende knöcherne durch Bebauung der Atlasfraktur zeigte, begab sich der Kläger am 1. Oktober 2020 erneut in stationäre Behandlung und es erfolgte am 2. Oktober 2020 eine operative Versorgung der Fraktur mittels Schraubenosteosynthese der HWK 1 und 2. Randnummer 12 Am 7. Oktober 2020 konnte der Kläger aus der erneuten stationären Behandlung entlassen werden. Im Anschluss hieran erfolgte ab dem 16. November 2020 bis zum 1. Dezember 2020 eine stationäre Rehabilitation. Randnummer 13 Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1. habe kurz vor der Unfallstelle die Möglichkeit gehabt, sein Fahrzeug neben dem Fahrbahnrand auf einer befestigten Haltemöglichkeit gefahrlos für den übrigen Verkehr abzustellen. Der Beklagte zu 1. habe ihn darüber hinaus ausweislich seiner Aussage gegenüber den Unfall aufnehmenden Polizisten kommen sehen und es versäumt, durch Hupen auf sich aufmerksam zu machen. Randnummer 14 Der Kläger behauptet weiter, dass ihm aufgrund der Verletzungen eine Querschnittslähmung gedroht habe. Er werde aufgrund des Unfalls dauerhaft behindert bleiben. Er könne den Kopf nicht in Richtung der Brust legen bzw. komplett nach hinten bewegen. Die Dreh- und Seitenneigung sei stark eingeschränkt. Seit dem Unfall könne er keinen Sport mehr treiben, insbesondere könne er nicht mehr rudern, joggen, Skifahren und auch nicht mehr Radfahren. Vor dem Unfall sei er sehr sportlich gewesen. Es sei nicht mehr möglich, nach hinten zu schauen. Er könne auch nicht mehr so schwer heben wie zuvor und alle Dinge über ihm könne er nur durch eine Ausgleichsbewegung, durch vermehrtes Rückneigen, optisch erfassen. Diese Probleme seien für ihn auch in seinem Berufsalltag als Lehrausbilder in der Metallverarbeitung relevant. Er müsse nach wie vor Schmerzmittel einnehmen, wobei er die Medikamenteneinnahme habe deutlich verringern können. Die unfallbedingte Verletzung führe auch zu Wetterfühligkeit. Das linke Handgelenk sei seit dem Unfall geschwollen. Es sei auch nicht auszuschließen, dass es zukünftig zu unfallbedingten Schmerzen und Beeinträchtigungen der Halswirbelsäule kommen werde. Randnummer 15 Er meint, der Beklagte zu 1. habe an der Unfallstelle nicht halten dürfen. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 25 % solle das von ihm geltend gemachte Schmerzensgeld mindestens 45.000,00 € betragen. Mit dem Klageantrag zu 3. begehrt er die Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach einem Streitwert von 52.500,00 €. Randnummer 16 Der Kläger beantragt Randnummer 17 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 18 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 29. Mai 2020 gegen 13:56 Uhr in DD…………zu ersetzen, soweit diese nicht auf Dritte oder sonstige Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Randnummer 19 3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die ADAC Rechtsschutzversicherung zur Schadensnummer ……………. 2.964,77 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 20 Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Randnummer 21 Sie verneinen eine Haftung. Randnummer 22 Ein Anhalten seines Fahrzeuges sei dem Beklagten zu 1. an der Unfallstelle nicht verboten gewesen. Randnummer 23 Der Unfall sei durch den Kläger durch einen Verstoß gegen § 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 StVO allein verschuldet worden. Randnummer 24 Ein mitwirkendes Verschulden auf Beklagtenseite liege demgegenüber nicht vor. Auch die Betriebsgefahr des Fahrzeuges des Beklagten zu 1. trete vollständig aufgrund des grob verkehrswidrigen Verhaltens des Klägers zurück. Randnummer 25 Darüber hinaus sei das angesetzte Schmerzensgeld auch der Höhe nach übersetzt. Entscheidungsgründe Randnummer 26 Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Randnummer 27 Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Anspruch aus den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG zu. Randnummer 28 1. Zwar hat sich der Verkehrsunfall beim Betrieb des bei der Beklagten zu 2. versicherten Fahrzeuges des Beklagten zu 1. ereignet, sodass der Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 StVG eröffnet ist. Randnummer 29 2. Indessen muss sich der Kläger ein Mitverschulden anrechnen lassen, welches vorliegend so schwer wiegt, dass die sich aus der Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges ergebende Haftung der Beklagten hierhinter vollständig zurücksteht. Randnummer 30
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.