Zur Unbeachtlichkeit eines Gehörverstoßes; "Zuschreibung" einer politischen Überzeugung; Aktualität der Erkenntnisse Leitsatz 1. Ein Gehörsverstoß kann unbeachtlich sein, wenn er aus Sicht des Berufungsgerichts nicht entscheidungserheblich ist. (Rn.18) 2. Die Zuschreibung einer politischen Überzeugung aufgrund einer durch eine Handlung oder Unterlassung erfolgten Äußerung einer bestimmten Meinung, die nicht direkt oder unmittelbar politisch ist, durch Akteure, von denen die Verfolgung ausgehen kann, setzt jedenfalls voraus, dass dem geschilderten Geschehen in irgendeiner Art und Weise eine politische Bedeutung beigemessen werden kann, sei es anknüpfend an die konkrete Handlung oder geäußerte Meinung oder anknüpfend an die Umstände des Herkunftslandes. (Rn.19) Orientierungssatz 1. Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs bietet keinen Schutz dagegen, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt lässt. (Rn.10) 2. Die Verwertung von Tatsachen und Beweisergebnissen setzt voraus, dass diese von den Verfahrensbeteiligten oder vom Gericht im Einzelnen bezeichnet zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden oder sonst in das Verfahren eingeführt worden sind und dass sich die Beteiligten hierzu äußern konnten. Dies gilt auch für die im Asylverfahren verwendeten Erkenntnisse. (Rn.22) 3. Die hinreichende Aktualität der für die Bewertung der Lage im Herkunftsland herangezogenen Erkenntnismittel ist zur Sicherstellung ihrer Aussagekraft natürlich wesentlich. Eine „tagesaktuelle“ Erkenntnislage ist dafür aber nicht stets Voraussetzung. (Rn.28) 4. Ein etwaiger Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich keinen Gehörsverstoß; er gehört auch nicht zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) i.V.m. § 138 VwGO. (Rn.51) Verfahrensgang vorgehend VG Magdeburg, 4. Juli 2024, 3 A 241/23 MD, Urteil Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 3. Kammer - vom 4. Juli 2024 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin Kraft wird abgelehnt. Gründe I. Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens als unzulässig mit Bescheid der Beklagten vom 15. August 2023. Sie ist armenische Staatsangehörige und führte bereits im Jahr 2018 erfolglos ein Asylverfahren durch, nach dessen Abschluss sie nach Armenien abgeschoben wurde. Seinerzeit hatte sie vorgetragen, aufgrund der Probleme ihres Sohnes ausgereist zu sein. Ihr Mann sei unter ungeklärten Umständen zu Tode gekommen. Er sei im September 2012 nach einem Überfall auf die Familie, bei welchem die Angreifer einen Aktenkoffer in ihren Besitz hätten bringen wollen, erhängt aufgefunden worden. Zudem sei er in einer Talkshow verunglimpft worden, die noch im Internet zu sehen sei. Auch ihr Sohn sei aufgefordert worden, den gesuchten Aktenkoffer zu übergeben. Ihm sei gedroht worden, anderenfalls erleide er ein ähnliches Schicksal wie sein Vater. Randnummer 2 Nachdem die Klägerin zu einem unbekannten Zeitpunkt erneut in das Bundesgebiet einreiste, stellte sie am 12. Juli 2023 persönlich in der Außenstelle des Bundesamtes in Halberstadt unter Vorlage eines Schriftsatzes ihrer Prozessbevollmächtigten vom 3. Juli 2023 einen Asylfolgeantrag, zu dessen Begründung sie in dem Schriftsatz ausführte, nach ihrer Rückkehr nach Armenien erneut bedroht worden zu sein. Ihre Erkrankungen hätten sich so verschlechtert, dass nunmehr ein Abschiebungsverbot vorliege. Sie werde in Kürze aussagekräftige Atteste vorlegen. Sie beantragte „zur Wahrung des Rechts auf eine gute Verwaltung (Art. 41 EU-Grundrechtecharta) sowie des Rechtsstaatsgebots und des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) eine Stellungnahmefrist von drei Wochen vor einer Entscheidung sowie ihre persönliche Anhörung. Die angekündigten Unterlagen legte sie im Verfahren vor dem Bundesamt nicht vor. Randnummer 3 Die Beklagte lehnte den Antrag ohne vorherige Anhörung mit Bescheid vom 15. August 2023 ab, weil die Klägerin keine Angaben gemacht habe über die Gründe, die zur erneuten Flucht aus Armenien geführt hätten. Sie habe hierzu nicht angehört werden müssen, da eine substantiierte, individuelle Folgeantragsbegründung bereits bei der erneuten Asylantragstellung erforderlich gewesen sei. Nur so könne entschieden werden, ob ein erneutes Verfahren durchzuführen sei. Ein Verweis auf eine spätere Anhörung erfülle das Begründungserfordernis nicht. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor. Weder die allgemeine Lage in Armenien noch der nicht weiter belegte konkrete Gesundheitszustand der Klägerin genügten für die Feststellung von Abschiebungsverboten. Einer erneuten Entscheidung über die Abschiebungsandrohung bedürfe es insoweit nicht. Randnummer 4 Die hiergegen gerichtete Klage verband die Klägerin mit einem Antrag auf vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz. Die nach der Rückkehr ins Herkunftsland erlittenen neuen Bedrohungen, das YouTube-Video über die Talkshow, in der ihr verstorbener Ehemann verunglimpft worden sei sowie ihr wesentlich verschlechterter Gesundheitszustand seien hinreichende Gründe für einen Folgeantrag. Sie werde im Herkunftsland erneut von den Männern gesucht und ihr Bruder dahingehend bedroht, dass er ihren Aufenthaltsort verraten müsse. Das YouTube-Video lasse ihre Glaubhaftigkeit in einem neuen Licht erscheinen. Aussagekräftige Atteste zu ihrem Gesundheitszustand werde sie in Kürze vorlegen. Die Tatsache, dass sie den Aktenkoffer, der offenbar von großer Bedeutung sei, nicht herausgebe, dürften ihre Verfolger als Akt politischer Opposition auslegen. Randnummer 5 Ausweislich eines im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Kurzarztbriefes vom 3. September 2023 des C-Klinikums S-Stadt GmbH leidet die Klägerin unter einem exazerbierten Schmerzsyndrom/Coxalgie, einer hypertensiven RR-Entgleisung unter Schmerzen, einer Varikosis mit Thrombose der Varize der V.s. Parva li. sowie AMI-Ausschluss. Empfohlen wurde eine orthopädische Behandlung der Coxarthrose, Physiotherapie, Schmerztherapie und gegebenenfalls eine Operation sowie konsequente RR-Kontrolle und Medikamente. Die zentrale Anlaufstelle für Asylbewerber des Landes Sachsen-Anhalt erbat unter dem 5. Mai 2023 hausärztliche Mitbehandlung bei Hypertonie und Thrombose. Die Private Arzt- und Psychotherapie-Praxis Dr. med. I., B-Stadt, bescheinigte unter dem 15. Februar 2024 das „Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung“ seit dem 15. Februar 2024 auf einem Formular. Danach leide die Klägerin unter den „Dauerdiagnosen ICD-10 F 32.2, F 43.1, F 41.1 und F 45.4 infolge Verfolgung/Bedrohung in Heimatland“. Erforderlich sei eine kontinuierliche medizinische Versorgung mittels Agomelatin 25 mg, ein Ende der Dauerbehandlung sei nicht absehbar. Die Patientin sei behandlungs- und schutzbedürftig. Sie sei nicht reisefähig, eine ärztliche Begutachtung sei vor der Abschiebung dringend notwendig, um einer Retraumatisierung zu entgehen. Angaben zur Anamnese, Diagnostik oder der Behandlungsdauer in der Praxis enthält die von einem Arzt und zwei Psychologinnen gezeichnete Bescheinigung nicht. Randnummer 6 Mit Beschluss vom 22. September 2023 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab und verwies unter anderem darauf, dass aus dem Länderinformationsblatt (LIB) Armenien des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) Österreich vom 20. April 2023, Seite 30, ersichtlich sei, dass Bemühungen, staatliche Hilfe vor Übergriffen nichtstaatlicher Akteure zu bekommen, derzeit in Armenien nicht von vornherein erfolglos bleiben müssen. Der Klägerin stehe insoweit hinreichender staatlicher Schutz vor rechtswidrigen Übergriffen nichtstaatlicher Akteure zur Verfügung. Im Übrigen könne auch ein Umzug Abhilfe schaffen (unter Bezugnahme auf AA, Lagebericht Armenien vom 25. Juli 2022, Seite 13). Hinweise darauf, dass die Erkrankungen der Klägerin in Armenien nicht behandelbar seien oder sie die notwendige Behandlung aufgrund der Kosten nicht erhalten könne, seien nicht ersichtlich. Die medizinische Grundversorgung sei in Armenien flächendeckend gewährleistet (unter Bezugnahme auf das LIB Armenien vom 20. April 2023, S. 40 m. w. N.). Unter Bezugnahme auf diesen Beschluss lehnte das Verwaltungsgericht auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren ab. Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übersandte das Verwaltungsgericht eine Liste der Erkenntnismittel für das Asylverfahren von Asylbewerbern aus Armenien - Stand: Mai 2024 -, in dem darauf hingewiesen wird, dass bei der Entscheidung des Verfahrens unter anderem die angegebenen Erkenntnismittel berücksichtigt werden können. Das LIB Armenien des BFA Österreich vom 20. April 2023 ist auf dieser Liste nicht aufgeführt. Randnummer 7 In der mündlichen Verhandlung führte die Klägerin aus, sich nach ihrer Rückkehr nach Armenien in einem Dorf eingemietet zu haben. Ihr Bruder habe sie nur gelegentlich besucht. Er habe jedoch erfahren, dass er von ihren Verfolgern gesucht werde, die auch sie suchten. Danach habe sie ihre Wohnung gekündigt und sich an verschiedenen Orten aufgehalten, um nicht von den Verfolgern gefunden zu werden. Ihr Bruder sei dann nach Russland gezogen. Sie fürchte nunmehr, dass die Leute sie irgendwo antreffen könnten und von ihr verlangten, dass sie den Aufenthaltsort ihres Sohnes preisgebe. Sie fürchte auch, deshalb von diesen Leuten gefoltert zu werden. Sie habe hohen Blutdruck, hohe Cholesterinwerte und eine Thrombose in der Hüfte. Sie habe Schwierigkeiten beim Laufen und Herzprobleme und bekomme häufig keine Luft. Ihre Nachbarn hätten erzählt, dass unbekannte Personen um ihre Wohnung geschlichen seien. Wie ihre gesundheitliche Situation sich in Armenien entwickle, daran wolle sie gar nicht denken. Sie stellte vier Beweisanträge, die der erkennende Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung ablehnte und die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin hierzu zu Protokoll nahm. Mit Urteil vom 4. Juli 2024 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab und wiederholte im Wesentlichen die Ausführungen aus dem Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes, insbesondere zur inländischen Fluchtalternative und der gesundheitlichen Grundversorgung in Armenien. Ferner wurde die Ablehnung der Beweisanträge weiter begründet. II. Randnummer 8 Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil hat keinen Erfolg. Die allein geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs, § 78 Abs. 3 Nr. 3 VwGO, § 138 Nr. 3 VwGO, liegt nicht vor. Die von der Klägerin angeführten Verfahrensmängel zeigen die Erforderlichkeit der Zulassung der Berufung nicht auf. Randnummer 9 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verschafft den Verfahrensbeteiligten ein Recht darauf, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zweckentsprechend und erschöpfend zu erklären und Anträge zu stellen (siehe auch die §§ 86 Abs. 2 und 3, 104 Abs. 1, 108 Abs. 2 VwGO) und verpflichtet das Gericht darüber hinaus, das entscheidungserhebliche Vorbringen und die Anträge der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 1975 - 2 BvR 1086/74 - juris Rn. 17). Dazu muss das Gericht nicht auf sämtliches Tatsachenvorbringen und alle Rechtsauffassungen eingehen, die im Verfahren von der einen oder anderen Seite zur Sprache gebracht worden sind. Nur der wesentliche Kern des Tatsachenvorbringens einer Partei, der nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts von zentraler Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens ist, muss in den Gründen der Entscheidung behandelt werden. Randnummer 10 Deshalb müssen, um einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festzustellen, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - juris Rn. 39). Dergleichen Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn das Gericht wesentliche, das Kernvorbringen eines Beteiligten darstellende Tatsachen unberücksichtigt lässt. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in der Begründung der Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist. Daraus ergibt sich eine Pflicht der Gerichte, die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen in den Entscheidungsgründen zu verarbeiten (zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - 2 BvR 1493/11 - juris Rn. 45, m.w.N.). Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs bietet aber keinen Schutz dagegen, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt lässt (BVerwG, Beschluss vom 18. April 2008 - 8 B 105.07 - juris Rn. 6). Daraus, dass das Gericht der Sichtweise eines Beteiligten nicht gefolgt ist, lässt sich jedenfalls nicht zwingend auf eine mangelnde Berücksichtigung von dessen Vorbringen schließen (BVerwG, Beschluss vom 2. September 2019 - 8 B 19.19 - juris Rn. 4). Randnummer 11 Gemessen daran lässt sich eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht feststellen. Das Verwaltungsgericht hat sich in den Entscheidungsgründen mit dem für seine Entscheidung wesentlichen Vorbringen der Klägerin zu den Gründen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens befasst. Dass es dabei nicht auf sämtliche von der Klägerin schriftsätzlich vorgebrachten Argumente eingegangen und im Ergebnis der Auffassung der Klägerin nicht gefolgt ist, begründet keine Verletzung rechtlichen Gehörs. Randnummer 12 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin ein Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahren nicht zusteht. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt 1 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Fall eines Folgeantrags nach § 71 ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt, § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei einer Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, § 71 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz AsylG. In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, § 71 Abs. 3 AsylG. Randnummer 13 Danach liegen auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin in der Antragsbegründung die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nicht vor. Randnummer 14 1. Ohne Erfolg rügt die Klägerin, das Verwaltungsgericht habe sich mit ihrem Vortrag, dass ein neues Urteil des Europäischen Gerichtshofs, hier vom 12. Januar 2023 (C-280/21), einen Folgeantragsgrund darstellen könne, nicht befasst. In diesem Urteil werde eine sehr weite Auslegung des Begriffs der politischen Überzeugung vertreten. Hierauf habe sie mit Schriftsätzen vom 19. September und 31. August 2023 hingewiesen. Wenn die Klägerin den Aktenkoffer, der für ihre Verfolger offenbar von großer Bedeutung sei, nicht herausgebe, könne das - nach diesem neuen Maßstab - von den Verfolgern als Akt politischer Opposition verstanden werden. Daher sei die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens angezeigt. Randnummer 15 Ob das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12. Januar 2023 (C-280/21, juris) hinsichtlich der weiten Auslegung des Begriffs der politischen Überzeugung einen „neuen Umstand“ oder ein „neues Element“ im Sinne von Art. 33 Abs. 2 Buchst. d bzw. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32 und damit einen tauglichen Grund für den Folgeantrag der Klägerin darstellt, kann vorliegend dahinstehen, denn jedenfalls fehlt es an dem weiteren Erfordernis, dass das neue Element erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen kann, dass die Klägerin als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - C -921/19 - juris Rn. 37; Urteil vom 8. Februar 2024 - C 216/22 - juris Rn.31). Randnummer 16 Zwar trifft es zu, dass das Verwaltungsgericht sich in den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht ausdrücklich mit diesem Argument der Klägerin auseinandersetzt und insofern auch die Inbezugnahme der Gründe des angefochtenen Bescheides nicht genügt, da dieser sich mit diesem Vorbringen schon deshalb nicht befassen konnte, weil es erst mit der Klagebegründung vorgebracht wurde. Gleichwohl liegt darin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin, weil das Verwaltungsgericht zunächst davon ausgeht, dass die Gründe für die Durchführung eines Asylfolgeverfahrens, d.h. die Tatsachen und Beweismittel, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Folgeverfahren ergibt, bereits bei der Antragstellung darzulegen sind. Das Erfordernis, den Asylfolgeantrag persönlich zu stellen, dient der Verfahrensbeschleunigung, indem die Gründe für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens unter Durchbrechung der Bestandskraft der bereits erfolgten Entscheidung eines vorangegangenen Verfahrens sogleich umfassend dargelegt werden, mögliche Rückfragen sofort erfolgen können und umgehend über den Antrag entschieden werden kann (Dickten in Kluth/Heusch, Ausländerrecht, BeckOK, 42. Edition, Stand 1. Juli 2024, § 71 Rn. 10). Ging das Verwaltungsgericht danach davon aus, dass grundsätzlich die im Folgeantrag dargelegten Gründe die Grundlage für die behördliche Entscheidung über dessen Zulässigkeit bilden, kam es auf die nachträgliche Behauptung der Klägerin, möglicherweise auch politisch verfolgt worden zu sein, für diese Entscheidung nicht an. Randnummer 17 Die Klägerin hat bei ihrer persönlichen Antragstellung am 12. Juli 2023 gänzlich ungenügende Angaben gemacht, indem zu den Fluchtgründen lediglich pauschal auf eine „erneute Bedrohung“ ohne nähere Angaben dazu, durch wen oder weswegen die Bedrohung erfolgte, verwiesen wurde. Sie hat zur Begründung ihres Antrags bei dem Bundesamt überhaupt keine konkreten Umstände vorgetragen, die für die Zulässigkeit eines Asylfolgeantrags sprechen würden. Sie kann insofern auch nicht darauf verweisen, diesen Vortrag in einer weiteren persönlichen Anhörung in Begleitung ihrer Prozessbevollmächtigten nachholen zu wollen. Denn nach den, der Verfahrensbeschleunigung dienenden, Vorgaben des § 71 AsylG dient eine mögliche persönliche, informatorische Anhörung der Antragsteller nur der Klärung solcher Fragen, die sich aus den hinreichend dargelegten Gründen, benannten Tatsachen und Beweismitteln ergeben, nicht hingegen der erstmaligen Darlegung prüfungsfähiger Gründe. Ergeben sich aus dem Antrag deshalb keine Fragen, weil dieser - wie vorliegend - lediglich völlig unspezifizierte Aussagen enthält, ist es demnach auch nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte wie hier ihr Ermessen dahingehend ausübt, von einer Anhörung abzusehen. Dass die Beklagte ihr Ermessen erkannt und ausgeübt hat, ergibt sich aus der Darstellung der Abwägung, dass die von der Klägerin schriftlich vorgetragene Begründung, nachdem ihr bei der persönlichen Antragstellung Gelegenheit zur (weiteren) Stellungnahme gegeben wurde, zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung keinen Anlass bietet. Randnummer 18 Auch für das folgende Verfahren gerichtlichen Rechtsschutzes ist aber die Notwendigkeit, sich ausführlich mit der geltend gemachten politischen Verfolgung der Klägerin wegen der verweigerten Herausgabe eines Aktenkoffers zu befassen, nicht erkennbar. Der insoweit ausschließlich schriftliche Vortrag mit der Klagebegründung und ergänzend dem Schriftsatz vom 19. September 2023 stellt nach der Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, in dem dieser Sachverhalt überhaupt keine Erwähnung findet, kaum den Kern ihres Tatsachenvortrags dar. In den von der Klägerin geschilderten Vorfällen ist von dem Koffer bzw. der Suche danach keine Rede mehr. Die Zuschreibung einer aktuellen politischen Verfolgung anknüpfend an die seit 2012 verweigerte Herausgabe eines nicht existenten Koffers beruht allein auf dem, an die