Obsah (7)
§ 50§§ 812§ 39§ 144§ 45§ 40§ 1922Grundsicherung für Arbeitsuchende - Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen durch den Erben - Überzahlung
dem Tod des Leistungsberechtigten - Rechtmäßigkeit des Erstattungsbescheids - Leistungen ohne Verwaltungsakt - Vertrauensschutz - Entreicherung - Ermessensausübung Leitsatz 1. Die Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die
dem Tod des Leistungsberechtigten ausgezahlt worden sind, erfolgt gegenüber dem Erben
§ 50Abs 2 SGB X.
(Rn.31)
- Soweit in der Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht wurden und der Empfänger sich nicht auf Vertrauensschutz berufen kann, hat das Jobcenter bei Erlass des Erstattungsverwaltungsakts kein Ermessen auszuüben. (Rn.40) Orientierungssatz
- Da im Rahmen des § 50 Abs 2 SGB 10 kein Verwaltungsakt aufgehoben wird, bezieht sich die Prüfung des Vertrauensschutzes auf die faktische Leistungsgewährung. (Rn.35)
- Im Anwendungsbereich des § 50 Abs 2 SGB 10 finden weder der öffentlich-rechtlich Erstattungsanspruch noch die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung
§§ 812ff BGB Anwendung.
(Rn.37) Verfahrensgang vorgehend SG Magdeburg
- Kammer,
- Juli 2022, S 33 AS 516/17, Urteil Tenor Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom
- Juli 2022 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.468 € festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten im Verfahren darüber, ob der Beklagte und Berufungskläger (im weiteren Beklagter) vom Kläger und Berufungsbeklagten (im weiteren Kläger) als Alleinerbe die Erstattung von Leistungen verlangen kann, die
dem Tod an einen Leistungsempfänger erbracht worden sind. Randnummer 2 Auf den Weiterbewilligungsantrag vom
- Oktober 2015 des 1952 geborenen N. M. hatte der Beklagte mit Bescheid vom
- Oktober 2015 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für den Zeitraum von November 2015 bis Oktober 2016 i.H.v. 729 €/Monat bewilligt. Mit dem Änderungsbescheid vom
- November 2015 hatte der Beklagte ab Januar 2016 Leistungen i.H.v. 734 €/Monat bewilligt. Die Auszahlung war auf das Konto des Leistungsbeziehers erfolgt. Randnummer 3 Am
- April 2016 teilte der Kläger dem Beklagten telefonisch mit, dass sein Vater am
- Februar 2016 verstorben sei. Er reichte am
- April 2016 die Sterbeurkunde vom
- März 2016 ein. Der Beklagte teilte ihm daraufhin mit, dass Leistungen bis
- April 2016 gezahlt worden seien. Randnummer 4 Mit Erstattungsbescheid vom
- Mai 2016 machte der Beklagte eine Erstattung i.H.v. 1.468 € gegenüber dem Kläger geltend. Der Leistungsanspruch habe mit dem Ende des Monats, in dem der Leistungsbezieher verstorben sei, geendet. Zahlungen seien jedoch bis zum
- April 2016 erfolgt. Die Überzahlung sei daher
§ 50Abs.
