← Deutschland

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat 2 K 32/23 Urteil Festsetzung eines urbanen Gebiets § 1 Abs 3 Nr 1 BauGB, § 1 Abs 7 BauGB, §

Festsetzung eines urbanen Gebiets Leitsatz

  1. Es stellt keinen zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führenden Verfahrensfehler dar, wenn der Entwurf eines Umweltberichts nicht Gegenstand eines Offenlegungsbeschlusses ist. (Rn.93)
  2. Wegen der nur mittelbaren Bedeutung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände für die Bauleitplanung bedarf es im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans lediglich einer Abschätzung durch den Plangeber, ob der Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände als unüberwindliche Vollzugshindernisse entgegenstehen werden. Bei einem Angebotsbebauungsplan, mit dem ein überwiegend bebautes Gebiet überplant wird, kann es genügen, sich auf eine Potenzialabschätzung zu stützen. (Rn.124)
  3. Die für ein urbanes Gebiet nach § 6a BauNVO kennzeichnende Nutzungsmischung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die für ein solches Gebiet prägende Wohnnutzung in verschiedenen Teilgebieten ausgeschlossen ist und im übrigen Plangebiet auf den vorhandenen Bestand beschränkt wird. (Rn.133)
  4. Zum Trennungsgebot des § 50 Satz 1 BImSchG und Anwendung des Leitfadens "Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung - Umsetzung § 50 BImSchG" des Technischen Ausschusses für Anlagensicherheit der Störfall-Kommission beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit in der zweiten, überarbeiteten Fassung vom November 2010 (KAS-18) bei Überplanung einer Gemengelage. (Rn.164)
  5. Das einem Bebauungsplan zu Grunde liegende Planungskonzept für eine ordnungsgemäße Gewichtung der einzustellenden privaten Belange setzt nicht nur eine sorgfältige Ermittlung des aktuell vorhandenen Bestandes an baulichen Anlagen und der baulichen Ausnutzung der Grundstücke im Plangebiet voraus, sondern auch eine sorgfältige Ermittlung der nach § 34 BauGB möglichen baulichen Ausnutzung der Grundstücke. Die Gemeinde muss den Nachweis erbringen, dass eine sorgfältige Bestandsaufnahme tatsächlich stattgefunden hat. (Rn.202)
  6. Führt ein Bebauungsplan zu einer erhöhten Verkehrsbelastung einer Straße mit möglichen Lärmimmissionen für eine vorhandene Wohnbebauung, kann nach Maßgabe von § 2 Abs. 3 BauGB nur dann auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte verzichtet werden, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeits- oder Bagatellgrenze überschreiten. Wählt die Gemeinde das Instrument der Angebotsplanung, muss sie grundsätzlich von einer maximalen Ausnutzung der Festsetzungen des Bebauungsplans ausgehen. (Rn.214) Tenor Der Bebauungsplan der Antragsgegnerin W 17 „Urbanes Gebiet Piesteritz“ wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert der vollstreckungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan „W17 Urbanes Gebiet Piesteritz“ der Antragsgegnerin. Randnummer 2 Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 23,1 ha unmittelbar östlich des 220 ha großen Agro-Chemieparks P-Stadt, in welchem sich die Stickstoffwerke P-Stadt sowie weitere Unternehmen mit Schwerpunkt Industriechemie, Agrochemie und Lebensmittelproduktion angesiedelt haben. Im Norden wird das Plangebiet begrenzt durch die M-Straße, und südlich des Plangebiets verläuft eine Bahntrasse. Im Bebauungsplan wird als zulässige Art der baulichen Nutzung ein urbanes Gebiet mit einer Gesamtfläche von 19,4 ha nach § 6a BauNVO festgesetzt und dieses in insgesamt 22 Teilflächen (1 bis 13a) gegliedert. Nach der textlichen Festsetzung TF 1.2 sind in den Teilgebiete MU 2a, MU 2b, MU 7, MU 8a, MU 9a, MU 11a, MU 11b und MU 13a Wohngebäude unzulässig. Nach den textlichen Festsetzungen TF 3.1 und TF 3.2 werden Höchstmaße hinsichtlich der bebaubaren Grundfläche und der zulässigen Anzahl von Vollgeschossen in den Teilgebieten MU 1, MU 2, MU 3, MU 4, MU 5, MU 6, MU 8, MU 9, MU 10, MU 11, MU 12 und MU 13 für die in einer Liste aufgeführten Flurstücke vorgegeben. Die textliche Festsetzung TF 3.3 enthält Regelungen zur Überschreitung der festgesetzten Grundfläche/Grundflächenzahl für die in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen (Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 sowie bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird) in den einzelnen Teilgebieten. Ziel und Zweck der Planung ist laut Begründung des Bebauungsplans, die bestehende, historisch gewachsene Gemengelage zwischen dem Agro-Chemie Park einerseits und den teilweise schutzbedürftigen Nutzungen im östlich angrenzenden Ortsteil P. andererseits städtebaulich zu bewältigen und Regeln für Veränderungen aufzustellen. Randnummer 3 Im Rahmen der Planung wurden folgende Verfahrensschritte durchgeführt: Randnummer 4 Am
  7. Februar 2018 beschloss die Antragsgegnerin die Aufstellung des Plans. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Antragsgegnerin "Die Neue Brücke" vom
  8. März 2018 bekanntgemacht. Am
  9. März 2021 beschloss die Antragsgegnerin den Vorentwurf und wies im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung in der öffentlichen Bekanntmachung in ihrem Amtsblatt vom
  10. April 2021 auf den Beschluss und die Möglichkeit der Einsichtnahme vom
  11. April bis zum
  12. Mai 2021 hin. Randnummer 5 Am
  13. September 2021 beschloss die Antragsgegnerin den Entwurf des Bebauungsplans nebst Begründung. Den Beschluss machte sie in ihrem Amtsblatt vom
  14. Oktober 2021 bekannt. Die Bekanntmachung hat u.a. folgenden Inhalt: Randnummer 6 Der Stadtrat der Lutherstadt Wittenberg hat in seiner Sitzung am 29.09.2021 den Entwurf sowie die Begründung des o. g. Bebauungsplanes beschlossen. Die Entwurfsunterlagen sind zur öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt. Die Plangebietsabgrenzung ist dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Randnummer 7 Folgende Planziele sollen im o. g. Bebauungsplan Berücksichtigung finden: Randnummer 8 · Festsetzung eines Urbanen Gebietes Randnummer 9 · Städtebauliche Ordnung in den im störfallrechtlichem Abstand zum Agro-Chemie Park liegenden Mischgebieten. Randnummer 10 Auf Grund der pandemischen Lage findet bei der Auslegung der Planunterlagen das Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) Anwendung. Randnummer 11 · Die öffentliche Auslegung des Entwurfs, der Begründung, des Umweltberichtes und der umweltbezogenen Stellungnahmen und Informationen wird durch Veröffentlichung der Unterlagen im Internet ersetzt. Randnummer 12 · Die Unterlagen sind in der Zeit vom 01.11.2021 bis zum 03.12.2021 unter folgendem Link www.wittenberg.de/stadtplanung einsehbar. Randnummer 13 Folgende aufgelistete bereits vorliegende umweltbezogene Stellungnahmen und Informationen können eingesehen werden: Randnummer 14 A Umweltbezogene Stellungnahmen liegen aus der frühzeitigen Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden zum Bebauungsplan W17 Urbanes Gebiet Piesteritz vor: Randnummer 15 Landkreis Wittenberg vom 04.
  15. und 07.06.2021 (Siehe C1/ C2) Randnummer 16 Hinweise zu Altlastenverdachtsflächen, Bodenschutzbelangen, potenzieller Konfliktlage hinsichtlich Lärm-, Geruchs- und Schadstoffimmissionen, Schallschutzauflagen in der Nähe des Umspannwerkes, Bahnlärm- und Verkehrslärm Randnummer 17 Landesverwaltungsamt Referat Immissionsschutz, Chemikaliensicherheit, Gentechnik, Umweltverträglichkeitsprüfung vom 07.05.2021 (Siehe C3) Randnummer 18 Hinweise zu Gemengelagenproblematik, störfallbedingten Gefahren, Staubimmissionen Randnummer 19 Landesamt für Geologie und Bergwesen vom 30.04.2021 (Siehe C4) Randnummer 20 Hinweise zu Mächtigkeit des oberen Grundwasserleiters Randnummer 21 B Umweltbezogene Gutachten und Informationen Randnummer 22 B1 Gutachten zur Bewertung von Betriebsbereichen im Sinne des § 3

(5a)BImSchG (Störfallgutachten) Stand. 28.09.2021 Dr. K. GmbH Randnummer 23 B2 Schalltechnisches Gutachten ECO 19062, Ermittlung der Immissionsvorbelastung Geltungsbereich des Bebauungsplanes W17 „Urbanes Gebiet Piesteritz“ Stand 29.09.2021 ECO AKUSTIK Randnummer 24 B3 Ökologische Potenzialabschätzung für den B-Plan W17 „Urbanes Gebiet Piesteritz“ vom 01. Juni 2019 Dr. Z. Randnummer 25 Zusätzlich gilt: Randnummer 26 1. Die Unterlagen liegen in der Zeit vom 01.11.2021 bis zum 03.12.2021 im Neuen Rathaus, Bürgerbüro, Lutherstraße 56 während der Dienstzeiten zur Einsichtnahme öffentlich aus. Randnummer 27 Montag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr Randnummer 28 Dienstag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr Randnummer 29 Mittwoch von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr Randnummer 30 Donnerstag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr Randnummer 31 Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr Randnummer 32 Samstag (1. und 3. im Monat) von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr Randnummer 33 In Abhängigkeit der geltenden Regelungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie ist u. U. ein Termin zur Einsichtnahme zu vereinbaren. Die Möglichkeit zur Einsichtnahme kann telefonisch unter … nachgefragt werden. Die Abgabe von Einwendungen zur Niederschrift im Rahmen der öffentlichen Auslegung ist ausgeschlossen. Stattdessen werden Formblätter zum Ausfüllen und zur Abgabe bereitgehalten. Die Abgabe von Stellungnahmen ist schriftlich oder per E-Mail unter … möglich. Randnummer 34 2. In begründeten Fällen werden die Unterlagen durch Versendung zur Verfügung gestellt. Während dieser Auslegungsfrist können von Jedermann Stellungnahmen abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei Beschlussfassung über diese Entwurfsplanung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 sowie § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben… Randnummer 35 Am 30. März 2022 beschloss die Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung, der am 31. März 2022 vom Oberbürgermeister ausgefertigt und im Amtsblatt vom 6. April 2022 bekanntgemacht wurde. In der Bekanntmachung wurde ausgeführt, dass der Bebauungsplan mit der Bekanntmachung in Kraft trete und die Satzung mit Begründung und Umweltbericht sowie zusammenfassender Erklärung nach dem Tag der Inkraftsetzung im Bürgerbüro der Lutherstadt Wittenberg im Neuen Rathaus, Lutherstraße 56, während der Dienstzeiten eingesehen werden könne. Randnummer 36 Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks der Gemarkung …, Flur …, Flurstück … (A-Straße), das mit einem von der Klägerin selbst bewohnten Wohnhaus bebaut ist, sowie der unbebauten Flurstücke …, …, … und … (nunmehr …), die sich in östlicher Richtung auf der gegenüberliegenden Straßenseite an die W-Straße anschließen. Sämtliche Grundstücke liegen im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans; das Flurstück … befindet sich im Teilgebiet MU 10, die Flurstücke …, …, … und … bilden das Teilgebiet MU 11a. Nachdem der Landkreis Wittenberg bereits mit Bescheid vom 29. Januar 2021 den Antrag der Antragstellerin auf Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung von zwei Einfamilienhäusern auf den Flurstücken … und … unter Hinweis auf eine von der Antragsgegnerin beschlossene und zweimal verlängerte Veränderungssperre abgelehnt hatte, versagte er mit weiteren Bescheiden vom 13. Juni 2022 erneut die Erteilung eines solchen Vorbescheides sowie eines weiteren Vorbescheides zur Errichtung von drei Einfamilienhäusern auf den Flurstücken … und …, nunmehr mit der Begründung, dass die Errichtung von Wohngebäuden auf diesen Flächen der Festsetzung TF 1.2 des Bebauungsplans widerspreche. Randnummer 37 Den am 5. April 2023 gestellten Normenkontrollantrag hat die Antragstellerin wie folgt begründet: Randnummer 38 Der Bebauungsplan sei bereits aus mehreren formellen Gründen fehlerhaft. Randnummer 39 Der Entwurf des Umweltberichts mit Stand vom August 2021 sei vom zuständigen Stadtrat in seiner Sitzung am 29. September 2021 weder beschlossen noch gebilligt worden. Der der Beschlussvorlage als Anlage 2 beigefügte Entwurf der Begründung mit Stand vom August 2021 verweise in Kapitel II 5. und 7.1 sowie in Kapitel IV 11.8 nur auf den Entwurf des Umweltberichts mit Stand vom August 2021 als gesondertem Teil der Begründung. Die Anlage 2 habe den Entwurf des Umweltberichts aber nicht enthalten. Der Entwurf des Umweltberichts mit Stand vom August 2021 sei auch nicht als gesonderte Anlage der Beschlussvorlage BV-099/2021 betreffend den "Entwurfsbeschluss" beigefügt worden. Ein wirksamer Umweltbericht habe in der Folge ausweislich der Bekanntmachung im Amtsblatt auch im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans nach § 3 Abs. 2 BauGB gefehlt. Auf Grund des gänzlichen Fehlens eines Umweltberichts in der Begründung zum Entwurf des Bebauungsplans seien die Verfahrensvorschriften der §§ 2a und 3 Abs. 2 BauGB verletzt worden, und die Begründung zum Entwurf des Bebauungsplans sei nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB in wesentlichen Punkten unvollständig gewesen. Außerdem bestünden Verfahrensfehler nach § 45 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 4 KVG LSA , da die Vorschriften über die Zuständigkeiten des Stadtrats und die Kompetenzverteilung innerhalb der Lutherstadt Wittenberg verletzt worden seien. Die Zuständigkeit des Stadtrats für die erforderliche Beschlussfassung über den Entwurf des Umweltberichts mit Stand vom August 2021 ergebe sich aus der Kompetenzverteilung für den Stadtrat nach § 45 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 4 KVG LSA für die Aufstellung von Bauleitplänen. Es liege auch keine Übertragung der Angelegenheit auf der Grundlage von § 48 Abs. 1 KVG LSA und § 5 Nr. 3 sowie § 6 Abs. 5 der Hauptsatzung 2021 der Antragsgegnerin auf den beschließenden Bauausschuss vor. Davon abgesehen handele es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung des Oberbürgermeisters als Hauptverwaltungsbeamter gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 KVG LSA. Randnummer 40 Die Auslegungsfrist für den Planentwurf sei nicht angemessen gewesen, da sie nur 33 Tage umfasst habe. Es hätten angesichts der Komplexität und Schwierigkeit der städtebaulichen Aufgabe mehrere Gründe für die Auslegung für einen längeren Zeitraum als einen Monat vorgelegen. Das Plangebiet weise mit 23,1 ha eine erhebliche Größe auf und liege im störfallrechtlichem Abstand zu dem Agro-Chemie Park mit dem Störfallbetrieb der SKW Stickstoffwerke P. GmbH, der wegen der Lagerung und Verwendung gefährlicher Stoffe der Richtlinie 2012/18/EU vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen unterfalle. Die Nachbarschaft zwischen dem Agro-Chemie Park und dem Plangebiet habe nach den Ausführungen der Antragsgegnerin in der Vergangenheit immer wieder zu