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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 2. Senat L 2 AS 467/15 Urteil Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung - selb

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung - selbstständige Tätigkeit - Gewinnermittlung - Betriebsausgaben - Verbindlichkeiten aufgrund von früher ausgeübten gewer

§ 3Abs.

2 der Alg ll-V a.F. gelte zur Berechnung des Einkommens Selbständiger, dass von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11 Abs. 2 SGB II abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen seien. Randnummer 12 Das SG hat den Beklagten mit Urteil vom

  1. Juni 2015 verpflichtet, dem Kläger zu 1) für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2008 weitere Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 9,85 Euro sowie für den Zeitraum Januar bis März 2009 weitere Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 133,48 Euro zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Rückstellungen bzw. Rückzahlungen von Provisionen hat das SG nicht berücksichtigt. Denn etwaige Schulden im Jahr 2014 oder später verminderten nicht das zur Verfügung stehende Einkommen im hier streitigen Zeitraum. Randnummer 13 Gegen das ihnen am
  2. Juni 2015 zugestellte Urteil haben die Kläger am
  3. Juli 2015 Berufung eingelegt. Es bestehe Anspruch auf Berücksichtigung der vom Kläger zu 1) getätigten Provisionsrückzahlungen sowie der Stornorückstellungen in Höhe von insgesamt 7.857,20 Euro im Rahmen der Feststellung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit. Im Zeitraum Oktober bis Dezember 2008 seien insgesamt 357,20 Euro als Rückzahlungen für die Provisionen gezahlt worden. Dies resultiere aus Vermittlungsgeschäften aus Zeiträumen, in denen bereits ein Leistungsbezug bestanden habe. Des Weiteren seien Rückstellungen für drohende Verluste für die Tätigkeit bei der P Finanzberatung AG i.H.v. 7.500 Euro als Ausgaben zu berücksichtigen. Diese Rückstellungen seien nicht als zur Verfügung stehendes Einkommen anzusehen. Die in der beim Beklagten eingereichten Übersicht (Bl. 886 der Verwaltungsvorgänge) aufgeführten Rückstellungen entsprächen ca. 40 % der im streitigen Zeitraum erhaltenen Zahlungen. Das Handels- bzw. Steuerrecht verpflichte zu solchen Rückstellungen. Aus der vorgelegten Vergütungsabrechnung vom
  4. Januar 2011 sei ersichtlich, dass die P Finanzberatung AG von ihm Provisionen i.H.v. 12.574,55 Euro zurückfordere. Randnummer 14 Die Kläger beantragen, Randnummer 15 den Ablehnungsbescheid vom
  5. Februar 2009 betreffend den Zeitraum Oktober 2008 bis März 2009, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  6. September 2009 aufzuheben und Randnummer 16 den Beklagten zu verpflichten, ihnen für den Zeitraum Oktober 2008 bis Dezember 2008 unter Anrechnung bisheriger Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 1184,75 Euro sowie für den Zeitraum Januar bis März 2009 unter Anrechnung bisheriger Leistungen, Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 1.308,38 Euro zu gewähren. Randnummer 17 Der Beklagte beantragt, Randnummer 18 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Es sei bereits zweifelhaft, ob der Kläger zu 1) einer Bilanzierungsverpflichtung unterlegen habe. Aus seiner Sicht fehle es an einem konkreten Abfluss der Mittel. Aus einem Urteil des Landgerichts gehe hervor, dass Provisionsrückforderungen i.H.v. 13.791,69 Euro zum
  7. Oktober 2008 sowie i.H.v. 13.730,10 Euro zum
  8. Januar 2011 fällig gewesen seien. Randnummer 20 Die ehemalige Berichterstatterin hat die Kläger mit Schreiben vom
  9. April 2018 förmlich

§ 106a

des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zur Vorlage diverser Unterlagen zu Einnahmen bzw. Ausgaben und Versicherungsaufwendungen aufgefordert. Die Kläger haben hierzu geäußert, dass sie bis auf die bereits eingereichten Unterlagen nichts mehr einreichen könnten. Randnummer 21 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die Berufung hat geringfügig Erfolg. Randnummer 23 I. Gegenstand des Verfahrens ist die Berufung der Kläger gegen das Urteil des SG vom

