← Deutschland

SG Magdeburg 20. Kammer S 20 AL 193/21 Urteil Arbeitsförderung - Anspruch auf Kurzarbeitergeld - erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall - GmbH-

Arbeitsförderung - Anspruch auf Kurzarbeitergeld - erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall - GmbH-Geschäftsführer - keine vereinbarte Arbeitszeit - Ergebnis des Arbeitseinsatzes maßgebend - fehlende Bezugsgröße Leitsatz

  1. Es entspricht dem Wesen der Stellung eines GmbH-Geschäftsführers, dass es den Gesellschaftern, die dem Geschäftsführer das Wohl und Wehe der Gesellschaft in besonderer Weise anvertrauen, nicht vorrangig auf die Ableistung einer bestimmten Zahl an Arbeitsstunden, sondern auf das Ergebnis des Arbeitseinsatzes des Geschäftsführers ankommt. (Rn.55)
  2. Ist in dem Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers eine bestimmte Arbeitszeitdauer nicht vereinbart, so lässt sich im Rahmen der Regelungen über das Kurzarbeitergeld mangels Bezugspunkt ein Arbeitsausfall und daraus resultierend ein arbeitsausfallbedingter Entgeltausfall nicht feststellen. (Rn.56) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Eine Kostenerstattung findet nicht statt. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Kurzarbeitergeld (KUG) für ihre Geschäftsführerin. Randnummer 2 Die Anzeigen der Klägerin über Arbeitsausfall u. a. für die Monate März 2021 und April 2021 wurden mit Anerkennungsbescheiden der Beklagten vom 10.12.2020 bzw. 07.04.2021 bewilligt. Randnummer 3 Mit den Leistungsanträgen für die Monate März und April 2021 wurden auch KUG-Leistungen für die Geschäftsführerin der Klägerin, Frau K., die auch Mitgesellschafterin der Klägerin ist, beantragt. Randnummer 4 Frau K. war zunächst ab dem 01.01.2019 als Leiterin Vertrieb bei der Klägerin angestellt. Der sodann aufgrund der durch Gesellschafterbeschluss vom 21.01.2019 erfolgten Berufung zur Geschäftsführerin geschlossene Geschäftsführeranstellungsvertrag enthält unter anderem folgende Regelungen: Randnummer 5 § 1 Abs. 1: Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der Gesellschaft und hat die verantwortliche Leitung und Überwachung des gesamten Geschäftsbetriebs nach Maßgabe der Gesetze, des Gesellschaftsvertrags, der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung und einer etwaigen durch Geschäftsordnung für die Geschäftsführung. Unabhängig von einem durch Beschluss der Gesellschafterversammlung oder einer etwaigen Geschäftsordnung begründeten Geschäftsverteilung (§ 1 Abs. 5) obliegen dem Geschäftsführer, ggf. gemeinsam mit den weiteren Geschäftsführern die Leitung und Überwachung der Gesellschaft im Ganzen. Randnummer 6 § 4: Der Geschäftsführer ist an eine bestimmte Arbeitszeit nicht gebunden. Die Arbeitszeit richtet sich vielmehr nach den betrieblichen Erfordernissen und ist vom Geschäftsführer frei und eigenverantwortlich zu gestalten. Randnummer 7 § 5 Abs. 1: Der Geschäftsführer ist verpflichtet, seine gesamte Arbeitskraft und seine gesamten Kenntnisse und Erfahrungen der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen. Randnummer 8 § 7 Abs. 1: Der Geschäftsführer erhält für seine Tätigkeit ein festes Monatsgehalt von 5000 € brutto, das jeweils am Monatsletzten zu zahlen ist Randnummer 9 § 7 Abs. 5: Eine Vergütung von Überstunden, Sonn-, Feiertags- und sonstiger Mehrarbeit erfolgt nicht. Randnummer 10 § 16 Abs. 2: Vertragsänderungen bedürfen eines Gesellschafterbeschlusses sowie der Schriftform. Randnummer 11 Auf die KUG-Leistungsanträge der Klägerin für die Monate März 2021 und April 2021 wurden mit Bescheiden der Beklagten vom 07.05.2021 und 18.05.2021 und KUG-Leistungen vorläufig gewährt, jedoch nicht für die Geschäftsführerin der Klägerin. Randnummer 12 Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, der sich gegen die Ablehnung von Leistungen für die Geschäftsführerin der Klägerin richtet. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 22.07.2021 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten des Widerspruches und des Widerspruchsbescheides wird auf die in der Verwaltungsakte befindlichen Unterlagen verwiesen. Randnummer 13 Mit der am 20.08.2021 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Ziel der Gewährung von KUG-Leistungen für die Geschäftsführerin weiter. Randnummer 14 Die Klägerin beantragt, Randnummer 15 die Bescheide der Beklagten vom 07.05.2021 und 18.05.2021, in Form des Widerspruchsbescheids vom 26.05.2021 hinsichtlich der Ablehnung der Zahlung des Kurzarbeitergeldes für die Geschäftsführerin der Beklagten, Frau K., aufzuheben. Randnummer 16 Die Beklagte beantragt, Randnummer 17 die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Ein KUG-Anspruch der Geschäftsführerin bestehe nicht. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass ausweislich des Anstellungsvertrages der Entgeltanspruch an keine Arbeitszeit gekoppelt sei, sodass der Entgeltanspruch in der vertraglich vereinbarten Höhe unabhängig von der geleisteten Arbeitszeit bestehe. Darüber hinaus sei nicht plausibel, dass bei der Geschäftsführerin der höchste Arbeitsausfall eingetreten sein solle. Randnummer 19 Ausweislich des in der Verwaltungsakte der Beklagten befindlichen Bescheides vom 17.04.2024 erfolgte mit diesem eine endgültige Entscheidung über die Leistungsanträge der Klägerin für die Zeiträume April 2020 bis September 2021, mit dem die bislang vorläufig bewilligten Leistungen als endgültig festgestellt wurden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. Randnummer 20 Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung erklärt. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die Klage war abzuweisen, denn sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Randnummer 22 Verfahrensgegenständlich sind ausweislich des Klagantrages und gemäß § 96 SGG die Bescheide vom 07.05.2021 und 18.05.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.05.2021 in der Fassung des Bescheides über die endgültige Leistungsbewilligung vom 17.04.2024, soweit eine Leistungsablehnung für die Geschäftsführerin der Klägerin erfolgte. Randnummer 23 Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Randnummer 24 Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von KUG für die Geschäftsführerin der Klägerin liegen nicht vor. Randnummer 25 Gemäß § 95 Abs. 1 SGB III haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn Randnummer 26
  3. ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt, Randnummer 27
  4. die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind, Randnummer 28
  5. die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und Randnummer 29
  6. der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist. Randnummer 30 Vorliegend mangelt es an der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung nach § 95 Abs. 1 Nr. 1 SGB III, denn für die Geschäftsführerin liegt kein erheblicher Arbeitsausfall mit gemäß § 105 SGB III zu berücksichtigendem Entgeltausfall vor. Randnummer 31 Nach § 105 SGB III beträgt das Kurzarbeitergeld Randnummer 32
  7. für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen würden, 67 Prozent, Randnummer 33
  8. für die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum. Randnummer 34 Die Voraussetzungen für den erheblichen Arbeitsausfall regelt § 96 SGB III, der lautet: Randnummer 35

(1)1 Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn Randnummer 36
  1. er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, Randnummer 37
  2. er vorübergehend ist, Randnummer 38
  3. er nicht vermeidbar ist und Randnummer 39
  4. im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist; der Entgeltausfall kann auch jeweils 100 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts betragen. Randnummer 40 2 Bei den Berechnungen nach Satz 1 Nummer 4 sind Auszubildende nicht mitzuzählen. Randnummer 41
(2)Ein Arbeitsausfall beruht auch auf wirtschaftlichen Gründen, wenn er durch eine Veränderung der betrieblichen Strukturen verursacht wird, die durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung bedingt ist. Randnummer 42
(3)1 Ein unabwendbares Ereignis liegt insbesondere vor, wenn ein Arbeitsausfall auf ungewöhnlichen, von dem üblichen Witterungsverlauf abweichenden Witterungsverhältnissen beruht. 2 Ein unabwendbares Ereignis liegt auch vor, wenn ein Arbeitsausfall durch behördliche oder behördlich anerkannte Maßnahmen verursacht ist, die vom Arbeitgeber nicht zu vertreten sind. Randnummer 43
(4)1 Ein Arbeitsausfall ist nicht vermeidbar, wenn in einem Betrieb alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen wurden, um den Eintritt des Arbeitsausfalls zu verhindern. 2Als vermeidbar gilt insbesondere ein Arbeitsausfall, der
  1. überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist oder ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht,
  2. durch die Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ganz oder teilweise verhindert werden kann, soweit vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Urlaubsgewährung nicht entgegenstehen, oder
  3. durch die Nutzung von im Betrieb zulässigen Arbeitszeitschwankungen ganz oder teilweise vermieden werden kann. Randnummer 44 3 Die Auflösung eines Arbeitszeitguthabens kann von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer nicht verlangt werden, soweit es Randnummer 45
  4. vertraglich ausschließlich zur Überbrückung von Arbeitsausfällen außerhalb der Schlechtwetterzeit (§ 101 Absatz 1) bestimmt ist und den Umfang von 50 Stunden nicht übersteigt, Randnummer 46
  5. ausschließlich für die in § 7c Absatz 1 des Vierten Buches genannten Zwecke bestimmt ist, Randnummer 47
  6. zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld angespart worden ist und den Umfang von 150 Stunden nicht übersteigt, Randnummer 48
  7. den Umfang von 10 Prozent der ohne Mehrarbeit geschuldeten Jahresarbeitszeit einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers übersteigt oder
  8. länger als ein Jahr unverändert bestanden hat. Randnummer 49 4 In einem Betrieb, in dem eine Vereinbarung über Arbeitszeitschwankungen gilt, nach der mindestens 10 Prozent der ohne Mehrarbeit geschuldeten Jahresarbeitszeit je nach Arbeitsanfall eingesetzt werden, gilt ein Arbeitsausfall, der im Rahmen dieser Arbeitszeitschwankungen nicht mehr ausgeglichen werden kann, als nicht vermeidbar. Randnummer 50 Für die Geschäftsführerin der Klägerin lässt sich ein im Rahmen der KUG-Regelungen relevanter Arbeitsausfall nicht feststellen. Randnummer 51 Die Regelungen des KUG verfolgen neben überindividuellen Zielen (Erhalten von Arbeitsplätzen und Stammbelegschaft; Abwehr von Massenarbeitslosigkeit) auch das individuelle Ziel der Entgeltersatzfunktion (Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III,
  9. Aufl., § 95 Rn. 9). Der Anspruch auf KUG setzt daher den – teilweisen – Verlust des Entgeltanspruchs voraus (a.a.O., Rn. 14). Randnummer 52 Eine Verringerung des vertraglichen Entgeltanspruchs der Geschäftsführerin ist vorliegend nicht gegeben. Randnummer 53 Gemäß § 7 Abs. 1 des Anstellungsvertrages erhält die Geschäftsführerin für ihre Tätigkeit ein festes Monatsgehalt. Eine gesonderte Vergütung für Überstunden, Sonn-, Feiertags- und sonstiger Mehrarbeit erfolgt gemäß § 7 Abs. 5 des Anstellungsvertrages nicht, dass durch im Vertrag genannten Bezüge die gesamte Tätigkeit der Geschäftsführerin abgegolten ist. Randnummer 54 Die Vergütung ist ausweislich des § 4 des Anstellungsvertrages nicht an eine bestimmte Arbeitszeit gebunden. Randnummer 55 Diese Vertragsgestaltung entspricht dem Wesen der Stellung als Geschäftsführer einer GmbH, welches sich dadurch auszeichnet, dass die GmbH-Gesellschafter dem Geschäftsführer die Geschicke der Gesellschaft weitgehend anvertrauen und von ihm erwarten, dass er sich mehr noch als andere Beschäftigte für die Gesellschaft einsetzten und mit deren Wohl und Wehe identifiziert. Daher kommt es den Gesellschaftern entscheidend auf das Ergebnis des Arbeitseinsatzes des Geschäftsführers an und nicht – jedenfalls nicht vorrangig – darauf, dass der Geschäftsführer eine bestimmte Anzahl von Stunden für die GmbH tätig ist (BFH vom 27.03.2001, I R 40/00 Rn. 11). Randnummer 56 Der vertraglichen Gestaltung lässt sich damit keine bestimmte Arbeitszeit der Geschäftsführerin entnehmen, sodass sich schon ein zeitliches Ausmaß eines Arbeitsausfalls nicht bestimmen lässt, da es hierfür an einer Bezugsgröße fehlt (vgl. FG Saarland vom 06.03.1987, I K 179/86, Rn. 14). Randnummer 57 Darüber hinaus ergibt sich, da der Geschäftsführervertrag die Vergütung der Geschäftsführerin gerade nicht an eine bestimmte Stundenzahl koppelt, aus unterschiedlichen Tätigkeitsdauern der Geschäftsführerin, wie oben ausgeführt, keine Änderung Ihres Vergütungsanspruchs. Randnummer 58 Das insoweit eine Änderung der vertraglichen Regelungen, die dem Schriftformerfordernis hätten Genüge tun müssen, vor den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen vorgenommen wäre, ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Randnummer 59 Ein Entgeltausfall der Geschäftsführerin der Klägerin ergibt sich auch nicht daraus, dass zwischen der Klägerin und der späteren Geschäftsführerin ein weiterer Anstellungsvertrag als Leiterin Vertrieb mit dem Beginn 01.01.2019 und einer festgelegten wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden geschlossen wurde. Ausweislich der Angaben der Klägerin im Verwaltungsverfahren beruht dies darauf, dass der notarielle Termin zur Änderung der Gesellschafter einteile und Einberufung des neuen Geschäftsführers noch nicht feststand, sodass der Arbeitsvertrag als Basis für den späteren Geschäftsführervertrag gelte. Randnummer 60 Schon aus diesem Vortrag ergibt sich, dass der Geschäftsführervertrag und der Vertrag als Vertriebsleiterin nicht nebeneinander bestehen sollten, sondern dass der Vertrag als Leiterin Vertrieb durch den Geschäftsführervertrag abgelöst wurde. Darüber hinaus ergibt sich dieses auch daraus, dass die Klägerin offenkundig nur ein Gehalt, nämlich aus ihrer Geschäftsführertätigkeit bezogen hat. Randnummer 61 Ein Entgeltausfall der Geschäftsführerin der Klägerin liegt damit nicht vor. Randnummer 62 Die Klage war daher abzuweisen. Randnummer 63 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.