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SG Magdeburg 10. Kammer S 10 R 468/17 Gerichtsbescheid Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit bei dem Gesellschafter-

Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit bei dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Orientierungssatz

  1. Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH gilt grundsätzlich als selbständig tätig, wenn die Willensbildung der GmbH aufgrund dessen Kapitalbeteiligung von ihm bestimmt wird. (Rn.65)
  2. Verfügt er dagegen über keine Sperrminorität, bezieht er eine feste monatliche Vergütung, hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und auf bezahlten Urlaub, so ist er abhängig beschäftigt i. S. von § 7 Abs. 1 SGB
  3. (Rn.66) Verfahrensgang nachgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
  4. Senat,
  5. März 2023, L 3 R 206/22, Urteil nachgehend BSG,
  6. April 2024, B 12 R 5/23 B, Beschluss Tenor
  7. Die Klage wird abgewiesen.
  8. Außergerichtliche Kosten haben die Prozessbeteiligten einander nicht zu erstatten. Tatbestand Randnummer 1 Die Prozessbeteiligten streiten zuletzt noch um die Feststellung, ob der Kläger als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH im Zeitraum 01.04.2014 bis 16.09.2019 abhängig beschäftigt war. Randnummer 2 Der am ... 1970 geborene Kläger ist seit dem 01.06.2006 Gesellschafter und Geschäftsführer der Beigeladenen. Randnummer 3 Laut Gesellschaftsvertrag beträgt das Stammkapital 26.000,00 €. Randnummer 4 Davon entfallen seit dem 01.04.2014 auf den Kläger 10.400,00 € (40 %) und auf Frau G. (Ehefrau) 15.600,00 € (60 %). Randnummer 5 Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 75 % des Stammkapitals vertreten sind. Randnummer 6 Gesellschafterbeschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen verabschiedet. Je 50,00 € eines Geschäftsanteiles gewähren eine Stimme (Gesellschaftsvertrag in der bis 16.09.2019 gültigen Fassung). Randnummer 7 In dem Dienstvertrag vom 01.06.2006 wurde für den Kläger ein festes Monatsgehalt bestimmt. Ab 01.03.2012 betrug dieses 2.500,00 €. Ab 01.06.2016 wurde die Vergütung bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden auf 600,00 € vereinbart (§ 5). Randnummer 8 Daneben wurde eine Gehaltsfortzahlung für 12 Monate geregelt, falls der Kläger an der „Ausübung seiner Dienste verhindert“ ist. Randnummer 9 Der Jahresurlaub des Klägers als Geschäftsführer beträgt 30 Werktage (§ 7). Randnummer 10 Der Dienstvertrag kann von der Gesellschaft aus „wichtigem Grund“ gekündigt werden (§ 2). Randnummer 11 Mit Schreiben vom 03.08.2016 beantragte die Beigeladene bei der Beklagten für den Kläger ab dem 01.04.2014 die Prüfung des sozialrechtlichen Status. Randnummer 12 Durch Bescheid vom 26.10.2016 stellte die Beklagte fest, dass die Tätigkeit des Klägers als Gesellschafter-Geschäftsführer seit dem 01.04.2014 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird. Hierfür bestehe Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung. Randnummer 13 Zur Begründung verwies die Beklagte wesentlich auf das Fehlen einer Sperrminorität. In der Folge könne der Kläger keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft ausüben. Randnummer 14 Weitere Indizien für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung fänden sich in der Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit, im Urlaubsanspruch und der Zahlung einer festen monatlichen Vergütung. Randnummer 15 Mit Widerspruch vom 16.11.2016 (Posteingang 23.11.2016) wandte der Kläger ein, dass die Stellung seiner Ehefrau als Mehrheitsgesellschafterin aus steuerrechtlicher Sicht begründet ist. Er selbst sei Geschäftsführer, Gesellschafter, Verpächter sowie alleiniger Handwerksmeister mit entsprechender Qualifikation zur Führung der Beigeladenen. Randnummer 16 „Der Mehrheitsgesellschafter kann ohne die Zuarbeit im jetzigen Zustand nicht fortsetzen, da fachlich und formell die Voraussetzungen fehlen. Diese Einschätzung führt allein schon zum Alleinstellungsmerkmal.“ Randnummer 17 „Es handelt sich nicht um eine klassische Familien-GmbH. Im konkreten Fall ist die Ehefrau aus steuerlicher Sicht im Besitz von Stammkapital gekommen.