stehenden Regelungen gelten für alle Beschäftigten, auf deren Beschäftigungsverhältnis der TVöD Anwendung findet und für die Berufsgruppe der Beamten, ausgenommen Wahlbeamte. Randnummer 7 […] Randnummer 8 § 2 Verfahren zur Einführung […] Randnummer 9
objektivierbaren und möglichst messbaren Kriterien geschehen. Die SLB ist nicht mit der Regelbeurteilung gleichzusetzen. Randnummer 17
Leistung differenzieren. Eine Leistungszulage ist grundsätzlich dann zu zahlen, wenn die SLB zu der Feststellung führt, dass über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbracht worden sind. Randnummer 18 […]“ Randnummer 19 Bereits im Mitteilungsblatt Nr. 129 vom
, wie aufgrund des Rundschreibens hinsichtlich der leistungsorientierten Bezahlung der Beamten weiter zu verfahren sei. Eine Reaktion des Beklagten ist nicht aktenkundig, es gibt auch kein dokumentiertes Prüfverfahren. Randnummer 21 Das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Saalekreis wies im Rahmen der Prüfung der Eröffnungsbilanz im Jahr 2013 auf die Unrechtmäßigkeit von Rückstellungen zur leistungsorientierten Bezahlung für Beamte mündlich hin. Randnummer 22 Das Rechnungsprüfungsamt des Klägers stellte aufgrund einer überörtlichen Prüfung fest, dass seit dem Jahr 2008 leistungsorientierte Bezahlung an fünf Beamte der Stadt B-Stadt in Höhe von insgesamt 29.125,41 € brutto geleistet worden sind. Die durch die Stadt B- Stadt geleisteten Zahlungen setzen sich wie folgt zusammen: Randnummer 23 Monat/Jahr Beamter 1 Beamter 2 Beamter 3 Beamter 4 Beamter 5 01/2009 344,28 € 536,50 € 291,09 € 447,17 € 561,20 € 01/2010 401,22 € 492,82 € 585,13 € 302,49 € 528,99 € 01/2011 755,38 € 652,45 € 878,76 € 719,85 € 768,38 € 01/2012 373,65 € 882,08 € 1.038,33 € 583,57 € 295,45 € 01/2013 444,83 € 858,30 € 1.280,53 € 646,49 € 1.000,61 € 01/2014 479,60 € 830,44 € 1.320,18 € 748,19 € 1.283,88 € 01/2015 297,80 € 912,17 € 1.197,12 € 812,40 € 1.007,26 € 01/2016 1.131,55 € 1.255,32 € 871,10 € 1.303,85 € Summe 3.096,76 € 6.301,31 € 7.846,46 € 5.131,26 € 6.749,62 € Gesamt 29.125,41 € Randnummer 24 Weitere Zahlungen erfolgten nicht mehr. Randnummer 25 Am
folgend aufgeführten Zahlungen Ansprüche gegen den Beklagten zu: Randnummer 30 Monat/Jahr Beamter 1 Beamter 2 Beamter 3 Beamter 4 Beamter 5 01/2010 401,22 € 492,82 € 585,13 € 302,49 € 528,99 € 01/2011 755,38 € 652,45 € 878,76 € 719,85 € 768,38 € 01/2012 373,65 € 882,08 € 1.038,33 € 583,57 € 295,45 € 01/2013 444,83 € 858,30 € 1.280,53 € 646,49 € 1.000,61 € 01/2014 479,60 € 830,44 € 1.320,18 € 748,19 € 1.283,88 € 01/2015 297,80 € 912,17 € 1.197,12 € 812,40 € 1.007,26 € 01/2016 1.131,55 € 1.255,32 € 871,10 € 1.303,85 € Summe 2.752,48 € 5.764,81 € 7.555,37 € 4.684,09 € 6.188,42 € Gesamt 26.945,17 € Randnummer 31 Der Schadensersatzanspruch sei nicht verjährt. Randnummer 32 Die Kommunalaufsicht, die für die Geltendmachung der Ansprüche zuständige Stelle, habe erstmals im Zuge der überörtlichen Prüfung am
seiner Amtszeit weitere Zahlungen erfolgt, auf die er keinen Einfluss mehr gehabt habe. Er erhebe die Einrede der Verjährung. Der Kläger habe bereits seit 2012 Kenntnis von den aus seiner Sicht unrechtmäßigen Zahlungen an Beamte. Dies ergebe sich bereits aus dem Rundschreiben des Klägers vom
folgenden Änderungen des Beamtenstatusgesetzes nicht betroffen. Randnummer 43
