Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung - selbstständige Tätigkeit - Gewinnermittlung - Betriebsausgaben - Verbindlichkeiten aufgrund von früher ausgeübten gewerblichen Tätigkeiten - Rückstellungen aus aktuellen Betriebseinnahmen Leitsatz 1. Im SGB II findet kein "horizontaler Verlustausgleich" zwischen mehreren Gewerbebetrieben statt. (Rn.36) 2. Die Absetzung von Aufwendungen als Betriebsausgaben erfordert neben dem Anfall im aktuellen Bewilligungszeitraum einen sachlichen Zusammenhang zu den in diesem Zeitraum zufließenden gewerblichen Einnahmen. (Rn.36) 3. Aus diesen Grundsätzen folgt, dass Aufwendungen eines Selbständigen, welche nicht in einem Zusammenhang mit der aktuell ausgeübten gewerblichen Tätigkeit stehen, sondern wegen einer anderen (ungleichartigen) sowie bereits beendeten Tätigkeit anfallen, nicht als Betriebsausgaben der aktuellen Tätigkeit anerkannt werden können. (Rn.37) 4. Selbst gebildete Rückstellungen aus den aktuellen Betriebseinnahmen zur Begleichung von lediglich möglichen, dh noch nicht fälligen, Rückforderungen dieser Einnahmen (hier: Provisionen) sind keine Betriebsausgaben und daher im SGB II nicht gewinnmindernd zu berücksichtigen werden. (Rn.38) Verfahrensgang vorgehend SG Halle (Saale), 4. Juni 2015, S 25 AS 3990/08, Urteil Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger begehren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für den Zeitraum 1. April bis 30. September 2008. Randnummer 2 Der am ... 1971 geborene Kläger zu 2) hatte seit 1999 ein Gewerbe als selbständiger Handelsvertreter bzw. für Finanzdienstleistungen angemeldet. Seitdem war er, bis er im Jahr 2004 erkrankte, als Finanzberater für ein Finanzvertriebsunternehmen tätig. Nachdem er aus einer Krankentageversicherung keine Zahlungen mehr erhielt, beantragte und bezog er mit seiner damaligen Ehefrau, der Klägerin zu 1), sowie den gemeinsamen Kindern, der 1998 geborenen Klägerin zu 3) und der 2003 geborenen Klägerin zu 4), seit Juni 2005 Leistungen nach dem SGB II. Die Miete für die gemeinsam genutzte Wohnung betrug ab dem 1. Oktober 2007 insgesamt 560,14 Euro monatlich (Grundmiete 373,54 Euro, Vorauszahlung Betriebskosten 87,98 Euro, Vorauszahlung Heizkosten 98,62 Euro). Randnummer 3 Seit dem 1. Oktober 2006 war der Kläger zu 2) aufgrund eines Agenturvertrages als selbständiger Handelsvertreter/Generalvertreter ausschließlich für die V tätig. Zur Ausübung der Tätigkeit mietete der Kläger zu 2) Büroräume in L.. Er beendete die Tätigkeit im Januar 2008 und kündigte den Agenturvertrag mit Wirkung zum 31. März 2008. Randnummer 4 Im Januar 2008 schloss der Kläger zu 2) einen Vertriebsvertrag mit der P. Finanzberatung AG ab und begann diese Tätigkeit im Februar 2008. Randnummer 5 Die Kläger beantragten am 26. Februar 2008 die weitere Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II ab dem 1. April 2008. Kindergeld bezogen sie in Höhe von 308 Euro monatlich. Der Kläger zu 2) gab an, weiter selbständig zu sein. Er prognostizierte, im Zeitraum vom 1. Februar bis 1. April 2008 Einkommen in Höhe von 2.747,41 Euro zu erzielen. Randnummer 6 Mit Bescheid vom 7. April 2008 lehnte der Beklagte den Antrag wegen angenommener fehlender Hilfebedürftigkeit aufgrund der Einkommensverhältnisse ab. Er verwies auf die beigefügten Berechnungsbögen für Februar bis August 2008, wonach aus der selbständigen Tätigkeit des Klägers zu 2) ein bereinigtes anzurechnendes Einkommen von 586,07 Euro für Februar 2008 bzw. 4.330,49 Euro pro Monat ab März bis August 2008 angenommen werde. Hiermit könne - zusammen mit dem Kindergeld - der Gesamtbedarf gedeckt werden. Der Beklagte hatte hierzu u.a. eine Einnahme-Ausgaben-Rechnung des Klägers zu 2) für den Zeitraum Januar bis März 2008 berücksichtigt. Randnummer 7 Hiergegen erhob der Kläger zu 2) am 16. April 2008 Widerspruch und führte u.a. aus, er habe im März 2008 niemals die vom Beklagten vor der Bereinigung angenommenen 4.705,49 Euro verdient. Am 16. April 2008 reichte er eine Einnahme-Ausgaben-Aufstellung für die Monate Februar bis August 2008 ein, in der er nur Verluste auswies. Der Beklagte erkannte nicht alle geltend gemachten Betriebsausgaben an und errechnete deshalb einen monatlichen Gewinn von 4.634,31 Euro. Randnummer 8 Nachfolgend reichte der Kläger am 9. Juni 2008 seine Einnahmen-Überschuss-Rechnung für den Zeitraum ab Februar bis Mai 2008 ein. Randnummer 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 14. August 2008 wies der Beklagte den Widerspruch gegen die Ablehnung zurück, wobei er den Bewilligungszeitraum nun auf den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. September 2008 festsetzte. Er gehe für die Monate Februar bis Mai 2008 von Einnahmen in Höhe von insgesamt 8.976,94 Euro aus, wovon 2.060,44 Euro wegen notwendiger Ausgaben abzuziehen seien. Ausgaben, deren Notwendigkeit sowie die ausschließlich gewerbliche Nutzung bzw. Verwendung nicht nachgewiesen worden seien, würden nicht anerkannt. Bei den geltend gemachten Aufwendungen für die Krankenversicherung handele es sich nicht um betriebliche Ausgaben, sondern um privat veranlasste. Abzüglich der Versicherungspauschale, der Beiträge für geförderte Altersvorsorge und des Erwerbstätigenfreibetrages ergebe sich ein anrechenbares Einkommen des Klägers zu 2) von 1.354,13 Euro. Unter Einrechnung des Einkommens aus Kindergeld übersteige das Einkommen den Hilfebedarf der Bedarfsgemeinschaft. Dieser betrage monatlich 1.582,39 Euro und ab 1. Juli 2008 1.596,39 Euro. Grundlage für die Einkommensberechnung sei die am 9. Juni 2008 vorgelegte Einnahme-Ausgabe-Aufstellung für die Zeit Februar bis Mai 2008 gewesen. Randnummer 10 Zusammen mit dem Folgeantrag für die Zeit ab Oktober 2008 reichte der Kläger eine Übersicht und Unterlagen zu den Einnahmen und Ausgaben ab Februar bis September 2008 ein. Randnummer 11 Die Kläger haben am 15. September 2008 beim Sozialgericht Halle (SG) Klage gegen den ablehnenden Bescheid vom 7. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2008 erhoben und zur Begründung ursprünglich ausgeführt: Die Betriebseinnahmen im Zeitraum Februar bis August 2008 hätten 21.502,05 Euro betragen. Abzusetzen seien die tatsächlich geleisteten Betriebsausgaben in Höhe von 13.041,72 Euro, welche sie mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2008 einzeln ausgewiesen haben. Unter Berücksichtigung dieser Ausgaben ergebe sich ein anrechenbares Einkommen des Klägers zu 2) von 862,76 Euro, welches zuzüglich des Kindergeldes den Gesamtbedarf in Höhe von 1.582,29 Euro bzw. 1.596,39 Euro nicht decke. Laut dem von ihnen im Klageverfahren übersandten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 betrage der Gewinn aus Gewerbebetrieb nur 4.305,00 Euro. Die Abschlussprovisionen des Versicherungsvertreters seien nicht nur für die Vermittlung der Versicherung, sondern auch für die weitere Betreuung des Versicherungsvertrages gezahlt worden. Vor diesem Hintergrund habe der Kläger zu 2) von den zugeflossenen Provisionen Rückstellungen bilden müssen, die nicht als Einkommen gewertet werden dürften. Ab dem Monat Mai 2008 habe der Kläger zu 2) eine private Krankenversicherung mit Beiträgen in Höhe von monatlich 332,84 Euro abgeschlossen. Diese Kosten seien von den monatlichen Gewinnen abzusetzen. Randnummer 12 Die Kläger haben im Verfahren umfangreiche Unterlagen zu den Einnahmen und Ausgaben aus der selbständigen Tätigkeit eingereicht. Randnummer 13 Im Erörterungstermin beim SG am 17. September 2014 haben die Kläger erklärt, dass sie nur wegen der abzuziehenden Rückstellungen von Provisionszahlungen sowie der Krankenversicherungsbeiträge streiten wollten. Von dem Kläger zu 2) würden aktuell tatsächlich Provisionen zurückgefordert. Im Hinblick auf die übrigen Abzugsposten haben sie ausdrücklich erklärt, mit den Verwaltungsentscheidungen