Festsetzung von Zwangsgeldern; Einwendungen gegen Bestandskraft des Grund-VA; maßgeblicher Zeitpunkt Leitsatz 1. Solange ein Verwaltungsakt wirksam ist, ist für dessen Vollstreckbarkeit grundsätzlich unerheblich, ob die Gründe, die für seinen Erlass maßgeblich waren, tatsächlich vorgelegen haben. Bei der Festsetzung des in bestimmter Höhe angedrohten Zwangsgeldes ist im Regelfall auch keine (erneute) Ermessensausübung geboten. (Rn.21) 2. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist allenfalls dann in Erwägung zu ziehen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nach dem Eintritt der Bestandskraft der Grundverfügung in der Weise verändert hat, dass die Verfügung sich nunmehr als rechtswidrig erweist. Gründe einer höchstrichterlichen Entscheidung vermögen eine Änderung der Rechtslage nicht zu bewirken. (Rn.21) 3. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldfestsetzung ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Auf die nachfolgende Entwicklung kommt es insoweit nicht an; dieser kann nach der Festsetzung eines Zwangsgeldes im Rahmen der Beitreibung Rechnung getragen werden. (Rn.25) Orientierungssatz Vgl. zu Leits. 3: BVerwG, Urteil vom 14. März 2006 - 1 C 11.05 -; Beschluss des Senats vom 24. November 2014 - 2 L 39/13 -. (Rn.25) Verfahrensgang vorgehend VG Halle (Saale) 2. Kammer, 28. Dezember 2023, 2 A 240/22 HAL, Urteil Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 2. Kammer - vom 28. Dezember 2023 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 3.000,00 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Zwangsgeldern und die Androhung einer Ersatzvornahme. Randnummer 2 Am 12. Januar 2016 stellte das Amtsgericht Charlottenburg fest, dass der Kläger alleiniger Erbe nach der Erblasserin Frau K., geborene F., geworden ist, die Miteigentümerin des Grundstücks der Gemarkung …, Flur …, Flurstück … (B-Straße …) war. Randnummer 3 Mit Bescheid vom 28. November 2016 gab der Beklagte dem Kläger auf der Grundlage von § 9 Abs. 6 DenkmSchG LSA auf, bis zum 31. Januar 2017 folgende Sicherungsmaßnahmen an dem auf dem Grundstück vorhandenen Gebäude durchzuführen: Randnummer 4 1. Fachgerechte Instandsetzung des Dachstuhls im rückwärtigen Bereich Randnummer 5 2. Wirksames und dauerhaftes Schließen bzw. Abdichten der zum Teil offenen Dachein-deckung einschließlich der Dachflächenfenster Randnummer 6 3. Wirksamer und dauerhafter Verschluss aller noch offenen Fenster und Türen Randnummer 7 4. Fachgerechte Anbringung einer kompletten, funktionstüchtigen Dachentwässerung. Randnummer 8 Für den Fall, dass die Sicherungsmaßnahmen nicht fach- und fristgerecht ausgeführt werden, drohte er Zwangsgelder von jeweils 1.000,00 € hinsichtlich der Maßnahmen unter Ziffer 1 und 2 und von jeweils 500,00 € bezüglich der Maßnahmen unter Ziffer 3 und 4 an. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Widerspruchsbescheid vom 2. November 2017 zurück. Eine Klage hiergegen erhob der Kläger nicht. Mit Schreiben vom 8. August 2018 verlängerte der Beklagte die Frist zur Durchführung der Maßnahmen bis 12. Oktober 2018. Randnummer 9 Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 28. Februar 2019 setzte der Beklagte Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 3.000,00 € gegen den Kläger fest und drohte die Ersatzvornahme an, sofern der Kläger die Maßnahmen nicht bis zum 10. April 2019 durchführe. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Widerspruchsbescheid vom 27. September 2022 zurück. Randnummer 10 Die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt: Die Festsetzung der Zwangsgelder sei rechtmäßig. Es liege ein vollstreckbares Handlungsgebot in Gestalt des Bescheids vom 28. November 2016 vor, der auch bestandskräftig geworden sei. Ob der Beklagte den Kläger als Fiskus zu Recht als Zustandsstörer in Anspruch genommen habe, bedürfe keiner Entscheidung. Denn bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen komme es rechtlich nicht darauf an, ob der Grundverwaltungsakt rechtmäßig sei. Dabei verkenne das Gericht nicht, dass der Sinn des Fiskalerbrechts in einer geordneten Abwicklung des Nachlasses bestehe und nicht darin, den