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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat 3 M 69/24 Beschluss Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit aufgrund Begehung einer Straftat § 5

Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit aufgrund Begehung einer Straftat Orientierungssatz Die Waffenbehörde hat die Feststellung zu treffen, ob sich aus der abgeurteilten Tat ein Zusammenhang zum Waffenre

). Waffenrechtlich gelten insoweit keine Besonderheiten. Das Gesetz verlangt für die Regelvermutung keine bestimmte Art der Verurteilung. Es kommt daher nicht darauf an, ob eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der das Gericht einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen gewinnen konnte (zum Ganzen: vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1994, a.a.O.). Eine mindere Richtigkeitsgewähr kommt dem rechtskräftigen Strafbefehl trotz umstrittener Auffassungen hierzu grundsätzlich nicht zu (vgl. KK-

,

vor § 407 Rn. 4, beck-online). Dies zugrunde gelegt greift auch das Vorbringen der Beschwerde nicht durch, die Verwaltungsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht seien nicht an Feststellungen im Strafbefehl gebunden und hätten deshalb selbst prüfen müssen, ob das die Verurteilung begründende Verhalten im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertige. Denn auch der Strafbefehl beruht auf einer eigenen richterlichen Tatsachen- und Schuldfeststellung, die sich von derjenigen des gerichtlichen Strafverfahrens nur dadurch unterscheidet, dass sie auf beschränkter schriftlicher Grundlage getroffen wird. Der Strafrichter erlässt den Strafbefehl antragsgemäß, wenn er nach Überprüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeschuldigte die ihm zur Last gelegte Tat schuldhaft begangen hat, die Prozessvoraussetzungen gegeben sind und er für den Erlass zuständig ist (KK-

/Maur, 9. Aufl. 2023,

§ 408Rn.

15). Im Übrigen wird auf die folgenden Ausführungen des Senats in Ziffer 5 der Gründe des Beschlusses verwiesen. Randnummer 16

