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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 3. Senat L 3 R 252/22 Urteil Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit aus der gesetzlichen Ren

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Postzusteller - Verweisungstätigkeit - Berufsschutz - Postbetriebliche Prüfung Leitsatz Zur Frage eines Berufsschutzes auf der Ebene mindestens der oberen Angelernten als Grundlage der Bewilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) für eine Zustellerin der Deutschen Post AG, die nach Abschluss der Postbetrieblichen Prüfung mit der Besitzstandsregelung beim Übergang vom TV Arb-O (Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost im Beitrittsgebiet) zum ETV-DPAG (Entgelttarifvertrag für die Deutsche Post AG) die Vergütung nach der Lohngruppe 6a bis zu ihrem Ausscheiden in den 2010er Jahren behielt. (Rn.36) Orientierungssatz Eine Postbetriebliche Prüfung ersetzt nicht eine durchlaufene Ausbildung im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes (juris: BBiG 2005) (Anschluss an BSG vom 13.12.2000 - B 5 RJ 28/99 R). (Rn.38) Verfahrensgang vorgehend SG Magdeburg,

  1. August 2022, S 46 R 646/18, Gerichtsbescheid Tenor Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom
  2. August 2022 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin, die seit dem
  3. Dezember 2023 im Bezug von Altersrente für schwerbehinderte Menschen steht, auf Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI). Randnummer 2 Die am ... 1960 geborene Klägerin durchlief zunächst eine Ausbildung zur Melkerin, die sie auf Grund ihrer Schwangerschaft abbrach. Nach einer Tätigkeit in der Landwirtschaft und als Lagerarbeiterin war sie nach ihren Angaben vom
  4. September 1983 bis zum
  5. November 1988 Zustellerin bei der Post in W. Daran schloss sich wieder eine Tätigkeit als Lagerarbeiterin, nun in der Landwirtschaft, bis zum
  6. Juni 1990 an. Randnummer 3 Dem Senat liegen insgesamt fünf Verträge über die Tätigkeit der Klägerin im Postdienst vor: Nach dem Arbeitsvertrag mit dem Postamt M. vom
  7. Juli 1990 wurde die Klägerin mit Wirkung vom
  8. Juli 1990 mit einer Einstufung in die Lohn- bzw. Gehaltsgruppe „TGr. 4“ als „Zusteller“ in W. eingestellt. In dem Vertrag wird als „Arbeitsaufgabe“ der Klägerin angegeben: „Aushändigen von Postsendungen und Presseerzeugnissen, ggf. den Schlüssel für die Paketzustellfächer, Kassieren und Abrechnen von Inkassogeldern.“ Die Deutsche Bundespost/Postdienst vereinbarte mit der Klägerin mit Arbeitsvertrag vom
  9. Mai 1991 ein Arbeitsverhältnis ab dem
  10. Januar 1991 als „vollbeschäftigter Arbeiter“ mit einer Eingruppierung in die Tarifgruppe 4 der Tariftabelle der Tarifvereinbarung für die Mitarbeiter der Deutschen Post vom
  11. April
  12. Mit Änderungsvertrag vom
  13. Februar 1992 wurde der vorgenannte Arbeitsvertrag geändert. Es erfolgte durch das Postamt S. die Eingruppierung der Klägerin ab dem
  14. Juli 1991 unbefristet in die Lohngruppe 4 des Tarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundespost im Beitrittsgebiet (TV Arb-O). Von der Deutschen Post AG, die ab dem
  15. Januar 1995 aus der aufgelösten Deutschen Bundespost hervorging, wurde die Klägerin mit Schreiben vom
  16. September 1996 rückwirkend ab dem
  17. Mai 1996 aus dienstlichen Gründen von W. nach G. A. versetzt. Sofern es für die Klägerin zutreffe, würden die ihr entstehenden Mehraufwendungen im Rahmen eines finanziellen Ausgleichs nach den Regelungen der §§ 9 und 10 TV 444/445 erstattet. Mit Vertrag vom
  18. Dezember 1996 erfolgte die Änderung des Arbeitsvertrages vom
  19. Mai 1991 in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung vom
  20. Februar 1992 mit Wirkung ab dem
  21. Oktober
  22. Die Klägerin wurde nun unbefristet in die Lohngruppe 6a TV Arb-O eingruppiert. Zu den Verträgen wird (in chronologischer Reihenfolge) auf Blatt 339 bis 340, 341, 337, 348 und 349 bis 350 Bd. III der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Tätigkeit bei der Post W. wurde durch die Arbeitgeberin zum
  23. Juni 2012 personenbedingt aus wichtigem Grund wegen der Erkrankung der Klägerin gekündigt. Randnummer 4 Während der Tätigkeit bei der Deutschen Post AG beantragte die Klägerin am
