Befreiung von einer Festsetzung im Bebauungsplan Leitsatz Eine Befreiung von einer planerischen Festsetzung über eine mit einem Geh- und Fahrrecht zu belastenden Fläche nach § 9 Abs 1 Nr 21 BauGB zur Erschließung von Hinterliegegrundstücken in Gestalt einer Änderung des Verlaufs der Zuwegung kommt nicht in Betracht, wenn der Verlauf im Angesicht des Falles genau so gewollt war in der irrigen Annahme, ein dort vorhandenes Gebäude würde zeitnah beseitigt. (Rn.15) Verfahrensgang vorgehend VG Magdeburg, 21. September 2023, 4 A 212/21 MD, Urteil Tenor Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 4. Kammer - vom 21. September 2023 wird abgelehnt. Die Beigeladenen tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger ist Eigentümer der Flurstücke … und … der Flur … der Gemarkung B-Stadt. Das Flurstück … ist mit einem an der südlichen und westlichen Grundstücksgrenze errichteten Gebäude und mit an der nördlichen und westlichen Grundstücksgrenze errichteten Garagengebäude bebaut. Auf dem Flurstück … befindet sich ein weiteres an der östlichen Grundstücksgrenze errichtetes Gebäude. Im Norden grenzt eine im Eigentum der Beigeladenen stehende unbebaute Grundstücksfläche an (Flurstück …). Bei allen Grundstücken handelt es sich um Hinterliegergrundstücke. Sie sind von der südlich verlaufenden G-D-Straße aus über einen Weg zu erreichen, der über das an der Straße liegende Flurstück … und das dahinterliegende Flurstück … führt, die beide im Eigentum der Eheleute A. stehen. Auf den Grundstücken des Klägers verläuft der Weg in einer Verschwenkung um das auf dem Flurstück … vorhandene Gebäude zum Grundstück der Beigeladenen und weiter in nördliche Richtung. Mit notariellem Vertrag vom 23. Dezember 1999 hatten die Eheleute A. und eine weitere Person mit den Rechtsvorgängern des Klägers die Eintragung eines Wege- und Leitungsrechtes zugunsten des Flurstücks … und zu Lasten des Flurstücks … vereinbart. Danach kann der Eigentümer des herrschenden Flurstücks … das dienende Flurstück … jederzeit begehen und mit Fahrzeugen aller Art befahren und zur Verlegung, Belassung, Instandhaltung und Erneuerung aller Ver- und Entsorgungsleitungen benutzen. Das Wege- und Leitungsrecht wurde am 16. März 2000 als Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen. Randnummer 2 Die Grundstücke des Klägers und der Beigeladenen liegen im Geltungsbereich des im Jahr 2000 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 312-2 „G- D.-Straße/D-Straße“ innerhalb einer darin als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Fläche. Ferner ist eine zugunsten der Anlieger mit einem mit Geh- und Fahrrecht und eine zugunsten der Versorgungsträger mit einem Leitungsrecht zu belastende Fläche im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB festgesetzt, die geradlinig entlang der östlichen Grenze des Plangebiets und der östlichen Grenze der Flurstücke … und … verläuft. Nach der Begründung des Bebauungsplans ist die Belastung von Flächen mit Geh-, Fahr-und Leitungsrechten im Osten des Plangebietes zur Sicherung der Erschließung einer Wohnbaufläche und von Kleingartenanlagen erforderlich. Zur Erschließung der Wohnbaufläche bestehe keine Alternative, da das Grundstück von einer geschlossenen Wohnbebauung im Osten begrenzt werde und im Westen die Kleingartenanlage direkt angrenze. Bei einer angenommenen Grundstücksbreite von 20 m könnten ca. vier zusätzliche Wohngrundstücke über das Geh-, Fahr-und Leitungsrecht erschlossen werden. Damit sei eine öffentliche Widmung der Erschließung nicht erforderlich. Weiterhin könnten entlang des privaten Erschließungsweges Stellplätze direkt angeordnet werden. Randnummer 3 Am 14. Januar 2015 beantragte die damalige Eigentümerin des Flurstücks …, die B., Sch. und R. Grundstücks GbR, eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von der Festsetzung über die Geh-, Fahr- und Leitungsrechte in Gestalt einer Anpassung des Verlaufs der Erschließungsanlage an das grundbuchlich gesicherte Leitungs- und Wegerecht und an die vorhandene Nutzung bzw. die vorhandene Bebauung. Mit Bescheid vom 15. April 2015 erteilte die Beklagte die beantragte Befreiung mit der Auflage, dass der Eigentümer des Flurstücks … (bzw. dessen Rechtsnachfolger) die Erschließungsanlagen auf dem Flurstück … entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes 312-2 herstellt und an die Privatstraße auf dem Flurstück … anbindet, sobald hierfür die Voraussetzungen vorliegen. Der vom Kläger hiergegen mit Schriftsatz vom 25. August 2016 erhobene Widerspruch blieb ohne Erfolg. Randnummer 4 Auf