jüngere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anknüpfenden weiteren Begriff der „politischen Verfolgung“, und stellt mithin eine Rechtsfrage dar. Die möglicherweise unzureichende Bearbeitung einer Rechtsfrage kann jedoch einen Gehörsverstoß nicht begründen, wenn sie deshalb unbeachtlich ist, weil sie sich auf das endgültige Ergebnis des Rechtsstreits mit Sicherheit nicht auswirken kann, weil bereits im Verfahren über die Berufungszulassung feststeht, dass auch eine Berücksichtigung des Beteiligtenvorbringens, auf das sich der Gehörsverstoß bezieht, nicht zu einem anderen Ausgang des Verfahrens führen kann (BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2021 - 9 B 26/20 - juris Rn. 21). Denn nach der verfahrensökonomischen Zielsetzung des § 144 Abs. 4 VwGO, dessen Rechtsgedanke nicht auf das Revisionsverfahren beschränkt und im Verfahren auf Zulassung der Berufung entsprechend anwendbar ist, soll ein Verfahren nicht wegen eines Fehlers fortgeführt werden, wenn der Verstoß mit Sicherheit für das endgültige Ergebnis bedeutungslos bleiben wird (OVG NRW, Beschluss vom 2. Januar 2020 - 19 A 183/18.A – juris Rn. 15; BayVGH, Beschluss vom 29. Mai 2024 - 13a ZB 24.30413 - juris Rn. 7 m. w. N.). So liegt es hier. Randnummer 19 Denn auch wenn der EuGH entschieden hat, dass auch die durch eine Handlung oder Unterlassung erfolgte Äußerung einer bestimmten Meinung, die nicht direkt und unmittelbar politisch ist, die Akteure, von denen die Verfolgung ausgehen kann, je nach dem spezifischen Kontext des Herkunftslandes dazu veranlassen kann, einer solchen Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung den Charakter einer „politischen Überzeugung“ zuzuschreiben (EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023 – C-280/21 – juris Rn. 34), ist dafür im vorliegenden Fall nichts ersichtlich. Denn eine solche Zuschreibung setzt jedenfalls voraus, dass dem geschilderten Geschehen in irgendeiner Art und Weise eine politische Bedeutung beigemessen werden kann, sei es anknüpfend an die konkrete Handlung oder geäußerte Meinung oder anknüpfend an die Umstände des Herkunftslandes. Randnummer 20 Dafür ist nach dem Vorbringen der Klägerin nichts ersichtlich, geht doch die von ihr geschilderte Verfolgung zunächst schon nicht von staatlichen Akteuren aus. Die Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure knüpfte nach ihrem Vortrag zunächst an Schwierigkeiten ihres verstorbenen Ehemannes beim Lämmerhandel an, eine politische Dimension hat die Klägerin dem nicht beigemessen, sie ist auch sonst nicht erkennbar. Die daneben geschilderte Verweigerung der Herausgabe eines Aktenkoffers, dessen Bedeutung sie nicht kenne, und den ihr Ehemann gar nicht besessen habe, so dass sie ihn auch nicht herausgeben könne, wäre danach als einziger Anknüpfungspunkt für die Annahme einer politischen Verfolgung selbst bei Anlegung eines weiten Begriffs der „politischen Überzeugung“ eher ungeeignet. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass schon nicht erkennbar und von der Klägerin substantiiert vorgetragen wäre, wer eine solche politische Überzeugung in die Verweigerung der Herausgabe eines Koffers hineindeuten sollte, so dass darin eine politische, d.h. regelhaft von staatlicher Seite erfolgende Verfolgung gesehen werden könnte. Denn nach ihrem Vortrag im ersten Asylverfahren, an den sie hier inhaltlich anknüpft, gingen die Probleme vom Bruder des seinerzeitigen Präsidenten S. aus. Dieser ist jedoch seit 2018 nicht mehr Präsident Armeniens, so dass eine politische Dimension konkreter darzulegen gewesen wäre als durch die bloße Behauptung, ein aus Sicht der Klägerin gänzlich unpolitisches Verhalten könnte von „den Verfolgern“ (auch heute noch) als ein „Akt politischer Opposition“ angesehen werden. Randnummer 21 2. Ohne Erfolg wendet die Klägerin weiter ein, das Verwaltungsgericht beziehe sich für die Annahme hinreichenden staatlichen Schutzes mit dem LIB Armenien des BFA Österreich vom 20. April 2023 auf ein Erkenntnismittel, das es nicht in das Verfahren eingeführt habe und verletze damit den Anspruch auf rechtliches Gehör. Randnummer 22 Das Gebot des rechtlichen Gehörs verlangt, dass das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt wird, zu denen die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. Die Verwertung von Tatsachen und Beweisergebnissen setzt deshalb voraus, dass diese von den Verfahrensbeteiligten oder vom Gericht im Einzelnen bezeichnet zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden oder sonst in das Verfahren eingeführt worden sind und dass sich die Beteiligten hierzu äußern konnten. Dies gilt auch für die im Asylverfahren verwendeten Erkenntnisse (OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2005 - 8 A 159/05 - juris Rn.19). Für eine schlüssige Gehörsrüge genügt aber der Vortrag eines Gehörsverstoßes nicht allein. Vielmehr ist darüber hinaus substantiiert darzulegen, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre. Nur auf der Grundlage eines solchen Vortrags kann geprüft und entschieden werden, ob auszuschließen ist, dass die Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer anderen, der Klägerin günstigeren Entscheidung geführt hätte (OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2002 - 21 A 1590/01.A - juris Rn.12; Seeger in Kluth/Heusch, Ausländerrecht BeckOK, 42. Edition Stand 1. Juli 2024, AsylG § 78 Rn. 31, beck-online). Randnummer 23 Danach liegt ein Gehörsverstoß nicht vor. Zwar trifft es zu, dass dieses Erkenntnismittel auf der mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übersandten Erkenntnismittelliste der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg nicht aufgeführt ist. Diese wurde aber auch ausdrücklich nicht als abschließende Erkenntnismittelliste in das Verfahren eingeführt, sondern enthielt den Hinweis darauf, dass „unter anderem“ die dort aufgeführten Erkenntnismittel bei der Entscheidung berücksichtigt werden können. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass auch andere, insbesondere bereits in das Verfahren eingeführte Erkenntnismittel herangezogen werden können. So liegt es hier. Das Länderinformationsblatt vom 20. April 2023 war schon Gegenstand des Beschlusses im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (S. 4 des Beschlussabdrucks), wie des angefochtenen Bescheides, der Klägerin folglich nicht unbekannt. Hatte die Klägerin mithin Gelegenheit, dieses Erkenntnismittel zur Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, ist für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne einer „Überraschungsentscheidung“ nichts ersichtlich. Darüberhinaus lässt die Antragsbegründung auch nicht erkennen, was die Klägerin vorgetragen hätte, wenn sie mit der Erkenntnismittelliste erneut auf das Länderinformationsblatt Armenien vom 22. April 2023 als mögliche Entscheidungsgrundlage hingewiesen worden wäre. Randnummer 24 3. Die Klägerin dringt auch nicht damit durch, das Verwaltungsgericht habe durch die Ablehnung ihrer Beweisanträge ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Grundsätzlich verletzt die Nichtberücksichtigung erheblicher, d. h. solcher Beweisanträge, die für die Entscheidung von Bedeutung sind, den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet. Dafür genügt nicht die aus Sicht eines Beteiligten sachlich unrichtige Ablehnung eines Beweisantrages, sondern die Gehörsrüge setzt voraus, dass aus den konkret angegebenen Gründen ein Beweisantrag schlechthin nicht abgelehnt werden darf. Dem Beteiligten muss durch eine im Ergebnis untragbare Ablehnung die Möglichkeit abgeschnitten worden sein, auf die Tatsachengrundlage des Gerichts durch die gewünschte Beweiserhebung einzuwirken (Kautz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 138 VwGO Rn. 13, beck-online). Randnummer 25
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.