2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) durch den Kläger zu erstatten, wenn dieser Erbe sei. Die Regelungen in § 45 und § 48 SGB X gälten entsprechend. Ein Vertrauensschutz bestehe für den Kläger nicht. Ihm sei bekannt gewesen, dass die Überweisungen fehlerhaft gewesen seien. Randnummer 5 Mit dem Widerspruch vom
- Juni 2016 wandte sich der Kläger gegen den Erstattungsbescheid. Er sei Erbe seines verstorbenen Vaters geworden und habe bereits einen Erbschein beantragt. Er habe bisher keinen Zugriff auf die Kontounterlagen gehabt und könne daher nicht bestätigen, ob ein Betrag i.H.v. 1.468 € eingegangen sei. Mit weiterem Schreiben vom
- August 2016 legte der Kläger den Erbschein vom
- Juni 2016 vor. Er wies darauf hin, dass
dem Tod des Erblassers noch Mieten und andere Verbindlichkeiten wie Telefon und Versicherungen vom Konto abgebucht worden seien. Von dem verbliebenen Geld seien die Beerdigungskosten gezahlt worden. Ein
lass sei daher nicht vorhanden und er berufe sich auf § 1990 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Randnummer 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2016 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Für die Monate März und April 2016 seien
dem Tod des Leistungsempfängers insgesamt 1.468 € auf dessen Konto überwiesen worden. Dieser Betrag gehöre nicht zum
lass und sei vom Erben
§ 50Abs.
2 SGB X zu erstatten. Der Kläger als Erbe seines Vaters könne sich nicht auf Vertrauensschutz in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X berufen, da ihm die Fehlerhaftigkeit der Überweisungen bekannt gewesen sei. Randnummer 7 Der Kläger hat am
- Januar 2017 Klage beim Sozialgericht (SG) Halle erhoben. Dieses hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom
- Februar 2017 an das örtlich zuständige SG Magdeburg verwiesen. Randnummer 8 Der Kläger hat darauf verwiesen, dass er von der Überweisung der Leistungen auf das Konto des Verstorbenen zunächst keine Kenntnis gehabt habe. Erst bei Sichtung der Kontounterlagen am
- April 2016 habe er die Zahlungen festgestellt. Zwischenzeitlich seien jedoch die Mieten für März und April 2016 sowie weitere Kosten für Strom und Telefon vom Konto abgebucht worden. Mit dem verbliebenen Guthaben seien Beerdigungskosten bezahlt worden, so dass letztlich kein
lass vorhanden gewesen sei. Er sei letztlich nicht bereichert. Ihm könne auch kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden. Vielmehr habe er sich selbst an den Beklagten gewandt und um Klärung gebeten. Darüber hinaus hätte der Beklagte Ermessen ausüben müssen, da er diesem gegenüber als Außenstehender und nicht als Leistungsempfänger anzusehen sei. Randnummer 9 Der Beklagte hat darauf verwiesen, dass sich die Bewilligungsentscheidungen aufgrund des Todes des Vaters
§ 39Abs.
2 SGB X erledigt hätten, so dass die Rückforderung gegenüber dem Kläger
§ 50Abs.
2 SGB X geltend gemacht worden sei. Die
dem Tod gezahlten Beträge gehörten nicht zum
lass, so dass der Entreicherungseinwand nicht eingreife. Ermessenserwägungen seien
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) aufgrund der Sonderregelungen in § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 2, 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch, Arbeitsförderung (SGB III) nicht anzustellen. Randnummer 10 Mit Urteil vom
- Juli 2022 hat das SG den Bescheid des Beklagten vom
- Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
- Dezember 2016 aufgehoben und den Streitwert auf 1.468 € festgesetzt. Der Erstattungsbescheid sei rechtswidrig, da der Beklagte bei seiner Entscheidung kein Ermessen ausgeübt habe.
