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Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 12. Zivilsenat 12 Wx 24/24 Beschluss Beschwerde gegen die Nichteintragung einer geänderten Wirtschaftsart

Beschwerde gegen die Nichteintragung einer geänderten Wirtschaftsart im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs Leitsatz Der eingetragene Eigentümer ist nicht beschwert und die Beschwerde daher unzulässig,

statthafte Beschwerde ist nicht zulässig, weil die Beteiligten von der Entscheidung des Grundbuchamts nicht beschwert ist. 1. Randnummer 7 Allerdings ist die Beschwerde gegen die Nichtübernahme von Vermerken aus dem Liegenschaftskataster nach § 71 Abs. 1

statthaft. Gegen unrichtige tatsächliche Angaben, wie etwa die im Bestandsverzeichnis angegebene Größe oder Wirtschaftsart, kann die Richtigstellung mit der unbeschränkten Beschwerde nach § 71 Abs. 1

betrieben werden (Demharter,

,

  1. Aufl., § 71, Rn. 37, 39; OLG München, Beschluss vom
  2. Januar 2017, 34 Wx 430/16, Rn. 12, juris).
  3. Randnummer 8 Die Beschwerde ist jedoch unzulässig. Randnummer 9 Allerdings steht die Regelung in § 71 Abs. 2 S. 1

der Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht entgegen, weil nur die Beschwerde gegen solche Eintragungen unzulässig ist, an die sich ein gutgläubiger Erwerb anschließen kann (BGH, Beschluss vom 28. September 1989, V ZB 17/88, Rn. 12, juris; Demharter,

, § 71 Rn. 37; Prof. Ulrich Keller in: Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, 9. Aufl.,

, § 2, Rn. 16). Die Beschwerde ist vielmehr unzulässig, weil die Beteiligte durch die Nichteintragung der Änderung der Bezeichnung der Wirtschaftsart nicht beschwert ist Randnummer 10 a) Beschwerdeberechtigt ist, wer durch die Entscheidung des Grundbuchamts mittelbar oder unmittelbar beeinträchtigt ist oder wäre, wenn die angefochtene Entscheidung in der von der Beschwerde behaupteten Richtung unrichtig wäre, er also ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Beseitigung hat (Werner Sternal in: Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht,

, § 71, Rn. 61; Demharter,

, § 71, Rn. 58; BGH, Beschluss vom

  1. März 1981, V ZB 18/80, Rn. 5; OLG Hamm, Beschluss vom
  2. Juni 1995, 15 W 166/95, Rn. 10, juris). Beeinträchtigt sein muss ein rechtliches Interesse, gleichgültig, ob dieses aus dem öffentlichen oder dem Privatrecht herrührt. Eine Beeinträchtigung nur wirtschaftlicher – wie es die Beteiligte im Hinblick auf die Beleihungsfähigkeit ihrer Grundstücke vorträgt - oder sonstiger Interessen genügt dagegen nicht (Bauer/Schaub/Sellner,
  3. Aufl. 2023,

§ 71Rn.

72; BGH, a.a.O.; OLG München, Beschluss vom

  1. Januar 2017, 34 Wx 430/16, Rn. 14, juris). Randnummer 11 Lediglich für das Katasteramt ist in diesen Fällen eine Beschwerdeberechtigung anerkannt (OLG Rostock, Beschluss vom
  2. Januar 2019, 3 W 163/15, Rn. 6, juris). Randnummer 12 b) Die Nichteintragung einer geänderten Wirtschaftsart (§ 6 Abs. 3a Nr. 4 GBV) führt nicht zu einer Beschwer der Beteiligten, weil eine rechtliche Beeinträchtigung nicht besteht. Durch die Änderung der Wirtschaftsart tritt eine Änderung der materiellen Rechtslage der Beteiligten nicht ein. Randnummer 13 § 2 Abs. 2

schreibt vor, dass die Grundstücke im Grundbuch nach den eingerichteten amtlichen Verzeichnissen benannt werden. Das bedeutet, dass das Grundstück im Bestandsverzeichnis seines Blattes nach dem amtlichen Verzeichnis zu benennen ist. Die technische Durchführung der Bezeichnung der Grundstücke nach dem Liegenschaftskataster im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs regelt § 6 Abs. 3–5 GBV, deren Anlagen auch Mustereintragungen enthalten. Nach § 6 Abs. 3a GBV dient die Spalte 3 des Bestandsverzeichnisses der Bezeichnung der Grundstücke gemäß dem amtlichen Verzeichnis im Sinn des § 2 Abs. 2

