vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger wenden sich gegen die Feststellung des Erlöschens einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigungswirkung für die Haltung von Sauen einschließlich der dazugehörigen Ferkelaufzuchtplätze innerhalb einer von ihnen gemeinsam betriebenen Anlage mit weiteren Tieren. Randnummer 2 Die seinerzeitigen Gesellschafter der Klägerinnen
chtsauen mit Ferkelaufzucht und für Mastbullen mit Jungrindern aus der Liquidation der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft Vereinte Kraft A-Stadt. Die Errichtung der Anlagen datiert aus den 1960er Jahren. Die Anlagen liegen auf den Flurstücken 104/4 und 101/2 in der Flur 2 der Gemarkung A-Stadt
r Anschrift Eickhorster Weg südwestlich des Ortskerns der Gemeinde A-Stadt. Die drei Gesellschaften betrieben die Anlagen gemeinschaftlich. Seinen Gesellschaftsanteil an der A./Scherf GbR übertrug der mit namensgebende A. S. mit Vertrag vom
m 30. Juni 2020 aus. Ihr letzter Gesellschafter war der Kläger
1. Der vorletzte Gesellschafter schied ebenfalls
m 30. Juni 2020 jeweils als Gesellschafter aus der Winkelmann/A. GbR und der Scherf/A. GbR aus. In beiden Gesellschaften verblieben allerdings mehr als ein Gesellschafter. Die Klägerin
gehörigen Formulare am 21. März 2002 an das Staatliche Amt für Umweltschutz Magdeburg bzw. das Regierungspräsidium Magdeburg gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG eine Anlage
r Aufzucht oder
m Halten von Rindern, Sauen und Mastschweinen mit einer Kapazität von 280 Stallplätzen für Rinder, 140 Stallplätzen für Kälber, 833 Stallplätzen für Sauen/Ferkeln sowie 392 Stallplätzen für Mastschweine an. Als Betriebseinheiten gaben sie einerseits neun Schweineställe an. Diese Ställe umfassten im Schweinestall 1 140 Stallplätze für Sauen, im Schweinestall 2 52 Stallplätze für Sauen, im Schweinestall 3 52 Stallplätze für Sauen, im Schweinestall 4 52 Stallplätze für Sauen, im Schweinestall 5 63 Stallplätze für Sauen, im Schweinestall 6 63 Stallplätze für Sauen, im Schweinestall 7 170 Stallplätze für Sauen und 392 Stallplätze für Mastsauen, im Schweinestall 8 241 Stallplätze für Sauen, im Schweinestall 9 2.240 Stallplätze für Ferkel, im Jungrinderstall 1 und 2 mit Kälberstall 280 Stallplätze für Rinder und 140 Stallplätze für Kälber sowie zwei Güllebecken und sechs Jauchegruben
insgesamt 1.710 m 3 und Festmistplatten ausgeführt in Beton. Randnummer 4 Auf diese Anzeige bestätigte der Beklagte mit seinem Schreiben vom 15. April 2004, dass sich ein Vertrauensschutz (Bestandsschutz) nach den Kriterien der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen für Rinder (290 Stallplätze), Kälber (140 Stallplätze), Sauen (833 Stellplätze einschließlich Ferkel bis
weniger als 30 Kilogramm Lebendgewicht), Mastschweine (392 Stallplätze), Pferde (24 Stallplätze) sowie Gülle- und Jauchegruben (1.710 m 3 Lagervolumen) ergebe. Randnummer 5 Der Altmarkkreis Salzwedel erteilte für den Einbau von Güllekanälen in den Sauenstall am
m Gegenstand. Randnummer 6 Mit gleichlautenden und jeweils am 29. Mai 2018
gestellten Feststellungsbescheiden vom 25. Mai 2018 gegenüber der - so jeweils wörtlich - Freistedt/A. GbR, Winkelmann/A. GbR und Scherf/A. GbR stellte der Beklagte fest, dass die
lässige Kapazität der Sauenanlage A-Stadt 769 Sauen, 64 Mastschweine (unbesamte Jung-sauen), 392 Mastschweine, 2.240 Ferkel, 280 Rinder (Jungrinder) und 140 Kälber betrage (Ziffer 1). Die
lässige Anlagenkapazität bezogen auf die Großvieheinheiten betrage 647,5 GV (Ziffer 2). Für den Betrieb der Anlage dürften nur bestimmte bauliche und andere Anlagen entsprechend der eingeholten Genehmigung genutzt werden (Ziffer 3). Für letzteres listete der Beklagte die in einem als Anlage beigefügten Lageplan verzeichneten Betriebseinheiten auf. Diese Auflistung umfasste unter anderem den Stall 1 als Wartestall mit Tierplätzen für 120 Sauen (niedertragende und leere Sauen) und 20 Mastschweine (unbesamte Jungsauen), den Stall 2 als Abferkelstall mit Tierplätzen für 52 Sauen (Sauen mit Ferkeln bis zehn Kilogramm), den Stall 3 als Abferkelstall mit Tierplätzen für 52 Sauen (Sauen mit Ferkeln bis zehn Kilogramm), den Stall 4 als Abferkelstall mit Tierplätzen für 52 Sauen (Sauen mit Ferkeln bis zehn Kilogramm), den Stall 5 als Abferkelstall mit Tierplätzen für 63 Sauen (Sauen mit Ferkeln bis zehn Kilogramm), den Stall 6 als Abferkelstall mit Tierplätzen für 48 Sauen (Sauen mit Ferkeln bis zehn Kilogramm), den Stall 7 als Wartestall mit Tierplätzen für 227 Sauen (niedertragende und leere Sauen) und 29 Mastschweine (unbesamte Jungsauen), den Stall 8 als Warte- und Maststall mit Tierplätzen für 155 Sauen (niedertragende und leere Sauen), 15 Mastschweine (unbesamte Jungsauen) und 392 Mastschweine, den Stall 9 mit Tierplätzen für 24 Pferde, den Stall 10 mit Tierplätzen für 140 Kälber, den Stall 11 mit Tierplätzen für 140 Rinder, den Stall 12 als Flatdeck mit Tierplätzen für 2.240 Ferkel
r getrennten Aufzucht (bis 30 Kilogramm) sowie den Stall 13 mit Tierplätzen für 140 Rinder (Jungrinder). Für die Lagerung der anfallenden Gülle sowie des anfallenden Mists stünden der Anlage im Einzelnen aufgelistete Einheiten mit einer Gesamtlagerkapazität für Gülle von 3.468,5 m 3 sowie einer Gesamtlagerfläche für Festmist von 264 m 2
r Verfügung (Ziffer 4). Randnummer 7
r Begründung dieser Entscheidung führte der Beklagte unter anderem aus, dass im Rahmen der Begehungen vor Ort vom
verwendenden Bezeichnungen im Anhang 1 4. BImSchV in der aktuell geltenden Fassung abweiche. Unbesamte Jungsauen würden den Mastschweinen
geordnet. Ferkel
r separaten Aufzucht würden als eigenständige Tierplätze angegeben und nicht der Sau
geordnet. Jungrinder würden den Rindern
geordnet. Diese Abweichungen bei der Bezeichnung der Tierkategorien machten den Bescheid erforderlich. In die Befugnis der Behörde, nach Erteilung der Genehmigung den genehmigten Anlagenbetrieb auf der Grundlage des § 17 Abs. 1 BImSchG allein für das „Wie“ des Anlagenbetriebs einzuschränken, sei auch als Minus der Fall einzubeziehen, in welchem die Behörde einen genehmigten Betrieb - den Betreiber belastend - nicht beschränke, sondern ihn nur klarstellend beschreibe. Dabei halte sich der Bescheid des Beklagten an die gesetzliche Vorgabe, weil alle seine Feststellungen das „Wie“ des Betriebs - im weitesten Sinne - beträfen und das „Ob“ unberührt ließen. Die
lässige Gesamtkapazität der Anlage entspreche den Angaben der Anzeige vom
geordnet seien. Der Anteil der Tierplätze für Mastsauen werde gemäß der Baugenehmigung vom
m seinerzeitigen Zeitpunkt festgestellt werde. Randnummer 8 Der Beklagte führte am
m 15. Juni 2016 vermerkte der Beklagte, dass Stall 1 und 2 abgerissen und Stall 3, 4 und 5 leer gewesen seien.
