folgend bekannt gemacht wurde. Die Planzeichenfestsetzungen des Planteils A weisen die Fläche östlich des Festungsbauwerks Kavalier VI bis zur Maybachstraße insoweit, als das Grundstück der Klägerin, das außerhalb der Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegt, nicht betroffen ist, als Randnummer 24 „Hoffläche, privat - für die Öffentlichkeit zugänglich“ Randnummer 25 aus. § 2 der textlichen Festsetzungen des Planteils B bestimmen: Randnummer 26 „Die private Hoffläche ist für die Öffentlichkeit zugänglich. Auf der privaten Hoffläche sind zulässig: Randnummer 27 - notwendige Stellplätze Randnummer 28 - 10 seltene Störereignisse mit der Überschreitung der Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse gemäß TA-Lärm und an maximal zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden. Diese Sonderveranstaltungen sind bei der zuständigen Behörde gesondert zu beantragen.“ Randnummer 29 Die Klägerin stellte an der südöstlichen Seite ihres Grundstücks zunächst zwei und sodann zwei weitere Container in Ost-West-Richtung mit einer Grundfläche von 10 Meter mal 2,5 Meter je Container auf. Dabei sind zwei Container auf den anderen beiden Containern aufgestellt. Die Farbe der oberen Container kann als rostbraun, oxidrotähnlich oder rotbraun beschrieben werden. Die obere Ebene ist durch einen westlich hinzugefügten Metalltreppenaufgang zu erreichen, wobei die Treppe von Norden her angelehnt ist. Die Container dienen der Klägerin als Lagerraum unter anderem für Reifen und darüber hinaus für Material zum behindertengerechten Umbau von Kraftfahrzeugen. Randnummer 30 Der für die Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörde zuständige Bereich der Beklagten bat ihren Bereich der unteren Bauaufsichtsbehörde mit dem internen Schreiben vom 15. März 2012 um Prüfung, ob es für die Aufstellung von den - seinerzeit noch - zwei Containern auf dem Grundstück der Klägerin einer Baugenehmigung bedarf und eine erforderliche Genehmigung vorliegt. Randnummer 31 Die Klägerin erhielt mit Schreiben der Beklagten vom 2. April 2014 Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen einer Anhörung zu einer beabsichtigten Ordnungsverfügung. Diese Ordnungsverfügung sollte den Rückbau mehrerer Anlagen auf dem Grundstück der Klägerin umfassen. Dieser Rückbau wiederum sollte unter anderem die vier Container mit Treppenaufgang betreffen. Die baulichen Anlagen seien materiell denkmalrechtswidrig und daher nicht genehmigungsfähig. Randnummer 32 Im
gang zu einem Gespräch am
vollzogen werden könne. Der Kavalier VI könne von der Maybachstraße aus ohne Einschränkung betrachtet werden, weil das Hofgelände erheblich tiefer gelegen sei und man quasi darüber hinweg schauen könne. Die angeblichen Belange des Denkmalschutzes schienen lediglich Schutzbehauptungen zu sein. Das betreffende Kulturdenkmal - zumal sich dieses in einem ruinösen Zustand befinde - werde durch die Nutzung des Eigentums der Klägerin als Gewerbebetrieb in keiner Weise in seinem Bestand oder Erscheinungsbild verändert, beeinträchtigt oder zerstört. Das Kulturdenkmal sei schlichtweg von der Maybachstraße aus nicht einsehbar. Die Klägerin lehne es ab, die betreffende Anlage zurückzubauen. Zudem werde im bauordnungsrechtlichen Sinne verkannt, dass mit dem Schreiben vom 22. Mai 2015 eine
trägliche Genehmigung für die Errichtung auch der vier Container beantragt worden sei. Randnummer 35 Mit Schreiben vom
nutzung eines Baudenkmals sei ein ganz normaler Vorgang im Lebenszyklus eines Gebäudes und kein zwingender Grund zur Anpassung oder Änderung der Denkmalbegründung, zumal die denkmalkonstituierenden Werte - Backsteinfassade, Erdüberdeckung und Innenhof - aus der Erbauungszeit erhalten geblieben seien. Die Nutzungsänderung ohne grundlegende schützenswerte Veränderung der baulichen Anlagen spiele für das Baudenkmal keine Rolle. Die Freistellung der Hoffläche sei ein wesentliches Merkmal des Festungsbauwerks. Die drei von der Klägerin erworbenen Gebäude, deren Entstehungsvoraussetzungen nicht mehr
zuvollziehen seien, stünden einer Entwicklung des Kavaliers entgegen. Nicht geduldet werden könne die Errichtung der vier Container. Erweiterungen des Unternehmens am Standort könnten nur unter Einbeziehung der Räumlichkeiten des Kavaliers VI oder außerhalb des Baudenkmals erfolgen. Randnummer 37 Der Beigeladene führte in seiner Stellungnahme vom
Ausführung der Abdichtungsarbeiten solle eine Erdanwallung/Erdüberdeckung aufgebracht werden, die sich an dem bauzeitlichen Profil in Neigung und Form orientiere. Weiterhin führte die Beklagte aus, dass augenscheinlich die erforderlichen Abstandsflächen zur Grundstücksgrenze nicht eingehalten seien, da die mit einem Treppenaufgang versehenen vier Container nahe an der Grundstücksgrenze errichtet worden seien. Vorliegend könne dahingestellt bleiben, ob Eigentümer benachbarter Grundstücke die erforderliche Abstandsfläche übernähmen, da das Vorhaben bereits gegen denkmalrechtliche Vorschriften verstoße. Bei der Ermessensentscheidung zum Erlass der Beseitigungsanordnung habe die Beklagte zu berücksichtigen, dass durch die Errichtung der ungenehmigten Anlage denkmalschutzrechtliche Vorschriften verletzt worden seien. Unter diesem Aspekt sei das Ermessen erheblich reduziert. Das Entschließungsermessen übe die Beklagte dahingehend aus, dass sie ein Einschreiten für notwendig erachte. Hinsichtlich des Auswahlermessens sei die Beseitigung der gesamten baulichen Anlage geboten. Mildere, gleich geeignete Mittel als der angeordnete Rückbau seien nicht ersichtlich. Die Beseitigungsanordnung sei auch angemessen. Die vorgenannten Interessen des Denkmalschutzes gingen den privaten/wirtschaftlichen Interessen der Klägerin am Fortbestand der ungenehmigten baulichen Anlage eindeutig vor. Es sei durchaus möglich, die Containeranlage innerhalb einer Frist von ungefähr drei Monaten vollständig zurückzubauen. Dies bürge keinen schweren und unerträglichen Vermögensnachteil. Die Container könnten ohne Substanzverlust an einen anderen Ort verbracht werden. Die