der Vollstreckungskostenordnung des Landes Sachsen-Anhalt ergebende Gebührenrahmen gelangt bei der unselbständigen Androhung eines Zwangsmittels nicht zur Anwendung. (Rn.44) Verfahrensgang vorgehend VG Magdeburg,
kommt, drohte der Landkreis Stendal der Klägerin in Ziffer 5 und 6 jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 8.500,00 € an. Mit Ziffer 7 der Verfügung legte der Landkreis Stendal der Klägerin die Verfahrenskosten auf. Den hiergegen von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
GO LSA seien für Amtshandlungen Gebühren
dieser Verordnung und dem Kostentarif der Anlage zu erheben. Laut Kostentarif lfd. Nummer 128 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG), dort Ziffer 5.2, seien für Anordnungen im Rahmen der Überwachung
Gebühren zwischen 25,00 und 120,00 € zu erheben, wobei die mit dem Bescheid erhobenen Beträge aufgrund des zeitlichen Umfangs der zur Erstellung der Verfügung notwendigen Arbeiten angemessen seien. Der Kostenfestsetzungsbescheid vom
KostG LSA i.V.m. Tarifstelle 5.2 der lfd. Nr. 128 AllGO LSA gebührenpflichtig. Bei dem vorgegebenen Rahmen von 25,00 € bis 120,00 € betrage der Mittelwert 62,50 € und stelle in Anbetracht der möglichen Fallkonstellationen denjenigen Fall dar, der hinsichtlich des Maßes des Verwaltungsaufwands und unter Berücksichtigung des Kostendeckungsprinzips als durchschnittlich anzusehen wäre, vgl. §§ 10 Abs. 1, 3 Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA. Bei der Gebührenbemessung für eine Maßnahme der Eingriffsverwaltung seien
der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 15. Januar 2018 - 3 L 15/17 - juris Rn. 9 ) nur der für die Amtshandlung anfallende Verwaltungsaufwand und der Gesichtspunkt der Kostendeckung zu berücksichtigen. Die Gesamtgebühren in Höhe von 180,00 € für die Verfügungen in Ziffer 1 bis 6 seien gemessen an der vorgenannten Betrachtungsweise zutreffend und angemessen.
KostG LSA sei deshalb das Eineinhalbfache dieser Gebühr, die für die Entscheidung anzusetzen sei (1,5 x 180,00 €), mithin 270,00 € festzusetzen. Zuzüglich der Auslagen
KostG für die Postzustellungsurkunde in Höhe von 3,03 € ergebe sich der festgesetzte Gesamtbetrag. Randnummer 5 Hiergegen hat die Klägerin, vertreten durch die Vorstandsvorsitzende B., am
auf den Bescheid vom
erneuter Prüfung festzustellen sei, dass hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen in den Ziffern 5 und 6 des Bescheides unzutreffend auf § 13 Abs. 2 Satz 1 VwKostG abgestellt worden sei. Stattdessen wäre aufgrund von §§ 1 Nr. 7, 8 Satz 2 der VKostO LSA auf § 13 Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA mit der Rahmengebühr von 10 bis 500 € abzustellen gewesen, da für die unselbständigen Zwangsgeldandrohungen von der Ausgangsbehörde tatsächlich keine Gebühren anzusetzen gewesen seien. Eine Gebührenfreiheit für das Widerspruchsverfahren sei nicht gegeben. Randnummer 11 Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid vom
KostG LSA der Höhe
rechtswidrig sei. Zutreffend habe der Beklagte zwar auf die bereits im Kostenfestsetzungsbescheid des Landkreises Stendal bezeichnete Tarifstelle 5.2 der lfd. Nr. 128 AllGO LSA abgestellt, der für Anordnungen im Rahmen der Überwachung
