Anfechtung einer Baugenehmigung; Verschattung von Grundstücksteilen; Einsichtsmöglichkeiten in Wohnräume Leitsatz 1. Ist die Verschattung von rückwärtigen Grundstücksteilen durch die dichte Bebauung im vorderen Bereich der benachbarten Grundstücke mitbedingt, kann der Nachbar nicht schutzwürdig erwarten, der rückwärtige Grundstücksbereich bleibe ab dem Nachmittag bis zum Sonnenuntergang vollständig besonnt. (Rn.11) 2. Dem Nachbarn ist es - insbesondere in Innerortslagen mit typischerweise dichter Bebauung- grundsätzlich zuzumuten, sich gegen Einsichtsmöglichkeiten in Wohnräume - insbesondere auch in Schlafzimmerbereiche oder Badezimmer - im Wege architektonischer Selbsthilfe durch entsprechende Vorkehrungen wie Gardinen, Vorhänge, Rollläden oder Ähnlichem zu schützen. (Rn.13) Verfahrensgang vorgehend VG Magdeburg 4. Kammer, 9. April 2024, 4 A 150/22 MD, Urteil Tenor Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 4. Kammer - vom 9. April 2024 wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Kläger sind Miteigentümer des Grundstücks der Gemarkung …, Flur …, Flurstücks … (A-Straße). Die Klägerin zu 1 ist ferner Alleineigentümerin des Flurstücks … (S-Straße …). Die beiden Grundstücke liegen in der historischen Altstadt von A-Stadt und sind straßenseitig in geschlossener Bauweise mit drei- bzw. viergeschossigen Fachwerkhäusern bebaut. Auf den rückwärtigen Grundstücksteilen sind grenzständig weitere Gebäude errichtet. Randnummer 2 Am 28. Mai 2019 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung zur Sanierung und Modernisierung des straßenseitig errichteten Fachwerkhauses mit hofseitiger Erweiterung zur Wohnnutzung in Gestalt ambulanten betreuten Wohnens auf den an die Grundstücke der Kläger angrenzenden Flurstücken … und … (S-Straße …). Das Bauvorhaben umfasst die Sanierung und den Umbau des Fachwerkhauses mit Einbau eines Fahrstuhls an der Hofseite mit Zugangs- und Erschließungsfläche, den Rückbau des eingeschossigen Nebengebäudes und des Kellergewölbes sowie die Errichtung eines dreigeschossigen Baukörpers als Erweiterungsbau im rückwärtigen Grundstücksteil mit Abständen zur östlichen und westlichen Grundstücksgrenze. Randnummer 3 Mit Bescheid vom 24. Juli 2019 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen eine 1. Teilbaugenehmigung zum Abbruch des hofseitigen Nebengebäudes und Verfüllung des Kellergewölbes sowie Leistungen im vorhandenen Fachwerkbau, und mit Bescheid vom 20. November 2019 erteilte er die Baugenehmigung für das Bauvorhaben. Randnummer 4 Die nach erfolglosen Widersprüchen gegen die Teilbaugenehmigung vom 24. Juli 2019 und die Baugenehmigung vom 20. November 2019 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt: Die Baugenehmigung vom 20. November 2019 verletze die Kläger nicht in ihren Rechten. Der Neubau, gegen den sich die Kläger wendeten, verstoße nicht gegen die nachbarschützenden Vorschriften über die Abstandsflächen. Nach den genehmigten Bauvorlagen und dem Inhalt der Baugenehmigung halte er die erforderlichen Abstandsflächen ein. Dies gelte auch für die Abstände nach Westen und Norden zum Flurstück … und nach Osten zum Flurstück … von jeweils 3,36 m, soweit es nicht die Bereiche der westlich und östlich genehmigten Vorsprünge des Zwischengeschosses und des ersten Obergeschosses betreffe. Beide Vorsprünge blieben bei der Bemessung der Abstandsflächen nach § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO LSA außer Betracht. Bei ihnen handele es sich um Vorbauten im Sinne dieser Regelung. Auf die Frage, ob sich die Funktion des Vorbaus nicht in der bloßen Erweiterung der Nutzfläche erschöpfen dürfe, sondern der Verbesserung des Ausblicks und der Belichtungsverhältnisse oder der Fassadengestaltung dienen müsse, komme es nicht entscheidungserheblich an. Aus der jeweiligen Mitte der westlichen und östlichen Außenwand des Erweiterungsbaus rage ein Bereich hervor, der nur im Zwischengeschoss und im 1. Obergeschoss liege, ohne schon im Erdgeschossbereich aufzuragen. Durch den Einbau von Fenstern in den westlichen Vorbau sowohl zur West- als auch zur Nordseite hin und in den östlichen Vorbau zur Süd-, Ost- und Nordseite hin dienten beide Vorbauten jedenfalls auch der Verbesserung von Ausblick und Belichtungsverhältnissen der sich anschließenden Räume, indem Lichteinfall von weiteren Himmelsrichtungen als derjenigen der Außenwand ermöglicht werde. Beide Außenwände lägen auch gegenüber der jeweiligen