Rückbauverfügung sei an die Klägerin gerichtet, da sie die Kfz-Werkstatt betreibe und die Aufstellung der Containeranlage veranlasst habe. Randnummer 42 Zur Begründung der Androhung der Zwangsmittel führte die Beklagte aus, dass auch die Durchsetzung der Rückbauverfügung im überwiegenden öffentlichen Interesse stehe und sie das Zwangsgeld als in diesem Fall wirkungsvolles Zwangsmittel in Betracht ziehe. Die für den Rückbau gesetzte Frist sei angemessen. Die Höhe des angedrohten Zwangsgelds sei zur Durchsetzung der der Klägerin auferlegten Verpflichtung angemessen. Randnummer 43 Zur Begründung der Kostengrundentscheidung führte die Beklagte aus, dass die Klägerin Anlass zum Verfahren gegeben und deshalb die Kosten zu tragen habe. Randnummer 44 Mit dem Kostenfestsetzungsbescheid vom 22. Februar 2019 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin einen Betrag von 285,00 Euro für die Beseitigungsanordnung fest. In den beigefügten Erläuterungen bezog sich die Beklagte auf eine Rahmengebühr
Tarifstelle 11.1 BauGVO. Bei der Gebührenerhebung sei insbesondere der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen. Vorliegend sei von einem durchschnittlichen Verwaltungsaufwand auszugehen. Der festgesetzte Betrag entspreche einem Bearbeitungsaufwand von fünf Stunden. Die Gebühr finde sich im unteren Drittel des Gebührenrahmens. Die Bedeutung sowie der Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner seien hingegen vorliegend schwer bestimmbar und fänden daher bei der Bemessung der Gebühr keine Berücksichtigung. Randnummer 45 Gegen die Beseitigungsanordnung und die Kostenfestsetzung legte die Klägerin mit Schreiben vom
dieser Stellungnahme komme der Festungsanlage Kavalier VI ohne Weiteres Denkmalfähigkeit zu. Die Schutzgründe seien durch den Beigeladenen plausibel in der Denkmalbegründung ausgeführt, die die Bedeutung der Schutzanlage für die ehemals größte preußische Festung A-Stadt und die gute Ablesbarkeit der ursprünglichen militärischen Funktion hervorhebe. Danach sei für die besondere städtebauliche Bedeutung die Prägung des Ortsbilds der Festungsanlage angesichts deren Größe und des auffälligen Baustils inhärent. Die Festungsanlage sei auch denkmalwürdig. Die Anlage Kavalier VI zeichne sich durch eine vollständige Überlieferung aller wesentlichen Bestandteile der Anlage aus, was nur selten vorkomme. Dadurch habe der Festungsring exemplarischen Charakter für den militärischen Baustil des 19. Jahrhunderts und erhöhe deswegen einen dokumentarischen Wert. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Festungsanlage sei auch nicht
träglich entfallen. Der moderne Bodenbelag des Hofs beeinträchtige die denkmalwerte Anlage nicht nennenswert. Denn der Hofraum sei lediglich für die räumliche Einordnung der Backsteinfassade als Festungsanlage von Bedeutung. Maßgeblich sei hier der Freiraum vor dem Festungswall, der diesen als Schutzanlage erkennen lasse. Der Bodenbelag des Hofraums spiele für diese Wirkung hingegen nur eine untergeordnete Rolle. Der Umstand, dass die Anlage seit dem Abbruch der Festung A-Stadt im Jahr 1912 nicht mehr als militärische Anlage genutzt werde, führe ebenfalls nicht zum Entfallen des Interesses an der Erhaltung im ursprünglichen Zustand, weil die Umnutzung von Denkmalen gerade zum üblichen methodischen Vokabular der langfristigen Erhaltung von Bauwerken gehöre. Wären Umnutzungen nur noch beschränkt möglich, wäre der Zweck der Erhaltung erhaltungswürdiger Gegenstände über einen langen Zeitraum gehemmt. Bei historischen Bauwerken komme es regelmäßig vor, dass eine Nutzung im ursprünglichen Sinn nicht mehr zweckmäßig sei. Die Umnutzung sei in diesen Fällen unvermeidlich, um das Denkmal - in wirtschaftlich realisierbarer Weise - zu erhalten. Keinesfalls sei die Denkmaleigenschaft weggefallen. Die Containeranlage auf dem Hofbereich der Festungsanlage stelle einen unzulässigen Eingriff in das Denkmal dar. Der Wert der Festungsanlage als städtebaulich-historisches Denkmal werde durch die Containeranlage geschmälert. Es handele sich um eine erhebliche optisch-ästhetische Beeinträchtigung. Denn die Festungsanlagen zeichneten sich unter anderem durch die sie umgebende Freifläche aus. Damals sei diese für die Errichtung von Gräben und Wällen als zusätzliche Sicherung genutzt worden. Weiter sei es für militärische Schutzanlagen charakteristisch, einen freien Blick in die Ferne zu ermöglichen. Die Aussicht vom Festungswall in die Ferne sei typisch für die Festungsanlage. Diese Aussicht werde durch die Containeranlage gestört. Dies sei sowohl in Blickrichtung vom Hof auf den Kavalier als auch vom Kavalier deutlich zu sehen. Durch ihren Umfang, ihre auffällige Farbe und ihr industrielles Erscheinungsbild falle die Containeranlage dem Betrachter ins Auge und lenke die Aufmerksamkeit weg vom Festungsgraben. Die Nutzung des Hofraums zu gewerblichen Zwecken ändere am Eingriff nichts. Die Beeinträchtigung sei auch erheblich. Die Festungsanlage sei im besonderen Maße wegen der überregionalen historischen Bedeutung der Festung A-Stadt und ihrer hohen Bedeutung für die Militärbaugeschichte des wilhelminischen Kaiserreichs schutzwürdig, weil es in Mitteldeutschland nur noch wenige andere Festungen dieser Art und Größe gebe. Der westliche Festungsring, zu dem auch Kavalier VI gehöre, sei besonders schutzwürdig, da es sich um den in Größe und Erhaltungszustand eindrucksvollsten Teil der noch erhaltenen Festungsanlage handele. Deswegen komme ihm ein hoher didaktischer Wert zu. Durch die Containeranlage sei das Denkmal besonders schwer beeinträchtigt. Denn der Hofraum sei bereits mit drei Werkstattgebäuden bebaut. Diese Bebauung entfalte bereits erhebliche störende Wirkung für den Denkmalwert. Diese Wirkung werde durch die Containeranlage nochmals verschärft. Schließlich überwiege bei Abwägung aller relevanten Belange der Denkmalschutz das private Interesse am Erhalt der Containeranlage. Die Klägerin habe ihren Betrieb in Kenntnis der Unterschutzstellung der unmittelbar benachbarten Festungsanlage aufgenommen.