  24. November 1995 die Zulassung zur Postbetrieblichen Prüfung und nahm vom
  25. bis zum
  26. Oktober 1996 an einem diese Prüfung betreffenden Vorbereitungslehrgang teil. Dem Einladungsschreiben ist eine Prüfung am
  27. Oktober 1996 zu entnehmen. Aus dem Vermerk über das Ergebnis der Prüfung ist zu entnehmen, dass sich die Klägerin einer schriftlichen Prüfung in zwei Prüfungsfächern stellen musste. Die Klägerin bestand am
  28. Oktober 1996 ausweislich der Bescheinigung der Deutschen Post AG vom
  29. November 1996 die Postbetriebliche Prüfung für Arbeiter. Randnummer 5 Auf der von der Beklagten angeforderten Arbeitgeberauskunft der Deutschen Post AG/Niederlassung Brief vom
  30. Mai 2018 ist als Beginn der Tätigkeit das Postdienstalter der Klägerin (am
  31. November 1985) angegeben. Die Klägerin sei bis zum
  32. Juni 2012 als Postarbeiterin/Briefzustellerin bei der Deutschen Post AG beschäftigt gewesen. Die Frage, ob es sich um Arbeiten gehandelt habe, die von Facharbeitern/-angestellten, angelernten Arbeitnehmern oder ungelernten Arbeitnehmerin verrichtet werde, wurde mit „alles möglich!“ beantwortet. Angekreuzt wurde, dass die Klägerin als „Facharbeiter oder -angestellter bei einer vorgeschriebenen Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren“ tätig gewesen sei. Es habe sich um eine mittelschwere körperliche Arbeit bei einer mit der Klägerin vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden gehandelt. Erforderlich gewesen seien eine besondere Zuverlässigkeit und körperliche Belastbarkeit, Ehrlichkeit, eine Serviceorientierung im Kundenkontakt, das Fahren von Dienstfahrzeugen mit einer guten räumlichen Orientierung im Straßenverkehr, die Bewältigung äußerer Witterungsverhältnisse sowie das Heben und Tragen von Paketen. Die Tätigkeit sei tariflich erfasst und nach der Lohngruppe 6a Stufe 8 des Entgelttarifvertrages für die Deutsche Post AG (ETV-DP AG) unter Berücksichtigung des Besitzstandes nach § 30 des Tarifvertrages mit Zulagen und Zuschlägen vergütet worden. Der Facharbeiterlohn sei nicht ausschließlich wegen der Qualität der Arbeit, sondern unter Berücksichtigung des Besitzstandes einer Arbeiterin im ehemaligen öffentlichen Dienst der Post gezahlt worden. Zu der Arbeitgeberauskunft wird im Übrigen auf Blatt 57 bis 62 der Verwaltungsakte Bezug genommen. Randnummer 6 Der Versicherungsverlauf der Klägerin zu ihrem Altersrentenbescheid vom
  33. Januar 2024 weist für den anschließenden Zeitraum bis zum Altersrentenbeginn Zeiten der Berufsausbildung vom
  34. Januar bis zum
  35. Mai 2013 und versicherungspflichtige Beschäftigungen vom
  36. Juni 2013 bis zum
  37. September 2015, vom
  38. Oktober 2015 bis zum
  39. Januar 2016 und vom
  40. Mai bis zum
  41. November 2016 aus. Aus den im Verwaltungsverfahren eingereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Klägerin vom
  42. Januar bis zum
  43. Mai 2013 eine Ausbildung zur Geprüften Sicherheitsfachkraft absolvierte. Vom
  44. Juni 2013 bis zum
  45. Januar 2016 stand die Klägerin - ausweislich der Vereinbarung vom
  46. Dezember 2014 über die Verlängerung des Arbeitsvertrages - in einem befristeten Arbeitsverhältnis als Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutzdienst. Die letzten Arbeitsverträge bis zum
  47. Mai 2017 bei einem Sicherheitsdienst waren ebenfalls befristet. Randnummer 7 Nach der Ausschöpfung von Krankengeld und Arbeitslosengeld stand die Klägerin vom
  48. August 2019 bis zum Rentenbeginn im Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Bürgergeld - Grundsicherung für Arbeitsuchende [SGB II]). Randnummer 8 Bei der Klägerin war seit dem
  49. Dezember 2011 ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 anerkannt, der mit Bescheid des Landesverwaltungsamtes vom
  50. April 2023 ab dem
  51. November 2022 mit einem GdB von 50 neu festgestellt wurde. Als Funktionsbeeinträchtigungen wurden eine Sehbehinderung mit dem Verlust des linken Auges, eine Funktionsminderung der Halswirbelsäule (HWS) und Lendenwirbelsäule (LWS) mit Nerven- und Muskelreizerscheinungen, Bandscheibenschäden, ein Kopfschmerzsyndrom, chronische Schmerzen und Herzdurchblutungsstörungen berücksichtigt. Randnummer 9 Ausweislich des Rehabilitationsentlassungsberichtes vom
