Vergabesenats
Oberlandesgerichts an das Verwaltungsgericht Leitsatz 1. Bei einer Verweisung gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG werden die Kosten
Beschwerdeverfahrens nach § 171 GWB und
Eilverfahrens nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB entsprechend § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. (Rn.7) 2. Entscheidet der Vergabesenat
Oberlandesgerichts über einen Antrag nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB und verweist zugleich das Hauptsacheverfahren an das Verwaltungsgericht, ist es dafür zuständig, den Streitwert in dem Verfahren nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB festzusetzen. (Rn.10)
1 Satz 1 GKG (juris: GKG 2004) liegt nicht vor, wenn der Vergabesenat
Oberlandesgerichts die Vorschriften
Vergaberechts aus dem 4. Teils
GWB nicht für anwendbar hält, und zugleich über einen Antrag nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB selbst entscheidet und das Verfahren hinsichtlich dieses Antrags - anders als das Hauptsacheverfahren - nicht gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Verwaltungsgericht verweist. (Rn.15) Verfahrensgang vorgehend VG Magdeburg, 28. März 2024, 1 E 11/23 MD, Beschluss Tenor Die Beschwerde
Klägers gegen den Beschluss
Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 28. März 2024 - 1 E 11/23 MD - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten
Beschwerdeverfahrens. Gründe Randnummer 1 I. Über die Beschwerde nach § 146 VwGO gegen die Entscheidung
Verwaltungsgerichts über die Erinnerung nach §§ 165, 151 VwGO gegen die Festsetzung der vom Gegner zu erstattenden Kosten nach § 164 VwGO entscheidet der Senat gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1
Klägers gegen den Beschluss
Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 28. März 2024 - 1 E 11/24 -, mit dem das Verwaltungsgericht unter Änderung
Kostenfestsetzungsbeschlusses
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom
gesamten vor dem Oberlandesgericht Naumburg und - nach der Verweisung - vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg geführten Verfahrens festzusetzen. Daran lässt auch die Formulierung „für das Vergabenachprüfungsverfahren (Beschwerdeverfahren) vor dem Oberlandesgericht Naumburg“ keine Zweifel aufkommen. Mit dieser Formulierung wird beschrieben, dass es sich um das mit einer Beschwerde beim Oberlandesgericht Naumburg eingeleitete Verfahren handelt. Der Umstand, dass der Antrag auf Kostenfestsetzung beim Verwaltungsgericht Magdeburg unter Bezeichnung der dort geführten Aktenzeichen gestellt wurde, lässt ohne weiteres darauf schließen, dass der Antrag nicht auf die vor der Verweisung an das Verwaltungsgericht entstandenen Kosten beschränkt ist. Der Beklagte hat mit seiner Formulierung klargestellt, dass der Antrag sämtliche Kosten
Verfahrens umfassen soll, darunter - gemäß der Regelung
2 GVG - auch die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht, dem Oberlandesgericht Naumburg. Randnummer 5 2. Ist der Antrag demnach darauf gerichtet, die Kosten
gesamten vor dem Oberlandesgericht Naumburg und vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg geführten Verfahrens festzusetzen, verstößt die Festsetzung nicht gegen die Bindung an das Antragsbegehren (§ 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat dem Beklagten nichts zugesprochen, was über den Antrag hinausgeht. Randnummer 6 3. Das Verwaltungsgericht war auch dafür zuständig, über die Kosten
Beschwerdeverfahrens vor dem Oberlandesgericht Naumburg einschließlich der Kosten
Eilverfahrens nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB zu entscheiden und dementsprechend auch die Kosten dieses Verfahrens festzusetzen. Randnummer 7 Die Kosten
Beschwerdeverfahrens und
Eilverfahrens nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB werden entsprechend § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde (vgl. OLG Celle, Beschluss vom
Rechtswegs nach § 17a GVG entschieden wird, das zuerst angegangene Gericht zu entscheiden hat (vgl. BGH, Beschluss vom
unselbständigen Eilverfahrens nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB gilt nichts Anderes. Es handelt sich um Kosten
Beschwerdeverfahrens, über die einheitlich im Rahmen der Entscheidung über die Hauptsache zu befinden ist (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom
Verfahrens vor dem angegangenen (unzuständigen) Gericht den Kosten im Verfahren vor demjenigen Gericht gleichstellt, an das die Rechtssache verwiesen wird. Randnummer 9 4. Das Verwaltungsgericht hat für das Verfahren nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB zutreffend einen Streitwert von 4.750.000 € angesetzt. Randnummer 10 Der Streitwert ergibt sich aus der entsprechenden Festsetzung
„Geschäftswerts für das Antragsverfahren“ in dem Beschluss
Oberlandesgerichts vom
Streitwerts befugt. Danach hat das Gericht den Gebührenstreitwert von Amts wegen endgültig festzusetzen, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder das Verfahren sich anderweitig erledigt. Zwar hat das Gericht, das einen Rechtsstreit an ein anderes Gericht verweist, für diesen Rechtsstreit keinen Streitwert festzusetzen (OVG Brem, Beschluss vom 16. Mai 2023 - 1 S 287/22 - juris Rn. 22; ebenso der vom Kläger zitierte Beschluss