diesen zitierten Ausführungen des Denkmalschutzreferats - so das Landesverwaltungsamt in seiner Begründung weiter - seien die Voraussetzungen zum Einschreiten gegeben. Eine Willkür seitens der Beklagten liege nicht vor. Die getroffene Anordnung entspreche dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Insbesondere sei eine bloße Teilbeseitigung wegen des Verstoßes der Anlage insgesamt gegen die Vorschriften des Denkmalschutzes ungeeignet. Randnummer 50 Zur Begründung der Zurückweisung des Widerspruchs im Hinblick auf die Androhung des Zwangsgelds führte das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt aus, dass sie ermessensfehlerfrei sei. Das Zwangsgeld sei das geeignete Zwangsmittel zur Durchsetzung vertretbarer Handlungen. Die gesetzte Frist sei angemessen. Die Klägerin sei als Eigentümerin ordnungspflichtig und weiterhin Verhaltensstörerin. Die Gefahr habe sie
weislich verursacht, da sie die Containeranlage ohne Baugenehmigung errichtet habe. Andere mögliche Ordnungspflichtige seien nicht in Betracht gekommen. Randnummer 51 Zur Begründung der Zurückweisung des Widerspruchs im Hinblick auf die Kostenschuldnerschaft der Klägerin führte das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt aus, dass die kostenpflichtige Amtshandlung im Pflichtenkreis der Klägerin erfolgt sei, da diese sowohl Zustandsstörerin als auch Verhaltensstörerin sei. Randnummer 52 Zur Begründung der Zurückweisung des Widerspruchs im Hinblick auf die Kostenfestsetzung führte das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt aus, dass die Beklagte berechtigt und verpflichtet sei, die Kosten mit den entstandenen Auslagen und Gebühren in Rechnung zu stellen. Denn an deren Erhebung bestehe grundsätzlich ein öffentliches Interesse. Die Bemessung
der Bedeutung oder dem Gegenstandswert der Amtshandlung sei nicht in Betracht gekommen. Die Festlegung eines Satzes vom Objektwert könne nicht sachgerecht die von der Verwaltung erbrachte Leistung widerspiegeln. Die festgesetzte Gebühr sei angesichts des erbrachten Verwaltungsaufwands angemessen und rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 53 Die Klägerin hat am
seien weder ersichtlich noch vorgetragen. Randnummer 64 Der Beigeladene hat im Verfahren keine schriftsätzliche Stellungnahme abgegeben. Randnummer 65 Mit Beschluss vom
Übertragung des Rechtsstreits gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. Randnummer 69 I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 70
dieser Vorschrift kann die Bauaufsichtsbehörde, werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Randnummer 74 Gemessen an dieser hier anwendbaren Vorschrift (
ihrem Verwendungszweck der Lagerung von der Klägerin dazu bestimmt, überwiegend ortsfest genutzt zu werden. Die Nutzung an derselben Stelle dauert überdies im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung bereits über acht Jahre an. Randnummer 79 Die Containeranlage widerspricht sowohl in formeller
O LSA genehmigungspflichtig, weil eine Befreiung nicht festzustellen ist. Insbesondere die Raummaße für ortsfeste Behälter
O LSA sind mit dem Gesamtvolumen aller Container überschritten. Randnummer 82 Es fehlt auch an der Erteilung einer Baugenehmigung. Die Container sind nicht Teil der der Klägerin erteilten Baugenehmigung vom
O LSA gehören zur von der Bauaufsichtsbehörde bei genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen vorzunehmenden Prüfung die Einhaltung anderer öffentlich-rechtlicher Anforderungen. Spiegelbildlich knüpft § 79 BauO LSA für Beseitigungsanordnungen und Nutzungsuntersagungen an einen Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften an. Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zählen als öffentlich-rechtliche Normen zu den Vorschriften, die von der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt in Bezug genommen werden (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom
SchG LSA umfasst (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12. Oktober 2017 - 2 L 166/15 -, juris, Rn. 47 ). Randnummer 85
SchG LSA sind Eingriffe im Sinne des Denkmalschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt Veränderungen in der Substanz oder Nutzung von Kulturdenkmalen, die deren Denkmalqualität erheblich beeinträchtigen können oder zur Zerstörung eines Kulturdenkmals führen. Alle Eingriffe in ein Kulturdenkmal sind gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 DenkmSchG LSA auf das notwendige Mindestmaß zu beschränken. Sind als Folge eines Eingriffs erhebliche Beeinträchtigungen eines Kulturdenkmals im Sinne des § 10 Abs. 1 DenkmSchG LSA zu erwarten, so ist der Eingriff gemäß § 10 Abs. 3 DenkmSchG LSA unzulässig, wenn bei der Abwägung aller Anforderungen die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege vorgehen. Hingegen ist ein Eingriff in ein Kulturdenkmal zu genehmigen, wenn der Eingriff aus
gewiesenen wissenschaftlichen Gründen im öffentlichen Interesse liegt (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 DenkmSchG LSA), ein überwiegendes öffentliches Interesse anderer Art den Eingriff verlangt (§ 10 Abs. 2 Nr. 2 DenkmSchG LSA) oder die unveränderte Erhaltung des Kulturdenkmals den Verpflichteten unzumutbar belastet (§ 10 Abs. 2 Nr. 3 DenkmSchG LSA). Randnummer 86 Gemessen hieran führt die von der Klägerin errichtete Containeranlage in Ansehung des Kulturdenkmals des Baudenkmals des westlichen Festungsrings (Enceinte) der Festung A-Stadt (
SchG LSA sind Kulturdenkmale gegenständliche Zeugnisse menschlichen Lebens aus vergangener Zeit, die im öffentlichen Interesse zu erhalten sind, wobei öffentliches Interesse besteht, wenn diese von besonderer geschichtlicher, kulturell-künstlerischer, wissenschaftlicher, kultischer, technisch-wirtschaftlicher oder städtebaulicher Bedeutung sind.
