berechnungszeitraum 01/2019-12/2021 01/2022-12/2022“ zugrunde. Randnummer 7 Am
ihrer Bekanntmachung in Kraft treten sollte. Es verblieb bei der in der vorigen Verbandssatzung enthaltenen Regelung, dass der Antragsgegner auch für die Ortschaften W-Stadt und B-Stadt niederschlagswasserbeseitigungspflichtig ist. Randnummer 8 Am
der Bekanntmachung in Kraft treten sollte. Randnummer 9 Gegen die Gebührensatzung des Antragsgegners vom
5 der Verbandssatzung übernehme der Antragsgegner bestehende Anlagen und Einrichtungen sowie Grundstücke der Verbandsmitglieder, die von Verbandsanlagen in Anspruch genommen oder hierfür vorgesehen seien, soweit dies zur Erfüllung der Verbandsaufgaben
Absatz 1 erforderlich sei. Bereits hieraus ergebe sich, dass der Antragsgegner verschiedene Anlagen und Einrichtungen und keinesfalls eine einheitliche Anlage zur Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung oder nur zur Schmutz- oder nur zur Niederschlagswasserbeseitigung übernommen habe.
seiner Abwasserbeseitigungssatzung betreibe der Antragsgegner eine rechtlich jeweils selbständige öffentliche Anlage
GKS 2023 sämtliche angeschlossene Grundstücke beitragspflichtig seien, tatsächlich aber die Flächen der öffentlichen Straßen und Plätze ohne Rechtsgrund nicht in die Gebührenbemessungsfläche einbezogen würden. Randnummer 13 Die in § 8 GKS 2023 geregelten Gebührensätze überstiegen das rechtlich zulässige Maß um mehr als das Doppelte. Die GKS 2023 regele u. a. die Gebührenerhebung für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis 24. Januar 2023. Die für diesen Zeitraum bereits erlassenen Satzungen seien vom OVG Sachsen-Anhalt für unwirksam erklärt worden (Az. 4 K 115/14, 4 K 216/16 und 4 K 144/20 ). Eine
trägliche rückwirkende Festsetzung von Gebühren in nahezu unveränderter Höhe durch die hier streitgegenständliche Satzung sei ebenfalls unzulässig. Zudem führe gerade auch die in § 8 geregelte Rückwirkung zur Nichtigkeit der Satzung. Die Gebührensätze seien außerdem nichtig, weil damit unterschiedliche Kosten verschiedener, voneinander unabhängiger Entwässerungssysteme (Schmutzwasser zentral/dezentral, Mischwasser/Trennsystem) nicht unabhängig voneinander erfasst und in unterschiedlicher Weise (öffentliche Straßen und Plätze vs. private Zufahrten und „Plätze“) auf die entwässerten Flächen umgelegt würden. Dies führe zu Sonderopfern, die mangels eines räumlichen, technischen, funktionalen und kostenseitigen Zusammenhangs nicht gerechtfertigt werden könnten. Regelungen zur Ermittlung des Gebührensatzes enthalte die GKS 2023 überhaupt nicht. Aus den in den Vorprozessen eingereichten Unterlagen zur Ermittlung des Gebührensatzes und dem diesbezüglichen Vortrag sei zudem deutlich geworden, dass mit den Ansätzen für das einbezogene Anlagenvermögen und die dafür angesetzten Abschreibungen gegen § 5 Abs. 3 KAG LSA verstoßen werde, um eine sonst
GKG LSA notwendige Umlage zur Deckung der
dem GOBD gebotenen, tatsächlich aber seit Jahren rechtswidrig unterlassenen Wertberichtigung für die zentrale Kläranlage zu vermeiden und um Nebenkostenvorteile für die aus öffentlichen Haushalten der Verbandsgemeinden zu finanzierenden Nebenkosten der sozialen Wohnungsbewirtschaftung zu erzielen. Zudem würden Anschaffungs- und Herstellungskosten, die von den Antragstellern bereits im Beitragswege erhoben worden seien, nochmals durch Einbeziehung in die Gebührenbemessungsgrundlage erhoben. Randnummer 14 Die in §§ 9 bis 12 GKS 2023 geregelten Ausführungsbestimmungen seien aus den vorgenannten Gründen unbestimmt und unvollständig. Auch dort finde sich zudem kein Hinweis darauf, dass sämtliche öffentlichen Flächen nicht oder nicht in vergleichbarem oder
vollziehbaren Maße in die Gebührenberechnung einbezogen würden. Die Anlage 1 zur GKS 2023 (Ermittlung der Gebührenbemessungsflächen) sei schon deshalb nichtig, weil dort Veränderungen, die im Jahresverlauf einträten, bei der Gebührenbemessung keine Berücksichtigung finden sollten, obwohl das Niederschlagswasser ab dem Zeitpunkt der Veränderung abgeleitet werde oder nicht. Die Verallgemeinerung sei allenfalls vierteljährlich zulässig. Des Weiteren müsse der