StG haben Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Randnummer 44 Den Anspruch selbst kann nur die Stadt B-Stadt besitzen. Der Beklagte war Beamter dieser Stadt und hat deren Aufgaben als Hauptverwaltungsbeamter wahrgenommen. Randnummer 45 Sie ist als Geschädigte ohne Weiteres aktivlegitimiert. Randnummer 46 Der Kläger ist prozessführungsbefugt. Er ist
1 KVG LSA im Rahmen der Kommunalaufsicht in gesetzlicher Prozessstandschaft berechtigt, Ansprüche der Stadt B- Stadt gegen den Beklagten als ehemaligen Hauptverwaltungsbeamten geltend zu machen. Randnummer 47
1 Satz 3 KVG LSA i.V.m. dessen Satz 1 werden Ansprüche der Kommune gegen Hauptverwaltungsbeamte von der Kommunalaufsichtsbehörde
Herstellung des Benehmens mit der Kommune geltend gemacht. Das gilt auch, wenn das ehrenamtliche Mitglied oder der Hauptverwaltungsbeamte
der Anspruchsbegründung aus dem Amt ausscheidet. So liegt der Fall hier. Die Ansprüche der Stadt B-Stadt sind vor dem Ausscheiden des Beklagten entstanden, sie beruhen jedenfalls auf einer Verletzung seiner Dienstpflichten. Die Kommunalaufsichtsbehörde handelt dabei in gesetzlicher Prozessstandschaft (vgl. VG Halle, Urteil vom
sachlichen Kriterien ausgerichtete gesetzmäßige Verhalten der Kommune in einer problematischen Situation sicherzustellen, nämlich der, dass die Kommune einen Anspruch gegen ein Mitglied der eigenen Vertretung oder gegen den eigenen Hauptverwaltungsbeamten geltend machen muss, wird durch § 151 KVG LSA als präventive Maßnahme bestimmt, dass die Ansprüche der Kommune gegen Vertretungsmitglieder bzw. den Hauptverwaltungsbeamten von der Kommunalaufsichtsbehörde geltend gemacht werden. Dem Sinn und Zweck der Vorschrift entspricht es zudem, eine Interessenkollision, die bei einer Anspruchsbeziehung zwischen Kommune und Vertretung/Hauptverwaltungsbeamten entstehen könnte, zu vermeiden. Auch soll die Regelung Spannungen innerhalb der Kommune vermeiden, die durch die Geltendmachung von Ansprüchen entstehen würden (vgl. LT-Drs. 6/2247, S. 239 f.). Randnummer 50 Die Kommunalaufsichtsbehörde wird in Form der gesetzlichen Prozessstandschaft tätig. Dementsprechend hat die Kommunalaufsichtsbehörde zu entscheiden, ob und auf welche Weise der kommunale Anspruch durchgesetzt wird. Allerdings muss dabei auch berücksichtigt werden, dass diese Anspruchsbeziehungen grundsätzlich Selbstverwaltungsangelegenheiten der betroffenen Kommune sind und Verfahren auf Kosten der betroffenen Kommune geführt werden. Um diesen Aspekt angemessen zu berücksichtigen, muss die Kommunalaufsichtsbehörde vor der Geltendmachung eines Anspruchs gegenüber einem Vertretungsmitglied mit der betroffenen Kommune ein Benehmen herstellen. Hierdurch hat die betroffene Kommune die Möglichkeit sich in die Ausgestaltung des Verfahrens einzubringen. Im Hinblick auf die o.a. grundsätzlichen Erwägungen, die zur Zuständigkeit der Kommunalaufsichtsbehörden hinsichtlich der Geltendmachung von Ansprüchen gegen Vertretungsmitglieder und Hauptverwaltungsbeamte führen, hat die betroffene Kommune aber letztlich kein Sperrecht. Die Handlungsfähigkeit der Kommunalaufsichtsbehörde bei der Durchsetzung der genannten Ansprüche bleibt durch das Benehmenserfordernis gewahrt (vgl. LT-Drs. 6/2247 S. 240). Randnummer 51 Unter Berücksichtigung des Vorgenannten