VGH BW vom 9. Dezember 2015 - 1 S 2182/15 - BeckRS 2016, 41516 Rn. 3). Denn die Verweisung
Rechtsstreits ist keine Entscheidung über den Streitgegenstand. Das Verfahren hat sich hierdurch auch nicht erledigt; es ist vielmehr in dem Stand, in dem es sich befand, auf das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde, übergegangen (vgl. OVG MV, Beschluss vom
Verwaltungsgerichts für die Festsetzung
Streitwerts für das Verfahren nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB ergibt sich auch nicht aus dem Grundsatz der Einheit der Kostenentscheidung. Diesem Grundsatz wird dadurch Rechnung getragen, dass das Verwaltungsgericht eine einheitliche Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren zu treffen hat, in die das Eilverfahren einbezogen ist. Der Grundsatz der Einheit der Kostenentscheidung trifft keine Aussage dazu, welches Gericht für die Streitwertfestsetzung zuständig ist. Randnummer 12 Wie sich aus § 32 Abs. 1 RVG ergibt, ist eine gerichtliche Festsetzung
für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Werts auch für die Gebühren
Rechtsanwalts maßgeblich. Die Streitwertfestsetzung wurde nicht angefochten. Das Verwaltungsgericht ist daher nicht befugt, von einem anderen Streitwert auszugehen. Unabhängig davon gibt es auch keinen Grund dafür, den Streitwert für das Verfahren nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB nach den §§ 52, 53 GKG festzusetzen, da das Verfahren ausschließlich beim Vergabesenat
Oberlandesgerichts Naumburg geführt wurde und es sich schon
halb nicht um ein „Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit“ i.S.
1 GKG handeln kann. Randnummer 13 5. Das Verwaltungsgericht hat richtigerweise für das Hauptsacheverfahren den 1,6-fachen Gebührensatz für Verfahren über Beschwerden nach dem GWB (vgl. Vorbemerkung 3.2.1 Nr. 2 Buchst. e) gemäß Ziffer 3200 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (VV-RVG) angesetzt. Ausgehend von der - für den Kläger günstigen und von ihm nicht angegriffenen - Annahme
Verwaltungsgerichts, dass es sich bei dem vor dem Oberlandesgericht geführten Beschwerdeverfahren und dem vor dem Verwaltungsgericht nach der Verweisung geführten Klageverfahren gebührenrechtlich um dieselbe Angelegenheit handelt, so dass § 20 Satz 2 RVG anwendbar ist und der Rechtsanwalt seine Gebühr gemäß § 15 Abs. 2 RVG nur einmal fordern kann, bleibt bei verschiedenen Gebührensätzen die höhere Gebühr erhalten bzw. der Rechtsanwalt kann die höhere Gebühr berechnen (v. Seltmann, in: BeckOK, RVG,
Gerichts gegen eindeutige Vorschriften bei der Entscheidung voraus (BVerwG, Beschluss vom
1 Satz 1 GKG. Grundsätzlich gilt zwar die Verweisungsvorschrift
2 Satz 1 GVG nicht nur für das eigentliche Streitverfahren, sondern für alle selbständigen Verfahren, z.B. auch für Verfahren
Arrests und der einstweiligen Anordnung oder Verfügung sowie andere Verfahren
vorläufigen Rechtsschutzes (Vogt-Beheim, in: Anders/Gehle, GVG, 82. Aufl. 2024, § 17a Rn. 8). Andererseits handelt es sich bei § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB um eine Sondervorschrift, die im vergaberechtlichen Verfahren dem „Beschwerdegericht“ die Befugnis einräumt, die aufschiebende Wirkung bis zur Entscheidung über die Beschwerde zu verlängern. Nach der Rechtsprechung mehrerer Vergabesenate sind die Vergabesenate auch dann befugt, über Anträge nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB zu entscheiden, wenn die Vorschriften
Vergaberechts aus dem 4. Teil
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht anwendbar sind (vgl. neben der Entscheidung
OLG Naumburg im vorliegenden Verfahren auch OLG Dresden, Beschluss vom
Oberlandesgerichts nicht befugt ist, über einen Antrag nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB zu entscheiden, wenn in der Hauptsache der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen nicht eröffnet ist, könnte der Umstand, dass der Kläger gleichwohl eine Entscheidung über seinen Antrag wünscht, an der fehlenden Befugnis nichts ändern. Die Auffassung
Klägers, dass der Vergabesenat auch das Verfahren hinsichtlich
Antrags nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB an das Verwaltungsgericht zu verweisen hat, wenn in der Hauptsache der Rechtsweg zu den Vergabenachprüfungsinstanzen nicht eröffnet ist, wird - soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung nicht vertreten. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass das Oberlandesgericht mit seiner Entscheidung über den Antrag nach § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB offensichtlich oder eindeutig außerhalb seiner Zuständigkeit entschieden hat. Randnummer 16 III. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da lediglich eine Festgebühr nach Ziffer 5502 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz - GKG - anfällt, bedarf es keiner Streitwertfestsetzung. Randnummer 17 IV. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 VwGO unanfechtbar.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.