GesG einen Gebührenrahmen von 25 bis 120 € vorsehe. Der Gebührenrahmen werde durch den Kostenfestsetzungsbescheid des Landkreises Stendal jedoch erheblich überschritten, da der Landkreis Stendal offenbar den Gebührenrahmen jeweils gesondert für jede Ziffer des Ausgangsbescheides in den Ansatz gebracht habe und die so ermittelten Gebühren den Gesamtbetrag von 180,00 € erreiche, wodurch die in der Rahmengebühr vorgegebene Höchstgebühr überschritten werde. Dies habe der Beklagte nicht erkannt, sondern ausdrücklich festgestellt, dass die vom Landkreis festgesetzten Gebühren zutreffend seien. Ohne Belang sei, dass der Kostenfestsetzungsbescheid des Landkreises Stendal seinerseits bestandskräftig geworden sei, da § 13 Abs. 2 Satz 1 VwKostG LSA ausdrücklich auf die „Gebühr, die für die angefochtene Entscheidung festzusetzen war“, und nicht auf die Gebühr, die für die angefochtene Entscheidung festgesetzt worden sei, abhebe. Dies verpflichte die Widerspruchsbehörde zur Überprüfung und ggf. zur Korrektur. Indem der Beklagte der Berechnung seiner Widerspruchsgebühr die Gebührenerhebung des Landkreises Stendal ohne Abweichung zugrunde gelegt habe, habe er eine fehlerhafte Bemessungsgrundlage herangezogen. Soweit der Beklagte in seiner Klageerwiderung ausführe, hinsichtlich der Ziffer 5 und 6 des Bescheides des Landkreises, mit denen Zwangsgelder angedroht worden seien, wäre tatsächlich keine Gebühr anzusetzen gewesen, so dass für die Widerspruchsgebühr auf § 13 Abs. 2 Satz 2 VwKostG abzustellen gewesen wäre, stehe dem entgegen, dass sich eine kombinierte Anwendung der Regelung über die Gebührenhöhe in § 13 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 VwKostG verbiete. Randnummer 12 Die vom Senat zugelassene Berufung hat der Beklagte wie folgt begründet: Randnummer 13 Die Klage sei bereits unzulässig, weil eine ordnungsgemäße Vertretung der Klägerin durch Frau B. nicht vorliege. Die mit Schreiben der Klägerin vom 13. September 2023 übersandte Vollmacht könne einen wirksamen Mitgliederbeschluss
3 BGB nicht begründen. Zwar könne ein Beschluss danach auch ohne Versammlung der Mitglieder gültig sein, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung erklärten. Das minderjährige „Jugendmitglied“ Frau N. habe den Beschluss, anders als den Beschluss vom
Satz 2 der Vorschrift zur Anwendung. Ziffer 1 bis 2 der Verfügung des Landkreises vom
KostG LSA mit 1,5 multipliziert worden, so dass die sich danach ergebende Widerspruchsgebühr von 120,00 € nicht zu beanstanden sei. Letztlich hätte der streitbefangene Bescheid jedenfalls nicht ausgehend von der Höhe der jeweiligen Mindestgebühr des Gebührenrahmens aufgehoben werden dürfen (2 x 25,00 € x 1,5 = 75,00 €). Die Anordnungen in Ziffer 1 und 2 bildeten auch keine Einheit. Die Anordnungen zum Sofortvollzug in den Ziffern 3 und 4 bzw. die unselbständigen Zwangsgeldandrohungen in den Ziffern 5 und 6 könnten zwar nicht auf die Tarifstelle 5.2 der lfd. Nr. 128 AllGO LSA gestützt werden. Es werde auch der Bewertung des Gerichts nicht widersprochen, dass die Widerspruchsbehörde
KostG LSA ungeachtet der Bestandskraft des Kostenfestsetzungsbescheides der Ausgangsbehörde die Höhe der Gebühr zu prüfen und ggf. zu korrigieren habe. Festzuhalten sei jedoch daran, dass hinsichtlich der unselbständigen Zwangsgeldandrohungen in den Ziffern 5 und 6 des Bescheides vom
der Zustimmung aller Mitglieder zum Antrag von Frau T. auf Entlastung aus ihrer Funktion als Vorstandsmitglied neben der Vorstandsvorsitzenden Frau B. in den Vorstand gewählt worden. Die den Prozessbevollmächtigten der Klägerin erteilte Prozessvollmacht sei deshalb von Frau B. und Herrn I. unterzeichnet. Die Klage sei auch begründet; dem Beklagten stehe es offen, einen weiteren Bescheid unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erlassen. Der Beklagte habe ungeprüft die Gebührenfestsetzung des Landkreises für die Kosten des Widerspruchsverfahrens übernommen. Bei den Anordnungen in Ziffer 1 und 2 handele es sich zudem um eine Anordnung, die der Landkreis rechtswidrig in einzelne Teilanordnungen aufgegliedert habe, obgleich sie inhaltlich untrennbar seien. Ein vernünftiger Grund für eine Trennung sei nicht ersichtlich. Der Landkreis