Rückforderung von Kindergeld, das auf Sozialhilfeleistungen angerechnet worden ist - Betreuung des eigenen Kindes im Rahmen der Elternzeit ist keine "Berufsausbildung" Orientierungssatz
(615); Reuß , in: Bordewin/Brandt, EStG, Stand: Februar 2024, § 74 EStG RdNr. 53a; Avvento , in: Kirchhof/Seer, EStG,
- Auflage, Köln 2023, § 74 EStG Kommentierung B RdNr. 4; Bauhaus , in: Korn, EStG, Stand: Dezember 2023, § 74 EStG RdNr. 15; Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Stand: November 2023, § 74 EStG RdNr. 31]. Randnummer 52 Die Beklagte hat zwar durch die Leistung des Kindergeldes letztlich den Sozialleistungsträger vor entsprechenden Sozialleistungen bewahrt, die die Tochter der Klägerin im Falle einer zutreffenden Kindergeldfestsetzung hätte beanspruchen können und die sie jetzt, da vergangene Zeiträume betroffen sind, wohl nicht mehr nachfordern kann. Für eine – erst recht vorrangige – Inanspruchnahme des Sozialhilfeträgers durch die Familienkasse fehlt aber die Rechtsgrundlage [so schon: FG Düsseldorf, Urteil vom
- März 1999 – 18 K 9470/97 Kg – EFG 1999, S. 613