  1. Juni 2015, mit dem es die Klage gegen den Bescheid vom
  2. Februar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  3. September 2009 und auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Zeitraum vom Oktober 2008 bis März 2009 überwiegend abgewiesen hat. Randnummer 24 II. Die danach statthafte (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung ist in geringem Umfang begründet. Das SG hat die zulässig verbunden erhobene Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) zu Recht überwiegend abgewiesen. Die Kläger haben nur in geringem Umfang Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld II bzw. weiterer Leistungen für den Zeitraum Oktober 2008 bis März
  4. Dies ergibt sich aus der Berücksichtigung des korrekten Abzugs der Warmwasserpauschale sowie der Berücksichtigung eines weiteren Bedarfs wegen der Betriebskostennachzahlung. Randnummer 25
  5. Rechtsgrundlage für den von den Klägern geltend gemachten Anspruch auf Arbeitslosengeld II (Alg II) sind §§ 19 ff. i.V.m. §§ 7 ff. SGB II. Randnummer 26 a) Die Kläger waren – abgesehen von der überwiegend fehlenden Hilfebedürftigkeit – dem Grunde nach leistungsberechtigt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 SGB II). Ausschlusstatbestände lagen nicht vor. Randnummer 27 b) Es lag aber überwiegend – bis auf den Monat Dezember 2008 – keine Hilfebedürftigkeit vor. Randnummer 28 Hilfebedürftig ist

§ 9Abs.

1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit (Nr. 1), aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen (Nr. 2) sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB II). Randnummer 29

  1. c)Der monatliche Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft der Kläger sowie ihrer Kinder nach dem SGB II für die Monate Oktober 2008 bis November 2008 betrug 1.595,14 Euro, für Dezember 2008 1.788,00 Euro und ab Januar bis März 2009 erneut 1.595,14 Euro monatlich. Dies folgt aus den zuzumessenden Regelbedarfen von 316,00 Euro für die Kläger zu 1) und 2) sowie 211,00 Euro für deren Kinder sowie den tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 560,14 Euro monatlich, lediglich vermindert um den in den Regelleistungen enthaltenen Anteil für Energie, welcher von den Heizkostenvorauszahlungen abzuziehen war (sog. Warmwasserpauschale, vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/11b AS 15/07 R - juris). Dieser betrug für die Kläger zu 1) und 2) je 5,70 Euro, für ihre Kinder je 3,80 Euro monatlich (vgl. Brehm/Schifferdecker, SGb 2010, 331, 335). Im Dezember 2008 war die fällige Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung in Höhe von 192,86 Euro hinzuzurechnen. Randnummer 30
  2. d)Das

§ 9Abs.

1 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 11 SGB II zu berücksichtigende Einkommen bestand, bezogen auf die die Kinder der Kläger aus dem Kindergeld (§ 11 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Satz 2 SGB II a.F.) in Höhe von jeweils 154 Euro monatlich und, bezogen auf die gesamte Bedarfsgemeinschaft, aus dem Einkommen des Klägers zu 1) aus seiner gewerblichen Tätigkeit. Randnummer 31 Die Berücksichtigung der gewerblichen Einkünfte des Klägers zu 1) hat

den auf Grundlage des § 13 SGB II erlassenen Regelungen des § 3 Alg II-V in der ab 1. Januar 2008 geltenden alten Fassung (a.F.) zu erfolgen.

§ 3Abs.

1 Alg II-V a.F. ist bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum (§ 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II) tatsächlich zufließen. Wird eine solche Erwerbstätigkeit nur während eines Teils des Bewilligungszeitraums ausgeübt, ist das Einkommen nur für diesen Zeitraum zu berechnen. Zur Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens sind

§ 3Abs.

2 Alg II-V a.F. von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11 Abs. 2 SGB II abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen. Abweichend hiervon können bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs für ausschließlich betriebliche Fahrten 0,10 Euro für jeden gefahrenen Kilometer abgesetzt werden. Wegen Ausgaben regelt § 3 Abs. 3 Alg II-V a.F., dass tatsächliche Ausgaben nicht abgesetzt werden sollen, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen. Nachgewiesene Einnahmen können bei der Berechnung angemessen erhöht werden, wenn anzunehmen ist, dass die nachgewiesene Höhe der Einnahmen offensichtlich nicht den tatsächlichen Einnahmen entspricht. Ausgaben können bei der Berechnung nicht abgesetzt werden, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis steht.

§ 3Abs.