SchG LSA gehören zu den Kulturdenkmalen Baudenkmale, die aus baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen bestehen. Dazu gehören gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 DenkmSchG LSA auch Garten-, Park- und Friedhofsanlagen, andere von Menschen gestaltete Landschaftsteile, produktions- und verkehrsbedingte Reliefformen sowie Pflanzen-, Frei- und Wasserflächen. Randnummer 89 Ein Kulturdenkmal ist ipso iure dadurch Denkmal, dass es die Voraussetzungen hierfür
SchG LSA erfüllt. Auf eine Eintragung in das Denkmalverzeichnis kommt es nicht an. Denn das Denkmalverzeichnis des Landes im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 DenkmSchG LSA ist nur
richtlich und der Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Satz 4 DenkmSchG LSA nicht davon abhängig, dass Kulturdenkmale in das Verzeichnis eingetragen sind (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. November 2021 - 2 R 100/20 -, juris, Rn. 29 ; Beschluss vom 4. Januar 2021 - 2 M 74/20 -, juris, Rn. 38 ). Die Eigenschaft als Kulturdenkmal setzt vielmehr die Denkmalfähigkeit und Denkmalwürdigkeit voraus. Denkmalfähig ist eine Sache, wenn einer der in § 2 Abs. 1 Satz 2 DenkmSchG LSA genannten Schutzgründe für ihre Erhaltung spricht; denkmalwürdig ist ein Gebäude, wenn ein öffentliches Interesse besteht, das die auf einem gesetzlichen Schutzgrund beruhende Erhaltung der Sache rechtfertigt (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Februar 2015 - 2 L 175/13 -, juris, Rn. 42 ). Randnummer 90 Gemessen hieran sind sowohl die Denkmalfähigkeit (
wie vor betretbar und nutzbar ist. Die Fassade
Osten dieses Festungsbauwerks ist auf der Gesamtlänge
wie vor einsehbar und auch die im mittigen Bereich angebrachten Jahreszahlen 1873 und 1874 sind zu erkennen. Die Abschlussdecke des Festungsbauwerks ist mit Erde und daraus wachsendem Grünbewuchs gedeckt. Gleiches gilt für den
Westen abfallenden Bereich des Festungsbauwerks, der ursprünglich in die Erdanschüttung vor dem Graben, der Glacis, überging. Damit liegt die Substanz einer baulichen Anlage als ein gegenständliches Zeugnis menschlichen Lebens vor. Denn es zeugt im Bereich der Militärgeschichte auf dem Gebiet des vormaligen Provinz Sachsen des Königreichs Preußen von der Art und Weise militärischer Stadtbefestigungen. Die Anlage von Festungen innerhalb des Bundesgebiets unterfiel dabei dem Recht des Bundesfeldherrn und zugleich Präsidiums des Bundes
Juli 1867 (BGBl. S. 1) und des Deutschen Kaisers gemäß Art. 65 des Gesetzes vom 16. April 1871 (RGBl. S. 63). Den baulichen Anlagen kommt mithin eine besondere geschichtliche, technisch-wirtschaftliche und städtebauliche Bedeutung zu. Randnummer 93 Diese Bedeutung des Zeugnisses wird nicht durch den Einwand der Klägerin geschmälert, dass die bauliche Anlage niemals die ihr nunmehr zugeschriebene Bedeutung als Festungswerk geschweige denn als Teil des Gesamtfestungswerks A-Stadt und tatsächlich eine weitaus längere Geschichte als Industrie- bzw. Gewerbestandort im Vergleich zur Militäranlage gehabt habe. Die Festungskommandantur wurde, was die Klägerin nicht in Zweifel zieht, im Jahr 1912 aufgehoben, so dass seitdem die Festungsfunktion durch die bauliche Anlage nicht mehr erfüllt werden konnte. Der Umstand einer vorausgegangenen rund vierzigjährigen militärischen Funktionszuschreibung für die bauliche Anlage als einen Teil des inneren Festungsrings wird durch
folgende Nutzungsänderungen dieses Teils indessen nicht aufgehoben. Diese geschichtliche Bedeutung ist, selbst wenn es an der Festung zu keinem militärischen Einsatz gekommen ist, mit der aus dieser Zeit stammenden und
wie vor vorhandenen Substanz der baulichen Anlage verbunden, zumal die
folgenden Nutzungen die Charakteristika des Festungsbauwerks in der Gesamtschau im Wesentlichen unangetastet ließen. Trotz der Kleingartennutzung im erd- und grüngedeckten Bereich über dem Festungsbauwerk und der Nutzung der beiden Geschosse des Festungsbauwerks als Garagen und Wohnungen sticht der Charakter der Festungsanlage
dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme vom 6. Mai 2024 erkennbar deutlich hervor. Randnummer 94 Das Zeugnis der baulichen Anlage erstreckt sich gerade auch auf den Bereich zwischen dem Festungsbauwerk und der Maybachstraße. Es handelt sich
wie vor um eine deutlich erkennbare Freifläche. Freiflächen können
SchG LSA zum Baudenkmal gehören. Dies ist hier vor dem Hintergrund der historischen Anlage des westlichen inneren Festungsrings von A-Stadt der Fall. Einerseits erfüllten Festungsbauwerke grundsätzlich die ihnen zugeschriebene Funktion durch ihre Geschützstellung, dem Kavalier, der die benachbarte Umgebung zur besseren strategischen und militärischen Beherrschung des Geländes überragte, wobei die Flächen möglichst winkelfrei ausgestaltet wurden. In dem Fall des hier gegenständlichen Festungsbauwerks ist auch eine Freifläche
Osten in Richtung des Stadtinneren der Umwallungslinie geschaffen worden, die ursprünglich den Kasernenhof bildete. Dieser Hofbereich ist einerseits auf dem Lageplan als unbebauter Bereich zwischen dem Festungsbauwerk und der früheren Wallstraße, der heutigen Maybachstraße, zu erkennen. Er ist zudem auf den Fotografien auszumachen, die die Beklagte für die Jahre 1910 und 1911 vorgelegt hat und die auch die Nutzung des Hofs zum Aufmarsch und Exerzieren illustrieren. Damit erfüllt die Freifläche unter denkmalschutzrechtlichen Gesichtspunkten nicht nur die Funktion, den Blick auf das Baudenkmal zu erhalten, sondern ist integraler Bestandteil der Gesamtanlage des Baudenkmals selbst. Randnummer 95 (bb) Das für die Denkmalwürdigkeit notwendige öffentliche Interesse am Erhalt der baulichen Anlage des Kavalier VI einschließlich ihrer Freifläche ist ebenfalls gegeben. Randnummer 96 Der Beigeladene als Denkmalfachamt im Sinne des § 5 DenkmSchG LSA hat in seiner Stellungnahme im Verwaltungsverfahren vom 26. März 2015
vollziehbar einerseits ausgeführt, dass der westliche Festungsring (Enceinte), dessen Teil der Kavalier VI ist, von den im A-Stadter Festungsgürtel erhalten gebliebenen Werken der preußischen Großfestung des 19. Jahrhunderts wohl der eindrucksvollste Teil hinsichtlich der Größe und des Erhaltungszustands sei. Über diese innerstädtische Bedeutung hinaus hat der Beigeladene andererseits ausgeführt, dass die Gesamtanlage von überregionaler Bedeutung für die Geschichte des Militärbauwesens sei, weil sie neben Festungen in Ingolstadt und Neu-Ulm und Koblenz trete und in Mitteldeutschland die einzige ihrer Art sei. Dieser
vollziehbar dargelegte historische Gesamtzusammenhang und der hohe Grad erhaltener Originalsubstanz, der auch bei der Augenscheinseinnahme am
vollziehbar. Das
wie vor vorhandene Festungsbauwerk ist und wird genutzt. Unabhängig davon rechtfertigen konkrete Beeinträchtigungen der grundsätzlich vorhandenen baulichen Substanz des denkmalgeschützten Gebäudes nicht das Interesse am Erhalt der - hier als Errichtungsort der Containeranlage entscheidenden - das Gebäude umgebenden Flächen (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
Süden sehr weit erstreckenden Festungsbauwerksfassade, die den Anteil der Überbauung an der sich ebenfalls sehr weit erstreckenden Freifläche als nicht dominierend erscheinen lässt. Gerade die freie Blickachse in der Mitte der Hoffläche und die Dimension der Fläche sprechen gegen einen irreparablen Verlust der Substanz der Freifläche. Randnummer 104 Schließlich ist ein Verlust an hinreichender Substanz der Freifläche nicht durch die Containeranlage festzustellen, die sich in südlicher Richtung der Containeranlage der Klägerin anschließt und im Termin zur Augenscheinseinnahme am
den Gründen seiner Unterschutzstellung bestimmt, so dass die wertende Einschätzung, ob das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals empfindlich gestört wird, zum einen maßgeblich vom Denkmalwert abhängig und zum anderen immer an der für das Schutzobjekt maßgeblichen denkmalrechtlichen Bedeutungskategorie zu orientieren ist. Randnummer 107 Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht allein um einen Eingriff in die Umgebung des Baudenkmals des westlichen Festungsrings (Enceinte) der Festung A-Stadt. Randnummer 108 Die vier Container mit Treppenaufgang hat die Klägerin in einem Bereich ihres Grundstücks errichtet, der zur Freifläche des Baudenkmals zählt, die in Richtung Osten der Fassade des Festungsbauwerks des Kavalier VI vorgelagert ist und sich bis zum Anstieg des Bodenniveaus in Richtung Maybachstraße erstreckt. Randnummer 109 Zwar sind die Container mit ihrem nordöstlichen Teil auch in die ansteigende Böschung zur im Bodenniveau höher gelegenen Maybachstraße hineingebaut, die im nördlichen Teil der Containeranlage aufgrund eines Baums weiter in Richtung Westen ragen als im südlichen Teil der Containeranlage. Der in die Böschung gebaute Teil ist wegen des anteilsmäßig weiten Überwiegens des Hineinragens in die Freifläche allerdings nicht wesentlich und steht der Annahme eines Eingriffs in die Freifläche nicht entgegen. Der in die Böschung hineinragende Teil wird nur möglich durch Aufstellen der Containeranlage in ihrem wesentlichen Teil auf der Freifläche. Dieser Freiflächenbereich gehört, wie bereits vorstehend dargelegt, zum Baudenkmal selbst und unterfällt unmittelbar seinem Schutz. Randnummer 110 Durch die Errichtung der Containeranlage ist die Freifläche jedoch insoweit keine Freifläche mehr, sondern ist mit einer baulichen Anlage versehen. Damit liegt eine Umgestaltung des Baudenkmals im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 1 DenkmSchG LSA vor. Randnummer 111 (c) Der festgestellte Eingriff beeinträchtigt die Denkmalqualität des Baudenkmals des westlichen Festungsrings (Enceinte) der Festung A-Stadt erheblich. Randnummer 112 Zwar ist die Freifläche östlich des Festungsbauwerks Kavalier VI von einer erheblichen Größe. Angesichts der vier Container mit einer Grundfläche von 10 Meter mal 2,5 Meter je Container und einer doppelten Containerhöhe nimmt diese Containeranlage jedoch einen solchen Raum ein, der für den Betrachter deutlich als Beeinträchtigung des Freiraums wahrgenommen werden kann. Hinzutritt die störende Wirkung der Art der äußeren Erscheinung der sich in einem rötlichen Farbton absetzenden oberen beiden Container, die auch
Material und Form deutlich als Fremdkörper innerhalb des denkmalgeschützten Freiflächenbereichs im Spiegel der Fassade des Festungsbauwerks hervortreten. Der Widerspruch zwischen neuzeitlichen Containern und gründerzeitlicher Architektur ist eklatant. Randnummer 113 Dieser Erheblichkeit steht auch nicht der Einwand der Klägerin entgegen, dass vom Hof heraus, der niedriger als die daran vorbeiführende Maybachstraße liege, kein Blick auf die westliche Stadtsilhouette mit Faber-Haus, St. Sebastian und dem Dom stattfinde und bei einem Blick von der Festungsanlage des Kavalier VI, von der wegen der Kleingartenanlagen von vornherein kein Überblick für die Öffentlichkeit gegeben sei, kaum von einem Blick vom Hof in Richtung Bahnhof geschlossen werden könne. Zwar haben Standorte, die für die Betrachtung eines Denkmals durch die Allgemeinheit praktisch nicht in Betracht kommen, bei der Beurteilung der Frage, ob es zu einer erheblichen Beeinträchtigung denkmalschutzrechtlicher Belange kommt, außer Betracht zu bleiben (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
den Angaben der Klägerin nur
ts verschlossen wird. Vielmehr legt darüber hinaus § 2 Satz 1 des Bebauungsplans der Beklagten Nummer 237-4.1 für Bauvorhaben nun die Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit fest. Vom öffentlich zugänglichen Bereich ist die Containeranlage jedoch ohne Weiteres zu erkennen. Der tatsächlich öffentlich nicht oder nur teilweise zugängliche Bereich der Kleingärten über dem Festungsbauwerk ist vor diesem Hintergrund nicht entscheidungserheblich. Randnummer 114 Der Annahme einer Erheblichkeit des Eingriffs stehen schließlich die bereits vorhandenen Einschränkungen der Freifläche des Baudenkmals nicht entgegen. Denn die im Freiflächenbereich errichteten beiden Werkstattgebäude nebst Toilettengebäude auf dem Grundstück der Klägerin sowie die Containeranlage südlich des Grundstücks der Klägerin, die ihrerseits die Freifläche jeweils in erheblicher Weise beeinträchtigen, begründen
vorstehenden Darlegungen nicht die Annahme einer mittlerweile fehlenden Denkmalfähigkeit oder fehlenden Denkmalwürdigkeit - auch nicht in Ansehung der Freifläche als Teil des Baudenkmals. Hiervon ausgehend, ist jede Beeinträchtigung für sich genommen auf ihre Erheblichkeit zu prüfen. Überdies führt eine Zusammenschau aller vorhandenen und der hier gegenständlichen Beeinträchtigung durch die Containeranlage zu der Feststellung, dass die Containeranlage die Gesamtbeeinträchtigung noch weiter vertieft und dazu führt, dass die Gefahr eines Verlusts der Denkmalfähigkeit der Freiflächen als Teil des Baudenkmals befördert wird. Hierin ist ebenfalls eine Erheblichkeit der Beeinträchtigung zu erkennen. Denn besteht die Gefahr, dass das Denkmal seiner Denkmalqualität beraubt wird, ist der Wertung der Vorschrift des § 10 Abs. 6 DenkmSchG LSA zu entnehmen, dass alle Möglichkeiten einer Erhaltung des Kulturdenkmals zu nutzen und umgekehrt Eingriffe zu verhindern sind. Randnummer 115 (d) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Genehmigung des Eingriffs in das Kulturdenkmal gemäß § 10 Abs. 2 DenkmSchG LSA. Randnummer 116
