Arbeitsförderung - berufliche Weiterbildung - Anspruch auf Weiterbildungsprämie - Abschluss in einem Ausbildungsberuf - beschleunigte Grundqualifikation für den Güterkraftverkehr Leitsatz Der Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation gem § 4 Abs 2 BKrFQG aF (jetzt: § 2 Abs 2 BKrFQG) stellt keinen Abschluss in einem Ausbildungsberuf mit einer festgelegten Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren dar und kann deshalb nicht mit einer Prämie gem § 131a Abs 3 SGB III aF (jetzt: § 87a Abs 1 SGB III) gefördert werden. (Rn.20) Verfahrensgang vorgehend SG Magdeburg, 30. Juni 2023, S 4 AL 204/19, Urteil Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 30. Juni 2023 aufgehoben und die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Weiterbildungsprämie für den Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation für den Güterverkehr. Randnummer 2 Der 1986 geborene Kläger erlernte den Beruf des Konstruktionstechnikers und war als solcher tätig. Nach Eintritt der Arbeitslosigkeit schloss er am 30. April 2019 eine Eingliederungsvereinbarung mit der Beklagten, die als Zwischenziel die Absolvierung einer Weiterbildung zum Berufskraftfahrer vorsah. Am selben Tag stellte die Beklagte ihm einen Bildungsgutschein aus. Als Bildungsziel/Qualifizierungsinhalte waren dort angegeben: „52122-108 (Ziel-DKZ), Berufskraftfahrer/in / FS Klasse C/CE / beschleunigte Grundqualifizierung“. Die Weiterbildungsdauer sollte bis zu vier Monate betragen. Daraufhin absolvierte der Kläger ab dem 7. Mai 2019 eine modulare Weiterbildung im Verkehrswesen. Dafür bewilligte die Beklagte ihm Leistungen für die Lehrgangs- und Fahrkosten (Bescheid vom 14. Mai 2019, geändert durch Bescheid vom 20. August 2019). Am 24. September 2019 absolvierte der Kläger die Abschlussprüfung und erhielt eine Bescheinigung, dass er die Prüfung „beschleunigte Grundqualifikation gemäß § 2 Abs. 4 BKrFQV für den Güterverkehr“ bestanden habe. Randnummer 3 Unter Verweis darauf beantragte der Kläger am 26. September 2019 bei der Beklagten eine „Weiterbildungsprämie bei erfolgreicher Abschlussprüfung bzw. Externenprüfung“. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 7. Oktober 2019 ab, weil die besuchten Maßnahme nicht zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf geführt habe, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Dauer von mindestens zwei Jahren festgelegt sei. Randnummer 4 Dagegen legte der Kläger am 18. Oktober 2019 Widerspruch ein. Er vertrat die Auffassung, die Prämie stehe ihm zu, weil er eine Weiterbildung zum Berufskraftfahrer absolviert habe und die Ausbildungsdauer in diesem Beruf regelmäßig drei bis dreieinhalb Jahre betrage. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2019 als unbegründet zurück. Sie führte aus, dass der Kläger nicht die Voraussetzungen des §131a Abs. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III) erfülle. Er habe keinen Abschluss im Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer“ erlangt, und die Erlangung eines Führerscheins stelle auch keine Zwischenprüfung dar. Randnummer 5 Am 5. November 2019 hat der Kläger beim Sozialgericht (SG) Magdeburg Klage erhoben und zunächst Prämien i.H.v. insgesamt 2.500 € begehrt, zuletzt eine Prämie i.H.v. 1.500 €. Er hat geltend gemacht, dass die „eigentliche Ausbildungszeit“ für den Beruf des Berufskraftfahrers mindestens zwei Jahre betrage. Der Gewährung einer Weiterbildungsprämie stehe nicht entgegen, dass er den Berufsabschluss im Rahmen einer Umschulung bzw. Weiterbildung in kürzerer Zeit erlangt habe. Aus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ergebe sich nicht, dass „Berufskraftfahrer“ ein geschützter Begriff sei oder dass nur der Absolvent einer dreijährigen Ausbildung so zu bezeichnen sei. Auch aus der abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung ergebe sich, dass es sich bei der besuchten Maßnahme um eine Weiterbildung gehandelt habe, welche zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf geführt habe. Randnummer 6 Mit Urteil vom 30. Juni 2023 hat das SG den Bescheid vom 7. Oktober 2019 Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Oktober 2019 aufgehoben und die Beklagten verurteilt, dem Kläger die begehrte Weiterbildungsprämie i.H.v. 1.500 € zu gewähren. Er habe erfolgreich eine von der Beklagten geförderte berufliche Weiterbildung absolviert, die zwar nicht zum Abschluss in dem Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer“ geführt habe, jedoch zum Erreichen der beschleunigten Grundqualifikation. Diese sei dem Abschluss im Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer“ letztlich gleichgestellt. Soweit § 131 Abs. 3 SGG an eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren anknüpfe, beziehe sich dies auf den Ausbildungsberuf. Für die Gewährung der Prämie sei deshalb nicht entscheidend, dass die beschleunigte Grundqualifikation lediglich einen Zeitraum von viereinhalb Monaten umfasse, sondern dass die Ausbildungsdauer im Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer“ gemäß § 2 Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung (BKV) drei Jahre betrage. Die Kammer verkenne dabei nicht, dass der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung, mit dem § 131a SGB III zum 1. August 2016 eingeführt worden sei, beabsichtigt habe, die Motivation von erwachsenen Teilnehmern für die Aufnahme, das Durchhalten und den erfolgreichen Abschluss einer mehrjährigen, abschlussbezogenen Weiterbildung zu fördern. Dennoch sei auf die Gleichwertigkeit des Abschlusses abzustellen. Das Urteil ist der Beklagten am 14. Juli 2023 zugestellt worden. Randnummer 7 Gegen diese Verurteilung wendet sich die Beklagte mit ihrer am 7. August 2023 eingelegten Berufung. Die beschleunigte Grundqualifikation sei nach den Ausbildungsinhalten nicht mit der Ausbildung zum Berufskraftfahrer vergleichbar. Es handele sich um eine modulare Weiterbildung, für die nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften keine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt sei. Randnummer 8 Die Beklagte beantragt, Randnummer 9 das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Der Kläger beantragt, Randnummer 11 die Berufung der Beklagten vom 7. August 2023 nebst gestelltem Antrag zurückzuweisen. Randnummer 12 Zur Begründung verweist er auf das seines Erachtens zutreffende erstinstanzliche Urteil. Bezüglich der geforderten Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren sei auf den Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer“ abzustellen. Die von ihm erlangte Grundqualifikation sei damit gleichzustellen. Er dürfe nicht dafür bestraft werden, dass er diesen Abschluss in kürzerer Zeit erlangt habe. Randnummer 13 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Randnummer 14 Der Senat hat die Prozessakte des SG und die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 1. Der Senat entscheidet gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung, weil die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben und kein Grund vorliegt, von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch zu machen. Randnummer 16 2. Die Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 SGG). Randnummer 17 3. Sie ist auch begründet. Das SG hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Sie ist zwar als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Weiterbildungsprämie. Randnummer 18
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