zu. Danach muss, was durch eine anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen des Schuldners weggegeben ist, dem Gläubiger zur Verfügung gestellt werden, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist. Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zur Verfügung zu stellen, soweit er durch sie bereichert ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Randnummer 19 Der ein Drittel Miteigentumsanteil an den Grundstücken mit den Anschriften K.weg
Rechtshandlungen eines Schuldners, die seine Gläubiger benachteiligen. Diese Voraussetzung liegt hier vor. Randnummer 21 Die Schenkung und Übertragung des Miteigentumsanteils ist eine Rechtshandlung, die die Klägerin als Gläubigerin der Schuldnerin benachteiligt. Denn eine Handlung benachteiligt die Klägerin, wenn durch sie die Befriedigungsmöglichkeit aus dem Schuldnervermögen beeinträchtigt und die Klägerin in diesem Sinne objektiv benachteiligt ist (Huber
, 12. Aufl. 2021,
32). Die Miteigentumsanteile an Grundstücken von je einem Drittel stellen Vermögenswerte dar, auf die die Klägerin nach der Übertragung ohne Anfechtung keinen Zugriff mehr hat. Dadurch entsteht grundsätzlich eine objektive Benachteiligung, außer die Grundstücke sind wertausschöpfend belastet. Die Veräußerung von Gegenständen, die schon – unanfechtbar und rechtsbeständig – wertausschöpfend belastet sind, wirkt nicht gläubigerbenachteiligend, weil diese vorrangig zur Befriedigung der gesicherten Gläubiger gedient hätten und für die weiteren Gläubiger nichts übriggeblieben wäre (MüKoAnfG, 2. Aufl. 2022,
104). Das ist hier nicht der Fall. Der Berechnung ist nicht die Höhe der eingetragenen Buchgrundschuld, sondern die Höhe, bis zu der sie Forderungen sichert, zugrunde zu legen (MüKoAnfG, 2. Aufl. 2022,
143). Randnummer 22 Das Grundstück mit der Anschrift K.weg
145). So ist der Fall hier. Die Versteigerung allein des ursprünglichen ein Drittel Miteigentumsanteils wäre sinnlos, da die Belastungen des Gesamtgrundstücks den, zumindest von der Beklagtenseite zugrunde gelegten Wert des ursprünglichen Miteigentumsanteils übersteigen. Bei der Teilungsversteigerung des gesamten Grundstücks würde aber auch nach dem Vortrag der Beklagten ein aufzuteilender Erlös verbleiben. Die Klägerin beantragt gerade die Duldung der Versteigerung des gesamten Grundstücks zur Befriedigung aus dem Teil des Versteigerungserlöses, der der Schuldnerin zugestanden hätte. Randnummer 25 Dem steht nicht entgegen, dass es einen weiteren Miteigentümer gibt. Denn dann würde der Zweck des Anfechtungsgesetzes außer Kraft gesetzt werden, sobald es mehr als zwei Miteigentümer gab. Die Klägerin muss sich nach Sinn und Zweck der Vorschriften gerade nicht darauf verweisen lassen, vor einer Rechtshandlung, die sie benachteiligt, den mit dem Miteigentumsanteil verbundenen Anspruch auf Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft pfänden und sich zur Einziehung überweisen zu lassen. Damit müsste sie einer sie benachteiligenden Handlung zuvorkommen, was durch das Anfechtungsgesetz gerade nicht beabsichtigt ist. Die Gläubigerin soll gegen bereits geschehene benachteiligende Handlungen geschützt werden. Nach der sie benachteiligenden Handlung hat die Schuldnerin den mit dem Miteigentumsanteil verbundenen Aufhebungsanspruch nicht mehr, sodass sie ihn weder pfänden noch sich zur Einziehung überweisen lassen kann. Solange die Gläubigerin noch gegen den weiteren Miteigentümer, der nicht Partei des Rechtsstreits ist, vorgehen und von ihm die Duldung verlangen kann, aber auch, wenn sie ihn anderweitig von der Duldung überzeugen kann, darf es nicht der Gläubigerin angelastet werden, wenn sie eine Pfändung und Überweisung nicht vor der sie benachteiligenden Handlung durchgeführt hat. Randnummer 26 Dafür sprechen auch die in §§ 3 Abs. 1 S. 1, 4 Abs. 1