der - hier allein in Betracht kommenden - Vorschrift des § 10 Abs. 2 Nr. 3 DenkmSchG LSA ist ein Eingriff in ein Kulturdenkmal zu genehmigen, wenn die unveränderte Erhaltung des Kulturdenkmals den Verpflichteten unzumutbar belastet. Randnummer 117 Die Bedeutung der Containeranlage besteht aus Sicht des Interesses der Klägerin in dem Zweck der Einlagerung von Material im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit. Darüber hinaus ist zum einen nicht erkennbar, dass in die Existenz ihres durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Bestands des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs eingegriffen würde. Zum anderen stellt der Entfall der Lagerungsmöglichkeit keine unzumutbare Beeinträchtigung der Ausübung des Gewerbes der Klägerin dar. Denn die Klägerin macht schon nicht geltend, dass sie auf die Einlagerungsmöglichkeit gerade in dieser Form einer Containeranlage und gerade auf ihrem hier gegenständlichen Grundstück angewiesen ist. Eine Unzumutbarkeit der Beseitigung der Containeranlage kann aus diesen Umständen nicht festgestellt werden. Randnummer 118 (e) Der Eingriff in das Baudenkmal des westlichen Festungsrings (Enceinte) der Festung A-Stadt in Gestalt der Errichtung der Containeranlage ist vielmehr gemäß § 10 Abs. 3 DenkmSchG LSA unzulässig, da bei der Abwägung aller Anforderungen die Belange des Denkmalschutzes vorgehen. Randnummer 119 Die denkmalschutzrechtlichen Anforderungen betreffen den Erhalt dieses Baudenkmals, soweit es um den Erhalt der zu ihm gehörigen Freifläche östlich des Festungsbauwerks geht. Damit wird das Baudenkmal nicht lediglich in seiner Umgebung, sondern das Baudenkmal unmittelbar selbst betroffen, dessen Schutz es erfordert, die Freifläche als solche zu erhalten. Die Beseitigung der Containeranlage trägt nicht nur für sich genommen zum Erhalt dieser Freifläche bei. Diese Beseitigung verhindert zugleich, dass eine Beeinträchtigung der Freifläche weiter vertieft wird, die bereits durch die auf dem Grundstück der Klägerin vorhabenden beiden Werkstattgebäude nebst Toilettengebäude verursacht wird. Die Verhinderung einer Vertiefung des Eingriffs in das Baudenkmal ist insbesondere geboten, um der Gefahr eines Verlusts der Denkmalfähigkeit des Teils des Baudenkmals in Gestalt der Freifläche zu begegnen. Denn weitere Baulichkeiten tragen dazu bei, dass insgesamt der Eindruck der Freifläche verlustig geht, der für den Denkmalschutz dieses Teils des Baudenkmals insoweit konstitutiv ist. Damit geht es im Ergebnis um den Erhalt dieses Teils des Baudenkmals. Dem Erhalt von Teilen eines Baudenkmals kommt
dem Schutzgrundsatz des § 1 Abs. 1 Satz 1 DenkmSchG LSA erhebliches Gewicht zu. Randnummer 120 Demgegenüber sprechen für den Erhalt der Containeranlage wirtschaftliche Gesichtspunkte bei der Ausübung des Gewerbes der Klägerin auf ihrem Grundstück, ohne dass ein wesentlicher Bereich oder gar der Kernbereich der gewerblichen Nutzung des Grundstücks betroffen ist. Das zum Fehlen der Unzumutbarkeit der Beseitigung der Containeranlage Ausgeführte gilt es für die vorzunehmende Abwägung gleichermaßen zu berücksichtigen. Weitergehende Abwägungsgesichtspunkte, die für einen Erhalt der Containeranlage sprechen, sind nicht ersichtlich. Randnummer 121 Stehen sich damit das denkmalschutzrechtliche Anliegen des Erhalts eines Teils eines Baudenkmals von erheblichem Gewicht einerseits und wirtschaftliche Erwägungen der Ausübung eines Gewerbes, die dafür weder entscheidend noch von besonderem Gewicht sind, gegenüber, so gehen die denkmalschutzrechtlichen Belange vor. Randnummer 122 cc) Die Klägerin ist für die Beseitigung der Containeranlage verantwortlich und wird von der Beklagten zu Recht als Adressatin der Beseitigungsanordnung in Anspruch genommen. Die Verantwortlichkeit der Klägerin ergibt sich sowohl aus § 7 Abs. 1 SOG LSA als auch § 8 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 SOG LSA. Randnummer 123 Die Frage, an wen bauaufsichtliche Maßnahmen zu richten sind, wird in der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt nicht ausdrücklich geregelt.
1 Satz 2 SOG LSA sind daher die allgemeinen Grundsätze des Sicherheitsrechts über die Polizeipflichtigkeit des Verhaltens- und des Zustandsstörers heranzuziehen. Eine bauaufsichtliche Anordnung kann folglich gegen denjenigen gerichtet werden, den gemäß § 7 bis § 8 SOG LSA die Verantwortung für eine Gefahr trifft (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
teil für die Klägerin berge. Randnummer 127 Die Annahme eindeutigen Vorgehens des Beseitigungsinteresses lässt Abwägungsfehler nicht erkennen, weil schon die fehlende, jedoch für die Errichtung der Containeranlage erforderliche Baugenehmigung den Fall eines zugunsten bauaufsichtlichen Einschreitens intendierten Ermessens begründet. Regelmäßig geboten ist ein Einschreiten nicht nur zur Untersagung formell rechtswidriger Nutzungen (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
dem Erhalt der hier gegenständlichen Freiflächen selbst nicht erheblich. Aufgrund der räumlichen Distanz zwischen den baulichen Anlagen des Kavaliers I Scharnhorst und des westlichen Festrings, dessen Teil der Kavalier VI ist, handelt es sich zum einen um unterschiedliche Bestände der Festungsanlage. Zum anderen steht es zwischen den Beteiligten nicht in Streit, dass die Freifläche im
Norden - bis auf einen separaten Bau - offenen Innenwinkel des Kavaliers I Scharnhorst durch die dort durchgeführten Baumaßnahmen tatsächlich bis heute nicht aufgehoben worden ist. Die Klägerin bezieht sich allein auf den Abtrag der Erde auf dem Festungsbauwerk und dem sich daran
Osten, Süden und Westen anschließenden Wall. Der teils gepflasterte und teils begrünte Innenwinkel ist hingegen
wie vor Freifläche. Damit ergibt sich für das mit der hier angegriffenen Beseitigungsanordnung verfolgte Ziel, die Freifläche östlich des Kavaliers VI zu erhalten, schon keine Ungleichbehandlung beim Vorgehen der Beklagten in der Ausübung ihrer bauordnungsrechtlichen Tätigkeit. Denn beim Kavalier VI soll die Freifläche geschützt werden, die beim Kavalier I Scharnhorst tatsächlich vorhanden ist. Es fehlt insoweit an einer Ungleichbehandlung. Randnummer 131 Soweit die Klägerin darüber hinaus einen mittelbaren Zusammenhang zum Festungsbauwerk und Wall des Kavaliers I Scharnhorst dadurch herstellen will, dass dessen Erlebnis die Freifläche gar nicht mehr ermöglichen könne, weil der Gesamteindruck des Festungsbauwerks selbst aufgehoben worden sei, macht sie in der Sache geltend, dass die Beklagte das Festungsbauwerk des Kavaliers VI mit Freifläche erhalten wolle, während sie es hinnehme, dass der für die Denkmalqualität notwendige Gesamteindruck des Kavaliers I Scharnhorst leide oder gar aufgehoben werde. Damit macht die Klägerin - zu ihren Gunsten gewendet - geltend, dass auch für den Kavalier VI ein Entfallen des Gesamteindrucks seiner dankmalstiftenden Eigenschaften hingenommen werden müsse. Dies bedeutete
den vorstehenden Ausführungen allerdings einen rechtswidrigen und mithin unzulässigen Eingriff in das Baudenkmal des westlichen Festungsrings (Enceinte) der Festung A-Stadt. Durch diese Folge der begehrten Gleichbehandlung kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf das Gleichbehandlungsgebot berufen. Randnummer 132 Eine solche Gleichbehandlung durch Herbeiführung rechtswidriger Zustände kann die Klägerin nicht beanspruchen. Denn ein Anspruch auf eine sogenannte „Gleichheit im Unrecht“ als Wiederholung von Fehlern in der Rechtsanwendung ist nicht anzuerkennen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