weis zulässig sein, dass weniger Niederschlagswasser eingeleitet werde als mit Durchschnittsfaktoren ermittelt werde. Die in Bezug genommenen DIN müsse der Antragsgegner auf seiner Webseite veröffentlichen. Bei diesen Normen handele es sich um Privatnormen, die der Mehrzahl der Adressaten der Satzung nicht ohne weiteres und allenfalls gebührenpflichtig zugänglich seien. Eine Überprüfung der Satzungsbestimmungen und darauf basierender Abrechnungen sei daher nicht möglich. Randnummer 15 Die Neufassung der Verbandssatzung des Antragsgegners vom 7. Juli 2023 sei nichtig, wenn damit räumlich, technisch, funktional und kostenseitig vom übrigen Verbandsgebiet getrennte Regenwasserleitungen mit Hilfe einer willkürlichen Zusammenfassung in den Geltungsbereich der - für eine vom Antragsgegner betriebene einheitliche Einrichtung zur zentralen Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung - erlassenen Satzung einbezogen würden, und zwar insbesondere dann, wenn deren Betrieb eigentlich dem Träger der Straßenbaulast obliege und/oder den Besonderheiten nicht durch eine differenzierte Beitragssatzstaffelung und/oder differenzierte Gebührenbemessungsmethoden Rechnung zu tragen sei. Randnummer 16 Die Straßenentwässerung der Ortschaft W-Stadt sei nicht Teil einer vom Antragsgegner betriebenen zentralen Anlage zur Niederschlagswasserbeseitigung, sondern eine vom Träger der Straßenbaulast betriebene Anlage zur Straßenentwässerung, die als unselbständiger Bestandteil untrennbar zur Betriebseinrichtung der Straße gehöre und überdies in öffentliche Gewässer ableite. In W-Stadt sei vor der Eingliederung in die L-Stadt im Zusammenhang mit dem Straßenausbau im Trennsystem eine Schmutzwasserkanalisation und eine Straßenoberflächenentwässerung in Form einer einfachen Verrohrung errichtet worden, die über Straßeneinläufe mit der Straßenoberfläche verbunden sei und das anfallende Oberflächenwasser an der Ortsgrenze in frei fließende Gewässer abführe. Bei der Errichtung der Straßenoberflächenentwässerung seien straßenseitige Zuläufe von Dachentwässerungen ohne gesonderte Hausanschlussschächte in die Verrohrung eingebunden worden, um die Belastung des Straßenkörpers mit oberflächig ablaufenden Niederschlagswasser zu verringern. Die Regenwasserleitung habe die bis dahin als Oberflächenentwässerung im Straßenkörper eingearbeiteten Abflussrinnen und das vormals straßenbegleitend offene Bachbett des „W. Grabens“ ersetzt, stelle also lediglich eine Ersatzmaßnahme für die damit eingesparte oder ersetzte Oberflächenentwässerung dar. Daneben seien keine gesonderten Anlagen zur Niederschlagswasserbeseitigung (Sammler, Vorfluter, etc. pp) vorhanden. Das gesamte Ortsnetz der Regenwasserleitung der sehr hanglagigen Ortschaft entwässere an zwei Stellen in bestehende, periodisch trockene Oberflächengewässer. Es fehle es bereits an einem - in der Gebührensatzung für deren Anwendung und die daraus folgende Gebührenpflicht vorausgesetzten - Anschluss an die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungsanlage des Antragsgegners, weil diese nicht mit den technisch unabhängigen Entwässerungssystemen in W-Stadt oder B-Stadt verbunden seien, die zudem unmittelbar in öffentliche Gewässer einleiteten, sodass weder ein technischer oder funktionaler noch ein kostenseitiger Zusammenhang mit der vom Antragsgegner (im Ortsgebiet der L-Stadt und den Seegemeinden betriebenen) Anlage bestehe. Die Unterhaltung der öffentlichen Gewässer obliege dem Wasserverband Wipper-Weida. Es bestehe auch keine Verbindung zu der Anlage des Antragsgegners. Das zentrale Kanalnetz beginne erst mindestens 3 km von W-Stadt entfernt. Der Betrieb der Straßeneinläufe (Reinigung, Unterhaltung und Wartung) sei Sache des Trägers der Straßenbaulast und gehöre deshalb nicht zu dem dem Antragsgegner übertragenen Aufgabenbereich. Auch tatsächlich werde die Straßenentwässerung in W-Stadt nicht vom Antragsgegner, sondern im Wesentlichen von den Anliegern betrieben, von denen die anliegenden Straßeneinläufe gereinigt