  52. Juli 2017 attestierte die Reha-Klinik D. H. der Klägerin nach der dort vom
  53. Juni bis zum
  54. Juli 2017 durchgeführten stationären Rehabilitationsmaßnahme ein Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr täglich. Randnummer 10 Die Klägerin beantragte am
  55. November 2017 bei der Beklagten die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte holte das Gutachten von der Fachärztin f. Orthopädie K. vom
  56. März 2018 auf der Grundlage der an diesem Tag durchgeführten Untersuchung ein. Die Gutachterin kam zu dem Ergebnis, bei der Klägerin bestehe von orthopädischer Seite eine vollschichtige berufliche Einsatzfähigkeit für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten, wenn im Sitzen und im Wechsel mit Gehen und Stehen ohne schweres Heben und Tragen gearbeitet werde. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag im Wesentlichen unter Hinweis auf dieses Gutachten ab. Bei der Klägerin bestehe ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich für leichte bis mittelschwere Arbeiten mit weiteren Funktionseinschränkungen. Mit dem festgestellten Leistungsvermögen könne die Klägerin ihren Hauptberuf als Postmitarbeiterin nicht mehr ausüben. Dieser Beruf sei der zweiten Stufe des Mehrstufenschemas des Bundessozialgerichts (BSG) (Angelernte des oberen oder unteren Bereichs) zuzuordnen, sodass die Klägerin auf andere Anlerntätigkeiten sowie auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar sei (Bescheid vom
  57. Dezember 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  58. Juli 2018). Randnummer 11 Mit ihrer am
  59. Juli 2018 vor dem Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt, indes ausdrücklich nur den vorgenannten Bescheid angefochten. Ihr Leistungsvermögen sei auf Grund der bei ihr vorliegenden Erkrankungen auf unter drei Stunden täglich herabgesunken. Sie könne auf Grund einer Operation im Jahr 2020 kaum noch etwas sehen. Sie hat sich auf einen vorgelegten „Befundbericht“ der Fachärztin für Augenheilkunde S.-G., Augenzentrum L., vom
  60. Mai 2022, wonach das linke Auge mit einer Augenorthese versorgt sei und der Visus des rechten Auges 0,6 betrage, gestützt. Randnummer 12 Die die Klägerin behandelnde Fachärztin für Augenheilkunde Dr. T. hat unter dem
  61. Januar 2021 die Diagnose eines schmerzhaften blinden Schrumpfauges links nach Netzhautablösung und multiplen operativen Eingriffen mitgeteilt, indes einen Visus der Klägerin auf dem rechten Auge von 1,0 angegeben. Der Klägerin seien keine Tätigkeiten möglich, die ein räumliches Sehen erforderten (fehlendes Binokularsehen bei Einäugigkeit). Zu den vom Sozialgericht eingeholten Befundberichten wird im Übrigen auf Blatt 51 bis 58, 59, 60 bis 66, 70 f. bis 72 f., 75 bis 88, 101 f. bis und 136 Bd. I der Gerichtsakte Bezug genommen. Randnummer 13 Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Einholung des Gutachtens von der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. B. vom
  62. März 2022, das auf Grund der ambulanten Untersuchung der Klägerin am
  63. März 2022 erstattet worden ist. Bei der Klägerin bestünden ein chronisches Schmerzsyndrom bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen (betont C7/TH 1 links und L4/L5/S1 links) ohne motorisches Defizit bei Osteochondrose, Spannungskopfschmerzen und eine beginnende Coxarthrose bislang ohne funktionelles Defizit. Bei den bekannten rezidivierenden depressiven Episoden liege derzeit eine leichtgradige depressive Episode vor. Unter Berücksichtigung des Wechsels von Gehen, Stehen und Sitzen sollte nach bisheriger Verlaufsbeobachtung mit Teilremission und aktueller Befundung ein Einsatz der Klägerin von sechs Stunden - unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen - möglich sein. Insbesondere könne von der Klägerin die Tätigkeit einer Pförtnerin an der Nebenpforte verrichtet werden. Der Sachverhalt sei in medizinischer Hinsicht ausreichend geklärt. Zu dem Gutachten wird im Übrigen auf Blatt 155 bis 181 Bd. II der Gerichtsakte Bezug genommen. Randnummer 14 Das Sozialgericht hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom
  64. August 2022 abgewiesen. Die Klägerin sei nicht erwerbsgemindert, da sie in der Lage sei, für sechs Stunden leichte körperliche Tätigkeiten mit mittleren Anforderungen an die geistige Beanspruchung zu verrichten. Die Arbeiten sollten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen erfolgen. Zu vermeiden seien Zwangshaltungen, Überkopfarbeiten, Arbeiten in gebückter Haltung, im Akkord, am Fließband, unter Zeitdruck, an Maschinen mit besonderer Verletzungsgefahr, auf Leitern oder Gerüsten, mit Heben und Tragen von Lasten mit einem Gewicht von mehr als 5 kg, Nässe- oder Kälteexposition, erhöhte Anforderungen an das Sehvermögen und Arbeiten in Nacht- oder Wechselschicht. Bei der Klägerin lägen auch keine schwere spezifische Leistungsbehinderung oder Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor, die trotz des sechsstündigen Leistungsvermögens zur Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes führen würden. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Der für einen Berufsschutz der Klägerin maßgebliche bisherige Beruf sei der einer Postzustellerin, den sie zuletzt auf Grund eines unbefristeten Arbeitsvertrages versicherungspflichtig ausgeübt habe. Ob die Klägerin diese Tätigkeit weiterhin verrichten könne, brauche nicht entschieden werden. Denn selbst dann, wenn dies nicht der Fall sein sollte, folge daraus noch nicht, dass die Klägerin auch berufsunfähig sei. Der Beruf der Klägerin als Postzustellerin sei maximal in die Stufe 2, unterer Bereich, einzustufen, da die Klägerin hier keine Ausbildung besitze und nur kurzzeitig angelernt worden sei. Eine Verweisungstätigkeit müsse daher nicht benannt werden. Randnummer 15 Die Klägerin hat gegen den ihr am
  65. August 2022 zugestellten Gerichtsbescheid am
  66. September 2022 Berufung bei dem Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt, ohne sich zunächst in Antrag oder Begründung konkret auf das Begehren einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu beziehen. Auf Anfrage des Senats hat die Klägerin mit Schriftsatz vom
  67. November 2022 mitgeteilt, hilfsweise auch Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit geltend zu machen. Zur Begründung hat sie insoweit ausgeführt, das Sozialgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass sie in die Gruppe der Angelernten des unteren Bereichs einzuordnen sei. Sie sei auf einem beamtenbewerteten Arbeitsposten mit der Lohngruppe 6a tätig gewesen und somit als Facharbeiterin einzustufen. Sie meint, aus ihrer Bezügemitteilung für Januar 2001 ergebe sich, dass sie als Gruppenführer in die Lohngruppe 7 eingruppiert gewesen sei. Sie könne insbesondere auf Grund der Einschränkungen des Sehens nicht mehr eine Tätigkeit aufnehmen, die sie überfordere. Die Beklagte habe zu Unrecht keine Verweisungstätigkeit benannt. Sie verweist auf den Vermerk zur Feststellung des Besitzstandes Lohn für Arbeiter auf beamtenbewerteten Arbeitsposten vom
  68. November 2000, in dem ein ständiger Einsatz der Klägerin am
  69. Dezember 2000 mit der Bewertung A2/A3/A4 angegeben ist. Zu dem Vermerk wird im Übrigen auf Blatt 281 bis 282, zu der Bezügemitteilungen für Januar 1999 und Januar 2001 auf Blatt 379 und 380 Bd. II der Gerichtsakte Bezug genommen. Randnummer 16 Die Klägerin beantragt sinngemäß, Randnummer 17 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom
  70. August 2022 und den Bescheid der Beklagten vom
  71. Dezember 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  72. Juli 2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab dem
  73. November 2017 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung - insbesondere bei Berufsunfähigkeit - zu bewilligen. Randnummer 18 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, Randnummer 19 die Berufung vom
  74. September 2022 als unbegründet zurückzuweisen. Randnummer 20 Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Die Klägerin sei nicht berufsunfähig. Tarifvertragliche Eingruppierungen auf Grund eines zeitbezogenen Bewährungsaufstiegs von Postbeamten, die nur die postbetriebliche Prüfung für Arbeiter absolviert hätten, seien nicht zur Beurteilung der Wertigkeit der Beschäftigung im Sinne des § 240 SGB VI heranzuziehen, da diese Eingruppierungen auf qualitätsfremden Merkmalen beruhten (Hinweis auf BSG, Urteil vom
  75. Dezember 2000 - B 5 RJ 28/99 R -). Die Einstufung der Tätigkeit der Klägerin als Postzustellerin in die Stufe 2, unterer Bereich, des Mehrstufenschemas des BSG sei nicht zu beanstanden. Eine Verweisungstätigkeit sei nicht zu benennen. Im vorliegenden Fall sehe sie sich durch den Vermerk zur Feststellung des Besitzstandes vom
