Berechnung der Gerichtsgebühren bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur für einen Teil des Streitgegenstandes Orientierungssatz 1. Hat das FG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe teilweise abgele
§ 142Abs.
1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nur nach Maßgabe derjenigen Bestimmungen auf die Zahlung von Gerichtskosten in Anspruch nehmen, die das Gericht in dem Beschluss über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe getroffen hat. Randnummer 15 Das Gericht hat in dem Beschluss – 5 K XXX/22 – vom
- Dezember 2023 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe teilweise abgelehnt und damit sinngemäß ausgesprochen, dass der Erinnerungsführerin in Bezug auf den Anspruch auf Kindergeld für die Monate Juni 2019 bis Juli 2020 keine Prozesskostenhilfe gewährt wird. Dies bedeutet zugleich, dass in Bezug auf diesen Streitgegenstand (Kindergeld für die Monate Juni 2019 bis Juli 2020) die Sperrwirkung des § 122 Abs. 1 Nr. 1a ZPO nicht eintritt und die Erinnerungsführerin insoweit uneingeschränkt zur Zahlung der fällig gewordenen Gerichtsgebühr für das Verfahren im Allgemeinen herangezogen werden kann. Randnummer 16 Hinsichtlich der konkreten Berechnung einerseits des Gebührenanteils, der der Bewilligung der Prozesskostenhilfe unterworfen ist, und andererseits des prozesskostenhilfefreien Gebührenanteils folgt der Senat der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Danach hat der Verfahrensbeteiligte, dem Prozesskostenhilfe nur teilweise bewilligt wurde, Anspruch darauf, dass er in Höhe des sich aus dem Umfang der Prozesskostenhilfebewilligung ergebenden Gebührenanspruches einstweilen von der Zahlung verschont bleibt. Der Anspruch gegen die Staatskasse (Landeskasse) ist so zu berechnen, als ob nur der von der Bewilligung umfasste Anspruch geltend gemacht worden wäre. Die arme Partei kann nur hinsichtlich der Differenz zwischen den nach dem Gesamtstreitwert berechneten Gebühren und den Gebühren aus dem Teilwert des Streitgegenstandes, für die Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, in Anspruch genommen werden [BGH, Beschluss vom
- Juni 1954 – V ZR 99/53 – BGHZ 13, S. 373; ebenso: HessVGH, Beschluss vom
- August 2019 – 4 E 1311/19.A – NVwZ-RR 2020, S. 271
(272); OVG Bremen, Beschluss vom
- Juni 2004 – 2 S 183/04 – NVwZ-RR 2005, S. 862; OLG Brandenburg, Beschluss vom
- Oktober 2020 – 13 WF 122/20 – JurBüro 2020, S. 635; OLG Bremen, Beschluss vom
- September 1986 – 5 UF 209/85 (a) – KostRsp. GKG a.F. § 54 Nr. 12; OLG Koblenz, Beschluss vom
- August 1989 – 11 WF 929/89 – Rpfleger 1990, S. 38
(39)= JurBüro 1990, S. 73 = FamRZ 1990, S. 82; OLG Hamburg, Beschluss vom
- Juli 1997 – 8 W 131/97 – juris ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom
- Januar 2005 – II 10 WF 38/04 – Rpfleger 2005, S. 267]. Randnummer 17 Hiernach ist der von der Erinnerungsführerin zu erhebende – also nicht von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfasste – Gebührenbetrag wie folgt zu berechnen: Randnummer 18 a. Zwischen den Beteiligten des Prozessverfahrens 5 K XXX/22 steht der Anspruch auf Kindergeld für ein Kind für die Monate Juni 2019 bis Mai 2021 im Streit, d.h. Streitgegenstand des Prozesses ist ein Betrag in Höhe von 5.459,00 Euro. Dieser Betrag ist nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG als Streitwert anzunehmen. Randnummer 19 Nach § 34 Abs. 1 GKG in seiner seit dem
- Januar 2021 geltenden Fassung errechnet sich bei einem Streitwert von 5.000,01 Euro bis 6.000,00 Euro eine (einfache) Gebühr in Höhe von 182,00 Euro. Da nach Nr. 6110 KV GKG eine vierfache Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen angefallen ist, ist mithin für das Prozessverfahren 5 K XXX/22 von einer vierfachen Gebühr in Höhe von (4 x 182,00 Euro =) 728,00 Euro auszugehen. Randnummer 20 b. Der Erinnerungsführerin ist gemäß dem Beschluss – 5 K XXX/22 – vom