Schwierigkeiten geführt, da die bauaufsichtsbehördlichen Entscheidungen zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit jedes einzelnen Vorhabens einer umfangreichen und fachlich anspruchsvollen Prüfung unter Berücksichtigung des Sachstands zum Zeitpunkt der Bauantragstellung bedürften. Bereits im Zuge der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit seien umfangreiche Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit abgegeben worden, und im Anschluss habe sogar am 1. Juni 2021 eine öffentliche außerplanmäßige Sitzung des Bauausschusses mit einem Expertengespräch und zahlreichen Redebeiträgen stattgefunden. Erschwerend sei hinzugekommen, dass die COVID 19-Pandemie fortbestanden habe. Randnummer 41 Weder in der Begründung zum Entwurf des Bebauungsplans für die Auslegung noch in der Beschlussvorlage BV-099/2021 betreffend den "Entwurfsbeschluss" habe sich die Antragsgegnerin mit dem Vorliegen wichtiger Gründe und einer angemessenen Verlängerung der Auslegungsfrist befasst. Randnummer 42 Die Bekanntmachung der Auslegung am 20. Oktober 2021 sei fehlerhaft erfolgt. Die Angaben zu der beschlossenen Begründung und deren Bestimmung zur öffentlichen Auslegung seien fehlerhaft und für die Öffentlichkeit irreführend, weil der zuständige Stadtrat den Entwurf des Umweltberichts nicht beschlossen habe. Außerdem fehlten in der Bekanntmachung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind. Die Bekanntmachung liste nach dem ausdrücklichen Wortlaut nur die „bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen und Informationen“ auf, die eingesehen werden könnten. Für die danach einsehbaren, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen würden unter „A. Umweltbezogene Stellungnahmen“ einzelne Stellungnahmen aus der frühzeitigen Behördenbeteiligung benannt und nur „Hinweise“ zu Inhalten der Stellungnahmen gegeben. Unter „B. Umweltbezogene Gutachten und Informationen“ würden nur Gutachten benannt. Der Text der ortsüblichen Bekanntmachung bezeichne damit nur die vorliegenden Stellungnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, die nach Einschätzung der Antragsgegnerin im Rahmen der Auslegung eingesehen werden konnten. Anders als nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB in Bezug auf die auszulegenden Stellungnahmen stehe der Antragsgegnerin jedoch in der ortsüblichen Bekanntmachung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB kein Einschätzungsspielraum oder Wahlrecht zu. Die ortsübliche Bekanntmachung erfülle nach dem ausdrücklichen Wortlaut mit dem Verweis auf die Einsehbarkeit nicht die Informationspflicht aus § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, weil ein ausreichender Hinweis darauf fehle, welche „Arten umweltbezogener Informationen verfügbar“ seien. Die Hinweise zu Inhalten der bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen genügten nicht, da die Hinweise sich auf die einsehbaren Stellungnahmen bezögen, nicht jedoch auf die der Antragsgegnerin zur Verfügung stehenden Informationen. Diese vorgenannten Umstände machten die Bekanntmachung deshalb (zumindest) missverständlich. Der erforderlichen Anstoßwirkung sei nicht Genüge getan. Hierfür hätte es anhand einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung der Kenntnisgabe der tatsächlich verfügbaren (umweltbezogenen) Informationen nach Themenblöcken bedurft. Die Adressaten der ortsüblichen Bekanntmachung erhielten diese Kenntnis mit dem Amtsblatt vom 20. Oktober 2021 jedoch nicht. Randnummer 43 Der Stadtrat habe über den Bebauungsplan einen fehlerhaften Beschluss gefasst. Zum einen habe er nicht nur den Bebauungsplan, sondern auch die Begründung und den Umweltbericht ausdrücklich als Satzung beschlossen. Nach §§ 9 Abs. 8, 2a BauGB seien Begründung und Umweltbericht dem Bebauungsplan nur beizufügen. Zum anderen habe der Stadtrat bei der Abwägungs- und Satzungsentscheidung keinen Zugriff auf zur Einsicht bereitliegende Stellungnahmen und abwägungsrelevante Gutachten gehabt. Gemäß der Beschlussvorlage Nummer BV-012/2022 und der Niederschrift über die 25. Sitzung des Stadtrates am 30. März 2022 seien lediglich die "Abwägungstabelle Behörden" und die "Abwägungstabelle Öffentlichkeitsbeteiligung" jeweils vom 4. Februar 2022 vorgelegt worden. In der Folge habe der Stadtrat die in den Stellungnahmen und abwägungsrelevanten Gutachten enthaltenen Erwägungen sich nicht zu eigen gemacht. Randnummer 44 Die Ersatz-Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses am 6. April 2022 sei fehlerhaft. Der Bekanntmachungstext verstoße in zweifacher Hinsicht gegen § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Zum Ersten fehle im Bekanntmachungstext die erforderliche Angabe, dass die Möglichkeit der Einsichtnahme für jedermann bestehe. Zum Zweiten gebe der Bekanntmachungstext selbst an, dass die Satzung mit Begründung und Umweltbericht sowie zusammenfassender Erklärung erst nach dem Tag der Inkraftsetzung eingesehen werden könne. Dies sei mit § 10 Abs. 3 Satz 2 und 4 BauGB nicht vereinbar, weil die Vorschrift ausdrücklich kraft Bundesrechts eine zweistufige Ersatzbekanntmachung regle: Der Bebauungsplan werde mit der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses wirksam, hier mit dem Erscheinungstag des Amtsblattes am 6. April 2022. Mit dem Wirksamwerden seien der Bebauungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten. Es komme hinzu, dass nicht die mit der Beschlussvorlage Nummer BV-012/2022 beschlossene Begründung zum Bebauungsplan mit Stand Februar 2022 - Satzungsfassung - zur Einsichtnahme bereitgehalten worden sei, sondern eine Begründung mit Stand 30. März 2022 - Satzungsfassung. Randnummer 45 Der Bebauungsplan sei in mehrfacher Hinsicht abwägungsfehlerhaft. Randnummer 46 Die Antragsgegnerin habe die Eigentümerbelange in Bezug auf Art und Maß der baulichen Nutzung unzureichend ermittelt und abgewogen. Nach der Begründung des Bebauungsplans habe sie im Rahmen der Bestandsaufnahme zum Plangebiet festgestellt, dass die Zulässigkeit von Bauvorhaben bisher nach § 34 BauGB zu beurteilen sei und große Teile des Plangebiets als allgemeine Wohngebiete und andere Teile als Mischgebiete einzustufen seien. Im Widerspruch dazu gehe sie bei der Abwägung nach der zusammenfassenden Feststellung zu den vorhandenen Bebauungen und Nutzungen im Plangebiet davon aus, dass das Plangebiet durch eine Mischung aus kleinteiliger Bebauung, Mehrfamilienhauszeilen und - in quantitativ geringerem Umfang - gewerblich genutzten Flächen geprägt werde und gewerbliche Nutzungen sich insbesondere im westlichen Teil des Plangebiets konzentrierten. Diese zusammenfassende Feststellung decke sich nicht mit den einzelnen Feststellungen der Plangeberin zum Plangebiet, wonach sich innerhalb des Gebiets nach der Art der baulichen Nutzung unterschiedliche Quartiere voneinander abgrenzen ließen. Eine Prägung des Plangebiets als solchem durch eine Mischung aus Wohnnutzung und in quantitativ geringerem Umfang durch gewerblich genutzten Flächen bestehe nach diesen Feststellungen nicht, sodass - mangels Differenzierung nach den Prägungen der einzelnen Quartiere des Plangebiets - bereits der Ausgangspunkt für die planerische Abwägung an einer Fehleinschätzung leide. Hinzu komme ein maßgeblicher Ermittlungsausfall in Bezug auf die gesamte vorhandene Bebauung, insbesondere für die kleinteilige Bebauung und die Mehrfamilienhauszeilen. Neben ihr, der Antragstellerin, hätten auch verschiedene andere Eigentümer im Plangebiet im Rahmen der öffentlichen Auslegung ihre Belange nach einer Erhöhung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung und nach einer Erweiterung der überbaubaren Grundstücksflächen für die jeweiligen Baugrundstücke geltend gemacht. Erweiterungsinteressen seien insbesondere für die Grundflächen der (Wohn-)Gebäude und Nebenanlagen sowie für die Zahl der Vollgeschosse vorgetragen worden mit der Begründung, dass die nähere Umgebung durch andere Grundstücke mit einem höheren Maß der baulichen Nutzung geprägt sei, die festgesetzten absoluten Grundflächen und die Zahl der Vollgeschosse nicht mit den erteilten Baugenehmigungen oder der Bestandsbebauung übereinstimmen und eine Bestandssicherung nicht ausreichend sei. Trotz der vorgebrachten Eigentümerbelange sei eine sach- und fachgerechte Bestandsaufnahme nicht erfolgt, obwohl die Plangeberin selbst davon ausgehe, dass Grundlage der Festsetzung der flurstücksbezogenen zulässigen Grundfläche die Ermittlung des materiell und formell rechtmäßigen Bestands an baulichen Hauptanlagen sein müsse. Von einer solchen Ermittlung habe sie jedoch nach der Begründung des Bebauungsplans abgesehen, weil die Ermittlung aufgrund der Größe des Plangebiets und der unklaren Genehmigungslage mit Schwierigkeiten verbunden und aus diesem Grunde nicht zielführend sei. Damit sei offen, worauf die Plangeberin ihre Erkenntnis stützen möchte, dass der Bebauungsplan im Vergleich zur faktisch unsicheren Rechtslage nach § 34 BauGB Transparenz und Nachvollziehbarkeit schaffen solle. Die Plangeberin habe anstelle einer sach- und fachgerechten Bestandsaufnahme der amtlichen Liegenschaftskarte schematisch für jedes einzelne bebaute Grundstück/Flurstück die vorhandene absolute Grundfläche und die vorhandene Zahl der Vollgeschosse zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplans am 21. März 2018 entnommen und diese Maßfaktoren schematisch und flurstücksbezogen als Maß der baulichen Nutzung festgesetzt. Dieses Vorgehen beruhe auf dem ersten von der Plangeberin gesetzten Planungsgrundsatz, dass Wohnnutzungen, die zum Zeitpunkt der Planaufstellung vorhanden gewesen seien, nur im Rahmen des Maßes der vorhandenen Bestandsbebauung - auch als Neubebauung -, jedoch ohne wesentliche Erweiterungsmöglichkeiten zulässig bleiben sollten. Die Plangeberin habe sich dadurch von vornherein den Blick dafür verstellt, welche (Wohnbau-)Vorhaben sich nach dem Maß der baulichen Nutzung einfügen und bis zur Aufstellung des Bebauungsplans in den nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit §§ 4 und 6 BauNVO ermittelten faktischen allgemeinen Wohngebieten oder faktischen Mischgebieten zulässig gewesen seien. Im Ergebnis führe dies dazu, dass für unmittelbar aneinandergrenzende oder gegenüberliegende, bebaute Flurstücke nunmehr unterschiedliche Maße der baulichen Nutzung gelten sollen, ohne dass hierfür aus der näheren Umgebung unterschiedliche Prägungen ersichtlich seien. Dieser Umstand durchziehe das gesamte Plangebiet. Dies führe zu einer schematisch flurstücksbezogenen Herabzonung des bislang nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zulässigen Maßes der baulichen Nutzung und stehe im Widerspruch zu dem Planungsziel, ein Baugebiet festzusetzen, dessen Zweckbestimmung die Entwicklung und stärkere Durchmischung der Nutzungsstrukturen zum Ziel habe. Mit der schematischen, flurstücksbezogenen Herabzonung des Maßes der baulichen Nutzung würden die bestehenden Wohnnutzungen nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung kleinteilig und gleichheitswidrig auf unabsehbare Zeit eingefroren. Dies sei besonders deutlich erkennbar für die festgesetzten MU-Gebiete und Flurstücke, deren Maß der baulichen Nutzung bei einem zulässigen Vollgeschoss eingefroren werde. Die von der Plangeberin beabsichtigte Entwicklung und Stärkung einer gemischten Nutzungsstruktur im Sinne eines urbanen Gebiets werde damit von vornherein für die bebauten Grundstücke ausgeschlossen. Entgegen der Annahme der Plangeberin sei der Bebauungsplan nicht in die Zukunft gerichtet und ermögliche keine Weiterentwicklung der vorhandenen faktischen allgemeinen Wohngebiete zu einer Mischnutzung. Entsprechende Veränderungen der baulichen Struktur seien demgemäß nicht ernsthaft beabsichtigt. Durch die eingefrorenen Nutzungsmaße erweise sich der Bebauungsplan als nicht umsetzbar, weil der beabsichtigten Entwicklung und Stärkung einer gemischten Nutzungsstruktur im Sinne eines urbanen Gebiets dauerhaft tatsächliche und rechtliche Hindernisse entgegenstünden. Damit liege dem Bebauungsplan kein positives Planungskonzept zugrunde. Die Minderung der Folgen von schweren Unfällen auf Grund der Störfallgefahr sei nur vorgeschoben, um Erweiterungs- und Entwicklungsinteressen für Wohnnutzungen zu verhindern. Im Grunde liege ein Etikettenschwindel vor, sodass der Bebauungsplan bereits gegen das Erforderlichkeitsgebot des § 1 Abs. 3 BauGB verstoße. Randnummer 47 Der Befund, dass die Plangeberin die Folgen und Nachteile der Beschränkungen für die Betroffenen sowie die unterschiedliche Behandlung der Belange der Betroffenen nicht ermittelt und damit nicht oder nichtzutreffend gewichtet in die Abwägung eingestellt habe, gelte auch für die im urbanen Gebiet MU 11 liegenden Flurstücke …, … und …, die mit einem Garagenkomplex bebaut seien und eine eigenständige Zufahrt von der Weststraße aus hätten. Diese Flurstücke würden in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung sowie die überbaubaren Grundstücksflächen vollständig herabgezont, da hierzu keine Festsetzungen getroffen würden. Die Plangeberin habe nicht ermittelt und erwogen, ob es sich um eine eigenständige „Hauptnutzung“ handele. Sie übersehe dabei, dass der Hinweis auf die Zulässigkeit von Stellplätzen und Nebenanlagen außerhalb der Baugrenzen gemäß der textlichen Festsetzung TF 4 ins Leere gehe, weil für diese Flurstücke keine flurstücksbezogenen Grundflächen nach der textlichen Festsetzung TF 3.1 festgesetzt würden und die textliche Festsetzung TF 3.3 mit der Regelung zur Überschreitung der festgesetzten Grundfläche nicht anwendbar sei. Ungeklärt sei zudem, weshalb die Plangeberin - anders als für den Garagenkomplex im MU 8a - nicht davon ausgehe und erwäge, dass die vorhandenen Garagen weiterhin benötigt würden. Randnummer 48 Auf Grund der schematisch flurstücksbezogenen Herabzonung und Einschränkung der Befugnisse der Eigentümer hätte das durch Art. 14 GG gewährleistete Eigentumsrecht nach Substanz und Verfügungsbefugnis zudem in hervorgehobener Weise bei der Aufstellung des Bebauungsplans berücksichtigt werden müssen. Ferner hätte die Plangeberin in Bezug auf das Eigentumsrecht die Bindung an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und an den Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG berücksichtigen müssen. Hierzu wäre zu prüfen gewesen, ob der mit der Festsetzung zulässigerweise verfolgte Zweck auch unter weitergehender Schonung privaten Eigentums zu erreichen wäre oder durch Vorkehrungen eine unverhältnismäßige Belastung der Antragstellerin und der sonstigen Eigentümer zu vermeiden und der Umfang der Privatnützigkeit des Eigentums soweit wie möglich zu erhalten gewesen wäre. Diesen Anforderungen werde die Abwägung der Plangeberin nicht gerecht. Offensichtlich werde