hätte die Anordnung erlassen können (und müssen), eine Auflistung sämtlicher von ihr gehaltener Pferde zu fertigen und - soweit vorhanden - die Equidenpässe vorzulegen. Lediglich die Auflistung der Pferde, für die ein Equidenpass nicht vorhanden sei, hätte nicht den Sinn und Zweck erfüllt, den Landkreis darüber zu informieren, welche Pferde die Klägerin tatsächlich halte. Die Information über den Pferdebestand habe der Landkreis nur daraus gewinnen können, dass sämtliche vorhandenen Equidenpässe vorgelegt und die Pferde, für die ein solcher Pass nicht existiere, aufgelistet würden. Insofern handele es sich um eine einzelne, untrennbare Anordnung darauf, dem Landkreis die begehrte Information zu erteilen. Ferner habe der Landkreis auch Kosten für unselbständige Anordnungen erhoben und die Klägerin mit gesetzlich nicht vorgesehenen Gebühren belegt. Die Benachteiligung der Klägerin durch den Landkreis werde durch den Beklagten ungeprüft übernommen. Der Bescheid sei insgesamt aufzuheben. Randnummer 20 Die Beteiligten wurden mit Schreiben des Gerichts vom 18. Juni 2024 zu einer Entscheidung durch den Senat
GO angehört. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom
gewiesen hat. Hinsichtlich der Klägerin als nicht rechtsfähiger Verein, bei der es an Anhaltspunkten dafür fehlt, dass es sich um einen wirtschaftlichen Verein handelt, ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass diese
GO beteiligungsfähig ist und durch ihren Vorstand in entsprechender Anwendung des § 26 Abs. 1 Satz 2 BGB vertreten wird, vgl. § 62 Abs. 3 VwGO (im Einzelnen: Urteilsabdruck S. 4). Ausgehend von der als Vereinssatzung entsprechend § 25 BGB zu verstehenden „Gemeinschaftlichen Erklärung zur Gründung der ZG-I.-IG“ vom 20. Juli 2014 hat das Verwaltungsgericht auch zutreffend darauf abgestellt, dass im Vorstand sowie in der Mitgliederversammlung Beschlüsse
dem Mehrheitsprinzip getroffen werden (Ziffer 11) und dem Vereinsvorstand neben dem Vereinsvorsitzenden mindestens eine weitere Person angehört (Ziffern 8 bis 10). Aus den vorgelegten Unterlagen über die außerordentliche Mitgliederversammlung der Klägerin vom 10. Januar 2024, an der alle namentlich bezeichneten fünf Vereinsmitglieder sowie Herr I. als Gast ausweislich der jeweils geleisteten Unterschriften teilgenommen haben, setzt sich der Vorstand
der Aufnahme des Herrn I. als Mitglied des nicht eingetragenen Vereins sowie der
folgenden einstimmigen Beschlussfassung unter Einschluss des neuen Vereinsmitgliedes nunmehr aus der Vorsitzenden Frau B. und dem weiteren Vorstandsmitglied, Herrn I., zusammen. Besteht damit - wie hier - der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BGB analog), mithin durch die beiden Vorstandsmitglieder, die vorliegend auch die Prozessvollmacht erteilt haben, vertreten. Randnummer 25 2. Die Klage ist zulässig. Randnummer 26 Dahinstehen kann, ob das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass die Klägerin wirksam von der Vorstandsvorsitzenden Frau B., die die Klage für die Klägerin erhoben hat, vertreten wurde, mithin auch für die Vergangenheit keine Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage bestehen. Selbst wenn dies - wie der Beklagte meint - nicht der Fall wäre, wurde der Mangel der Prozessfähigkeit jedenfalls nunmehr geheilt. Der Mangel der Prozessfähigkeit kann dadurch geheilt werden, dass der gesetzliche Vertreter die Prozesshandlung
träglich - auch in der Rechtsmittelinstanz, jedoch nicht mehr
Rechtskraft des Urteils - genehmigt. Die Genehmigung muss nicht ausdrücklich erfolgen. Es genügt, wenn der gesetzliche Vertreter das Verfahren rügelos fortsetzt. Die Genehmigung wirkt sodann zurück auf den Zeitpunkt zu dem die einzelnen Prozesshandlungen vorgenommen worden waren (vgl. W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, Kommentar VwGO,
KostG LSA ist bereits zu beanstanden, dass er sich ausschließlich an der vom Landkreis Stendal ermittelten und durch bestandskräftigen Bescheid vom 25. November 2021 festgesetzten Verwaltungsgebühr orientiert hat. Zwar trifft es regelmäßig zu, dass die Ausgangsbehörde den angefallenen Verwaltungsaufwand wesentlich besser beurteilen kann als die Widerspruchsbehörde. Die Widerspruchsbehörde darf die Gebühr jedoch nur dann anhand der Verwaltungsgebühr bestimmen, wenn die Ausgangsbehörde - hier der Landkreis Stendal - die Verwaltungsgebühr ihrerseits rechtmäßig festgesetzt hat. Der Beklagte hat
KostG LSA selbst festzustellen, welche Gebühr für die angefochtene Entscheidung anzusetzen war. Allein die bestandskräftige Festsetzung der Verwaltungsgebühr erlaubt es schon
dem Wortlaut der Vorschrift nicht, diese ohne eigene Prüfung und ggf. Korrektur zu übernehmen. Vorliegend hat der Beklagte zwar seinerseits festgestellt, dass die vom Landkreis festgesetzten Gebühren zutreffend, insbesondere angemessen seien. Dieses Ergebnis hält einer rechtlichen Prüfung indes nicht stand. Randnummer 32 Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwKostG LSA werden für Amtshandlungen im übertragenen Wirkungskreis der Gebietskörperschaften - so auch hier -
diesem Gesetz Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, wenn die Beteiligten zu der Amtshandlung Anlass gegeben haben. Wird auf Grund dieses Gesetzes eine Amtshandlung für gebührenpflichtig oder für gebührenfrei erklärt, so dürfen Gebühren auf Grund anderer Rechtsvorschriften für dieselbe Amtshandlung nicht erhoben werden, vgl. § 1 Abs. 2 VwKostG LSA.
KostG LSA sind die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden sollen, und die Höhe der Gebühren in Gebührenordnungen zu bestimmen; für Auslagen gilt § 14 dieses Gesetzes. Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Höhe der Gebühren sind
KostG LSA in einer Allgemeinen Gebührenordnung zu bestimmen, die das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Ministerien erlässt, wobei
Abs. 2 der Vorschrift die Gebühren in den Gebührenordnungen so festzusetzen sind, dass ihr Aufkommen den auf die Amtshandlungen entfallenden durchschnittlichen Aufwand des Verwaltungszweiges, soweit er nicht durch Erstattung der Auslagen gedeckt ist, nicht übersteigt. Sie sind
dem Maß des Verwaltungsaufwandes, dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung, dem Nutzen oder der Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu bemessen. Ist für den Ansatz einer Gebühr durch die Gebührenordnung ein Rahmen bestimmt, so hat die Behörde, soweit die Gebührenordnung nichts Anderes vorschreibt, bei Festsetzung der Gebühr das Maß des Verwaltungsaufwandes, den Wert des Gegenstandes der Amtshandlung, den Nutzen oder die Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen, vgl. § 10 Abs. 1 VwKostG LSA. § 1 Abs. 1 i.V.m. der Anlage lfd. Nr. 128 Tarifstelle 5.2 der Allgemeinen Gebührenordnung für das Land Sachsen-Anhalt (AllGO LSA) sieht für die Anordnung im Rahmen der Überwachung
GO LSA gesondert zugrunde gelegt hat. Diese Handhabung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Randnummer 34 a. Fehlerhaft ist zum einen der Ansatz, dass es sich bei der Anordnung, sämtliche Equidenpässe der von der Klägerin gehaltenen Pferde im Original vorzulegen (Ziffer 1) und der Anordnung, eine Auflistung sämtlicher Pferde vorzulegen, für die der Klägerin keine Equidenpässe vorliegen (Ziffer 2), um zwei selbständige Amtshandlungen im Sinne von § 1 Abs. 1 VwKostG LSA und § 1 Abs. 1 AllGO LSA handelt, für die jeweils eine Gebühr