Stall 4 wurde ferner vermerkt, dass wenige Plätze nur in dem Fall seltener Abferkelspitzen belegt würden. Belegt gewesen seien hingegen Stall 6 mit 36 Sauen, Stall 7 mit 54 Mastschweinen und Stall 9 mit 407 Ferkeln. Für Stall 8 wies der Beklagte keine Sauen aus. Randnummer 10 Im Überwachungsbericht
m 31. August 2017 vermerkte der Beklagte, das die Schweineställe am Tag der Kontrolle leer gewesen seien. Im Einzelnen seien Stall 1 und 2 abgerissen und Stall 3 teilweise abgerissen gewesen. Stall 4 und 5 seien ungenutzt, während Stall 6, 7, 8 und 12 derzeit leer stünden. Randnummer 11 Im Überwachungsbericht
m 24. August 2018 finden sich dieselben Vermerke
den Ställen wie im Bericht für den Vorberichtszeitraum. Randnummer 12 Mit Schreiben - so wörtlich - der Freistedt/A. GbR, Winkelmann/A. GbR und Scherf/A. GbR vom 20. Dezember 2019 wurde unter anderem mitgeteilt, dass in den Jahren 2018/2019 in der Sauenanlage A-Stadt nur Mastschweine gehalten worden seien, wozu 8-Kilogramm-Babies oder 28-Kilogramm-Läufer gekauft worden seien. Im Schnitt seien ca. 130 Mastschweine über diesen Zeitraum ständig in der Anlage gewesen. Die letzten Mastschweine seien im Oktober 2019 vermarktet worden. Die letzten Sauen seien im Juni 2016 geschlachtet worden. Die Ferkel seien
r Mast im Betrieb verblieben. Die letzten 550 Läufer aus dem Ferkelaufzuchtstall seien im August 2016 verkauft worden. Randnummer 13 Im Überwachungsbericht
m
r Äußerung
seiner Absicht,
m Erlöschen der Genehmigung für die Sauenhaltung in der Anlage am Standort A-Stadt einen feststellenden Verwaltungsakt
erlassen. Im Rahmen der Kontrolle vor Ort am
m Betrieb der Anlage. Aufgrund der Einheitlichkeit der erteilten Genehmigung
r Schweinehaltung, die nicht nach Geschlecht und/oder Alter der Schweine isoliert betrachtet werden könne, sei auch die Feststellung eines teilweisen Erlöschens nicht möglich. Die Unterteilung innerhalb einer Tierart sei im Feststellungsbescheid vom 25. Mai 2018 lediglich in Anbetracht der
lässigen Großvieheinheiten erfolgt. Die Wiederaufstellung von Sauen
m Zweck der Ferkelproduktion sei perspektivisch beabsichtigt. Im Rahmen des eingeräumten Ermessens solle berücksichtigt werden, dass die Förderung des Neubaus des Abferkelstalls mit öffentlichen Mitteln erfolgt sei. Ein alter Stall sei vollständig abgerissen und neu errichtet worden. Randnummer 17 Der Beklagte zog die Meldungsübersicht
Bewegungen von Schweinen im Jahr 2016 bei, die Abgaben von Schweinen auswiesen. Die letzte Abgabe datierte bei der - so wörtlich - GbR Freistedt-A. (Betriebsnummer 15 370 020 0023) auf den
gestellten Feststellungsbescheide gegenüber der - so jeweils wörtlich - Freistedt/A. GbR, Winkelmann/A. GbR und Scherf/A. GbR vom
r Begründung dieser Entscheidung führte der Beklagte aus, dass die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG auf eine genehmigungsersetzende Anzeige gemäß § 67a BImSchG entsprechend anwendbar sei. Dabei könne das Erlöschen auch nur Anlagenteile ergreifen, wenn diese für sich genommen gesondert genehmigungsbedürftig seien. Für einen derartigen Fall werde verbreitet die Möglichkeit eines teilweisen Erlöschens einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung angenommen. Am
verwenden. Maßgeblich seien nicht Geschlecht und/oder Alter der Schweine, sondern die Tierkategorien. Die allgemeine Aussage, dass Schweine gehalten würden, entspreche nicht den Tierkategorien. Im Feststellungsbescheid vom 25. Mai 2018 seien Inhalt und Umfang des Anlagenbetriebs unter Berücksichtigung der Tierkategorien festgestellt worden. Die Großvieheinheiten seien hingegen
r Ermöglichung der angemessenen Durchführung der Überwachung festgestellt worden. Durch die Bezeichnung als Sauenanlage sei der Hauptzweck der Anlage - nämlich die Haltung von Sauen - klar benannt. Aufgrund der Anzeige vom 2. November 2001 spreche
nächst nichts dagegen, die Sauenanlage A-Stadt als gemeinsame Anlage im Sinne des § 1 Abs. 3 4. BImSchV
betrachten. Das Erlöschen könne allerdings auch nur Anlagenteile ergreifen, wenn diese für sich genommen gesondert genehmigungsbedürftig seien. Das dreijährige Nichtbetreiben betreffe den Hauptzweck der genehmigungsbedürftigen Anlage - nämlich das Halten von Sauen. Betrachte man aber den tatsächlichen Anlagenbetrieb seit dem
m Ausdruck gebracht worden, dass die Genehmigung für die Sauenhaltung nicht erloschen sei. Nicht
letzt, um Unklarheiten