die unterlassene Ermittlung und Fehlgewichtung der Eigentümerbelange außerdem bei Würdigung der Ausführungen der Plangeberin zu dem Thema „Bodenwertminderung und Entschädigung“ sowie des in die Beschlussvorlage Nummer BV- 012/2022 zusätzlich aufgenommenen dritten Beschlusspunktes. Die Plangeberin führe zu diesem Thema aus, dass für alle bereits bebauten Grundstücke der Bebauungsplan mit seinen Festsetzungen zur Grundfläche und zur Höhe der baulichen Anlagen im Plangebiet ausdrücklich und nur den Bestand festschreibe und die zulässige Nutzung hier nicht geändert werden solle. Ferner hätte die Plangeberin wegen der Beschränkung der bestehenden Baurechte auch die Tatsache und den möglichen Umfang hierfür zu leistender Entschädigungen nach den §§ 39 ff. BauGB konkret ermitteln und in die Abwägung einstellen müssen. Auch dies sei für die bereits bebauten Grundstücke im Plangebiet nicht geschehen. Der pauschale Hinweis auf die Siebenjahresfrist nach § 42 Abs. 2 BauGB genüge bei einem dynamischen Baugeschehen auf der Grundlage von Einzelgenehmigungen nach § 34 BauGB nicht. Am Tag der Beschlussfassung des Stadtrates am 30. März 2022 sei in die Beschlussvorlage als dritter Beschlusspunkt aufgenommen worden, dass der Stadtrat der Lutherstadt Wittenberg den Oberbürgermeister zur Erarbeitung einer amtsinternen Regelung zur Beurteilung und Zulassung von Befreiungsanträgen nach § 31 Abs. 2 BauGB beauftrage, um angemessene Erweiterungen zu ermöglichen und Härtefälle auszuschließen. Dieser Beschlusspunkt sei damit begründet worden, dass maßvolle, städtebaulich vertretbare Erweiterungen der Hauptanlage und untergeordnete Nebenanlagen durch Befreiung zugelassen werden könnten, wie dies z.B. auch auf S. 56 und 86 der Begründung zum Bebauungsplan in Aussicht gestellt worden sei, und eine amtsinterne Regelung mit einem Kriterienkatalog zur Beurteilung und Zulassung von Befreiungsanträgen nach § 31 Abs. 2 BauGB erarbeitet werden solle, um angemessene Erweiterungen zu ermöglichen und Härtefälle auszuschließen. In der Planbegründung werde zur Inaussichtstellung von Befreiungen u.a. ausgeführt, dass alle vorhandenen baulichen Anlagen, die im Liegenschaftskataster nicht eingetragen, aber im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses legal vorhanden seien, erneuert werden dürften und bei Neubeantragung nach § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB genehmigt werden könnten, weil die Durchführung des Bebauungsplans sonst zu einer unbeabsichtigten Härte führen würde und die Grundzüge der Planung durch die hier in Aussicht gestellten Befreiungen nicht berührt würden, weil es sich jeweils nur um zusätzliche Einrichtungen zur genehmigten Hauptanlage handeln könne. Der Stadtrat habe mit Beschluss-Nr. 1/420-35-23 vom 1. März 2023 eine Verwaltungsvorschrift zur Erteilung des kommunalen Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB von einzelnen Festsetzungen des Bebauungsplans beschlossen. Damit gebe die Plangeberin zu erkennen, dass sie sich des Ermittlungsausfalls und der Fehlgewichtung der Eigentümerbelange bewusst gewesen und bestrebt sei, diese Fehler durch einen dysfunktionalen Einsatz des Instruments der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB auszugleichen. Damit setze sie sich in erheblichem Maße in Widerspruch zu dem grundlegenden Planungsziel des Bebauungsplans, für alle bereits bebauten Grundstücke nur den Bestand festzuschreiben und die zulässige Nutzung nach § 34 BauGB nicht zu ändern. Der Ausschluss von Erweiterungsmöglichkeiten sei danach ein Grundzug der Planung und führe wegen des grundlegenden Planungsziels gerade nicht zu einer unbeabsichtigten Härte. Unabhängig davon wäre das Merkmal einer unbeabsichtigten Härte nach § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB nicht erfüllbar, weil keine grundstücksbezogenen Härten vorliegen würden und die Plangeberin die belastenden Umstände noch vor dem Satzungsbeschluss erkannt habe. Die unterlassene Ermittlung und Fehlgewichtung der Eigentümerbelange führe dazu, dass im Zeitpunkt der Beschlussfassung die Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzungen nicht dem wahren Planungs- und Satzungswillen der Plangeberin entsprochen hätten. Randnummer 49 Es kämen zwei weitere Umstände - vor allem in Bezug auf die Wahrung des Gleichheitssatzes und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - hinzu, die eine unterschiedliche Behandlung der Belange der betroffenen Eigentümer mangels eines sachlichen Grundes nicht rechtfertigten: Zum einen werde von dem selbst gesetzten ersten Planungsgrundsatz eines Ausschlusses von Erweiterungsmöglichkeiten in zwei Fällen ohne sachlichen Grund abgewichen. Zum anderen werde bei den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung auf den unbebauten Flächen und Flurstücken im Plangebiet der Minderung der Folgen von schweren Unfällen auf Grund der immissionsschutzrechtlichen Sachlage (Störfallgefahr, Gewerbelärm, Schienenverkehrslärm) ohne sachlichen Grund keine Bedeutung beigemessen und in der Folge eine Begrenzung der Entwicklungsmöglichkeiten nicht vorgenommen. Die Plangeberin stelle im ersten Fall der Abweichung fest, dass bei den zwei- oder dreigeschossigen Gebäuden die Dachgeschosse nicht ausgebaut seien, sodass insoweit Erweiterungsspielraum zur Schaffung von zusätzlichem Wohnraum in Dachgeschossen bestehe. Dies betreffe insbesondere die Bebauung entlang des nördlichen Abschnitts der N-Straße im Teilgebiet MU 1, den westlichen Teil des Teilgebiets MU 2 sowie die Teilflächen des MU 8 und werde als hinnehmbar gewertet, weil es quantitativ im Verhältnis zum Umfang der Wohnnutzung im Plangebiet nicht entscheidend ins Gewicht falle. Dabei bleibe unberücksichtigt, dass gerade diese Bebauungen mit die kürzesten Abstände zu dem Störfallbereich des Agro-Chemie Parks aufwiesen und die Bewertung als hinnehmbar im Widerspruch zu dem zweiten Planungsziel stehe. Danach solle die städtebauliche Konfliktlage im Hinblick auf die Nichteinhaltung der Achtungsabstände durch den Bebauungsplan nicht verschärft werden. Außerdem erfordere es die immissionsschutzrechtliche Sachlage (Störfallgefahr, Gewerbelärm, Schienenverkehrslärm), dass einer Ausweitung der Wohnnutzung Grenzen gesetzt werden müssten. Die Plangeberin habe im zweiten Fall der Abweichung in den Baugebieten MU 3a und MU 5a die bestehenden Wohnnutzungen nicht flurstücksbezogen und kleinteilig eingefroren, sondern für diese Flächen eine Grundflächenzahl (GRZ) festgesetzt und dies damit begründet, dass sich die Bebauung nicht eindeutig einem Flurstück zuordnen lasse. Da ein Bebauungsplan weder Flurstücks- noch (Buch-)Grundstücksgrenzen festsetze, sondern Festsetzungen für Flächen treffe, sei nicht ersichtlich, weshalb für die Flächen der Flurstücke in den Baugebieten MU 3a und MU 5a eine Abweichung sachlich begründet sein könnte, zumal die betroffenen Flurstücke trennscharf in den Listen zu den textlichen Festsetzungen TF 3.1 und TF 3.2 aufgeführt würden. Der Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht gewahrt, weil es für eine unterschiedliche Behandlung der Belange der betroffenen Eigentümer mit flurstücksbezogenen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und den Eigentümern in den Baugebiete MU 3a und MU 5a an einem sachlichen Grund mangele. Randnummer 50 Zum anderen erfolge für die Flächen und Flurstücke in den Gebieten MU 2a, MU 2b, MU 7, MU 8a, MU 9a, MU 11a, MU 11b und MU 13a, die entweder unbebaut oder mit gewerblichen Nutzungen, einem Garagenkomplex oder einem Vereinshaus bebaut seien, keine Herabzonung oder Begrenzung der Entwicklungsmöglichkeiten in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung. In diesen Gebieten seien eine Grundflächenzahl von 0,4 und durchgängig zwei Vollgeschosse, im MU 7 sogar drei Vollgeschosse als zulässig festgesetzt worden. Für Nebenanlagen und Stellplätze gelte die Überschreitungsregelung des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO. Für die vorgenannten Flächen und Flurstücke werde eine Wohnnutzung ausgeschlossen. Die Plangeberin sehe hierfür einen Regelungsbedarf hinsichtlich des Umfangs der Zulässigkeit und des Maßes der baulichen Wohnnutzungen innerhalb des urbanen Gebiets und begründe dies damit, dass das Plangebiet von den störfallrechtlichen Achtungsabständen vollständig überstrichen werde. Im Widerspruch zu dem von der Plangeberin gesehenen Regelungsbedarf und gleichheitswidrig werde allerdings für die beiden unbebauten Grundstücke, das Flurstück … im Baugebiet MU 4 und die Flurstücke … und … im Baugebiet MU 5, eine Wohnnutzung als zulässig festgesetzt. Weshalb für diese Flurstücke ein Planungsschaden ausgelöst werden könnte, während dies für die Flächen der urbanen Gebiete mit zulässiger Wohnnutzung nicht der Fall sein solle, werde nicht dargelegt und sei nicht ersichtlich. Die Flächen der Baugebiete MU 2a, MU 2b, MU 8a, MU 9a, MU 11a, MU 11b und MU 13a wiesen darüber hinaus offensichtlich gleichfalls den Charakter von Baulücken im Siedlungszusammenhang auf. Demgegenüber werde hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung für die in den Baugebieten MU 2a, MU 2b, MU 7, MU 8a, MU 9a, MU 11a, MU 11b und MU 13a zulässigen Arten der baulichen Nutzung kein Regelungsbedarf erwogen, obwohl die Minderung der Folgen von schweren Unfällen auf Grund der immissionsschutzrechtlichen Sachlage (Störfallgefahr, Gewerbelärm, Schienenverkehrslärm) für diese Nutzungen ebenfalls Bedeutung habe und die Plangeberin selbst davon ausgehe, dass der Bebauungsplan vorsorglich für die Vermeidung und Minderung von Personenschäden sorgen müsse. Dennoch setze die Plangeberin mit der textlichen Festsetzung TF 1.3 fest, dass in den Baugebieten MU 2a, MU 2b, MU 7, MU 8a, MU 9a, MU 11a, MU 11b und MU 13a Geschäfts- und Bürogebäude, Versammlungsstätten sowie Anlagen für Verwaltungen mit gleichzeitiger Nutzung durch bis zu 100 Besucher allgemein zulässig seien. Dies gelte im Besonderen außerdem für die uneingeschränkt zulässigen sonstigen Gewerbebetriebe, bei deren Festsetzung die Belange der gesunden Arbeitsverhältnisse sowie der Sicherheit der Arbeitsbevölkerung nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB überhaupt nicht erwogen worden seien. Randnummer 51 Der Bebauungsplan verstoße ferner gegen das Erforderlichkeitsgebot. Das Plangebiet des Bebauungsplans grenze im Westen unmittelbar an den Agro-Chemie Park P. (ACP) an, in dem vier Betriebsbereiche von Störfallbetrieben vorhanden seien. Die dort ansässige SKW Stickstoffwerke P. GmbH (SKW P.) habe im Einvernehmen mit der Plangeberin für die vorgesehene Aufstellung des Bebauungsplans ein Störfallgutachten beauftragt, welches die Antragsgegnerin den Festsetzungen des Bebauungsplans sowie der planerischen Abwägung zugrunde gelegt habe. Zur Vorgehensweise und der Bestimmung der Achtungsabstände führe es aus, es könne nicht vorausgesetzt werden, dass die vorliegenden bzw. ermittelbaren Detailkenntnisse hinreichen, um angemessene Abstände zukunftssicher festlegen zu können, da einerseits im ACP mehrere Betriebsbereiche vorhanden seien, die ggf. ihre Entwicklungsmöglichkeiten weiter ausschöpfen möchten und sich andererseits der Bebauungsplan noch in der Aufstellungsphase befinde; zudem solle auch nicht bei jeder immissionsschutzrechtlichen Änderung im ACP eine Änderung des Bebauungsplans erforderlich werden, was ggf. einen häufigen Anpassungsbedarf mit jeweiliger Begutachtung bedingen würde. Entsprechend Pkt. 3.1 des Leitfadens KAS-18 werde für den Planungsfall auf der Grundlage von Achtungsabständen davon ausgegangen, dass keine hinreichenden bzw. abschließenden Detailkenntnisse zur konkreten Nutzung der geplanten Flächen bzw. zur Lage und Beschaffenheit der Anlagen im Betriebsbereich bekannt seien. Hinzu komme, dass es sehr aufwendig wäre, z.B. für jede einzelne Rohrleitung für störfallrelevante Stoffe im ACP den exakten georeferenzierten Verlauf zu ermitteln. Da bei dieser Herangehensweise konkrete Anlagen-/Betriebsbedingungen nicht abschließend vorausgesetzt werden könnten, könne unterstellt werden, dass die Achtungsabstände eine „obere Grenze“ darstellten und der im Einzelfall tatsächlich zutreffende angemessene Abstand geringer ausfallen würde. Dieser konservative Ansatz „ohne Detailkenntnisse“ sei gewählt worden, um auch im ACP Entwicklungsmöglichkeiten für weitere Investitionen offenzuhalten. Das Störfallgutachten widerspreche bereits in seinem Ausgangspunkt dem Leitfaden KAS-18 mit den Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung. Denn Ziffer 3.1 des Leitfadens KAS-18 gelte nur für Neuplanungen von Flächen für Betriebsbereiche ohne Detailkenntnisse („Grüne Wiese“) sowie deren Erweiterung. Der Bebauungsplan habe aber keine Neuplanung von Flächen für Betriebsbereiche zum Gegenstand, sondern die Beplanung einer historisch gewachsenen Gemengelage im unbeplanten Innenbereich. Die vom Störfallgutachten zugrunde gelegte Ausgangslage entspreche somit nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Das Störfallgutachten sei damit für die planerische Abwägung sowie für die Festsetzungen des Bebauungsplans von vornherein untauglich für eine planerische Konfliktbewältigung einer Gemengelage im Rahmen des Abwägungsgebots. Die Antragsgegnerin habe sich die Aussagen des - von der im ACP ansässigen SKW Stickstoffwerke P. GmbH beauftragten - Störfallgutachtens vollumfänglich zu eigen gemacht und den Achtungsabstand von 500 m unbesehen sowie pauschal übernommen. Sie sei davon ausgegangen, dass die dem Gutachten zugrundeliegenden Ermittlungen eine ausreichende Abwägungsgrundlage darstellen, um Festsetzungen über die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit von Wohnnutzungen und sonstigen schutzbedürftigen Nutzungen zu treffen, und weitere Detailuntersuchungen im Hinblick auf jeweils angemessene Abstände nicht erforderlich seien. Sie habe keine konkrete Ermittlung zu Schadstoffimmissionen durchgeführt, obwohl in der Planbegründung dargelegt werde, dass potenzielle Konflikte hinsichtlich Lärm-, Geruchs- und Schadstoffimmissionen bestünden, die auf schutzbedürftige Nutzungen und insbesondere auf Wohnnutzungen einwirken könnten. Randnummer 52 Die bloße Übernahme des Störfallgutachtens durch die Plangeberin in das Planverfahren und in die planerische Abwägung ziehe drei beachtliche Fehler nach sich: Erstens sei der Umweltbericht gemäß §§ 2a Satz 2 Nr. 2, 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB in wesentlichen Punkten unvollständig. Dieser enthalte keine konkreten Aussagen zu möglichen Risiken für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt zum Beispiel durch Unfälle oder Katastrophen durch Vorhaben benachbarter Gebiete unter Berücksichtigung etwaiger bestehender Umweltprobleme. Es fehlten ferner die Angaben nach Ziffer 2.