diesem Maßstab ist ein willkürliches Vorgehen der Beklagten gegen die Klägerin beim hier verfahrensgegenständlichen bauaufsichtlichen Einschreiten betreffend den Kavalier VI im Vergleich zum Vorgehen bei den Bauvorhaben zum Kavalier I Scharnhorst nicht festzustellen. Für den Kavalier VI selbst bestand
den vorstehenden Ausführungen wegen Verstößen gegen das Denkmalschutzrecht ein sachlicher Grund zum Einschreiten. Für den Kavalier I Scharnhorst ist der für die Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörde zuständige Bereich der Beklagten in seiner internen Stellungnahme, die das Datum des
Löschung gemäß § 18 Abs. 4 DenkmSchG LSA nicht mehr als Baudenkmal verzeichnet ist. Allerdings hat die Beklagte im vorliegenden Verfahren aufgezeigt, dass bei Abweichungen von Baugenehmigungen eine entsprechende Prüfung durchgeführt werden müsse und die Verfahren zur Erteilung von Baugenehmigungen für die Bauvorhaben beim Kavalier I Scharnhorst noch nicht abgeschlossen seien. Damit hat die Beklagte gerade ein bauaufsichtliches (oder denkmalschutzrechtliches) Tätigwerden ungeachtet der zwischenzeitlich faktisch eingetretenen Konsequenzen nicht ausgeschlossen. Befasst sich die Beklagte im laufenden Verfahren jedoch noch mit den Fragen
der Genehmigungsfähigkeit und spiegelbildlich
einem bauaufsichtlichen Einschreiten nicht genehmigter oder nicht genehmigungsfähiger Baumaßnahmen, folgt hieraus kein willkürliches Vorgehen. Ein willkürliches Vorgehen ist auch nicht aus dem Zeitmoment der laufenden Verfahren beim Kavalier I Scharnhorst zu folgern. Zum einen schließt der beim Kavalier I Scharnhorst seit den tatsächlich durchgeführten Baumaßnahmen bisher eingetretene Zeitablauf ein dagegen einzuleitendes bauaufsichtliches Verfahren nicht aus, weil für den Eintritt von Bestandsschutz nichts ersichtlich ist. Zum anderen ist im Vergleich zum hier gegenständlichen Kavalier VI zu berücksichtigen, dass das bauaufsichtliche Einschreiten der Beklagten gegenüber der Klägerin
Beginn der Prüfungen seit der Bitte der unteren Denkmalschutzbehörde der Beklagten vom 15. März 2012 bis zum Erlass der Baubeseitigungsanordnung am 22. Februar 2022 und mithin mit fast zehn Jahren ebenfalls erhebliche Zeit in Anspruch genommen hat. Randnummer 134
dieser Vorschrift sind die Vorschriften des Vierten Teils des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt zur Vollstreckung unter anderem auf sonstige als die Herausgabe von Sachen gerichtete Handlungen anzuwenden. Randnummer 140 Die ausgesprochene Androhung ist inhaltlich auf eine Zwangsgeldfestsetzung gegenüber den persönlich haftenden Gesellschaftern und nicht gegenüber der Klägerin gerichtet. Die persönlich haftenden Gesellschafter in ihrer Person trifft jedoch keine Handlungspflicht zur Vornahme einer Beseitigung der Containeranlage. Randnummer 141 Eine solche Verpflichtung der persönlich haftenden Gesellschafter kann nicht aus dem Grundverwaltungsakt der Ziffer 1 der Beseitigungsanordnung vom 22. Februar 2019 hergeleitet werden. Die darin geregelte Handlungspflicht erlegte die Beklagte der Klägerin, nicht ihren persönlich haftenden Gesellschaftern auf. So ist in der Begründung dieses Bescheids ausdrücklich klargestellt, dass sich die Rückbauverfügung an die Klägerin, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter, richtet. Die Handlungspflicht erstreckt sich auch nicht aufgrund der organschaftlichen Vertretung auf die persönlich haftenden Gesellschafter. Denn in diesem Stellvertretungsrechtsverhältnis treffen die Pflichten den Vertretenen und nicht den Vertreter in dessen eigener Rechtsstellung. An einem gegenüber den persönlich haftenden Gesellschaftern selbst erlassenen vollstreckbaren Grundverwaltungsakt fehlt es indessen. Randnummer 142 Die persönlich haftenden Gesellschafter haben auch nicht kraft Gesetzes in eigener Person als Vollstreckungsschuldner für eine der Gesellschaft auferlegte Handlungspflicht einzustehen, die im Wege der Verwaltungsvollstreckung vollstreckt werden kann. Hierfür sieht § 71 VwVG LSA keine Grundlage vor. Die Vorschrift des § 2 Abs. 4 VwVG LSA ist von vornherein nur auf die Vollstreckung wegen Geldforderungen anzuwenden und führte hier ohnehin nicht zu einer unmittelbaren Vollstreckungsschuldnerschaft persönlich haftender Gesellschafter. Schließlich führt die zivilrechtlich begründete akzessorische Haftung der Gesellschafter für eine fremde Schuld einer - wie hier - offenen Handelsgesellschaft gemäß § 126 Satz 1 HGB für sich genommen schon nicht zu einer Ermächtigung zum Erlass eines Grundverwaltungsakts, der die Haftung für eine öffentlich-rechtliche Handlungspflicht der Gesellschaft bestimmt. Die Haftung
Satz 1 HGB führt weiterhin erst recht nicht zu einer Ermächtigung zur Vollstreckung einer Handlungspflicht, die öffentlich-rechtlich die Gesellschaft trifft. Denn wegen der mit solchen Handlungsformen verbundenen spezifischen Eingriffswirkungen gegenüber den Gesellschaftern setzt dies
dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes eine hierauf bezogene Ermächtigungsgrundlage im öffentlichen Recht voraus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2019 - 7 B 18.18 -, juris, Rn. 7). Eine diesen Anforderungen genügende Ermächtigungsgrundlage liegt mit der Regelung zur
haftung gemäß § 126 Satz 1 HGB, der dem § 128 Satz 1 HGB in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung entspricht, nicht vor. Denn diese Vorschrift stellt eine materielle Verpflichtung dar und hat mangels Bezugs zu einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung, dem als solcher bereits eine Nähe zum Verwaltungsakt als einer üblichen Handlungsform der Verwaltung innewohnen könnte, keinen verfahrensrechtlichen Gehalt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2019 - 7 B 18.18 -, juris, Rn. 9 ff.). Randnummer 143
KostG LSA werden für Amtshandlungen im - wie hier gemäß § 79 Satz 1 BauO LSA - übertragenen Wirkungskreis der Gebietskörperschaften Kosten (Gebühren und Auslagen)
dem Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt erhoben. Die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden sollen, und die Höhe der Gebühren sind gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VwKostG LSA in Gebührenordnungen zu bestimmen. Eine solche Bestimmung liegt für Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden gemäß § 1 Abs. 1 BauGVO vor. Diese auf die Ermächtigung des § 3 Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA zurückgehende Vorschrift bestimmt für Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen), die dem Grunde
in Tarifstelle 11.1 Anlage 1 BauGVO auch den Gebührentatbestand der ordnungsbehördlichen Verfügung durch die Bauaufsichtsbehörden
O LSA umfasst. Randnummer 147 Die Klägerin ist auch Kostenschuldnerin gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 VwKostG LSA.