der o.g. Tarifstelle anfällt. Randnummer 35 Der Begriff der Amtshandlung wird definiert als jede abgeschlossene Tätigkeit einer Behörde, die diese in Ausübung öffentlicher Gewalt mit Außenwirkung vornimmt; wichtigster Typ der Amtshandlung ist der Verwaltungsakt. Erlässt eine Behörde mehrere selbständige Verwaltungsakte, sind darin zwar grundsätzlich auch mehrere Amtshandlungen zu sehen. Dabei ist ohne Belang, ob mehrere Amtshandlungen in einem Bescheid zusammengefasst werden (vgl. OVG LSA, Urteil vom
dem anzuwendenden Fachrecht bei wertender Betrachtung ein einheitlicher Lebenssachverhalt vorliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 7 C 6.15 - juris Rn. 20). Randnummer 36 Gemessen daran ist die gleichzeitige Anordnung, die Equidenpässe für die von der Klägerin gehaltenen Pferde vorzulegen, verbunden mit der Anordnung, eine Auflistung der gehaltenen Pferde vorzulegen, die über keine Equidenpässe verfügen, als eine Amtshandlung im Sinne von § 1 Abs. 1 VwKostG LSA zu qualifizieren, auch wenn es sich um jeweils selbständige Verwaltungsakte im Sinne von § 35 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA ) handelt und unabhängig voneinander erlassen hätten werden können. Denn die beiden Anordnungen regeln einen einheitlichen Lebenssachverhalt und verfolgen in Bezug auf den - noch für die Behörde unbekannten/ungeprüften - Equidenbestand der Klägerin die gleiche Zielrichtung. Randnummer 37 Im Rahmen der tierseuchenrechtlichen Überwachung der Equidenhaltung der Klägerin durch den Landkreis Stendal
GesG) wurde vor Erlass der Verfügung vom 20. August 2020 festgestellt, dass nicht alle von der Klägerin gehaltenen Pferde, die für die amtlichen Tierärzte erkennbar über 12 Monaten alt waren, mit einem Transponder versehen waren, bzw. dass keine Equidenpässe vorgelegt werden konnten. Hier stand gemäß § 24 Abs. 3 TierGesG der hinreichende Verdacht im Raum, dass die Klägerin gegen die VO(EU)2015/262 (Equidenpass-Verordnung) bzw. gegen die Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (ViehVerkV) verstoßen haben könnte. Die beiden Anordnungen dienen zum einen der Feststellung und zum anderen der Ausräumung eines hinreichenden Verdachtes des Verstoßes gegen die vorgenannten Vorschriften. Denn
1 Equidenpass-Verordnung werden in der Union geborene Equiden (im Regelfall) mittels eines Identifizierungsdokuments identifiziert, das gemäß Artikel 9 und nicht später als 12 Monate
der Geburt und in jedem Fall vor dem endgültigen Verlassen des Geburtsbetriebs ausgestellt wird. Ein Tierhalter hat gemäß § 44 Abs. 1 ViehVerkV die Durchführung der Kennzeichnung von Einhufern
VerkV bestimmt, dass der Tierhalter den Antrag auf Ausstellung eines Equidenpasses spätestens 6 Monate
der Geburt des Einhufers zu stellen hat. Die Ausstellungsbehörde stellt sicher, dass Equiden zum Zeitpunkt ihrer ersten Identifizierung gemäß Art. 12 ein Transponder implantiert wird (vgl. Art. 18 Equidenpass-Verordnung). Die Vorschriften zielen darauf ab, eine korrekte amtliche Kennzeichnung von Equiden zu erreichen. Diese ist insbesondere bei Ausbruch einer Pferdeseuche, bei der staatliche Bekämpfungsmaßnahmen gesetzlich vorgeschrieben sind (ansteckende Blutarmut, Afrikanische Pferdepest) unverzichtbar. Nur wenn alle Pferde gültige und korrekt ausfüllte Dokumente zur Identifizierung besitzen, kann sichergestellt werden, dass erforderliche staatliche Seuchenbekämpfungsmaßnahmen auch ordnungsgemäß durchgeführt werden können.Grundlage für die Erstellung eines Equidenpasses ist die Kennzeichnung mittels Transponder, dem sogenannten Chip. Mit der Transpondernummer wird der Equide in der Datenbank der Ausstellungsstelle und in dem Herkunfts- und Informationssystem für Tiere registriert (vgl. https://verwaltungsportal.hessen.de/). Randnummer 38 Ziel der Anordnungen in Ziffer 1 und 2 des Bescheides vom 12. August 2020 ist es, die amtliche Kennzeichnung der von der Klägerin gehaltenen Pferde - soweit vorhanden - auf ihre Richtigkeit zu prüfen (Vorlage der Equidenpässe im Original) bzw. den Equidenbestand der Klägerin vollständig zu erfassen, soweit der Kennzeichnungspflicht bisher nicht