“ Randnummer 18 Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 16.10.2017 zurück. Randnummer 19 Ergänzend hält sie vor, dass es für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung gegenüber bindenden Regelungen des Gesellschaftsvertrages bzw. ergänzend des Anstellungsvertrages nicht darauf ankomme, ob der Geschäftsführer „Kopf und Seele“ des Betriebes ist, allein fachkundig ist, mit den Gesellschaftern familiär verbunden ist oder in der Gesellschaft faktisch „schalten und walten kann“ wie er will. Randnummer 20 „Die Bedeutung der Rechtsmacht hat das BSG in seinen jüngsten Entscheidungen vom 29.08.2012 (Aktenzeichen B 12 KR 25/10 R und B 12 R 14/10 R) nochmals ausdrücklich betont und mit seinen Entscheidungen vom 29.07.2015, 19.08.2015 und vom 11.11.2015 erneut die Bedeutung der gesellschaftsvertraglichen Rechtsmacht manifestiert. Randnummer 21 So hat das BSG mit den Entscheidungen vom 29.07.2015 (B 12 KR 23/13 R und B 12 R 1/15 R) auch ausdrücklich die sog. „Kopf und Seele-Rechtsprechung“ aufgegeben. Randnummer 22 Zudem fehle es dem Kläger bei Zahlung eines festen Gehaltes am unternehmerischen Risiko. Randnummer 23 Mit Klage vom 19.10.2017 (Posteingang 20.10.2017) hält der Kläger daran fest, auch ohne 50 % des Stammkapitals „alle notwendigen Voraussetzungen“ zu besitzen, „um allein, ohne Zustimmung der weiteren Mitgesellschafterin und Ehefrau, die Belange der Gesellschaft zu bestimmen.“ Randnummer 24 „Etwaige ihm nicht genehme Weisungen „könne der Kläger“ in Eigenverantwortung jederzeit verhindern. Randnummer 25 „Mithin ist er jeweils allein dazu in der Lage, rechtlich relevante und durchsetzbare Einflussmöglichkeiten auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung auszuüben. Dies stellt gerade den Unterschied anders gelagerter Konstellationen dar.“ Randnummer 26 Mit Schreiben vom 23.01.2019 (Posteingang 29.01.2019) reichte der Kläger Protokolle über Gesellschafterversammlungen des Beigeladenen vom 01.04.2014 und 01.03.2017 zur Akte. Randnummer 27 Demnach wurde am 01.04.2014 bezugnehmend auf § 6 des Gesellschaftsvertrages der Beigeladenen beschlossen: „Je 50,00 € eines Geschäftsanteils gewähren eine Stimme. Randnummer 28 Gesellschafterbeschlüsse können jedoch nicht mit der einfachen Mehrheit der Stimmen verabschiedet werden. Randnummer 29 Für die Wirksamkeit des Beschlusses ist es erforderlich, dass mehr als 85 % der Stimmanteile zur Beschlussfassung jedweder Art notwendig sind.“ Randnummer 30 Am 01.03.2017 wurde bezugnehmend auf § 6 des Gesellschaftsvertrages der Beigeladenen beschlossen: Randnummer 31 „
  9. je 50,00 € eines Geschäftsanteiles gewähren eine Stimme. Randnummer 32 Gesellschafterbeschlüsse können mit der einfachen Mehrheit der Stimmen verabschiedet werden. Randnummer 33
  10. Der Beschluss über die Notwendigkeit von mehr als 85 % der Stimmanteile für die Wirksamkeit von Beschlüssen wird hiermit aufgehoben.“ Randnummer 34 Der Kläger sieht hierin den Beweis, „dass jedenfalls ab dem 01.04.2014 zugunsten des Klägers eine sogenannte Sperrminorität im Rahmen des Gesellschaftsvertrages bestand, sodass bezgl. des Klägers insoweit im Sinne der Rechtslage und der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Sozialversicherungspflicht nicht bestand.“ Randnummer 35 Demgegenüber sieht die Beklagte die vorgenannten Beschlüsse für die statusrechtliche Beurteilung nicht als relevant an. „Nach § 53 Abs. 2 i.V.m. § 54 Abs. 1 GmbHG bedürfen Änderungen des Gesellschaftsvertrages zu ihrer Wirksamkeit eines notariell beurkundeten Beschlusses und der Anmeldung in das Handelsregister. Nach § 54 Abs. 3 GmbHG hat die Änderung keine rechtliche Wirkung bevor sie in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft eingetragen ist. Randnummer 36 Nach den vorliegenden Unterlagen wurden die Beschlüsse weder notariell beglaubigt, noch in das zuständige Handelsregister eingetragen und beeinflussen somit die statusrechtliche Beurteilung nicht.“ Randnummer 37 Mit gerichtlichem Schreiben vom 25.02.2022 erging dem Kläger folgender Hinweis: Randnummer 38 „Nach vorläufiger Prüfung der Sach- und Rechtslage sind die von Ihnen angefochtenen Bescheide der Beklagten aus den Gründen ihres Erlasses nicht zu beanstanden. Randnummer 39 Die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beigeladenen vom 01.04.2014 und 01.03.2017 sind mangels Erfüllung der Formvorschriften ohne rechtliche Wirkung (§§ 53 und 54 GmbHG). Randnummer 40 Sollten Sie den Rechtsstreit dennoch fortsetzen wollen, ist eine Entscheidung des Gerichts durch Gerichtsbescheid vorgesehen.“ Randnummer 41 Daraufhin übersandte der Kläger mit Schreiben vom 14.03.2022 ein notarielles Protokoll über die Gesellschafterversammlung der Beigeladenen vom 05.09.