der Rechtsprechung des BSG sei dies aufgrund der Verweisung in § 50 Abs. 2 SGB X auf § 45 SGB X erforderlich. Dies gelte auch für den Fall, dass – wie hier – der Kläger sich nicht auf Vertrauensschutz berufen könne. Randnummer 11 Der Beklagte hat gegen das ihm am
- August 2022 zugestellte Urteil am
- September 2022 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eingelegt. Er hat weiterhin darauf verwiesen, dass eine Ermessensentscheidung nicht habe getroffen werden müssen. Dies ergebe sich aus der Sonderregelung in § 40 SGB II i.V.m. § 330 SGB III. Randnummer 12 Der Beklagte beantragt, Randnummer 13 das Urteil des SG Magdeburg vom
- Juli 2022 (Az. S 33 AS 516/17 ) aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom
- Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
- Dezember 2016 abzuweisen. Randnummer 14 Der Kläger beantragt, Randnummer 15 unter Aufrechterhaltung des Urteils des SG Magdeburg vom
- Juli 2022 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 16 Er hat auf das aus seiner Sicht zutreffende Urteil des SG verwiesen. Es sei eine Ermessensentscheidung erforderlich gewesen, da die Regelungen in § 330 SGB III für ihn als Außenstehenden im Verhältnis zum Beklagten nicht anzuwenden seien. Randnummer 17 Der Kläger hat mit Schriftsatz vom
- Januar 2023 und der Beklagte mit Schriftsatz vom
- Dezember 2023 einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Randnummer 18 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. Entscheidungsgründe
- a. Randnummer 19 Der Senat konnte den Rechtsstreit ohne eine mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten übereinstimmend hiermit einverstanden erklärt haben (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). b. Randnummer 20 Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht erhoben worden (§ 151 Abs. 1 SGG) sowie
§ 144Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 SGG statthaft, da der Beschwerdewert aufgrund des Erstattungsbetrags i.H.v. 1.468 € über 750 € liegt.
- Randnummer 21 Die Berufung des Beklagten ist begründet. Das erstinstanzliche Urteil ist aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG ist zulässig, aber unbegründet gewesen. Der Erstattungsbescheid vom
- Mai 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
- Dezember 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Beklagte fordert von ihm zu Recht Leistungen i.H.v. 1.468 € zurück. a. Randnummer 22 Als Rechtsgrundlage für den Erstattungsbescheid sind § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 50 Abs. 2, 3 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, § 330 Abs. 2 SGB III und § 45 SGB X heranzuziehen. b. Randnummer 23 Der Erstattungsbescheid ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. aa. Randnummer 24 Der angefochtene Bescheid ist nicht wegen fehlender Anhörung des Klägers (§ 24 SGB X) schon formell rechtswidrig. Denn diese wurde durch das Widerspruchsverfahren, in dem sich der Kläger zu allen relevanten Punkten äußern konnte, geheilt (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X, vgl. BSG Urteil vom
- April 2015, B 14 AS 10/14 R, juris, Rn. 21). bb. Randnummer 25 Der Erstattungsbescheid ist inhaltlich hinreichend bestimmt i.S.v. § 33 Abs. 1 SGB X. Hierfür ist ausreichend, dass der zu erstattende Betrag beziffert wurde. Dies ist vorliegend der Fall. Der Beklagte hatte im Bescheid vom
- Mai 2016 dargelegt, dass auf das Konto des Verstorbenen noch 1.468 € für den Zeitraum bis
- April 2016 gezahlt worden seien. Dieser Betrag sei zu erstatten. Für den Kläger war damit ohne weiteres erkennbar, was der Beklagte zu regeln bezweckte, so dass er sein Verhalten danach ausrichten konnte (vgl. BSG Urteil vom
- Dezember 2009, B 4 AS 30/09 R, juris, Rn. 16). cc. Randnummer 26 Der Beklagte hatte auch die Jahresfrist
§ 45Abs.
4 Satz 2 SGB X eingehalten, der
§ 50Abs.
2 Satz 2 SGB X entsprechend anwendbar ist. Er hatte am
- April 2016 Kenntnis darüber erhalten, dass der Leistungsempfänger am
- Februar 2016 verstorben und daher eine Überzahlung für März und April 2016 eingetreten war. Der Erstattungsbescheid war noch im Mai 2016 bekannt gegeben worden. c. Randnummer 27 Der Erstattungsbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen
§ 40Abs.
1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 50 Abs. 2, 3 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, § 330 Abs. 2 SGB III und § 45 SGB X sind erfüllt. aa. Randnummer 28
§ 40Abs.
1 Satz 1 SGB II gilt für das Verfahren
dem SGB II das SGB X. Gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X sind Leistungen zu erstatten, soweit sie ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind. §§ 45 und 48 SGB X gelten entsprechend.
§ 50Abs.
3 Satz 1 SGB X ist die zu erstattende Leistung durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Randnummer 29 Dem Erstattungsanspruch
§ 50Abs.
2 SGB X steht auch kein vorrangiger Rücküberweisungsanspruch gegen das kontoführende Kreditinstitut
§ 40Abs.
5 Satz 2 SGB II i.V.m. § 118 Abs. 3 bis 4a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch, Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) entgegen. Diese Verweisung ist erst zum 1. August 2016 und damit
der Zahlung in das SGB II eingefügt worden. Für die Zeit vor dem 1. August 2016 verblieb daher nur die Möglichkeit, den Erben
§ 50Abs.
2 SGB X bei Erfüllung der dortigen Voraussetzungen in Anspruch zu nehmen. Randnummer 30 Die Anwendung des § 50 Abs. 2 SGB X tritt auch nicht deshalb hinter einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch zurück, da der Erbe als außenstehender Dritter anzusehen wäre. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die öffentlich-rechtliche Zielrichtung der Zahlung entfallen wäre oder gar nicht bestanden hätte (BSG, Urteil vom
- August 2012, B 14 AS 165/11 R, juris, Rn. 21 f.; auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
- Dezember 2008, L 13 AS 651/07, juris, Rn. 16). Eine solche Konstellation kann z.B. bei Zahlungen an den Vermieter vorliegen (vgl. LSG Bayern, Urteil vom
- Januar 2013, L 7 AS 381/12, juris, Rn. 36 ff.). Randnummer 31 Dies ist jedoch vorliegend nicht gegeben. Der Beklagte hatte zur Erfüllung einer vermeintlich bestehenden Leistungsverpflichtung gegenüber dem Verstorbenen gezahlt. Der Grund für die Überzahlung war vorliegend die Fortwirkung des im Rahmen der ursprünglichen Leistungsbewilligung eingerichteten Dauerauftrags des Beklagten für dessen Konto. Es bestanden trotz der Beendigung des öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses zwischen dem Beklagten und dem ursprünglichen Leistungsberechtigten
wirkende Rechte und Pflichten, in die der Kläger als Erbe und Gesamtrechtsnachfolger eingetreten ist (BSG, a.a.O., juris, Rn. 21 und 22). Die Rechtsprechung und Literatur gehen daher übereinstimmend davon aus, dass der Erbe für Zahlungen
dem Tod des Leistungsberechtigten
§ 50Abs.
2 SGB X haftet. Der Leistungsträger ist also nicht auf den (allgemeinen) öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch zu verweisen (BSG, Urteil vom
- Juli 2012, B 13 R 105/11 R, juris, Rn. 20; Löcken in Luik/Harich,
- Aufl. 2024, SGB II, § 40, Rn. 120; Kallert in beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand
- August 2021, § 40, Rn. 150 ff.). Dies wird auch durch die gesetzliche Regelung in § 118 Abs. 4 Satz 4 SGB VI bestätigt, wonach ein Anspruch gegen den Erben
§ 50SGB X unberührt bleibe.
bb. Randnummer 32 Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X sind erfüllt, weil der Beklagte ohne Rechtsgrund Leistungen auf das bisherige Konto des Verstorbenen über den Sterbemonat hinaus gezahlt hatte. Die ursprüngliche Leistungsbewilligung mit dem Bescheid vom 8. Oktober 2015 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 29. November 2015 hatte sich
§ 39Abs.