- Dezember 2023 Prozesskostenhilfe hinsichtlich des Anspruches auf Kindergeld für die Monate August 2020 bis Mai 2021 einschließlich Kinderboni für 2020 und 2021 bewilligt worden. Der (Teil-) Streitwert dieses (Teil-) Streitgegenstandes des Prozessverfahrens 5 K XXX/22 beträgt 2.585,00 Euro. Randnummer 21 Nach § 34 Abs. 1 GKG in seiner seit dem
- Januar 2021 geltenden Fassung errechnet sich bei einem Streitwert von 2.000,01 Euro bis 3.000,00 Euro eine (einfache) Gebühr in Höhe von 119,00 Euro. Da nach Nr. 6110 KV GKG eine vierfache Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen angefallen ist, ist mithin von einer vierfachen Gebühr in Höhe von (4 x 119,00 Euro =) 476,00 Euro auszugehen. Hinsichtlich dieses Betrages ist die Kostenbeamtin des Gerichts wegen § 122 Abs. 1 Nr. 1a ZPO (
§ 142Abs.
1 FGO) gehindert, die Erinnerungsführerin zur Zahlung der Gerichtsgebühren für das Verfahren 5 K XXX/22 in Anspruch zu nehmen. Randnummer 22 c. Hieraus ergibt sich, dass von der für das Prozessverfahren insgesamt angefallenen (Gerichts-) Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen (728,00 Euro) ein Teilbetrag in Höhe von [728,00 Euro – 476,00 Euro =] 252,00 Euro nicht von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfasst wird und daher nicht der Sperrwirkung des § 122 Abs. 1 Nr. 1a ZPO unterfällt. Mit anderen Worten, die Kostenbeamtin des Finanzgerichts hat der Erinnerungsführerin zu Recht eine Kostenrechnung über 252,00 Euro erteilt. Randnummer 23 d. Soweit in der unter dem
- März 2024 vorgenommenen Korrektur der Kostenrechnung ein geringerer Abzugsbetrag - nämlich 456,00 Euro - genannt wird, handelt es sich ersichtlich um einen Schreib- oder Übertragungsfehler, der sich nicht auf die Höhe der in Rechnung gestellten Gebühr ausgewirkt hat. Randnummer 24 Dass es sich lediglich um einen Schreib- oder Übertragungsfehler handelt, ist schon daran ablesbar, dass der für das Verfahren insgesamt angefallene Gebührenbetrag (728,00 Euro) – rechtlich und rechnerisch richtig – um 476,00 Euro gekürzt wurde und nicht lediglich um 456,00 Euro, denn anderenfalls hätte die Kostenbeamtin der Erinnerungsführerin (728,00 Euro – 456,00 Euro =) 272,00 Euro in Rechnung gestellt. Dies ist jedoch nicht geschehen. Randnummer 25
- Obgleich die Erinnerung in Bezug auf die Kostenrechnung – 002 – vom
- Februar 2024 in ihrer korrigierten Fassung vom
- März 2024 der Sache nach nicht zu beanstanden ist und die Erinnerung deshalb in dieser Hinsicht keinen Erfolg hat, sieht sich das Gericht veranlasst, die weitere Kostenrechnung zum Verfahren 5 K XXX/22 (nämlich die Kostenrechnung – 001 – vom
- Januar 2024) aufzuheben. Randnummer 26 a. Die genannte Kostenrechnung – 001 – vom
- Januar 2024 über 476,00 Euro hat die Erinnerungsführerin zwar insofern nicht ausdrücklich angefochten, als in dem Erinnerungsschriftsatz vom
- März 2024 „nur“ die Kostenrechnung vom
- Februar 2024 als Gegenstand der Erinnerung benannt ist. Randnummer 27 Der Sache nach zielt die Erinnerung jedoch darauf ab, das Interesse der Erinnerungsführerin durchzusetzen, hinsichtlich des von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfassten Streitgegenstandes Gerichtsgebühren für das Prozessverfahren 5 K XXX/22 einstweilen nicht bzw. nur nach Maßgabe der angeordneten Ratenzahlung leisten zu müssen. Randnummer 28 Die so verstandene Erinnerung richtet sich mithin gegen alle Kostenrechnungen zum Verfahren 5 K XXX/22, mit denen die gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG mit der Einreichung der Klageschrift fällig gewordene gerichtliche Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen nach Nr. 6110 KV GKG festgesetzt bzw. angefordert wird. Letztlich ist es nur bei einer Gesamtbetrachtung aller zum Verfahren 5 K XXX/22 vorliegenden Kostenrechnungen möglich, sicher und eindeutig festzustellen, ob von der Erinnerungsführerin Gebührenanteile angefordert werden, deren Erhebung gegen § 122 Abs. 1 Nr. 1a ZPO (
§ 142Abs.
