Arbeitsförderung - Arbeitslosengeldanspruch - Höhe des Arbeitslosengelds - Bemessungszeitraum - Berücksichtigung nur vollständiger Entgeltabrechnungszeiträume im Bemessungsrahmen - fiktive Bemessung - Unterbrechungszeiten aufgrund der Ableistung von Wehrdienst - Verfassungsmäßigkeit Leitsatz 1. Im Bemessungsrahmen sind nur vollständige Entgeltabrechnungszeiträume zu berücksichtigen. Sofern die vollständig abgerechneten Entgeltzeiträume im erweiterten Bemessungsrahmen nicht die erforderlichen 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt ergeben, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. (Rn.31) 2. Dass die zur fiktiven Bemessung führenden Unterbrechungszeiten der Beschäftigung auf die Ableistung von Wehrdienst (Reservedienst) zurückzuführen sind, kann nicht zu einer günstigeren Behandlung führen. (Rn.37) Orientierungssatz Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung in § 150 Abs 1 SGB 3. (Rn.38) Verfahrensgang vorgehend SG Magdeburg 14. Kammer, 15. August 2024, S 14 AL 215/21, Urteil Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger und Berufungskläger (im Folgenden nur: Kläger) begehrt statt eines nach einem fiktiven Entgelt bemessenen Arbeitslosengeldes (Alg) die Gewährung eines nach seinem tatsächlichen Verdienst bemessenen höheren Alg. Randnummer 2 Der am ... 1956 geborene Kläger war gemäß einem Arbeitsvertrag ab dem 1. Juli 2019 als Landwirtschaftlicher Betriebsleiter bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) angestellt, an der gemäß seinen späteren Angaben seine Ehefrau und sein Sohn alle Gesellschaftsanteile hielten. Diese Tätigkeit wurde durch Zeiten unterbrochen, in denen der Kläger seinen Wehrdienst als Reservist absolvierte: vom 19. August bis 20. Dezember 2019, vom 6. Januar bis 31. Oktober 2020 und vom 4. Januar bis 31. Mai 2021. Der Arbeitsvertrag wurde durch die GbR durch arbeitgeberseitige Kündigung vom 17. Juni 2021 zum 15. Juli 2021 beendet. Randnummer 3 Der Kläger meldete sich am 1. Juli 2021 mit Wirkung zum 16. Juli 2021 arbeitslos und beantragte Alg. Die dem Antrag beigefügte Arbeitsbescheinigung der GbR (ausgefüllt unter dem 4. Juli 2021) vermerkte die folgenden Bruttoverdienste: Juli 2019 6150,00 Euro, August 2019 (1. - 18.) 3683,34 Euro, Dezember 2019 (21. - 31.) 2306,48 Euro, Januar 2020 (1. - 5.) 1064,50 Euro, November 2020 6450,00 Euro, Dezember 2020 6450,00 Euro, Januar 2021 (1. - 3.) 648,39 Euro, Juni 2021 6450,00 Euro, Juli 2021 (1. - 15.) 3120,97 Euro. Nach einer späteren berichtigten Arbeitgeberbescheinigung (die aber auch das Datum 4. Juli 2021 trägt) habe der Bruttolohn für Juli 2019 6450,00 Euro, für Juni 2021 6700,00 Euro und für Juli 2021 3241‚94 Euro betragen. Randnummer 4 Die Beklagte nahm an, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bei der Tätigkeit für die GbR vorgelegen hatte, und bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 22. Juli 2021 Alg nach einem täglichen Leistungsbetrag von 42,19 Euro vom 16. Juli 2021 bis 31. März 2022 (für 540 Tage). Sie legte ein Bemessungsentgelt i.H.v. 131,60 Euro zugrunde, wonach sich bei der vom Kläger angegebenen Lohnsteuerklasse V und der Anwendung der Lohnsteuertabelle 2021 ein Leistungsentgelt i.H.v. 70,31 Euro und ein hierauf anzuwendender Prozentsatz von 60 ergebe. Ergänzend erläuterte ihm die Beklagte die Bemessung mit einem Schreiben vom 22. Juli 2021, wonach er in den letzten zwei Jahren weniger als 150 Tage Anspruch auf Arbeitsentgelt gehabt habe. Der Bemessung des Alg werde daher ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, welches sich nach seiner Beschäftigung als Geschäftsführer richte, da sich ihre Vermittlungsbemühungen in erster Linie hierauf erstreckten. Für die Tätigkeit sei eine Ausbildung an einer Hochschule oder Fachhochschule erforderlich (Qualifikationsgruppe 1, § 152 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung [SGB III]). Randnummer 5 Gegen die Bewilligung erhob der Kläger Widerspruch (Schreiben vom 10. August 2021). Tatsächlich habe in der erweiterten Rahmenfrist vom 16. Juli 2019 bis zum 15. Juli 2021 ein Anspruch auf Arbeitsentgelt für 160 Tage bestanden, wie sich aus der Arbeitsbescheinigung ergebe. Auch der Teilmonat am Beginn der erweiterten Rahmenfrist sei bei der Ermittlung zu berücksichtigen. Damit müssten die Ansprüche auf Arbeitsentgelt wie