  76. November 2000 bestätigt, in dem die beamtenbewertete Tätigkeit der Klägerin lediglich mit A2/A3/A4 bewertet sei. Die Klägerin sei laut der Bezügemitteilung für Januar 2001 nicht in die Lohngruppe 7, sondern die Entgeltgruppe 3, Lohnstufe 7, eingruppiert gewesen. Die im Jahr 1998 gezahlte Gruppenführervergütung in Höhe von monatlich zwischen 4,50 DM und 44,00 DM ändere nichts an der besitzstandsgeschützten Einstufung in die Lohngruppe 6a. Sie hat den Altersrentenbescheid vom
  77. Januar 2024 nebst Anlagen übersandt, zu dem auf Blatt 386 bis 398 Bd. III der Gerichtsakte Bezug genommen wird. Randnummer 21 Vom Senat sind Befundberichte von Dr. T. und von der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. R. eingeholt worden. Eine Mitbehandlung durch einen Neurologen und Orthopäden hat die Klägerin nicht angegeben. Dr. T. hat unter dem
  78. März 2023 mitgeteilt, die Klägerin sei zuletzt am
  79. Oktober 2022 zur Kontrolle in ihrer Praxis gewesen. Der Visus ohne Brille betrage auf dem rechten Auge 0,
  80. Eine Veränderung des Gesundheitszustands sei nicht eingetreten. Dr. R. hat in ihrem am
  81. März 2023 bei dem Senat eingegangenen Befundbericht auf einen sich progredient verschlechternden Befund hingewiesen. Seit März 2022 bestünden bei der Klägerin Flankenschmerzen, Rückenschmerzen an HWS und LWS mit Nervenläsion, ein Leistungsknick und eine Gangunsicherheit mit Schwindel. Zu den Einzelheiten wird im Übrigen auf Blatt 300 und 302 bis 309 Bd. II der Gerichtsakte Bezug genommen. Randnummer 22 Die Anfrage des Senats, ob die Klägerin im Besitz einer Fahrerlaubnis und eines Kfz sei, hat sie unter dem
  82. Juli 2023 dahingehend beantwortet, über eine Fahrerlaubnis zu verfügen, jedoch seit Anfang des Jahres 2023 nicht mehr fahren zu dürfen. Sie besitze ein Fahrzeug, das derzeit zum Verkauf über eine Autowerkstatt angeboten werde. Randnummer 23 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Randnummer 24 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 25 Der Senat hat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden können (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Randnummer 26 Die Berufung ist unbegründet. Randnummer 27 Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, insbesondere bei Berufsunfähigkeit. Randnummer 28 Nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI a.F., dem § 34 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI in der seit dem
  83. Januar 2023 geltenden Fassung entspricht, ist nach bindender Bewilligung einer Rente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente der Wechsel in eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss bezieht sich bei der Klägerin auf den Zeitraum seit dem
  84. Dezember 2023, in dem sie Altersrente für schwerbehinderte Menschen bezogen hat. Randnummer 29 Nach § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Versicherte sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI teilweise erwerbsgemindert, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein, bzw. nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI voll erwerbsgemindert, wenn sie unter diesen Bedingungen außer Stande sind, mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Randnummer 30 Die Klägerin war bis zum Beginn der Altersrente nicht erwerbsgemindert im Sinne der vorgenannten Regelung, weil sie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein konnte. Insoweit wird nach § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Gerichtsbescheid Bezug genommen, die sich der Senat zu eigen macht. Randnummer 31 Bei der Klägerin lagen bis zum Beginn der Altersrente auch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen nicht vor, die trotz des sechsstündigen Leistungsvermögens zur Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes hätten führen können. Die Beklagte war daher nicht verpflichtet, einen konkreten Arbeitsplatz zu benennen. Das Restleistungsvermögen der Klägerin reichte vielmehr noch für leichte körperliche Verrichtungen wie z.B. Zureichen, Abnehmen, leichte Reinigungsarbeiten ohne Zwangshaltungen, Kleben, Sortieren, Verpacken und Zusammensetzen von Teilen aus (vgl. die Aufzählungen in dem Beschluss des Großen Senats des BSG vom