  1. Entgegen der Bewertung der Beschwerde ist das Verwaltungsgericht mit dem Antragsgegner zutreffend davon ausgegangen, dass die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung nicht ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind. Randnummer 17 Die in diesem Zusammenhang allein erforderliche tatbezogene Prüfung in Gestalt einer Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt, verpflichtet - entgegen der Auffassung der Beschwerde - die Verwaltungsbehörde nicht dazu, eine Prognoseentscheidung zu einer möglichen waffenrechtlichen (Un-)Zuverlässigkeitsentscheidung zu treffen, die nicht tatbezogene Umstände - wie die Bewertung des Luftfahrtbundesamtes als zuständige Luftfahrtbehörde für die „flugrechtliche Zuverlässigkeit“, die jahrzehntelange Unbescholtenheit des Antragstellers, den Umstand, dass seit dem Vorfall vor mehr als zweieinhalb Jahren weder flugrechtliche noch waffenrechtliche Beanstandungen gegeben habe - einbezieht. Randnummer 18 Zudem lässt der Vortrag des Antragstellers, sein gesamtes Vorleben und bisheriges Verhalten hätte bezüglich der Einschätzung, ob ein einzelner Vorfall tatsächlich eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründe, eine Rolle spielen müssen, unberücksichtigt, dass all dies im Rahmen der Strafzumessung regelmäßig zu beachten ist. Ausweislich des Strafbefehls des Amtsgerichts Nürnberg vom
  2. Mai 2022 lagen diesem u.a. die Auszüge aus dem Bundeszentralregister und dem Fahreignungsregister zugrunde, so dass das Strafgericht - anders als die Beschwerde meint - sehr wohl berücksichtigt hat, dass der Antragsteller bisher nicht mit dem Gesetz in Konflikt gekommen ist. Trotz dessen hat das Strafgericht hinsichtlich der fahrlässigen Gefährdung des Luftverkehrs eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätze verhängt. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht zudem darauf abgehoben, dass bereits eine einzige Verurteilung wegen einer gemeingefährlichen Straftat im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b WaffG die Regelvermutung begründet und diese demnach nicht schon dann entkräftet ist, wenn der Betroffene - wie hier - sonst strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. (so bereits: BVerwG, Beschluss vom
  3. September 1991 - 1 CB 24.910 - juris). Randnummer 19 Vielmehr ist zu prüfen, ob die der strafrechtlichen Verurteilung zugrundeliegende Tat im Einzelfall lediglich Bagatellcharakter hat. Es ist für Verurteilungen wegen einer fahrlässigen Gefährdung des Luftverkehrs darauf abzustellen, ob die Tat von einem typischen Fall der fahrlässigen Gefährdung des Luftverkehrs wesentlich abweicht. Handelt es sich dagegen um einen typischen Fall, so fehlen grundsätzlich besondere Tatumstände, die ausnahmsweise die Regelvermutung entkräften könnten (zur Trunkenheitsfahrt: vgl. BVerwG, Beschluss vom
  4. September 1991, a.a.O.). Das Verwaltungsgericht hat den erstinstanzlichen Vortrag, wie es zu dem Vorfall aus Sicht des Antragstellers gekommen war, wiedergegeben und eingeschätzt, dass der Antragsteller damit keine tatbezogenen Umstände, die eine Abweichung von der Regelvermutung zuließen, vorgetragen habe. Es führt u.a. aus, dass unter Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen ein Ausnahmefall, der die Verfehlung in einem milderen, von der waffenrechtlichen Regelwertung abweichenden Licht erscheinen lassen könnte, nicht erkennbar sei. Vielmehr beschränke sich der Vortrag des Antragstellers darauf, dass er die im Strafbefehl zum Ausdruck kommende strafrechtliche Bewertung seines Verhalten für nicht angemessen zu erachten (vgl. Beschlussabdruck S. 11 f.). Dagegen ist nichts zu erinnern. Randnummer 20 Die von der Beschwerde nochmals zusammengefassten Tatumstände lassen die Tat nicht in einem milderen Licht erscheinen. Vielmehr versucht der Antragsteller sein Handeln dadurch zu rechtfertigen, dass er den Grund für seine Fehlleistung, die eingeübte Routine nicht abzurufen, jedenfalls auch im Verhalten des Lotsen sieht. So habe das Verhalten des Fluglotsen dazu beigetragen, dass der Antragsteller in eine außerordentliche und (mutmaßlich einmalige) Drucksituation gekommen sei, weil er angesichts des unmittelbar bevorstehenden Touchdowns im Zeitpunkt der Freigabe der Landung nicht mehr mit dieser habe rechnen können. Der „final check“ (Abarbeiten der Checkliste für die Landung) habe angesichts dieses engen, vom Fluglotsen zu verantwortenden Zeitfensters nicht mehr durchgeführt werden können, so dass es letztendlich zu der Fehlleistung (Nichtausfahren des Fahrwerks) gekommen sei. Die von dem Antragsteller geschilderte Drucksituation stellt sich nach der hier allein angezeigten summarischen Prüfung als nicht ungewöhnlich, insbesondere nicht als bloßes Augenblickversagen dar. Tatsächlich dürfte es gerade bei Landungen auf größeren Flughäfen, wofür der Antragsteller auch die Befähigung besitzt, nicht außergewöhnlich sein, das kurzfristige bzw. sich ändernde Angaben durch die Fluglotsen gemacht werden, auf die sich der Pilot sodann einzustellen hat. Ist eine Anweisung aus Sicht des Piloten tatsächlich zu kurzfristig, um ihr Folge zu leisten, hat dieser mit dem Abbruch der Landung und nicht etwa mit deren Durchführung unter Außerachtlassung der Vorgaben (Einhaltung der Abläufe durch Abarbeitung von Checklisten) zu reagieren. Dass der Antragsteller als Führer eines Privatflugzeugs nicht über einen Copiloten verfügt habe, der den Funkverkehr mit dem Fluglotsen abarbeitet und beim professionellen Flugverkehr dazu beiträgt, dass der Pilot entlastet werde, ist für den Piloten eines Kleinflugzeuges - wie dem Antragsteller - ebenfalls der Regelfall. Hieran ist die von ihm eingeübte Routine ausgerichtet. Beim Alleinflug sind bestimmte Abläufe auf kurzen Checklisten regelmäßig auswendig abzuarbeiten, beispielsweise der sog. Climb Check kurz nach dem Abheben oder - wie hier - die Final Checklist kurz vor der Landung. Denn in diesen Flugphasen hat der Pilot im Regelfall keine Kapazität, die Checkliste abzulesen, seine Aufmerksamkeit gilt dem Blick nach draußen und auf die Instrumente. Randnummer 21 Auch der Umstand, dass die verhängte Geldstrafe - wie hier - die unterste Grenze der Regelvermutung darstellt, führt nicht etwa dazu, dass von einem Bagatellfall auszugehen ist. Denn die Festlegung einer unteren Grenze würde - wie da Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - ihres Sinnes beraubt, wenn sodann bereits ein Ausnahmefall vorläge. Das Waffengesetz sieht gerade keine Möglichkeit vor, von der Bagatellgrenze bei einer geringfügigen Überschreitung im Ermessenswege abzusehen (vgl. BayVGH, Beschluss von
