Duldung des Entfernens von Bäumen auf einem Privatgrundstück zum Zwecke der Deichsicherheit (Sachsen-Anhalt) Leitsatz 1. § 95 Abs. 1 S.1 WG LSA (juris: WG ST) berechtigt zu Eingriffen in das Privateig
§ 95Abs.
1 WG LSA nicht einschlägig. Zwar mag mit dem Kläger davon auszugehen sein, dass die Entfernung der Bäume eine Entnahme von Bestandteilen aus dem Grundstück darstellt. § 95 Abs. 1 S. 1 (Var. 3) WG LSA ist indes angesichts der insoweit eindeutigen Satzstruktur, der syntaktischen Einbettung der Wortgruppe „gegen Entschädigung“ sowie des letzten Halbsatzes des § 95 Abs. 1 S. 1 WG LSA und der dem Wortlaut nach ausdrücklichen Bezugnahme auf „diese“ Bestandteile dahingehend auszulegen, dass diese Form der Duldung dann in Betracht kommt, wenn bestimmte Erzeugnisse oder Elemente, die für den Ausbau oder die Unterhaltung des Deiches erforderlich jedoch gleichzeitig Bestandteile eines (Privat-)Grundstücks sind, aus diesem gegen Entschädigung entnommen dürfen, wenn sie anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden können. Randnummer 64 Eine solche Fallkonstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Denn es handelt sich bei den Bäumen auf dem klägerischen Grundstück nicht um Bestandteile für den Ausbau oder die Unterhaltung des Deiches, die gemäß § 95 Abs. 1 S. 1 letzter Hs. WG LSA anderweitig nicht beschaffen könnte. Randnummer 65 Die im Bescheid benannten Maßnahmen des Fällens der Bäume, der Entnahme der Wurzeln aus dem Deichkörper sowie der Wiederverfüllung, Grasansaat und die Pflege der Grasnarbe unterfallen vielmehr der 2.
§ 95Abs.
1 S. 1 WG LSA. Es handelt sich bei diesen Maßnahmen um eine vorübergehende Benutzung des klägerischen Grundstücks im Sinne des § 95 Abs. 1 S. 1 Var. 2 WG LSA. Die Benutzung kann unter Berücksichtigung des jeweiligen sachlichen Zusammenhangs bereits nach dem allgemeinen Begriffsverständnis dahingehend konkretisiert werden, dass jemand „zu etwas herangezogen wird“ oder ein anderer „sich einer Sache bedient“. Angesichts des inhaltlichen Kontexts des § 95 WG LSA , der die Duldungspflicht von Handlungen in Bezug auf Privatgrundstücke regelt, hat der Gesetzgeber mit der 2.
§ 95Abs.
1 WG LSA eine über das schlichte Betreten hinausgehende Ermächtigungsgrundlage für den Vorgang eines (vorübergehenden) Einwirkens auf das Grundstück geschaffen, um damit einen effektiven Deichschutz zu gewährleisten.
- Randnummer 66 Die Anordnung der Duldung dieser Maßnahmen ist auch verhältnismäßig. Insoweit bestehen insbesondere gegen die Duldung des Fällens der Bäume keine rechtlichen Bedenken. Randnummer 67 Das Fällen der Bäume ist zum Zwecke der Gewährleistung der Standsicherheit des Deiches ohne weiteres geeignet. Randnummer 68 Entgegen der Ansicht des Klägers ist das Fällen der Bäume auch erforderlich. Die von ihm vorgeschlagene Alternative des Umsetzens der Bäume mag als milderes Mittel in Betracht kommen, stellt jedoch keine gleich geeignete Maßnahme dar, da sie lediglich mit erheblichen Zusatzosten zu realisieren wäre. Unstreitig belaufen sich die Kosten für das Fällen der Bäume auf ca. 1.500 €, während ein Umsetzen der Bäume ca. 5.500 € und somit ein Vielfaches kosten würde. Soweit der Kläger meint, auf die Kosten könne es im Rahmen der Beurteilung der Erforderlichkeit nicht ankommen, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Die gleiche Wirksamkeit einer Maßnahme erfordert eine Alternative, die die Erfolgswahrscheinlichkeit eindeutig gleichwertig steigert. Eine Alternative ist jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht gleichwertig, wenn zwar der Regelungsadressat weniger belastet wird, aber Dritte oder die Allgemeinheit stärker belastet werden; insbesondere falls die Alternative einen unvertretbaren Aufwand, z. B. eine unvertretbar höhere finanzielle Belastung des Staates erfordert (vgl. Sachs, Grundgesetz, Kommentar,
- Auflage, 2021, Art. 20, Rn. 152; Grzeszick, in: Dürig/ Herzog/ Scholz, Grundgesetz, Kommentar, Art. 20, Rn. 111, Stand: 08/2023, jeweils m. w. N. aus der Rechtsprechung). Dies ist hier der Fall. Insoweit stellt nicht nur die um ein Vielfaches erhöhte, zusätzliche Kostenlast, einen unvertretbaren Aufwand für den LHW dar, sondern auch die nur unter erheblichen technischen Schwierigkeiten mögliche Realisierung des Umsetzens der Bäume. So hat der Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass die Wurzelballen der Bäume nebst feiner Haarwurzeln großflächig freigelegt und aufgegraben sowie großflächig ausgegraben werden müssten, wofür ein freies Baufeld benötigt werde. Das den Bäumen im Abstand von ca. drei Metern nahestehende Gebäude würde diese Arbeiten indes behindern bzw. möglicherweise Schaden davontragen. Diesen Ausführungen ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Auch sein Vortrag, das Zurückschneiden der Äste zur Deichseite stelle einen gleich geeigneten Eingriff dar, verbleibt mangels Substantiierung im Stadium der reinen Behauptung. Randnummer 69 Schließlich stellt die Maßnahme des Fällens der Bäume eine im Hinblick auf den Zweck des § 95 WG LSA angemessene Maßnahme dar. Den Gefahren, die der Allgemeinheit durch die Beeinträchtigung der Standsicherheit des Deiches drohen und sich insbesondere als eine Gefahr für Leib und Leben verdichten können, kommt erhebliches Gewicht zu, sodass die Abwägung der widerstreitenden Rechtsgüter zu Lasten des ohnehin nicht uneingeschränkt gewährleisteten Eigentumsrechts des Klägers ausfällt. III. Randnummer 70 Die Kosten des Verfahrens waren insgesamt dem Kläger gemäß § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO aufzuerlegen, da der Beklagte lediglich geringfügig unterlegen ist. Randnummer 71 Die Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit finden ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 72 BESCHLUSS Randnummer 73 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt. Randnummer 74 Gründe: Randnummer 75 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht bemisst das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Verfolgung seines Begehrens mit 1.000,00 Euro.