  85. Dezember 1996 - GS 2/95 -, BSGE 80, 24, 33f.; in der Anwendbarkeit auf die aktuelle Rechtslage bestätigt z.B. in BSG, Urteil vom
  86. Oktober 2011 - B 13 R 78/09 R -, juris). Das BSG geht in seinem Urteil vom
  87. Dezember 2019 (- B 13 R 7/18 -, juris) weiterhin von dem Grundsatz des offenen Arbeitsmarktes aus und hält daran fest, dass Versicherte, die nur noch körperlich leichte und geistig einfache Tätigkeiten - ggf. unter weiteren gesundheitlichen Einschränkungen - wenigstens sechs Stunden täglich verrichten können, regelmäßig in der Lage sind, „erwerbstätig zu sein“ (juris, RdNr. 26 ff.). Eine Einäugigkeit stellt nur dann eine schwere spezifische Leistungsbehinderung dar, wenn eine Gewöhnung an das fehlende räumliche Sehen noch nicht stattgefunden hat. Die Klägerin steuerte mit der seit Juni 2020 bestehenden Beeinträchtigung jedenfalls bis Anfang 2023 ein Kfz, sodass sie auch einer leichten körperlicher Arbeit ohne Anforderungen an das räumliche Sehen gerecht werden konnte. Randnummer 32 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Bewilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI. Sie ist vor dem maßgebenden Stichtag am
  88. Januar 1961 geboren, aber bis zum Beginn ihrer Altersrente nicht berufsunfähig gewesen. Ausgehend von ihrem bisherigen Beruf als Postzustellerin war sie auf die ihr sozial und gesundheitlich zumutbaren Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Randnummer 33 Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die der Versicherte durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden ist (Satz 3). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Satz 4). Randnummer 34 Für die Frage, ob ein Versicherter berufsunfähig ist, ist sein „bisheriger Beruf" maßgebend. Wenn er diesen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, ist die Zumutbarkeit einer anderen Tätigkeit zu prüfen. Bisheriger Beruf im Sinne des § 240 SGB VI ist grundsätzlich die zuletzt ausgeübte und auf Dauer angelegte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Diese muss mit dem Ziel verrichtet werden, sie bis zur Erreichung der Altersgrenze auszuüben. Dieser Grundsatz gilt jedenfalls dann, wenn die Tätigkeit zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (vgl. z. B. Nazarek in juris Praxiskommentar zum SGB VI [JurisPK SGB VI],
  89. Aufl. 2021, § 240 SGB VI RdNr. 36 ff. m.w.N.). Randnummer 35 Maßgebend ist hier die von der Klägerin langjährig ausgeübte Tätigkeit als Postzustellerin. Die nach Beendigung der Tätigkeit bei der Deutschen Post AG von der Klägerin wahrgenommenen Tätigkeiten in befristeten Arbeitsverhältnissen ändern an diesem Ausgangspunkt nichts, da diese Beschäftigungsverhältnisse jeweils nicht auf Dauer angelegt waren. Die Klägerin konnte bis zum Beginn ihrer Altersrente aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr als Postzustellerin eingesetzt werden. Es handelte sich um eine insbesondere mit dem von der Gutachterin K. formulierten Leistungsbild nicht vereinbare Tätigkeit. Das bestätigt auch die durch die maßgebenden Gremien gedeckte personenbedingte Kündigung der Klägerin durch die Deutsche Post AG. Randnummer 36 Die Klägerin konnte in ihrem bisherigen Beruf als Postzustellerin keinen Berufsschutz beanspruchen. In Bewertung aller Gesichtspunkte des Einzelfalls, die der Senat nach dem erheblichen Zeitablauf seit der Tätigkeitsaufgabe im Jahr 2012 noch hat feststellen können, handelte es sich um eine dem Bereich der Angelernten im unteren Bereich zuzuordnende Tätigkeit. Randnummer 37 Auf welche Berufstätigkeiten ein Versicherter nach seinem fachlichen und gesundheitlichen Leistungsvermögen noch zumutbar verwiesen werden kann, beurteilt das BSG nach einem von ihm entwickelten Mehrstufenschema, das auch der Senat seinen Entscheidungen zugrunde legt. Dieses gliedert die Berufe hierarchisch in vier Gruppen mit verschiedenen Leitberufen. An oberster Stelle steht die Gruppe der Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion und der besonders qualifizierten Facharbeiter. Es folgen die Facharbeiter in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei bis drei Jahren, danach die angelernten Arbeiter