  5. Januar 2022 - 24 CS 21.3067 - juris Rn. 9). Randnummer 22
  6. Soweit die Beschwerde einwendet, die Ausführungen der Kammer zur Gefährdung von Menschenleben seien aus der Luft gegriffen, folgt der Senat dem nicht. Randnummer 23 Ausweislich des Strafbefehls war es lediglich glückhaften Umständen zu verdanken, dass es - durch das Nichtausfahren des Fahrwerks des Luftfahrzeugs vor der Landung und dem in der Folge bestehenden Bodenkontakt über eine Läge von 158,50 Metern - zu keinem völligen Kontrollverlust über das Luftfahrzeug kam, wobei die namentlich bezeichneten drei Fluggäste schwer an Leib und Leben hätten geschädigt werden können. Damit ist das Strafgericht offenbar von einem sog. Beinahe-Unfall ausgegangen. Ein solcher Fall liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn die Tathandlung für die Herbeiführung einer konkreten Gefahr über die ihr innewohnende latente Gefahr hinaus in eine kritische Situation geführt hat, in der - was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist - die Sicherheit einer bestimmten Person (oder Sache) so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wird oder nicht. Erforderlich ist die Feststellung eines „Beinahe-Unfalls“, also eines Geschehens, bei dem ein unbeteiligter Beobachter zu der Einschätzung gelangt, es sei „noch einmal gut gegangen“ (zur strafbaren Gefährdung des Straßenverkehrs: BGH, Beschluss vom
  7. Februar 2023 - 4 StR 293/22 - juris m.w.N.). Ein Indiz für die konkrete Gefahr ist, wenn es dem (Luft-)Fahrzeugführer nur aufgrund überdurchschnittlich guter Reaktion im allerletzten Moment gelingt, einen sonst drohenden Aufprall zu verhindern (zur überdurchschnittlich guten Reaktion des Gefährdeten: vgl. BGH, Beschluss vom
  8. Juli 2021 - 4 StR 155/21 - juris Rn. 5; bzw. des Fahrzeugführers: vgl. BGH, Beschluss vom
  9. November 2009 - 4 StR 373/09 - juris). Entgegen der Bewertung der Beschwerde besteht auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers kein Anhalt dafür, dass die Feststellungen des Strafgerichts im Strafbefehl, die im Ergebnis von einem sog. Beinahe-Unfall ausgehen, nicht zutreffen. Der Antragsteller macht geltend, dass er die kritische Situation selbstständig in den Griff bekommen habe, da er gleichzeitig mit dem Tower bemerkt habe, dass das Fahrwerk nicht ausgefahren gewesen sei, er unverzüglich durch Durchstarten reagiert habe, es lediglich eine geringfügige Bodenberührung von 158,50 Metern gegeben habe und er letztlich das Flugzeug ungefährdet habe landen können. Damit verweist der Antragsteller lediglich auf sein Reaktionsvermögen, das Schlimmeres verhindert habe, wobei angesichts der festgestellten Bodenberührung der Aufprall und die damit verbundenen Folgen für Leib und Leben der Flugbesatzung bereits unmittelbar bevorstanden. An dieser Bewertung vermag auch die vom Antragsteller angeführte „Gelassenheit des Luftfahrtbundesamtes“ im Umgang mit den Geschehnissen als die sachkundigere Behörde nichts zu ändern. Dessen ungeachtet kann aus dem Umstand, dass dem Antragsteller die Fluglizenz fortgesetzt verlängert wurde, nicht gefolgert werden, dass dieser waffenrechtlich zuverlässig ist. Randnummer 24 Soweit die Beschwerde unter Verweis auf ein durch den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers geführtes Gespräch mit einem Berufspiloten einwendet, das Landen sei auch ohne Fahrwerk möglich, so dass es, selbst wenn er die Situation nicht abgewendet hätte, nicht zu einem Überschlag oder einem schweren Unfall gekommen wäre, rechtfertigt dies die Abänderung des Beschlusses ebenfalls nicht. Es mag zutreffen, dass Piloten in der Lage sind, Flugzeuge auch ohne ausgefahrenes Triebwerk so sicher zu landen, dass Personenschäden nicht eintreten, da Flugzeuge baulich darauf ausgelegt seien. Dies dürfte jedoch zusätzliche Maßnahmen vor Einleitung der Landung bzw. im Rahmen des Landevorgangs voraussetzen (Checkliste für Fahrwerksprobleme [Abnormal Landing Gear Extension]), die über das hinausgehen, was der Antragsteller bei dem von ihm eingeleiteten Landevorgang geleistet hat. Denn der Antragsteller hat den Landeanflug nicht in Kenntnis des nicht ausgefahrenen Fahrwerks absolviert, sondern ist erst kurz vor dem Bodenkontakt aufgrund eigener Erkenntnis bzw. nach Mitteilung und Aufforderung des Towers, durchzustarten, dem Umstand gewahr geworden, das Fahrwerk nicht ausgefahren zu haben. Damit stellt sich die Situation anders dar, als wenn das Fahrwerk aufgrund eines technischen Defekts nicht ausfahrbar ist und ein Pilot sein Verhalten hierauf einstellt, insbesondere unter Beachtung der vorbezeichneten Checkliste das Luftfahrzeug „sicher“ landet. Von einer haltlosen Gefahreinschätzung der Polizei, die von der Staatsanwaltschaft, dem Strafgericht und letztendlich der Waffenbehörde unkritisch übernommen wurde, kann nach alldem nicht ausgegangen werden. Randnummer 25
  10. Der Senat folgt auch dem Vortrag der Beschwerde nicht, dass das Verwaltungsgericht, indem es davon ausgegangen sei, dass kein Bagatellfall vorliege, der Staatsanwaltschaft und dem Strafgericht letztendlich einen Verfahrensfehler unterstellt habe, weil das Strafbefehlsverfahren damit „eigentlich“ ein untaugliches strafrechtliches Verfahren sei. Randnummer 26 Das Strafbefehlsverfahren ist nicht auf die Erledigung von Bagatellfällen beschränkt. Voraussetzung für die Einleitung eines Strafbefehlsverfahren durch die Staatsanwaltschaft ist ein hinreichender Tatverdacht (§ 170 Abs. 1

