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VG Magdeburg 5. Kammer 5 A 177/22 MD Urteil Bachelor-Prüfung in der Ausbildung zum Erwerb der Befähigung der Laufbahn der Lauf-bahngruppe 2, erstes Ei

Bachelor-Prüfung in der Ausbildung zum Erwerb der Befähigung der Laufbahn der Lauf-bahngruppe 2, erstes Einstiegsamt des Polizeivollzugsdienstes des Landes Sachsen-Anhalt Leitsatz Zur Weiterführung ei

§ 12Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Prüf

O - B. A. - PVD LSA handelt es sich um eine Prüfung

§ 17Abs. 1 Satz 1 Prüf

O - B. A. - PVD LSA. Dies wird durch die systematische Stellung des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 PrüfO - B. A. - PVD LSA im Abschnitt 2 der PrüfO - B. A. - PVD LSA deutlich, der nach seiner Überschrift „Prüfungen“ betrifft. Dieser Befund wird durch eine teleologische Auslegung des § 17 PrüfO - B. A. - PVD LSA bestärkt. Der Regelung über Sanktionierungen von Täuschungshandlungen gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 PrüfO - B. A. - PVD LS liegt der Gedanke zugrunde, dass der mit einer Prüfung verfolgte Zweck, bestimmte Fähigkeiten und Kenntnisse persönlich ohne fremde Hilfe nachzuweisen, gewährleistet wird. Vor diesem Hintergrund muss § 17 PrüfO - B. A. - PVD LSA auch auf die studienbegleitende Leistung „Sportleistungen“

§ 12Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Prüf

O - B. A. - PVD LSA Anwendung finden, um sicherzustellen, dass das Ziel der studienbegleitenden Leistung „Sportleistungen“, bestimmte sportliche Fähigkeiten nachzuweisen, erreicht wird. Dies gilt umso mehr, da die studienbegleitenden Leistungen als integraler Bestandteil der Bachelor-Prüfung mit mindestens 5 Rangpunkten bestanden werden müssen (vgl. §§ 8, 13 Abs. 5 PrüfO - B. A. - PVD LSA). Randnummer 23 I. Zwar ist die Rechtsgrundlage mit höherrangigem Recht, insbesondere mit Art. 12 Abs. 1, 33 Abs. 2 GG unvereinbar (1.), allerdings findet sie übergangsweise weiterhin Anwendung (2.). Randnummer 24