mit einer Ausbildungszeit von bis zu zwei Jahren. Zuletzt folgen die so genannten Ungelernten, auch mit einer erforderlichen Einarbeitungs- oder Einweisungszeit von bis zu drei Monaten. Eine vom Versicherten vollschichtig ausübbare Tätigkeit ist ihm zumutbar im Sinne des § 240 SGB VI, wenn er irgendwelche Tätigkeiten der eigenen Qualifikationsstufe oder aber der nächst niedrigeren Stufe spätestens nach einer Einarbeitung und Einweisung von drei Monaten zum Erwerb der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vollwertig ausüben kann. Dabei muss dem Versicherten ein konkreter Verweisungsberuf benannt und zugeordnet werden können, anhand dessen sich die Zumutbarkeit seiner Ausübung beurteilen lässt. Kann ein anderer Beruf nicht konkret in Betracht gezogen werden, liegt bei der Unfähigkeit der Ausübung des bisherigen Berufs Berufsunfähigkeit vor. Eine Ausnahme vom Erfordernis der konkreten Benennung eines Verweisungsberufs besteht aber dann, wenn dem Versicherten fachlich-qualitativ ungelernte Tätigkeiten und jedenfalls leichte körperliche, seelische und geistige Belastungen zumutbar sind. Einem Versicherten ist die Ausübung einer ungelernten Arbeitstätigkeit grundsätzlich zuzumuten, wenn sein bisheriger Beruf entweder dem Leitberuf des angelernten Arbeiters oder dem des ungelernten Arbeiters zuzuordnen ist. Allerdings ist bei den angelernten Arbeitern weiter zu differenzieren: Angelernte mit einer Regelausbildungszeit von bis zu einem Jahr (sog. untere Angelernte) sind auf alle ungelernten Tätigkeiten verweisbar. Demgegenüber können Angelernte mit einer Regelausbildungszeit von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren (sog. obere Angelernte) nur auf ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden, die sich durch bestimmte Qualitätsmerkmale auszeichnen. Daher sind für Angelernte des oberen Bereichs Verweisungstätigkeiten konkret zu benennen (vgl. Nazarek in JurisPK SGB VI, § 240 RdNr. 110 m.w.N). Randnummer 38 Der Senat schließt sich der Auffassung des BSG an, dass die Postbetriebliche Prüfung nicht eine durchlaufene Ausbildung im Rahmen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) ersetzt (vgl. BSG, Urteil vom
  90. Dezember 2000, a.a.O., RdNr. 2, 17 und RdNr. 37). Der im Tatbestand dargestellte Ablauf der Postbetrieblichen Prüfung belegt, dass die Klägerin zwar erhebliche praktische Erfahrung gesammelt haben dürfte, aber keine theoretische Ausbildung in voller Breite durchlaufen hat. Soweit sie für die erreichte Qualifikation auf die besonderen Anforderungen der Tätigkeit in G. A. verwiesen hat, ergibt sich aus dem Schreiben über die Versetzung hierzu nichts, das die Angaben der Klägerin auf der Ebene eines Beweises stützen könnte. Randnummer 39 In der vorgenannten Entscheidung hat das BSG gleichzeitig überzeugend aufgezeigt, dass die Frage, ob durch die Tätigkeit im Postdienst ein Berufsschutz auf der Ebene der oberen Angelernten vermittelt wird, von den qualitätsbestimmenden Merkmalen des Einzelfalls abhängt (vgl. BSG, Urteil vom
  91. Dezember 2000, a.a.O., RdNr. 38 f.). Der Senat sieht sich nicht in der Lage, auf Grund der für den Zeitraum bis zum Ausscheiden der Klägerin aus dem Beruf im Juni 2012 vorliegenden Erkenntnisse am Maßstab der Postbetrieblichen Prüfung, der langjährigen Berufserfahrung und der tariflichen Eingruppierung mit hinreichender Gewissheit den Status der Klägerin als Angelernte im oberen Bereich festzustellen. Randnummer 40 Ausgangspunkt ist für den Senat zunächst, dass auch die in den Tarifverträgen der Deutschen Bundespost und der Deutschen Post AG zum Maßstab der Eingruppierung genommenen „Fachkräfte“ mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung nach dem BBiG keine Facharbeiter im Sinne des Mehrstufenschemas, sondern obere Angelernte sind. Nach § 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Brief- und Frachtverkehr vom
  92. April 1995 (BGBl. I, S. 489) dauerte die Ausbildung auf der ersten Stufe zwei Jahre. Nur die darauf aufbauende Ausbildung zum Postverkehrskaufmann/zur Postverkehrskauffrau entsprach einer Facharbeiterausbildung von insgesamt drei Jahren. Mit der Neuregelung in § 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Kurier-, Express- und Postdienstleistungen vom