2 SGB X durch den Tod des Leistungsberechtigten auf sonstige Weise erledigt (vgl. hierzu BSG, Urteil vom
- März 1999, B 14 KG 6/97 R, juris, Rn. 17; BSG, Urteil vom
- Juli 2012, B 13 R 105/11 R, juris, Rn. 20; Löcken in Luik/Harich,
- Aufl. 2024, SGB II, § 40 Rn. 115). Dieser ist am
- Februar 2016 verstorben, so dass jedenfalls für März und April 2016 eine rechtsgrundlose Zahlung vorlag. cc. Randnummer 33 Der Kläger ist auch Schuldner der Erstattungsforderung. Er ist ausweislich des vorgelegten Erbscheins vom
- Juni 2016 Alleinerbe seines Vaters und damit in sämtliche Rechte und Pflichten
§ 1922Abs.
1 BGB im Wege der Gesamtrechtsnachfolge eingetreten. Dies beinhaltet auch die Rechtsnachfolge hinsichtlich der Inhaberschaft des Girokontos, auf das die Leistungen
dem SGB II ausgezahlt worden sind. Insoweit hat das SG zutreffend festgestellt, dass die Zahlungen nicht Bestandteil des
lasses des Vaters des Klägers geworden sind. Vielmehr waren die Zahlungen an den Kläger selbst erfolgt. Der Einwand, dass der
lass für die Rückerstattung unzureichend sei (§ 1990 Abs. 1 Satz 1 BGB), ist daher unerheblich. dd. Randnummer 34 Des Weiteren sind die Voraussetzungen des § 45 SGB X, der
§ 50Abs.
2 Satz 2 SGB X entsprechend anwendbar ist, erfüllt.
§ 45Abs.
2 Satz 1 und 2 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren
teilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte u.a. gemäß Satz 3 Nr. 3 nicht berufen, soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstige die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
§ 45Abs.
4 Satz 1 SGB X wird in den zuletzt wiedergegebenen Fällen des Satzes 3 der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Randnummer 35 Da im Rahmen des § 50 Abs. 2 SGB X kein Verwaltungsakt aufgehoben wird, bezieht sich die Prüfung des Vertrauensschutzes auf die faktische Leistungsgewährung, d.h. hier die Überweisungen für März und April 2016
dem Tod des Leistungsberechtigten. Randnummer 36
Auffassung des Senats kann sich der Kläger nicht auf Vertrauensschutz berufen. Die Überzahlungen
dem Tod des ursprünglichen Leistungsberechtigten waren anhand der Kontobewegungen für den Kläger klar erkennbar und sind von diesem
Einsicht in die Kontounterlagen im April 2016 auch erkannt worden. Dem Kläger musste auch klar sein, dass eine Leistungsberechtigung für diese Zahlungen für März und April 2016 nicht mehr bestanden hatte. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den verstorbenen Vater konnten nicht mehr beansprucht werden. Dies zeigt auch der Umstand, dass der Kläger – wenn auch verspätet – den Todesfall beim Beklagten mitgeteilt hatte. Von einer Rechtmäßigkeit der Zahlungen an ihn selbst konnte der Kläger nicht ausgehen, da der Beklagte ersichtlich in Erfüllung der ursprünglichen und vermeintlich noch bestehenden Leistungsbewilligung an den Verstorbenen gezahlt hatte. ee. Randnummer 37 Der Kläger kann sich auch nicht auf Entreicherung berufen. Im Anwendungsbereich des § 50 Abs. 2 SGB X finden weder der öffentlich-rechtlich Erstattungsanspruch noch die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung
§§°812 ff. BGB Anwendung (BSG, Urteil vom
- März 1999, B 14 KG 6/97 R, juris, Rn. 14; Merten in Hauck/Noftz, SGB X,
- Ergänzungslieferung 2024, § 50 SGB X, Rn. 56). Randnummer 38 Unabhängig davon war Kläger auch nicht entreichert. Denn er hatte die Befreiung von Verbindlichkeiten erlangt, die ihm gegenüber erst entstanden waren,