beseitigen, werde der Feststellungsbescheid erlassen. Randnummer 20 Die - so wörtlich - GbR Freistedt/A., Winkelmann/A. GbR und Scherf/A. GbR haben durch Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten am
1. nach Auflösung der Gesellschaft Freistedt/A. deren Alleininhaber geworden sei. Randnummer 21
r Begründung der Klage wird ausgeführt, dass es für das Nichtbetreiben einer Anlage maßgeblich auf den Anlagenbegriff ankomme. Ein Teilerlöschen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung könne nur dann in Betracht kommen, wenn die Sauenhaltung in einer eigenständigen Anlage erfolge. Der Nichtbetrieb eines Teils einer Anlage führe nicht dazu, dass die gesamte Anlage nicht mehr betrieben werde. Es handele sich bei der Sauenanlage nicht um eine aus mehreren (Teil-) Anlagen bestehende gemeinsame Anlage im Sinne von § 1 Abs. 3 4. BImSchV, sondern um eine einheitliche Anlage. Die genehmigungsersetzende Anzeige betreffe die gesamte Tierhaltung. Der Anlagenbegriff sei weit
fassen. Maßgeblich sei eine technisch-betriebsbezogene Sicht. Es handele sich nicht um getrennte Anlagen für das Halten und die Aufzucht von Sauen, Ferkeln und Mastschweinen. Dies werde durch die Vielzahl der Stallgebäude und die gemeinsame Nutzung für die Lagerung von Gülle/Jauche sowie der gemeinsamen Bewirtschaftung und Erschließung deutlich. Im Vorliegenden hänge die Genehmigungsbedürftigkeit von der Anzahl der Tierplätze, insbesondere der Großvieheinheiten ab, die das Gefährdungspotenzial bestimmten. Es komme auf die Konzentration vieler Tiere auf geringer Fläche an, von der schädliche Umwelteinwirkungen oder sonst Risiken für die Allgemeinheit ausgingen. Die betriebene Tierhaltung könne nicht künstlich in einzelne Anlagenteile aufgespalten werden, da ein selbständiger Betrieb insoweit gar nicht möglich sei. Die einzelnen Stallgebäude seien technisch nicht autark. Könnte das Erlöschen nur Anlagenteile ergreifen, setzte dies grundsätzlich die Teilbarkeit nicht nur der Genehmigung, sondern auch der Anlage voraus. Dafür müsse auf den Zeitpunkt der Genehmigung abgestellt werden.
m Zeitpunkt der genehmigungsersetzenden Anzeige sei die
1., Alleininhaber geworden sei. Ein Bescheid könne nichtig sei, wenn er an einen falschen oder nicht mehr existenten Adressaten gerichtet sei. Die Vereinbarungen der Gesellschafter hätten keine Berücksichtigung in den Feststellungsbescheiden vom 8. November 2022 gefunden. Als
treffender Adressat anstelle der Freistedt/A. GbR hätte der Kläger
1. bezeichnet werden müssen. Als Mitadressat der beiden weiteren Bescheide sei unzutreffend E. F. involviert. Dies begründe Zweifel am formellen Bestimmtheitsgebot. Auf diese Weise sei eine nicht (mehr) existente Gesellschaft bürgerlichen Rechts Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geworden. Die Parteibezeichnung Scherf/A. GbR sei irreführend, da A. S. bei Bescheidzustellung nicht mehr Gesellschafter gewesen sei.
diesem Zeitpunkt und der Klageerhebung habe das Gesellschaftsregister noch nicht bestanden. Die
sätzliche namentliche Aufführung der Gesellschafter habe die Klarstellung erfordert, ob die Feststellungswirkung gegen die
sätzlich benannten Mitglieder als Gesellschafter habe herbeigeführt werden sollen. Randnummer 22 Die Kläger beantragen, Randnummer 23 den Feststellungsbescheid vom 8. November 2022, Az.: 402.10.10-44126-12940-5366-02-01/2022, aufzuheben. Randnummer 24 Der Beklagte beantragt, Randnummer 25 die Klage abzuweisen. Randnummer 26 Er wendet ein, dass die Grundbuchangelegenheiten dem Beklagten nie bekannt gegeben worden und auch im Übrigen keine Mitteilungen der Betreiber
r Änderung der Gesellschaftsverhältnisse gegenüber dem Beklagten erfolgt seien. Hierzu trügen die Kläger verspätet vor. In der Sache handele es sich um eine aus mehreren (Teil-) Anlagen bestehende gemeinsame Anlage im Sinne von § 1 Abs. 3 4. BImSchV und nicht um eine aus Sauenzuchtanlage mit Ferkelhaltung und Mastschweinehaltung bestehende einheitliche Anlage. Es könnte sich zwar bei dieser Anlagenkonstellation um eine einheitliche Anlage handeln. Die Annahme der Einheit müsste aber auf einem Betriebskonzept des Ausschlusses des
kaufs von Ferkeln und stattdessen auf der Abhängigkeit der Schweinemast von der Ferkelproduktion als dem Hauptzweck und Kernbestand der Schweinehaltungsanlage beruhen. Dies sei jedoch weder so angezeigt noch sei dafür etwas ersichtlich. In dem Fall des Ausfalls der eigenen Ferkelnachzucht bestehe immer - die auch hier praktizierte Möglichkeit - des
kaufs von Jungtieren
r Mast.