würden, gelegentlich würden auch die Gemeindearbeiter tätig. Die Herstellungskosten der Straßenentwässerung und der in diesem Zusammenhang vorgenommenen Einbindung von Dachentwässerungen seien über Anliegerbeiträge und gemeindliche Fördermittel sowie durch die Gemeinde und den Landkreis als Träger der Straßenbaulast getragen worden. Auf Grund der dafür (anteilig) erhobenen Beiträge sei die Straßenentwässerung, soweit ihre Funktion über die bei der Ermittlung der Anlieger-, Gemeinde- und Landkreisanteile berücksichtigten Straßenentwässerung im Rahmen der Beitragserhebung hinausgehe, auch wirtschaftlich nicht Teil einer vom Antragsgegner betriebenen zentralen Anlage zur Niederschlagswasserbeseitigung. Randnummer 17 Die Ortschaft B-Stadt verfüge nicht über eine Regenwasserkanalisation. Der Anschluss von Regenwassereinläufen (Hausanschlüssen) an die dort kürzlich errichtete Schmutzwasserkanalisation sei verboten. Sämtliches Regenwasser versickere auf den Grundstücken oder werde über die Straßenrinne und einen oberirdischen Zulauf in den Fischteich unterhalb der Ortschaft eingeleitet, für dessen Unterhaltung der Antragsgegner ebenfalls nicht zuständig sei. Es bestehe eine kanalisierte Straßenentwässerung nur für einen geringen Teil des dortigen Straßennetzes (einige hundert Meter). Sämtliche übrigen Straßen und die daran anliegenden Grundstücksflächen würden über Rinnen im Straßenkörper, straßenbegleitende Straßengräben und Versickerung entwässert. Sowohl die Rinnen als auch die partielle Verrohrung mündeten in eine Unterführung unter der ehemaligen Trasse der B180 und flössen dann oberflächig in den Fischteich ab. Es bestehe auch keine Verbindung zu einer zentralen öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigungsanlage des Antragsgegners. Das zentrale Kanalnetz beginne erst mindestens 3 km von B-Stadt entfernt. In B-Stadt habe der Antragsgegner weder Grundstücksanschlüsse noch die Straßenentwässerung als solche hergestellt. Die zur Straßenentwässerung angelegte Verrohrung sei Bestandteil der öffentlichen Straße. Sie münde in öffentliche Gewässer, deren Unterhaltung dem Antragsgegner nicht obliege. Der Betrieb der Straßeneinläufe (Reinigung, Unterhaltung und Wartung) sei Sache des Trägers der Straßenbaulast und gehöre deshalb nicht zu dem dem Antragsgegner übertragenen Aufgabenbereich. Auch tatsächlich werde die Straßenentwässerung in B-Stadt nicht vom Antragsgegner, sondern im Wesentlichen von den Anliegern betrieben, von denen die anliegenden Straßeneinläufe gereinigt würden, gelegentlich würden auch die Gemeindearbeiter tätig. Da die Ortschaft B-Stadt nicht einmal über eine Anlage zur Niederschlagsentwässerung verfüge, und wegen der nicht vom Antragsgegner, sondern über natürliche Oberflächenentwässerung durchgeführten Aufgabe der Niederschlagswasserentsorgung sei die durch Verbandssatzung erfolgte Einbeziehung der Niederschlagsentwässerung der Ortschaft B-Stadt in den Geltungsbereich der Niederschlagsgebührensatzung des Antragsgegners sowie die Niederschlagsgebührensatzung selbst im Gebiet der Ortschaft B-Stadt für ungültig zu erklären. Randnummer 18 Zwischen den bau- und entwässerungstechnisch unabhängigen Regenwasserleitungen in W-Stadt oder B-Stadt, die zudem unmittelbar in öffentliche Gewässer einleiteten, bestehe somit weder ein räumlicher oder technischer oder funktionaler noch ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer vom Antragsgegner im übrigen Verbandsgebiet (Ortsgebiet der L-Stadt und den Seegemeinden) betriebenen zentralen öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigungsanlage . Die mit der Neufassung der Verbandssatzung und den Regelungen in § 1 der Niederschlagsgebührensatzung mit Hilfe einer willkürlichen rechtlichen Zusammenfassung versuchte Einbeziehung dieser Leitungen in das Satzungsgebiet sei deshalb nichtig. Offensichtlich habe der Satzungsgeber das Fehlen der zentralen öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigungsanlage des Antragsgegners oder den fehlenden Betrieb derselben durch ihn zum Anlass genommen, die Ortschaften H-Stadt und O-Stadt durch § 1 Abs. 2 der Niederschlagsgebührensatzung ausdrücklich vom Erhebungsbereich der Gebühren auszunehmen. Die Ortschaften W-Stadt und B-Stadt seien ebenso auszunehmen gewesen. Randnummer 19 Die in der GKS 2023 festgesetzten Gebührensätze überstiegen die zur Deckung der - in beiden Ortschaften nicht entstandenen Herstellungskosten und des in beiden Ortschaften (mangels Möglich- und Notwendigkeit) nicht entstehenden Betriebsaufwandes - notwendigen Beträge um mehr als 100 %. Mit dem Gebührensatz würden