ist es unerheblich, dass der Stadtrat der Stadt B-Stadt die Geltendmachung des Schadensersatzanspruches gegenüber dem Beklagten mit 11 zu 9 Stimmen abgelehnt hat. Randnummer 52 Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass vor Klageerhebung aufgrund der Pandemielage nur der Haupt- und Vergabeausschuss der Stadt B-Stadt mit der Angelegenheit befasst war. Es kann offen bleiben, ob die Kommunalaufsicht im Regelfall die zur Entscheidungsfindung in der Gemeinde erforderliche Zeit einräumen muss. Hier drohte aber Verjährung des Anspruches und es war deshalb Eile geboten. Randnummer 53 Die Haftung eines Beamten verlangt
StG die Feststellung einer von ihm begangenen objektiven Pflichtverletzung sowie eines durch diese Pflichtverletzung dem Dienstherrn kausal verursachten Schadens. Der Dienstherr trägt für diese Anspruchsvoraussetzungen die materielle Beweislast. Randnummer 54 Die Anspruchsvoraussetzungen liegen vor. Randnummer 55 1. Die Stadt B-Stadt besitzt
StG Dienstherrenfähigkeit. Randnummer 56
GO LSA und § 60 Abs. 2 KVG LSA vertritt und repräsentiert der Bürgermeister die Gemeinde. Er ist
1 GO LSA und § 66 Abs. 1 KVG LSA für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Gemeindeverwaltung. Er erledigt in eigener Verantwortung die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Der Bürgermeister ist gem. § 60 Abs. 5 GO LSA und § 66 Abs. 5 KVG LSA Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter, höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Beigeordneten, Beamten und Arbeitnehmer der Gemeinde. Randnummer 58 § 34 Satz 1 BeamtStG verpflichtet Beamtinnen und Beamte sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben gemäß Satz 2 die übertragenen Aufgaben uneigennützig
bestem Gewissen wahrzunehmen. Beamtinnen und Beamte tragen
StG für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung. Beamtinnen und Beamten haben die Pflicht rechtmäßig zu handeln (vgl. VG Halle, Urteil vom
1 der jeweiligen Dienstvereinbarung waren auch die in der Stadt B-Stadt beschäftigen Beamten in den Geltungsbereich der Dienstvereinbarung einbezogen. Randnummer 62 Jeweils mit den Bezügen für Januar des Folgejahres wurde an die fünf bei der Stadt B- Stadt beschäftigten Beamten in der Folge leistungsorientierte Bezahlung in der
folgend dargestellten Höhe ausgezahlt: Randnummer 63 Monat/Jahr Beamter 1 Beamter 2 Beamter 3 Beamter 4 Beamter 5 01/2009 344,28 € 536,50 € 291,09 € 447,17 € 561,20 € 01/2010 401,22 € 492,82 € 585,13 € 302,49 € 528,99 € 01/2011 755,38 € 652,45 € 878,76 € 719,85 € 768,38 € 01/2012 373,65 € 882,08 € 1.038,33 € 583,57 € 295,45 € 01/2013 444,83 € 858,30 € 1.280,53 € 646,49 € 1.000,61 € 01/2014 479,60 € 830,44 € 1.320,18 € 748,19 € 1.283,88 € 01/2015 297,80 € 912,17 € 1.197,12 € 812,40 € 1.007,26 € 01/2016 1.131,55 € 1.255,32 € 871,10 € 1.303,85 € Randnummer 64 Summe 3.096,76 € 6.301,31 € 7.846,46 € 5.131,26 € 6.749,62 € Gesamt 29.125,41 € Randnummer 65 Damit hat er gegen seine Pflicht zu rechtmäßigem Handeln
StG verstoßen. Er hat das Vermögen des Dienstherren, der Stadt B-Stadt, geschädigt. Randnummer 66 Die Gewährung von leistungsorientierter Bezahlung an Beamte ist rechtswidrig. Leistungsorientierte Bezahlung für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes findet ihre Grundlage in § 18 TVöD.