Grenze zu den Nachbargrundstücken der Flurstücke … und …. Für die dorthin jeweils einzuhaltenden Abstände sei die Ausnahmevorschrift des § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO LSA anwendbar. Während in dem Fall des Verweises des § 29 Abs. 10 BauO LSA für Brandwände nicht Hervortritte aus der Flucht einer der Nachbargrenze gegenüberliegenden Wand, sondern nur Hervortritte vor die Flucht der vorderen und hinteren Außenwand erfasst würden, sei mit Blick auf die Abstandsvorschriften gerade auch eine seitliche Nachbargrenze erfasst, die der dem Vorbau zugehörigen Gebäudeaußenwand gegenüberliege, weil zunächst die Grundstücksgrenze maßgebend sei, in deren Richtung die Vorbauten weisen. Beide Vortritte nähmen nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch. Nach den in der Baugenehmigung aufgeführten Grundrissen für das Zwischengeschoss und das erste Obergeschoss des Erweiterungsbaus sei der östliche Vorbau 4,1 m breit, was - ohne Berücksichtigung der insoweit nicht verzeichneten Maße des Übergangs zum Fachwerkhaus - nur rund 31,9 % der Gesamtbreite der östlichen Außenwand von 12,835 m ausmache. Der westliche Vorbau habe eine Breite von 4,5 m. Unter Berücksichtigung der Maße für den Übergang zum Fachwerkhaus, wie sie im Grundriss für das Erdgeschoss angegeben seien, entspreche dies 29,09 % der Gesamtbreite der westlichen Außenwand von 15,075 m. Der Übergang zum Fachwerkhaus sei als Teil der westlichen Außenwand des Erweiterungsbaus auch zu berücksichtigen, denn er schließe den zum Fachwerkhaus im Zwischengeschoss und 1. Obergeschoss offenen Bereich gemäß der Hofansicht nach außen hin räumlich ab, und auch die dabei eingesetzte Verglasung schließe an den Verlauf der im Übrigen im Zwischengeschoss in Kalksandstein-Mauerwerk und im 1. Obergeschoss in Holztafelwand genehmigten westlichen Außenwand des Erweiterungsbaus nahtlos und unter Fortführung der Baulinie an. Die Vortritte der Vorbauten vor die Außenwände betrügen 0,95 m und 1,25 m und damit nicht mehr als 1,5 m. Die beiden Vorbauten blieben mindestens 2 m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt. Der geringste Abstand vom Vorbau der westlichen Außenwand des Erweiterungsbaus betrage 2,53 m, der geringste Abstand vom Vorbau der östlichen Außenwand des Erweiterungsbaus 2,50 m. Randnummer 5 Ein Verstoß gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Gebots der Rücksichtnahme liege ebenfalls nicht vor. Das Vorhaben überschreite hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung sowie der überbaubaren Grundstücksfläche schon nicht den Rahmen, den die Bebauung in der näheren Umgebung des Baugrundstücks vorgebe. Der Erweiterungsbau lasse es auch nicht an der gebotenen Rücksicht auf die sonstige, also vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen. Er habe insbesondere keine erdrückende Wirkung. Bedenken bestünden auch nicht im Hinblick auf die von den Klägern eingewandte und als massiv bezeichnete Verschattung auf ihren Grundstücken. Die Verschattung gehe nicht über das Maß hinaus, mit dem der Nachbar eines Grundstücks durch eine auf dem Nachbargrundstück verwirklichte Bebauung grundsätzlich rechnen müsse. Zwar sei anzunehmen, dass der Erweiterungsbau zu einer zusätzlichen teilweisen Verschattung der Flächen und Gebäude auf den Grundstücken der Kläger führe. Allerdings werde der Einfall von direktem Sonnenlicht insoweit nicht dauerhaft oder nahezu verhindert. Denn der Erweiterungsbau liege (nord-)westlich bzw. (nord-)östlich der benachbarten Grundstücke und Gebäude, so dass insbesondere im Tagesverlauf der Lichteinfall aus südlicher Richtung gar nicht gehindert werde. Die in dieser Zeit bestehenden Verschattungen würden vielmehr im Wesentlichen durch die auf den klägerischen Grundstücken jeweils an der südlichen Grenze befindlichen Bebauungen mit mehreren Geschossen ausgelöst. Ferner werde vormittags für das Flurstück … und nachmittags für das Flurstück … Schattenwurf durch die vom Steinweg aus gesehen rückwärtig an den Grundstücksgrenzen gelegenen Nebengebäude verursacht. Selbst unter Berücksichtigung dieser durch den Eigenbestand bedingten Beschattungsanteile sei der Lichteinfall auch mit dem Schattenwurf durch den Erweiterungsbau im Tagesverlauf nicht vollständig aufgehoben. Beispielweise habe die Sonne während der Augenscheinseinnahme zur Mittagszeit des 5. April 2024 vom Hof im südlichen Bereich des Flurstücks …, der westlich des neuen Erweiterungsbaus liege, über dem Dachfirst des zur Straße gelegenen Fachwerkhauses des Flurstücks … erkannt werden können. Damit stelle sich die Beschattung der nördlichen Seite der zur Straße gelegenen Gebäude auf den Grundstücken der Kläger, die durch den Erweiterungsbau zusätzlich ausgelöst werde, in der Gesamtschau nicht so wesentlich dar, dass sie als nicht zumutbar einzuordnen wäre. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot sei auch nicht aufgrund der von den Klägern geltend gemachten Einsichtsmöglichkeiten auf ihr Grundstück festzustellen. Der Erweiterungsbau schaffe keine derart beengten Verhältnisse, dass ein letzter Raum privater Lebensgestaltung auf den Grundstücken der Kläger ausgeschlossen werde. Zwar verfüge der Erweiterungsbau neben den Einsichtsmöglichkeiten aus den grundsätzlich - mit Ausnahme von Teilen der Vorsprünge - westlich und östlich ausgerichteten Fenstern über eine Dachterrasse, die von den Bewohnern auf der Höhe eines 2. Obergeschosses genutzt werden könne, von der auch Blicke in Richtung der Fenster der südöstlich und südwestlich gelegenen benachbarten Haupthäuser und der östlich und westlich gelegenen Nebengebäude der Flurstücke … und … eröffnet würden und die sich auf Höhe des ausgebauten Dachgeschosses des Haupthauses des Flurstücks ... befinde. Auch sei der Blick auf die beiden Terrassenbereiche südlich und nördlich des Nebenwohngebäudes an der östlichen Seite des Flurstücks ... eröffnet. Insgesamt sei damit aber keine qualifizierte Einsichtsmöglichkeit verbunden, die eine Privatsphäre praktisch ausschließe. Es fehle schon an einer dafür notwendigen hinreichend geringen Entfernung. Denn der geringste Abstand zwischen den Standpunkten auf der Dachterrasse zu den Punkten, an denen die Wohnbebauung der beiden Haupthäuser beginne, betrage ausweislich der genehmigten Bauvorlagen jeweils mehr als sieben Meter. Der Abstand von der Dachterrasse als prominenteste Einsichtsmöglichkeit zu den Gebäuden, die an der westlichen Seite des Flurstücks ... und an der östlichen Seite des Flurstücks ... liegen, sei noch größer. Die - im Verhältnis hierzu - näher gelegenen Fenster auf den Nordseiten der Haupthäuser dieser beiden Flurstücke wiederum lägen nicht unmittelbar gegenüber der Dachterrasse, sondern seitlich zu ihr. Schließlich handele es sich bei der Dachterrasse nicht um eine öffentlich zugängliche Fläche, sondern um eine gemeinschaftliche Wohnfläche des betreuten Wohnens. II. Randnummer 6 A. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Randnummer 7 Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zuzulassen. Solche Zweifel liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 - juris, Rn. 36, m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. Randnummer 8 1. Die Kläger wenden ein, das Verwaltungsgericht habe bei der Berechnung der Abstandsflächen nach § 6 Abs. 1 und 6 BauO LSA die geplanten und tatsächlich in der Örtlichkeit vorhandenen Vorsprünge bei der Bemessung der Abstandsflächen zu Unrecht nicht berücksichtigt. Zwar schreibe § 6 Abs. 6 BauO LSA vor, dass Vorsprünge, soweit sie die Außenlänge des Gebäudes nicht um bereits ein Drittel umfassen, bei der Bestimmung der Abstandsflächen unberücksichtigt bleiben. Jedoch habe das Verwaltungsgericht unbeachtet gelassen, dass hier die Vortritte und Vorsprünge in ihrer tatsächlichen Ausprägung im Bestand über die Größe von einem Drittel der Außenlänge der Außenwände hervorträten. Hätte das Verwaltungsgericht die von ihnen gemessenen Abstände zwischen dem Erweiterungsbau und den vorhandenen Baukörpern auf ihren Grundstücken ermittelt und berücksichtigt, wäre es zu der Erkenntnis gelangt, dass tatsächlich die Anbauten bei der Berücksichtigung der Abstandsflächen mit zu berücksichtigen gewesen wären. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten sie eine Planungskarte vorgelegt, in der die tatsächlichen Abstände zu den Grundstücksgrenzen nach Errichtung des Baukörpers eingezeichnet worden seien. Durch die Ausweisung der Vorsprünge sei zudem eine Verletzung der drittschützenden Vorschriften in § 29 BauO LSA anzunehmen, weil hierdurch der notwendige Brandschutz zur Vermeidung eines Überschlags des Feuers auf das nachbarliche Grundstück nicht mehr erfüllt sei. Randnummer 9 Diese Einwände verfangen nicht. Gemäß § 6 Abs. 6 Nr. 2 BauO LSA bleiben bei der Bemessung der Abstandsflächen Vorbauten außer Betracht, wenn sie
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