den bisherigen Angaben des Antragsgegners zu 40 % Abschreibungskosten abgerechnet. Da die Anschaffungs- und Herstellungskosten in W-Stadt bereits über Beiträge gedeckt worden seien, liege ein Verstoß gegen das Verbot der doppelten Beitrags- und Gebührenbelastung vor, der zur Nichtigkeit des Gebührensatzes jedenfalls für die Ortschaft W-Stadt führe. In B-Stadt seien solche Kosten erst gar nicht entstanden, weil die 100 m Kanal bereits zu DDR-Zeiten errichtet worden seien und danach nicht mehr daran getan worden sei. Damit sei sowohl der Gebührensatz von 0,62 €/m 2 als auch der Gebührensatz von 0,63 €/m 2 wegen des Verbots der Doppelbelastung nichtig.Abgesehen davon seien die Gebührensätze sowohl gegenüber den tatsächlich zu Grunde zu legenden Kosten als auch gegenüber der damit abgerechneten Leistung um mehr als das Doppelte überhöht und auch deshalb nichtig, was für das gesamte Satzungsgebiet gelte. Gemessen an der jährlichen Niederschlagsmenge lägen die Kosten der Niederschlagswasserentsorgung bei mehr als 2/3 des Preises für aufgefangenes, aufbereitetes, kontrolliertes, transportiertes gemessenes und verwaltetes Trinkwasser. Schon aus diesem Vergleich werde deutlich, dass die Gebührensätze deutlich überhöht seien und die Satzung deshalb nichtig sei. Dies zeige sich auch bei einem Vergleich der Kosten für die Abführung von Schmutzwasser: Dieses werde im kompletten Leitungssystem bis zur Kläranlage geführt, während die Niederschläge aus W-Stadt und B-Stadt direkt am Ortsausgang in öffentliche Gewässer eingeleitet würden. Randnummer 20 Die zur Berechnung der Gebührensätze herangezogenen Flächenermittlungen seien fehlerhaft.
den aus dem Vorverfahren bekannten Angaben sei eine Gebührenbemessungsfläche von ca. 900.000 m 2 als Bemessungsgrundlage für die Verteilung der Kosten herangezogen worden. Schon der Stadtkern der L-Stadt umfasse eine deutlich größere versiegelte Fläche.
Angaben in den Vorverfahren seien die versiegelten Flächen von Straßen und Plätzen nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen worden. Diese Verfahrensweise sei unzulässig. Alleine in W-Stadt wären 7.000 m Straßen zu berücksichtigen, d.h. bei einer durchschnittlichen Straßenbreite vom 5 m schon 35.000 m 2 versiegelter Fläche und damit mehr als 3 % der gesamten gegenwärtigen Bemessungsfläche für das gesamte in der Anlage zur 4. Änderungssatzung definierte Verbandsgebiet. Wenn der Antragsgegner die Aufgaben des Trägers der Straßenbaulast übernehme, seien diese Flächen auch gebührenpflichtig zu machen. Nähmen die Träger der Straßenbaulast diese Aufgabe war, fehle es dem Antragsgegner an einem Betrieb der Straßenentwässerung einschließlich der (allein dazu) angeschlossenen Grundstücke und damit an der satzungsmäßig vorausgesetzten Grundlage der Gebührenerhebung. Randnummer 21 Es sei eine unzulässige Umlage von Anschaffungs- und Herstellungskosten erfolgt. Die Abschreibungen auf Anschaffungs- und Herstellungskosten seien jedenfalls für die Ortschaften W-Stadt und B-Stadt nicht umlagefähig, weil die zur Grunde liegenden Kosten entweder bereits durch Anliegerbeiträge gedeckt worden seien (Verbot der Doppelbelastung) oder aus DDR-Zeiten stammten und deshalb nicht angesetzt werden dürften. Eine Umlage der räumlich, technisch und funktional nicht mit diesen Entwässerungsanlagen verbundenen Anschaffungs- und Herstellungskosten der Anlage im übrigen Verbandsgebiet sei unzulässig. Die Abschreibungen auf Anschaffungs- und Herstellungskosten für die Kläranlage könnten nicht auf Niederschlagswässer umgelegt werden, die dort nicht eingeleitet würden. Die Abschreibungen auf Anschaffungs- und Herstellungskosten für die Kläranlage seien um die auf Überdimensionierung entfallenden Anteile zu kürzen. Die Kläranlage in R-Stadt mit mehr als 100.000 Einwohnergleichwerten sei errichtet worden, obwohl sich bereits während der Planungsphase die Einwohnerzahl der L-Stadt und umliegenden Gemeinden - letztlich vorhersehbar - auf inzwischen 1/3 der ursprünglichen Bevölkerung verringert habe und eine Neuansiedlung von Produktionsbetrieben ausgeblieben sei. Randnummer 22 Die Kostenansätze seien überhöht bzw. nicht