Nachlassgläubigern einen solventen Schuldner zu verschaffen. Insoweit spreche einiges dafür, die Wertungen des Bundesgerichtshofs zur Einstufung von Wohngeldschulden als Nachlassverbindlichkeiten auch für die Konstellationen anzuwenden, in denen der Fiskus durch seine Erbenstellung (Mit-)Eigentümer eines Grundstücks geworden sei und aufgrund seiner Eigentümerstellung dem Grunde nach Zustandsstörer werde. Die Frage, ob die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Beschränkung der Haftung des Fiskus als Zwangserbe in das öffentliche Recht zu übertragen sei, sei jedoch bei der Frage der Störereigenschaft, mithin bei der Heranziehung zu prüfen. Da die Störereigenschaft des Klägers bereits bestandskräftig festgestellt sei, sei dies in dem hier streitgegenständlichen Vollstreckungsverfahren nicht zu prüfen. Auch die weiteren Voraussetzungen für die Zwangsgeldfestsetzung lägen vor. Solle - wie hier - gegen ein Bundesland als staatliche Gebietskörperschaft (Art. 30 GG) vollstreckt werden, bedürfe es keiner Anzeige nach § 21 Abs. 1 Satz 2 VwVG LSA bei der - hier nicht vorhandenen - „Aufsichtsbehörde“; demgemäß müsse auch die Monatsfrist nach § 21 Abs. 1 Satz 3 VwVG LSA nicht abgewartet werden. Ferner habe der Beklagte sein Vollstreckungsermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Insbesondere habe er die Frage, ob die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der beschränkten Haftung des Fiskuserben zu übernehmen sei, hier nicht ermessenseinschränkend berücksichtigen müssen. II. Randnummer 11 A. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Randnummer 12 1. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Randnummer 13 „Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. Dies erfordert, dass in der Antragsschrift eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” und im Einzelnen dargelegt wird, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (OVG LSA, Beschluss vom 11. September 2023 - 3 L 34/23 - juris Rn. 44 , m.w.N.). Randnummer 14 Diesen Anforderungen wird die Begründung des Zulassungsantrages nicht gerecht. Es fehlt schon an der Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage. Selbst wenn den Ausführungen zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zu entnehmen sein sollte, der Kläger wolle geklärt wissen, ob die Kosten der Inanspruchnahme als Zustandsstörer Eigenverbindlichkeiten des Erben oder Nachlassverbindlichkeiten im Sinne von § 1967 BGB darstellen, könnte dies nicht zur Zulassung der Berufung führen. Denn der Kläger hat die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat - zu Recht - maßgeblich darauf abgestellt, dass es auf diese Frage nicht entscheidungserheblich ankomme, weil sie die Störereigenschaft des Klägers betreffe, die in Grundverfügung bereits bestandskräftig festgestellt worden sei. Darauf geht der Kläger an dieser Stelle nicht ein. Zwar befasst er sich im Rahmen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO mit der Frage, inwieweit die Bestandskraft der Grundverfügung eine Prüfung der Zustandshaftung ausschließt. Aber auch die diesbezüglichen Erwägungen des Klägers verfangen nicht (siehe hierzu unter 3.) Randnummer 15 2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Randnummer 16 „Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten“ der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht. Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Außerdem bedarf es Darlegungen dazu, dass die aufgeworfenen Fragen für den zu entscheidenden Rechtsstreit entscheidungserheblich sind (OVG LSA, Beschluss vom 12. Januar 2023 - 3 L 60/22.Z - juris Rn. 28 , m.w.N.). Randnummer 17 In der Begründung des Zulassungsantrages fehlen entsprechende Darlegungen, insbesondere auch was die Entscheidungserheblichkeit der vom Kläger für besonders schwierig gehaltenen Frage betrifft. Randnummer 18 3. Die Berufung ist schließlich nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zuzulassen. Solche Zweifel liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 - juris Rn. 36, m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. Randnummer 19
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