geregelten Fristen von zehn und vier Jahren. Denn das Anfechtungsgesetz will dem Gläubiger für diese Zeiträume besonderen Schutz bieten durch die ihm eröffneten Möglichkeiten. Käme es noch auf die vorige Pfändung und Überweisung eines Anspruchs an, würden diese Fristen durch schnelle oder in der Vergangenheit liegende Handlungen der Schuldnerin ausgehebelt werden. Randnummer 27 Weiterhin spricht auch dafür, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten auch ohne vorherige Pfändung und Überweisung vorgehen kann (BGH, Urteil vom 23.02.1984 - IX ZR 26/83). Es ist nicht ersichtlich, warum die Beklagte sich darauf berufen können soll, die Klägerin könne von einem weiteren Miteigentümer keine Duldung der Zwangsvollstreckung verlangen, weil sie den Aufhebungsanspruch nicht vorher gepfändet und sich zur Einziehung hat überweisen lassen. Darauf kommt es allein später für die Frage an, ob die Klägerin die Zwangsversteigerung in das gesamte Grundstück im Wege der Teilungsversteigerung betreiben kann. Sollte das nicht der Fall sein, darf dies nach Sinn und Zweck des Anfechtungsgesetzes nicht bereits im Rechtsstreit gegen die Beklagte Berücksichtigung finden. Denn es ist weiterhin möglich, dass die Klägerin eine Duldung durch den weiteren Miteigentümer erreicht und dann die Zwangsversteigerung durchsetzen kann. Allein die Möglichkeit, dass dies nicht gelingt, ist keine Einrede, auf die sich die Beklagte berufen kann. Randnummer 28 Auch die weiteren Voraussetzungen der Anfechtung liegen vor, die Klägerin ist anfechtungsberechtigt und die Frist ist eingehalten. Randnummer 29 Die Klägerin ist Anfechtungsberechtigte. Nach § 2
ist zur Anfechtung jeder Gläubiger berechtigt, der einen vollstreckbaren Sch2.itel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, wenn die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, dass sie nicht dazu führen würde. Diese Voraussetzungen liegen vor, denn die Klägerin hat gegen die Schuldnerin zwei vollstreckbare Sch2.itel erlangt in Gestalt des Urteils des Landgerichts M., Az. 9 O 1546/21 vom 17.02.2022 und des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts M., Az. 9 O 1546/21 vom 14.04.2022. Die Forderungen sind auch fällig. Es ist anzunehmen, dass die Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Schuldnerin nicht zu einer vollständigen Befriedigung der Klägerin führen würde. Randnummer 30 Nach § 4 Abs. 1
ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners auch ohne den nach § 3 Abs. 1
für entgeltliche Leistungen erforderlichen Schädigungsvorsatz der Schuldnerin grundsätzlich anfechtbar, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden. Diese Voraussetzung liegt vor. Die Schenkung und Übertragung des Miteigentumsanteils geschah ab dem 08.08.2023, die Klägerin erklärte die Anfechtung mit der Klage vom 25.01.2024, der Beklagten am 23.02.2024 zugegangen, erklärt. Dies geschah innerhalb von vier Jahren, sogar innerhalb eines Jahres nach der Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung. Randnummer 31 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 3 ZPO. Das Gericht legt für die Höhe der Sicherheitsleistung 110% der zu befriedigenden Ansprüche der Klägerin zugrunde. Randnummer 32 Der Streitwert beträgt 113.451,92 EUR, er bestimmt sich nach der Höhe der zu befriedigenden Ansprüche der Klägerin oder dem zu erwartenden Erlös, wenn dieser niedriger ist (MüKoAnfG, 2. Aufl. 2022,
18). Die Parteien streiten über den im Wege der Zwangsversteigerung zu erzielenden Erlös und tragen einen Erlös von insgesamt 81.190,69 EUR bis zu 157.487,3. EUR vor. Das Gericht schätzt den zu erwartenden Erlös im Wege der Zwangsversteigerung mangels anderer Anhaltspunkte auf den Durchschnitt beider Werte, 119.339,03 EUR. Dieser ist höher als die zu befriedigenden Forderungen, sodass diese den Streitwert bestimmen. Randnummer 33 Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 22.05.2024 gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.