, also dem Liegenschaftskataster. Die Wirtschaftsart des Grundstücks ist in Spalte 3c anzugeben (vgl. § 6 Abs. 3a Satz 2 Nr. 4 i.V.m. Abs. 3b Nr. 2 GBV). Das führt zur Verknüpfung beider Register und dient der exakten Zuordnung von Grundbuch und Grundstück (Bauer/Schaub/Waldner, 5. Aufl. 2023,

§ 2Rn.

9; Demharter, a.a.O., § 2, Rn. 6). Eine weitergehende als diese (freilich wesentliche) Ordnungsfunktion hat diese Benennung jedoch entgegen der Ansicht der Beteiligten nicht. Namentlich wird mit ihr keine dem Grundbuchsystem eigene Funktion - Rechtsbegründungs- und -änderungsfunktion, Vermutungs- und Gutglaubensfunktion berührt. Die tatsächlichen Angaben aus dem Liegenschaftskataster sind rein informatorischer Natur und lösen keinerlei Rechtsfolgen aus (Bauer/Schaub/Waldner, 5. Aufl. 2023,

§ 2Rn.

19). Die Rechtsvermutung des § 891 BGB und der öffentliche Glaube des Grundbuchs nach § 892 BGB erstrecken sich nicht auf die rein tatsächlichen Angaben des Bestandsverzeichnisses, also auch nicht auf die Angaben über die Wirtschaftsart (Demharter,

, § 2, Rn. 26). Lediglich für – hier nicht vorliegende - Größenangaben des Grundstücks wird die Meinung vertreten, dass diese, auch wenn sie nicht am öffentlichen Glauben des Grundbuches teilnehmen, doch eine in einem öffentlichen Register niedergelegte Beschreibung des Grundstücks darstellen, aus denen im Geschäftsverkehr wesentliche Schlüsse gezogen werden können (vgl. OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 11. Dezember 1991, 5 W 129/91, Rn. 6, juris; Demharter, § 22, Rn. 23, 26). Randnummer 14

  1. c)Der Umstand, dass die Beteiligte mittelbare Auswirkungen der Umschreibung für den Wert ihres Eigentums durch einen höheren Beleihungswert anstrebt, beeinträchtigt dagegen allenfalls ihre wirtschaftlichen Interessen (vgl. etwa: OLG München, Beschluss vom 27. Januar 2017, 34 Wx 430/16, Rn. 18, juris). Randnummer 15
  2. d)Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass fehlerhafte Eintragungen in das Bestandsverzeichnis grundsätzlich auf entsprechende Mitteilung der Katasterbehörde berichtigt werden können, wenn kein gutgläubiger Erwerb denkbar ist. Diese Mitteilungen sind Verwaltungsakte; das Grundbuchamt hat sie im Verfahren nach § 12c Abs. 2 Nr. 2

ohne sachliche Nachprüfung zu vollziehen, soweit Änderungen tatsächlicher Art mitgeteilt werden (Bauer/Schaub/Waldner, 5. Aufl. 2023,

, § 2, Rn. 21). Ein entsprechender Fortführungsnachweis des Liegenschaftsamtes ist bislang nicht zur Grundakte gelangt. Das Grundbuchamt wäre an einen solchen Veränderungsnachweis, weil dieser ein Verwaltungsakt ist, grundsätzlich – soweit die weiteren Erfordernisse erfüllt sind - gebunden (vgl. OLG Oldenburg, a.a.O.; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom

  1. Dezember 2013, 12 Wx 42/13 , Rn. 20 , juris).
  2. Randnummer 16 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 84 FamFG. Randnummer 17 Den Geschäftswert bemisst der Senat gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 GNotKG mangels anderer aussagekräftiger Anhaltspunkte mit dem Auffangwert nach § 36 Abs. 3 GNotKG. Randnummer 18 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2

) liegen nicht vor.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.