  1. c)bis
  2. e)der Anlage 1 zum BauGB. Mangels der erforderlichen Einzelfallbetrachtung sei es der Plangeberin - entgegen der Ausführungen in der Planbegründung - ferner nicht möglich, die im Plangebiet zulässigen Nutzungen sorgfältig auf ihre lageabhängige Eignung zu prüfen. Der Fehler bewirke zweitens einen Verstoß gegen das Erforderlichkeitsgebot des § 1 Abs. 3 BauGB. Es sprächen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass dem Bebauungsplan kein positives Planungskonzept zugrunde liege und die Minderung der Folgen von schweren Unfällen auf Grund der Störfallgefahr nur vorgeschoben sei, um für die Störfallbetriebe und sonstigen Betriebe im ACP jegliche Erweiterungs- und Entwicklungsinteressen offenzuhalten. Mit der von der Plangeberin beabsichtigten Entwicklung und Stärkung einer gemischten Nutzungsstruktur im Sinne eines urbanen Gebiets sollten die wahren Planungsabsichten verdeckt werden. Der Fehler führe drittens zu einem Verstoß des Bebauungsplans gegen das Gebot der planerischen Konfliktbewältigung, weil die Belange, die gemäß § 2 Abs. 3 BauGB für die Abwägung von Bedeutung seien, schon im Ansatz nicht ermittelt und folglich in wesentlichen Punkten nichtzutreffend bewertet und abgewogen worden seien. Bei einer Gemengelage mit Problemen des Störfallschutzes sei eine Berücksichtigung des planerischen Ansatzes des § 50 BImSchG in zwei Schritten erforderlich: In einem ersten Schritt seien in der planerischen Abwägung bei der Risikobewertung auch die ermittelten angemessenen Abstände neben anderen Belangen, insbesondere solcher sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Art (sozioökonomische Faktoren) zu berücksichtigen. Sei der angemessene Abstand schon bisher nicht eingehalten, sei in einem zweiten Schritt eine Unterschreitung des störfallspezifisch ermittelten angemessenen Abstands zu prüfen. Mit beiden Schritten der Störfallproblematik habe sich die Plangeberin überhaupt nicht befasst. Es sei nicht geprüft worden, ob die auf Grund einer Einzelfallbetrachtung angemessenen Abstände durch die Bebauungen im Plangebiet eingehalten werden, sowie ob und unter welchen technischen und/oder passiven Maßnahmen (u.a. auch Rettungsdienste) und/oder technischen und/oder baulichen Vorkehrungen eine Unterschreitung angemessener Abstände in Betracht kommen könnte. Eine entsprechende Prüfung hätte sogar nahegelegen, weil die Plangeberin nach der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung den Geltungsbereich des Bebauungsplans durch Streichung des urbanen Gebiets MU 10a verkleinert habe. Dadurch sei ein Bestandteil des Feuerwehrgeländes mit Anlagen des Feuerwehrausbildungszentrums des Landkreises Wittenberg aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans herausgenommen worden. Die Plangeberin habe eine erforderliche Einzelfallbetrachtung abgelehnt, weil eine knappere Festsetzung innerhalb der Spanne von 398 - 500 m zur Folge hätte, dass bei jeder kleinen Änderung im Agro-Chemie Park bei SKW P., Omnisal, Dreyfus oder Borealis immer die Zonierung des Bebauungsplans angepasst werden müsste. Die vom Landkreis Wittenberg in der frühzeitigen Behördenbeteiligung und von der Öffentlichkeit im Rahmen der öffentlichen Auslegung gerügte einseitige Konfliktbewältigung habe die Plangeberin in der Weise abgewogen, dass die Vorsorge gegen Störfälle jeweils Gegenstand der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungs- und Überwachungsvorgänge sei, in deren Rahmen es durchaus zu Einschränkungen kommen könne, und in jedem Genehmigungs- und Anzeigeverfahren sowie bei den turnusmäßigen Überwachungen die jeweiligen Auswirkungen der Betriebe des ACP auf Störfallrelevanz behördlich geprüft würden. Die Plangeberin sei ohne die erforderliche Einzelfallbetrachtung mit ihrem zweiten Planungsziel von einer Bindung ausgegangen, dass vor allem auf Grund der Störfallgefahr einer Ausweitung der Wohnnutzung Grenzen gesetzt werden müssten. Diese Ausführungen belegten, dass die Plangeberin die Anforderungen an die Konfliktbewältigung im Rahmen der planerischen Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB verkannt habe. Randnummer 53 Im Ergebnis seien damit verschiedene nach § 1 Abs. 6 BauGB zu berücksichtigende Belange, die zumindest auch die Antragstellerin und die sonstigen Eigentümer im Plangebiet schützen, nicht hinreichend ermittelt, bewertet und mit dem ihnen objektiv zukommenden Gewicht in der planerischen Abwägung berücksichtigt worden. Hierzu gehörten die umweltbezogenen Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen nebst Wechselwirkungen zu erwarten seien, die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und die Sicherheit der Wohnbevölkerung nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB und die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung. Dies gelte erst recht, wenn der Bebauungsplan eine Neuerrichtung von Wohngebäuden - wenngleich bei eingefrorenen Maßen der Nutzung - zulasse. Randnummer 54 Der Bebauungsplan bewirke keine Entschärfung des bestehenden Nutzungskonflikts der Gemengelage im Sinne des Verbesserungsgebots. Der Befund zur Verletzung des Grundsatzes der Konfliktbewältigung und der Nichtberücksichtigung maßgeblicher Belange im Rahmen der planerischen Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB betreffe auch andere allgemein zulässige Nutzungen in urbanen Gebieten nach § 6a Abs. 2 BauNVO. Die Plangeberin habe mit der textlichen Festsetzung TF 3 solche Nutzungen in erheblichem Umfang ausgeschlossen, da sie ohne die erforderliche Einzelfallbetrachtung den Empfehlungen des Störfallgutachtens gefolgt sei, auch andere sensible Nutzungen und Einrichtungen in den urbanen Gebieten des Bebauungsplans auszuschließen. Dazu gehörten vor allem Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für gesundheitliche Zwecke wie Krankenhäuser, Anlagen für soziale Zwecke, die der Bildung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen dienen, Anlagen für Kirchen und für soziale Zwecke zur Unterbringung von Asylbewerbern, Anlagen für sportliche Zwecke mit Besuchertribünen sowie Anlagen für Verwaltungen, Geschäfts- und Bürogebäude die eine gleichzeitige Nutzung durch mehr als 100 Besucher ermöglichen. Mangels erforderlicher Einzelfallbetrachtung sei offen, ob ein Ausschluss der vorgenannten Nutzungen nach § 6a Abs. 2 BauNVO und von Wohngebäuden in den Teilgebieten MU 2a, MU 2b, MU 7, MU 8a, MU 9a, MU 11a, MU 11b und MU 13a sowie die flurstücksbezogene Herabzonung des Maßes der baulichen Nutzung in den übrigen Teilgebieten überhaupt notwendig sei. Diese Festsetzungen des Bebauungsplans würden somit von der Abwägung und der Begründung des Bebauungsplans nicht getragen. Hinzu komme, dass durch das Ausmaß des Ausschlusses von sozialen, kulturellen (Versammlungsstätten), gesundheitlichen kirchlichen und sportlichen Einrichtungen in Verbindung mit der flurstücksbezogenen Herabzonung des Maßes der baulichen Nutzung die Wahrung der prägenden Gebietseigenart verloren gegangen sei. Dies spreche ebenfalls dafür, dass dem Bebauungsplan kein positives Planungskonzept zugrunde liege und die Minderung der Folgen von schweren Unfällen auf Grund der Störfallgefahr nur vorgeschoben sei, um jeglichen Erweiterungs- und Entwicklungsinteressen der (Störfall-)Betriebe im ACP den Vorrang einzuräumen. Randnummer 55 Die Antragsgegnerin habe auch die Belange von Natur und Landschaft unzureichend ermittelt, bewertet und abgewogen. Sie sei davon ausgegangen, dass mit der Aufstellung des Bebauungsplans kein Eingriff in den Naturhaushalt erfolge, und zwar auch für die noch unbebauten Flächen, weil diese von der umgebenden Bebauung geprägt seien und für diese im Grundsatz Baurecht gemäß § 34 BauGB gelte. Da die zulässige Grundflächenzahl weitgehend bestandsgemäß getroffen werde, sei künftig keine wesentlich höhere Grundstücksausnutzung und keine stärkere Bodenversiegelung möglich, sodass kein Ausgleichserfordernis bestehe. Mangels konkreter Bestandsaufnahme sei jedoch offen, worauf die Plangeberin ihre Erkenntnis stützen möchte, dass - im Vergleich zu der prägenden Eigenart der näheren Umgebung - mit den für die noch unbebauten Flächen festgesetzten Grundflächenzahlen keine größere Bodenversiegelung und keine wesentlich höhere Grundstücksausnutzung ermöglicht werde. Es komme hinzu, dass die Plangeberin mit der textlichen Festsetzung TF 3.3 für die bebauten Flächen eine Überschreitung der jeweils flurstücksbezogen festgesetzten Grundfläche für die in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,5 oder 0,4, bezogen auf das jeweilige Baugrundstück, festgesetzt habe. § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB bestimme demgegenüber, dass ein Ausgleich nur dann nicht erforderlich sei, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gewesen seien. Überstiegen die nach dem Bebauungsplan zulässigen und zu erwartenden Eingriffe jedoch das bislang zulässige Maß der baulichen Nutzung, sei über den Ausgleich in der planerischen Abwägung nach § 1a Abs. 3 BauGB zu entscheiden. Um ein Übersteigen feststellen zu können, wäre danach eine ordnungsgemäße Ermittlung und Bewertung der Belange von Natur und Landschaft erforderlich gewesen. Für die unbebauten Flächen hätte das Maß der baulichen Nutzung der prägenden Eigenart der näheren Umgebung festgestellt werden müssen. Für die bebauten Flächen hätte ermittelt werden müssen, ob dann, wenn zusätzlich zu den festgesetzten Grundflächen für die Hauptanlagen bis zu 50 oder 40 v.H. der Flächen der Baugrundstücke mit Nebenanlagen oder Garagen bebaut werden, das bis dahin zulässige Maß der baulichen Nutzung überschritten werde. Randnummer 56 Die Plangeberin sei hinsichtlich der artenschutzrechtlichen (Handlungs-)Verbote davon ausgegangen, dass im Rahmen des Planverfahrens zu prüfen sei, ob eine Vollziehbarkeit des Bebauungsplans daran scheitern könne. Die von ihr dazu eingeholte Ökologische Potenzialeinschätzung vom 1. Juni 2019, in welcher Lebensräume und Lebensraumpotenziale im Plangebiet beschrieben würden, und die Feststellungen im Umweltbericht seien jedoch nicht geeignet, um bewerten zu können, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplans betroffen sein könnten. Dies folge zum einen daraus, dass nur mögliche ökologische Potentiale betrachtet und keine Bestandskartierungen aufgenommen worden seien, obwohl - vor allem für die unbebauten Flächen der Teilgebiete MU 2a, MU 9a und MU 11a - potentieller Lebensraum für Tagfalter, Laufkäfer, Heuschrecken und Eidechsen festgestellt werde. Zum anderen sei die unbebaute Fläche des Teilgebiets MU 2b nicht betrachtet worden. Die Ökologische Potenzialeinschätzung weise selbst darauf hin, dass bei den festgestellten Vogelarten keine intensive Erfassung erfolgt sei und zu möglichen Vorkommen anderer Tiergruppen keine gesicherte Aussage getroffen werden könne. Es habe auch keine Erhebung und Differenzierung für die nach Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten und besonders geschützten Tierarten und europäischen Vogelarten stattgefunden. Randnummer 57 Das von der Antragsgegnerin eingeholte schalltechnische Gutachten vom 29. September 2021 habe nur die Immissionsvorbelastung des Plangebiets durch den im Westen unmittelbar angrenzenden Chemiepark, die im Norden unmittelbar angrenzende Möllensdorfer Straße und die im Süden unmittelbar angrenzende zweigleisige Schienenstrecke 6207 der DB AG betrachtet. Lärmemissionen durch allgemein zulässige Vorhaben in den festgesetzten urbanen Gebieten und deren Auswirkungen auf das Plangebiet und auf seine Umgebung seien demgegenüber im Planverfahren nicht ermittelt worden. Soweit die Antragsgegnerin dies damit begründe, dass die in diesen urbanen Gebieten ggf. anzusiedelnde Nutzungen bereits auf die näher gelegenen Wohnnutzungen innerhalb der Geltungsbereichs Rücksicht nehmen müssten, lasse sie außer Acht, dass auf den unbebauten oder bereits gewerblich genutzten Flächen der Teilgebiete MU 2a, MU 2b, MU 7, MU 8a, MU 9a, MU 11a, MU 11b und MU 13a nicht nur gewerbliche Nutzungen zulässig seien, sondern auch Geschäfts- und Bürogebäude, Versammlungsstätten sowie Anlagen für Verwaltungen mit gleichzeitiger Nutzung von bis zu 100 Besuchern. Auf Grund der Lage dieser Gebiete und vorhandenen Erschließungsstraßen im Plangebiet seien die Lärmimmissionen, die mit diesen Nutzungen und den ihnen zuzurechnenden Zu- und Abgangsverkehren verbunden seien, grundsätzlich geeignet, nachteilige Auswirkungen auf das Plangebiet und auf seine Umgebung mit sich zu bringen. Im Lärmgutachten werde für den Gewerbelärm festgestellt, dass die Immissionsrichtwerte für urbane Gebiete nach der TA Lärm von 63 dB(A) für den Tag eingehalten würden. Auf Grund der Gemengelage solle nach Ziffer 6.7 der TA Lärm für Teile des Plangebiets ein Wert von 48 dB(A) für die (Neu-)Errichtung schutzbedürftiger Nutzungen zumutbar sein. Alle Flächen im Plangebiet, die westlich der in Bild 6 dargestellten 48 dB(A)-lsophone liegen, sollten von neuen schutzbedürftigen Bebauungen freigehalten werden. Dies betreffe die MU 1, MU 7, MU 10 und MU 11a mit rund 5,0 ha oder 21,5% des Geltungsbereiches des Bebauungsplans, in dem insbesondere Wohngebäude und Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke ausgeschlossen werden sollten. Mit dem vorgeschlagenen Ausschluss von Wohngebäuden und Anlagen für soziale, kulturelle und andere Einrichtungen könne der Gebietscharakter von urbanen Gebieten nicht eingehalten werden. Angesichts des generellen Planungsziels, dass Wohnnutzung in dem bestehenden Umfang weiter zulässig sein solle, habe die Antragsgegnerin den Ausschluss von Wohnnutzungen und sonstigen schutzbedürftigen Nutzungen aus Gründen der Gewerbelärmbelastung als nicht gerechtfertigt abgelehnt. Mit der Festsetzung passiver Baumaßnahmen in der textlichen Festsetzung TF 7.1 zur Festverglasung für Fenster bei Wahrung einer ausreichenden Belüftung der Aufenthaltsräume in Wohnungen, die in Richtung Westen zum Chemiepark ausgerichtet seien, bestünde ein milderes Mittel. Auf den Gebäudeseiten, die vom Lärm abgewandt liegen, sei zu erwarten, dass vor einem dort vorhandenen geöffneten Fenster der als zumutbar eingeschätzte Beurteilungspegel von 48 dB(A) eingehalten werde. Für den Straßenverkehrslärm werde festgestellt, dass Beurteilungspegel von bis zu 67,2 dB(A) tags und bis zu 56,3 dB(A) nachts erreicht würden, sodass die Orientierungswerte der DIN 18005 tags um bis 7 dB(A) und nachts um bis 6 dB(A) überschritten werden. Auf Grund der Immissionsgrenzwerte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts in den Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes seien die Überschreitungen der Orientierungswerte hinzunehmen, da eine Unzumutbarkeit oder eine Gesundheitsgefährdung nicht gegeben sei. Die Plangeberin habe die vorgenannten Umstände in ihre Abwägung übernommen und mit der textlichen Festsetzung TF 7.2 Festsetzungen zum passiven Schallschutz in der Gestalt der Außenbauteildämmung für die jeweiligen Lärmpegelbereiche getroffen. Für den Schienenlärm werde festgestellt, dass Beurteilungspegel von bis zu 70,7 dB(A) tags an der südlichen Grenze des Plangebiets und bis zu 72,3 dB(A) nachts