4 Alg II-V a.F. ist für jeden Monat der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Von dem Einkommen sind die Beträge nach § 11 Abs. 2 SGB II abzusetzen. Randnummer 32

den beim Beklagten und im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Aufstellungen und Unterlagen hat der Kläger zu 1) im Zeitraum von Oktober 2008 bis März 2009 Einnahmen in Höhe von insgesamt 15.309,06 Euro erzielt (Bl. 886 der Verwaltungsvorgänge und Schriftsätze vom

  1. Oktober 2011 und des Beklagten vom
  2. Februar 2012) Die anzuerkennenden Betriebsausgaben hat der Beklagte mit insgesamt 4595,71 Euro ermittelt. Der Abzug der nicht berücksichtigten Aufwendungen wurde von den Klägern schon erstinstanzlich nicht mehr begehrt. Sie haben in der mündlichen Verhandlung beim Senat bestätigt, dass die tatsächlich berücksichtigten Einnahmen und Ausgaben unstreitig und so, wie sie bisher zugrunde gelegt wurden, richtig seien. Auch kann der Senat bezüglich der nicht berücksichtigen Positionen keine betriebliche Veranlassung erkennen. Nachdem die Kläger zudem erklärt haben, keine weiteren Unterlagen bzw. Erläuterungen mehr beitragen zu können, sieht der Senat auch keine Ansatzpunkte für eine weitergehende Aufklärung. Damit kann von einem Gesamtgewinn von 10.713,35 Euro bzw. monatlich 1.785,56 Euro ausgegangen werden. Randnummer 33 Die in der Einnahmen-Ausgaben-Aufstellung des Klägers zu 1) enthaltenen Posten „Rückzahlungen von Schulden“ (vgl. Aufstellung Bl. 885/886 der Verwaltungsvorgänge) in den Monaten Oktober bis Dezember 2008 in Höhe von insgesamt 357,20 Euro sind nicht gewinnmindernd zu berücksichtigen. Randnummer 34 Im Bereich des SGB II spielen für die Berücksichtigung gewerblicher Einnahmen (einkommen-)steuerliche Regelungen bzw. Betrachtungsweisen seit der Einführung des § 3 Alg II-V a.F. keine Rolle mehr. Zudem ist im Bereich des SGB II keine Saldierung von Einnahmen und Verlusten aus mehreren Gewerbebetrieben zulässig (kein „horizontaler Verlustausgleich“; vgl. BSG, Urteil vom
  3. Februar 2016 – B 4 AS 17/15 R – juris Rn. 21 ff.). Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob gewerberechtlich ein oder mehrere Gewerbe vorliegen. Maßgeblich ist die materielle Beurteilung, ob die Einnahmen aus einer spezifischen Tätigkeit im Zusammenhang mit den geltend gemachten Ausgaben stehen. Es muss eine klar erkennbare Beziehung zwischen den Aufwendungen und den Einnahmen bestehen. Nur soweit dies der Fall ist, kommt eine Saldierung in Betracht. Besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen Einnahmen und Ausgaben hingegen nicht, scheidet eine Saldierung genauso aus wie bei auch formal getrennten Gewerben (vgl. BSG, Urteil vom
  4. März 2020 – B 4 AS 1/20 R – juris Rn. 25). Randnummer 35 Die hier geltend gemachten Ausgaben im Zeitraum Oktober 2008 bis März 2009 resultieren – wie vom Kläger zu 1) vorgetragen – aus den für die V getätigten Vermittlungsgeschäften. Diese Tätigkeit war allerdings tatsächlich bereits im Januar 2008 aufgegeben worden. Die Rückzahlungen standen daher nicht in Verbindung mit einer damals aktuell ausgeübten Erwerbstätigkeit. Der Kläger zu 1) war kein freier Makler. Vielmehr war er zunächst exklusiv für die V und später für die P tätig. Dies war auch äußerlich erkennbar an den Büros, die er für die jeweiligen Unternehmen betrieb. Die Tätigkeit für die P war zudem nicht gleichartig zur der vorangegangenen. Denn der Kläger zu 1) suchte bzw. betreute nicht nur Versicherungskunden. Für die P hat der Kläger zu 1) hauptsächlich Wertanlageprodukte vertrieben. Eine inhaltliche Überschneidung mit der vorherigen Tätigkeit gab es nur bezüglich der auch vertriebenen Lebens- und Rentenversicherungen. Randnummer 36 Auch die vom Kläger zu 1) angeführten Rückstellungen für die Tätigkeit bei der P in Höhe von 7.500 Euro (die sich entgegen dem Verweis im Schriftsatz vom
  5. Mai 2016 nicht aus Bl. 886 der Verwaltungsvorgänge ergeben) wirken sich nicht gewinnmindernd aus. Der Kläger hat die Provisionen von der P unter Vorwegabzug der Stornoreserve von 5 % (§ 3 Nr. 4 des Vertrages mit der P) vereinnahmt. Diese standen ihm, auch wenn er selbst hiermit weitere Rücklagen auf seinem Tagesgeldkonto gebildet hat, als aktuell bereite Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung. Weil damit keine Rückzahlungen bestritten wurden, kommt ein Abzug nicht in Betracht. Randnummer 37 Selbständig Erwerbstätige sind bei Anwendung der Einkommensregelungen des SGB II nur insofern privilegiert, dass sie aktuelle Zahlungsverpflichtungen (etwa gegenüber Lieferanten) von den Einnahmen (und zwar über den gesamten Bewilligungszeitraum hinweg) absetzen können, soweit solche Ausgaben für die Führung des Gewerbes notwendig sind. Demgegenüber muss der nichtselbständige Hilfebedürftige sein Einkommen auch dann zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage für sich verwenden, wenn er sich dadurch außerstande setzt, anderweitig bestehende Verpflichtungen zu erfüllen (vgl. BSG Urteil vom
  6. November 2012 – B 14 AS 33/12 R – juris Rn. 14). Allerdings knüpft der Verordnungsgeber auch im Rahmen des § 3 Abs. 1 und 2 Alg II-V a.F. ausdrücklich an das Zuflussprinzip an, das im SGB II vorgegeben ist. Es werden deshalb einerseits nur im Bewilligungszeitraum tatsächlich erzielte Einnahmen berücksichtigt. Andererseits sind aber auch nur die in diesem Zeitraum tatsächlich erbrachten Aufwendungen absetzbar. So wird gewährleistet, dass auch bei Selbständigen die Einkünfte zur Bedarfsdeckung herangezogen werden, die im Bewilligungszeitraum tatsächlich zur Verfügung standen (vgl. BSG, Urteil vom
  7. August 2013 – B 14 AS 1/13 R – juris Rn. 31). Mithin hat ein Abzug von Rückstellungen, also fiktiven Abzügen, nicht zu erfolgen. Randnummer 38 Von dem oben genannten Einkommen aus Selbstständigkeit in Höhe von 1.785,56 Euro pro Monat sind noch für Altersvorsorgebeiträge in Höhe von 135,00 Euro (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II a.F.), eine Werbungskostenpauschale von 15,33 Euro (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 lit. a Alg ll-V a.F.) sowie eine Versicherungspauschale von 30,00 Euro (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg ll-V a.F.) abzuziehen (insgesamt 180,33 Euro). Als weitere Freibeträge werden 140,00 Euro (§ 30 Satz 2 Nr. 1 SGB II a.F.) sowie 70,00 Euro (§ 30 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 SGB II a.F.) abgesetzt. Randnummer 39 Daraus errechnet sich ein anrechenbares Einkommen von 1.395,23 Euro, das unter Berücksichtigung der Kindergeldzahlungen in Höhe von jeweils 154,00 Euro insgesamt 1.703,23 Euro beträgt. Randnummer 40 Dies übersteigt den monatlichen Gesamtbedarf im Zeitraum Oktober bis November 2008 von 1.595,14 Euro. Für Dezember 2008 bestand aufgrund des einmalig höheren Gesamtbedarfs (Nachzahlung für Betriebskosten) von 1.788,00 Euro ein geringer Gesamtanspruch in Höhe von 84,77 Euro. Auf die Kläger entfallen hiervon jeweils 28,56 Euro. Für Januar bis März 2009 bestand angesichts des monatlichen Bedarfs von 1.595,14 Euro kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Randnummer 41
  8. Dem Kläger zu 1) stehen Leistungen für seine freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung zu. Zu den Grundlagen und der Berechnung der Zuschusshöhe wird auf die Ausführungen des SG in der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Für Oktober und November 2008 verfügten die Kläger über ein monatlich übersteigendes Einkommen von 108,10 Euro, sodass dem Kläger zu 1) ein Zuschuss in Höhe des Restbetrages von 27,75 Euro pro Monat zusteht. Im Dezember 2008 bestand kein übersteigendes Einkommen, so dass der volle Zuschuss zusteht. Ab dem
  9. Januar 2009 konnten als Zuschussbedarf 259,48 Euro berücksichtigt werden. Abzüglich des übersteigenden monatlichen Einkommens in Höhe von 108,10 Euro ergibt sich ein Restanspruch des Klägers zu 1) für die Monate Januar bis März 2009 von monatlich 151,38 Euro. Randnummer 42 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 43 IV. Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.