des Beklagten nunmehr einverstanden zu sein. Randnummer 14 Der Beklagte hat gegen die Klage vorgebracht, dass es seit dem 1. Januar 2008 nicht mehr auf das vom Finanzamt festgestellte Einkommen ankomme. Es sei die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom 17. Dezember 2007 (Alg ll-V) anzuwenden, wonach unter Berücksichtigung der betriebswirtschaftlichen Auswertungen des Klägers zu 2) und der anerkannten Absetzbeträge sowie des Kindergeldes ein bedarfsdeckendes Einkommen der Bedarfsgemeinschaft vorliege. Die Unterlagen der Kläger zur selbständigen Tätigkeit seien berücksichtigt worden. Auch nach der betriebswirtschaftlichen Auswertung für die Monate April bis September 2008 habe kein Leistungsanspruch bestanden. Es hätten sich auch hiernach Betriebseinnahmen in Höhe von 20.002,06 Euro ergeben, welche abzüglich der notwendigen Ausgaben und Freibeträge als Einkommen zuzüglich des Kindergeldes den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft übersteigen würden. Insoweit wird auf die Übersicht verwiesen, die der Beklagte mit Schriftsatz vom 28. Februar 2012 vorgelegt hat. Abzüglich der im Zeitraum April bis September 2008 vom Beklagten anerkannten notwendigen Ausgaben verbleibe ein berücksichtigungsfähiger Gewinn in Höhe von 12.099,43 Euro. Bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergäben sich somit jeweils 2.016,57 Euro als Einkommen für die Monate April bis September 2008. Die privaten Krankenversicherungsbeiträge seien keine Betriebsausgaben und könnten vom Beklagten nur als Zuschuss berücksichtigt werden. Da die Kläger allerdings über ein ihren Hilfebedarf übersteigendes Einkommen in Höhe von 432,18 Euro bzw. ab Juli in Höhe von 418,18 Euro verfügten, könnten daraus auch die Beiträge zur Krankenversicherung gedeckt werden. Randnummer 15 Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 4. Juni 2015). Die Kläger hätten im streitigen Zeitraum vom 1. April bis zum 30. September 2008 keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Der Bedarf der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft könne durch ihr Einkommen gedeckt werden, selbst wenn ab Mai 2008 die Kosten der Krankenversicherung in Höhe von 332,84 Euro berücksichtigt würden. Die Einkünfte aus der Selbständigkeit seien nicht durch Rückstellungen bzw. wegen Provisionsrückzahlungen zu vermindern. Denn etwaige Schulden im Jahr 2014 oder später verminderten nicht das im streitigen Zeitraum zur Verfügung stehende Einkommen. Der im Zeitraum April bis September 2008 erzielte Gewinn aus selbständiger Tätigkeit habe durchschnittlich 2.016,57 Euro monatlich betragen. Hiervon seien die Kosten für Altersvorsorge in Höhe von 135,00 Euro (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II a.F.), eine Werbungskostenpauschale von 15,33 Euro (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) a.F. sowie eine Versicherungspauschale von 30,00 Euro (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg ll-V a.F.), also insgesamt 180,33 Euro abzuziehen. Als weitere Freibeträge seien 140,00 Euro (§ 30 Satz 2 Nr. 1 SGB II a.F.) sowie 70,00 Euro (§ 30 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 SGB II a.F.) abzusetzen. Daraus errechne sich ein anrechenbares Einkommen von 1.626,24 Euro, das unter Berücksichtigung der Kindergeldzahlungen für die Klägerinnen zu 3) und 4) in Höhe von jeweils 154,00 Euro insgesamt 1.934,24 Euro betrage. Damit übersteige es den Gesamtbedarf von 1.582,39 Euro selbst dann, wenn man die Kosten der Krankenversicherung (KV) und Pflegeversicherung (PV) in Höhe von 332,84 Euro ab Mai 2008 berücksichtige. Es sei hierzu anzumerken, dass die Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers zu 2) nicht in der geltend gemachten Höhe, sondern bis 30. Juni 2009 in Höhe von insgesamt 259,99 Euro (223,00 Euro KV, 36,34 Euro PV) angefallen wären. Erst ab 1. Juli 2009 seien die geltend gemachten