vollziehbar. Die Betriebskosten seien jedenfalls für die räumlich, technisch und funktional getrennten Entwässerungsleitungen in W-Stadt und B-Stadt unverhältnismäßig hoch angesetzt. Die rund 7.000 m Leitung in W-Stadt seien durch rund 140 Einläufe und 2 Ausgänge mit der Oberfläche verbunden. Selbst wenn das Inspizieren und Reinigen der Ein- und Ausläufe einschließlich der Entsorgung der aufgefangenen Rückstände mit 15 min/Einlauf kalkuliert werde, wären das insgesamt 38 Stunden (= mit Wegfahren eine Mannwoche), bei zwei jährlichen Einsätzen also nicht mehr als 12 Manntage (einschließlich der Reinigung/Freimachung der Ausläufe zu den Oberflächengewässern mit je einem Tag). Dafür fielen nicht mehr als 4.000,- € pro Jahr an. Die Verwaltungskosten seien unverhältnismäßig hoch. Über die Mitwirkung an der Vergabe des o.g. Auftrags hinaus gebe es nichts zu verwalten, Kosten hierfür betrügen rund 1% der Auftragssumme (siehe HOAI Leistungsbild TA, LP 7) oder
Stundenaufwand 1-2 h für eine mehrjährige Vergabe (bspw. 3 Jahre). Die Kosten für die Beitragseinziehung (gemeint wohl Gebühreneinziehung) beschränkten sich bei dem sonst üblichen Einzug über den Grundsteuerbescheid auf die einmalige Ermittlung einer sinnvollen (den Kosten angemessenen) Bemessungsgrundlage. In W-Stadt würden (bei ca. 250-300 Anliegergrundstücken) bspw. 20 Euro pro Jahr je Anliegergrundstück ausreichen, um die Kosten zu decken, größere Instandsetzungen wären durch entsprechende Verbesserungsumlagen auf gleicher Grundlage auszugleichen. Die Satzung sei deshalb auch wegen des mit der Komplizierung der Bemessungsgrundlage verbundenen Verstoßes gegen den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz nichtig. Die Darlehen und die Darlehenskosten seien weder aufgeschlüsselt noch
vollziehbar. Randnummer 23 Bereits aus der nahezu unveränderten Festsetzung der Gebührensätze gegenüber den mit den bisherigen Urteilen für unwirksam erklärten Gebührensätzen und aus deren erneuter rückwirkender Anhebung für Zeiträume vor Urteilsverkündung und darüber hinaus lasse sich erkennen, dass die Unwirksamkeitsgründe auch durch die erneute Satzungsgebung nicht ausgeräumt worden seien. Randnummer 24 Auf die Ausführungen in den bisherigen Normenkontrollverfahren könne insoweit zur weiteren Begründung des Antrags Bezug genommen werden. Randnummer 25 Mit einem Schriftsatz vom 24. Oktober 2024 vertiefen und ergänzen die Antragsteller unter Übersendung mehrere Schriftsätze aus dem vorangegangenen Normenkontrollverfahren - 4 K 144/20 - ihren Vortrag. Randnummer 26 Die angegriffenen Satzungsbestimmungen seien schon deshalb nichtig, weil der Antragsgegner seine Gebühren entgegen inzwischen ergangener höchstgerichtlicher Entscheidungen nicht getrennt ermittelt habe für Anschlussnehmer, die vormals Beiträge entrichtet hätten, und für Anschlussnehmer, bei denen keine Beiträge erhoben worden seien.Da bei den Beitragszahlern Abschreibungen nicht in die Gebühren einbezogen werden dürften, wäre für diese deshalb maximal ein Gebührensatz in Höhe von 50% zulässig gewesen. Randnummer 27 Der Gebührenkalkulation (Anlage 4, dort Anlage 6) lasse sich entnehmen, dass der Antragsgegner wiederum von den bereits in den Vorverfahren fehlerhaften Anlagevermögen i.H.v. 143.877.213,30 € für 2019 ausgehe, von dem dann die Abschreibungen berechnet würden. Unverändert würden auch die auf die STEA-Anteile von 1.832.000,- € entfallenden Auflösungspositionen als gebührenpflichtiger Aufwand berücksichtigt. Dasselbe betreffe die aus diesem Kontext in Abzug zu bringenden Fördermittel von 1.752.000,- €. Zum Beweis werde auf den Vortrag nebst