dieser Vorschrift ist Kostenschuldner derjenige, der zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat. Da die Klägerin, wie bereits dargelegt, als Handlungsstörerin und als Eigentümerin des Grundstücks für die Beseitigung der Containeranlage verantwortlich ist, gab sie zum bauaufsichtlichen Einschreiten der Beklagten Anlass. Randnummer 148
auf die in Ziffer 3 Satz 1 des Bescheids vom 22. Februar 2019 getroffene und
der vorstehenden Begründung rechtmäßigen Kostengrundentscheidung stützen. Randnummer 151 Dieser Kostenanspruch dem Grunde
ist insbesondere nicht wegen Verjährung erloschen. Denn die Verjährung ist auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht abgelaufen. Randnummer 152
KostG LSA verjähren in dem Fall der Anfechtung einer Kostenentscheidung Ansprüche aus ihr nicht vor Ablauf von sechs Monaten,
dem die Kostenentscheidung unanfechtbar geworden ist oder das Verfahren sich auf andere Weise erledigt hat. Diese Vorschrift geht den allgemeinen Vorschriften über die Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt in § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 53 VwVfG vor (vgl. VG A-Stadt, Urteil vom
Beendigung des Anfechtungsverfahrens der Kostenentscheidung, um einerseits der Behörde einen genügenden Zeitraum zuzubilligen, in welchem es ihr zumutbar ist, die Kostenfestsetzung zu erlassen, zum anderen dem Kostenschuldner zeitnah Rechtssicherheit zu geben (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
O LSA ist in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA i. V. m. § 1 Abs. 1 BauGVO und Tarifstelle 11.1 Anlage 1 BauGVO ein Gebührenrahmen von 50,00 Euro bis 1.500,00 Euro bestimmt. Die von der Beklagten in Ansatz gebrachte Gebühr im ersten Drittel dieses Gebührenrahmens ist rechtmäßig. Randnummer 155 Bei der Bestimmung der konkreten Gebühr
einem vorgegebenen Gebührenrahmen eines minimalen und eines maximalen Gebührenwerts handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom
GO zu überprüfen ist, zu berücksichtigen (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom
KostG LSA hat die Behörde, wenn für den Ansatz einer Gebühr durch die Gebührenordnung ein Rahmen bestimmt ist und soweit die Gebührenordnung nichts anderes vorschreibt, bei Festsetzung der Gebühr das Maß des Verwaltungsaufwands, den Wert des Gegenstands der Amtshandlung, den Nutzen oder die Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen. Randnummer 156 Die Beklagte hat ausweislich ihrer im Beiblatt zum Bescheid dargelegten Ermessenerwägungen entscheidend auf das Kriterium des Maßes des Verwaltungsaufwands abgestellt, weil der Wert des Gegenstands der Amtshandlung, die Bedeutung sowie der Nutzen der Amtshandlung für die Klägerin vorliegend schwer bestimmbar seien und daher keine Berücksichtigung fänden. Dieser Ausgangspunkt der Erwägungen der Beklagten begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Denn bei für den Betroffenen
teiligen Amtshandlungen wie einem - wie hier - belastenden Verwaltungsakt kommt dem Nutzen und der Bedeutung der Amtshandlung keine Bedeutung zu, so dass bei Eingriffsakten für die Gebührenbemessung allein der Verwaltungsaufwand maßgeblich ist (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom
GO i. V. m. § 708 Nr. 11 Alt. 2, § 711 und § 709 Satz 2 ZPO. Randnummer 163 2. Eine gerichtliche Bestimmung, in welcher Art und Höhe die Sicherheit der Klägerin zur Abwendung einer Vollstreckung der Beklagten zu leisten ist, ist auf den ausdrücklichen Antrag der Klägerin, ihr zu gestatten, eine zulässige oder erforderliche Sicherheit auch durch Bankbürgschaft zu erbringen, nicht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu treffen. Randnummer 164 Einer solchen in das Ermessen des Gerichts gestellten Bestimmung bedarf es für das Antragsziel der Klägerin nicht. Denn
GO i. V. m. § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO kann ohnehin schon kraft Gesetzes, soweit das Gericht eine Bestimmung gerade nicht getroffen hat und - was hier ersichtlich ebenfalls zutrifft - die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben, die Sicherheitsleistung unter anderem durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts bewirkt werden. Randnummer 165 BESCHLUSS Randnummer 166 Der Antrag der Klägerin, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird abgelehnt. Randnummer 167 Gründe: Randnummer 168 Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, über die hier der Einzelrichter gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Beschluss entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom
1 GKG unter Orientierung an Nummer 9.5 des Streitwertkatalogs mit dem Zeitwert der zu beseitigenden Substanz plus Abrisskosten zu bemessen. Für die Höhe dieser Werte der gegenständlichen Anlagen von vier Containern mit Treppenaufgang und ihrer Beseitigung fehlt es aber an genügenden Anhaltspunkten aus dem Sach- und Streitstand. Insbesondere ist eine anderweitige Verwertung der Container durch ihre Umsetzung nicht ausgeschlossen. Deswegen ist das mit dem Anfechtungsantrag insoweit verbundene Interesse mit dem Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG von 5.000,00 Euro zu bemessen. Randnummer 176 Die zugleich im Bescheid vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.