im Plangebiet erreicht und die Orientierungswerte der DIN 18005 tags um bis 11 dB(A) und nachts um bis 22 dB(A) überschritten werden. Der Lärmkarte für den Schienenlärm nachts sei zu entnehmen, dass die Teilgebiete MU 11b und MU 13a vollständig und die Teilgebiete MU 10, MU 11 und MU 13 in weiten Teilen einem Beurteilungspegel über 60 dB(A) ausgesetzt seien. Soweit für diese Flächen ebenfalls ein Freihalten von neuen schutzbedürftigen Bebauungen vorgeschlagen werde, könnte der Gebietscharakter von urbanen Gebieten damit wiederum nicht eingehalten werden. Die Plangeberin habe angesichts des generellen Planungsziels, dass Wohnnutzung in dem bestehenden Umfang weiter zulässig sein solle, den Ausschluss von Wohnnutzungen aus Gründen der Gewerbelärmbelastung wiederum als nicht gerechtfertigt abgelehnt. Es stehe auch für den Schienenlärm ein milderes Mittel in der Festsetzung von passivem Schallschutz durch Außenbauteildämmung gemäß DIN 4109 in der textlichen Festsetzung TF 7.2 in Verbindung mit Regelungen zu einer vom Lärm abgewandten Grundrissausrichtung in der textlichen Festsetzung TF 7.3 zur Verfügung. Die Plangeberin weise darauf hin, dass ab Beurteilungspegeln für Lärm von 70 dB(A) für den Tag und von 60 dB(A) für die Nacht eine Gesundheitsgefährdung vermutet werde und rund 22 % des Geltungsbereiches des Bebauungsplans von Beurteilungspegeln für die Nacht betroffen seien, die höher als 60 dB(A) liegen. Angesichts der festgestellten Überschreitung der Immissionsrichtwerte für Gewerbelärm in der Nacht, der Orientierungswerte für Straßenverkehrs- und Schienenlärm für den Tag und für die Nacht sowie der Schwelle zur Gesundheitsgefahr beim Schienenlärm für die Nacht dränge sich auf, dass ein Summenpegel für alle Lärmarten und Schallquellen hätte ermittelt werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, könne nicht beurteilt werden, ob die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle in Bezug auf Gesundheitsgefahren und die Substanz des Eigentums auch durch einen Summenpegel überschritten sei und von der Plangeberin Schutzmaßnahmen hätten ergriffen werden müssen. Im Rahmen der Prüfung der grundrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle wäre weiter zu entscheiden, ob die bislang zugrunde gelegten Beurteilungspegel von etwa 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts nicht gemäß dem "Nationalen Verkehrslärmschutzpaket II" des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BT-Drs. 17/5077 S. 2) abzusenken seien. Im Rahmen der planerischen Abwägung wäre ferner das Verbesserungsgebot in Bezug auf aktiven und passiven Schallschutz ordnungsgemäß zu berücksichtigen gewesen. Die Plangeberin gehe insoweit selbst davon aus, dass die Einhaltung der Orientierungswerte in den urbanen Gebieten die Errichtung einer Lärmschutzwand entlang der Bahnstrecke erfordere. Die Erweiterung des Plangebiets nach Süden zur Festsetzung einer Lärmschutzwand im Bebauungsplan werde jedoch nicht erwogen, obgleich nach den Feststellungen der Ökologischen Potenzialeinschätzung ein schmaler Ruderalstreifen zwischen Draußgartenstraße und Eisenbahn bis zur Höhe der Weststraße vorhanden sei und in Betracht kommen könnte. Mit der Festsetzung einer Lärmschutzwand könnten die Grenze zur Gesundheitsgefahr und die grundrechtlichen Zumutbarkeitsschwellen eingehalten werden und u.U. sogar die überbaubaren Grundstücksflächen auf den Flurstücken … und … im Teilgebiet MU 11 sowie die Anforderungen der textlichen Festsetzungen TF 7.2 und TF 7.3 angepasst werden. Mit dem Verweis auf Lärmsanierungsmaßnahmen der Deutschen Bahn habe die Antragsgegnerin dieser aktiven Schallschutzmaßnahme nicht abwägungsgerecht begegnen können, weil - wie sie selbst einräume - nicht einschätzbar sei, ob und ggf. wann Lärmschutzmaßnahmen an dieser Strecke erwartet werden könnten. Entsprechendes gelte für die Ausführungen, dass die Stadt prüfen werde, ob eine städtebauliche Sanierung mit dem Ziel des Einbaus von aktiven und passiven Schallschutzvorkehrungen sinnvoll sein könne, wenn tatsächlich und dauerhaft mit erheblichem Schienenlärm gerechnet werden müsse. Dies sei schon deshalb fehlerhaft, weil für die Abwägung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend sei und zu diesem Zeitpunkt mit entsprechendem Schienenlärm habe gerechnet werden müssen. Das Lärmgutachten habe für die Ermittlung des Schienenlärms die von der Deutschen Bahn für 2030 prognostizierten Schienenverkehrszahlen und die Berechnungsergebnisse für die Emissionspegel am Tag und in der Nacht der einzelnen Fahrzeugklassen zugrunde gelegt. Als weiterer Abwägungsbelang für aktiven Schallschutz komme in der konkreten Planungssituation mit Gesundheitsgefahren hinzu, dass die Eigentümer von bestehenden Wohngebäuden im Plangebiet nachträglich Schallschutz benötigten und eine architektonische Selbsthilfe in diesen Fällen aufwändiger und ein Verzicht auf die Wohnung durch Auszug belastender wären. Die Plangeberin habe somit gegebene planerische Gestaltungsmöglichkeiten für eine Verbesserung der Situation des Plangebiets nicht ausgeschöpft. Randnummer 58 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 59 den Bebauungsplan der Antragsgegnerin W 17 "Urbanes Gebiet Piesteritz" für unwirksam zu erklären. Randnummer 60 Der Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 61 den Antrag abzulehnen. Randnummer 62 Sie trägt vor: Zu Unrecht erhebe die Antragstellerin Wirksamkeitsbedenken gegen den Bebauungsplan, weil der Stadtrat in seiner Sitzung vom 29. September 2021, in der er die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauGB beschlossen habe, nicht zugleich einen Beschluss über den Entwurf des Umweltberichtes gefasst habe und dem Stadtrat der später offengelegte Umweltbericht mit dem Stand vom August 2021 nicht vorgelegen habe. Verlangt werde nur, dass der Planentwurf mit Begründung öffentlich ausgelegt und die Auslegung nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB in einer Weise bekanntgemacht werde, die geeignet sei, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an einer Beteiligung bewusst zu machen. Sei der Auslegungsbeschluss hiernach bereits als solcher nicht erforderlich gewesen, sei es nicht schädlich, wenn sich der Rat in diesem Stadium nicht mit jeder einzelnen Verfahrensunterlage wie z.B. dem Umweltbericht beschäftigt habe. Auch unter landesrechtlichen Gesichtspunkten ergebe sich nichts Anderes. Dieser Vorgehensweise stehe § 45 Abs. 3 Nr. 4 KVG LSA nicht entgegen. Soweit darin regelt sei, dass die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen zu den Angelegenheiten gehöre, die die Gemeindevertretung nicht delegieren könne, sei damit jeweils nur die abschließende Beschlussfassung in den genannten Bauleitplanverfahren in Bezug genommen. Der Verfahrensherrschaft des Stadtrates sei mit dem Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan hinreichend Rechnung getragen. Der Beschluss beinhalte die konkludente Billigung des dem Beschluss vorausgegangenen Verfahrens. Mit ihm habe der Stadtrat zu erkennen gegeben, dass er den Bebauungsplan in dieser Form aufstellen wolle. Randnummer 63 Der Zeitraum der Öffentlichkeitsbeteiligung sei nicht zu beanstanden. Bereits aus der gesetzlichen Formulierung § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ergebe sich, dass eine Verlängerung der Frist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes geboten sei, der dann vorliege, wenn den Betroffenen eine Einsichtnahme in die ausgelegten Planunterlagen innerhalb der Monatsfrist z.B. wegen des Umfangs der Unterlagen nicht zugemutet werden könne. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Einsichtnahme nicht mehr vor Ort erfolgen müsse, sondern der Zugriff hierauf wegen der gemäß § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB verpflichtenden Internetveröffentlichung der Planunterlagen erleichtert sei. Die hier gegebene Komplexität des Planverfahrens beruhe vor allem auf der Materie und dem planerisch zu bewältigenden Nebeneinander des Agro-Chemieparks und des angrenzenden, bis dato planerisch nicht gesteuerten Ortsteils. Demgegenüber seien Zahl und Umfang der ausgelegten Planunterlagen nicht außergewöhnlich groß gewesen. Angesichts der intensiven politischen Diskussion und Ausnutzung der frühzeitigen Beteiligung habe sie ohne weiteres davon ausgehen können, dass die gewählte Auslegungsdauer von einem Monat eine sachgerechte Beteiligung ermöglichen würde. Das Bedürfnis nach einer möglichst breiten Beteiligung habe sie zudem ausreichend dadurch berücksichtigt, dass sie die Offenlage vor den Herbstferien und insofern mit einem deutlich über § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB hinausgehenden Vorlauf angekündigt habe, während die Offenlage erst nach den Herbstferien begonnen habe. Dabei habe sie zwar den Monatszeitraum nur um drei Werktage verlängert; insgesamt hätten der Öffentlichkeit jedoch fünf volle Wochen zur Verfügung gestanden, um sich mit der Planung zu beschäftigen und dazu zu äußern. Randnummer 64 Zu Unrecht rüge die Antragstellerin, die Arten der verfügbaren umweltbezogenen Informationen seien unvollständig bekannt gemacht bzw. insoweit unzulässig selektiert worden. Die insoweit maßgebliche Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB verlange keine Auflistung sämtlicher Stellungnahmen oder gar deren inhaltliche Wiedergabe. Da nur Angaben zu den Arten umweltbezogener Informationen gefordert würden, reiche es aus, die vorhandenen (umweltbezogenen) Unterlagen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in einer schlagwortartigen Kurzcharakterisierung zu bezeichnen. Die Arten verfügbarer Umweltinformationen würden durch den Hinweis auf die vorhandenen und ausgelegten umweltbezogenen Stellungnahmen und Informationen hinreichend klar umrissen und strukturiert. So würden zu den umweltbezogenen Stellungnahmen der Fachämter die dort angesprochenen Umweltthemen unter A. einzeln aufgelistet, weil sich die konkreten Inhalte nicht ohne weiteres aus den Zuständigkeiten des jeweiligen Hinweisgebers ergeben. Soweit in der Auflistung kein Hinweis auf die im Umweltbericht ergänzend behandelten Schutzgüter Landschaft/Landschaftsbild, Natura-2000-Gebiete sowie Kulturgüter und sonstige Sachgüter gegeben werde, handele es sich lediglich um einzelne Angaben, deren Fehlen nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2, 2. Alt. BauGB unbeachtlich sei. Angesichts des Umstandes, dass es sich um eine Bestandsplanung in einiger Entfernung vom nächstgelegenen FFH-Gebiet „Elbaue" handele, komme der Umweltbericht zu dem Ergebnis, dass im Hinblick auf diese Schutzgüter Änderungen des Umweltzustands durch die Planung nicht zu erwarten seien. Ein Hinweis auf diese Selbstverständlichkeit in der Offenlagebekanntmachung wäre nicht geeignet gewesen, eine höhere Anstoßwirkung zu erzielen. Soweit die Antragstellerin behaupte, im Entwurf des Umweltberichts vom August 2021 und in der Ökologische Potenzialeinschätzung würden zahlreiche und bedeutende Themen zu umweltbezogenen Informationen behandelt, zeige sie nicht auf, welche konkreten Arten verfügbarer Umweltinformation sie vermisse. Die Ökologische Potenzialeinschätzung werde jedenfalls in der Auslegungsbekanntmachung ausdrücklich aufgeführt. Randnummer 65 Die weitere Kritik der Antragstellerin, der Rat habe in seiner Sitzung vom 30. März 2022 nicht nur den Bebauungsplan, sondern auch die Begründung und den Umweltbericht als Satzung beschlossen und bei seiner Abwägungs- und Satzungsentscheidung keinen Zugriff auf die zur Einsicht bereitliegenden Stellungnahmen und abwägungsrelevanten Gutachten gehabt, greife nicht durch. Soweit zum Beschlussinhalt unter Nr. 2 der Ratsvorlage formuliert sei, der Bebauungsplan W 17 werde „einschließlich der Begründung" als Satzung beschlossen, handele es sich um eine gängige Formulierung. Damit solle deutlich werden, dass sich der Beschluss des Stadtrates auch auf die Begründung erstrecke, nicht aber dass diese ihrerseits als Satzung ergehen solle. Aus den Normen des BauGB folge unmissverständlich, dass die Begründung in materieller Hinsicht nicht normativer Bestandteil der Satzung werden könne. Insofern möge der Beschlusstext nicht glücklich sein, lasse aber ein Missverständnis über den wahren Beschlussinhalt nicht aufkommen. Aus der weiteren Vorlage ergebe sich eindeutig, dass nur der Bebauungsplan - bestehend aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen - die vom Rat beschlossene Rechtsnorm bilde. Randnummer 66 Es treffe nicht zu, dass der Stadtrat beim Satzungsbeschluss keinen Zugriff auf die Stellungnahmen und abwägungsrelevanten Gutachten gehabt habe. Die Stellungnahmen aus beiden Beteiligungsstufen seien in der jeweiligen Abwägungstabelle im Wortlaut wiedergegeben. Zudem fänden sich die Eingaben und die drei im Bauleitplanverfahren eingeholten Fachgutachten in den Aufstellungsvorgängen, die während der Ratssitzung - wie es allgemein üblich sei und so auch bei ihr stets gehandhabt werde - im Sitzungssaal bereitgelegen hätten. Das schalltechnische Gutachten, das Störfallgutachten und die ökologische Potenzialeinschätzung seien darüber hinaus sowohl den Ratsmitgliedern als auch der Öffentlichkeit mit einer gesonderten öffentlichen Informationsvorlage zur Verfügung gestellt und in der öffentlichen Sondersitzung des Bauausschusses vom 1. Juni 2021 ausführlich erörtert worden. Ihr Inhalt sei den Ratsmitgliedern beim Satzungsbeschluss bekannt gewesen, und sie hätten hinreichend Gelegenheit gehabt, sich damit auseinanderzusetzen. Randnummer 67 Es bestünden auch keine rechtserheblichen Mängel bei der Schlussbekanntmachung. Einen Hinweis dazu, dass die Möglichkeit der Einsichtnahme nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB für jedermann bestehe, wie von der Antragstellerin gefordert, sehe das Gesetz nicht vor. Da der Bekanntmachungstext hinsichtlich der Einsichtnahmemöglichkeit keinerlei Einschränkungen enthalte, verstehe es sich von selbst, dass die Möglichkeit jedem offenstehe. Es bestünden keine Zweifel, dass auch ohne eine solche Klarstellung der geforderte Hinweiszweck der Bekanntmachung erzielt werde. Ein Verkündungsmangel sei auch nicht darin zu sehen, dass nach dem Bekanntmachungstext die Einsichtnahmemöglichkeit erst am Tag nach der Bekanntmachung eröffnet werde. Randnummer 68 Auch seien die richtigen Unterlagen zur Einsichtnahme bereitgehalten worden. Die „Einsichtnahmefassung" der Bebauungsplanbegründung mit Stand vom 30. März 2022 unterscheide sich von der „Satzungsfassung" mit Stand Februar 2022 nur hinsichtlich des Deckblattes und der Darstellung der Verfahrensschritte auf Seite 9. Auf dem Deckblatt sei das Datum auf den Satzungsbeschluss geändert worden, und auf Seite 9 in der Tabelle der Verfahrensschritte sei in der letzten Zeile als Datum für den Satzungsbeschluss, der 30. März 2022, ergänzt worden. Es handele sich um eine redaktionelle Aktualisierung, die den Inhalt nicht verfälsche. Randnummer 69 Die Festsetzungen des Bebauungsplanes würden von der erforderlichen Ermächtigungsgrundlage getragen. Zu Unrecht kritisiere die Antragstellerin insoweit die Nutzungsausschlüsse gemäß der textlichen