weisen in dem Schriftsatz vom 12. Mai 2022 Bezug genommen. Ungeklärt sei die Differenz von 201.013,97 € bei den angesetzten AHK für W-Stadt sowie die dort zu berücksichtigenden Fördermittel und der satzungsmäßig festgesetzte Gemeindeanteil. Zum Beweis werde auf den Vortrag nebst
weisen in dem Schriftsatz vom
weisen in dem Schriftsatz vom 6. Mai 2022 Bezug genommen. Der Antragsgegner habe mit der hier vorgelegten
kalkulation somit weder die zur Unwirksamkeit der Vorgängersatzung führenden Unstimmigkeiten (siehe dazu - 4 K 144/20 -) noch die bereits zuvor in den Verfahren - 4 K 115/14 - und - 4 K 215/16 - zur Nichtigkeit führenden Punkte rechtswirksam ausräumen können. Randnummer 28 Die in der
tragskalkulation für 2019 bis 2021 ausgewiesenen Überdeckungen von 179.542,- € zeigten, dass der Gebührensatz in diesem Zeitraum mehr als 5% über den Kosten gelegen habe. Die Betriebskosten von 515.807,- € für 2019 seien praktisch fast doppelt so hoch wie die Betriebskosten für 2020 bzw. 2021. Grund dafür scheine die Zuordnung erheblicher Kosten für Reparaturarbeiten „Pos Rep/IH Ortsnetze“ zu sein, für die keine Erklärung vorliege. Randnummer 29 Die Antragsteller hätten mit den vom Antragsgegner seit 2019 durchgeführten und darüber hinaus geplanten Investitionen nichts zu tun (
kalkulation Anlage 10). Bereits im vorangegangenen Verfahren habe der Antragsgegner auf Kosten aller Gebührenpflichtigen eine neue Regenentwässerung nebst aufwendigem Sammler für die K-Straße in L-Stadt finanziert. Beiträge seien dafür von den dortigen Anliegern nicht erhoben worden. Zum Beweis werde auf den Vortrag nebst
weisen in dem Schriftsatz vom 16. Mai 2022 Bezug genommen. Dasselbe gelte für die 2023 letztendlich fertig gestellte Baumaßnahme „N-Straße“ und wahrscheinlich für alle in Anlage 10 aufgeführten Maßnahmen. Die Antragssteller, deren selbst bezahltes Ortsnetz nicht mit den vorgenannten Ortsnetzen zusammenhänge, sollten nunmehr im Gebührenwege die Abschreibungen für Baumaßnahmen in diesen Ortsnetzen mitbezahlen. Für eine solche willkürliche Inanspruchnahme fehle jegliche rechtliche Grundlage. Randnummer 30 Das Grundproblem liege in der korrekten Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für die Abschreibung ab 2013, die nicht erfolgt sei. Die Antragsteller hätten hierzu in den Vorverfahren umfassend mit entsprechenden Berechnungen vorgetragen. Bei der nun vorgelegten Kalkulation handelt sich - weitestgehend - um die Fortschreibung derselben, bereits im Detail
gewiesenen Berechnungsfehler. Angesichts des mit den Vorverfahren übereinstimmenden Ausgangswertes des Anlagevermögens von 143.877.213,30 € für 2019 führe ein weiterer
weis durch erneute Berechnung der eingereichten Kalkulation zu keinem zusätzlichen Erkenntnisgewinn. Die Klage sei in vollem Umfang der vorangegangenen Urteile begründet, auf die und den dazu ergangenen Vortrag deshalb vollumfänglich verwiesen werden dürfe. Randnummer 31 An den bereits in den Verfahren - 4 K 115/14 -, - 4 K 215/16 - und - 4 K 144/20 - kritisierten Berechnungskriterien und -methoden für die Ermittlung der Gebührenbemessungsfläche und die Höhe des Beitragssatzes [offensichtlich gemeint Gebührensatzes] habe der Antragsgegner auch mit der nunmehr wiederum nahezu unveränderten Satzung vom
R-Stadt gebaut worden, um die Kläranlage R-Stadt auszulasten. Diese Überleitung sei weitestgehend vom Land finanziert worden. Irrelevant sei alles, was zum Bereich Schmutzwasser vorgetragen worden sei. Im Streit stehe einzig die Niederschlagswassergebühr. Unqualifiziert sei es, wenn von fast „insolventen“ Gemeinden gesprochen werde. Gemeinden seien gar nicht insolvenzfähig. Ein Großteil des Schriftsatzes bestehe aus Wiederholungen aus früheren Verfahren, z.B. der gesamte Sachvortrag zur „räumlich, technisch, funktional und kostenseitig getrennten Einrichtung in W-Stadt und B-Stadt“. Das Oberverwaltungsgericht habe diesen Sachvortrag schon in früheren Verfahren nicht als relevant eingestuft, aber