Sozialgerichtliches Verfahren - Sachverständigenvergütung - Vertragsgutachter - sonografische Untersuchung - langjährige Abrechnungspraxis der Landeskasse - Vertrauensschutz Leitsatz Zum Vertrauenssch
§ 10Abs.
1 Satz 1 JVEG abrechnungsfähig sei. Randnummer 8 Mit Beschluss vom 4. April 2024 hat das SG die Vergütung des Ast. auf 2.225,79 € festgesetzt. Die Sonographie/Ultraschalluntersuchung sei eine physikalische Untersuchungsmethode, die in Ziffer
§ 10Abs.
1 Satz 1 JVEG genannt sei. Die von einem früheren Bezirksrevisor, wie vom Ast. behauptet, vertretene Auffassung bestätige das. Für vier Sonographiebefunde für beide Schultern und Kniegelenke könne der Ast. insgesamt 240,00 € abrechnen. Darüber hinaus ergebe sich die Abrechnungsfähigkeit auch aus der Notwendigkeit der Untersuchungen zur Bestätigung der maßgebenden Diagnosen. Randnummer 9 Der Ag. hat gegen den ihm am
- April 2024 zugestellten Beschluss des SG am Tag der Zustellung Beschwerde bei dem Sozialgericht eingelegt. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem LSG Sachsen-Anhalt vorgelegt. Randnummer 10 Der Ag. führt zur Begründung seines Rechtsmittels aus, mit dem Ast. sei im Rahmen des mit dem Präsidenten des LSG Sachsen-Anhalt auf der Grundlage von § 14 JVEG geschlossenen Vertrages vereinbart worden, dass neben dem Pauschalhonorar u.a. Aufwendungsersatz für besondere Verrichtungen im Rahmen des § 10 JVEG zu leisten sei. Diese Regelung sehe die Erstattung konkret aufgeführter Auslagen oder besonderer Leistungen vor und sei abschließend (Hinweis auf Hessisches LSG, Beschluss vom
- August 2019 - L 2 SF 69/17 K -). Eine Ultraschalluntersuchung stelle unstreitig eine physikalische Untersuchungsmethode dar, sei jedoch nicht Nr.
§ 10Abs.
1 Satz 1 JVEG zuzuordnen. In dieser Regelung spreche der Gesetzgeber von „mikroskopischen, physikalischen, chemischen, toxikologischen, bakteriologischen oder serologischen Untersuchungen, wenn das Untersuchungsmaterial von Menschen und Tieren stammt“ und nicht, wie in Nr. 304 oder 305, von der „Untersuchung eines Menschen“. Die Regelung in Nr. 302 betreffe Untersuchungen außerhalb des menschlichen Körpers (Hinweis auf Meyer/Höver, JVEG Kommentar,
- Aufl., § 10 RdNr. 38). Diese Auffassung werde auch durch die Rechtsprechung verschiedener Gerichte gestützt (Hinweis auf LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- April 2016 - L 2 SF 259/15 F -; SG Marburg, Beschluss vom
- Dezember 2020 - S 10 SF 60/17 K -, juris, RdNr. 54; Thüringer LSG, Beschluss vom
- November 2015 - L 6 JVEG 570/15 -, juris, RdNr. 33; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
- September 2013 - L 15 U 589/12 B -, juris, RdNr. 6). Die vom Ast. durchgeführten Sonographien GOÄ Nr. 410 und 420 seien demzufolge nicht als besondere Leistung gemäß § 10 Abs. 1 JVEG gesondert zu vergüten. Eine Vergütung gemäß § 10 Abs. 2 JVEG scheide ebenfalls aus, da es sich nicht um eine Leistung in Abschnitt O der GOÄ handele. Die langjährig gelebte Abrechnungs- und Erstattungspraxis der Sachverständigen bzw. der Sozialgerichte schließe eine spätere gesetzeskonforme Abrechnung nicht aus. Randnummer 11 Dem Ast. ist im Beschwerdeverfahren rechtliches Gehör gegeben worden. Randnummer 12 Bezüglich der Einzelheiten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakten aus dem Beschwerdeverfahren und dem Hauptsacheverfahren S 8 R 216/22/L 3 R 80/24 verwiesen. II. Randnummer 13 Die Beschwerde hat der Landeskasse hat nur teilweise Erfolg. Randnummer 14 Die Entscheidung über die Beschwerde des Ast. erfolgt durch Beschluss des Berichterstatters (§ 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG). Gründe für eine Übertragung auf den Senat im Sinne des § 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG liegen nicht vor. Der erforderliche Schwellenwert für die statthafte Beschwerde nach § 4 Abs. 3 JVEG ist erreicht, da der Ag. sich gegen eine Vergütung in Höhe von 285,60 € wendet (Differenz 2.225,79 € richterliche Festsetzung/1940,19 € Festsetzung der Urkundsbeamtin). Randnummer 15 Auch wenn die Landeskasse sich nur gegen Einzelbeträge der vom SG festgesetzten Vergütung wendet, unterliegt die Vergütung auch im Übrigen der Überprüfung im Rahmen der Beschwerde, die hier aus anderen, als den von dem Ag. angeführten Gründen, teilweise begründet ist. Randnummer 16 Der Ast. hat abgerechneten Leistungen nach Maßgabe der über die GOÄ abrechenbaren Beträge nicht, wie zutreffend, mit