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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 3. Senat L 3 BA 20/22 Urteil Betriebsprüfung - Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen - Widerspruchs- und K

Betriebsprüfung - Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen - Widerspruchs- und Klageverfahren - Vorlage einer Vollmachtsurkunde - gefälschte Unterschrift - Umfang der Genehmigungswirkung Leitsatz Zum Umfang der Genehmigungswirkung einer im Rahmen des Berufungsverfahrens erteilten Vollmacht durch den Geschäftsführer der Komplementärin der GmbH & Co KG für den ohne Vertretungsmacht auftretenden Kommanditisten, wenn dieser im Widerspruchs- und Klageverfahren eine Vollmachtsurkunde vorgelegt hat, für die sich erst im Berufungsverfahren ergeben hat, dass die angeblich vom Geschäftsführer der Komplementärin stammende Unterschrift von dem Kommanditisten gefälscht wurde. (Rn.29) Orientierungssatz Zum Streit über die Nachforderung von Beiträgen und Umlagen zur Sozialversicherung. (Rn.31) Verfahrensgang vorgehend SG Magdeburg

  1. Kammer,
  2. Mai 2022, S 46 BA 16/21 Tenor Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom
  3. Mai 2022 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Den Beigeladenen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Nachforderung von Beiträgen und Umlagen zur Sozialversicherung in Höhe von 13.492,72 €. Randnummer 2 Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, nach Sitzverlegung während des Berufungsverfahrens seit Juli 2023 mit Sitz in B. (Handelsregister des Amtsgerichts S., HRA 20775). Bei der Anmeldung zum Handelsregister wurde als Gegenstand der Gesellschaft der Erwerb und die Errichtung von Grundbesitz und Bauten, die Vermietung und sonstige Nutzung von Immobilien sowie die damit zusammenhängenden Dienstleistungen angegeben. Nach Ausscheiden eines zweiten Kommanditisten ist nur noch R. H. - nach seinen Angaben im Strafverfahren gelernter Elektriker - Kommanditist der Klägerin. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die A. Vermögensverwaltung GmbH (im Folgenden: Komplementärin) mit Sitz in B. (Handelsregister des Amtsgerichts Ch., HRB 207783 B, vorausgehend Amtsgericht St., HRB 3902). Für die Komplementärin wurde am
  4. Dezember 2014 das Ausscheiden von G. M. und R. H. als einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen. Ausweislich der Eintragung vom
  5. Juni 2019 ist als Geschäftsführer nur noch J. P. mit der Befugnis, die Gesellschaft allein zu vertreten, bestellt, der im Berufungsverfahren Wohnsitze in K. und in B. angegeben hat (im Handelsregister ist als Wohnsitz nur B. angegeben). Randnummer 3 R. H. tritt nach allgemeinzugänglichen Quellen als Investor für die Sanierung verfallener Immobilien für eine Vermietung auf. Exemplarisch wird auf die Sanierung eines Wohnungskomplexes in O. verwiesen (Artikel „Mieter ziehen in die O.“, Volksstimme vom
  6. März 2021: Zitat „Bis zu 100 Arbeiter hätten täglich ihr Werk verrichtet.“). Im Übrigen betreibt er unter seinem Namen eine Immobilienverwaltung in St. Er ist in verschiedenen Stellungen als Gesellschafter oder Geschäftsführer für ein Geflecht von Gesellschaften tätig bzw. tätig gewesen, was sich auf Grund der Vielzahl der Änderungen in den betreffenden Handelsregistereintragungen nicht vollständig darstellen lässt. Die Gesellschaften sind teilweise fast namensgleich (z.B. „A.Vermögensverwaltung GmbH“ und „A. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbh“). Randnummer 4 Die rumänischen Staatsangehörigen L. D. (im Folgenden: Beigeladener zu 6.), P. D. (im Folgenden: Beigeladener zu 7.), F. G. (im Folgenden: Beigeladener zu 8.) und F. C. (im Folgenden: Beigeladener zu 9.) - die Beigeladenen zu
  7. und zu
  8. sind Brüder und jeweils Schwager des Beigeladenen zu
  9. - bemühten sich zunächst in Rheinland-Pfalz und Hessen um Arbeit in Deutschland, kehrten dann aber nach R. vor dem Hintergrund zurück, dass ihnen die Stundenlöhne der verfügbaren Angebote von 3,00 € zu gering erschienen. Der deutschen Sprache mächtig war damals nur der Beigeladene zu
  10. Im Zeitraum 2014/2015 wurden sie für das Wohnen in Immobilien in O. (Altmark) mit der Aussicht einer Tätigkeit mit einem Stundenlohn von circa 7,00 € bis 9,00 € angeworben. Die Beigeladenen zu 6., zu
  11. und zu