D wurde ab dem 1. Januar 2007 für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes ein Leistungsentgelt eingeführt. Die Umsetzung sollte über Dienstvereinbarungen erfolgen. Die Einbeziehung der Beamten in die entsprechenden Dienstvereinbarungen verstößt gegen § 70 Abs. 1 Satz PersVG LSA. Danach sind Dienstvereinbarungen nur zulässig, wenn gesetzliche oder tarifliche Regelungen nicht entgegenstehen. Randnummer 67 Die Höhe der Besoldung der Beamten ist im Landesbesoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LBesG LSA) abschließend geregelt. § 43 Abs. 1 LBesG LSA enthält zwar eine Ermächtigung dahingehend, die Voraussetzungen zur Abgeltung erbrachter Leistungen, die Voraussetzungen und das Verfahren zur Gewährung von Leistungsprämien und Leistungszulagen an Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A durch Verordnung zu regeln. Von dieser Verordnungsermächtigung hat der Landesgesetzgeber aber bisher keinen Gebrauch gemacht. Hieraus folgt im Umkehrschluss die Rechtswidrigkeit solcher Zahlungen. Die strenge Rechtsbindung der Besoldung steht Vereinbarungen, aber auch bloßen Leistungen an Beamte entgegen, für die es keine gesetzliche Ermächtigung gibt. Randnummer 68 Die Dienstvereinbarungen sind – soweit sie Leistungen für Beamte vorsehen -
G LSA unwirksam. Der Beklagte hat seine Dienstpflichten zudem dadurch verletzt, dass er während seiner Amtszeit die Auszahlung der von der Stadt B-Stadt nicht geschuldeten Leistungsbezüge nicht unterbunden hat. Randnummer 69
den gesamten Umständen in besonders schwerem Maße verletzt worden ist, wenn ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseitegeschoben worden sind und das unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem hätte aufdrängen müssen“ (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 15. September 2020 – 1 L 98/20 – juris mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 19. August 1998 - 2 B 6.98 - juris).
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezieht sich der Fahrlässigkeitsbegriff auf ein individuelles Verhalten des Beamten. Dementsprechend muss stets unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände, d.h. der individuellen Kenntnisse und Erfahrungen des Beamten beurteilt werden, ob und in welchem Maß das Verhalten fahrlässig war. Grobe Fahrlässigkeit erfordert ein besonders schwerwiegendes und auch subjektiv schlechthin unentschuldbares Fehlverhalten, das über das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich hinausgeht. Vorsatz oder Verschulden müssen im Zeitpunkt der betreffenden Handlung vorliegen. Hierbei ist auf die damaligen Umstände aus ex-ante Sicht abzustellen. Das Verschulden muss sich nur auf die Pflichtverletzung, nicht hingegen auf deren Folgen und den Eintritt, die Art und den Umfang des Schadens beziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom
weisen. Dem Beklagten musste sich bei diesen Handlungen deren Rechtswidrigkeit nicht aufdrängen. Es fehlt in den als vollständig vorgelegten Verwaltungsvorgängen an jedem Anhaltspunkt dafür, dass dem Beklagten das Mitteilungsblatt Nr. 129 des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Sachsen-Anhalt e. V. zur Kenntnis gelangt ist; das trägt der Kläger auch nicht vor. Eine grobe Fahrlässigkeit ergibt sich hier nicht aus dem Umstand, dass der Beklagte es unterlassen hat, sich das Mitteilungsblatt vorlegen zu lassen, um dessen Inhalt zur Kenntnis zu nehmen. Insoweit steht nicht einmal fest, ob dieses Mitteilungsblatt tatsächlich die Stadt B-Stadt erreicht hat. Es gibt auch keinen anderen
weisbar vor dem
BGB hat der Schadensersatzverpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Der Anspruch der Stadt B-Stadt auf Ersatz des Schadens muss durch eine Dienstpflichtverletzung des Beklagten zudem adäquat verursacht worden sein. Eine ursächliche Verbindung zwischen Dienstpflichtverletzung und Schadenseintritt ist adäquat, wenn die begangene Dienstpflichtverletzung