gekommen wurde. Durch die Anordnungen sollte somit allein geklärt werden, inwieweit die Klägerin hinsichtlich ihres gesamten Equidenbestandes bisher der gesetzlichen Kennzeichnungspflicht genügt hat. Mit der Vorlage vorhandener Equidenpässe und der Auflistung des Gesamtbestandes unter Benennung bestimmter Merkmale (Standort, Geburtsname, Geschlecht, Farbe, Rasse, Abzeichen, Name) wird dieses Ziel erreicht und können in der Folge notwendige Anordnungen erlassen werden. Allein der Umstand, dass der Behörde bei Erfüllung der Anordnungen in Ziffer 1 und 2 unterschiedliche Prüfungsaufgaben erwachsen bzw. sodann ggf. die Notwendigkeit besteht, weitere Anordnungen zu treffen, führt nicht dazu, dass es sich bei den hier zu betrachtenden Anordnungen um verschiedene Amtshandlungen handelt. Für ein jeweils selbständiges behördliches Handeln mit einer selbständigen rechtlichen oder tatsächlichen Grundlage besteht
alledem kein Anhalt. Randnummer 39 Der gegen diese Bewertung geführte Einwand des Beklagten, wonach auf die einzelne Anordnung, wie sie sich aus dem bestandskräftigen Ausgangsbescheid vom 12. August 2020 ergebe, abzustellen sei, da eine gerichtliche Überprüfung, ob es sich hierbei um zwei unterschiedliche Anordnungen (wohl: Amtshandlungen) handele, angesichts der Bestandskraft ausscheide, greift nicht durch. Denn es kann schon nicht darauf ankommen, in wie viele Anordnungen die Ausgangsbehörde eine Amtshandlung - bspw. zum besseren Verständnis - „bestandskräftig“ gegliedert hat. Die Anordnung hätte mit dem gleichen Regelungsziel (Feststellung bzw. Ausräumung des Verdachts eines Verstoßes gegen die Kennzeichnungspflicht von Equiden) ohne Weiteres dahingehend gefasst werden können, die Klägerin zu verpflichten, ihren Pferdebestand durch Vorlage vorhandener Equidenpässe bzw. bei Nichtvorlage durch Individualisierung
Einzelmerkmalen zu identifizieren. Randnummer 40 b. Auch begegnet es durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass hinsichtlich der Anordnungen des Sofortvollzugs in Ziffer 3 und 4 des Bescheides des Landkreises Stendal jeweils eine selbständige Verwaltungsgebühr ausgehend vom Gebührenrahmen in der Anlage lfd. Nr. 128 Tarifstelle Nr. 5.2 AllGO LSA zugrunde gelegt wurde. Randnummer 41 Denn hierbei handelt es sich um keine selbständigen Amtshandlungen i.S. der Tarifstelle, sondern lediglich um unselbständige Nebenentscheidungen, die Teil der in Ziffer 1 und 2 beschriebenen Amtshandlung wird. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung beinhaltet keine eigenständige Regelung im Sinne des § 35 VwVfG und stellt daher selbst keinen Verwaltungsakt dar. Die Bedeutung und rechtliche Wirkung der Vollziehungsanordnung besteht darin, dass durch die sonst mit Rechtsbehelfen gemäß § 80 Abs. 1 VwGO verbundene aufschiebende Wirkung nicht eintreten kann und der Verwaltungsakt sofort die mit ihm intendierten bzw. ihm