) bezüglich einer Straftat, die in die Zuständigkeit des Amtsgerichts fällt (§ 407 Abs. 1 S. 1

i. V. m. §§ 24 ff. GVG). Allerdings ist die Staatsanwaltschaft nur berechtigt den Antrag zu stellen, wenn sie eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich erachtet, § 407 Abs. 1 S. 2

. Dies ist dann der Fall, wenn durch das Ermittlungsergebnis der Sachverhalt hinreichend aufgeklärt ist, also von einer Hauptverhandlung keine essentiellen Abweichungen vom Ermittlungsergebnis zu erwarten sind, und wenn die Ermittlungsakten eine Urteilsfindung ermöglichen. In diesem Fall ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, anstelle öffentliche Klage zu erheben, einen Strafbefehl zu beantragen. Der Strafbefehlsantrag steht der Anklage gleich (§ 407 Abs. 1 S. 4

) und er darf nach § 407 Abs. 1 S. 3

nur alternativ oder kumulativ auf bestimmte Rechtsfolgen gerichtet werden, die in § 407 Abs. 2

abschließend aufgeführt sind (zum Ganzen: Fünfsinn in: FS Schlothauer, II. Die Stellung der Staatsanwaltschaft im deutschen Strafprozess bei der Verfahrenswahl,

  1. Aufl. 2018, beck-online m.w.N.). Damit darf das Strafbefehlsverfahren nur in einfach gelagerten Fällen durchgeführt werden. Bei diesen Sachverhalten hält das Bundesverfassungsgericht den Verzicht auf volle Wahrheitserforschung in einer Hauptverhandlung für mit dem Schuldprinzip vereinbar (Eckstein in: MüKoStPO,
  2. Aufl. 2019,

§ 407Rn.