Festsetzung „TF 1.3". Rechtsgrundlage dafür sei § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO. Die Zweckbestimmung des urbanen Gebiets bleibe trotz des Ausschlusses von sozialen, kulturellen (Versammlungsstätten), gesundheitlichen, kirchlichen und sportlichen Einrichtungen gewahrt. Mit der Einfügung der Baugebietskategorie des urbanen Gebiets in die BauNVO habe den Kommunen ein größerer Spielraum bei der Entwicklung von gemischten Gebieten eingeräumt werden sollen, insbesondere zur Schaffung dringend benötigten Wohnraums. Die erforderliche Nutzungsmischung des urbanen Gebiets bleibe hier trotz der Nutzungsausschlüsse gewahrt. Neben dem Wohnen in weiten Teilen des Gebiets seien wohnverträgliche Gewerbebetriebe aller Art zulässig. Zwar würden eine Reihe sozialer Einrichtungen, Versammlungsstätten für mehr als 100 Nutzer, Kirchen und Sportstadien ausgeschlossen. Daneben verblieben allerdings Nutzungsmöglichkeiten für sonstige - kleinere - soziale, kulturelle und andere Einrichtungen, insbesondere mit Quartiersbezug, die zulässig blieben. Der Bebauungsplan sei im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich gerechtfertigt. Es liege kein sog. „Etikettenschwindel" vor. Die Festsetzung eines urbanen Gebiets sei hier nicht nur vorgeschoben, um Immissionsschutzstandards „auf dem Papier" zu erfüllen, während in Wahrheit eine ausschließliche Wohnnutzung gewollt sei. Sie habe für das Plangebiet die ernsthafte planerische Zielsetzung, Nicht-Wohnnutzungen im Gebiet zu stärken. Dies zeige sich daran, dass sie das Wohnen dort, wo es sich nicht um eine ausgeübte Nutzung handele, ausschließe. Der Bebauungsplan sei auch nicht deshalb vollzugsunfähig und damit nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, weil er aus Gründen des Artenschutzes nicht realisiert werden könne. Wegen der nur mittelbaren Bedeutung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände für die Bauleitplanung bedürfe es im Aufstellungsverfahren lediglich einer Abschätzung durch den Plangeber, ob der Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände als unüberwindliche Vollzugshindernisse entgegenstehen werden. Sie habe auf der Grundlage der ökologischen Potentialflächenuntersuchung vom 1. Juni 2019 solche Hindernisse ausschließen können, ohne dass weitere Untersuchungen erforderlich gewesen seien. Der Verfasser der Untersuchung habe zwei Begehungen des Plangebietes und seiner Umgebung am 15. und 27. Mai 2019 durchgeführt und dabei festgestellt, dass das Plangebiet vor allem Lebensraum für typische und im Stadtgebiet weit verbreitete Gartenvögel wie Kohl- und Blaumeise, Amsel, Star, Grünfink, Klappergrasmücke, Ringeltaube u.a., sowie Haussperlinge und Hausrotschwänze als Gebäudebrüter biete. Mögliche Vorkommen anderer Tiergruppen wie Insekten, Fledermäuse oder Eidechsen seien abhängig von weiteren Faktoren, wie Nutzungs- und Störintensität sowie episodischen Bestandsschwankungen. Eine besondere ökologische Wertigkeit insbesondere der noch unbebauten Flächen des Plangebietes sei nicht erkennbar. Angesichts dessen, dass es sich um Siedlungsgebiet handele und die Festsetzungen bestandsorientiert getroffen würden, dränge sich die von ihr nachvollzogene Einschätzung auf, dass besondere artenschutzrechtliche Schutz- oder Vermeidungsmaßnahmen auf Bebauungsplanebene entbehrlich seien, weil den §§ 44 ff. BNatSchG im Einzelfall bei der Ausführung der Bauvorhaben Rechnung getragen werden könne. Randnummer 70 Es lägen auch keine Abwägungsmängel vor. Zu Unrecht bemängele die Antragstellerin, im Rahmen der Planaufstellung sei eine sach- und fachgerechte Bestandsaufnahme nicht erfolgt. Sie, die Antragsgegnerin, habe sich detailliert mit dem vorhandenen Bestand im Plangebiet auseinandergesetzt und dies insbesondere in Kapitel 7.2 der Bebauungsplanbegründung auf den Seiten 23 bis 26 dokumentiert. Dort habe sie das Plangebiet mit seinen unterschiedlichen Gegebenheiten näher beschrieben und mit exemplarischen Lichtbildaufnahmen charakterisiert. Auch an vielen anderen Stellen der Plandokumente und insbesondere der Bebauungsplanbegründung gehe sie auf die konkreten Grundstücksverhältnisse und ihre Bebauung ein, so etwa im Kapitel 8.2.2 zur Begründung der Festsetzungen zum Ausschluss von Wohnnutzungen und im Kapitel 8.4 zu den differenzierten Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung. Soweit an verschiedenen Stellen in den Planunterlagen davon die Rede sei, dass das Plangebiet durch eine Mischung aus kleinteiliger Bebauung und Mehrfamilienhauszeilen sowie in geringerem Umfang von gewerblich genutzten Flächen geprägt werde, handele es sich um eine zusammenfassende, in der Sache richtige Umschreibung, die auch nicht im Widerspruch zu der Detailbeschreibung auf den S. 23 ff. der Begründung stehe. Die dortige Aufteilung in „Quartiere" diene der Verdeutlichung und beinhalte keine „technische" Abgrenzung unterschiedlicher Umgebungsarten im Sinne des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB. Eine solche Abgrenzung sei zur sachgerechten Ermittlung der Abwägungsbelange nicht erforderlich. Auch ohne sie trete die Wirkung des Bebauungsplans, bislang bestehende Nutzungsmöglichkeiten einzuschränken, klar zutage und sei so auch in die Abwägung eingestellt worden. Dass sie das Interesse der Eigentümer an der Aufrechterhaltung bislang nicht ausgenutzter Nutzungsoptionen gegenüber dem Interesse, eine Verschärfung der Konfliktsituation mit dem benachbarten Agro-Chemiepark durch Nutzungsintensivierungen zu vermeiden, zurückgestellt habe, beinhaltete keinen Abwägungsfehler, sondern sei Ausdruck der Betätigung ihres Planungsermessens. Randnummer 71 Nichts Anderes ergebe sich mit Blick auf die flurstücksbezogene Festsetzung der zulässigen Grundfläche und der zulässigen Anzahl der Vollgeschosse in den Teilflächen MU 1, MU 2, MU 3, MU 4, MU 5, MU 6, MU 8, MU 9, MU 10, MU 11, MU 12 und MU 13. Die Festsetzung sei bestandsorientiert erfolgt. Die von ihr gewählte Vorgehensweise, die Grundflächen und die Geschossigkeit der Hauptgebäude durch Auswertung des amtlichen Liegenschaftskatasters, teilweise ergänzt durch die Prüfung von Luftbildern und Bauakten, zu ermitteln, sei sachgerecht. Die Größen, die als Ausgangspunkt für den maßgeblichen materiell und formell rechtmäßigen Bestandes anzusetzen seien, für jedes einzelne Baugrundstück im Plangebiet exakt anhand der aktuellen Bebauung und der zugehörigen Bauakten zu bestimmen, wäre mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden gewesen und auch auf praktische Schwierigkeiten gestoßen, weil die Bauakten hinsichtlich der Verhältnisse vor 1990 vielfach keine verlässliche Auskunft gäben. Die Annäherung über das Liegenschaftskataster sei eine Lösung, die eine ausreichende Genauigkeit zugelassen habe, zumal sie im Rahmen der Beteiligung ausdrücklich dazu aufgerufen habe, ihr Fehler bei der Bestandsermittlung mitzuteilen. In zwei Fällen sei davon Gebrauch gemacht und die jeweilige Festsetzung entsprechend geändert worden. In zahlreichen weiteren Fällen seien die Eingaben im Planverfahren zum Anlass genommen worden, die festgesetzten Werte nochmals zu überprüfen, ohne dass dies mit Änderungen verbunden gewesen sei. Randnummer 72 Der Umstand, dass sie dem Interesse von Eigentümern im Plangebiet an einer Erhöhung der festgesetzten Obergrenzen zur zulässigen Grundfläche und zur Geschossigkeit nicht entsprochen habe, begründe kein Abwägungsdefizit. Sie habe diesbezügliche Rügen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zum Anlass genommen, ihre Festsetzungen zur Abbildung des Bestandes zu überprüfen. Soweit die Rügen allgemein darauf gezielt hätten, sich künftige Erweiterungsoptionen offen zu halten, habe sie diese Interessen gegenüber dem Planungsziel, eine Intensivierung der Wohnnutzung im Gebiet auszuschließen, zurückstellen dürfen. Nicht konkretisierten Erweiterungsabsichten, um die es hier gehe, komme in der Abwägung lediglich geringes Gewicht zu und sie seien nicht geeignet, sich gegenüber der tragenden Planungsmaxime des Bebauungsplans durchzusetzen, den latenten Konflikt zwischen der im Plangebiet vorhandenen Wohnnutzung und den benachbarten Störfallbetrieben in der Form planerisch zu bewältigen, dass eine Zunahme der Wohnnutzung ausgeschlossen werden solle. Randnummer 73 Mit dem selbstgesetzten Planungsziel, eine Intensivierung der Wohnnutzung im Plangebiet zu verhindern, habe sie sich nicht „von vornherein den Blick dafür verstellt, welche Vorhaben sich nach dem Maß der baulichen Nutzung einfügen", und die Planungsmaxime führe auch nicht zu einer willkürlichen Ungleichbehandlung der Eigentümer im Plangebiet. Sie habe erkannt, dass die Festschreibung der Maßfaktoren anhand des Bestandes dazu führe, dass die Nutzungsmöglichkeiten im Plangebiet eingeschränkt werden und dies die Eigentümerbelange erheblich berühre. Dies komme an zahlreichen Stellen der Bebauungsplanbegründung und in der Abwägungstabelle deutlich zum Ausdruck. Die planerische Festschreibung des Bestandes räume den Eigentümern jedoch zugleich die Möglichkeit ein, ihre Immobilie im bisherigen Umfang beliebig weiter zu nutzen, umzubauen und ggf. auch abzureißen und neu zu errichten. Darin habe sie einen sachgerechten Kompromiss und damit die planerische Bewältigung der Störfallkonfliktsituation gesehen. Die Gemeinde dürfe durch ihre Bauleitplanung die (bauliche) Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden müsse, gebe es nicht. Dem Erfordernis, die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks als wichtigen Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange zu beachten und bei Einschränkung bestehender Baurechte auch die Tatsache und den möglichen Umfang hierfür zu leistender Entschädigungen nach den §§ 39 ff. BauGB in die Abwägung einzustellen, habe sie entsprochen. Dem Gesichtspunkt des Störfallschutzes komme in der vorliegenden Planungssituation erhebliches Gewicht zu. Das bestehende unmittelbare Nebeneinander des Plangebiets und des störfallgefährlichen Agro-Chemieparks sei ein planerisch zu bewältigender Konflikt. Angesichts der wirtschaftlichen und strukturellen Bedeutung des Agro-Chemieparks komme eine Lösung, die auf dessen Verdrängung ziele, nicht in Betracht. Genauso wenig sollten die Menschen und Nutzungen im Plangebiet „weggeplant" werden. In dieser Situation sei eine strikte Begrenzung der Wohnnutzung auf das ohnehin Vorhandene ein probates Mittel, um eine weitere Verschärfung der störfallrechtlichen Konfliktlage zu vermeiden. Die damit verbundenen Beschränkungen der Eigentümer seien nicht unverhältnismäßig. Das Vorhandene werde in dem Sinne planerisch gesichert, dass dieses weiterhin zulässig sei, wohingegen lange nicht in Anspruch genommene Erweiterungschancen weniger schutzwürdig seien. Genau diese Wertung komme im Planungsschadensrecht des § 42 BauGB zum Ausdruck. Nach Ablauf der Siebenjahresfrist des § 42 Abs. 2 BauGB sei nicht mehr für jede planbedingte Wertminderung Ersatz zu leisten, sondern gemäß § 42 Abs. 3 BauGB nur noch ein Eingriff in die ausgeübte Nutzung zu entschädigen. Die Planung vermeide Eingriffe in die ausgeübte Nutzung, sodass sie zu Recht davon ausgegangen sei, dass die Planung weit überwiegend keine Planungsschadensersatzansprüche auslöse. Soweit es nach der „dynamischen" Regelung des § 34 Abs. 1 BauGB sein könne, dass sich der Maßstab des „Einfügens" für einzelne Grundstücke in den letzten sieben Jahren geändert habe und insoweit die Frist des § 42 Abs. 2 BauGB zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht abgelaufen gewesen sei, handele es sich allenfalls um Einzelfälle, die die Stimmigkeit des Plankonzeptes für die überwiegende Mehrzahl der Grundstücke im Plangebiet nicht in Frage stellten und deshalb für die sachgerechte Abwägung nicht im Einzelnen hätten ermittelt werden müssen. Randnummer 74 Eine die Grenzen des Planungsermessens überschreitende Ungleichbehandlung der Eigentümer zeige die Antragstellerin mit ihrer detaillierten Aufzählung der unterschiedlich festgesetzten Maßfaktoren für einzelne Grundstücke im Plangebiet nicht auf. Die Festsetzungen orientierten sich an dem auf dem jeweiligen Grundstück vorhandenen Bestand. Dass Eigentümer die ihnen zukommenden Nutzungsmöglichkeiten bisher nicht ausgenutzt und ihre Grundstücke in geringerem Umfang bebaut hätten als ihre Nachbarn, sei ein objektives Unterscheidungsmerkmal, welches die unterschiedlichen Festsetzungen rechtfertige. Randnummer 75 Die von der Antragstellerin gerügte „Herabzonung" beim Maß der baulichen Nutzung stehe nicht im Widerspruch zu dem weiteren Planungsziel, verträgliche Nicht-Wohnnutzungen im Gebiet zu stärken. Dabei handele es sich um ein Planungsziel, welches aus dem Ziel, die Wohnnutzung im Gebiet nicht zu intensivieren, abgeleitet sei. Der geringe Spielraum beim Maß der baulichen Nutzung in den bislang überwiegend wohnlich genutzten Teilen des Plangebietes möge eine Hürde für gewerbliche Ansiedlungen darstellen, die allerdings ohnehin unter dem Vorbehalt der Verträglichkeit stünden und damit Einschränkungen unterlägen. Diese erreichten nicht ein Maß, das es unrealistisch erscheinen ließe, dass sie überhaupt stattfinden. Auch für kleinteilige Gewerbeeinheiten etwa für Handwerker, Büronutzungen oder Web-Shops bestehe durchaus eine Nachfrage. Randnummer 76 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin habe sie weder durch das von ihr beschlossene „Befreiungskonzept" noch durch die Sonderregelungen für einzelne Teilflächen ihr Plankonzept in einer Weise entwertet, dass es nicht mehr geeignet wäre, sich gegen die Eigentümerbelange durchzusetzen. Das Instrument der Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB habe sie in ihre planerischen Erwägungen einbeziehen dürfen. Dass sie die Vorsorge gegen Härtefälle „mitdenke", bedeute nicht, dass sie den Härtefall unter Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gezielt „eingeplant" habe. Nichts Anderes gelte für die von ihr in den Blick genommenen „Sonderregelungen". Bei der von der Antragstellerin insoweit als widersprüchlich wahrgenommenen Zulassung des Dachausbaus in den Teilflächen MU 1, MU 2 und MU 8 handele es sich bereits nicht um eine Sonderregelung. Angesprochen sei damit vielmehr eine Folge der bestandsorientiert - wie auch sonst im ganzen Plangebiet - festgelegten Geschossigkeit. Aufstockungen und Ausbauten von Gebäuden, die nicht den landesrechtlichen Vollgeschossbegriff erfüllen, seien im ganzen Plangebiet aufgrund der Regelungstechnik nicht ausgeschlossen. Dass sie möglicherweise noch größere Einschränkungen hätte festsetzen können, verweise nicht auf einen Widerspruch im Plankonzept. Die Festlegung einer Grundflächenzahl anstelle einer flurstücksbezogenen Grundfläche in den Teilgebieten MU 3a und MU 5a habe ihren Grund darin, dass in diesen Teilgebieten die vorhandenen Gebäude flurstücksübergreifend errichtet seien. Die Festsetzung flurstücksbezogener Grundflächen ergebe in diesen Fällen keinen Sinn. Die vorgesehene Grundflächenzahl sei am vorhandenen Bestand orientiert und stelle somit keine erhebliche Besserstellung der betroffenen Eigentümer dar. Randnummer 77 Eine abwägungswidrige Ungleichbehandlung