Schadensersatzanspruch wegen der Errichtung eines funktionsuntauglichen Brauchwasserbrunnens Leitsatz 1. Ist ein von einem hierauf spezialisierten Unternehmen zur Brauchwassergewinnung errichteter Brunnen funktionsuntauglich, weil er stark salzhaltiges Wasser fördert, so sind Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz nach §§ 634 Nr. 4, 636, 280, 281 BGB auch ohne Aufforderung zur Mangelbeseitigung begründet. (Rn.26) 2. In Abhängigkeit vom konkreten Vertragsinhalt stellt das Fortbestehen des nutzlosen Bauwerks u.U. keinen Schaden dar, so dass keine Verpflichtung zum Rückbau besteht. (Rn.36) Verfahrensgang vorgehend LG Halle (Saale), 7. Juli 2023, 3 O 125/21 Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 07.07.2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Halle unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit die Beklagte gemäß dem Tenor zu 1. – 3. verurteilt worden ist. II. Die Kosten des Rechtsstreits in I. Instanz und des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 69 % und die Beklagte zu 31 % zu tragen. III. Das Urteil und das angefochtene Urteil, soweit die Berufung zurückgewiesen worden ist, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Streitwertstufe bis 16.000,00 € festgesetzt. Gründe A. Randnummer 1 Der Kläger begehrt von der Beklagten den Rückbau eines von ihr auf seinem Grundstück errichteten Brauchwasserbrunnens gemäß eines zuvor zu erstellenden und durch die Wasserbehörde zu prüfenden Rückbaukonzeptes sowie die Rückzahlung des von ihm geleisteten Werklohns. Randnummer 2 Die Beklagte bohrte auf dem Grundstück des Klägers, belegen in A. , OT B. , L. Straße 106, einen Brunnen und förderte Wasser aus 40 m Tiefe. In einer wasserrechtlichen Anzeige gegenüber dem Landkreis – Umweltamt – hatte die Beklagte eine beabsichtigte Bohrtiefe von 25 m angegeben, die vom Landkreis nicht beanstandet worden war. Der Kläger zahlte an die Beklagte eine Vergütung von 4.307,80 €. Nach einiger Zeit, nachdem Pflanzen in seinem Garten eingegangen waren, stellte der Kläger fest, dass das Wasser stark salzhaltig war. Er ließ eine Wasseranalyse durchführen, nach der das Wasser wegen hoher Natrium- und Chlorid-Werte nicht als Gießwasser geeignet war. Randnummer 3 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 4 1. die Beklagte zu verurteilen, ein Rückbaukonzept des errichteten Brauchwasserbrunnens am Standort L. Straße 106 in A. , C. Kreis, Flur 12, Flurstück 601/608 zu erstellen, Randnummer 5 hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, ein Rückbaukonzept des errichteten Brauchwasserbrunnens am Standort L. Straße 106 in A. , C. Kreis, Flur 12, Flurstück 601/608, durch eine Fachfirma nach ihrer Wahl erstellen zu lassen, Randnummer 6 2. die Beklagte zu verurteilen, das erstellte Rückbaukonzept der zuständigen unteren Wasserbehörde, Amt Umweltamt, SG Gewässerschutz, D. Platz 9 in M. zeitnah, jedenfalls spätestens 2 Wochen nach Erstellung, zur Prüfung vorzulegen, Randnummer 7 3. die Beklagte zu verurteilen, nach Prüfung und Genehmigung des Rückbaukonzeptes von Seiten der unter Ziff. 2 genannten Behörde den Rückbau nach Maßgabe des DVGW-Arbeitsblattes W 135 „Sanierung und Rückbau von Brunnen, Grundwassermessstellen und Bohrungen“ durchzuführen und den Rückbau gemäß DIN 4943 zu dokumentieren, Randnummer 8 hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, nach Prüfung und Genehmigung des Rückbaukonzeptes von Seiten der unter Ziff. 2 genannten Behörde den Rückbau nach Maßgabe des DVGW-Arbeitsblattes W 135 „Sanierung und Rückbau von Brunnen, Grundwassermessstellen und Bohrungen“ analog des Merkblattes „Rückbau von Grundwassermessstellen“ (LHW, 2010) durch eine nach DVGW-Arbeitsblatt W 120 zertifizierte Fachfirma durchführen zu lassen und den Rückbau gemäß DIN 4943 dokumentieren zu lassen, Randnummer 9 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.395,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Randnummer 10 5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.119,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 11 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Das Landgericht hat die Beklagte gemäß den Hauptanträgen des Klägers verurteilt. Randnummer 14 Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie begehrt nach wie vor die vollständige