8 S. 2 SGB 2 nur dann in Betracht, wenn diese u. a. geeignet ist, die vom Hilfebedürftigen derzeit genutzte Wohnung als Unterkunft langfristig und dauerhaft zu sichern, dieser seine zumutbaren Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft hat und Wohnungslosigkeit droht. (Rn.29) 2.Ist eine längerfristige Sicherung der Unterkunft durch das Darlehen nicht zu erreichen, so ist eine Schuldenübernahme ausgeschlossen. (Rn.41) Verfahrensgang vorgehend SG Dessau-Roßlau,
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Antragsgegner. Die Antragstellerin lebte zunächst in D. Im September 2014 mietete sie ohne Zusicherung eine 58,11 m2 große Wohnung in der Straße d. F. in G., Ortsteil Z., für die sie eine Gesamtmiete von 380 € zahlte. Im Jahr 2015 beantragte sie beim Antragsgegner die Zusicherung zum Umzug in ein Reihenhaus am G-S Platz in Z. mit einer Wohnfläche von 79 m2, für das eine Gesamtmiete von 573,52 € anfiel (Kaltmiete: 343,52 €, Betriebskosten: 80 €, Vorauszahlung für Heizung und Warmwasser: 150 €). Der Antragsgegner erteilte die Zusicherung zum Umzug nicht. Gleichwohl bezogen die Antragstellerin und ihr damaliger Lebensgefährte im August 2015 das Reihenhaus. Am 21. September 2015 wurde der Antragsteller geboren. Zum 1. März 2016 zog der damalige Lebensgefährte der Antragstellerin aus. Der Antragsgegner berücksichtigt bei den Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) seit Jahren nur die seiner Auffassung
angemessenen Kosten. Randnummer 3 Ab Dezember 2021 erhöhte der Vermieter die Kaltmiete für das Haus um 68,70 €. Dagegen ging die Antragstellerin gerichtlich vor und bezahlte die erhöhte Miete nicht. Mit Urteil des Amtsgerichts W. vom
zahlung von 3.048,90 € (209,39 € für die Betriebskosten und 2.839,51 € für die Heizkosten), die am
dem SGB II und seien nicht in der Lage, mit eigenen Mitteln den Mietrückstand auszugleichen. Es müsse SGB II-Leistungsberechtigten möglich sein, in der Umgebung von Nichthilfeempfängern und ähnlich wie diese zu leben. Dies bedeute für die Abwägungsentscheidung, dass sie sich auf eine aus dem Sozialstaatsprinzip und der Verpflichtung des Staates zum Schutze der Menschenwürde resultierende Schutzposition berufen könnten. Das Interesse des Antragsgegners, finanzielle Mittel nur
den gesetzlichen Regelungen zu verwenden, müsse dahinter zurücktreten. Ein Umzug in eine Zweizimmerwohnung sei ihnen nicht zumutbar, da der Antragsteller als Kind Anspruch auf ein eigenes Zimmer habe. Randnummer 12 Dazu hat der Antragsgegner ausgeführt, die Aufwendungen für die KdUH der Antragsteller lägen seit dem Einzug in die Unterkunft erheblich über den jeweils geltenden Angemessenheitswerten im Landkreis W. Aktuell sei für einen Zwei-Personenhaushalt im Vergleichsraum „Übriger Landkreis“ eine Bruttokaltmiete von 367,20 € angemessen. Die Bruttokaltmiete der Antragsteller liege 141,02 € darüber. Zudem seien die Heizkosten von monatlich 386 € unangemessen. Die Antragsteller hätten bereits mehrere Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geführt, mit denen sie die Übernahme der tatsächlichen KdUH begehrt hätten. Drei Klagen mit demselben Begehren seien mit Urteilen des SG vom 29. März 2023 abgewiesen worden. Das SG habe keine Gründe für eine objektive oder subjektive Unmöglichkeit eines Umzugs feststellen können. Einem Zweipersonenhaushalt stehe tatsächlich ausreichend anmietbarer Wohnraum im Vergleichsraum zur Verfügung. Es sei zu bezweifeln, dass es sich hier um Mietschulden im Sinne von § 22 Abs. 8 SGB II handele, denn das Darlehen setze sich aus der „