dem seien die Ställe technisch durchaus autark. Jeder Stall könne eigenständig belegt und genutzt werden. Die Ställe seien entsprechend den spezifischen Anforderungen an die Haltung der einzelnen Tierkategorien angepasst. Eine nicht gemeinsame Nutzung der Jauche- und Güllebehälter sei möglich. Für deren Nutzbarkeit sei es nicht erforderlich, dass alle Ställe belegt seien. Der Einwand der fehlenden Möglichkeit eines selbständigen Betriebs der einzelnen Ställe/Anlagenteile lasse sich anhand des tatsächlich seit dem Jahr 2017 durchgeführten Betriebs widerlegen. Hier liege ein Fall
grunde, der künstlich eine einheitliche Anlage schaffen bzw. aufrechterhalten wolle, um ein Verfahren nach § 10 BImSchG
umgehen. Die Sauenhaltung mit Ferkelnachzucht sei Hauptzweck und Kernbestand der Tierhaltungsanlage gewesen. Es widerspreche dem Zweck von § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, den vermeintlichen Fortbestand der genehmigungsersetzenden Wirkung der Anzeige mit der Konstruktion einer einheitlichen Anlage
begründen. Folge man dagegen der Annahme einer einheitlichen Anlage, müsse diese dann auch zwingend einheitlich erlöschen. Denn ohne die Sauen würden keine Ferkel erzeugt und ohne Ferkel aus eigener
cht könnten keine Schweine aus Nachzucht gemästet werden. Die Mastschweineanlage sei seit dem Jahr 2017 ohne den Betrieb der Sauenzuchtanlage eigenständig betrieben worden. Die Frist beginne, wenn im Rahmen der Genehmigung keinerlei Betriebshandlungen mehr vorgenommen würden, der Betrieb also vollständig eingestellt werde. Dies sei auch auf die selbständig genehmigungsbedürftige (Teil-) Anlage
r Sauenhaltung und Ferkelaufzucht anzuwenden. Unstreitig seien die letzten 33 Sauen
m 19. Dezember 2016 ausgestallt worden. Mit Blick auf den Zweck des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG habe sich die Emissionssituation im maßgeblichen Umfeld der Anlage durch den Wegfall des Kernbestands der Schweinehaltung in erheblichem und nachhaltigem Umfang verringert. Die Behauptung, die Anzeige nach § 67 BImSchG habe nur die gesamte (einheitliche) Tierhaltung betreffen können, treffe nicht
. Die Genehmigungsbedürftigkeit der Sauen- und Ferkelhaltung und somit die Anzeigepflicht sei auf Anhang Spalte 1 Nr. 7.1 Buchst. h 4. BImSchV in der Fassung vom 27. Juli 2001
rückzuführen gewesen. Das Halten der Schweine
r Mast sei für sich genommen
keinem Zeitpunkt, sondern nur als Anlage aus gemischten Beständen genehmigungsbedürftig gewesen. Randnummer 27 Mit Beschluss vom 22. April 2024 hat die Kammer das Verfahren
r Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Randnummer 28 Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, insbesondere die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom
1.
m Beklagten ist über die Klage unter Berücksichtigung des kraft Gesetzes erfolgten Beteiligtenwechsels, dass der Kläger
1. als Rechtsnachfolger an die Stelle der Freistedt/A. GbR, die unter dieser Bezeichnung ursprünglich die Klage
sammen mit den Klägerinnen
entscheiden. Randnummer 31 a) Der Kläger
m Zeitpunkt des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter über. Keine andere Rechtsfolge trat in Fällen bis
m 31. Dezember 2023 ein. Schied danach der vorletzte Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus, führte dies ebenfalls
r liquidationslosen Vollbeendigung der Gesellschaft und gehen die Aktiva und Passiva des verbleibenden Vermögens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge durch Anwachsung auf den letzten verbleibenden Gesellschafter über, ohne dass es eines Übertragungsakts oder einer Übernahmeerklärung bedarf oder eine Fortsetzungsklausel des Gesellschaftsvertrags hieran etwas ändert (vgl. BGH, Urteil vom
m
kommen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 4 C 36.86 -, juris, Rn. 23; vgl. auch BT-Drucks 7/179, S. 30 r. Sp.). Die gegenständliche Anlage wird durch den Kläger
1. für bestimmte Tierarten gemeinsam mit den Klägerinnen
einem entsprechenden gesetzlichen Beteiligtenwechsel gekommen, ohne dass das verwaltungsgerichtliche Verfahren unterbrochen worden ist. Randnummer 36 Dies folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 246 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO, weil die Klägerseite vor dem Verwaltungsgericht seit Erhebung der Klage durch Prozessbevollmächtigte vertreten ist und kein Antrag auf Anordnung einer Aussetzung des Verfahrens entsprechend § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO gestellt worden ist. Randnummer 37 Denn diese Vorschriften
r Aussetzung bei Vertretung durch Prozessbevollmächtigte sind nicht nur auf die Fälle des Tods einer Partei, sondern auch bei einem - wie hier - liquidationslosen Erlöschen einer juristischen Person mit Eintritt einer Gesamtrechtsnachfolge anzuwenden und das Verfahren ist mit dem Parteiwechsel kraft Gesetzes unter Fortbestand der Prozessvollmacht entsprechend § 86 Halbsatz 1 ZPO fortzuführen (vgl. BGH, Urteil vom
diesem Zeitpunkt gar nicht mehr wirksam vertreten werden konnte. Zwar haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerseite mit Erhebung der Klage eine Prozessvollmacht der - so auch im Stempel wörtlich - Freistedt/A. GbR vorgelegt, die der Kläger
1., der Gesamtrechtsnachfolger auch in Ansehung der hier verfahrensgegenständliche Rechte der Freistedt/A. GbR ist, erklärte in der mündlichen Verhandlung am 2. Juli 2024 die Genehmigung im Sinne des § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 89 Abs. 2 ZPO. Randnummer 39 c) Selbst wenn die Unterbrechungsvoraussetzungen vorgelegen haben sollten, war das Verfahren jedenfalls mit der Erklärung des Klägers
gestellten Schriftsatz steht die in der mündlichen Verhandlung erklärte Aufnahme gleich (vgl. BGH, Urteil vom
lässige Klage ist unbegründet. Die drei ergangenen Bescheide des Beklagten vom 8. November 2022 sind wirksam und rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 41 a) Die jeweiligen - und im Wesentlichen gleichlautenden - Bescheide sind in einer den Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 37 Abs. 1 VwVfG genügenden Weise nicht nur jeweils gegenüber den Klägerinnen
2. und 3., sondern auch gegenüber der wörtlich adressierten Freistedt/A. GbR und damit gegenüber deren Rechtsnachfolger, dem Kläger
1., gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 43 Abs. 1 VwVfG wirksam geworden. Randnummer 42 aa) Entgegen dem Einwand der Kläger sind die Bescheide nicht wegen unzureichender oder fehlerhafter Bezeichnung der Empfänger als Inhaltsadressaten nichtig oder rechtswidrig. Randnummer 43 Der Adressat eines Verwaltungsakts muss zwar einerseits hinreichend bestimmt bezeichnet sein. Aber andererseits ist ein Verwaltungsakt mit Blick auf die Bezeichnung des Inhaltsadressaten auslegungsfähig und die Auslegung kann etwaige Zweifel an der Bestimmtheit beseitigen. Dabei kommt es nicht darauf an, wie ein außenstehender Dritter, sondern allein wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den Verwaltungsakt unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2012 - 9 C 7.11 -, juris, Rn. 11; Beschluss vom 6. September 2008 - 7 B 10.08 -, juris, Rn. 24). Die Annahme der Nichtigkeit wegen Unbestimmtheit scheidet danach aus, wenn die (vorrangige) Auslegung des Bescheids etwaige Zweifel an der Bestimmtheit beseitigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 - 8 C 2.92 -, juris, Rn. 8). Randnummer 44 In Anwendung dieses Maßstabs sind die Klägerinnen
erkennen, dass Inhaltsadressatinnen die die Anlage gemeinsam betreibenden drei Gesellschaften sind. Ob darüber hinaus die im Adressfeld genannten Gesellschafter persönlich Inhaltsadressaten der Bescheide sind, wie es die Kläger als Frage aufwerfen, ist für die vorliegende Klage der Gesellschaften schon unerheblich. Ohnehin folgen aus der Benennung von Gesellschaftern im Adressfeld keine Unklarheiten der inhaltlichen Adressierung der Regelungen gegenüber den Gesellschaften, da diese Auflistung offenkundig der
stellung an die gesetzlichen Vertreter Rechnung tragen sollte. Eine von diesem Auslegungsergebnis abweichende Bewertung ist nicht dadurch veranlasst, dass auch Gesellschafter im Adressfeld ausgewiesen wurden, die
diesem Zeitpunkt tatsächlich nicht mehr Gesellschafter waren. Nach den Umständen, die den seinerzeitigen tatsächlichen Gesellschaftern der Klägerinnen
dem wurden Wechsel und Veränderungen unter den Gesellschaftern nicht gegenüber dem Beklagten hinreichend publik gemacht. Seitens der Gesellschaften erfolgten keine Mitteilungen. Vielmehr teilten die Prozessbevollmächtigen noch im Rahmen der Antwort vom
m
r Frage nach einer (Teil-) Unwirksamkeit des an sie adressierten Bescheids im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 44 Abs. 1 (und 4) VwVfG kann es dahinstehen, ob Bescheide an einen nicht existierenden Inhaltsadressaten regelmäßig unwirksam sind (so jeweils
m Steuerrecht: OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
m Subventionsrecht: OVG der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 9. September 2003 - 1 A 183/03 -, NordÖR 2004, S. 23). Jedenfalls ist in den Fällen des Erlöschens einer Personengesellschaft durch Eintritt einer Gesamtrechtnachfolge der richtige Inhaltsadressat trotz Adressierung des Bescheids an die vollbeendete Gesellschaft ebenfalls durch Auslegung unter Berücksichtigung von Anhaltspunkten dafür
ermitteln, dass der Gesamtrechtsnachfolger gemeint sein könnte (vgl. BFH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - IV R 91/05 -, juris, Rn. 19
m Gewerbesteuermessbescheid in Abgrenzung
r Prüfungsanordnung im Urteil vom
1. den Bescheid nach Treu und Glauben als Gesamtrechtsnachfolger gegen sich als Inhaltsadressat anstelle der Freistedt/A. GbR gelten lassen muss. Der Kläger
1. hatte zwar Kenntnis vom veränderten Sachverhalt. Das Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters - und die damit kraft Gesetzes einhergehende Auflösung der Gesellschaft und eingetretene Gesamtrechtsnachfolge des Klägers
1. betrieb hingegen tatsächlich die Anlage über den gesamten Zeitraum mit bestimmten Tieren gemeinsam mit den Klägerinnen
adressieren. So musste auch der Kläger
1. den Bescheid verstehen, wenn er anstelle der Freistedt/A. GbR bereits Betreiber war. Dem steht auch die Adressierung des Bescheids nicht entgegen. Denn der Kläger
1. ist gerade ausdrücklich im Adressfeld des Bescheids (auch) mit - dem dem Beklagten seinerzeit bekannten - Namen in Bezug genommen worden, auch wenn der Beklagte nach seinem Kenntnisstand damit einen Gesellschafter
benennen suchte. Mit dem Informationsvorsprung des Klägers
stelladressaten. Randnummer 47 Im Adressfeld der mit Postzustellungsurkunde durchgeführten und damit nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i. V. m. § 41 Abs. 5 i. V. m. § 2 Vw ZG-LSA behördlich angeordneten
stellung der Bescheide an den Gesellschaftssitz werden die der Beklagten seinerzeit bekannten Gesellschafter benannt. Dies war für eine wirksame
stellung im vorliegenden Fall ausreichend. Die
stellung an einen der tatsächlichen gesetzlichen Vertreter genügt gemäß § 1 Abs. 1 Vw ZG-LSA i. V. m. § 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 VwZG. Diese Regelung entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass bei passiver Vertretung eine Willenserklärung nur gegenüber einem gesetzlichen Vertreter abgegeben werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 1984 - 1 BvR 1269/83 -, juris, Rn. 13). Bei den Klägerinnen
mindest jeweils auch Herr Edgar A. und Herr Armin Winkelmann
stelladressaten, die seinerzeit und nach wie vor Gesellschafter beider Gesellschaften bürgerlichen Rechts waren und sind. Bei der Freistedt/A. GbR ist
mindest auch Herr O. A.
stelladressat, der Gesellschafter dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechts war. In dem Fall der vorstehenden Auslegung, dass der Bescheid gegenüber ihm als Inhaltsadressaten in seiner Eigenschaft als Gesamtrechtsnachfolger ergangen ist, ist eine
stellung an ihn mit seiner persönlichen Benennung im Adressfeld erst recht unmittelbar ohne gesetzliche Vertretung erfolgt. Randnummer 48 b) Die wirksamen drei Bescheide des Beklagten vom 8. November 2022 erweisen sich auch als rechtmäßig. Randnummer 49 Gegenstand dieser im Wesentlichen gleichlautenden drei Entscheidungen des Beklagten
der - gemeinschaftlich durch die Klägerinnen
ständigen Immissionsschutzbehörde
entnehmen, den Umstand und gegebenenfalls die Reichweite eines gesetzlich eingetretenen Erlöschens durch einen Verwaltungsakt mit Regelungswirkung im Einzelfall gegenüber dem Betreiber einer Anlage anlassgemäß festzustellen. Randnummer 52 Feststellende Verwaltungsakte bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, wenn ihr Inhalt etwas als rechtens feststellt, was der Betroffene erklärtermaßen für nicht rechtens hält. Eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage ist allerdings nicht erforderlich. Es genügt eine Grundlage, die sich im Wege der Auslegung ermitteln lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom
r Konkretisierung dieser Bestimmung für den Einzelfall nicht
lassen wollte (vgl.