  1. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA trifft das Ministerium für Inneres und Sport als Fachministerium im Einvernehmen mit dem für Beamtenrechts zuständigen Ministerium durch Verordnung Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung. Dabei soll nach § 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 LBG LSA insbesondere die Ausgestaltung von Prüfungen, insbesondere deren Abnahme, die Bewertungen von Prüfungsleistungen, das Bestehen und Nichtbestehen sowie die Wiederholung von Prüfungen, Rechtsfolgen des Nichtbestehens und die Folgen von Versäumnissen und Unregelmäßigkeiten geregelt werden. Randnummer 25 § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 PrüfO - B. A. - PVD LSA genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil es sich dabei um eine satzungsrechtliche Bestimmung der Beklagten Fachhochschule und nicht um eine Rechtsverordnung des zuständigen Ministeriums handelt. Soweit der Verordnungsgeber in § 7 APVO Bachelor Pol lediglich pauschal die Laufbahnprüfung vorsieht und die Regelung des Näheren der Bestimmung in der Prüfungsordnung der Fachhochschule Polizei überlässt, verstößt dies gegen Gesetzesrecht, weil § 28 LBG LSA die Möglichkeit einer Subdelegation, der Übertragung der Rechtsetzungskompetenz auf die Fachhochschule, nicht vorsieht (vgl. dazu ausführlich VG Magdeburg, Urteil vom
  2. Oktober 2022 – 5 A 52/21 MD –, juris). Randnummer 26
  3. Dahingestellt bleiben kann, ob das Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt berechtigt war, mit Erlass vom
  4. Februar 2023 die übergangsweise Fortgeltung der Regelungen der APVO Bachelor Pol sowie der PrüfO - B. A. - PVD LSA zu verfügen, bis eine rechtskonform überarbeitete APVO Bachelor Pol in Kraft getreten ist. Das erkennende Gericht ist aufgrund des bestehenden Regelungsdefizits zur Vermeidung einer verfassungsferneren Regelungslücke und Wahrung der Berufsfreiheit gehalten, bis zur Herstellung verfassungsgemäßer Zustände durch den Verordnungsgeber eine Übergangsregelung zu treffen, damit den aus Art. 12 Abs. 1 GG resultierenden Gewährleistungen Rechnung getragen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  5. Januar 1976 – 1 BvR 2325/73 –, juris, Rn. 36; BVerwG, Urteil vom
  6. März 2017 – 6 C 46/15 –, juris, Rn. 23; OVG LSA, Urteil vom
  7. März 2022 – 4 L 49/21 –, juris, Rn. 39 m.w.N.; anders noch VG Magdeburg, Urteil vom
  8. Oktober 2022 – 5 A 52/21 MD –, juris, Rn. 28 ff.). Zur Weiterführung eines funktionsfähigen Betriebes, hier der Abnahme der Prüfungen, ist daher eine jedenfalls übergangsweise Fortgeltung des § 17 PrüfO - B. A. - PVD LSA notwendig, denn nur so können die Sanktionen bei Täuschungshandlungen vorstrukturiert, Täuschungsversuche bei Prüfungen geahndet und gerichtlich kontrolliert werden. Zudem orientiert sich die Bestimmung des § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 PrüfO - B. A. - PVD LSA an der Grundentscheidung in Art. 12 Abs. 1 GG zugunsten der Berufswahlfreiheit und berücksichtigt insbesondere das Verhältnismäßigkeitsprinzip bei der Einschränkung dieses Grundrechts, indem er das in § 17 Abs. 3 Satz 2 PrüfO - B. A. - PVD LSA aufgeführte Sanktionsprogramm Anordnung der Wiederholung einzelner oder mehrere Prüfungsleistungen mit neuer Aufgabenstellung, Bewertung der Prüfungsleistungen mit „0 Rangpunkten“ oder Erklärung des Nichtbestehens der Prüfung von der jeweiligen Schwere der Verfehlung des Prüflings abhängig macht. Randnummer 27 II. Der angegriffene Bescheid ist formell rechtmäßig. Randnummer 28
  9. Der Prüfungsausschuss ist für die Erklärung des Nichtbestehens der studienbegleitenden Leistung „Sportleistungen“ mit Beschluss vom
  10. August 2022 zuständig (§ 17 Abs. 3 Satz 1 PrüfO - B. A. - PVD LSA). Randnummer 29
  11. Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, er sei nicht gemäß § 17 Abs. 5 PrüfO - B. A. - PVD LSA ordnungsgemäß angehört worden. Die Beklagte hat dem Kläger mit Schreiben vom
  12. Juli 2022 unter Fristsetzung bis zum
  13. August 2022 ausreichend Zeit gegeben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Randnummer 30
  14. Soweit der Kläger rügt, dass der Prüfungsausschuss im elektronischen Umlaufverfahren entschieden habe, führt dies nicht zur formellen Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides. Ungeachtet dessen, dass die Geschäftsordnung des Prüfungsausschusses in § 5 Abs. 6 in Fällen besonderer Dringlichkeit Beschlüsse im Umlaufverfahren unter Nutzung der IT-Medien vorsieht, ist es grundsätzlich nicht erforderlich, dass der Prüfungsausschuss zu einer mündlichen Beratung über die im Streit stehende Täuschungshandlung des Klägers zusammentritt. Vielmehr wird in der Regel – wie auch hier – ein schriftliches bzw. elektronisches Umlaufverfahren ausreichen, das allerdings – wie hier – mit einem aktenkundigen Ergebnis enden muss. Auf eine mündliche Beratung wird lediglich dann nicht verzichtet werden können, wenn sich der Prüfungsausschuss im schriftlichen bzw. elektronischen Verfahren nicht auf eine einheitliche Haltung zur im Streit stehenden Täuschungshandlung des Klägers einigen kann (vgl. OVG LSH, Urteil vom
  15. Oktober 1993 – 3 L 47/93 –, juris, Rn. 35). Anhaltspunkte für eine derartige uneinheitliche Haltung des Prüfungsausschusses sind weder aus dem Verwaltungsvorgang der Beklagten ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen. Randnummer 31 III. Der streitbefangene Bescheid ist materiell rechtmäßig, weil hier die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 PrüfO - B. A. - PVD LSA vorliegen. Randnummer 32
  16. Es liegt eine Täuschungshandlung