zahlung“ der Mieterhöhung von 2.409,75 € und der Forderung aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2021 zusammen. Eine Übernahme von Schulden könne nur dann gerechtfertigt und notwendig sein, wenn sie eine Obdachlosigkeit des Leistungsberechtigten durch Verbleib in der bisherigen kostenangemessenen Unterkunft verhindere. Die gesetzliche Regelung des § 22 Abs. 8 SGB II diene dem langfristigen Erhalt der Wohnung. Die Schuldenübernahme müsse daher zu einer dauerhaften Sicherung der Unterkunft führen. Dies bedeute, dass die Kosten der zu sichernden Unterkunft grundsätzlich innerhalb der Angemessenheitsgrenzen liegen müssten (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 17. Juni 2010, B 14 AS 58/09 R, juris). Die KdUH der Antragsteller lägen erheblich über den Angemessenheitsgrenzen für einen Zweipersonenhaushalt. Daher wäre ein langfristiger Erhalt der konkreten Unterkunft selbst bei Übernahme der aktuellen Schulden nicht gesichert. Eine Darlehensgewährung sei nicht gerechtfertigt. Randnummer 13 Die Antragsteller haben vorgetragen, ihnen sei auch aus finanziellen Gründen ein Umzug nicht möglich. Dem Antragsgegner sei es verwehrt, sich auf die Angemessenheitswerte im Landkreis W. zu berufen, da die Kosten eines Umzugs in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zu den bisherigen Mietkosten stünden. Es dürfe nicht ihnen angelastet werden, dass der Vermieter die Miete erhöht habe. Zudem mangele es an passendem Wohnraum in ihrem näheren Umfeld. Sie wollten dem Antragsteller den weiteren Besuch Grundschule in Z. sichern. Zudem sei zu berücksichtigten, dass der Vermieter aufgrund der bestehenden Mietrückstände wohl keine wohlwollende Vermieterbescheinigung erstellen werde, was eine erfolgreiche Wohnungssuche schwierig mache. Der geltend gemachte Darlehensbetrag ergebe sich aus der beigefügten Forderungsaufstellung der Hausverwaltung. Es treffe nicht zu, dass die Antragstellerin ihrer Selbsthilfeverpflichtung nicht
komme. Sie habe im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten bereits Ratenzahlungen erbracht. Im Zeitraum von September 2023 bis zum
zahlung von insgesamt 261,68 € (auf die Heizkosten) erhalten. Es sei nicht ersichtlich, dass dieser Betrag bei der Berechnung des benötigten Darlehens berücksichtigt worden sei. Schließlich seien die streitgegenständlichen Bescheide teilweise bestandskräftig geworden. Dies gelte insbesondere für die Ablehnung des Antragsgegners, die Betriebskostennachforderung für das Jahr 2022 zu übernehmen. Es könne daher offenbleiben, ob die Übernahme eines Darlehens bereits deshalb zu verwehren sei, weil aufgrund der Unangemessenheit der KdUH-Aufwendungen der Antragsteller eine Sicherung der Unterkunft dauerhaft nicht erreicht werden könne. Randnummer 15 Gegen den ihnen am
ihrem schriftlichen Vorbringen sinngemäß, Randnummer 17 den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom
Sie ist auch statthaft gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG. Danach ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte.
1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist die Berufung (ohne weiteres) zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 750 € übersteigt. Der begehrte Darlehensbetrag übersteigt diese Wertgrenze. Randnummer 25 Die zulässige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Antragsteller haben gegen den Antragsgegner keinen Anspruch auf die Übernahme ihrer Mietschulden im Wege eines Darlehens glaubhaft gemacht. Randnummer 26 Das Gericht kann
2 SGG eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher
teile nötig erscheint. Voraussetzung einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds (die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher
teile) und eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Dies erklärt sich mit dem Wesen dieses Verfahrens, das wegen der Dringlichkeit der Entscheidung regelmäßig keine eingehenden, unter Umständen langwierigen Ermittlungen zulässt. Deshalb kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur eine vorläufige Regelung längstens für die Dauer des Klageverfahrens getroffen werden, die das Gericht der Hauptsache nicht bindet. Randnummer 27 Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/ Schmidt, SGG,
8 Satz 1 SGB II können, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Die Entscheidung
Satz 1 steht im pflichtgemäßen Ermessen des SGB II-Leistungsträgers. Dieses Ermessen verdichtet sich zu einem sog. gebundenen Ermessen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 der Vorschrift vorliegen. Dann verbleibt dem Leistungsträger im Regelfall – abgesehen von besonders gelagerten Ausnahmen – kein Ermessensspielraum mehr.