SchG: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2002 - 7 C 9.02 -, juris, Rn. 10). Dies gilt auch für den Fall des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG. Mit Blick auf den Zweck dieser Vorschrift, Klarheit über das Erlöschen
schaffen, liegt es vielmehr auf der Hand, dass das Normprogramm im Zweifels- oder Streitfall nur erfüllbar ist, wenn es der
ständigen Behörde auch erlaubt ist, die Regelung auf den Einzelfall umzusetzen. Ein solcher Anlass
r Feststellung liegt hier vor. Denn die Klägerinnen
m 20. Dezember 2019 tatsächlich nicht
einem Erlöschen ihrer genehmigungsersetzenden Anzeige vom 15. November 2001 gekommen ist. Damit bestand Anlass
einer Klarstellung durch Feststellungsbescheid. Randnummer 54 bb) Der durch den Begriff der Genehmigung bestimmte sachliche Anwendungsbereich des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ist eröffnet. Randnummer 55 Zwar gilt diese Vorschrift unmittelbar nur für den Fall einer Genehmigung im Sinne des § 4 BImSchG. Die formelle Legalität des Betriebs der hier betriebenen Anlage beruht hingegen auf der Anzeige vom 15. November 2001, die auf der Grundlage von § 67 Abs. 2 Satz 1 BImSchG erstattet wurde. Nach dieser Vorschrift muss eine genehmigungsbedürftige Anlage, die bei Inkrafttreten der Verordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG errichtet oder wesentlich geändert ist, oder mit deren Errichtung oder wesentlichen Änderung begonnen worden ist, innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung der
ständigen Behörde angezeigt werden, sofern die Anlage nicht nach § 16 Abs. 1 oder § 25 Abs. 1 GewO genehmigungsbedürftig war oder nach § 16 Abs. 4 GewO angezeigt worden ist. Diese Voraussetzungen für eine Anzeige vom
r Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien
m Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) insoweit eine Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in Kraft getreten, die erstmals eine immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht der sich schon im Betrieb befindenden Anlage in Ansehung der Sauenplätze einschließlich dazugehöriger Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bis weniger als 30 Kilogramm Lebendgewicht) begründete. Randnummer 56 Die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ist aber auf eine genehmigungsersetzende Anzeige gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG entsprechend anwendbar. Denn auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Übergangsvorschriften des § 67 Abs. 2 ImSchG - wie auch des § 67a Abs. 1 BImSchG - eines Weiterbetriebs bestehender Anlagen ohne ein nachträgliches Genehmigungsverfahren geht die durch die Anzeige vermittelte, auf Gründen des Vertrauensschutzes beruhende Rechtsposition des Betreibers über diejenige des Inhabers einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht hinaus, sondern gewährt im Gegenteil ein geringeres Maß an Bestandsschutz (vgl.
SchG: BVerwG, Urteil vom 25. August 2005 - 7 C 25.04 -, juris, Rn. 10; vgl.
SchG: BVerwG, Beschluss vom 4. März 2010 - 7 B 38.09 -, juris, Rn. 7). So gilt der mit § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG verbundene Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor dem Beginn einer Wiederinbetriebnahme
einem Zeitpunkt, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse, die der Genehmigung
grunde lagen, möglicherweise wesentlich verändert haben (vgl. BT-Drucks 7/179, S. 37), erst recht und uneingeschränkt auch für formell nur anzeigepflichtige Altanlagen. Randnummer 57 cc) Der sachliche Anwendungsbereich des § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ist weiterhin im Hinblick auf den Begriff der Anlage eröffnet. Randnummer 58 Der Beklagte hat den Erlöschenstatbestand eines Nichtbetriebs während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren auf die genehmigungsersetzende Wirkung der Anzeige vom
einer (ausschließlich) technisch-betriebsbezogenen Sicht - gerade über den allgemeinen Anlagenbegriff hinaus
berücksichtigen. Aus diesem Regelungszusammenhang folgt, dass nicht nur eine Betriebsstätte oder sonstige ortsfeste Einrichtung in ihrer Gesamtheit als Anlage anzusehen ist, deren Genehmigung durch Nichtbetrieb erlöschen kann. Vielmehr kann die Genehmigung auch teilweise in Ansehung von bereits selbst genehmigungsbedürftigen Teilen einer Anlage, in Ansehung von Teilen einer umfassenderen Anlage im Sinne des § 1 Abs. 4
verhindern, dass eine stillgelegte Anlage
einem Zeitpunkt wieder in Betrieb genommen wird, in dem sich die der Genehmigung
grundeliegenden Verhältnisse möglicherweise wesentlich verändert haben (vgl. BT-Drucks 7/179, S. 37; BVerwG, Urteil vom
m Halten oder
r Aufzucht von Tieren. Weiterhin soll mit der - im systematischen
sammenhang mit § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG
sehenden - Vorschrift des § 18 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG der Gefahr einer Genehmigung auf Vorrat begegnet werden, von der kein Gebrauch wird (vgl. BT-Drucks 7/179, S. 37; Bayerischer VGH, Urteil vom
bestimmen und voneinander abzugrenzen. Die Vorschrift regelt die zeitliche Reichweite einer Genehmigung nach § 4 BImSchG oder für das - auch im vorliegenden Fall relevante - Übergangsrecht einer fortgeltenden Genehmigung oder einer genehmigungsersetzenden Anzeige gemäß § 67 oder § 67a BImSchG. Es geht also um die Genehmigungswirkung für die Anlage. Knüpft der Erlöschenstatbestand des § 18 Abs. 1 BImSchG unmittelbar an die Genehmigungswirkungen an, knüpft er
gleich mittelbar an die Genehmigungsbedürftigkeit an. Die sachliche Reichweite der Genehmigungsbedürftigkeit wiederum wird im Hinblick auf Anlagenteile nicht nur durch die Regelungen der Genehmigungspflicht in § 1 Abs. 1 i. V. m. Anhang 1 4. BImSchV, sondern auch durch die Regelungen in § 1 Abs. 2 bis 4 BImSchV bestimmt. Diese Vorschriften sind also bei der Frage des Erlöschens der Genehmigung nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG
r Abgrenzung und Unterscheidung der Teile der Anlage