bestehe auch nicht darin, dass auf den bislang unbebauten Flurstücken … im Teilgebiet MU 4 sowie … und ... im Teilgebiet MU 5a Wohnnutzungen im Gegensatz zu den unbebauten Flurstücken in den Teilgebieten MU 2a, MU 2b, MU 7, MU 8a, MU 9a, MU 11a, MU 11b und MU 13a nicht ausgeschlossen seien. Wie in der Bebauungsplanbegründung (S. 36 f.) ausführlich erläutert, bestehe der entscheidende Unterschied darin, dass es sich bei den angesprochenen Flächen um kleine Flächen inmitten kleinteiliger Wohnbebauung handele, sodass eine andere bauliche Nutzbarkeit als für Wohnen nicht realistisch erscheine. Demgegenüber eröffneten die deutlich größeren Flächen in den Teilgebieten MU 2a, MU 2b, MU 7, MU 8a, MU 9a, MU 11a, MU 11b und MU 13a auch für Nicht-Wohnnutzungen eine echte Perspektive. Randnummer 78 Auch im Umgang mit den Belangen des Störfallschutzes sei ihr kein Abwägungsfehler unterlaufen. Das eingeholte Störfallgutachten vom 28. September 2021 bilde eine tragfähige Grundlage für die Abwägung. Es sei methodisch nicht zu beanstanden und hinreichend aussagekräftig für die gegebene Planungssituation. In der Art einer Grobabschätzung ermittle das Gutachten sog. Achtungsabstände entsprechend den Abstandsempfehlungen des Anhangs 1 zum Leitfaden KAS-18 mit dem Ergebnis, dass das gesamte Plangebiet innerhalb der Abstandsempfehlungen liege. Diese Feststellung sei in der vorliegenden Planungssituation ausreichend, um darauf eine sachgerechte „informierte" Abwägung stützen zu können. § 1 Abs. 7 BauGB lasse es zu, mit Worst-Case-Annahmen zu arbeiten, wenn diese - wie hier - eine zutreffende Bewertung und Gewichtung der betroffenen Belange erlaubten. Anhand der Abstandsempfehlungen lasse sich feststellen, dass das Trennungsgebot des § 50 BImSchG in räumlicher Hinsicht nicht eingehalten werde und dementsprechend eine andere Form der planerischen Vorsorge getroffen werden müsse. Demgegenüber wäre die von der Antragstellerin geforderte Ermittlung angemessener Abstände unter Berücksichtigung von Detailkenntnissen gemäß Nr. 3.2 des Leitfadens KAS-18 nicht von größerer Aussagekraft. Eine solche Ermittlung hätte lediglich eine Momentaufnahme dargestellt, die allein die Risikosituation aufgrund der momentanen Anlagenkonfiguration im Agro-Chemiepark abgebildet hätte. Demgegenüber ziele die streitgegenständliche Planung auf die dauerhafte Regelung der Gemengelagesituation, die dem Agro-Chemiepark Entwicklungsmöglichkeiten offenhalte. Randnummer 79 Den aus der Abstandsunterschreitung folgenden Störfallschutzkonflikt habe sie abwägungsgerecht bewältigt und nicht in das anlagenbezogenen Genehmigungsverfahren verwiesen. Das Planverfahren habe sie gerade zu dem Zweck durchgeführt, planerische Vorentscheidungen zu treffen und auf diese Weise Einzelgenehmigungsverfahren von diesbezüglichen Wertungen zu entlasten. Die Grundzüge der Konfliktbewältigung habe sie bereits zu Beginn der Bebauungsplanbegründung in dem Kapitel „Ziele und Zwecke der Planung" ausführlich dargestellt. Angesichts des Umstandes, dass eine ausreichende räumliche Trennung der Störfallbetriebe im Agro-Chemiepark und des Plangebietes nicht gegeben sei, habe sie aufgrund der sozio-ökonomischen Faktoren der gewachsenen und seit Jahrzehnten bestehenden Gemengelage und der Zahl der betroffenen Bewohner und Eigentümer entschieden, die Abstandsunterschreitung hinzunehmen und die ausgeübte Wohnnutzung im Gebiet im bisherigen Umfang zuzulassen. Im Störfall lägen die zu erwartenden Gefahren in der toxischen Wirkung der im Agro-Chemiepark gehandhabten Stoffe. Das Plankonzept des Bebauungsplans setze auf Entfluchtung der Personen im Plangebiet in geschlossene Räume. Ergänzend zu den planerisch nicht festsetzbaren organisatorischen Vorkehrungen für eine sichere Entfluchtung regle der Bebauungsplan Art und Maß der baulichen Nutzung im Plangebiet daher so, dass einerseits eine sichere Entfluchtung ohne größere Erschwernisse möglich sei und andererseits die bestehenden Strukturen aufgegriffen würden. Dies ergebe die festgesetzte aufgelockerte MU-Bebauung ohne starke Nutzungsverdichtung und unter Ausschluss bestimmter Nutzungen, bei denen Einschränkungen bei der Entfluchtung zu erwarten seien. Diese Erwägungen entsprächen den in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäben zur Bewältigung von Störfallkonflikten, wenn eine Abstandseinhaltung nicht möglich sei. Randnummer 80 In der maßstabsetzenden sog. Müksch-Entscheidung habe der EuGH zur Vorgängerfassung der heute aktuellen und insoweit unveränderten sog. Seveso-III-Richtlinie festgehalten, dass die Richtlinie einen Wertungsspielraum für den planerischen Störfallschutz enthalte. Sie verlange, dass die Mitgliedstaaten zwar dafür sorgen müssen, dass bei ihren Politiken der Flächenausweisung oder Flächennutzung das Erfordernis der Wahrung angemessener Abstände berücksichtigt werde, erforderlich sei jedoch nur, dass der Abstandswahrung bei diesen Politiken „Rechnung getragen werde". Weder die Wendung „dem Erfordernis Rechnung [tragen], dass ... ein angemessener Abstand gewahrt bleibt" noch der übrige Wortlaut von Art. 12 I der Richtlinie 96/82 oder ihr 22. Erwägungsgrund könnten so ausgelegt werden, dass danach alle Vorhaben abgelehnt werden müssten, die die angemessenen Abstände unterschreiten. Die mit der Politik der Flächenausweisung oder Flächennutzung betrauten nationalen Behörden müssten insbesondere in Bezug auf die im Zusammenhang bebauten Gebiete bestimmte Handlungen wie die Bewertung des Anstiegs des Unfallrisikos oder der Verschlimmerung der Unfallfolgen vornehmen, was die Abschätzung nicht nur der Risiken und Schäden, sondern auch aller anderen in jedem Einzelfall relevanten Faktoren erfordere. Es liege aber auf der Hand, dass diese Faktoren je nach den besonderen Gegebenheiten der Gebiete, die Gegenstand einer Planung seien, unterschiedlich ausfielen, und zwar zumeist in erheblichem Maß. So könnten zu diesen spezifischen Faktoren neben der Art der jeweiligen gefährlichen Stoffe die Wahrscheinlichkeit eines schweren Unfalls in einem unter die Richtlinie 96/82 fallenden Betrieb sowie die Folgen eines etwaigen Unfalls für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, die Art der Tätigkeit der neuen Ansiedlung oder die Intensität ihrer öffentlichen Nutzung und die Leichtigkeit gehören, mit der Notfallkräfte bei einem Unfall eingreifen können. Außerdem könnten alle diese spezifischen Faktoren mit der Berücksichtigung sozioökonomischer Faktoren zusammentreffen. Diesen Ausführungen sei zu entnehmen, dass es eine Frage der Abwägung sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles sei, ob eine Unterschreitung der an sich gebotenen Abstände zulässig sein könne und welche Strategien in dem Fall alternativ zur Abstandswahrung in Betracht kämen. Mit der „Leichtigkeit, mit der Notfallkräfte bei einem Unfall eingreifen können", spreche der EuGH auch Maßnahmen an, die auf die Störfallfolgenbewältigung zielten. Die im Bebauungsplan vorgesehenen Nutzungsbeschränkungen und Nutzungsausschlüsse lägen auf dieser Linie. Randnummer 81 Zu Unrecht beanstande die Antragstellerin den Umgang mit den ökologischen Belangen in der Planung, insbesondere die Anwendung von § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB. Die Regelung ergänze das grundsätzliche Abwägungsgebot dahingehend, dass ein Ausgleich nicht erforderlich sei, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig gewesen seien. Die vorliegende Planung stelle ein Paradebeispiel für die Anwendung der Vorschrift dar. Das Plangebiet sei weitgehend bebaut. Die einzelnen unbebauten Grundstücke im Gebiet seien durchweg als Baulücken einzuordnen. Die Überplanung schreibe - was die Antragstellerin gerade zum Kern ihrer Kritik mache - den vorhandenen Bestand fest, und zwar auch für die unbebauten Grundstücke. Soweit dort eine Grundflächenzahl festgesetzt werde, orientiere sich diese am Bebauungsumfang der benachbarten Grundstücke. Es könne keine Rede davon sein, dass „offen" sei, ob die Planung eine wesentlich höhere Grundstücksausnutzung ermögliche als im Bestand vorhanden. Im Übrigen habe sie den ökologischen Belangen im Plangebiet durch die grünordnerischen Festsetzungen „TF 6" zum wasser- und luftdurchlässigen Aufbau von Flächen, zur Begrünung nicht überbauter Flächen und zur Begrünung von Stellplatzflächen Rechnung getragen. Randnummer 82 Auch im Hinblick auf die Lärmsituation im Plangebiet seien ihr keine Abwägungsfehler unterlaufen. Soweit sie planbedingte Lärmemissionen auf die Umgebung des Plangebietes beschränkt und innerhalb des Gebietes nicht gutachterlich habe untersuchen lassen, liege darin kein Ermittlungsfehler. Angesichts des festgesetzten Baugebietstyps, der beinhalte, dass sich nur wohnverträgliche Nutzungen innerhalb des Gebietes ansiedeln können, habe sie ohne weiteres davon ausgehen können, dass der Bebauungsplan keine unverträglichen zusätzlichen Immissionen von Gewerbelärm nach sich ziehe. § 15 BauNVO biete darüber hinaus eine ausreichende Handhabe, die konkrete Verträglichkeit im Genehmigungsverfahren sicherzustellen. Dies gelte auch für die von der Antragstellerin ins Auge gefassten Verkehrslärmimmissionen. Auch bisher seien die Grundstücke im Plangebiet baulich nutzbar. Aufgrund der bestandsorientierten Überplanung sei nicht mit erheblichem Mehrverkehr und planbedingt erhöhtem Verkehrslärm zu rechnen. Randnummer 83 Auch der Umstand, dass im Hinblick auf die erheblichen Vorbelastungen bestimmter Gebietsteile durch Gewerbe- sowie Straßenverkehrs- und Schienenverkehrslärm kein Summenpegel gebildet worden sei, stelle keinen Ermittlungsfehler dar. Die Betrachtung von Summenpegeln sei ein Ausnahmeinstrument, welches dazu diene, die Zumutbarkeit von Lärmimmissionen detailliert zu betrachten. In der vorliegenden Planungssituation würde sich daraus keine bessere Erkenntnis ergeben. Es handele sich um eine Bestandsüberplanung eines weitgehend baulich verfestigten Gebiets. Es würden weder neue erhebliche Emissionsquellen geschaffen noch empfindliche Nutzungen an Lärmquellen herangeplant. Die Frage des „Ob" der Planung stelle sich in lärmtechnischer Hinsicht nicht. Demgegenüber biete ein Summenpegel - jedenfalls in der vorliegenden Situation - keine zusätzlichen Informationen im Hinblick auf Notwendigkeit, Art und Umfang von Immissionsschutzmaßnahmen. Randnummer 84 Zu Unrecht rüge die Antragstellerin das Fehlen zusätzlicher Lärmschutzvorkehrungen als abwägungsfehlerhaft. Ein planerisches „Verbesserungsgebot" gebe es nicht. Sie habe sich mit der Lärmsituation im Plangebiet beschäftigt und die Möglichkeit verschiedener Schutzvorkehrungen bis hin zum Ausschluss von Wohnnutzungen gegen das Interesse an der Aufrechterhaltung bestehender Nutzungen und den Aufwand baulicher und technischer Änderungen abgewogen. Die danach möglichen und zumutbaren Vorkehrungen innerhalb des Plangebiets habe sie getroffen. Die von der Antragstellerin vermisste Einbeziehung von Bahnflächen in das Plangebiet und die dortige Festsetzung einer Schallschutzwand gehöre hingegen nicht zu dem Instrumentarium, welches ihr zu Gebote gestanden habe. Randnummer 85 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 86 A. Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Randnummer 87 I. Der Antrag ist zulässig. Randnummer 88 1. Die Antragstellerin hat die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis. Als Eigentümerin von im Plangebiet gelegenen Grundstücken kann sie geltend machen, durch Regelungen des Bebauungsplans in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Randnummer 89 2. Bei hiernach bestehender Antragsbefugnis ist regelmäßig auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben (BVerwG, Beschluss vom 9. April 2018 - 4 BN 10.18 - juris Rn. 10). Etwas anderes könnte ausnahmsweise dann gelten, wenn sich durch die Unwirksamerklärung des Bebauungsplans die Rechtsstellung der Antragstellerin nicht verbessern würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. September 2015 - 4 BN 25.15 - juris Rn. 6). Dies ist hier nicht der Fall. Bei einer Unwirksamerklärung könnte die Erteilung eines positiven Vorbescheides oder einer Baugenehmigung zur Errichtung der von der Antragstellerin geplanten Bauvorhaben nicht mehr mit der Begründung versagt werden kann, ihr stünden die Festsetzungen des Bebauungsplans entgegen. Dass die einzelnen Vorhaben auch bei Anwendung des § 34 BauGB nicht genehmigungsfähig wären, ist jedenfalls nicht offensichtlich. Randnummer 90 3. Der Antrag ist auch gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans gestellt worden. Randnummer 91 II. Der Antrag ist auch begründet. Randnummer 92 1. Der Bebauungsplan leidet indes nicht schon einem beachtlichen formellen Mangel. Randnummer 93
  3. a)Ohne Erfolg beanstandet die Antragstellerin, dass es an einem Beschluss des Stadtrates der Antragsgegnerin über die Billigung des Entwurfs des Umweltberichts fehle. Wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt, gebietet es das Bundesrecht nicht, dass vor der Auslegung des Planentwurfs der in der Praxis übliche Offenlegungsbeschluss gefasst wird, durch den die Gemeinde dem Entwurf zustimmt und seine öffentliche Auslegung anordnet. § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB erwähnt einen derartigen Beschluss nicht. Verlangt wird allein, dass der Planentwurf mit Begründung öffentlich ausgelegt und die Auslegung nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB in einer Weise bekannt gegeben wird, welche geeignet ist, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an der Information und Beteiligung durch Anregungen und Bedenken bewusst zu machen (HessVGH, Urteil vom 5. Mai 2003 - 9 N 640/00 - juris Rn. 32 m.w.N.). Auch aus § 2a BauGB lässt sich ein Erfordernis, dass der Gemeinderat einen Billigungs-/ bzw. Offenlegungsbeschluss zu fassen hat, nicht ableiten. Die Vorschrift bestimmt lediglich, dass die Gemeinde im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen hat und welchen (Mindest-)Inhalt diese haben muss. Ist der Beschluss, einen Bauleitplan auszulegen, unwirksam, so wirkt sich dies nicht auf die Wirksamkeit des Planes aus, wenn das Landesrecht oder die jeweilige Hauptsatzung diesen Beschluss nicht fordern (Schrödter/Wahlhäuser, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl., § 3 Rn. 57). Landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere den Regelungen des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) lässt sich nicht entnehmen, dass der Gemeinderat den Entwurf des Plans zu billigen und über dessen Auslegung zu beschließen hat. § 45 Abs. 3 Nr. 4 KVG LSA sieht lediglich vor, dass der Gemeinderat die Entscheidung über die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen nicht auf die Verwaltung (den Hauptverwaltungsbeamten) übertragen kann. Auch die Hauptsatzung der Antragsgegnerin schreibt keinen Billigungs- und/oder Offenlegungsbeschluss des Stadtrates vor. Besteht eine solche Obliegenheit nach verfahrensrechtlichen Vorschriften nicht, stellt es auch keinen zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führenden Verfahrensfehler dar, wenn der Entwurf eines Umweltberichts nicht Gegenstand eines Offenlegungsbeschlusses ist. Randnummer 94
