Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage - Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - angemessene Unterkunftskosten - Dreipersonenhaushalt in Halle (Saale) - schlüssiges Konzept des Grundsicherungsträgers Leitsatz Die vom Grundsicherungsträger für das Jahr 2019 als angemessen ermittelten Unterkunftskosten in der Stadt Halle werfen für einen Drei-Personen-Haushalt keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. (Rn.13) Verfahrensgang vorgehend SG Halle (Saale), 8. Januar 2024, S 10 AS 2032/19, Gerichtsbescheid Tenor Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Halle vom 8. Januar 2024 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag der Kläger auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe I. Randnummer 1 Die Kläger begehren die Zulassung der Berufung gegen einen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) Halle. In der Sache machen sie einen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit von März bis August 2019 geltend. Streitig ist zwischen den Beteiligten, in welchem Umfang der Beklagte Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) als Bedarf zu berücksichtigen hat. Randnummer 2 Die drei Kläger bezogen als Bedarfsgemeinschaft Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom Beklagten. Sie wohnten zunächst in einer Wohnung in der G. in H. Im März 2015 wies der Beklagte sie darauf hin, dass ihre KdUH unangemessen hoch seien, und forderte sie auf, die Kosten zu senken. Im Mai 2016 zogen die Kläger – ohne Zustimmung des Beklagten – in eine Wohnung in der G. 9. Randnummer 3 Der Beklagte hatte den Klägern zuletzt Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld für die Zeit bis Ende Februar 2019 bewilligt. Am 18. Februar 2019 stellten sie einen Weiterbewilligungsantrag. Dabei gaben sie ihre KdUH mit insgesamt 609 € an (Grundmiete: 440 €, Nebenkosten 125 €, Heizkosten 44 €). Diesen Weiterbewilligungsantrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 1. März 2019 ab, weil die Kläger aufgrund ihres anzurechnenden Einkommens nicht hilfebedürftig seien. Bei der Prüfung des Leistungsanspruchs berücksichtigte er neben den Regelbedarfen und einem Mehrbedarf für Alleinerziehende eine Grundmiete i.H.v. 312,51 €, Nebenkosten i.H.v. 125,01 € und Heizkosten i.H.v. 44,01 €. Diesen Bedarfen stellte er das Einkommen der Kläger aus Erwerbstätigkeit, Unterhaltsvorschuss, Kindesunterhalt und Kindergeld gegenüber und kam zu dem Ergebnis, dass das Einkommen die Bedarfe übersteige. Zu den berücksichtigten Unterkunftskosten führte er aus, dass die Bedarfe aufgrund seiner neuen Angemessenheitsrichtwerte überprüft bzw. angepasst worden seien. Danach würden die KdUH ab dem 1. März 2019 i.H.v. 481,50 € berücksichtigt. Randnummer 4 Dagegen legten die Kläger am 1. April 2019 Widerspruch ein. Da der Beklagte über kein schlüssiges Konzept bezüglich der Unterkunftskosten verfüge, bemesse sich deren Angemessenheit nach den Werten der Wohngeldtabelle, die um einen Sicherheitszuschlag von 10 % zu erhöhen seien. Zudem könne eine Überschreitung der angemessenen Bruttokaltmiete durch geringere Heizkosten kompensiert werden. Sie könnten deshalb in eine Wohnung ziehen, die insgesamt bis zu 749,38 € kostet (angemessene Bruttokaltmiete nach der Wohngeldtabelle: 563,00 €, Sicherheitszuschlag: 56,30 €, maximale Heizkosten laut Heizspiegel: 130,08 €). Dies sei bei einem Wirtschaftlichkeitsvergleich zu berücksichtigen. Randnummer 5 Mit Widerspruchsbescheid vom 24. September 2019 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zu den KdUH führte er aus, dass die Bruttokaltmiete der Kläger unangemessen sei. Für einen Drei-Personen-Haushalt habe er aufgrund eines schlüssigen Konzepts und dessen Fortschreibung einen Grenzwert von 437,50 € als Angemessenheitsgrenzwert festgeschrieben. Diesen überstiegen die tatsächlichen Kosten der Kläger. Ihre Heizkosten seien dagegen angemessen. Auf § 22 Abs. 