Abweisung der Klage. Randnummer 15 Von der weiteren Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO abgesehen. B. Randnummer 16 Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg, soweit die Beklagte zur Erstellung eines Rückbaukonzeptes und der Umsetzung desselben verurteilt worden ist. Keinen Erfolg hat die Berufung, soweit die Beklagte zur Rückzahlung des Werklohns und zum Ersatz für die Kosten für die Wasseranalyse verurteilt worden ist. Randnummer 17 I. Der Kläger hat einen Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten aus den §§ 634 Nr. 4, 636, 280, 281, 283 BGB, jedoch nur hinsichtlich der Rückzahlung des Werklohns und der Kosten für die Wasseranalyse, nicht auch hinsichtlich des Rückbaus des streitgegenständlichen Brunnens. Randnummer 18 1. Die Parteien haben unter dem 11.07.2019 einen Werkvertrag im Sinne von § 631 Abs. 1 BGB über die Errichtung/Bohrung eines Brauchwasserbrunnens auf dem Grundstück des Klägers geschlossen (Anlagen K2 und K3, Bd. I Bl. 16 ff.). Randnummer 19 2. Die Beklagte hat ihre Pflichten aus dem Werkvertrag verletzt, weil mit dem Brunnen nicht - wie vereinbart – Brauchwasser gefördert worden ist, sondern Sole, also stark salzhaltiges Wasser, das nicht zur Gartenbewässerung geeignet ist. Randnummer 20 Vertragsgegenstand war gemäß dem Angebot der Beklagten vom 04.07.2019 (Anlage K3, Seite 1, Bd. I Bl. 17) ein Brauchwasserbrunnen/Gartenbrunnen. Die Geeignetheit des geförderten Wassers als Brauchwasser war damit eine vereinbarte Beschaffenheit des Werks im Sinne von § 633 Abs. 2 S. 1 BGB. Randnummer 21 Diese Beschaffenheit weist das erstellte Werk nicht auf, denn unstreitig ist das geförderte Wasser stark salzhaltig und nicht als Brauchwasser geeignet. Dies ergibt sich aus der vom Kläger eingeholten Wasseranalyse (Anlage K 9, Bd. I Bl. 32 f.) und wird von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt. Randnummer 22 3. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass sie den Mangel des Werks nicht zu vertreten hat, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB. Randnummer 23 Zwar mag sich die Beklagte in anderen Fällen darauf berufen können, dass sie für die Qualität von gefördertem Grundwasser grundsätzlich nicht hafte, sondern dass dies das Risiko des Auftraggebers sei. Randnummer 24 Anders ist es vorliegend. Denn dass in A. soleführende Gesteinsschichten, nämlich Schichten von Zechstein, vorhanden sind (vgl. Anlage K 13, Stellungnahme des Landesamtes für Geologie und Bergwesen vom 03.11.2020, Bd. I Bl. 40 ff.), ist zum einen allgemein bekannt (jedenfalls, dass sich im Boden Sole befindet); zum anderen ist ein Fachunternehmen wie die Beklagte, das u.a. Brunnen bohrt, verpflichtet, sich jedenfalls einen Überblick über den Bodenaufbau zu verschaffen. Auch wenn nach der Stellungnahme des Landesamtes für Geologie und Bergwesen nicht genau prognostizierbar ist, in welcher Tiefe sich die Schichten des Zechsteins jeweils befinden (diese sind sowohl bei ca. 200 m unter Gelände als auch ab ca. 60 m unter Gelände angetroffen worden), muss bei einer solchen Bodengeologie damit gerechnet werden, auf Sole zu stoßen, die als Brauchwasser für einen Gartenbrunnen ungeeignet ist. Deshalb war die Beklagte auch verpflichtet, zumindest zu überprüfen, ob es sich bei dem Wasser, auf das sie in 40 m Bohrtiefe gestoßen war und das sie zum Betrieb des für den Kläger gebohrten Brunnens förderte, um „normales“ Grundwasser oder um Sole (stark salzhaltiges Grundwasser) handelte. Randnummer 25 Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass bereits im sogenannten Bestätigungsbescheid des Landkreises C. Kreis vom 21.10.2019 (Anlage K 5, Bd. I Bl. 23) in der Begründung unter I. ausgeführt ist: „Der chemische Zustand des Grundwasserkörper SAL GW 014 ist schlecht und der mengenmäßige Zustand ist gut.“ Daraus musste der Kläger nicht schließen, dass nur Sole (oder stark solehaltiges Wasser) gefördert werden könne. Die Überprüfungspflicht der Beklagten folgt vorliegend aus der Besonderheit der geographischen Lage des Grundstücks des Klägers im Gebiet der Stadt A. . Randnummer 26 4. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung war entbehrlich, weil die Beklagte den Mangel – offensichtlich – nicht beheben kann. Randnummer 27
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