  12. wohnen seither nach dem Einwohnermelderegister in O.. Sie bezogen eine Wohnung in der B. 2 in O. (einem Mehrfamilienhaus direkt an der Eisenbahnstrecke), später wohl mit Nachzug von Familienangehörigen mehrere Wohnungen, in einer Immobilie der O. Grundstücksgesellschaft mbH & Co. KG, die bis Mai 2019 ebenfalls durch die Komplementärin der Klägerin vertreten wurde. Für den Beigeladenen zu
  13. galt bis zu seiner Abmeldung aus dem Einwohnermelderegister nach R. dasselbe. Randnummer 5 Nach ihrem Einzug in die vorgenannte Wohnung meldeten die Beigeladenen zu
  14. bis
  15. zum
  16. Februar 2015 jeweils ein Gewerbe und ihren Wohnsitz in der B. 2 in O. an. Sie erteilten R. H. unter dem
  17. Februar und
  18. März 2015 Vollmachten, für sie insbesondere Erklärungen abzugeben und Sozialleistungen zu beantragen. Am
  19. März 2015 wurden die Beigeladenen zu
  20. bis
  21. bei einer Baustellenkontrolle in O. angetroffen und gaben an, Rechnungen auch an fünf weitere Kommanditgesellschaften aus dem Firmengeflecht um R. H. - mit derselben Anschrift wie die Klägerin bis zu ihrer Sitzverlegung im Jahr 2023 - gestellt zu haben. Randnummer 6 Nach den von ihnen sämtlich in demselben Layout erstellten Rechnungen - mit der Ausstelleradresse B. 2 in O. - erbrachten der Beigeladene zu
  22. „Aufräumarbeiten/Holzberäumung/Kellerberäumung“ am Bauvorhaben M. 2 bis 4 in G. von „09/15-02.2016“ (Rechnung vom
  23. Februar 2016, Netto-/Bruttobetrag 5.930,00 €), der Beigeladene zu
  24. „Schuttberäumung sowie Vorbereitung zur Renovierung“ am Bauvorhaben M. 2 bis 4 in G. von „09/15-02.2016“ (Rechnung vom
  25. Februar 2016, Netto-/Bruttobetrag 4.930,00 €), der Beigeladene zu
  26. „Hausberäumung/Schutttransport“ am Bauvorhaben M. 2 bis 4 in G. von „09/2015 bis 02/2016“ (Rechnung vom
  27. Februar 2016, Netto-/Bruttobetrag 3.930,00 €) bzw. am Bauvorhaben R. 3 in G. von „09/2015 bis 03/2016“ (Rechnung vom
  28. März 2016, Netto-/Bruttobetrag 5.000,00 €) sowie der Beigeladene zu
  29. „Schuttberäumung/Containerfüllung“ am Bauvorhaben M. 2 bis 4 in G. von „09/2015 bis 02 bzw. 03/2016“ (Rechnungen vom
  30. März 2016, Netto-/Bruttobetrag 930,00 € bzw. 5.000,00 €). Den hierzu erteilten Quittungen ist jeweils als Aussteller die „A. GmbH/SDL 100 Grundstücksgesellschaft“ bzw. die „A. GmbH für SDL 100 KG“ zu entnehmen. Jeweils einmal findet sich pro Person auf den Quittungen für die Beigeladenen zu
  31. bis
  32. der Abzug für eine Vorauszahlung für Miete in Höhe von 930,00 €. Zu den Rechnungen und Quittungen wird auf Blatt 3 bis 14 der Verwaltungsakte Bezug genommen. Randnummer 7 Die Tätigkeit für Unternehmen im Firmengeflecht um R. H. war bereits Gegenstand verschiedener Verfahren vor dem Sozialgericht Magdeburg (S 9 BA 30/18, S 8 BA 33/18, S 9 BA 39/18, S 12 BA 34/18). Mit Urteil vom
  33. August 2020 wies das Sozialgericht im Verfahren S 8 BA 33/18 die gegen die Nachforderung von Beiträgen für die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung des Beigeladenen zu
  34. vom
  35. März bis zum
  36. April 2016 bei der „F. Grundstücksgesellschaft mbH & Co KG“, die bis Juni 2018 dieselbe Komplementärin wie die Klägerin hatte, gerichtete Klage rechtskräftig ab. Randnummer 8 Das Hauptzollamt M. (im Folgenden: HZA) teilte der Beklagten mit Schreiben vom
  37. Juli 2019 mit, im Zuge der Untersuchung bei der Komplementärin sei festgestellt worden, dass die Beigeladenen zu
  38. bis
  39. auch für die Klägerin tätig gewesen seien, was sich aus den der Klägerin gestellten Rechnungen ergebe. Jeweils an demselben Tag, dem
  40. Juli 2018, wurden bei dem HZA von jedem der Beigeladenen zu
  41. bis
  42. eidesstattliche Versicherungen mit identischem Inhalt, Schrifttyp und Layout und jeweils dem Datum vom
  43. Juli 2018, eingereicht, die von R. H. aufgesetzt worden waren. Zu den Erklärungen wird auf Blatt 73 bis 76 der Verwaltungsakte Bezug genommen. Randnummer 9 Der beklagte Rentenversicherungsträger führte vom
  44. Dezember 2019 bis zum
  45. Januar 2020 bei der Klägerin eine Betriebsprüfung für den Prüfzeitraum vom
  46. Februar 2015 bis zum
  47. März 2016 durch. Zu der ergebnislosen Anforderung weiterer Unterlagen durch die Beklagte mit Schreiben vom
  48. Dezember 2019 und der Anhörung zur Nachforderung von Beiträgen für die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung der Beigeladenen zu
