Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Versicherungsschutz - ehrenamtlicher gesetzlicher Betreuer - kein Handeln im unmittelbar rechtsgeschäftlichen Bereich erforderlich Leitsatz Ein Unfallv
§ 2Nr.
49, Rn. 11). Randnummer 26
- Ein Unfallversicherungsschutz folgt aus § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a) SGB VII. Danach sind unter anderem Personen unfallversichert, die für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts in deren Auftrag ehrenamtlich tätig sind. Hierunter fallen auch Betreuer i.S. des § 1901 BGB, die gerichtlich gemäß den Vorschriften des BGB bestellt wurden (Bieresborn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII,
- Aufl., § 2 SGB VII [Stand: 14.12.2023], Rn. 359). Sie sind nicht etwa auf privatrechtlicher Grundlage, sondern im öffentlichen Interesse für ein Land - hier Sachsen-Anhalt - tätig. Ihrer Tätigkeit liegt das staatliche Interesse an der Fürsorge für den schutzbedürftigen Einzelnen zugrunde; zur Durchführung dieser Fürsorge bedient sich der Staat jeweils einer Privatperson (so für den damaligen Vormund entmündigter Volljähriger: BVerfG, 10.2.1960, 1 BvR 526/53, BVerfGE 10, 302, 311, 312, 324). Sofern - wie beim Kläger - das Amt des Betreuers ehrenamtlich ausgeübt wird, wird dem Betreuer auch nicht durch Gesetz eine laufende Entschädigung zur Sicherstellung seines Lebensunterhalts gewährt, weil die Betreuung unentgeltlich geführt wird. Randnummer 27
- Weiter stand die Verrichtung des Klägers zur Zeit des Unfallereignisses im sachlichen Zusammenhang mit der Betreuungstätigkeit. Eine versicherte Tätigkeit wird ausgeübt, wenn, solange und soweit der Versicherte den jeweiligen Versicherungspflichttatbestand erfüllt. Eine Verrichtung ist jedes konkrete Handeln, das objektiv seiner Art nach von Dritten beobachtbar und subjektiv - zumindest auch - auf die Erfüllung des Tatbestands der jeweiligen versicherten Tätigkeit ausgerichtet ist. Diese innere Tatsache der subjektiven Ausrichtung des objektiven konkreten Handelns des Verletzten wird auch als „Handlungstendenz“ bezeichnet (vgl. BSG, 26.6.2014, B 2 U 4/13 R,
§ 8Nr.
52 Rn. 14; BSG, 5.7.2016, B 2 U 5/15 R,
§ 2Nr.
35, Rn. 15). Randnummer 28 Zum Zeitpunkt des Angriffs telefonierte der Kläger und wollte so einen Notarzt anrufen (vgl. erste Beschreibung des Klägers; Seite 33 Verwaltungsakte; TelNr 112 = Rettungsdienst). Wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat konkretisiert hat, sollte so zugleich auch die Polizei benachrichtigt werden, da die ärztliche Behandlung des Betreuten regelmäßig erzwungen werden musste. Randnummer 29 Dies ist eine versicherte Tätigkeit, da der Kläger als Aufgabenkreis als Betreuer auch die Sorge für die Gesundheit sowie die Aufenthaltsbestimmung zugewiesen bekommen hatte. Randnummer 30 Die vorangegangene Tätigkeit (Aufforderung zum Aufräumen des Zimmers) war beendet. Der Kläger hatte seinen Standort vor der Tür des Zimmers des Betreuten verlassen und wollte „nur“ noch telefonieren. Nach Eintreffen von Polizei und Arzt wäre eine Behandlung des Betreuten erfolgt. Ob und wann dieser wieder zum Aufräumen seines Zimmers aufgefordert worden wäre, kann nicht festgestellt werden. Randnummer 31 Im Übrigen kann die Tätigkeit eines Betreuers angesichts von § 1901 Abs. 2 BGB (hier noch in der Fassung des Gesetzes vom 17.12.2008, BGBl. I 2586) nicht auf reine Rechtsgeschäfte reduziert werden (vgl. zum damaligen Recht auch BSG, 23.3.1999, B 2 U 15/98 R, SozR 3-2200 § 539 Nr 46, SozR 3-7610 § 1901 Nr 1, Rn. 12 - 14). Um die subjektive Sicht des Betreuten festzustellen, werden Gespräche unverzichtbar sein, die in § 1901 Abs. 3 BGB sogar ausdrücklich genannt werden. Genannt wird in der einschlägigen Kommentarliteratur auch z.B. die Nachforschung zu regelmäßiger Medikamentengabe (Staudinger/Bienwald [2017] BGB § 1901, Rn. 20). Zu den Aufgaben des Betreuers gehört nach der Rechtsprechung und Literatur die Überprüfung der Wohnverhältnisse des Betroffenen zur Vermeidung von Vermüllung und Gesundheitsgefahren, wenn der Betreuer weiß, dass der Betroffene zur Verwahrlosung neigt (bezüglich der Aufgabenkreise Vermögenssorge, Zuführung zur ärztlichen Behandlung und Aufenthaltsbestimmung: Bayerisches Oberstes Landesgericht,
- Oktober 2003, 3 Z BR 192/03, juris; zustimmend Schmid, FamRZ 2013, 1706; Sonnenfeld, FamRZ 2006, 653, 655; siehe auch OLG F., 28.11.1995, 20 W 507/95, juris Rn. 4; Bayerisches Oberstes Landesgericht, 19.6.2001, 3 Z BR 125/01, juris). Der Begriff Wohnungsangelegenheiten umfasst vielmehr auch tatsächliche Maßnahmen wie Reinigung, Renovierung, Entmüllung und Entrümpelung einschließlich etwa erforderlich werdender Entwesung und Desinfektion der Wohnung (LG Freiburg/Breisgau, 25.2.2000, 4 T 349/99, juris Rn. 42). Randnummer 32 Unerheblich ist, dass zum Zeitpunkt des Schlages mit der Vase der Kläger seinen Sohn bereits in den Flur abgedrängt hatte und das Telefonat (vorläufig) beendet war. Bei einem einheitlichen Geschehen wie dem Angriff durch eine Person ist es nicht erheblich, ob die schädigende Handlung zu Beginn des Angriffs oder erst gegen dessen Ende erfolgt. Randnummer 33
- Der Angriff erfolgte auch „infolge“ der versicherten Tätigkeit. Der Aufgabenkreis eines Betreuers im Aufgabenbereich der Sorge für die Gesundheit verlangt eine Kontaktaufnahme zu dem Betreuten und gegebenenfalls die anschließende Information von Ärzten. Handelt es sich dabei um eine Person, die unter Umständen gefährlich sein kann, weil sie den Betreuer angreift, so ist diese Gefahr im Rahmen des Betreuungsverhältnisses versichert. Dabei ist nicht zu untersuchen, warum der Kläger von seinem Sohn angegriffen wurde (z.B. wegen der Aufforderung, das Zimmer aufzuräumen oder wegen der Ankündigung, Polizei und ärztliche Hilfe anzufordern). Entscheidend ist hier allein, dass der Aufenthalt des Klägers in der für den Angriff erreichbaren Nähe nicht allein durch den gemeinsamen Haushalt, sondern entscheidend durch die räumlich nächste Möglichkeit bedingt war, durch telefonischen Notruf (auch) nach einem Arzt den Tobsuchtsanfall des Sohnes einzudämmen. Denn dabei handelt es sich um das Symptom einer Gesundheitsstörung, zu deren Bekämpfung der Kläger als Betreuer berufen war. Nach § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer, wenn ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Gemäß § 1897 Abs. 1 BGB a.F. bestellt das Betreuungsgericht zum Betreuer eine natürliche Person, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen. Randnummer 34 Gerade wenn man sich den vorliegenden Fall mit einem Berufsbetreuer vorstellt (vgl. BSG, 17.5.2022, B 2 U 91/21 B, juris Rn. 2; LSG Sachsen-Anhalt, 26.4.2021, L 6 U 94/ 19, juris), ist ein solches Geschehen nach dem Schutzzweck des Unfallversicherungsrechts (dazu BSG, 6.10.2020, B 2 U 10/19 R,
§ 73Nr. 2, Rn. 32; LSG Sachsen-Anhalt, 21.4.2022, L 6 U 64/18 , juris Rn. 62 , juris; Becker, Med
Sach 2007, 92) sowie nach der Auffassung des praktischen Lebens (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 33) versichert. Eine engere Grenzziehung bei dem Kläger, weil es sich bei dem Betreuten um seinen Sohn handelt, ist auch mit Art. 6 Grundgesetz schwer vereinbar. Die räumliche Nähe zwischen Betreuer und Betreutem und die damit zusammenhängende Gefahr ist im Rahmen der Betreuung unvermeidbar. Randnummer 35 Ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII kommt bei diesem Sachverhalt nicht in Betracht, da keine pflegerische Tätigkeit erkennbar ist. Trotz des Hinweises der Beklagten im Ablehnungsbescheid hat der Kläger nichts vorgetragen, was für einen solchen Versicherungsschutz sprechen könnte. Randnummer 36 4. Ein Unfall im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII liegt vor. Der Schlag mit der Vase auf den Kopf ist ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das einen Gesundheitserstschaden - die festgestellte Platzwunde - verursacht hat. Ob darüber hinaus weitere Unfallfolgen vorliegen, wird die Beklagte ermitteln müssen. Randnummer 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 38 Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Auch wenn zur Reichweite des Unfallversicherungsschutzes eines ehrenamtlichen Betreuers wenig höchstrichterliche Rechtsprechung existiert, so ergibt sich die Lösung des Falles hier direkt aus dem Gesetz.