  4. b)Ein Verfahrensfehler ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht darin zu erkennen, dass der Planentwurf nur 33 Tage ausgelegen hat. Randnummer 95 Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Unter welchen Voraussetzungen ein wichtiger Grund im Sinne dieser Regelung vorliegt, hat der Gesetzgeber nicht näher geregelt. Insoweit kommt es auf eine konkrete Beurteilung durch die planende Gemeinde im jeweiligen Einzelfall an. Dabei hat die Gemeinde aus „ex ante“-Sicht eine in die Zukunft gerichtete Beurteilung vorzunehmen, bei der ihr ein gewisser eigenständiger Einschätzungsspielraum zusteht. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass diese Prognoseentscheidung nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist. Ein wichtiger Grund kann insbesondere dann anzunehmen sein, wenn sich die konkrete Bauleitplanung bzw. das sonstige Satzungsverfahren in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht oder aus sonstigen Gründen von einem als durchschnittlich anzusehenden Verfahren unterscheiden und das Verfahren aufgrund seiner Komplexität deshalb nach Einschätzung der Gemeinde besondere Schwierigkeiten aufweisen kann. Ein Indiz dafür kann beispielsweise das Vorliegen von umfangreichen Gutachten sein, deren Lektüre und Durchdringung einen höheren Zeitaufwand erfordern als dies üblicherweise der Fall ist. Ein weiteres Indiz für das Vorliegen eines wichtigen Grundes kann sein, dass die Zahl der jeweils Betroffenen besonders groß ist (zum Ganzen: Schrödter/Wahlhäuser, a.a.O., Rn. 79a). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Einsichtnahme in die Planunterlagen nicht mehr vor Ort erfolgen muss, sondern der Zugriff hierauf wegen der gemäß § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB verpflichtenden Internetveröffentlichung der Planunterlagen erleichtert ist. Eine Verpflichtung, die Auslegungsfrist angemessen zu verlängern, besteht deshalb nur, wenn eine Einsichtnahme in die ausgelegten Planunterlagen den Betroffenen auch über das Internet innerhalb der Monatsfrist wegen des Umfangs der Unterlagen nicht zugemutet werden kann, was regelmäßig nicht der Fall sein wird (Schink/Bachmann, in: BeckOK BauGB, 62. Ed. 1.5.2024, BauGB § 3 Rn. 71). Randnummer 96 Hier waren die in der Bekanntmachung aufgezählten Unterlagen nicht so umfangreich, dass die Antragsgegnerin davon hätte ausgehen müssen, ihre Offenlegung im Internet über en regulären Zeitraumes reiche nicht aus, um die erforderliche Anstoßfunktion zu erreichen. Randnummer 97
  5. c)Die Bekanntmachung des Planentwurfs genügt auch den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Randnummer 98 Diese Vorschrift verlangt, dass die Bekanntmachung Angaben dazu enthalten muss, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind. Eine Befugnis der Gemeinde zur Selektion der bekanntzumachenden Umweltinformationen besteht nicht. Eine bloße Auflistung der vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen wird der Anstoßfunktion regelmäßig nicht gerecht. Auch ein pauschaler Hinweis auf den Umweltbericht genügt nicht. Erforderlich ist deshalb, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der ortsüblichen Bekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Wie diese schlagwortartige Charakterisierung im Einzelnen auszusehen hat, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist stets, ob die bekanntgemachten Umweltinformationen ihrer gesetzlich gewollten Anstoßfunktion gerecht werden. Das kann im Einzelfall bereits bei schlagwortartiger Bezeichnung der behandelten Umweltthemen der Fall sein. Abstrakte Bezeichnungen reichen aber regelmäßig dann nicht aus, wenn sich darunter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen; in diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit. Die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB enthaltene Liste von Umweltbelangen, die der Muster-Einführungserlass zum EAG Bau in Ziffer 3.4.2.3 als Orientierungshilfe empfiehlt, kann hierbei grundsätzlich nicht mehr sein als eine Gliederungshilfe, weil die bekanntzumachenden Umweltinformationen stets nur den konkret vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen entnommen werden können. Auf der „sicheren Seite" ist die planende Gemeinde, wenn der Bekanntmachungstext einen zwar stichwortartigen, aber vollständigen Überblick über diejenigen Umweltbelange ermöglicht, die aus der Sicht der im Zeitpunkt der Auslegung vorliegenden Stellungnahmen und Unterlagen in der betreffenden Planung eine Rolle spielen, wie er etwa einer vollständigen und ausreichend differenzierten Gliederung eines sachgerecht verfassten Umweltberichts zu entnehmen sein kann (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 4 CN 3.12 - juris Rn. 18 ff.). Sofern eine bestimmte Art von Information bereits durch die Angabe eines aussagekräftigen Titels nach ihrem Inhalt strukturiert ist, ist allerdings die Anstoßwirkung insoweit erfüllt; die Gemeinde muss daher nicht jede weitere Stellungnahme oder sonstige Umweltinformation aufführen, die dasselbe Thema behandelt, maßgeblich ist die inhaltliche, nicht die formale Vollständigkeit (BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2021 - 4 CN 7.19 - juris Rn. 23). Randnummer 99 Gemessen daran genügt die Bekanntmachung vom 21. Oktober 2021 den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, die auf folgende bereits vorliegenden Umweltinformationen hinwies: Randnummer 100 A Umweltbezogene Stellungnahmen liegen aus der frühzeitigen Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Nachbargemeinden zum Bebauungsplan W17 Urbanes Gebiet Piesteritz vor: Randnummer 101 Landkreis Wittenberg vom 04.05. und 07.06.2021(Siehe C1/ C2) Randnummer 102 Hinweise zu Altlastenverdachtsflächen, Bodenschutzbelangen, potenzieller Konfliktlage hinsichtlich Lärm-, Geruchs- und Schadstoffimmissionen, Schallschutzauflagen in der Nähe des Umspannwerkes, Bahnlärm- und Verkehrslärm Randnummer 103 Landesverwaltungsamt Referat Immissionsschutz, Chemikaliensicherheit, Gentechnik, Umweltverträglichkeitsprüfung vom 07.05.2021 (Siehe C3) Randnummer 104 Hinweise zu Gemengelagenproblematik, störfallbedingten Gefahren, Staubimmissionen Randnummer 105 Landesamt für Geologie und Bergwesen vom 30.04.2021 (Siehe C4) Randnummer 106 Hinweise zu Mächtigkeit des oberen Grundwasserleiters Randnummer 107 B Umweltbezogene Gutachten und Informationen Randnummer 108 B1 Gutachten zur Bewertung von Betriebsbereichen im Sinne des § 3
(5a)BImSchG (Störfallgutachten) Stand. 28.09.2021 Dr. K. GmbH Randnummer 109 B2 Schalltechnisches Gutachten ECO 19062, Ermittlung der Immissionsvorbelastung Geltungsbereich des Bebauungsplanes W17 „Urbanes Gebiet Piesteritz“ Stand 29.09.2021 ECO AKUSTIK Randnummer 110 B3 Ökologische Potenzialabschätzung für den B-Plan W17 „Urbanes Gebiet Piesteritz“ vom 01. Juni 2019 Dr. Z. Randnummer 111 Die Antragsgegnerin hat darin zwar nicht die umweltbezogenen Informationen nach Themenblöcken gegliedert. Aus der Angabe der aussagekräftigen Titel der vorliegenden Stellungnahmen und Gutachten ergab sich aber eine hinreichende inhaltliche Strukturierung der darin jeweils behandelten Themen. Randnummer 112
  1. d)Auch der Beschluss des Stadtrats der Antragsgegnerin über den Bebauungsplan lässt entgegen der Auffassung der Antragstellerin keinen Verfahrensfehler erkennen. Randnummer 113
  2. aa)Zu Unrecht rügt die Antragstellerin, der Stadtrat habe nicht nur den Bebauungsplan, sondern auch die Begründung und den Umweltbericht ausdrücklich als Satzung beschlossen, die aber nach §§ 9 Abs. 8, 2a BauGB dem Bebauungsplan nur beizufügen seien. In der Bekanntmachung vom 6. April 2022 heißt es, dass der Stadtrat der Antragsgegnerin für das im Lageplan bezeichnete Gebiet in seiner Sitzung am 30. März 2022 den Bebauungsplan als Satzung beschlossen habe. Soweit sich aus den beiden von der Antragstellerin bezeichneten Beschlussvorlagen ergeben würde, dass auch die Begründung und der Umweltbericht Gegenstand des Stadtratsbeschlusses waren, ist darin kein Verfahrensmangel zu sehen. Der Antragstellerin ist zwar darin zu folgen, dass Gegenstand der Beschlussfassung über den Bebauungsplan (Satzungsbeschluss) der Bebauungsplan und nicht auch die Begründung ist; dies folgt aus § 10 Abs. 1 BauGB (über den Bebauungsplan wird als Satzung beschlossen und nicht über auch die Begründung) und § 9 Abs. 8 BauGB, nach dem die Begründung dem Bebauungsplan beizufügen ist. Allerdings kommt der Begründung wesentliche Bedeutung zu. Daher muss im Satzungsbeschluss zwar nicht die Begründung aufgeführt werden, d.h. die Begründung muss nicht mitbeschlossen werden. Es ist aber erforderlich, dass die Begründung beim Satzungsbeschluss der Gemeindevertretung (Rat) vorliegt. Die Gemeindevertretung muss die Gelegenheit haben, von der Begründung Kenntnis zu nehmen. In der Sache nimmt die Gemeindevertretung zustimmend Kenntnis von der Begründung, wenn nicht ausdrücklich so doch der Sache nach durch die Beschlussfassung über den Bebauungsplan; demgemäß kann davon ausgegangen werden, dass der Rat der Gemeinde sie seiner Beschlussfassung zu Grunde gelegt hat (zum Ganzen: Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, 153. EL Januar 2024, § 9 Rn. 289| m.w.N.). Vor diesem Hintergrund bestehen keine Bedenken, wenn in den zwei Beschlussvorlagen davon die Rede ist, dass der Bebauungsplan mit Begründung beschlossen werde. Randnummer 114
  3. bb)Es bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Stadtrat bei der Abwägungs- und Satzungsentscheidung keinen Zugriff auf die zur Einsicht bereitliegenden Stellungnahmen und abwägungsrelevanten Gutachten hatte. Allein die Formulierung in der Beschlussvorlage Nummer BV-012/2022 und der Niederschrift über die 25. Sitzung des Stadtrates am 30. März 2022, wonach die „Abwägungstabelle Behörden" und die „Abwägungstabelle Öffentlichkeitsbeteiligung" jeweils vom 4. Februar 2022 vorgelegt worden seien, lässt entgegen der Annahme der Antragstellerin einen solchen Schluss nicht zu. Die Antragsgegnerin ist dem entgegengetreten und hat plausibel dargelegt, dass die Stellungnahmen aus beiden Beteiligungsstufen in der jeweiligen Abwägungstabelle im Wortlaut wiedergegeben worden seien und die Eingaben sowie die drei im Bauleitplanverfahren eingeholten Fachgutachten in den Aufstellungsvorgängen während der Ratssitzung wie allgemein üblich im Sitzungssaal bereitgelegen hätten. Sie hat weiter erläutert, dass das schalltechnische Gutachten, das Störfallgutachten und die ökologische Potenzialeinschätzung auch den Ratsmitgliedern mit einer gesonderten öffentlichen Informationsvorlage (IV-031/2021 - Bebauungsplan W17 Urbanes Gebiet Piesteritz./ Vorentwurf-Gutachten) zur Verfügung gestellt und in der öffentlichen Sondersitzung des Bauausschusses vom 1. Juni 2021 ausführlich erörtert worden seien. Randnummer 115
  4. e)Schließlich lässt auch die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses am 6. April 2022 keinen Verfahrensmangel erkennen. Randnummer 116
  5. aa)Die Bekanntmachung verstößt entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht deshalb gegen § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB, weil sie nicht die Formulierung enthält, dass die Möglichkeit der Einsichtnahme für jedermann besteht. Randnummer 117 Nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB ist der Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 BauGB zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Schon allein aus dem Wortlaut dieser Vorschrift lässt sich unschwer ableiten, dass die Bekanntmachung der Satzung nicht die wörtliche Wiedergabe des Gesetzestextes in § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB "zu jedermanns Einsicht" verlangt, es vielmehr genügt, wenn sich die Einsichtnahmemöglichkeit für jedermann mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bekanntmachungstext ergibt. Die von der Antragsgegnerin verwendete Formulierung, die Satzung mit Begründung und Umweltbericht sowie zusammenfassende Erklärung könne nach dem Tag der Inkraftsetzung im Bürgerbüro der Lutherstadt Wittenberg im Neuen Rathaus, Lutherstraße 56 während der Dienstzeiten eingesehen werden, genügt hierfür. Es erschließt sich dem Senat nicht, weshalb aus dieser Formulierung der Schluss gezogen werden könnte, dass nicht jede Person Einsicht in die ausgelegten Unterlagen nehmen kann. Randnummer 118
  6. bb)Zu einem Verfahrensfehler führt auch nicht der Umstand, dass laut Bekanntmachung die Satzung mit Begründung und Umweltbericht sowie zusammenfassender Erklärung erst nach dem Tag der Inkraftsetzung eingesehen werden könne. Darin liegt kein Verstoß gegen § 10 Abs. 3 Satz 2 und 4 BauGB. Zwar tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB mit der Bekanntmachung in Kraft und nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB ist der Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 BauGB zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten. Hält eine Gemeinde den Bebauungsplan nicht zu jedermanns Einsicht bereit, liegt darin zwar ein Verstoß gegen § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB; dadurch wird der Bebauungsplan aber nicht unwirksam (BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2010 - 4 BN 55.09 - juris Rn. 13). Randnummer 119
  7. cc)Zu Unrecht rügt die Antragstellerin schließlich, dass laut Bekanntmachungstext nicht die mit der Beschlussvorlage Nummer BV-012/2022 beschlossene Begründung zum Bebauungsplan mit Stand Februar 2022 zur Einsichtnahme bereitgehalten worden sei, sondern eine Begründung mit Stand 30. März 2022. Zu Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass sich die „Einsichtnahmefassung" der Bebauungsplanbegründung mit Stand vom 30. März 2022 von der „Satzungsfassung" mit Stand Februar 2022 nur hinsichtlich des Deckblattes und der Darstellung der Verfahrensschritte auf Seite 9 unterscheidet. Auf dem Deckblatt wurde das Datum auf den Satzungsbeschluss geändert, und auf Seite 9 in der Tabelle der Verfahrensschritte wurde in der letzten Zeile als Datum für den Satzungsbeschluss der 30. März 2022 ergänzt. Selbst wenn in dieser (redaktionellen) Änderung ein Verstoß gegen § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB liegen sollte, würde der Bebauungsplan dadurch nicht unwirksam (BVerwG, vgl. Beschluss vom 3. Juni 2010, a.a.O.). Randnummer 120 2. Der angegriffene Bebauungsplan ist aber materiell rechtswidrig. Randnummer 121
  8. a)Ihm dürfte es allerdings nicht bereits an der Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB fehlen. Randnummer 122 Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden Bebauungspläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies gilt für die Planung insgesamt und für jede ihrer Festsetzungen. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Ausgefüllt wird der Begriff der Erforderlichkeit insbesondere durch vorausgehende planerische Entscheidungen der Gemeinde über die örtlich anzustrebenden städtebaulichen Ziele. Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde setzt, liegt grundsätzlich in ihrem plan

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.