berücksichtigen. Mit Blick auf ein teilweises Erlöschen ist die Abgrenzung der Anlagenteile insgesamt spiegelbildlich
r Genehmigungsbedürftigkeit vorzunehmen. Denn dieser
sammenhang gilt für ein vollständiges und ein lediglich teilweises Erlöschen von Genehmigungswirkungen in gleicher Weise. Randnummer 63
denen auch der Teil der Betriebsstätte mit dem Betriebszweck der Haltung von 769 Sauen einschließlich dazugehöriger Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bis weniger als 30 Kilogramm Lebendgewicht)
zählen ist, für den die Genehmigungswirkung selbständig erlöschen kann. Randnummer 64 Der maßgebende Stand
r Bestimmung der Gesamtanlage und
r Abgrenzung ihrer Teile ist unter Berücksichtigung der genehmigungsersetzenden Wirkung, wie sie durch die gleichlautenden Feststellungsbescheide des Beklagten vom 25. Mai 2018 konkretisiert worden ist,
würdigen (a). Danach ergeben sich mehrere Betriebszwecke als eigenständige Kernbestandteile der Gesamtanlage, die nach Tieren im Sinne von Anhang 1 Nr. 7.1.5, 7.1.6, 7.1.7 und 7.1.8 4. BImSchV unterschieden und denen
dem konkrete Tierplätze in bestimmten Betriebseinheiten
geordnet sind (b). Der hier gegenständliche Betriebszweck im Sinne von Anhang 1 Nr. 7.1.8 4. BImSchV, dem vollumfänglich die Ställe 2, 3, 4, 5, 6 und 12 und teilweise die Ställen 1, 7 und 8
geordnet sind, ist wegen seiner bei separater Betrachtung bestehenden Genehmigungsbedürftigkeit und wegen der Genehmigungsbedürftigkeit der im Übrigen verbleibenden Betriebszwecke ein eigenständiger Teil der Anlage, dessen Genehmigungswirkung selbständig erlöschen kann (c). Randnummer 65 (a) Der Gegenstand, der Inhalt und der Umfang der Genehmigungswirkung, die hier von der Anzeige vom
denen die Ställe mit den Tierplätzen zählen, definiert. Diese bestandskräftigen Regelungen sind auch wirksam. Dies gilt gerade auch für den an die - so wörtlich - Freistedt A. GbR gerichteten Bescheid. Denn
m Zeitpunkt dessen Erlasses war sie noch nicht aufgelöst. Dies erfolgte erst mit Wirkung
m
berücksichtigen. Randnummer 66 (b) Die gemäß den Bescheiden vom 25. Mai 2018 festgestellte Anlage, welcher die genehmigungsersetzende Wirkung der Anzeige
kommt, umfasst in ihrem Kernbestand mehrere Teilanlagen mit eigenständigen Betriebszwecken, die nach den Tieren im Sinne von Anhang 1 Nr. 7.1.5, 7.1.6, 7.1.7 und 7.1.8 4. BImSchV unterschieden werden und aufgrund dieser Regelungswirkungen dementsprechend auch im vorliegenden Verfahren
unterscheiden sind. Randnummer 67 Allgemein umfasst der Kernbestand einer genehmigungsbedürftigen Gesamtanlage alle Teilanlagen, die bei den
r Erreichung des jeweiligen Betriebszwecks (Herstellung, Gewinnung, Verarbeitung, Bearbeitung) notwendigen Verfahrensschritten eingesetzt oder benutzt werden, und setzt sich aus dem Anlagenkern mit den Haupteinrichtungen, in denen der durch den Betriebszweck gekennzeichnete eigentliche Betriebsvorgang stattfindet, und den sonstigen wesentlichen Bestandteilen mit den übrigen Betriebseinheiten, die
r Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind,
sammen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
lässigen Höchstkapazitäten mehrere Betriebszwecke in Gestalt des Haltens und der Aufzucht von Tieren, die sich entsprechend der Tiere im Sinne von Anhang 1 Nr. 7.1.5, 7.1.6, 7.1.7 und 7.1.8 4. BImSchV unterscheiden. Randnummer 69 Dabei handelt es sich zwar um dieselbe Art von Betriebszwecken. Dies folgt neben der Berücksichtigung technologischer Gesichtspunkte und der Emissionsarten beim Halten und der Aufzucht dieser Paarhufer auch aus dem Umstand, dass Anlagen gleicher Nummern des Anhangs 1
r
r Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien
m Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950)
rückgeht (vgl. auch BR-Drucks 647/00, S. 103). Randnummer 70 Diese Betriebszwecke derselben Art werden aber gemäß den Feststellungsbescheiden vom 25. Mai 2018 parallel
den Tatbeständen der Genehmigungsbedürftigkeit in Anhang 1 Nr. 7.1.5, 7.1.6, 7.1.7 und 7.1.8
m Ausdruck kommenden Anliegen des Beklagten, eine Anpassung an die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der seinerzeit geltenden Fassung vorzunehmen, die die Genehmigungsbedürftigkeit für die unterschiedlichen Betriebszwecke unterschiedlich ausgestaltete. Aufgrund dieser Begründung ist auch nicht dem Einwand der Kläger
folgen, dass die Kapazitäten lediglich im Hinblick auf die Großvieheinheiten nach Tieren gelistet worden seien. Vielmehr werden diese gesondert in Ziffer I.2 der Bescheide vom
. Andererseits werden darüber hinaus weitere Betriebseinheiten aufgeführt, die neben der Behandlung der Gülle auch die Lagerung und Verwaltung der Gesamtanlage - hier ohne nähere Unterscheidung nach dem jeweiligen Betriebszweck - betreffen. In dieser Gesamtschau liegt eine Gesamtanlage einheitlich auf demselben Betriebsgelände mit ihren Ställen vor, die mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind und die alle einem vergleichbaren technischen Zweck dienen, während die Gesamtanlage aus mehreren Kernbestandteilen der verschiedenen - nach Tieren im Sinne von Anhang 1 Nr. 7.1.5, 7.1.6, 7.1.7 und 7.1.8 4. BImSchV unterschiedenen - Haltungs- und Aufzuchtzwecke besteht. Randnummer 71 Diese Differenzierung der Feststellung der Wirkung der genehmigungsersetzenden Anzeige der Anlage steht auch mit dem tatsächlichen Befund der verfahrensgegenständlichen Anlage im Einklang. Der Differenzierung steht es nicht entgegen, wie es die Kläger einwenden, dass die Tierhaltung nicht künstlich in einzelne Anlagenteile aufgespalten werden könne, da ein selbständiger Betrieb insoweit gar nicht möglich sei und die Stallgebäude technisch nicht autark seien. Zwar verbinden - über die Ställe als Kernbestandteile hinaus - die übrigen Betriebseinheiten, die - wie die Gülleanlagen oder die Verwaltungsbetriebseinheit -
r Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sind, die Ställe in tatsächlicher Hinsicht
einer Gesamtanlage. Die Ställe stehen technisch und organisatorisch in Abhängigkeit von den übrigen Betriebseinheiten. Dennoch ist ein Betrieb, mit dem nur einzelne der verschiedenen Betriebszwecke der Gesamtanlage erreicht werden, weder technisch noch organisatorisch ausgeschlossen. Denn das Halten und die Aufzucht von Sauen einschließlich Ferkeln bis weniger als 30 Kilogramm Lebendgewicht können ohne die Haltung und Aufzucht von Mastschweinen, Rindern und Kälbern erfolgen. Dies gilt auch umgekehrt. Insbesondere im Hinblick auf die Hausschweine ist eine gesonderte Erreichung des Betriebszwecks zwischen einerseits Mastschweinen und andererseits Sauen einschließlich Ferkelaufzucht technisch und organisatorisch möglich. Als Mastschweine könne zwar aus eigener Ferkelzucht stammende Schweine gehalten werden. Dies ist jedoch nicht zwingend, sondern kann auch durch
kauf von Schweinen ersetzt werden. Eine solche Mastschweinehaltung auf der Basis von
käufen ist für die vorliegende Gesamtanlage weder nach der ihr
kommenden genehmigungsersetzenden Wirkung noch nach der tatsächlichen Beschaffenheit der Gesamtanlage noch nach dem Gebrauchmachen von der Genehmigungswirkung ausgeschlossen. So haben die Klägerinnen
denen die Kläger nichts Abweichendes aufgezeigt haben,
entnehmen, dass 33 Mastschweine in das Herkunftssicherungs- und Informationssystem gemeldet wurden, während es bei Sauen und Ferkeln schon seit dem Jahr 2017
keinen Anzeigen der Klägerinnen
unterscheidenden Betriebszwecke bilden auch in der Weise unterschiedliche Teile der umfassenderen Gesamtanlage, dass die für den Kernbestandteil des Betriebszwecks im Sinne von Anhang 1 Nr. 7.1.8
r klarstellenden Vorschrift des § 1 Abs. 4
r Haltung von 769 Sauen einschließlich dazugehöriger Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bis weniger als 30 Kilogramm Lebendgewicht) ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 BImSchG i. V. m. Anhang 1 Nr. 7.1.8.1
r Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien
m Umweltschutz vom
denen die Platzzahlen ausgeschöpft sind,
sammen einen Wert von 104 und damit 100 oder mehr erreichen. Die Mastschweine mit 64 und 392 von 1.500 (Anhang 1 Nr. 7.1.7.2
sammen genommen ebenfalls selbständig genehmigungsbedürftig sind. Randnummer 76 dd) Der Teil der Gesamtanlage in Gestalt der Haltung von 769 Sauen einschließlich dazugehöriger Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bis weniger als 30 Kilogramm Lebendgewicht) ist in einem Zeitraum von mehr als drei Jahren nicht betrieben worden. Die hierauf bezogene Feststellung des teilweisen Erlöschens der genehmigungsersetzenden Wirkung seit dem 20. Dezember 2019 erfolgte
Recht. Randnummer 77 Der Abgang aller Sauen und Ferkel aus der Gesamtanlage spätestens
m 19. Dezember 2016 ist anhand der eingereichten Meldungen
den Abgaben von Schweinen nachzuvollziehen, die auf der Grundlage von Art. 109 Abs. 1 Buchst. c Ziff. iii Verordnung (EU) 2016/429 - später auch i. V. m. Art. 56 Buchst. a Ziff. iv Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 - tatsächlich abgegeben wurden. Danach erfolgten die letzten Abgaben von Schweinen bei der dort so bezeichneten GbR Freistedt-A. (Betriebsnummer 15 370 020 0023) am 19. Dezember 2016, bei der Klägerin
letzt feststellbaren Abgang
m 19. Dezember 2016 ist es bis
m Ablauf von drei Jahren mit Ende des 19. Dezember 2019
keiner Wiederaufnahme der Haltung von 769 Sauen einschließlich dazugehöriger Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bis weniger als 30 Kilogramm Lebendgewicht) gekommen. Für die Jahre 2017 bis 2020 gibt es keinerlei Anzeigen der Klägerinnen
Sauen und Ferkeln im nach Art. 109 Verordnung (EU) 2016/429 i. V. m. Art. 56 Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 geführten Register. Sie betrafen allein Mastschweine. Die mit E-Mail an den Beklagten vom
denen der Beklagte das teilweise Erlöschen der Wirkung der genehmigungsersetzenden Anzeige festgestellt hat, in Ansehung auch dieses Teils gemeinschaftlich betrieben wurde und die auch darauf bezogene genehmigungsersetzende Anzeige - seinerzeit durch die drei Gesellschaften bürgerlichen Rechts - gemeinschaftlich erstattet wurde. Damit liegt ein Fall der notwendigen Streitgenossenschaft im Sinne des § 64 VwGO i. V. m. § 62 ZPO vor. Randnummer 80 Das Urteil ist gemäß § 167 Abs. 2 VwGO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar
erklären. Die Vollstreckbarkeitserklärung mit Abwendungsbefugnis folgt - insbesondere unter Berücksichtigung des möglichen Erstattungsanspruchs des Beklagten - aus § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 Alt. 2, § 711 und § 709 Satz 2 ZPO. Randnummer 81 BESCHLUSS Randnummer 82 Der Streitwert für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Randnummer 83 Gründe: Randnummer 84 Der Streitwert ist gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG endgültig festzusetzen. Randnummer 85 Die Festsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG unter Orientierung an Nr. 19.1.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung seiner
letzt am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Randnummer 86 Zwar handelt es sich vorliegend nicht um die Anfechtung einer Stilllegung oder Betriebsuntersagung. Hiermit ist allerdings - unter dem Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Interesses - der vorliegende Fall der Feststellung des Erlöschens einer Genehmigung vergleichbar. Somit ist die Hälfte des Werts der Genehmigung - also 2,5 Prozent der Investitionssumme und, soweit nicht feststellbar, der entgangene Gewinn, mindestens der Auffangwert - maßgebend. Da der Wert des Betreibens der Anlage in Ansehung der verfahrensgegenständlichen Haltung von 769 Sauen einschließlich der dazugehörigen Ferkelaufzuchtplätze (Ferkel bis weniger als 30 Kilogramm Lebendgewicht) aufgrund des insoweit bereits nicht mehr geführten Betriebs des gegenständlichen Teils der Anlage genauso wenig feststellbar ist wie ein hiermit entfallender Gewinn, ist der Auffangwert in Höhe von 5.000,00 Euro heranzuziehen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.