§ 17Abs. 1 Satz 1 Prüf

O - B. A. - PVD LSA vor. Eine Täuschungshandlung setzt voraus, dass ein Prüfling eine selbständige und reguläre Prüfungsleistung vorspiegelt, obwohl er sich bei – oder gegebenenfalls auch im Nachgang – dieser Prüfung in Wahrheit unerlaubte Vorteile verschafft oder unerlaubter Hilfe bedient hat (Jeremias, in: Fischer/ders./Dieterich, a.a.O., Rn. 229). Hierbei können auch mehrere Personen organisiert zusammenwirken (vgl. Jeremias, in: Fischer/ders./Dieterich, a.a.O., Rn. 244). So liegt der Fall hier. Der Kläger hat sich mit Herrn POK S. darauf verständigt, dass dieser ihm die, wie der Kläger behauptet, in seinem Praktikum erbrachten sportlichen Leistungen als studienbegleitende Leistung „Sportleistungen“ bescheinigt, ohne dass der Kläger diese Leistungen gegenüber POK S. nochmals erbracht hat. Darauf spiegelte POK S. der Beklagten mit E-Mail vom

  1. Juni 2022 die Sportleistungen des Klägers Lauf 2000 Meter in 11:58 Minuten (4 Punkte), Lauf 50 Meter in 8,2 Sekunden (6 Punkte), Schwimmen/Retten nur KÜ (4 Punkte) sowie 38 Liegestütze (7 Punkte) vor und verschaffte dem Kläger einen unerlaubten Vorteil in Gestalt eines Bestehens der studienbegleitenden Leistung „Sportleistungen“ (21 Punkte). Dies steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund des Vermerkes der Beklagten vom
  2. Juli 2022 fest. Danach habe POK S. den Fachverantwortlichen Sport/ESV (FaV) PHK M. am
  3. Juli 2022 informiert, dass er die am
  4. Juni 2022 gemeldeten Prüfungsleistungen des Klägers nicht abgenommen habe. Er habe die Information durch den Kläger erhalten, dass seine abgelegten Normen aus dem Praktikum nicht anerkannt worden seien und es habe eine Verständigung zwischen ihm und dem Kläger gegeben, konkrete Werte ohne Abnahme/ohne Leistungserbringung zu melden. Dieses Fehlverhalten habe POK S. am selben Tag in einem Gespräch mit dem Dezernatsleiter 21 „Polizeitraining, fachpraktische Ausbildung“ Herrn H. nochmals eingeräumt. Anhaltspunkte, die die Glaubhaftigkeit dieser Angaben in Zweifel ziehen, sind weder von dem Kläger vorgetragen noch ersichtlich. Randnummer 33 Der Einwand des Klägers, er könne über etwas nicht täuschen, was der Wahrheit entspreche, weil er die zu erbringenden Sportleistungen ausweislich der Nachweise der Polizeiinspektion B-Stadt in den Jahren 2020 bis 2022 erbracht habe, verfängt nicht. Die von POK S. der Beklagten mit E-Mail vom
  5. Juni 2022 übermittelten Sportleistungen des Klägers in den Disziplinen Lauf 2000 Meter, Lauf 50 Meter, Schwimmen/Retten nur KÜ und Liegestütze sind nicht identisch mit den vom Kläger ausweislich der Nachweise der Polizeiinspektion B-Stadt erbrachten Leistungen in den zuvor benannten Disziplinen für die Jahre 2020, 2021 und
  6. Ungeachtet dessen, entsprechen diese erbrachten Sportleistungen nicht den Anforderungen der PrüfO - B. A. - PVD LSA. Da der Kläger die erbrachten Sportleistungen für das Jahr 2020 am
  7. Juni 2020 und damit vor Beginn seines Studiums am
  8. September 2020 erzielt hat, können diese, soweit sie – wie hier – durch die Beklage nicht als studienbegleitende Leistung „Sportleistungen“

§ 12Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Prüf

O - B. A. - PVD LSA anerkannt worden sind, bereits denklogisch keine „studienbegleitenden“ Leistungen darstellen. Die tatsächliche Erbringung der Sportleistungen für das Jahr 2022, die der Kläger am

  1. April 2022 erzielt haben soll, begegnet deshalb durchgreifende Bedenken, weil der Kläger ausweislich der ärztlichen Bescheinigung vom
  2. April 2022 aus gesundheitlichen Gründen in der Zeit von
  3. April 2022 bis
  4. Juni 2022 nicht am Sport teilnehmen konnte. Zudem sind die Sportleistungen des Klägers ausweislich der Nachweise für die Jahre 2020 bis 2022 von Herrn PHK F. abgenommen worden, der vom Prüfungsausschuss der Beklagten nicht als Prüfer bestellt worden ist und mithin zur Abnahme von Prüfungen bzw. studienbegleitenden Leistungen im Rahmen des Studiengangs „Polizeivollzugsdienst“ nicht befugt ist (vgl. § 7 Abs. 7 Satz 2 PrüfO - B. A. - PVD LSA). Randnummer 34
  5. Auch die subjektiven Voraussetzungen einer Täuschung liegen vor. Eine Täuschungshandlung ist nur dann zu ahnden, wenn der Prüfling die hierfür maßgeblichen Umstände kennt. In subjektiver Hinsicht vorausgesetzt ist, sofern die maßgebliche Prüfungsordnung – wie hier – nicht etwas anderes vorsieht, nicht die unbedingte Täuschungsabsicht, sondern der bedingte Vorsatz (vgl. Jeremias, in: Fischer/ders./Dieterich, a.a.O., Rn. 235). Gemessen hieran hat der Kläger zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt, indem er billigend in Kauf nahm, dass die Beklagte durch die Übermittelung von Sportwerten des Klägers durch POK S. dem Irrtum unterliegt, dass der Kläger diese Leistungen gegenüber POK S. tatsächlich erbracht und damit die studienbegleitende Leistung „Sportleistungen“ bestanden hat. Für eine vorsätzliche Täuschungshandlung spricht zudem das planmäßige Vorgehen des Klägers. Um eine Verlängerung der Studiendauer zu vermeiden, ersuchte der Kläger POK S. und erzielte eine Verständig dahingehend, dass POK S. konkrete Sportwerte ohne Leistungserbringung des Klägers der Beklagten meldete. Soweit der Kläger vorträgt, er habe nicht getäuscht, weil er die Sportleistungen tatsächlich erbracht habe bzw. die Beklagte ihn durch die Ablehnung der Anerkennung der Sportleistungen zu der Verständigung mit POK S. „genötigt“ habe, ändert das an der Täuschungsabsicht nichts, sondern unterstreicht nochmals, dass es ihm darauf ankam, den Eindruck zu erwecken, er habe die Sportleistungen an der Fachhochschule, abgenommen durch Herrn POK S., erbracht. Randnummer 35 Die Behauptung, er habe Herrn POK S. nur dazu bewegen wollen, zu bestätigen, dass er die bei der PI B-Stadt absolvierte Sportleistung erbracht habe, ist eine Schutzbehauptung, die durch den Inhalt des Vermerks vom 12.07.2022 widerlegt ist. Danach hat sich der Kläger am 11.07.2022 bei Frau PHK’in A. in seiner Eigenschaft als stellvertretender Studiengruppensprecher über den Stand der Erbringung der studienbegleitenden Leistungen (Sportleistungen) seiner Studiengruppe erkundigt und im Verlauf des Gesprächs gefragt, ob seine erbrachten Leistungen, die durch POK S. gemeldet worden seien, im Prüfungsamt eingegangen seien. Im weiteren Verlauf erklärte der Kläger, dass er die „Sportnorm ungern noch einmal ablegen“ wolle. Er habe „sich in der Woche nach dem Tag der offenen Tür im strömenden Regen zur Normabnahme mit POK S. getroffen und alle Normen des Fitnesstests erfüllt.“ Damit ist erwiesen, dass der Kläger nicht lediglich habe erreichen wollen, dass die von ihm, wie er behauptet, bei der PI B-Stadt erzielten Sportleistungen anerkannt würden, sondern dass er den falschen Eindruck hat erwecken wollen, die Sportleistungen in einer studienbegleitenden Prüfung durch Herrn POK S. abgenommen bekommen zu haben. Randnummer 36