natürlich behandele dieser Gesichtspunkt das eigentliche Klageziel der Antragsteller. Der im Verfahren - 4 K 144/20 - diagnostizierte Kalkulationsfehler sei korrigiert und die Kosten der Straßenentwässerung ausgegliedert worden. In der Satzung sei der Gebührensatz zuletzt um 6 Cent/m² (auf 63 Cent) gesenkt worden. Außerdem sei zur Höhe der Gebühr (die im Landesvergleich im ganz unteren Bereich liege) zu sagen, dass in die öffentliche Einrichtung Niederschlagswasserbeseitigung in den letzten Jahren größere Investitionen getätigt worden seien, die zu erhöhten Abschreibungen geführt hätten. Randnummer 40 Mit Verfügung vom 13. März 2024 hatte der Berichterstatter des Senats den Antragstellern eine Frist bis zum 21. Mai 2024 eingeräumt, um abschließend zu dem Verfahren, insbesondere zu den erhobenen Kalkulationsrügen, vorzutragen. Gleichzeitig hatte er eine Frist bis zum 21. Mai 2024
GO gesetzt. Randnummer 41 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe Randnummer 42 Die von den Antragstellern beantragte Beiladung der L-Stadt und des Wasserverbandes ist - wie schon in der gerichtlichen Verfügung vom
GO richtet sich gegen Regelungen der Verbandssatzung des Antragsgegners vom
GO i. V. m. § 10 AG VwGO LSA der Normenkontrolle, denn es handelt sich um eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift, für die der Landesgesetzgeber die Möglichkeit der Normenkontrolle eröffnet hat. Soweit die Antragsteller die Regelungen in der Satzung zur Erhebung von Benutzungsgebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung angreifen, können sie als Grundstücks- bzw. Wohnungseigentümer geltend machen, durch deren Anwendung i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Auch die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen, insbesondere die Einhaltung der Jahresfrist, sind erfüllt. Randnummer 47 2. Hinsichtlich der angegriffenen Regelungen der Verbandssatzung des Antragsgegners vom 28. Juni 2023 (Antrag zu 2.) ist der Antrag unzulässig. Randnummer 48 Die Antragsteller leiten die Nichtigkeit der Verbandssatzung daraus ab, dass räumlich, technisch, funktional und kostenseitig vom übrigen Verbandsgebiet getrennte Regenwasserleitungen mit Hilfe einer willkürlichen rechtlichen Zusammenfassung in den Geltungsbereich der GKS 2023 einbezogen würden. Insoweit fehlt den Antragstellern jedoch (wie bereits in den Verfahren - 4 K 115/14 -, - 4 K 215/16 - und - 4 K 144/20 - hinsichtlich früherer Änderungssatzungen zu der Verbandssatzung) die erforderliche Antragsbefugnis. Randnummer 49 Bei der von den Antragstellern angegriffenen Regelung in der Verbandssatzung handelt es sich um eine organisatorische Bestimmung zu den im Wassergesetz Sachsen-Anhalt geregelten Zuständigkeiten (vgl. §§ 78 , 79b, 83 Abs. 1 WG LSA ), die den Übergang von Aufgaben und Befugnissen der als Verbandsmitglied beteiligten L-Stadt bezüglich der Niederschlagswasserbeseitigung auf den Antragsgegner als Zweckverband bewirkt (vgl. §§ 6 Abs. 2, 8 Abs. 2 Nr. 3 GKG LSA). Die Verbandssatzung trifft damit noch keine Regelungen über Rechte oder Pflichten der Grundstückseigentümer im Verbandsgebiet als künftige Leistungsbezieher und Abgabenschuldner. Derartige Bestimmungen werden erst durch die technische Entwässerungssatzung und die zugehörige(
1 WG LSA sämtliche Grundstückseigentümer in beiden Ortsteilen zur Beseitigung des Niederschlagswassers verpflichtet wären. Ob die Unterhaltung der Gewässer, in die das Niederschlagswasser letztlich eingeleitet wird, dem Wasserverband Wipper-Weida obliegt, spielt für die davon zu trennende Niederschlagswasserbeseitigungspflicht ebenfalls keine Rolle (so OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom
1 Satz 2 HS 1 KAG LSA die Kosten der jeweiligen Einrichtung decken, jedoch nicht überschreiten. Die Kosten der Einrichtung sind
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln (§ 5 Abs. 2 KAG LSA). Die Kostenermittlung kann für einen Kalkulationszeitraum erfolgen, der drei Jahre nicht übersteigen soll (§ 5 Abs. 2b Satz 1 KAG LSA). Für vergangene Zeiträume ist eine