allgemeiner Lebenserfahrung für einen objektiven Betrachter geeignet war, den Schaden herbeizuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1999 – 2 C 15.98 – juris). Randnummer 77 Der Schaden der Stadt B-Stadt entspricht der an die Beamten ausgezahlten leistungsorientierten Bezahlung. Die Stadt B-Stadt hat in der von dem Beklagten verschuldeten Zeit von Januar 2013 bis Januar 2016
folgende aufgeführte Zahlungen an die bei der Stadt B-Stadt beschäftigten fünf Beamten erbracht: Randnummer 78 Monat/Jahr Beamter 1 Beamter 2 Beamter 3 Beamter 4 Beamter 5 01/2013 444,83 € 858,30 € 1.280,53 € 646,49 € 1.000,61 € 01/2014 479,60 € 830,44 € 1.320,18 € 748,19 € 1.283,88 € 01/2015 297,80 € 912,17 € 1.197,12 € 812,40 € 1.007,26 € 01/2016 1.131,55 € 1.255,32 € 871,10 € 1.303,85 € Summe 1.222,23 € 3.732,46 € 5.053,15 € 3.078,18 € 4.595,60 € Gesamt 17.681,62 € Randnummer 79 Ohne die schuldhafte Dienstpflichtverletzung, also ohne die Unterzeichnung der rechtswidrigen Dienstvereinbarungen wäre die leistungsorientierte Bezahlung an die bei der Stadt B- Stadt beschäftigten Beamten nicht erfolgt. Das Vermögen der Stadt B-Stadt wäre um die oben dargestellten Beträge nicht vermindert worden. Randnummer 80 Der Anspruch der Stadt B-Stadt wurde durch die Dienstpflichtverletzung des Beklagten auch adäquat verursacht. Die Unterzeichnung der rechtswidrigen Dienstvereinbarungen und die daraufhin erfolgte Gewährung leistungsorientierter Bezahlung durch die begangene Dienstpflichtverletzung ist
allgemeiner Lebenserfahrung ohne Weiteres für einen objektiven Betrachter geeignet, den Schaden herbeizuführen. Randnummer 81 Die Auszahlung im Januar 2016 ist ebenfalls noch durch die dienstpflichtwidrige Handlung des Beklagten adäquat verursacht. Sie beruhte auf der auch vom Beklagten unterzeichneten Dienstvereinbarung vom 1. April 2014. Ohne diese Dienstvereinbarung wäre die Zahlung nicht erbracht worden, der Abschluss eines Vertrages ist
allgemeiner Lebenserfahrung auch geeignet, die Erfüllung des vertraglich Versprochenen zu verursachen. Ohne Bedeutung ist dabei, dass auch der
folger des Beklagten im Amt des Bürgermeisters verpflichtet gewesen wäre, die Zahlung zu verhindern. Dabei muss hier nicht aufgeklärt werden, ob sich hieraus ein weiterer Schadensersatzanspruch der Stadt B-Stadt ergibt. Die Notwendigkeit vor Auszahlung noch eine Beurteilung (SLB) zu erstellen und auf dieser Grundlage die Höhe der Zahlung zu berechnen, unterbricht den Zurechnungszusammenhang unter dem Gesichtspunkt des eigenverantwortlichen Dazwischentretens eines Dritten nicht (vgl. AO., in: AO., Bürgerliches Gesetzbuch,
2 LBG LSA geht der Ersatzanspruch auf den Beamten über, soweit der Beamte dem Dienstherrn Ersatz leistet und dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten hat. zudem ergibt sich bei einer gemeinsamen Schadensverursachung eine Haftung als Gesamtschuldner (§ 48 Satz 2 BeamtStG). Randnummer 85 Der Anspruch der Stadt B-Stadt auf Schadensersatz kann auch nicht deshalb zu vermindern sein, weil eine Rückforderung des Gezahlten von den restlichen Beamten nicht mehr möglich ist und demgemäß auch kein Anspruch auf den Beklagten übergehen kann. Es kann hier offenbleiben, unter welchen näheren Voraussetzungen sich ein Dienstherr im Rahmen eines Schadensersatzanspruches entgegenhalten lassen muss, dass er Ansprüche gegen Dritte nicht verfolgt hat, wenn diese Ansprüche deshalb untergegangen oder mit einer dauerhaften Einrede behaftet sind. Denn jedenfalls gab es keine durchsetzbaren Rückforderungsansprüche gegen diese Beamten. Rechtsgrundlage für eine Rückforderung zu viel gezahlter Besoldung kann nur § 13 Abs. 1 LBesG LSA sein.