8 Satz 2 SGB II sollen Schulden übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen
2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 SGB II ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden (§ 22 Abs. 8 Satz 4 SGB II). Vom Regelungsgehalt der Vorschrift ist nicht nur die Übernahme von Mietschulden, sondern darüber hinaus auch eine solche von sonstigen Schulden – insbesondere von Energiekostenrückständen – erfasst. Regelmäßig setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung insoweit wegen der nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle von Ermessensentscheidungen voraus, dass der Tatbestand von § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II erfüllt ist. Randnummer 29 In Betracht kommt eine Schuldenübernahme
8 Satz 2 SGB II nur, wenn diese objektiv geeignet ist, die derzeit bewohnte Wohnung als Unterkunft langfristig und dauerhaft zu sichern, wenn der Leistungsberechtigte seine zumutbaren Selbsthilfemöglichkeiten ausgeschöpft hat und zudem Wohnungslosigkeit droht. Daneben sind sonstige Umstände, wie die Höhe der Rückstände, ihre Ursachen, der konkrete von der Sperrung betroffene Personenkreis oder das in der Vergangenheit gezeigte Verhalten zu berücksichtigen (so auch: Beschluss des
einer Räumungsklage) weiterhin droht. Indes ist –
summarischer Prüfung des Senats – die von den Antragstellern derzeit bewohnte Wohnung nicht angemessen. Außerdem kann nicht festgestellt werden, dass es ihnen nicht möglich oder zumutbar ist, eine angemessene Ersatzwohnung zu beziehen. Randnummer 33 Das ab August 2015 bewohnte Reihenhaus war von Anfang an – sogar für die zeitweise dreiköpfige Bedarfsgemeinschaft – unangemessen groß und unangemessen teuer. Bemerkenswerterweise ist es den Antragstellern in der Vergangenheit gelungen, die vom Antragsgegner nicht berücksichtigten unangemessenen Kosten irgendwie aufzubringen. Jedoch gelingt ihnen das – seit der ab Dezember 2021 wirksamen Erhöhung der Kaltmiete um 68,70 € – und dem Anstieg der Energiekosten seit 2021 nicht mehr. Aktuell beträgt die monatliche Differenz zwischen den SGB II-Leistungen für die KdUH (673,62 €, Bescheid vom
einer vorläufigen Prüfung des Senats sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Angemessenheitswerte nicht auf einem der Rechtsprechung des BSG entsprechenden „schlüssigen Konzept“ beruhen. Zwar hat der Senat noch nicht über das seit 2021 geltende Konzept des Antragsgegners entschieden. Aber
Durchsicht des Methodenberichts ergeben sich für den Senat derzeit – auch aufgrund seiner Befassung mit früheren Konzepten für den Landkreis W. – keine rechtlichen Bedenken an der Vorgehensweise und den festgestellten Angemessenheitswerten. Randnummer 37 Selbst wenn man die Auffassung verträte, das Konzept sei rechtswidrig, der Antragsgegner sei nicht zu einer
besserung bereit und es seien Höchstbeträge
Wohngeldgesetz für die Bruttokaltmiete heranzuziehen, bliebe das Ergebnis der preislichen Unangemessenheit der Unterkunft der Antragsteller: Denn der Höchstbetrag für die Bruttokaltmiete liegt für einen Zweipersonenhaushalt im Bereich der Stadt G. bei 461 € und damit unter dem von den Antragstellern zu zahlenden Betrag von 508,22 €. Auch ein 10%iger Sicherheitszuschlag (vgl. BSG, Urt. v.
dem Bundesdeutschen Heizspiegel 2023, der auf den Verbrauchszahlen im Jahr 2022 beruht, führt bereits ein Verbrauch von 203 kWh pro m² und Jahr (insgesamt 12.180 kWh) zu einem zu hohen Verbrauch (Grenzwert). Aufgrund des sehr hohen Fernwärmeverbrauchs beläuft sich seit November 2023 die Vorauszahlung für die Heiz- und Warmwasserkosten auf 386 € monatlich. Zugunsten der Antragsteller hat der Antragsgegner bei der Berechnung der von ihm bei den KdUH-Leistungen berücksichtigten Vorauszahlungen nicht die Fernwärmekosten
dem Bundesdeutschen Heizspiegel, deren Höchstbetrag von 23,11 € pro m² und Jahr nur zu einem monatlichen Abschlag von 115,55 geführt hätte, zugrunde gelegt, sondern hat den auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs ermittelten Vorauszahlungsbetrag des Versorgers auf einen angemessenen Verbrauch reduziert und gewährt monatlich 306,43 €. Randnummer 39 Die von den Antragstellern bewohnte Unterkunft ist ersichtlich erheblich zu teuer und könnte auch durch die begehrte darlehensweise Übernahme der aufgelaufenen Zahlungsrückstände nicht dauerhaft gesichert werden. Denn