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II, jetzt: Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende) könnten die Kläger sich nicht berufen, weil sie ohne Zusicherung in ihre jetzige Wohnung gezogen seien. Deshalb könnten von Anfang an nur die angemessenen Kosten übernommen werden. Randnummer 6 Am 20. Oktober 2019 haben die Kläger beim SG H. Klage erhoben. Streitig sei im Wesentlichen die Übernahme der tatsächlichen KdUH. Nach Aufforderung des Gerichts haben sie Unterlagen zu ihrem im streitigen Zeitraum erzielten Einkommen vorgelegt. Randnummer 7 Auf dieser Grundlage hat das SG den Beklagten mit Gerichtsbescheid vom 8. Januar 2024 unter Abänderung des Bescheids vom 1. März 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. September 2019 verurteilt, den Klägern für März 2019 Leistungen i.H.v. 95,04 € zu gewähren; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Nach seinen Berechnungen überstieg das Einkommen der Kläger ihren Bedarf im April 2019 um insgesamt 31,95 €, im Mai 2019 um 191,64 €, im Juni 2019 um 95,66 €, im Juli 2019 um 390,21 € und August 2019 um 83,54 €. Bei seinen Berechnungen hat das Gericht – abgesehen von Rundungsdifferenzen ebenso wie der Beklagte – KdUH i.H.v. 481,52 € pro Monat berücksichtigt. Es seien nur die angemessenen Kosten zu übernehmen. Auf Grundlage des schlüssigen Konzepts des Beklagten sei für die Bedarfsgemeinschaft der Kläger im streitigen Zeitraum eine Bruttokaltmiete von 427,70 € angemessen. Der Beklagte habe darüber hinaus sogar einen Betrag von 437,50 € berücksichtigt. Diesen hat auch das SG in seine Berechnungen eingestellt. Zur Begrenzung der KdUH-Leistungen habe es keiner erneuten Kostensenkungsaufforderung bedurft. Die Warn- und Hinweisfunktion einer solchen Aufforderung bleibe auch bei einem kurzzeitigen Ausscheiden aus dem Leistungsbezug weiterhin wirksam, soweit die zur Unangemessenheit der Unterkunftskosten führenden Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben seien. Hier habe keine nennenswerte Unterbrechung des Leistungsbezugs vorgelegen. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen. Der Gerichtsbescheid ist dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 10. Januar 2024 zugestellt worden. Randnummer 8 Am 12. Februar 2024, einem Montag, haben die Kläger beim Landessozialgericht (LSG) Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Diese haben sie nicht begründet. Für den zweiten Rechtszug haben sie Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Randnummer 9 Der Senat hat die Prozessakte des SG und die Verwaltungsakte des Beklagten beigezogen. II. Randnummer 10 Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Randnummer 11 1. Die Beschwerde ist gem. § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Das SG hat die Berufung nicht zugelassen. Die Berufung bedarf aber der Zulassung, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 750 € nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) und sie auch nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Im Streit stehen Arbeitslosengeld II und Sozialgeld für einen Zeitraum von sechs Monaten. Die Differenz zwischen der von den Klägern als berücksichtigungsfähig geltend gemachten tatsächlichen Bruttokaltmiete (565,00 €) und der vom SG in seine Leistungsberechnung eingestellten (437,50 €) beträgt zwar 127,50 € pro Monat und damit 765,00 € für den gesamten Streitzeitraum. Aufgrund des unstreitig anzurechnenden Einkommens kämen aber auch unter Berücksichtigung der vollen tatsächlichen KdUH nur weitere Leistungen von insgesamt deutlich weniger als 750 € in Betracht. Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht erhoben worden (§ 145 Abs. 1 Satz 2 SGG). Randnummer 12 2. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Das SG hat die Berufung zu Recht nicht zugelassen. Es liegt kein Zulassungsgrund i.S.v. § 144 Abs. 2 SGG vor. Randnummer 13
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