dem 1,3-fachen Satz berechnet (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 JVEG). Damit ergeben sich für die von der Landeskasse dem Grunde nach anerkannten Einzelleistungen geringfügig geringere Beträge als bisher von der Urkundsbeamtin und dem Sozialgericht mit 374,91 € zuzüglich USt. berücksichtigt: zweimal Nr. 5020 (jeweils einfach 12,82 €, 1,3-fach 16,67 €), sechsmal Nr. 5030 (jeweils einfach 20,98 €, 1,3-fach 27,27 €), zweimal Nr. 5031 (jeweils einfach 5,83 €, 1,3-fach 7,58 €), Nr. 5040 (einfach 17,49 €, 1,3-fach 22,74 €), „Nr. 5045“ [gemeint sein dürfte: Nr. 5035: einfach 9,33 €, 1,3-fach 12,13 €], Nr. 5100 (einfach 17,49 €, 1,3-fach 22,74 €), Nr. 5105 (einfach 23,31 €, 1,3-fach 30,30 €) und Nr. 5106 (einfach 10,49 €, 1,3-fach 13,64 €). Das ergibt einen zutreffenden Gesamtbetrag von 313,67 € zuzüglich USt. für diese Leistungen. Randnummer 17 Die von der Landeskasse vorgenommene Auslegung der Vergütungstatbestände in Abschnitt O der GOÄ bzw. der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 Satz 1 JVEG ist zutreffend, sodass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen wird. Diese rechtliche Würdigung wird auch dadurch gestützt, dass in Vorbemerkung 1 Abs. 3 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 Satz 1 JVEG eine bildgebende Diagnostik, die über das klassische Röntgen hinausgeht, nur in den Fällen der Nr. 100 und 102 bis 107 gesondert vergütet wird, wenn sie von der heranziehenden Stelle für die Untersuchung von Säuglingen, Arbeits- oder Verkehrsunfallopfern, von Behandlungsfehlervorwürfen oder Verstorbenen nach äußerer Gewalteinwirkung besonders angeordnet wurde. Randnummer 18 Im vorliegenden Einzelfall hat das Sozialgericht indes zutreffend berücksichtigt, dass der Ast. Untersuchungen nach einer Abrechnungspraxis der Landeskasse als abrechnungsfähig ansehen und auf dieser Grundlage vornehmen kann, bis ihm von Seiten der Landeskasse mitgeteilt wird, dass diese Praxis aufgekündigt ist. Das ergibt sich bereits aus dem verfassungsrechtlich geschützten Vertrauensschutz in die rechtmäßige Handhabung von Gesetzen durch die Verwaltung, die der Betroffene Arzt nicht in Frage stellen muss (vgl. hierzu auch Thüringer LSG, Beschluss vom
- November 2015 - L 6 JVEG 1270/15 -, juris, RdNr. 15). Das gilt erst recht im vorliegenden Fall, da zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und dem Ast. ein öffentlich-rechtlicher Vertrag besteht, der insbesondere vom Prinzip „Treu und Glauben“ beherrscht wird (vgl. hierzu z.B. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom
- Februar 2009 - 7 C 11/08 -, juris, RdNr. 37). Den Ausführungen des Ag. wird entnommen, dass die Angaben des Ast. nicht in Abrede gestellt werden. Es wird ausdrücklich klargestellt, dass der Ast. die vorliegende Entscheidung nicht für Gutachten in Anspruch nehmen kann, denen eine Sonographie-Untersuchung nach der Festsetzung der Urkundsbeamtin vom
- Februar 2024 zugrunde liegt, soweit das die jeweilige Untersuchung anordnende Gericht nicht etwas Anderes. Randnummer 19 Die Abrechnung nach GOÄ Nr. 410 (ein Organ einfacher Satz 11,66 €) und Nr. 420 (drei weitere Organe einfacher Satz 4,66 €) lässt erkennen, dass bei der Sonografie mehrerer Organe regelmäßig von einem abnehmenden Aufwand auszugehen ist, sodass in Anwendung des Rahmens für Nr.
§ 10Abs.
1 Satz 1 JVEG von 5,00 € bis 70,00 € die geltend gemachte Vergütung von viermal 60,00 € zunächst hoch erscheint. Die Regelung in Nr. 302 dieser Anlage enthält indes ausdrücklich einen Hinweis auf „ein Honorar je Organ“. Im Übrigen lässt die Ergänzungsregelung in Nr. 303 dieser Anlage erkennen, dass mit einer besonderen Begründung bei einer außergewöhnlich umfangreichen oder schwierigen Untersuchung bis zu 1.000,00 € abgerechnet werden können. Dem Sozialgericht wird deshalb auch insoweit zugestimmt, dass das vom Ast. geltend gemachte Honorar für die Sonographie-Untersuchungen nicht unbillig ist. Randnummer 20 Bei zutreffender Berechnung ergibt sich die dem Ast. nach dem JVEG in Verbindung mit dem auf dieser Grundlage geschlossenen Vertrag in Höhe von 2.152,91 € wie folgt: Pauschalvergütung 1.200,00 €, Honorar in Anwendung der GOÄ 313,67 €, Honorar nach Nr.
§ 10Abs.
1 Satz 1 JVEG 240,00 €, Porto 15,00 €, Schreibgebühren 40,50 €, USt. 343,74 €. Randnummer 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG. Randnummer 22 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG.