Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - fehlende Klärungsbedürftigkeit - Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Zweipersonenhaushalt in Halle in Sachsen-Anhalt - Angemessenheitsprüfung - schlüssiges Konzept des Grundsicherungsträgers Leitsatz Die vom Grundsicherungsträger für das Jahr 2018 ermittelten angemessenen Unterkunftskosten in der Stadt Halle (Saale) werfen für einen Zweipersonenhaushalt keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Die Schlüssigkeit des zugrunde liegenden Konzepts ist im Urteil des Senats vom 9.11.2023 - L 2 AS 547/19 , grundsätzlich geklärt. Besonderheiten, die eine abweichende Beurteilung der Grenzwerte für Zweipersonenhaushalte gebieten könnten, sind nicht ersichtlich. (Rn.20) Verfahrensgang vorgehend SG Halle (Saale), 18. April 2024, S 27 AS 172/23, Urteil Tenor Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Halle vom 18. April 2024 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Der Antrag der Klägerinnen auf Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug wird abgelehnt. Gründe I. Randnummer 1 Die Klägerinnen begehren die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts (SG) Halle. In der Sache geht es ihnen im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) um höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) für November und Dezember 2018. Randnummer 2 Die 1990 geborene Klägerin zu 1. ist die Mutter der 2012 geborenen Klägerin zu 2. die Klägerinnen lebten zunächst in W. Bereits im Januar 2018 hatten sie beim Beklagten wegen eines beabsichtigten Umzugs nach H. eine Zusicherung zur Berücksichtigung der Aufwendungen für eine Wohnung in der S. Straße in H. eingeholt. Die Kosten dieser Wohnung sollten sich auf insgesamt 428,00 € monatlich belaufen (Bruttokaltmiete: 348,00 €, Heizkosten: 80,00 €). Zum Abschluss eines Mietvertrags kam es jedoch nicht. Im Februar 2018 beantragten die Klägerinnen eine Zusicherung für eine andere Wohnung unter der Anschrift M. Straße 2. Daraufhin teilte der Beklagte ihnen mit Schreiben vom 27. Februar 2018 mit, die KdUH dieser Wohnung seien nicht angemessen. Die tatsächliche Bruttokaltmiete betrage 415,00, angemessen seien aber nur 348,00 €; die tatsächlichen Heizkosten betrügen 50,00 €, angemessen seien 115,20 €; ein „Ausgleich der einzelnen Positionen“ sei nicht zulässig. Sofern die Klägerinnen die Wohnung dennoch anmieteten, erfolge eine Minderung der Leistungen auf den Angemessenheitsgrenzwert. In der Folgezeit mietete die Klägerin zu 1. diese Wohnung an. Randnummer 3 Für die Zeit von Mai bis Oktober 2018 bewilligte der Beklagte den Klägerinnen vorläufig Leistungen unter Berücksichtigung von KdUH i.H.v. 398,00 € pro Monat (348,00 € für die Kaltmiete und die kalten Nebenkosten, 50,00 € für die Heizkosten). Dazu führte er aus, er habe die Bedarfe „auf die Angemessenheit begrenzt“, da die Klägerinnen trotz Ablehnung einer Zusicherung unangemessenen Wohnraum angemietet hätten. Randnummer 4 Auch für die Zeit ab November 2018 bewilligte der Beklagte den Klägerinnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung lediglich der für angemessen gehaltenen KdUH (Bescheid vom 19. Oktober 2018 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 24. November 2018 und 29. Januar 2019 sowie der Aufhebungsbescheide vom 4. April 2019 und 23. Mai 2019). Die Bewilligung erfolgte zunächst für die Zeit bis einschließlich Oktober 2019, wurde allerdings wegen des Wegzugs der Klägerinnen aus H. mit Wirkung zum 1. April 2019 aufgehoben. Ein Widerspruch der Klägerinnen gegen die nur teilweise Berücksichtigung ihrer KdUH im Änderungsbescheid vom 29. Januar 2019 für die Zeit ab Januar 2019 blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 19. April 2019). Insoweit erhoben die Klägerinnen eine gesonderte Klage zum SG P. (S 31 AS 741/19). Randnummer 5 Unter dem 19. Februar 2019 beantragten die Klägerinnen beim Beklagten, die Leistungsentscheidungen für die Zeit ab 1. November 2018 hinsichtlich der Wohnkosten zu überprüfen. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 24. Februar 2022 ab und verwies wegen der Angemessenheitswerte auf sein „schlüssiges Konzept“, wonach eine Bruttokaltmiete von 348,00 € angemessen sei. Randnummer 6 Mit ihrem dagegen gerichteten Widerspruch machten die Klägerinnen geltend, dass eine Differenz von 67,00 € pro Monat zwischen ihren tatsächlichen und den vom Beklagten berücksichtigten KdUH liege. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. April 2022 als unbegründet zurück. Die Prüfung der Leistungsbewilligungen für Oktober und November 2018 habe ergeben, dass diese nicht zu beanstanden seien. Die Klägerinnen hätten bis April 2018 in W. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen. Obwohl ihnen im Februar 2018 die beantragte Zusicherung zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die Wohnung in der M. Straße nicht erteilt worden sei, seien sie dorthin gezogen. Wenn ein Leistungsberechtigter ohne vorherige Zusicherung in eine unangemessene Wohnung ziehe, fehle es von vornherein an der vorübergehenden Unzumutbarkeit einer Kostensenkung. Im Jahr 2018 sei für einen Zwei-Personen-Haushalt eine Bruttokaltmiete von 348,00 € angemessen gewesen. Die Klägerinnen hätten auch die Möglichkeit gehabt, in angemessenen Wohnraum zu ziehen, nämlich in die Wohnung in der S. Straße. Es seien keine Gründe ersichtlich, die eine Abweichung von der Obergrenze zulassen würden. Für die Zeit ab Januar 2019 sei der Überprüfungsantrag abzulehnen, weil die entsprechenden Bescheide Gegenstand des Klageverfahrens vor dem SG P. seien. Randnummer 7 Am 19. Mai 2022 haben die Klägerinnen beim SG Halle Klage erhoben und für die Monate November und Dezember 2018 weitere Leistungen i.H.v. 67,00 € pro Monat für ihre KdUH begehrt. Sie haben die Auffassung vertreten, sie seien vor ihrem Zuzug aus W. nicht verpflichtet gewesen, eine Zusicherung bzgl. der KdUH einzuholen. Die vom Beklagten vorgenommene Kostenbeschränkung sei schon deshalb unzulässig, weil sie erst sechs Monate nach einer entsprechenden Kostensenkungsaufforderung möglich gewesen wäre. Im Übrigen sei der Beklagte von einer Gesamtangemessenheit (Bruttokaltmiete plus Heizkosten) i.H.v. 463,20 € ausgegangen. Diesen Wert hätten sie nur geringfügig überschritten. Für die Wohnung in der M. Straße erhielten sie nun sogar geringere Leistungen als sie für die Wohnung in der S. Straße erhalten hätten, für die eine Zusicherung erteilt worden sei und bei der die Heizkostenvorauszahlungen höher gewesen wären. Auch deshalb sei die Beschränkung nicht nachvollziehbar. Die Klägerin zu 1. sei wegen häuslicher Gewalt und der Trennung von ihrem damaligen Partner, der sie in kriminelle Handlungen habe einbeziehen wollen, dringend auf einen Umzug angewiesen gewesen. Sie habe sich in einer Notsituation befunden. Die Wohnung in der S. Straße sei nicht mehr verfügbar gewesen, und die Wohnung in der M. Straße sei auch wegen der Nähe zu den Eltern der Klägerin zu 1. und der damit einhergehenden Möglichkeit der Kinderbetreuung besonders geeignet gewesen. Insgesamt sei Wohnraum in dem vom Beklagten vorgegebenen Angemessenheitsrahmen seinerzeit nicht verfügbar gewesen. Außerdem sei das Konzept des Beklagten zur Ermittlung der Angemessenheitswerte nicht schlüssig. Es sei weder eine ordnungsgemäße Fortschreibung erfolgt noch sei eine „Vermietergewichtung“ berücksichtigt worden. Im Übrigen wäre ihres Erachtens eine Wirtschaftlichkeitsprüfung sinnvoll gewesen. Randnummer 8 Mit Urteil vom 18. April 2024 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Streitgegenstand sei zulässigerweise auf die Unterkunftskosten beschränkt worden, und die Klägerinnen hätten insoweit keinen Anspruch auf weitere Leistungen. Das KdUH-Konzept 2016 des Beklagten und seine Fortschreibung genügten den Anforderungen an ein sogenanntes schlüssiges Konzept. Insoweit hat sich das SG einem Urteil des erkennenden Senats vom 30. Mai 2018 ( L 2 AS 543/15 – juris) angeschlossen. Zwar beziehe sich diese Entscheidung auf ein früheres Konzept des Beklagten. Das hier maßgebliche Konzept 2016 beruhe aber auf denselben Methoden und entsprechender Datenauswertung. Wenngleich das Urteil des Senats einen Ein-Personen-Haushalt betreffe, seien die Ausführungen auf das vorliegende Verfahren übertragbar. Die vom Senat im Jahr 2023 veranlasste Neuberechnung im Hinblick auf das Verhältnis zwischen Mietverhältnissen mit sogenannten Kleinvermietern und solchen mit sog. Großvermietern ergebe für die vorliegende Konstellation keine Änderung der Werte zugunsten der Klägerinnen. Soweit die Klägerinnen meinten, geringere Heizkostenvorauszahlungen seien zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, stehe dem die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Trennung zwischen Bruttokaltmiete und tatsächlichen Heizkosten entgegen; es bestehe kein Anspruch auf eine Gesamtbetrachtung. Vor diesem Hintergrund sei auch kein Wirtschaftlichkeitsvergleich erforderlich. Die Klägerinnen seien trotz Ablehnung einer Zusicherung und in Kenntnis der Angemessenheitsgrenzen in die Wohnung gezogen. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund von Besonderheiten des Einzelfalls ein höherer Bedarf für die Bruttokaltmiete zu berücksichtigen wäre als der abstrakt angemessene. Auf den Inhalt einer Kostensenkungsaufforderung für eine frühere, nicht mehr bewohnte Unterkunft komme es nicht an, wenn der Leistungsberechtigte – wie hier die Klägerinnen – ohne vorherige Zusicherung des Grundsicherungsträgers in eine neue unangemessene Unterkunft ziehe, für die auch keine erneute Kostensenkungsaufforderung erfolgt sei. Aus den erstmalig im Klageverfahren vorgetragenen Argumenten, der Einzug in genau diese Wohnung sei zur Betreuung der Klägerin zu 2. durch die Eltern der Klägerin zu 1. bzw. wegen einer Notsituation der Klägerin zu 1. erforderlich gewesen, folge kein anderes Ergebnis. Diese Umstände seien zu keinem Zeitpunkt im ursprünglich Verwaltungsverfahren aktenkundig gemacht worden. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen. Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen am 26. April 2024 zugestellt worden. Randnummer 9 Am 27. Mai 2024, einem Montag, haben die Klägerinnen beim Landessozialgericht (LSG) Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Es sei zu berücksichtigen, dass sie von außerhalb nach H. gezogen seien. Eine Beschränkung der Wohnkosten sei deshalb nicht zulässig. Dies gelte besonders, da ein wichtiger Grund für den Umzug vorgelegen habe. Anzumerken sei auch, dass die Klägerinnen zum 1. April 2019 nach P.-M. gezogen seien. Die Wohnkostengewährung und Kürzung seien also nur für elf Monate erfolgt. Für den zweiten Rechtszug haben die Klägerinnen Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Randnummer 10 Der Beklagte hat Gelegenheit zur Äußerung erhalten. Randnummer 11 Der Senat hat die Prozessakte des SG und die Verwaltungsakte des Beklagten beigezogen. II. Randnummer 12 Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Randnummer 13 1. Die Beschwerde ist gem. § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Das SG hat die Berufung nicht zugelassen. Sie bedarf aber der Zulassung, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 750,00 € nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) und sie auch nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Im Streit stehen weitere Leistungen für KdUH für zwei Monate i.H.v. insgesamt 134,00 €. Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht erhoben worden (§ 145 Abs. 1 Satz 2, § 64 Abs. 2, Abs. 3 SGG). Randnummer 14 2. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Das SG hat die Berufung zu Recht nicht zugelassen. Es liegt kein Zulassungsgrund i.S.v. § 144 Abs. 2 SGG vor. Randnummer 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.