einer Darlehensgewährung müssten die Antragsteller nicht nur die monatliche Differenz zu den KdUH-Leistungen des Antragsgegners von 220,26 € tragen, sondern auch das erhaltene Darlehen mit monatlichen Raten von 5% des maßgeblichen Regelbedarfs der Antragstellerin als Darlehensnehmerin (derzeit 28,15 €) tilgen (§ 42a Abs. 2 SGB II). Randnummer 40 Letztlich überschreiten die Unterkunftskosten der Antragsteller die Angemessenheitsgrenze des Antragsgegners um 25%, was nicht als geringfügig angesehen werden kann. Dem Senat sind durchaus Fälle bekannt, in denen Bedarfsgemeinschaften die Differenz zwischen tatsächlicher und angemessener Miete durch Zahlungen aus eigenen Mitteln dauerhaft decken – so wie das der Antragstellerin in der Vergangenheit gelungen ist. Allerdings erfolgt dies zumeist aus den Freibeträgen aus Erwerbseinkommen. In einem solchen Einzelfall kann der Erhalt der Wohnung gerechtfertigt sein. Hier hingegen verfügt die Antragstellerin nicht über Freibeträge aus Erwerbseinkommen oder dauerhaft über sonstige finanzielle Mittel, die keine Bedarfsposition abdecken. Die Gewährung der Mehrbedarfsleistungen
4 SGB II endet voraussichtlich im August
zuvollziehen. Indes besteht entgegen der Auffassung der Antragsteller kein Anspruch auf das Vorhandensein eines Kinderzimmers. Je
Zuschnitt ist es auch in einer Zweiraumwohnung möglich, jedem der beiden Bewohner einen eigenen Rückzugsbereich einzuräumen. Randnummer 44 Ebenso ist es verständlich, dass die Antragstellerin ihrem achtjährigen Sohn einen Schulwechsel während der Grundschulzeit nicht zumuten will und daher einen Umzug in einen anderen Ortsteil von G. ablehnt. Insoweit muss sie sich aber entgegenhalten lassen, dass sie – im Jahr 2023 – in Kenntnis der Unangemessenheit der Wohnung und der weiteren Verteuerung der Unterkunftskosten den Antragsteller am derzeitigen Wohnort eingeschult und damit das Risiko eines Schulwechsels aufgrund der Notwendigkeit des Umzugs in eine kostenangemessene Wohnung in Kauf genommen hat. Der Senat vertritt zudem die Auffassung, dass allein die Vermeidung eines Schulwechsels – ggf. während eines Schuljahres – nicht ausreichend ist, um Mietschulden für eine unangemessene Wohnung zu übernehmen. Eine Vielzahl von Kindern ist von einem Umzug der Eltern betroffen, der sich nicht an schulischen Belangen der Kinder orientiert. Es kommt zu Umzügen, wenn die Eltern den Arbeitsplatz wechseln, Elternbeziehungen zerbrechen oder attraktiverer Wohnraum finanziert werden kann. Es handelt sich um Veränderungen in den Lebensumständen, mit denen auch Kinder zurechtkommen können und müssen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. August 2023, L 31 AS 627/23 B ER, juris RN 22). Ein Wechsel von Schülerinnen und Schülern auf andere Schulen ist zumindest
Ablauf eines Halbjahres in jedem schulischen Alltag ein Normalfall und Kindern grundsätzlich zumutbar. Randnummer 45 Erstreckt sich die Wohnungssuche über den Ortsteil Z. hinaus auf die Stadt G. oder den gesamten Vergleichsraum „Übriger Landkreis“, besteht
dem Methodenbericht des Konzepterstellers aus dem April 2021 ein hinreichendes Angebot an angemessenen Wohnungen auf dem Mietwohnungsmarkt. Randnummer 46 Schließlich haben die Antragsteller die Frage
der bisherigen Wohnungssuche bis zur Entscheidung des Senats nicht beantwortet, sodass bereits nicht glaubhaft gemacht worden ist, dass (angemessene) Alternativwohnungen nicht zur Verfügung stehen. Die Antragsteller sind daher auf die zumutbare Möglichkeit eines Wohnungswechsels und den Bezug einer angemessenen Wohnung zu verweisen. Randnummer 47 Der Vortrag der Antragsteller im Beschwerdeverfahren, ein Umzug sei unwirtschaftlich und sie könnten ihn nicht aus eigenen Mitteln finanzieren, ist nicht stichhaltig. Vorliegend handelt es sich um einen erforderlichen Umzug, sodass (ggf. durch Darlehensleistungen) Umzugskosten und eine Kaution finanziert werden könnten (§ 22 Abs. 6 SGB II). Randnummer 48 Da
alledem kein Anordnungsanspruch besteht, kann dahinstehen, ob ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden ist und den Antragstellern aktuell ein Verlust der Wohnung droht. Randnummer 49
den obigen Ausführungen bestanden für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg iSv § 73a Abs. 1 SGG in Verbindung mit den §§ 114 ff. ZPO, sodass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abzulehnen war. Randnummer 50 Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Randnummer 51 Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.