der Rechtsordnung zukommende Wirkungen hat. Dies zugrunde gelegt kommt die eigenständige Anwendung des Gebührenrahmens schon nicht in Betracht. Die Anlage zur AllGO LSA hält keine Bestimmung über Kosten der Anordnung des Sofortvollzugs vor. Ist die die Anordnung des Sofortvollzug betreffende Grundverfügung ihrerseits eine gebührenpflichtige Amtshandlung oder - wie hier - Teil einer solchen gebührenpflichtigen Amtshandlung, kann ein ggf. mit der Anordnung verbundener messbarer und nicht lediglich mit Blick auf die Grundverfügung unterzuordnender Verwaltungsaufwand im Fall einer Rahmengebühr - im Gegensatz zu einer Festgebühr - bei der Bemessung der Gebühr ohne Weiteres berücksichtigt werden. Denn das VwKostG LSA bestimmt - anders als Kostengesetze in anderen Bundesländern (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 14 SächsVwKG) - nicht, dass Verwaltungskosten nicht für Verfahren über die Anordnung der sofortigen Vollziehung
GO erhoben werden. Dies hat der Landkreis Stendal bei seiner Gebührenfestsetzung nicht erkannt. Randnummer 42 In diesem Zusammenhang ist - mit Blick auf die zu erwartende neuerliche Festsetzung der Widerspruchsgebühren - darauf hinzuweisen, dass der Beklagte die Anordnung des Sofortvollzugs in seinem Widerspruchsbescheid vom
kommt, jeweils ausgehend von dem Gebührenrahmen in der Anlage lfd. Nr. 128 Tarifstelle Nr. 5.2 AllGO LSA eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25,00 € festgesetzt. Randnummer 44 Zwar handelt es sich bei der Androhung von Zwangsmitteln um einen Verwaltungsakt (vgl. Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, Kommentar VwVfG, § 35 Rn. 113). Die Anlage zur AllGO LSA sieht insoweit jedoch keinen Gebührentatbestand vor. Vielmehr bestimmt § 8 VKostO LSA , dass für die schriftliche Androhung eines Zwangsmittels
VG LSA i.V.m. § 59 SOG LSA eine Gebühr von mindestens 10 € und höchstens 60 € erhoben wird; dies gilt nicht, wenn die Androhung - wie hier - mit dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt verbunden ist. Dies bedeutet, dass der sich
der Vollstreckungskostenordnung des Landes Sachsen-Anhalt ergebende Gebührenrahmen bei der unselbständigen Androhung eines Zwangsmittels nicht zur Anwendung gelangt. Hierbei ist der Normgeber davon ausgegangen, dass regelmäßig ein über den Erlass des zugrundeliegenden Verwaltungsaktes hinausgehender besonderer Verwaltungsaufwand bei einer gleichzeitigen Androhung von Zwangsmitteln mit der Ausgangsentscheidung - im Gegensatz zu der Notwendigkeit, sich nochmals mit der Grundverfügung zu auseinanderzusetzen - nicht vorhanden ist. Randnummer 45 Soweit der Beklagte geltend macht, angesichts der bestehenden Gebührenfreiheit sei die maßgebende Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Widerspruchsgebühr § 13 Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA , wonach die Gebühr für die Entscheidung über den Widerspruch 10 bis 500 € betrage, wenn für die angefochtene Entscheidung keine Gebühr anzusetzen sei, führt dies vorliegend nicht weiter. Randnummer 46 Die Festsetzung der Widerspruchsgebühr i.H.v. jeweils 25,00 € scheitert bereits daran, dass der Beklagte ausweislich seines Kostenfestsetzungsbescheids nicht auf den gegenüber dem angewandten Gebührenrahmen abweichenden Gebührenrahmen aus § 13 Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA abgestellt hat. Der von dem Beklagten vorgenommene Austausch der Rechtsgrundlage verbietet sich, weil die Gebührenrahmen nicht identisch sind (25,00 € -120,00 € gegenüber 10,00 bis 500,00 €). Randnummer 47 Abgesehen davon setzt der Wortlaut der Norm des § 13 Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA voraus, dass für die angefochtene Entscheidung keine Gebühr anzusetzen war. Dies ist vorliegend - ungeachtet der Tatsache, dass die Festsetzung der Verwaltungsgebühr durch den Landkreis Stendal seinerseits rechtswidrig war - nicht der Fall. Denn
KostG LSA beträgt die Gebühr für die Entscheidung über den Widerspruch das Eineinhalbfache der Gebühr, die für die angefochtene Entscheidung anzusetzen war. Vorliegend lag der angefochtenen Entscheidung, die sich aus den Anordnungen in Ziffer 1 bis 6 zusammensetzt, die unselbständigen und damit gebührenfreien Androhungen von Zwangsgeldern (Ziffer 5 und 6) sowie eine (kostenpflichtige) Amtshandlung (Ziffer 1 bis 4) zugrunde, hinsichtlich der eine Gebühr aus dem Kostenrahmen
GO LSA zu bestimmen war. Die allein die Ziffern 5 bis 6 betreffende Gebührenfreiheit der Anordnungen bedingt - entgegen der Bewertung des Beklagten - nicht, dass die Entscheidung als solche gebührenfrei ist, mithin der Anwendungsbereich der Norm eröffnet wird, da die Anordnungen zu 5 und 6 Teil der Entscheidung i.S.d. § 13 Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA sind. Für eine andere Auslegung besteht insbesondere
dem Sinn und Zweck der Vorschrift kein Anhalt. Lediglich in den Fällen, in denen die Befassung der Widerspruchsbehörde sonst ohne Kostenfolge bliebe, ist es angezeigt, den Verwaltungsaufwand durch die Erhebung einer Widerspruchsgebühr zu decken. Nur für diese Fälle sieht der Landesgesetzgeber
dem klaren Wortlaut der Norm eine gebührenmäßige Kompensation vor. Für die Norm des § 13 Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA verbleibt - wie der Beklagte selbst ausführt - jedenfalls dann ein Anwendungsbereich, wenn der Widerspruchsführer - anders als hier - die unselbständige Zwangsgeldandrohung isoliert angreifen sollte. Im Übrigen ist nichts dafür ersichtlich, weshalb die die Gebührenfreiheit tragenden Erwägungen des Normgebers im Widerspruchsverfahren nicht ebenfalls verfangen (s.o.). Weshalb sich mit Blick auf „Synergie-Effekte“ allein der Verwaltungsaufwand der Ausgangsbehörde nicht aber der der Widerspruchsbehörde kompensiere, erschließt sich nicht. Randnummer 48
alledem hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass die Bemessungsgrundlage der Widerspruchsgebühr, die der Beklagten ohne Beanstandung von der Ausgangsbehörde übernommen hat, fehlerhaft ist, mithin die Ermessensentscheidung des Beklagten rechtlichen Bedenken begegnet. Indem der Beklagte die Festsetzung der Ausgangsbehörde für zutreffend, insbesondere angemessen erachtet hat, setzen sich die Rechtsfehler bei der Festsetzung der Widerspruchsgebühr fort. Randnummer 49
GO LSA aufrechtzuerhalten sei. Bei ermessensfehlerhafter Festsetzung von Verwaltungsgebühren, für die die Gebührenvorschriften eine Rahmengebühr vorsehen, kommt grundsätzlich eine Teilaufhebung des Gebührenbescheids in Betracht, soweit die festgesetzte Gebühr die als Untergrenze des Gebührenrahmens festgelegte Mindestgebühr übersteigt und die verbleibende Gebührenfestsetzung in Höhe der zwingend festzusetzenden Mindestgebühr bei der gebotenen objektiven Auslegung dem Willen der Behörde entspricht. Dabei dürfte es regelmäßig dem mutmaßlichen Willen der Behörde entsprechen, dass jedenfalls die Mindestgebühr realisiert werden soll (zum Ganzen: vgl. OVG LSA, Urteil vom
Anlage 1 lfd. Nr. 128 Tarifstelle Nr. 5.2 AllGO LSA fehlt (vgl. OVG LSA, Urteil vom 30. Januar 2024, a.a.O. Rn. 37). Randnummer 52
KostG LSA insbesondere die Postgebühren für Zustellungen erhoben. Die Zustellung des Widerspruchsbescheids
GO ist erfolgt, so dass der Ansatz der Auslagen durchgreifenden rechtlichen Bedenken nicht begegnet. Randnummer 53 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Randnummer 54 IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und 2 ZPO. Randnummer 55 V. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Randnummer 56 Beschluss Randnummer 57 Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - 3. Senat - hat am 16. Juli 2024 beschlossen: Randnummer 58 Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren gemäß §§ 47, 52 Abs. 3 GKG auf 273,03 € festgesetzt. Randnummer 59 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.