folgt gezählt werden: Randnummer 6 16. Juli 2019 bis 18. August 2019 34 Tage, 21. Dezember 2019 bis 5. Januar 2020 16 Tage, 31. Oktober 2020 bis 3. Januar 2021 65 Tage, 1. Juni bis 15. Juli 2021 45 Tage (gesamt: 160 Tage). Randnummer 7 Die Beklagte wies den Widerspruch als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 2. September 2021). Der Bemessungszeitraum umfasse gemäß § 150 SGB III die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen. Der Bemessungsrahmen umfasse ein Jahr. Er ende mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs. Der Bemessungsrahmen umfasse somit die Zeit vom 16. Juli 2020 bis 15. Juli 2021. Der Bemessungsrahmen sei hier gemäß § 150 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB III auf zwei Jahre (16. Juli 2019 bis 15. Juli 2021) zu erweitern, weil im Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt enthalten seien. Der Kläger habe gemäß der vorliegenden Arbeitsbescheinigung vom 4. Juli 2021 folgende Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelte nachgewiesen: Randnummer 8 1. August 2019 bis 18. August 2019 18 Tage, 21. Dezember 2019 bis 5. Januar 2020 15 Tage, 1. November 2020 bis 3. Januar 2021 64 Tage, 1. Juni 2021 bis 15. Juli 2021 45 Tage (gesamt: 142 Tage). Randnummer 9 Nach gefestigter Rechtsprechung gehöre ein Entgeltabrechnungszeitraum nicht zum Bemessungszeitraum, wenn dieser nicht vollständig im Bemessungsrahmen liege (Verweis auf Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 8. Juli 2009 - B 11 AL 14/08 R). Für die Bemessung zu berücksichtigen seien demnach nur vollständig innerhalb des Bemessungsrahmens liegende und abgerechnete Entgeltabrechnungszeiträume, also nicht der Entgeltabrechnungszeitraum Juli 2019. Während der Ausübung einer Wehrübung als Reservedienstleistender vom 19. August 2019 bis 20. Dezember 2019, 6. Januar 2020 bis 31. Oktober 2020 sowie vom 4. Januar 2021 bis 31. Mai 2021 habe der Kläger keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt gehabt, weshalb diese Zeiten nicht als Entgeltabrechnungszeiträume im Bemessungsrahmen herangezogen werden könnten. Diese Zeiten seien lediglich als Versicherungspflichtzeiten nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 SGB III zur Erfüllung der Anwartschaftszeit (§ 142 Abs. 1 SGB III) heranzuziehen. Folglich habe der Kläger insgesamt 142 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt nachgewiesen, sodass auch im erweiterten Bemessungsrahmen vom 16. Juli 2019 bis 15. Juli 2021 keine 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt festzustellen seien. Als Bemessungsentgelt sei daher abweichend von § 151 Abs. 1 SGB III gemäß § 152 SGB III ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Dabei sei der Arbeitslose der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich sei, auf die sie die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken habe. Dabei sei zugrunde zu legen für Beschäftigungen, die eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 1), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße. Hier sei der Bemessung ein fiktives Arbeitsentgelt nach der Qualifikationsgruppe 1 zugrunde zu legen, weil sich die Vermittlungsbemühungen für den Kläger in erster Linie auf Beschäftigungen dieser Qualifikationsgruppe erstreckten. Die Bezugsgröße betrage jährlich 39.480,00 Euro. Für die Qualifikationsgruppe 1 ergebe sich danach ein tägliches Bemessungsentgelt in Höhe von 131,60 Euro. Maßgeblich sei die Lohnsteuerklasse V. Damit ergebe sich unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge ein Leistungsentgelt in Höhe von 70,31 Euro. Beim Kläger sei nach § 149 SGB III kein Kind zu berücksichtigen. Er habe damit Anspruch auf Alg nach dem allgemeinen Leistungssatz von 60 Prozent des Leistungsentgelts. Das Alg betrage daher täglich 42,19 Euro. Randnummer 10 Der Kläger hat am 4. Oktober 2021 Klage beim Sozialgericht Magdeburg (SG) gegen die Bewilligung durch den Bescheid vom 22. Juli 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 2021 erhoben und die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Alg ab dem 16. Juli 2021 unter Zugrundelegung des tatsächlichen Verdienstes der erweiterten Rahmenfrist begehrt. Randnummer 11 Wegen Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit hob die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Alg