  49. und zu
  50. vom
  51. September 2015 bzw.
  52. November 2015 bis zum
  53. Februar 2016 und der Beigeladenen zu
  54. und zu
  55. vom
  56. September 2015 bis zum
  57. März 2016 durch die Klägerin in Höhe von 13.492,72 € mit Schreiben vom
  58. Januar 2020 äußerte sich R. H. mit Schreiben vom
  59. Januar
  60. Er reichte eine für ihn erteilte schriftliche Vollmacht der Komplementärin vom
  61. Januar 2020, deren Interessen „vor Sozialgerichten, Amtsgerichten und weiteren staatlichen Behörden“ zu vertreten, mit dem aufgestempelten Wort „KOPIE“ ein. Diese Vollmacht ist mit dem Stempel der Komplementärin und der Unterschrift „P.“ versehen, die ausweislich der während des Berufungsverfahrens am
  62. März 2023 notariell beurkundeter Unterschrift tatsächlich nicht von J. P. stammt. Nachfolgend wurde mit dem Datum vom
  63. Februar 2020 eine um die Berechtigung zur Erteilung von Untervollmachten ergänzte Vollmacht, nun mit einer ebenfalls nicht von J. P. stammenden Unterschrift „I. P.“ und dem Stempel der Komplementärin bei der Beklagten eingereicht. Mit derselben Schrifttype, -größe etc. wie die Vollmacht und im Wesentlichen fehlerfreien Deutsch gingen unter dem Datum vom
  64. bzw.
  65. Februar 2020 zwei Stellungnahmen der Beigeladenen zu
  66. und zu
  67. bei der Beklagten ein (jeweils mit Angaben derselben Kontonummer bei der Postbank in der Fußzeile der Schreiben), zu denen auf Blatt 119 bis 120 und 121 bis 126 der Verwaltungsakte Bezug genommen wird. Randnummer 10 Am
  68. Februar 2020 teilte Rechtsanwältin P. der Beklagten mit, von R. H. mit der „Wahrnehmung seiner und der Interessen der S. Grundstücksgesellschaft mbH & Co. KG“ „in der vorbenannten Angelegenheit“ beauftragt worden zu sein. Sie verwies auf eine von R. H. (ohne Zusatz i.A. oder i.V. im Feld „Unterschrift Mandanten“) mit dem Datum vom
  69. Februar 2020 unterzeichnete Prozessvollmacht („wegen Akteneinsicht Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland“). Diese Rechtsanwältin übersandte der Beklagten mit Telefaxschreiben vom
  70. Juni 2020 vier identische Erklärungen der Beigeladenen zu
  71. bis 9., die jeweils nur mit der notariellen Bestätigung der Identität der Personen, d.h. nicht des Inhalts, versehen sind. Zu den Erklärungen wird auf Blatt 157 bis 158, 159 bis 160, 161 bis 162 und 163 bis 164 der Verwaltungsakte Bezug genommen. Randnummer 11 Mit dem an Rechtsanwältin P. gegen Postzustellungsurkunde zugestellten Bescheid vom
  72. August 2020 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin eine Nachforderung für den Prüfzeitraum vom
  73. Februar 2015 bis zum
  74. März 2016 in Höhe von 13.492,72 € fest. Die Auswertung der vorliegenden Unterlagen habe ergeben, dass bei einer Gesamtwürdigung der Merkmale der ausgeübten Tätigkeit festzustellen sei, dass bei der Tätigkeit der Beigeladenen zu
  75. bis
  76. für die Klägerin die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis überwögen und es sich somit jeweils um ein abhängiges und sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis gehandelt habe. Es fehlten Angaben zu anderen Auftraggebern dieser Personen, zumal Vermittler immer R. H. gewesen sei. Dieser habe auch die Preise bestimmt. Nennenswertes Kapital sei von den Beigeladenen zu
  77. bis
  78. nicht eingesetzt, sondern lediglich Kleinwerkzeug von diesen selbst eingebracht worden. Die Tätigkeit sei bei den Auftraggebern der Klägerin mit einer Eingliederung in deren Betrieb erfolgt. Das Weisungsrecht der Klägerin in Bezug auf Zeit, Ort sowie Art und Weise der Tätigkeit habe sich aus dem jeweils erteilten Auftrag ergeben. In den dem Bescheid beigefügten Anlagen wurden für die Monate ab September 2015, für die Beigeladenen zu
  79. und zu
  80. bis Februar 2016 und für die Beigeladenen zu
  81. und zu
  82. bis März 2016, Beiträge zu allen Zweigen der Sozialversicherung und Umlagen auf der Grundlage der aus den Rechnungen entnommenen Arbeitsentgelte in Höhe der dort genannten Beträge der Beigeladenen zu
  83. als Einzugsstelle zugeordnet. Randnummer 12 Rechtsanwältin P. legte mit Telefaxschreiben vom
  84. September 2020 „Namens und im Auftrag meiner Mandantschaft“ Widerspruch gegen den vorgenannten Bescheid ein. R. H. habe sie mit der Wahrnehmung der Interessen der Klägerin in vorgenannter Angelegenheit beauftragt. Sie verwies auf eine von R. H. (ohne Zusatz i.A. oder i.V. im Feld „Unterschrift Mandanten“) mit dem Datum vom
  85. September 2020 unterzeichnete Prozessvollmacht („in Sachen S. 100 Grundstücksgesellschaft mbH & Co. KG ./. Dt. Rentenversicherung MD“). Randnummer 13 Im Widerspruchsverfahren ist das Protokoll über die Hauptverhandlung am
  86. und
  87. Oktober 2020 aus dem Strafverfahren vor dem Amtsgericht S. 21 Ds 406 Js 15116/17 gegen R. H., das mit einer Einstellung nach § 153a Strafprozessordnung gegen Zahlung einer Geldauflage von 5.000,00 € beendet wurde, beigezogen worden. Der Beigeladene zu
  88. gab gegenüber dem Amtsgericht St. im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung im Oktober 2020 an, ihm und den Beigeladenen zu
  89. bis
  90. sei vor der Zeugenvernehmung von dem Geschäftsführer der Komplementärin J. P., den sie einmal gesehen hätten, nun eine Anstellung in Aussicht gestellt worden sei. Zu den Vernehmungsprotokollen wird im Übrigen auf Blatt 255 bis 278 der Verwaltungsakte Bezug genommen. Randnummer 14 Die Beklagte wies mit dem gegen Postzustellungsurkunde an Rechtsanwältin P. zugestellten Widerspruchsbescheid vom
  91. Februar 2021 den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Beigeladenen zu
  92. bis
  93. hätten in der Zeit von September 2015, die Beigeladenen zu
  94. und zu
  95. bis Februar 2016 und die Beigeladenen zu
  96. und
  97. bis März 2016, die auf den Rechnungen genannten Arbeiten auf den von der Klägerin vorgegebenen Baustellen durchgeführt. Hinsichtlich der Ausführung ihrer Arbeiten seien ihnen Weisungen erteilt worden. Ihre Arbeiten seien kontrolliert worden. Ihren Angaben nach hätten sie Arbeitszeitnachweise in Form von Stundenzetteln führen müssen, welche sie gemeinsam mit ihren Kollegen regelmäßig übergeben hätten. Die Arbeiten seien von ihnen persönlich ohne Möglichkeit, eine Ersatzkraft zu stellen, zu erbringen gewesen. Sie hätten lediglich ihre eigene Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt und kein Unternehmerrisiko getragen. Die Gewerbeanmeldung erlaube keinen Rückschluss darauf, in welcher Weise die Tätigkeit ausgeübt werde. R. H. habe die Arbeiten vermittelt und die Preise organisiert. Die Vergütung habe bei den Beigeladenen zu
  98. und zu
  99. 7,00 € bis 9,00 € und bei den Beigeladenen zu
  100. und zu
  101. 9,00 € betragen. Die Beiträge und Umlagen seien auf der Grundlage der Beträge in den Rechnungen des Beigeladenen zu
  102. vom
  103. Februar 2016, des Beigeladenen zu
  104. vom
  105. Februar 2016, des Beigeladenen zu
  106. vom
  107. Februar und
  108. März 2016 und des Beigeladenen zu
  109. vom
  110. und
  111. März 2016 ermittelt worden. Randnummer 15 Am
  112. März 2021 ist unter dem Briefkopf der Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg erhoben worden. Im Aktivrubrum ist auf der Klageschrift für die K.-GmbH „vertreten durch den Geschäftsführer“ und im Anschluss daran „vertreten durch den Prozessbevollmächtigten: R. H., W.str. 05 in S. durch Vollmacht vom 08.02.2020“ angegeben. In der Anlage ist das Original der oben beschriebenen, im Verwaltungsverfahren bereits vorgelegten Vollmacht vom
  113. Februar 2020 mit der gefälschten Unterschrift eingereicht worden. Randnummer 16 Mit Beschluss vom
  114. April 2022 hat das Sozialgericht die aus dem Rubrum ersichtlichen Beiladungen zu
  115. und zu
  116. vorgenommen. Randnummer 17 Das Sozialgericht hat die Klage nach Anhörung von R. H., der Beklagten und der Beigeladenen zu
  117. und
  118. mit Gerichtsbescheid vom
  119. Mai 2022 abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom
  120. August 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  121. Februar 2021 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beigeladenen zu
  122. bis
  123. seien versicherungspflichtige Arbeitnehmer der Klägerin gewesen. In der vorzunehmenden Gesamtabwägung sprächen hier mehr Gesichtspunkte für als gegen die abhängige Beschäftigung. Die durch die Beklagte vorgenommene Abwägung, auf die gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verwiesen werde, sei sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung nicht zu beanstanden. Im Übrigen sei Folgendes auszuführen: Zusätzliches, ganz gewichtiges Indiz für die Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin sei die vereinbarte Vergütung von 7,00 € bis 9,00 € pro Stunde. Hierbei handele es sich ganz offenkundig um einen Stundensatz, der es einem Selbstständigen praktisch nicht ermögliche, hiervon die Lasten seiner sozialen Sicherung selbst zu tragen. Der Stundensatz bewege sich im Bereich von unter 30 Prozent des Nettostundensatzes eines qualifizierten selbstständig tätigen Handwerkers oder Dienstleisters und entspreche damit weder der Qualifikation der Arbeitnehmer noch den von ihnen verrichten Tätigkeiten. Randnummer 18 Die Zurücksendung des vom Sozialgericht für die Zustellung des Gerichtsbescheides vom
  124. Mai 2022 von „Herrn Rechtsanwalt R. H.“ mit Schreiben vom
  125. Mai 2023 abgeforderten Empfangsbekenntnisses ist durch R. H. mit Angabe seines Namens und dem Datum vom
  126. Juli 2022 erfolgt. Am
  127. August 2022 hat R. H. unter seinem eigenen Briefkopf gegen den Gerichtsbescheid vom