dieser Vorschrift richtet sich die Rückforderung zuviel gezahlter Besoldung
den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.
G LSA tritt eine verschärfte Haftung auch schon bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung ein. Im Übrigen können sich Beamte und Beamtinnen auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Für einen solchen Wegfall durch Verbrauch im Rahmen der normalen Lebensführung spricht ein Beweis des ersten Anscheins, wenn kleinere Beträge ausgezahlt worden sind. Auf diesen Beweis des ersten Anscheins können sich diese Beamtinnen und Beamte berufen. Ihnen sind jährlich Beträge zwischen knapp 300 und ungefähr 1.300 EUR ausgezahlt worden. Das ist monatlich in den meisten Fällen ein Betrag von unter 100 EUR, im Ausnahmefall knapp darüber. Eine verschärfte Haftung kann anhand der Aktenlage – deren Erkenntnis sich der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hätte verschaffen können – ausgeschlossen werden. Anders als dem Beklagten war diesen Beamten und Beamtinnen das Rundschreiben des Klägers vom 5. Juni 2012 nicht belegbar bekannt. Sie verfügten auch nicht
weisbar über Kenntnisse des Besoldungsrechts, um die Rechtswidrigkeit und Nichtigkeit der Dienstvereinbarung erkennen zu müssen. Randnummer 86 Der vom Kläger geltend gemacht Schadensersatzanspruch ist auch durchsetzbar. Der Beklagte hat zwar die Einrede der Verjährung erhoben, die geltend gemachten Schadensersatzansprüche sind aber nicht verjährt. Randnummer 87 Ansprüche
StG verjähren
den Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Randnummer 88 Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt
Diese beginnt
1 BGB, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
dessen Satz 2 die früher endende Frist. Randnummer 89 Die kenntnisunabhängige Verjährung
10 Jahren gemäß § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB greift hier nicht. Die 10 Jahre sind für die Ansprüche beginnend mit der Auszahlung im Januar 2010 am
der kenntnisabhängigen regelmäßigen Verjährungsfrist sind die Ansprüche nicht verjährt. Randnummer 91
1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Bei Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist hierbei auf die Kenntnis der verfügungsberechtigten Behörde abzustellen. Verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei diejenigen Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für den Rückforderungsanspruch zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 4.11 – juris m. w. N.). Verfügungsberechtigte Behörde ist hier die Kommunalaufsichtsbehörde, da Ansprüche der Stadt B-Stadt gegen Hauptverwaltungsbeamte
1 Satz 1 und 3 KVG LSA von der Kommunalaufsichtsbehörde
Herstellung des Benehmens mit der Stadt B-Stadt geltend gemacht werden. Randnummer 92 Dass der Gläubiger aus dieser Kenntnis auch die richtigen Rechtsfolgerungen zieht, wird allerdings nicht vorausgesetzt. Randnummer 93 Die erforderliche Kenntnis haben die zuständigen Amtswalter des Klägers durch die Vorlage des Berichtes der überörtlichen Prüfung vom 18. Mai 2017 am 22. Mai 2017 erhalten. Die Verjährungsfrist begann mit Ablauf des Jahres 2017 und endete mit Ablauf des 31. Dezember 2020. Die Klage wurde am 28. Dezember 2020 erhoben, sodass die Verjährung
1 Nr. 1 BGB gehemmt wurde. Randnummer 94 Eine vorherige Kenntnis der zuständigen Amtswalter des Klägers lässt sich nicht belegen. Die Erkenntnis ergibt sich entgegen dem Vortrag des Beklagten nicht aus dem Rundschreiben des Beklagten vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.