  6. Die Ermessensausübung der Beklagten ist, soweit das Gericht prüfen kann (§ 114 Satz 1 VwGO), aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die von der Beklagten gewählte Sanktionierung der Täuschung des Klägers in Form des Nichtbestehens der studienbegleitenden Leistung „Sportleistungen“ hält sich innerhalb der von der Ermächtigung des § 17 Abs. 3 Satz 2 PrüfO - B. A. - PVD LSA gezogenen Grenzen (§ 114 Satz 1 Alt. 1 VwGO). Sie ist insbesondere verhältnismäßig. Randnummer 37 Die Sanktionierung der Täuschung des Klägers mit dem Nichtbestehen der studienbegleitenden Leistung „Sportleistungen“ verfolgt den legitimen Zweck, dass das Ziel der studienbegleitenden Leistung „Sportleistungen“, bestimmte sportliche Fähigkeiten nachzuweisen, erreicht wird. Zugleich verlangt das Gebot der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 GG die Sanktionierung von Täuschungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  7. Februar 2018 – 6 B 66/17 –, juris, Rn. 13). Danach kann nicht zweifelhaft sein, dass nur eine eigenständige Sportleistung geeignet sein kann, den Prüfungszweck zu erfüllen. Durch eine Mitteilung von Sportwerten ohne Leistungserbringung des Klägers, kann der Nachweis nicht erbracht werden, dass der Kläger die für das Bestehen der studienbegleitenden Leistung „Sportleistungen“ erforderlichen Fähigkeiten besitzt. Eine mildere, aber ebenso geeignete Sanktion als das Nichtbestehen der studienbegleitenden Leistung scheidet aus, weil eine nicht mehr als eigenständig anzusehende Prüfungsleistung den Prüfungszweck vollständig verfehlt (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  8. Februar 2018, a.a.O., Rn. 13). Diese Sanktionierung ist auch angemessen, d.h. verhältnismäßig im engeren Sinne. Das Verhalten des Klägers stellt sich hier als ein grobes Täuschungsmanöver dar, das in besonders hohem Maße die Spielregeln des fairen Wettbewerbs und die Chancengleichheit der anderen, sich korrekt verhaltenden Prüflinge verletzt (vgl. hierzu Jeremias, in: Fischer/ders./Dieterich, a.a.O., Rn. 244). Der Kläger hat sich nicht etwa bloß eines unzulässigen Hilfsmittels bedient und auf dieser Grundlage eine zwar unzulässig erleichterte, aber doch im Wesentlichen eigenständige Leistung erbracht. Das Einreichen von Sportwerten ohne eigenständige Leistungserbringung des Klägers bedeutet demgegenüber, dass der Prüfling nicht einmal eine eigenständige Leistung vorlegt und darauf setzt, trotzdem die Prüfung zu bestehen. Geht diese Rechnung auf, so gelangt er ohne jegliche Leistungserbringung in dieselbe Position wie diejenigen Prüfungskandidaten, die eine vollständig eigene sportliche Leistung abliefern. Dies führt in einem besonders hohen Maße zu einer Verletzung der Spielregeln des fairen Wettbewerbs sowie der Chancengleichheit der anderen Prüflinge, sodass die Sanktionierung der Täuschung des Klägers mit dem Nichtbestehen der studienbegleitenden Leistung „Sportleistungen“ angemessen ist. Randnummer 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 39 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, Satz 2 ZPO. Randnummer 40 BESCHLUSS Randnummer 41 Das Verwaltungsgericht Magdeburg -
  9. Kammer - hat am
  10. Mai 2024 beschlossen: Randnummer 42 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Randnummer 43 Gründe: Randnummer 44 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.