die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil den Befreiungsbescheid aufgehoben und zur Begründung u.a. ausgeführt: Der angefochtene Bescheid sei dahingehend auszulegen, dass die Beigeladene zwar von der in Rede stehenden Festsetzung befreit werde, aber nur solange, bis der Kläger die tatsächliche Möglichkeit zur Nutzung des Flurstücks … als Zuwegung schaffe; dann seien die Beigeladenen verpflichtet, die Erschließungsanlage auf ihrem Grundstück wieder zu ändern, bis dahin aber könne sie unverändert genutzt werden. Damit sei in der Sache eine Aussetzung der Gültigkeit der Festsetzungen des Bebauungsplans beschieden worden. Dementsprechend werde auch in dem „Beiblatt" zu dem streitbefangenen Bescheid ausgeführt, dass die Umsetzung des rechtsverbindlichen Bebauungsplans mit der Zulassung der Befreiung nicht verhindert werde, da die Auflage sicherstelle, dass der Bebauungsplan umgesetzt werde, sobald die Voraussetzungen hierfür geschaffen worden seien. Eine solche Aussetzung der Gültigkeit der Regelungen eines Bebauungsplans sehe § 31 Abs. 2 BauGB nicht vor. Zwar könnten auch Befreiungen mit Nebenbestimmungen versehen werden, allerdings dürfe gemäß § 36 Abs. 3 VwVfG die Nebenbestimmung dem Verwaltungsakt nicht zuwiderlaufen. Dies sei hier der Fall, weil die Befreiung die Grundzüge der Planung berühre. Mit der Änderung der Erschließungsanlage ändere die Beklagte das planerische Grundkonzept der Führung der Zuwegung am Rand der Grundstücke. Die zeitweise Führung über ein anderes Grundstück durch bebautes Gebiet sei wesentlich. Auch die sog. Zwischennutzung könne einen Grundzug der Planung berühren. Letztlich hänge die Einhaltung des Bebauungsplans hier davon ab, dass ein Dritter, der nicht Adressat des Verwaltungsaktes sei, etwas tue oder lasse, was einen sehr langen Zeitraum betreffen könne. In diesem schon aufgrund seiner ungewissen Länge ins Gewicht fallenden Zeitraum werde ein die Grundzüge der Planung berührender Zustand herbeigeführt. Die Befreiung führe letztlich zur teilweisen, zeitlichen Aufhebung der Gültigkeit des Bebauungsplans bis zu einem Zeitpunkt, der in der Hand des Klägers liege und völlig ungewiss sei. Dies widerspreche den Grundsätzen der Planungssicherheit. Auf diese Weise umgehe die Beklagte die möglicherweise notwendige Änderung ihres Bebauungsplans bzw. die Prüfung, ob der Plan nicht auf andere Weise umgesetzt werden könne. Sie umgehe die ggf. notwendige neue Abwägung der Interessen der betroffenen Eigentümer, nachdem sie habe bemerken müssen, dass die Gebäude auf dem Flurstück … entgegen ihrer Annahme weiter genutzt werden. Die Befreiung verletze den Kläger auch in seinen Rechten, da die Änderung der Straßenführung auf dem Flurstück … dazu führe, dass bauplanwidrig das Grundstück … als Zuwegung genutzt werde, was einen Eingriff in das Eigentum des Klägers am Flurstück … darstelle. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass der Kläger dieses Grundstück ohnedies zivilrechtlich zur Verfügung stellen müsse. Denn nach der streitigen Festsetzung seien neue Geh-, Fahr- und Leitungsrechte auf dem Flurstück … einzutragen mit der Folge, dass dann auch zivilrechtlich nicht mehr auf das Flurstück … zugegriffen werden könne. Letztlich führe der Bescheid auch zu einer Art Erpressung des Klägers, da er die Nutzung seines Flurstücks … dulden müsse, bis er bereit sei, das Flurstück … zur Verfügung zu stellen. II. Randnummer 5 1. Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Randnummer 6 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils sind grundsätzlich dann gegeben, wenn der Antragsteller im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2615/14 - juris Rn. 19 m.w.N.). Bieten einzelne Rechtssätze oder tatsächliche Feststellungen, welche das Urteil tragen, Anlass zu Zweifeln, liegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils aber auch dann nicht vor, wenn das Urteil im Ergebnis aus anderen Gründen offensichtlich richtig ist (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 7). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente schlagen nicht auf das Ergebnis durch, wenn das angefochtene Urteil sich aus anderen Gründen als richtig darstellt (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 - a.a.O. Rn. 9). Randnummer 7 Die Beigeladenen wenden ein, die Zurückweisung des Antrags auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans würde der Absicht und der Planungshoheit der Beklagten zuwiderlaufen. Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB lägen vor. Das Verwaltungsgericht habe den Befreiungsbescheid fehlerhaft dahingehend ausgelegt, dass dieser zwar von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreie, aber nur so lange, bis der Kläger die Möglichkeit zur Nutzung des Flurstückes … als Zuwegung schaffe. Tatsächlich sei der Bescheid an den Voraussetzungen für eine Befreiung des § 31 Abs. 2 BauGB zu messen, wobei sämtliche drei angeführten Fallgruppen einschlägig seien. Der Befreiungsbescheid sei in zulässiger Weise verfassungskonform auszulegen unter Abwägung der nachbarlichen, mithin öffentlichen Belange bei Vermeidung einer unzumutbaren Härte für sie, die Beigeladenen. Die Erklärung des Klägers in dem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 23. März 2016, dass er mit der Befreiung nicht einverstanden sei, könne nicht mit einem Widerspruch gleichgesetzt werden. In Anbetracht seines an das Bauordnungsamt der Beklagten gerichteten Schreibens vom 9. März 2015, in welchem er erklärt habe, dass er keine Einwände gegen die beabsichtigte Befreiung erheben würde, sei das Schreiben des Klägers vom 23. März 2016 ungeachtet des konkreten Inhalts der Formulierung rechtlich unerheblich. Anders als das Verwaltungsgericht meine, übten nicht sie auf den Kläger, sondern der Kläger auf sie Druck aus, und zwar in der Weise, dass sie unter Erdulden von Nachteilen auf eine Bebauung verzichten, dem Kläger eine rechtlich nicht geschuldete Geldzahlung zur Realisierung der Bebauung anbieten oder das Grundstück mit erheblichem Verlust wieder verkaufen müssten. Dem Zweck des Bebauungsplans, der eine Bebauung nach dem Bedarf in der Region zum Ziel habe, würde dies zuwiderlaufen. Sie hätten den Befreiungsbescheid als bestandskräftig angesehen ungeachtet der Erklärung des Klägers, dass sein Schreiben vom 23. März 2016 als Widerspruch gegen den Befreiungsbescheid anzusehen sei. Tatsächlich sei aus ihrer Sicht über einen langen Zeitraum hinweg nichts geschehen, so dass sie auf den Bestand der Befreiung vertraut hätten. Die Klageerhebung sei rechtsmissbräuchlich. Der Kläger habe mit der Klage das Ziel verfolgt, eine Bebauung auf ihrem Grundstück zu verhindern, obwohl die grundbuchrechtlichen gesicherten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte wirksam vereinbart und dinglich im Grundbuch begründet worden seien. Sie befürchteten, einer unangemessenen finanziellen Forderung ausgesetzt zu werden, um ihr geplantes Bauvorhaben realisieren zu können. Wie die Beklagte zutreffend vorgetragen habe, habe sie zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung annehmen müssen, dass die Bebauung auf dem Flurstück … abgerissen werde und nicht bestandsgeschützt sei. Die Zufahrt werde durch die Befreiung in ihren Grundzügen nicht bzw. nur unerheblich verändert. Sie hätten das Grundstück im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Befreiung käuflich erworben und erhebliche finanzielle Nachteile dadurch erlitten, dass der nicht absehbare Rechtsstreit die vertragsgemäße und geplante Nutzung des Grundstücks blockiere. Die Beklagte habe zutreffend abgewogen zwischen der im Ergebnis nicht vorhandenen Beeinträchtigung des Klägers unter dem Aspekt des Gebots der Rücksichtnahme und der massiven Einschränkung ihres Eigentumsrechts. Im Falle der Bebauung sei der zu erwartende Verkehr bei Nutzung als Zufahrt als maßvoll anzusehen und hinzunehmen. Es sei weder eine messbare Zunahme an Emissionen noch eine Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit der Nachbargrundstücke durch Anliegerverkehr zu erwarten. Die Befreiung liege daher im Wohl der Allgemeinheit. Die Durchführung des ursprünglichen Bebauungsplans würde nicht nur für die Allgemeinheit, sondern auch für sie zu einer nicht beabsichtigten Härte führen, da sie aufgrund nicht gesicherter Erschließung eine Bebauung auf ihrem Grundstück verhindere. Hierdurch sei bereits zum jetzigen Zeitpunkt ein erheblicher finanzieller Schaden entstanden, der nicht kompensiert werden könne und sich in Zukunft weiter vergrößern werde, sollte das angefochtene Urteil Bestand haben. Der Kläger habe lediglich vorgerichtlich angeführt, er würde bei Bestandskraft der Befreiung finanzielle Nachteile und Einschränkungen in der Nutzung erleiden, habe diese Einwendungen aber nicht näher begründet. Vor dem Hintergrund der Gesamtkonzeption der Planung erscheine die gewährte Befreiung geboten. Randnummer 8 Aus diesem über weite Teile rechtlich ungeordneten Vorbringen ergeben sich nach dem oben dargelegten Maßstab keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Im Einzelnen: Randnummer 9
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