  128. Mai 2022 Berufung bei dem Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt. Die Unterschrift ist nicht mit einem Zusatz, der auf ein Vertretungsverhältnis hindeutet, versehen. Am
  129. Januar 2023 hat R. H. mitgeteilt, die Vertretung der Klägerin auf Grund der bereits im Verfahren vor dem Sozialgericht eingereichten Vollmacht vorzunehmen. Beigefügt gewesen ist eine andere Version der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Vollmacht der Komplementärin vom
  130. Januar 2020, nun mit „I. P.“ in Großbuchstaben als Unterschrift und ohne Stempel. In der Sache hat R. H. ausgeführt, der Tatbestand des Urteils des Sozialgerichts sei nicht korrekt. Die Klägerin sei eine Immobilienbesitzgesellschaft ohne Personal, deren Gesellschafter er - R. H. - und M. K. seien. Die Klägerin betreibe keine Firma im Baugewerbe. Die Beigeladenen zu
  131. bis
  132. hätten keine die Klägerin, sondern nur ihre Komplementärin betreffenden Angaben gemacht, die im Übrigen von der Beklagten in Bezug auf die eingereichten Unterlagen nicht berücksichtigt worden seien. Da die Klägerin keinen Betrieb ausführe, sei eine Eingliederung der Beigeladenen zu
  133. bis
  134. insoweit nicht möglich. Er hat auf das Einzelrichter-Urteil des Landgerichts St. vom
  135. Juli 2022 (23 O 78/20) verwiesen, mit dem eine Klage der Bahn-BKK gegen ihn - R. H. - auf Schadensersatz in Bezug auf eine Beschäftigung der Beigeladenen zu
  136. bis
  137. abgewiesen wurde. Hierzu wird auf Blatt 193 bis 201 Bd. II der Gerichtsakten Bezug genommen. Randnummer 19 Auf den Hinweis des Senats mit richterlichem Schreiben vom
  138. Januar 2023, die Voraussetzungen einer Bevollmächtigung im Sinne des § 73 Abs. 2 SGG dürften nicht erfüllt sein, hat R. H. mit Schreiben vom
  139. Februar 2023 im Hinblick auf seine Bevollmächtigung auf drei Urkunden Bezug genommen: Die vor der Notarin A. in St. errichtete Urkunde 1430/2012, in der G. M. „handelnd nicht im eigenen Namen, sondern als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer“ der Komplementärin am
  140. September 2012 R. H. Vollmacht erteilte, „den Vollmachtgeber in allen Angelegenheiten zu vertreten, soweit eine solche Vertretung in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zulässig ist“. Diese Vollmacht erlösche, wenn die Gesellschaft diese widerrufe. Im Übrigen sind wiederum die Vollmacht unter dem
  141. Januar 2020 (in der Version mit der Unterschrift in Großbuchstaben) und eine weitere Vollmacht mit demselben Datum, wohl mit der Unterschrift „B.“, vorgelegt worden. In der Anlage ist eine Vollmacht der Komplementärin, mit einer wieder deutlich anders aussehenden Unterschrift „I. P.“ für den ehemaligen Geschäftsführer B. B. vom
  142. Juni 2019 übersandt worden. Als weitere Anlage ist eine - mit einer Lochung versehene und damit offenkundig nicht zu den vorausgehenden Seiten gehörende - Beglaubigung einer Unterschrift von J. P. durch einen Notar vom
  143. Juni 2019 eingereicht worden. R. H. hat dem Senat schließlich eine Vollmacht übersandt, für die notariell nur die Unterschrift von J. P. von dem Notar T. in P. am S. am
  144. März 2023 beurkundet worden ist. Nach dem Text des Schriftstücks hat der Geschäftsführer der Komplementärin R. H. am
  145. März 2023 eine Vollmacht und Bestätigung der Vertretungsbefugnis erteilt für die „Streitfälle, Verfahren und Gerichtsprozesse [,] die vor dem - Landessozialgericht Sachsen-Anhalt zum Aktenzeichen: L 3 BA 20/22 - Sozialgericht Magdeburg zum Aktenzeichen: S 46 BA 16/21 - Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland zum Aktenzeichen: 143403 / 87099795 / 7160 geführt wurden und werden in Sachen der Klägerin erteilt. Hier dürfe R. H. vortragen und die „Komplementärgesellschaft“ vertreten. Die Erklärung gelte auch mit Wirkung für die Vergangenheit. Der bisher erfolgte Vortrag werde ausdrücklich genehmigt und nachträglich bestätigt. R. H. sei auch befugt gewesen, für die Streitfälle einen Rechtsanwalt für die Klägerin zu beauftragen und entsprechende Vertretervollmacht zu erteilen. Zu der Vollmacht wird im Übrigen auf den Inhalt von Blatt 273 Bd. II der Gerichtsakten Bezug genommen. Randnummer 20 Der Senat hat R. H. nach seiner Anhörung mit Beschluss vom
  146. Mai 2023 als Bevollmächtigten der Klägerin zurückgewiesen. Der Senat hat mit Beschluss vom
  147. Januar 2024 die Beiladungen zu
  148. bis
  149. bewirkt. Randnummer 21 Nach der öffentlichen Zustellung der Ladung an den Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin ist für diese in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen. Randnummer 22 Die Beklagte beantragt, Randnummer 23 die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom
  150. Mai 2023 zurückzuweisen. Randnummer 24 Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und ihren Bescheid für rechtmäßig. Randnummer 25 Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt und sich in der Sache nicht geäußert. Randnummer 26 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 27 Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Randnummer 28 Unterstellt man, dass dem Geschäftsführer der Komplementärin J. P., der hier möglicherweise nur als Strohmann fungiert, der Inhalt der Urkunde, die er ausweislich der notariellen Beurkundung am
  151. März 2023 unterzeichnet hat, als Willenserklärung zuzurechnen ist, könnte mit der in der Urkunde erteilten Genehmigung zur Vertretung der Klägerin ggf. eine wirksame Berufung durch R. H. vorliegen. Die Zurückweisung des Bevollmächtigten durch den Senat mit Beschluss vom
  152. Mai 2023 würde insoweit nicht auf den Zeitpunkt der Berufungseinlegung zurückreichen. Randnummer 29 Eine Genehmigung bereits der Klageerhebung vor dem Sozialgericht dürfte demgegenüber während des Berufungsverfahrens nicht mehr zu erreichen sein, wenn - wie hier -vor dem Sozialgericht eine gefälschte Vollmacht zur Klageerhebung vorgelegt worden ist. Die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Vollmacht sind bei Erlass eines Gerichtsbescheides für das erstinstanzliche Verfahren bis unmittelbar vor dessen Absendung zu erfüllen (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom
  153. Dezember 2000 - B 6 KA 29/00 R -, juris, RdNr. 14; vgl. auch Hessisches LSG, Urteil vom
  154. März 2012 - L 2 R 12/11 -, juris, RdNr. 14ff.). Eine GmbH & Co. KG wird gemäß §§ 161 Abs. 2, 170 Handelsgesetzbuch (HGB) durch ihre Komplementärin vertreten. R. H. ist als Kommanditist nach § 170 Abs. 1 HGB demgegenüber nicht befugt, die Klägerin zu vertreten. Soweit R. H. auf eine ihm von dem Geschäftsführer der Komplementärin erteilte schriftliche Vollmacht verwiesen hat, ist diese hier unwirksam. Nach § 73 Abs. 6 SGG ist die Vollmacht schriftlich, d.h. im Original, bei Gericht einzureichen. Daraus ergibt sich nicht nur der Formakt des Vorhandenseins einer Unterschrift, sondern auch die Notwendigkeit, dass die Vollmacht von derjenigen Person herrührt, die auf der Vollmacht als Unterzeichner angegeben ist. Die im Klageverfahren vorgelegte Vollmacht erfüllt weder formal die Voraussetzungen einer Vollmachtsurkunde noch weist diese einen hinreichenden Bezug zur Klägerin selbst auf. Denn die als Blatt 4 zur Gerichtsakte genommene Vollmacht mit dem Datum vom
  155. Februar 2020 ist nicht von dem Geschäftsführer der Komplementärin unterzeichnet. Diese Vollmacht bezieht sich im Übrigen nicht auf das konkrete Klageverfahren. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus den weiteren im Verfahren vorgelegten Urkunden bzw. Kopien von Urkunden. Selbst wenn man bis zu einer Zurückweisung des Bevollmächtigten eine Handlungsvollmacht für ausreichend erachten würde, müsste diese für eine Kommanditgesellschaft bei einer Prozessführung darauf gerichtet sein, diese, d.h. nicht die Komplementär-GmbH, zu vertreten (§ 54 Abs. 2 HGB). Die Unterschrift von R. H. ist im Übrigen durchgehend nicht mit einem auf die Vertretung hindeutenden Zusatz versehen (vgl. § 57 HGB), was ebenfalls belegt, dass er die Klage als nicht zur Vertretung berechtigter Kommanditist bzw. in eigener Person erhoben hat. Randnummer 30 Es kann damit dahinstehen, dass auch der Bescheid vom
  156. August 2020 bestandskräftig geworden sein dürfte, da er nicht wirksam mit dem Widerspruch angefochten wurde. Denn es sprechen überwiegende Gesichtspunkte dafür, dass auch der Widerspruch gegen diesen Bescheid nicht von einer Vollmacht gedeckt war. Die Voraussetzungen einer wirksamen Bevollmächtigung im Widerspruchsverfahren richten sich nach § 13 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X; vgl. statt aller LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom
  157. April 2013 - L 3 AS 98/13 -, juris, RdNr. 16). Die Bevollmächtigung von Rechtsanwältin P. zur Einlegung des Widerspruchs erfolgte hier durch R. H., der sich insoweit auf die nachfolgend im erstinstanzlichen Verfahren erneut vorgelegte Untervollmacht mit einer gefälschten Unterschrift stützte. Soweit aus der Nichtvorlage einer Vollmacht im Widerspruchsverfahren den Widerspruchsführer betreffende nachteilige Konsequenzen nur dann gezogen werden können, wenn diesem die Vorlage einer Vollmacht auferlegt wurde, gilt dies nicht, wenn - wie hier - eine gefälschte Vollmacht den Eindruck einer schriftlichen Vollmacht zu erwecken geeignet ist. Randnummer 31 Der Bescheid vom
  158. August 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  159. Februar 2021 ist im Übrigen rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Beklagte hat zu Recht von der Klägerin für den Zeitraum vom
  160. September 2015 bis zum
  161. März 2016 insgesamt 13.492,72 € nachgefordert. Die Klägerin ist als Arbeitgeberin der Beigeladenen zu
  162. bis
  163. im vorgenannten Zeitraum in dem von der Beklagten festgestellten Umfang zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen zu Recht in Anspruch genommen worden. Randnummer 32 Im Rahmen der Betriebsprüfung konnte die Beklagte gemäß § 28p Abs. 1 Satz 5 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB IV) über die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu
  164. bis
  165. in der Sozialversicherung durch Verwaltungsakt gegenüber der Klägerin entscheiden. Als Arbeitgeber im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist regelmäßig derjenige anzusehen, zu dem ein anderer - der Beschäftigte - in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis steht (so BSG, Urteil vom
  166. Juli 2011 - B 12 KR 10/09 R -, juris, RdNr. 17). Dass hier der Klägerin die Leistungen von den Beigeladenen zu
  167. bis
  168. geschuldet wurden, ergibt sich mit hinreichender Sicherheit aus der Zuordnung nach den vorliegenden Auszahlungsquittungen für die Rechnungsbeträge zur Klägerin, dies auch innerhalb des um R. H. bestehenden Firmengeflechts. Soweit behauptet worden ist, für die mit der Nachforderung in Anspruch genommene Klägerin sei eine Arbeitgeberstellung ausgeschlossen, da das Gewerbe nicht in Bauleistungen bestehe, belegt bereits der ausweislich des Handelsregisters in dem Erwerb und der Errichtung von Grundbesitz und Bauten, der Vermietung und sonstigen Nutzung von Immobilien sowie den damit zusammenhängenden Dienstleistungen bestehende Unternehmenszweck der Klägerin, dass dies nicht zutrifft. Auf die an die Klägerin gerichteten Rechnungen der Beigeladenen zu
  169. bis
  170. sind mit Zuordnung zur Klägerin Zahlungen bzw. die Verrechnung mit zum persönlichen Bedarf dieser Beigeladenen zu zählenden Kosten für die Unterkunft erfolgt. Randnummer 33 Ausgehend von den hier nach Art. 11 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom
  171. April 2004 (ABl. L 166 vom
  172. April 2004, S. 1) maßgebenden Regelungen des deutschen Sozialversicherungsrechts besteht grundsätzlich für Arbeiter und Angestellte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, bei einer Beschäftigung, welche die Geringfügigkeitsgrenzen überschreitet, Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Rentenversicherung, der Gesetzlichen Krankenversicherung, der Sozialen Pflegeversicherung und der Arbeitsförderung (§ 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI], § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch [Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V]; § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Elftes Sozialgesetzbuch [Soziale Pflegeversicherung - SGB XI], § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch [Arbeitsförderung - SGB III]). Auch die Umlagen nach § 7 des Gesetzes über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (AAG) knüpfen an das Beschäftigungsverhältnis an (§ 1 AAG). Randnummer 34 Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist eine Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Randnummer 35 Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, der sich auch der erkennende Senat angeschlossen hat, setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb muss der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert sein und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unter liegen, das vor allem bei Diensten höherer Art zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein kann (vgl. u.a. BSG, Urteil vom
  173. März 2018 - B 12 R 3/17 R -, juris, RdNr. 12). Demgegenüber ist eine selbstständige Erwerbstätigkeit regelmäßig durch das eigene Unternehmerrisiko des Erwerbstätigen, dadurch, dass dieser eine eigene Betriebsstätte unterhält, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet (vgl. BSG, Urteil vom
  174. März 2018, ebenda; BSG, Urteil vom
  175. August 2012 - B 12 KR 25/10 R -, juris, RdNr. 15 m.w.N.). Randnummer 36 Dabei bilden zunächst die vertraglichen Vereinbarungen, die der Tätigkeit zugrunde liegen, und eine Prüfung, ob die betreffende Tätigkeit sowohl in selbstständiger Tätigkeit als auch in Form einer abhängigen Beschäftigung anzutreffen und insbesondere Gegenstand einer Versicherungspflicht eines Selbstständigen nach § 2 SGB VI ist, den Ausgangspunkt (vgl. z.B. BSG, Urteil vom
  176. März 2018, a.a.O., RdNr. 13). Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einem Vorbringen zu den konkreten Vereinbarungen vor Aufnahme der Tätigkeit der Beigeladenen zu