gem. § 136 SGB III ab dem 1. Oktober 2021 wieder auf (Bescheid vom 1. Oktober 2021). Die Beklage gewährte ihm nach seinen Angaben ab dann einen Gründungszuschuss in Höhe des Alg. Randnummer 12 Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 15. August 2024): Entgegen der Auffassung des Klägers sei das im Zeitraum vom 16. Juli bis 31. Juli 2019 erzielte Bruttoentgelt nicht zu berücksichtigen. Denn der Entgeltabrechnungszeitraum Juli 2019 liege damit nur zum Teil innerhalb des Bemessungsrahmens. Teile von Abrechnungszeiträumen seien aber nicht zu berücksichtigen. Randnummer 13 Gegen das ihm am 22. August 2024 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16. September 2024 Berufung eingelegt und seine Klage insgesamt weiterverfolgt. Für die Annahme des SG, der Bemessungszeitraum umfasse nur vollständig im Bemessungsrahmen enthaltene Entgeltabrechnungszeiträume, gebe es im Gesetz keinen Anhalt. Andererseits normiere § 151 Abs. 1 SGB III das Bemessungsentgelt als das durchschnittlich auf den Tag bezogene im Bemessungszeitraum erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt, mit der Folge, dass das auf die Tage eines Teilabrechnungszeitraumes entfallende durchschnittliche Arbeitsentgelt unschwer zu ermitteln sei. Im Übrigen sei der Gesetzeswortlaut eindeutig. § 150 Abs. 2 SGB III führe die bei der Ermittlung des Bemessungszeitraumes außer Betracht bleibenden Zeiten abschließend in den Nummern 1 bis 5 auf. Hätte der Gesetzgeber bestimmen wollen, dass Teilmonate zu Beginn des Bemessungsrahmens unberücksichtigt bleiben sollen, hätte er dies in § 150 Abs. 2 SGB III getan. Tatsächlich habe er während der erweiterten Rahmenfrist Anspruch auf Arbeitsentgelt für 160 Tage. Die im Urteil vom SG zitierte Entscheidung des BSG vom 8. Juli 2009 (Az. B 11 AL 14/08 R) stütze dessen Auffassung nicht. Im dort entschiedenen Fall sei lediglich die Heranziehung eines Teilmonats bei der Ermittlung der Höhe des Alg Verfahrensgegenstand gewesen. Mit der Frage, ob ein solcher Teilmonat bei der Ermittlung der Anzahl der Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt zu berücksichtigen sei, habe sich das BSG gerade nicht befasst. Außerdem sei die vorgenannte Entscheidung zu einem früheren Rechtsstand ergangen. Die von der Beklagten herangezogene Regelung sei auch in höchstem Maße unbillig, da sie Antragsteller benachteilige, deren Arbeitslosigkeit durch eine fristgerechte Kündigung zum Fünfzehnten eines Monats (§ 622 Abs. 1 1. Alt. des Bürgerlichen Gesetzbuches [BGB]) oder eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 Abs. 1 BGB) ausgelöst wurde. Außerdem ergebe es keinen Sinn, den Mindestzeitraum für den Anspruch auf Arbeitsentgelt nach Tagen zu bemessen, wenn gerade einzelne Tage zu Beginn der Rahmenfrist unberücksichtigt bleiben sollen. Darüber hinaus würden Arbeitgeber in der Kopfzeile der Tabelle unter Ziffer 7 des Formblattes „Arbeitsbescheinigung“ ausdrücklich aufgefordert, „Teilmonate zu Beginn oder am Ende des Beschäftigungsverhältnisses...“ zu bescheinigen. Auch führe die Anwendung der angeblichen Regelung, den Teilmonat nicht zu berücksichtigen, wegen der dann hier vorgenommenen fiktiven Ermittlung zu einem grob unbilligen Ergebnis. Sonst hätte er ein um die Hälfte höheres Alg zu beanspruchen. Schließlich seien durch den Arbeitgeber Beiträge zur Arbeitslosenversicherung in höchstmöglichem Umfang abgeführt worden. Während der Wehrdienstzeiten seien auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung durch den Bund gezahlt worden. Hilfsweise werde vorgetragen, dass nach § 6 Abs. 1 Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG) Zeiten der Wehrübung auf die Betriebszugehörigkeit anzurechnen seien. Es ist nicht ersichtlich, dass dies für die Ermittlung des Zeitraumes mit Anspruch auf Arbeitsentgelt nicht gelten solle. Schließlich hätte ohne die Einberufung zum Wehrdienst für die gesamte Rahmenfrist ein Anspruch auf Arbeitsentgelt bestanden. Eine Benachteiligung wegen der Ableistung des Wehrdienstes könne nicht Intention des Gesetzgebers sein und wäre darüber hinaus im Ergebnis grob unbillig. Randnummer 14 Der Kläger beantragt, Randnummer 15 das Arbeitslosengeld für den Zeitraum ab dem 16. Juli 2021 unter Aufhebung der angegriffenen Bescheide und des Urteils des Sozialgerichts Magdeburg unter Zugrundelegung des in der