  11. Demnach erging folgender Beschluss: „Mit Wirkung vom 01.04.2014 wird § 6

(6)des Gesellschaftsvertrages geändert und lautet seitdem wie folgt: Randnummer 42 „§ 6 Gesellschafterversammlung Randnummer 43
(6)Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der Zustimmung von 85 % aller Stimmen, es sei denn, das Gesetz und diese Satzung schreiben etwas anderes vor. Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme.“ Randnummer 44 Der Kläger sieht damit „die Form der Gesellschafterversammlung gewahrt“. So „dass mit Wirkung vom 01.04.2014 eine sogenannte Sperrminorität zugunsten des Klägers gegeben ist, die es ihm erlaubt, die Geschicke der GmbH zu bestimmen, sodass hier entgegen der bisherigen Annahme die notwendige Selbstständigkeit des Klägers vorliegt.“ Randnummer 45 Die Beklagte änderte nachfolgend Ihren Bescheid vom 26.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2017 durch Bescheid vom 23.05.2022 dahingehend ab, dass der Kläger seit dem 17.09.2019 als Geschäftsführer der Beigeladenen selbstständig tätig ist. Randnummer 46 Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass der Gesellschafterbeschluss des Beigeladenen vom 05.09.2019 am 17.09.2019 in das Handelsregister eingetragen wurde. Randnummer 47 Mithin besitze der Kläger ab dem 17.09.2019 „eine vollumfängliche Sperrminorität“, die es im erlaube, maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Beigeladenen auszuüben. Randnummer 48 Daneben nahm die Beklagte für die Beschäftigung des Klägers vom 01.04.2014 16.09.2019 aufgrund der ab 01.04.2022 geltenden Fassung des § 7a SGB IV keine Feststellung zur Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung mehr vor. Randnummer 49 Durch gerichtliches Schreiben vom 27.05.2022 wurde der Kläger aufgefordert, den Klageantrag zu aktualisieren. Randnummer 50 Daneben erging der Hinweis, dass im Anschluss die angekündigte Entscheidung durch Gerichtsbescheid vorgesehen ist. Randnummer 51 Mit Schreiben vom 14.06.2022 erklärte der Kläger den Rechtsstreit für den Zeitraum ab 17.09.2019 für erledigt. Randnummer 52 Für den Zeitraum vom 01.04.2014 bis 16.09.2019 hält er an seinen bisherigen Ausführungen fest (Schreiben vom 28.06.2022). Randnummer 53 Der Kläger beantragt (sinngemäß), Randnummer 54 unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 26.10.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2017 sowie des Änderungsbescheides vom 23.05.2022 festzustellen, dass der Kläger im Zeitraum 01.04.2014 bis 16.09.2019 als Geschäftsführer bei der B GmbH selbstständig tätig war. Randnummer 55 Die Beklagte beantragt, Randnummer 56 die Klage abzuweisen. Randnummer 57 Die Beigeladene äußerte sich im Verfahren nicht. Randnummer 58 Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten (Az. 081 3.03.1970 G 001) haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Randnummer 59 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 60 Die Klage ist frist- und formgerecht eingereicht und somit zulässig. Randnummer 61 Sachlich ist die Klage jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Randnummer 62 In der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen gegen Arbeitsentgeltbeschäftigte grundsätzlich der Versicherungspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 S. 1 SGB XI, § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI, § 25 Abs. 1 SGB III). Randnummer 63 Nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV). Randnummer 64 Geschäftsführer einer GmbH sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts grundsätzlich abhängig beschäftigt und deshalb in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig. Randnummer 65 Eine abhängige Beschäftigung ist nur dann ausgeschlossen, wenn wegen der gleichzeitig bestehenden Gesellschafterstellung die Willensbildung der GmbH vom Geschäftsführer bestimmt wird. In diesem Fall gilt der Geschäftsführer in der Sozialversicherung als selbstständig tätig (vgl. Urteile des Bundessozialgerichts vom 24.09.1992, Az. 7 R AR 12/92, vom 11.11.2015 Az. B 12 KR 10/14 R sowie vom 14.03.2018 Az. B 12 R 5/16 R). Randnummer 66 Dementsprechend war der Kläger in seiner Tätigkeit als Gesellschafter Geschäftsführer der Beigeladenen im streitigen Zeitraum abhängig beschäftigt und deshalb in der Sozialversicherung versicherungspflichtig. Randnummer 67 Insoweit folgt die Kammer der Begründung in den angefochtenen Bescheiden der Beklagten (§ 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Randnummer 68 Dem stehen auch die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beigeladenen vom 01.04.2014, 01.03.2017 und 05.09.2019 mangels Einhaltung der Formvorschriften nicht entgegen (§§ 53 Abs. 1 und 2 sowie 54 Abs. 1 und 3 GmbHG). Randnummer 69 Dementsprechend war die Klage abzuweisen. Randnummer 70 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.