Angelegenheiten nach dem SGB II (AS) - Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X Verfahrensgang vorgehend SG Dessau-Roßlau, 18. Juni 2021, S 32 AS 592/18, Gerichtsbescheid nachgehend BSG, 24. September 20
§ 44Abs.
4 Satz 1 SGB X. Danach würden Leistungen nach Rücknahme eines Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit längstens für einen Zeitraum bis zu einem Jahr vor der Rücknahme erbracht. Dabei werde der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolge die Rücknahme auf Antrag, trete bei der Berechnung des Zeitraums, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen seien, die Antragstellung des Leistungsberechtigten an die Stelle der Rücknahmeentscheidung der Behörde. Bei dieser Vorschrift handele es sich um eine materiell-rechtliche Anspruchsbeschränkung. Die Klägerin habe am
- November 2017 eine Überprüfung der Bescheide beantragt. Daher könnten für Zeiten vor dem
- Januar 2016 keine weiteren Leistungen mehr gewährt werden. Die geltend gemachten Leistungen für April und August 2013 scheiterten an dieser (zeitlichen) Anspruchsbeschränkung. Randnummer 10 Gegen den ihr am
- Juli 2021 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am
- August 2021 Berufung eingelegt. Sie hat ausgeführt, im angegriffenen Gerichtsbescheid seien ihre Beschwerden und Bitten nicht bearbeitet worden. Weder seien ihre Unterkunftskosten und der Mietvertrag mit der „T.klinik-H.“ noch die geltend gemachte Leistung von 750 € als Freibetrag für notwendige Anschaffungen geprüft und bewilligt worden. Randnummer 11 Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen sinngemäß, Randnummer 12 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom
- Juni 2021 und den Bescheid des Beklagten vom
- November 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
- März 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid vom
- Mai 2013 in der Fassung des Änderungsbescheids vom
- Juni 2013 abzuändern sowie den Bescheid vom
- September 2013 zurückzunehmen und ihr weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Mietkosten im April 2013 und eines Freibetrags in Höhe von 750 € im August 2013 zu gewähren. Randnummer 13 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, Randnummer 14 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 15 Er verweist auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Gerichtsbescheid. Der Klägerin stünden aufgrund der Frist gemäß §§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr.
§ 44Abs.
4 Satz 1 SGB X keine weiteren Leistungen für die Zeit vor dem
- Januar 2016 zu. Randnummer 16 Die Klägerin hat auf eine Anfrage der Berichterstatterin erklärt, sie sei mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht einverstanden. Randnummer 17 Nach Anhörung der Beteiligten (Schreiben vom
- Februar 2022) hat der Senat mit Beschluss vom
- Juni 2023 den Rechtsstreit auf die Berichterstatterin übertragen. Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) konnte die Entscheidung durch die Berichterstatterin zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern ergehen, weil der Senat ihr das Berufungsverfahren durch Beschluss übertragen hat. Randnummer 20 Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG). Randnummer 21 Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Verpflichtung des Beklagten zur Abänderung seines Bescheids vom
- Mai 2013 in der Fassung des Änderungsbescheids vom
- Juni 2013 und Rücknahme des Bescheids vom
- September 2013 sowie die Bewilligung weiterer Leistungen nach dem SGB II in den Monaten April und August
- Randnummer 22 Die Ausführung der Klägerin im Berufungsverfahren, das SG habe die im Überprüfungsverfahren angegriffenen Bescheide nicht auf ihre Rechtswidrigkeit geprüft, trifft zu. Dazu war das SG vorliegend jedoch auch nicht verpflichtet, weil nach seinen zutreffenden Ausführungen die Rechtmäßigkeit der angegriffenen bestandskräftigen Bescheide dahinstehen konnte, weil die von ihr begehrte weitere Leistungsgewährung für das Jahr 2013 aufgrund ihres erst im November 2017 gestellten Antrags wegen der durch gemäß §§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr.
§ 44Abs.
4 Satz 1 SGB X geregelten besonderen Frist für eine nachträgliche Leistungserbringung im Grundsicherungsrecht nach dem SGB II nicht möglich war. Randnummer 23 Der Senat sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidung ab, weil er den zutreffenden Gründen der angegriffenen Entscheidung des SG – nach eigener Prüfung – folgt. Den Ausführungen des SG ist nichts hinzuzufügen. Die Berufung war daher zurückzuweisen. Randnummer 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 25 Gründe für eine Revision Zulassung sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG)