Aufenthaltsrecht; Lebensunterhaltssicherung in der Probezeit Leitsatz Angesichts der jederzeitigen grundlosen Kündigungsmöglichkeit kann während einer Probezeit noch nicht von einer nachhaltigen Lebensunterhaltssicherung ausgegangen werden. (Rn.2) Verfahrensgang vorgehend VG Halle (Saale), 19. August 2024, 1 B 202/24 HAL, Beschluss Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 19. August 2024 - 1 B 202/24 HAL - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 I. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht. Randnummer 2 1. Dem Verwaltungsgericht ist darin beizupflichten, dass dem vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung nach § 16g AufenthG noch die fehlende Sicherung seines Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) entgegensteht. Der Antragsteller hat zwar nach einem von ihm vorgelegten undatierten Berufsausbildungsvertrag (GA [OVG], S. 8) am 1. August 2024 bei der Firma D., Logistikzentrum L-Stadt/A-Stadt, eine Ausbildung zum Kaufmann für Spedition und Logistikdienstleistung mit einer Vergütung von monatlich 1.000,- Euro im ersten Lehrjahr begonnen (Seite 1 Buchstabe E des Vertrages). Das ihm daraus nach seinen Angaben verbleibende Nettoeinkommen von 791,50 Euro dürfte auch für den Bedarf eines Ausländers in betrieblicher Ausbildung ausreichen. Abzustellen ist insoweit nicht auf den Betrag von 959,67 Euro, den die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf eine nicht näher konkretisierte „Lebensunterhaltsberechnung 2024“ angeführt hat, sondern auf den Betrag von 736 Euro, der sich aus der Bekanntmachung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 8. Februar 2024 mit dem Aktenzeichen M I 3 – 21002/26#2 (BAnz AT 29.02.2024 B1) ergibt. Einer Sicherung des Lebensunterhalts steht aber entgegen, dass derzeit nicht mit hinreichender Sicherheit feststeht, ob das Berufsausbildungsverhältnis über den 30. November 2024 fortbestehen wird. Der Antragsteller befindet sich ausweislich des vorgelegten Ausbildungsvertrags (Seite 1 Buchstabe B) noch in der viermonatigen Probezeit, während der das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden darf (§ 7 Nr. 1 des Berufsausbildungsvertrags). Angesichts dieser jederzeitigen grundlosen Kündigungsmöglichkeit kann während einer solchen Probezeit noch nicht von einer nachhaltigen Lebensunterhaltssicherung ausgegangen werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. September 2021 – 19 C 21.835 – juris Rn. 12). Daran ändert es auch nichts, dass der Antragsteller mit seiner Beschwerdeschrift ein Schreiben vom 16. August 2024 vorgelegt hat, mit welchem ihm sein Arbeitgeber bestätigt, dass er in den ersten zwei Wochen (1. bis 16. August 2024) seines Ausbildungsverhältnisses keine Fehlzeiten oder Abwesenheiten aufgewiesen habe. Randnummer 3 2. Das Verwaltungsgericht hat auch zurecht entschieden, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG hat. Dem steht jedenfalls der Ausschlussgrund des § 60c Abs. 2 Nr. 5 Buchst.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.