dem er in die Vertragsverhältnisse des Verstorbenen eingetreten war (Mietforderungen, Telefonkosten, Versicherungsbeträge). ff. Randnummer 39 Schließlich ist entgegen der Auffassung des SG und des Klägers der Erstattungsbescheid nicht deshalb materiell rechtswidrig, weil der Beklagte kein Ermessen ausgeübt hatte. Randnummer 40 Das BSG hat bereits in seiner Entscheidung vom
- August 2012 (B 14 AS 165/11 R, juris, Rn. 28) ausgeführt, dass die Ermessensausübung durch die in § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II angeordnete ebenfalls entsprechende Geltung des § 330 Abs. 2 SGB III ausgeschlossen ist (vgl. auch LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom
- Oktober 2016, L 6 AS 97/14; LSG Sachsen, Urteil vom
- Juni 2012, L 3 AL 208/09; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
- Dezember 2008, L 13 AS 651/07 und Urteil vom
- Juni 2013, L 3 AL 1677/11, jeweils veröffentlicht in juris). Der Senat schließt sich dieser Auslegung ausdrücklich an. Die Regelung des § 330 Abs. 2 SGB III dient in einer Massenverwaltung der Verfahrensökonomie. Sie berücksichtigt zudem, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 SGB X die Ermessensausübung regelmäßig nicht zugunsten des Empfängers der Leistung ausfallen wird, da dann gerade kein Grund für das Behaltendürfen der Leistungen ersichtlich ist. Randnummer 41 Entsprechendes gilt jedoch auch im Falle des § 50 Abs. 2 SGB X (BSG, Urteil vom
- August 2012, B 14 AS 165/11 R, juris, Rn. 31). Es bestehen im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür, warum Empfänger von Leistungen ohne gesicherte Rechtsposition anders zu behandeln sein sollten als Empfänger von Leistungen aufgrund eines Verwaltungsakts. Randnummer 42 Soweit der Kläger darauf verweist, dass die Rechtsprechung des BSG nicht zu einer Situation
Eintreten eines Erbfalls ergangen sei, ist dies nicht zutreffend. Das BSG hat ausdrücklich ausgeführt: „Gründe für eine die in § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II aF angeordnete Geltung des § 330 Abs. 2 SGB III einschränkende Auslegung in den Fällen des § 50 Abs. 2 SGB X sind - wie dargelegt - nicht zu erkennen.“ (Urteil vom
- August 2012, B 14 AS 165/11 R, juris, Rn. 33). Wie bereits dargelegt, ist der Kläger als Alleinerbe nicht als außenstehender Dritter anzusehen, sondern unterfällt dem Anwendungsbereich des § 50 Abs. 2 SGB X. Randnummer 43 Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei einem außenstehenden Dritten und der Eröffnung des Anwendungsbereichs des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs keine Ermessenserwägungen anzustellen wären. Insoweit ist nicht ersichtlich, woraus die Besserstellung des Erben als Gesamtrechtsnachfolger des Leistungsberechtigten abgeleitet werden sollte. gg. Randnummer 44 Die Höhe der Erstattung ergibt sich aus der Überzahlung für die beiden streitigen Monate i.H.v. insgesamt 1.468 €.
- Randnummer 45 Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Es handelt sich um ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren, weil weder der Kläger noch der Beklagte zu den privilegierten Personen i.S.d. § 183 Satz 1 bis 3 SGG gehören. Insbesondere ist der Kläger nicht als Leistungsempfänger, sondern als Erbe seines ursprünglich leistungsberechtigten Vaters am Verfahren beteiligt. Damit trägt er die Gerichtskosten in beiden Rechtszügen und seine außergerichtlichen Kosten.
- Randnummer 46 Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 SGG). Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage und unter Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
- Randnummer 47 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG. Vorliegend ist ein Betrag i.H.v. 1.468 € zwischen den Beteiligten streitig, so dass der Streitwert in dieser Höhe festzusetzen war.