Vergütungsanspruch des Krankenhauses für eine stationäre Behandlung des Versicherten - Umfang der von der Krankenkasse zu erstattenden Medikamentengabe Orientierungssatz 1. Der Vergütungsanspruch des Krankenhauses für eine stationäre Behandlung des Versicherten bestimmt sich nach §§ 109 Abs. 4 S. 3 SGB 5, 7 KHEntgG, 17b KHG i. V. m. dem Fallpauschalenkatalog. (Rn.24) 2. Bei unwirtschaftlicher Gestaltung erforderlicher Krankenhausbehandlung ist nicht immer ein völliger Vergütungsausschluss geboten. Das Krankenhaus kann in einem solchen Fall diejenige Vergütung beanspruchen, die bei fiktivem wirtschaftlichem Alternativverhalten angefallen wäre. (Rn.28) 3. Gleiches gilt für eine Medikamentengabe, wenn das Krankenhaus eine die empfohlene Menge überschreitende Dosierung vornimmt. In einem solchen Fall ist es gerechtfertigt, dass das Krankenhaus die Vergütung für eine indikationsgerechte Verabreichung des Medikaments in der empfohlenen Menge erhält. (Rn.31) Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.690,81 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % seit dem 24.03.2021 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Streitwert wird auf 1.690,81 € festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung. Randnummer 2 Der bei der Beklagten versicherte Herr ….. (Aufn.-Nr.: 5786449), geb. ... 1974 wurde im Zeitraum 04.03.2019 bis 26.03.2019 im Krankenhaus der Klägerin behandelt. Mit Rechnung vom 03.04.2019 (Nr. 40698675) stellte die Klägerin unter Zugrundelegung der DRG R60C der Beklagten Behandlungskosten in Höhe von 19.365,35 € in Rechnung. Bestandteil der Rechnung war auch ein Zusatzentgelt ZE150.10 für die Gabe von Posaconazol, oral, Suspension, 13.800 mg bis unter 16.200 mg. Die Beklagte glich die Rechnung am 26.04.2019 zunächst vollständig aus. Randnummer 3 Am 29.04.2019 beauftragte die Beklagte den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Sachsen-Anhalt e. V. (MDK) mit der Prüfung der abgerechneten Zusatzentgelte. Als Prüfgegenstand angegeben war: Kodierprüfung. Der MDK teilte dies der Klägerin am 30.04.2019 mit. Er kam in seinem "Gutachten zu stationären Leistungen" vom 30.07.2019 zu dem Ergebnis, dass anstelle des Zusatzentgeltes ZE150.10 das Zusatzentgelt ZE150.08 zu kodieren sei. Das Medikament Posaconazol sei indikationsgerecht in einer Dosierung von insgesamt 10.800 mg verabreicht worden. Mittels KAIN vom 16.09.2019 teilte die Beklagte mit, dass das ZE150.10 zu streichen und stattdessen das ZE150.08 zu kodieren sei. deshalb sei ein Betrag von 828,16 € von der Klägerin zu erstatten. Mittels INKA vom 20.09.2019 widersprach dem die Klägerin. Der Patient habe insgesamt 14.400 mg Posaconazol erhalten. Am 08.03.19 seien 400 mg appliziert, vom 09.03.2019 bis 25.03.2019 jeweils 800 mg und am 26.03.2019 ebenfalls 400 mg appliziert worden. In der eingereichten Tageskurve seien die jeweiligen Gaben genau dokumentiert. Die Abrechnung des ZE150.10 sei daher korrekt und bedürfe keiner Änderung. Es werde um erneute Überprüfung gebeten. Randnummer 4 Mit Schreiben vom 21.11.2019 erklärte die Beklagte in Höhe von 828,16 € die Aufrechnung gegenüber einer unstrittigen Forderung der Klägerin aus einem Behandlungsfall einer anderen Patientin aus dem Zeitraum 07.11.2019 bis 08.11.2019 (Rechnungs-Nr.: 40740697). Randnummer 5 Mit Schreiben vom 12.01.2021 erinnerte die Klägerin die Beklagte an den mittels INKA im September 2019 eingelegten Widerspruch. Hierzu läge ihr noch keine Entscheidung der Beklagten vor. Daraufhin veranlasste die Beklagte den MDK zur Prüfung des Widerspruchs. In seinem "Gutachten zu stationären Leistungen" vom 09.03.2021 kam der MDK erneut zu dem Ergebnis, das Zusatzentgelt ZE150.10 sei nicht zu kodieren, weil die prophylaktische Gabe des Medikaments mit dem Wirkstoff Posaconazol in der Menge von 4 mal 200 mg am Tag nicht indikationsgerecht gewesen sei. Dieses Dosisschema sei nur bei einer therapierefraktären invasiven Pilzerkrankung indiziert. Das Zusatzentgelt sei vollständig zu streichen. Per KAIN vom 16.03.2021, wie auch mit Schreiben selben Datums, teilte die Beklagte der Klägerin mit, laut Gutachten des MDK vom 09.03.2021 liege mit der Gabe des Medikaments mit dem Wirkstoff Posaconazol in der Dosierung von 4mal täglich 200 mg ein medizinisch nicht indizierter Off-Label-Use vor. Der strittige Differenzbetrag in Höhe von noch 1.690,81 € werde in den nächsten Tagen gegenüber einer unstrittigen Rechnung der Klägerin aufgerechnet. Mit Schreiben vom 19.03.2021 erklärte die Beklagte gegenüber der unstrittigen Forderung der Klägerin aus dem Behandlungsfall mit der Aufnahmenummer 6330760, Rechnungsnummer 40820055, die Aufrechnung mit ihrer Erstattungsforderung von 1.690,81 €. Die Aufrechnung nahm die Beklagte tatsächlich am 23.03.2021 vor. Randnummer 6 Mit der am 16.11.2021 erhobenen Klage macht die Klägerin Vergütungsansprüche in Höhe der streitigen Erstattungsforderung der Beklagten von 1.690,81 € geltend. Die ursprüngliche Kürzung der Rechnung vom 03.04.2019 um die Erstattungsforderung von 826,16 € werde akzeptiert. Allerdings sei fraglich, ob anders als die Beklagte meine, ein Off-Label-Use vorliege. Nach den der Klägerin vorliegenden Fachinformationen würden im Falle des Patienten … indizierten prophylaktischen Anwendung des Medikaments eine Dosierung von dreimal täglich 200 mg lediglich empfohlen. Nach den Grundsätzen wirtschaftlichen Alternativverhaltens sei daher zumindest das Zusatzentgelt ZE150.08 zu kodieren und entsprechend zu vergüten. Der Zinsanspruch in der Höhe von 5 % beruhe auf der zwischen den Beteiligten geltenden Budget- und Entgeltvereinbarung. Randnummer 7 Die Klägerin beantragt zu erkennen: Randnummer 8 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.690,81 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % seit dem 24.03.2021 zu zahlen. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt zu erkennen: Randnummer 10 Die Klage wird abgewiesen. Randnummer 11 Die Beklagte hält die Klage für unbegründet. Der Lauer-Taxe sei zu entnehmen, dass im Falle indizierter prophylaktischer Behandlung eine Dosierung von viermal täglich 200 mg zulassungsüberschreitend sei. Randnummer 12 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Fallakte der Beklagten und der Patientenakte ergänzend verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die auf Zahlung höherer Krankenhausvergütung gerichtete echte Leistungsklage ist in dem hier bestehenden Gleichordnungsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten gemäß § 54 Abs. 5 SGG zulässig. Randnummer 14 Sie ist auch begründet. Randnummer 15 Der prozessuale Anspruch ist auf die vollständige Erfüllung der unstreitigen Forderung der Klägerin über 2.120,84 € aufgrund der Rechnung mit der Rechnungsnummer 40820055 aus dem Behandlungsfall mit der Aufnahmenummer 6330760 gerichtet. Gegen diese Forderung rechnete die Beklagte am 23.03.2021 mit einem Erstattungsanspruch in Höhe von insgesamt 1.690,81 € auf. Die Erstattungsforderung beruht auf Beanstandungen der Rechnung aufgrund der Versorgung des Patienten … im Zeitraum 04.03.2019 bis 26.03.2019 im Krankenhaus der Klägerin, die die Beklagte zunächst mit 19.365,35 € vollständig beglichen hatte. Nicht streitgegenständlich ist die vollständige Bezahlung der Rechnung mit der Nummer 40740697 in Höhe von 826,16 €. Randnummer 16 Die streitgegenständliche unstrittige Forderung ist weder ganz noch teilweise durch die vorprozessual erklärte Aufrechnung erloschen, weil der Beklagten keine zur Aufrechnung berechtigende Gegenforderung (§ 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V iVm. § 389 BGB) in Höhe der Klageforderung zusteht, insbesondere kein Erstattungsanspruch. Randnummer 17 Zahlungen ohne Rechtsgrund begründen einen Erstattungsanspruch des Zahlenden gegenüber dem Zahlungsempfänger, sei es nach allgemeinen Grundsätzen des öffentlichrechtlichen Erstattungsanspruchs (vgl. dazu BSG, Urteil vom 16.07.2020 – B 1 KR 15/19 R –, juris, Rn. 10). Auch in Höhe der streitgegenständlichen Forderung hatte die Beklagte mit Rechtsgrund auf die Rechnung aufgrund der Versorgung des Patienten … in der Zeit vom 04.03.2019 bis 26.03.2019 gezahlt, denn in dieser Höhe steht der Klägerin ebenfalls ein Vergütungsanspruch zu. Randnummer 18 Die Beklagte ist mit der Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs gemäß § 17c Abs. 2 Satz 1 KHG (in der Fassung vom 11.12.2018) iVm. § 8 Satz 4 Prüfverfahrensvereinbarung vom 03.02.2016 (PrüfvV2016) ausgeschlossen, weil die Beklagte der Klägerin nicht innerhalb von 11 Monaten nach Übermittlung der Prüfanzeige vom 30.04.2019 ihre abschließende Entscheidung zur Wirtschaftlichkeit der Leistung bzw. zur Korrektur der Abrechnung und den daraus folgenden Erstattungsanspruch in Höhe der streitgegenständlichen Forderung von 1.690,81 € mitgeteilt hatte. Randnummer 19 Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Übergangsvereinbarung vom 10.12.2019 zur PrüfvV2016 galt diese für die Überprüfung bei Patienten, die bis einschließlich 31.12.2019 in ein Krankenhaus aufgenommen wurden, unverändert fort. Das war hier der Fall. Randnummer 20 Die Krankenkasse hatte bei Einleitung einer Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Krankenhausleistungen oder der Korrektheit der Abrechnung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 PrüfvV2016 dem Krankenhaus den sich aus den Auffälligkeiten ergebenden Prüfgegenstand innerhalb von 6 Wochen nach Eingang der nach § 3 PrüfvV2016 übermittelten Daten und der entsprechenden Krankenhausrechnung so konkret wie möglich mitzuteilen. Bedurfte es nach § 6 Abs. 1 Lit. (
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