  177. bis 9., die Voraussetzung eines Verhältnisses von Auftraggeber zu Subunternehmer im Bereich des Baugewerbes oder verwandter Gewerbe sind. Randnummer 37 Eine Eingliederung in den Betrieb der Klägerin ergibt sich bei dem Zusammenwirken in der Umsetzung von Aufräumarbeiten, Holz-, Keller- und Schuttberäumung bzw. -transport im Übrigen auch aus der notwendigen Koordinierung, welche die Abgrenzung von einzelnen Aufträgen, die an Subunternehmen vergeben werden könnten, regelmäßig nicht erlaubt. Die vorgenannten Arbeiten erfolgen durch mehrere Personen arbeitsteilig und aufeinander abgestimmt. Entsprechend ist für den Senat auch nicht erkennbar, wie eine Auftragserteilung an einen Subunternehmer aussehen sollte, die in Bezug auf die Beigeladenen zu
  178. bis
  179. weder belegt noch im Einzelnen auch nur dargelegt worden ist. Unbeantwortet geblieben ist in diesem Zusammenhang insbesondere, vor welchem Hintergrund die verwandtschaftlich verbundenen Beigeladenen zu 6., zu
  180. und zu 9., die gemeinsam in einem Haus wohnen, der Klägerin gegenüber als Einzelunternehmen aufgetreten sein sollten. Aufräumarbeiten, Holz-, Keller- und Schuttberäumung bzw. -transport sind auch typische Arbeiten im Spektrum der Schwarzarbeit, weil keine Qualifizierung erforderlich ist. Ein gewichtiges Indiz bildet insoweit auch die Barzahlung (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom
  181. November 2021 - 3 BA 25/19 -, juris, RdNr. 42 unter Hinweis auf Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom
  182. Januar 2019 - 7 U 103/18 -, juris, RdNr. 7ff.). Randnummer 38 Der Senat geht davon aus, dass für die Klägerin neben der Beschäftigung gegen eine niedrige Entlohnung zumindest auch, wenn nicht sogar vorrangig, die Belegung von schlecht vermietbarem Wohnraum den Ausschlag für die Aufnahme der Beziehungen zu den Beigeladenen zu
  183. bis
  184. gab. Hierfür spricht insbesondere die schon mit Anmeldung des Gewerbes in O. von R. H. auf sich übertragene Vertretungsbefugnis, Sozialleistungen für die vorgenannten Beigeladenen zu beantragen. Die Kosten der Unterkunft sind teilweise durch Einbehalt vom Lohn abgedeckt worden. Im Übrigen hat R. H. selbst darauf verwiesen, dass Geschäftszweck der Klägerin primär die Vermietung von Immobilien sei. Der Senat kann offenlassen, ob die Kosten der Unterkunft durch längerfristige Schwarzarbeit oder die Anwerbung mit einer kurzfristigen Schwarzarbeit für die langfristige Einwanderung nach Deutschland mit einer dauerhaften Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung durch die Sozialleistungsträger angestrebt wurde, die im Ergebnis eingetreten ist. Selbst wenn Letzteres der Fall wäre, führt dies nicht dazu, dass die dann nur als Lockmittel gedachte kurzfristige Schwarzarbeit als selbstständige Erwerbstätigkeit der Beigeladenen zu
  185. bis
  186. anzusehen sein könnte. Randnummer 39 Anhaltspunkte, die für eine selbstständige Erwerbstätigkeit der Beigeladenen zu
  187. bis
  188. sprechen könnten, sind nicht ersichtlich. Die im Verfahren nach der Prüfung des HZA vorgelegten schriftlichen Erklärungen der Beigeladenen zu
  189. bis
  190. sind sämtlich nur in Bezug auf die jeweilige Unterschrift notariell beglaubigt, in Bezug auf den eigentlichen Inhalt aber offenkundig nicht diesen Beigeladenen zuzurechnen. Dass solche Erklärungen von den Beigeladenen zu
  191. bis
  192. unterzeichnet wurden, ist für den Senat hinreichend damit erklärt, dass R. H. über die Sicherung des Wohnraums als Voraussetzung des Bezugs von Sozialleistungen über erhebliche Druckmittel verfügte. Nach den Aussagen in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht St. wurde den Beigeladenen zu
  193. bis
  194. vor ihrer Vernehmung durch den Geschäftsführer der Komplementärin sogar eine Anstellung versprochen. Für eine selbstständige Erwerbstätigkeit fehlte den Beigeladenen zu
  195. bis
  196. die Verhandlungsmacht im Verhältnis zu den im Firmengeflecht um R. H. agierenden Personen, deren Bedingungen die Beigeladenen zu
  197. bis
  198. als vorgegeben akzeptieren mussten. Das belegt für den Senat u.a. die für alle vier Personen völlig gleichlaufende Abwicklung der Anmietung von Wohnraum, Barzahlung, Vergütung unter Abzug von Miete etc. Insbesondere die Mietzahlung durch Einbehalt bei der Vergütung dokumentiert eine persönliche Abhängigkeit, die mit einer selbstständigen Stellung des Rechnungsstellers im Erwerbsleben nicht vereinbar ist. Randnummer 40 Die Höhe der nachgeforderten Beiträge ist von der Klägerin nicht beanstandet worden und weist auch aus Sicht des Senats keine Berechnungsfehler auf. Randnummer 41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Beigeladenen haben selbst keine Anträge gestellt und sich damit auch nicht in ein Kostenrisiko begeben, § 162 Abs. 3 VwGO. Randnummer 42 Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.

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