12 m.w.N.). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sieht im Verzicht auf eine Hauptverhandlung keinen Verstoß gegen Art. 6 EMRK (MüKoStPO/Eckstein, 1. Aufl. 2019,

§ 407Rn.

11). Da das Strafbefehlsverfahren keinesfalls auf die Erledigung von Bagatellfällen beschränkt ist, bedarf diese Verfahrensart unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten einer besonderen Begründung. Hierzu ist anzuführen, dass es nicht nur im Interesse der staatlichen Strafgerichtsbarkeit liegt, die überfordert wäre, wenn jedes Verfahren durch Hauptverhandlung und Urteil erledigt werden müsste, sondern auch im Interesse des Beschuldigten, dem durchaus daran gelegen sein kann, dass ein einfacher Straffall kostensparend, ohne Zeitverlust und ohne Aufsehen erledigt wird (vgl. so bereits: BVerfG, Beschluss vom 21. Januar 1969 - 2 BvR 724/67 - BVerfGE 25, 158, 165). Im Übrigen ist auf die der gegenseitigen Kontrolle dienende erforderliche Übereinstimmung von Staatsanwaltschaft und Gericht zu verwiesen, die ein unverzichtbarer Bestandteil des Strafbefehlsverfahrens ist (zum Ganzen: Fünfsinn, a.a.O. m.w.N.). Im Ergebnis kombiniert das Strafbefehlsverfahren die mangels Hauptverhandlung eingeschränkte richterliche Überzeugung mit konsensualen Elementen (Übereinstimmung von Staatsanwaltschaft und Richter; Unterlassen des Beschuldigten, Einspruch einzulegen) zu einer - bei minder schwerer Kriminalität - rechtsstaatlich tragfähigen Legitimationsbasis (Eckstein, a.a.O., § 407

Rn. 17 m.w.N.). Hiervon ausgehend greifen nach summarischer Prüfung auch die weiteren gegen das Strafbefehlsverfahren erhobenen Einwände der Beschwerde nicht durch. Randnummer 27 6. Schließlich führt der Einwand der Beschwerde nicht weiter, es liege offensichtlich ein atypischer Fall vor, weil der Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnis an ein Delikt im Kontext mit der Führung eines Flugzeugs geknüpft sei, was nicht so häufig vorkomme. Zur weiteren Begründung führt die Beschwerde an, dass der Regelfall sei, dass jemand im Straßenverkehr als aggressiv auffalle oder unter Alkoholeinfluss ein Fahrzeug führe und diese Fallgruppen auf die Ungeeignet zum Führen von Waffen - anders als im Sachverhalt des Flugunfalls - schließen ließen. Es bestehe nicht die Evidenz und dränge sich in keiner Weise auf, dass derjenige, dem bei der Bedienung eines Flugzeuges fahrlässig ein Fehler unterlaufe, in einem anderen Lebensbereich nicht zuverlässig sei. Ist - wie bereits dargestellt - die abgeurteilte Tat eine fahrlässige gemeingefährliche Straftat (hier: § 315a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 StGB), die mit einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen geahndet wurde, greift die Vermutung des Gesetzgebers, dass derjenige, der sich einer solchen Straftat schuldig macht, die gebotene Gewissenhaftigkeit in einer besonders gefährlichen Weise vermissen lässt, was Anlass zu der Befürchtung gibt, er könnte es auch als Waffenbesitzer an der nötigen Gewissenhaftigkeit fehlen lassen und dadurch Dritte gefährden. Zutreffend führt der Antragsgegner in diesem Zusammenhang im streitbefangenen Bescheid zudem aus, dass von einem Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis stets zu erwarten ist, dass dieser im Fall einer - auch ungewohnten - Stresssituation/Überforderung mit höchster Sorgfalt und nötiger Rücksicht auf Leib und Leben handelt, so dass keine Zweifel an der Zuverlässigkeit im Umgang mit Waffen aufgeworfen werden. Für eine Unverhältnismäßigkeit der Reaktion/Maßnahme des Antragsgegners ist nach alledem nichts ersichtlich. Randnummer 28 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 29 III. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 63 Abs. 3, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47, 40, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 50.2 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und entspricht der erstinstanzlichen Festsetzung. Randnummer 30 IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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