  93. März 2005 (BGBl. I, S. 879) bestand nur noch die Möglichkeit einer Ausbildung mit der Dauer von zwei Jahren. Die Arbeitnehmer, die über eine abgeschlossene Facharbeiterausbildung im Sinne des Mehrstufenschemas zum „Fachkaufmann“ bzw. zur „Fachkauffrau“ verfügten, wurden nach den bis zum Ausscheiden der Klägerin aus dem Postdienst geltenden Fassungen des ETV-DP AG mindestens der Entgeltgruppe 5 zugeordnet. Randnummer 41 Der Übergang vom TV Arb-O zum ETV-DP AG erfolgte in mehreren Stufen, die eine Entgeltabsenkung ab dem zum
  94. Januar 2001 in Kraft getretenen Entgelttarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Post AG vorsahen. Zum Ausgleich erhielten die Tarifverträge ab dem
  95. Januar 2001 sämtlich Besitzstandsregelungen. Nach dem TV Arb-O mit Stand vom
  96. Juli 1995 erfolgte bei Verrichtung von Tätigkeiten mindestens der Lohngruppe 3 mit bestandener Postbetrieblicher Prüfung die Eingruppierung in die Lohngruppe 4 Nr. 3 TV Arb-O, mit abgeschlossener Prüfung auf der ersten Stufe der Ausbildung nach dem BBiG indes schon in den ersten zwei Jahren der Beschäftigung die Eingruppierung in die Lohngruppe 5 Nr. 10 TV Arb-O. Die Einstufung der Klägerin nach der bestandenen Postbetrieblichen Prüfung am
  97. Oktober 1996 zum
  98. Oktober 1996 entsprach nicht der Definition der Lohngruppe 6a TV Arb-O, die durch Verweisung auf die Lohngruppe 6 Nr. 13 eine abgeschlossene Ausbildung nach dem BBiG voraussetzte. In den auch als Anhang I, Anlage 3 bei den ab dem
  99. Januar 2001 weitergeführten Regelungen ergibt sich im Bereich der Besitzstandsregelungen eine Differenzierung zwischen den Arbeitern mit einer abgeschlossenen zweijährigen Ausbildung, den Arbeitern mit einer abgeschlossenen Postbetrieblichen Prüfung und den sonstigen Arbeitern. Während der Abschluss im Sinne des BBiG nach sechs Jahren zur Einstufung in die Lohngruppe 6a führte, war dies mit der abgeschlossenen Postbetrieblichen Prüfung erst nach sieben Jahren möglich. Allerdings war auch für Arbeiter ohne eine förmliche Qualifikation die Eingruppierung in die Lohngruppe 6a vorgesehen, wenn diese insgesamt achteinhalb Jahre eine Tätigkeit im Postdienst verrichteten und vorausgehend in die Lohngruppe 4 eingruppiert waren. Da im Ergebnis die Lohngruppe 6a allein von der Dienstzeit im Postdienst abhing, erlaubt diese tarifliche Eingruppierung für den Senat keine eindeutige Zuordnung des bisherigen Berufs der Klägerin zum Bereich der unteren oder oberen Angelernten. Denn die „förmliche“ Eingruppierung der Klägerin erfolgte bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Postdienst in die Entgeltgruppe 3, die auch durch eine „entsprechende anderweitige berufliche Erfahrung erworben“ werden konnte. Die Eingruppierung in die vormalige Lohngruppe 6a wurde im Rahmen der Besitzstandsregelung für die Klägerin bis zum Ausscheiden aus dem Postdienst in Form einer höheren als der tarifvertraglich geschuldeten Vergütung weitergeführt. Randnummer 42 Ausweislich der Arbeitgeberauskunft der Deutschen Post AG vom
  100. Februar 2018 ist eine Tätigkeit als Postzustellerin im Rahmen selbst einer ungelernten Tätigkeit möglich. Eine weitere Aufklärung des konkreten Einsatzspektrums der Klägerin ist auf Grund des Zeitablaufs nicht mehr möglich. Ein Indiz für eine zeitweise von der Klägerin wahrgenommene höherwertige Tätigkeit als Gruppenführer bietet die von ihr im Berufungsverfahren vorgelegte Bezügemitteilung für Januar
  101. Die Gewährung einer Zulage in schwankender Höhe kann aber auch im gegenteiligen Sinne verstanden werden, dass die Klägerin nur vorübergehend Aufgaben mit höheren Qualifikationsanforderungen wahrgenommen hat. Zumindest ist in der Bezügemitteilung für Januar 2001 die Aufgabe des Gruppenführers und Gewährung einer Zulage nicht mehr aufgeführt. Die Klägerin verfügte ausweislich der Arbeitgeberauskunft über besondere charakterliche Stärken, insbesondere der Zuverlässigkeit. Auch hieraus lässt sich für den Senat nicht mit der erforderlichen Gewissheit eine Abgrenzung der Stufe der unteren Angelernten zu Gunsten der Klägerin zur Stufe der oberen Angelernten vornehmen. Randnummer 43 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 44 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.

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