höheren Beiträge zu zahlen gewesen. Randnummer 16 Am 15. Juli 2015 haben die Kläger gegen das ihnen am 16. Juni 2015 zugestellte Urteil Berufung eingelegt. Die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig. Das SG habe fehlerhaft ein Einkommen für den Bewilligungszeitraum April bis September 2008 von insgesamt 12.099,43 Euro angenommen. Es bestünde Anspruch auf Berücksichtigung der getätigten Rückzahlungen wegen Provisionen (für Mai bis September 2008 5.027,99 Euro) sowie von Stornorückstellungen (für Juni und Juli 2008 zusammen 2.500,00 Euro) in Höhe von insgesamt 7527,99 Euro. Bei den geleisteten Zahlungen zur Rückzahlung der Provisionen handele es sich um die Erfüllung von Verbindlichkeiten aus der selbständigen Tätigkeit. Sie resultierten aus getätigten Vermittlungsgeschäften, während der der Kläger zu 2) bereits im Leistungsbezug gestanden habe. Die Rückzahlungen seien auch nicht als Begleichung von Schulden aus einer anderen Erwerbstätigkeit anzusehen. Der Kläger zu 2) sei durchgängig als gewerblicher Handelsvertreter tätig gewesen. Er sei lediglich von unterschiedlichen Unternehmen mit der Vermittlung betraut gewesen. Insoweit handele es sich um anzuerkennende Betriebsausgaben. Die Einnahmen aus der Selbständigkeit seien auch durch Rückstellungen für drohende Verluste aus den Vermittlungsgeschäften für die P. Finanzberatung AG i.H.v. 2.500 Euro zu vermindern. In dieser Höhe habe das Einkommen nicht zur Verfügung gestanden. Zur Bildung dieser Rückstellung sei der Kläger zu 2) aus handels- und steuerrechtlicher Sicht berechtigt und verpflichtet gewesen. Unter Abzug der bereits getätigten Rückzahlungen wegen der Provisionen sowie der Rückstellungen habe lediglich Einkommen i.H.v. 4.571,44 Euro berücksichtigt werden können. Der erzielte monatliche Gewinn habe daher nur 761,91 Euro betragen. Ab Mai 2008 seien zudem monatliche Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung des Klägers zu 2) in Höhe von monatlich 259,99 Euro zu berücksichtigen. Randnummer 17 Die Kläger beantragen, Randnummer 18 unter Abänderung des Urteils des SG Halle vom 4. Juni 2015 den Ablehnungsbescheid vom 7. April 2008 betreffend den Zeitraum April 2008 bis September 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2008 aufzuheben und Randnummer 19 den Beklagten zu verpflichten, ihnen für den Zeitraum April bis September 2008 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Randnummer 20 Der Beklagte beantragt, Randnummer 21 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 22 Die ehemalige Berichterstatterin hat die Kläger mit Schreiben vom 4. April 2018 förmlich gemäß § 106a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zur Vorlage diverser Unterlagen zu Einnahmen bzw. Ausgaben und Versicherungsaufwendungen aufgefordert. Die Kläger haben hierzu geäußert, dass sie keine weiteren als die bereits eingereichten Unterlagen vorlegen könnten. Randnummer 23 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 24 Die Berufung hat keinen Erfolg. Randnummer 25 I. Gegenstand des Verfahrens ist die Berufung der Kläger gegen das Urteil des SG vom 4. Juni 2015, mit dem es die Klage gegen den Bescheid vom 7. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2008 und auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. September 2008 abgewiesen hat. Randnummer 26 II. Die danach statthafte (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§ 151 SGG) Berufung ist unbegründet. Das SG hat die zulässig verbunden erhobene Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) zu Recht abgewiesen. Die Kläger haben mangels Hilfebedürftigkeit keinen Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld für den Zeitraum April bis September 2008. Randnummer 27 1. Rechtsgrundlage für den von den Klägern geltend gemachten Anspruch sind §§ 19 ff. i.V.m. §§ 7 ff. SGB II. Randnummer 28
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