erweiterten Rahmenfrist vom 16. Juli 2019 bis 15. Juli 2021 gezahlten beitragspflichtigen Bruttoentgelts zu berechnen. Randnummer 16 Die Beklagte beantragt, Randnummer 17 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 18 Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil. Entgegen den Ausführungen in der Berufungsschrift seien weder eine Benachteiligung aufgrund der absolvierten Wehrübungen zu erkennen noch die höchstrichterliche Rechtsprechung missachtet worden. Randnummer 19 Der Berichterstatter hat den Beteiligten mit Schreiben vom 28. Oktober 2024 die Gelegenheit eingeräumt, sich zur Zurückweisung der Berufung durch Beschluss zu äußern. Randnummer 20 Hierauf hat der Kläger eingewandt, der Wortlaut des § 150 Abs. 1 Satz 1 SGB III sei gerade nicht eindeutig dahingehend zu verstehen, dass nur volle Monate als Entgeltabrechnungszeiträume innerhalb des Bemessungsrahmens zu werten seien. Hätte der Gesetzgeber den Willen zu einer solchen einschneidenden und Leistungsempfänger in bestimmten Konstellationen benachteiligenden Regelung gehabt, hätte er dies im Gesetzeswortlaut eindeutig formuliert. Außerdem sei er durch die mehrfache Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses durch Wehrübungen in Verbindung mit der restriktiven Auslegung des § 150 Abs. 1 Satz 1 SGB III benachteiligt. Diese Benachteiligung verstoße gegen § 5 ArbPlSchG. Entsprechend der Mitteilung der Beklagten vom 6. Dezember 2023 an das SG stünde ihm bei antragsgemäßer Bewilligung ein täglicher Leistungssatz von 60,94 Euro (anstelle von 42,19 Euro) für den Zeitraum vom 16. Juli 2021 bis zum 30. September 2021 zu. Danach stehe ihm in entsprechender Höhe bis zum 30. April 2022 ein Gründungszuschuss zu. Randnummer 21 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Gerichtsakte gelangten Schreiben der Beteiligten sowie auf die von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der Beratung waren. II. Randnummer 22 Die Berufung hat keinen Erfolg. Randnummer 23 1. Der Senat durfte nach § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Beschluss der Berufsrichter entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Hierzu konnten sich die Beteiligten äußern. Ihre Zustimmung zu dieser Form der Entscheidung ist nicht erforderlich. Randnummer 24 2. Gegenstand des Verfahrens ist die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 15. August 2024, mit dem es seine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG) gegen den Bescheid vom 22. Juli 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 2021 in der Fassung des Bescheides vom 1. Oktober 2021 (§ 96 SGG) und auf die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Alg ab dem 16. Juli 2021 unter Zugrundelegung des tatsächlichen Verdienstes in der erweiterten Rahmenfrist abgewiesen hat. Inhaltlich ist damit das Begehren des Klägers betroffen, Alg in Höhe eines täglichen Leistungssatzes von 60,94 Euro anstelle von 42,19 Euro für den Zeitraum vom 16. Juli 2021 bis zum 30. September 2021 zu erhalten. Randnummer 25 3. Die Berufung ist danach gemäß § 143 SGG i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ohne Zulassung statthaft. Der für den Zeitraum vom 16. Juli 2021 bis zum 30. September 2021 geltend gemachte höhere Anspruch auf Alg i.H.v. insgesamt 1425,00 Euro übersteigt die Schwelle von mehr als 750 Euro bei einer auf eine Geldleistung gerichteten Klage. Die Berufung ist auch in zulässiger Weise, insbesondere fristgerecht (§ 151 SGG) erhoben worden. Randnummer 26 4. Die Berufung ist aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sie ist nicht begründet. Die angefochtene Bewilligung durch den Verwaltungsakt vom 22. Juli 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 2021, begrenzt durch den Verwaltungsakt vom 1. Oktober 2021, verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat nach dem SGB III keinen höheren Anspruch auf Alg ab dem 16. Juli 2021, insbesondere keinen Anspruch auf dessen Bemessung nach dem innerhalb des Bemessungsrahmens taggenau ermittelten Bruttoeinkommen. Bei der Prüfung eines ausreichenden Bemessungszeitraums berücksichtigen sind vielmehr nur die vollständig abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume. Das Gesetz eröffnet keine Möglichkeit, hiervon abzuweichen. Randnummer 27
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.