statthafte Beschwerde ist nicht zulässig, weil die Beteiligten von der Entscheidung des Grundbuchamts nicht beschwert ist. 1. Randnummer 7 Allerdings ist die Beschwerde gegen die Nichtübernahme von Vermerken aus dem Liegenschaftskataster nach § 71 Abs. 1
statthaft. Gegen unrichtige tatsächliche Angaben, wie etwa die im Bestandsverzeichnis angegebene Größe oder Wirtschaftsart, kann die Richtigstellung mit der unbeschränkten Beschwerde nach § 71 Abs. 1
betrieben werden (Demharter,
,
der Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht entgegen, weil nur die Beschwerde gegen solche Eintragungen unzulässig ist, an die sich ein gutgläubiger Erwerb anschließen kann (BGH, Beschluss vom 28. September 1989, V ZB 17/88, Rn. 12, juris; Demharter,
, § 71 Rn. 37; Prof. Ulrich Keller in: Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, 9. Aufl.,
, § 2, Rn. 16). Die Beschwerde ist vielmehr unzulässig, weil die Beteiligte durch die Nichteintragung der Änderung der Bezeichnung der Wirtschaftsart nicht beschwert ist Randnummer 10 a) Beschwerdeberechtigt ist, wer durch die Entscheidung des Grundbuchamts mittelbar oder unmittelbar beeinträchtigt ist oder wäre, wenn die angefochtene Entscheidung in der von der Beschwerde behaupteten Richtung unrichtig wäre, er also ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Beseitigung hat (Werner Sternal in: Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht,
, § 71, Rn. 61; Demharter,
, § 71, Rn. 58; BGH, Beschluss vom
72; BGH, a.a.O.; OLG München, Beschluss vom
schreibt vor, dass die Grundstücke im Grundbuch nach den eingerichteten amtlichen Verzeichnissen benannt werden. Das bedeutet, dass das Grundstück im Bestandsverzeichnis seines Blattes nach dem amtlichen Verzeichnis zu benennen ist. Die technische Durchführung der Bezeichnung der Grundstücke nach dem Liegenschaftskataster im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs regelt § 6 Abs. 3–5 GBV, deren Anlagen auch Mustereintragungen enthalten. Nach § 6 Abs. 3a GBV dient die Spalte 3 des Bestandsverzeichnisses der Bezeichnung der Grundstücke gemäß dem amtlichen Verzeichnis im Sinn des § 2 Abs. 2
, also dem Liegenschaftskataster. Die Wirtschaftsart des Grundstücks ist in Spalte 3c anzugeben (vgl. § 6 Abs. 3a Satz 2 Nr. 4 i.V.m. Abs. 3b Nr. 2 GBV). Das führt zur Verknüpfung beider Register und dient der exakten Zuordnung von Grundbuch und Grundstück (Bauer/Schaub/Waldner, 5. Aufl. 2023,
9; Demharter, a.a.O., § 2, Rn. 6). Eine weitergehende als diese (freilich wesentliche) Ordnungsfunktion hat diese Benennung jedoch entgegen der Ansicht der Beteiligten nicht. Namentlich wird mit ihr keine dem Grundbuchsystem eigene Funktion - Rechtsbegründungs- und -änderungsfunktion, Vermutungs- und Gutglaubensfunktion berührt. Die tatsächlichen Angaben aus dem Liegenschaftskataster sind rein informatorischer Natur und lösen keinerlei Rechtsfolgen aus (Bauer/Schaub/Waldner, 5. Aufl. 2023,
19). Die Rechtsvermutung des § 891 BGB und der öffentliche Glaube des Grundbuchs nach § 892 BGB erstrecken sich nicht auf die rein tatsächlichen Angaben des Bestandsverzeichnisses, also auch nicht auf die Angaben über die Wirtschaftsart (Demharter,
, § 2, Rn. 26). Lediglich für – hier nicht vorliegende - Größenangaben des Grundstücks wird die Meinung vertreten, dass diese, auch wenn sie nicht am öffentlichen Glauben des Grundbuches teilnehmen, doch eine in einem öffentlichen Register niedergelegte Beschreibung des Grundstücks darstellen, aus denen im Geschäftsverkehr wesentliche Schlüsse gezogen werden können (vgl. OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 11. Dezember 1991, 5 W 129/91, Rn. 6, juris; Demharter, § 22, Rn. 23, 26). Randnummer 14
ohne sachliche Nachprüfung zu vollziehen, soweit Änderungen tatsächlicher Art mitgeteilt werden (Bauer/Schaub/Waldner, 5. Aufl. 2023,
, § 2, Rn. 21). Ein entsprechender Fortführungsnachweis des Liegenschaftsamtes ist bislang nicht zur Grundakte gelangt. Das Grundbuchamt wäre an einen solchen Veränderungsnachweis, weil dieser ein Verwaltungsakt ist, grundsätzlich – soweit die weiteren Erfordernisse erfüllt sind - gebunden (vgl. OLG Oldenburg, a.a.O.; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
) liegen nicht vor.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.