1 FGO) verstößt. Randnummer 29 Die so verstandene Auslegung der Erinnerung führt zur Aufhebung der Kostenrechnung vom
- Januar
- Randnummer 30 Die Erinnerung richtet sich hiernach jedoch nicht gegen die „Kostenrechnung“ vom
- März 2024, denn dabei handelt es sich um die bloße Aufstellung derjenigen Gerichtskosten, die der Forderungssperre des § 122 Abs. 1 Nr. 1a ZPO unterworfen sind und deshalb nur im Rahmen der angeordneten Ratenzahlung von der Erinnerungsführerin aufzubringen sind. Deshalb enthält die „Kostenrechnung“ vom
- März 2024 im Übrigen auch keine Zahlungsaufforderung. Randnummer 31 b. Soweit mit der Kostenrechnung vom
- Januar 2024 eine vierfache Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen aus einem Streitwert von 2.874,00 Euro errechnet und erhoben wurde, hatte die Kostenbeamtin diese Gebühr in der (ursprünglichen) Fassung der Kostenrechnung vom
- Februar 2024 von dem Betrag der aus einem Gesamtstreitwert von 5.459,00 Euro errechneten vierfachen Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen (728,00 Euro) abgezogen. Der Abzug erfolgte nach der mitgeteilten Erläuterung hierzu, weil dieser Betrag „schon mit Kostenrechnung vom 30.01.2024“ festgesetzt und angefordert worden sei. Dies bedeutet aber, dass die Kostenrechnung vom
- Januar 2024 neben der Kostenrechnung vom
- Februar 2024 bestehen bleiben soll. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Kostenrechnung vom
- Januar 2024 anderweitig aufgehoben worden wäre. Randnummer 32 Auch im Rahmen der Korrektur der Kostenrechnung – 002 – vom
- März 2024 ist eine Aufhebung der Kostenrechnung vom
- Januar 2024 nicht erfolgt. Zwar ist der Erläuterungstext, in dem auf die Kostenrechnung vom
- Januar 2024 hingewiesen wurde, durch die – rechtlich zutreffende – Erklärung ersetzt worden, dass der Abzug der 476,00 Euro seinen Grund in der bewilligten Prozesskostenhilfe habe. Ob damit – zumindest konkludent – die Aufhebung der Kostenrechnung vom
- Januar 2024 zum Ausdruck gebracht werden soll, ist nicht (jedenfalls nicht eindeutig) erkennbar. Dies bleibt vielmehr offen, da sich in der Kostenrechnung – 002 – nunmehr gar kein Bezug mehr zu der Kostenrechnung – 001 – vom
- Januar 2024 findet. Randnummer 33 Ist hiernach aber nicht ausgeschlossen, dass von der Erinnerungsführerin nach der Kostenrechnung vom
- Februar 2024 zusammen mit der Kostenrechnung vom
- Januar 2024 insgesamt (252,00 Euro + 476,00 Euro =) 728,00 Euro angefordert sind und damit § 122 Abs. 1 Nr. 1a ZPO verletzt ist, erscheint es aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit geboten, die Kostenrechnung – 001 – vom
- Januar 2024 aufzuheben. Randnummer 34
- Die Kostenentscheidung beruht – unter Berücksichtigung der Aufhebung der Kostenrechnung vom
- Januar 2024 – auf § 136 Abs. 1 FGO und § 66 Abs. 8 GKG.