berechnung vorzunehmen, die auf Ist-Ergebnissen beruhen muss (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Mai 2019 - 4 K 215/16 -, juris, Rdnr. 48 , m.w.N.). Randnummer 57 Es gehört
der Rechtsprechung des Senats nicht zu den Aufgaben des Oberverwaltungsgerichts, „gleichsam ungefragt“ in die Suche
Fehlern einer Satzung einzutreten, wenn es auch dem Gericht bei der Prüfung eines Gebührensatzes jedenfalls nicht verwehrt ist, selbst bei Fehlen entsprechender Rügen zumindest eine Prüfung wichtiger Eckpunkte der Kalkulation vorzunehmen und sich aufdrängenden Mängeln
zugehen (so OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom
den im Normenkontrollverfahren anwendbaren Maßstäben nicht ersichtlich. Randnummer 60
folgend Verband genannt, die Abwasserbeseitigung
Maßgabe des § 1
den § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 6 GKS 2023 bzw. § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 6 GKS 2023 in der Fassung der
dem vom Antragsgegner im vorherigen Normenkontrollverfahren vorgelegten Plan existiert in B-Stadt ein 444,4 m langer Regenwasserkanal. Dass es sich bei den in Rede stehenden Anlagenteilen tatsächlich um Straßenrinnen handelt, die Teil der öffentlichen Straße i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrG LSA („Entwässerungsanlagen“) sein könnte und damit möglicherweise dem Einrichtungsbegriff des Kommunalabgabegesetzes entzogen sind, haben die Antragsteller nicht weiter substanziiert. Unter Entwässerungsanlagen i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrG LSA sind nur vom Träger der Straßenbaulast für die Ableitung des Straßenoberflächenwassers speziell eingerichtete Anlagen(teile) zu verstehen, d.h. Anlagen, die allein der Ableitung des Straßenoberflächenwassers dienen. Die Antragsteller räumen aber selbst ein, dass die von ihnen genannten Kanäle und Leitungen auch Oberflächenwasser anliegender Grundstücke ableiten. Eine entsprechende Widmung als Teile der Einrichtung des Antragsgegners lässt sich schon § 2 Abs. 5 ABS 2009 bzw. - noch deutlicher - § 2 Abs. 6 ABS 2022 entnehmen. Dass die betroffenen Grundstücke möglicherweise nicht oder nicht sämtlich über Revisionsschächte mit den Leitungen verbunden sind und manche Grundstücke nicht in die Leitungen entwässern, steht der grundsätzlichen Einstufung als Kanäle zur Beseitigung von Niederschlagswasser von privaten Grundstücken nicht entgegen. Randnummer 64 Eine Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung muss weiterhin im Gegensatz zur Auffassung der Antragsteller nicht aus miteinander verbundenen Anlagen bestehen, sondern erlaubt ist auch die Schaffung einer sog. rechtlich einheitlichen Einrichtung. Je
den Besonderheiten eines Entsorgungsgebietes (z.B. große Verteilung von einzelnen Orten und Ortschaften) müsste sonst eine Vielzahl von Einrichtungen geschaffen werden (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom
5 ABS 2009 bzw. § 2 Abs. 6 ABS 2022 gehört zu der zentralen öffentlichen Abwasseranlage das gesamte öffentliche Entwässerungsnetz (ABS 2009) bzw. Abwasserbeseitigungsnetz (ABS 2022) einschließlich aller technischen Einrichtungen wie Leitungen (ABS 2009) bzw. Abwasserleitungen (Abwasserkanäle) [ABS 2022] für Schmutzwasser und Niederschlagswasser (bei Trennverfahren). Darin liegt ein ausreichender Widmungswille für die hier in Rede stehenden Leitungen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Mai 2019 - 4 K 215/16 -, juris, Rdnr. 90 , m.w.N.). Randnummer 67
der Größe der bebauten, befestigten und/oder teilbefestigten Flächen, d.h. der versiegelten Fläche, von denen aus Niederschlagswasser in die Beseitigungsanlage direkt oder indirekt bzw. unmittelbar oder mittelbar gelangt, multipliziert mit den in der Anlage 1 genannten Abflussfaktoren (vgl. § 7 Abs. 1 bis 4 GKS 2023). Für die Niederschlagswassergebühr ist allgemein anerkannt, dass diese
dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bestimmt werden kann (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 2 KAG LSA) und dass der Maßstab der "überbauten bzw. befestigten Grundstücksfläche" sich im Rahmen des dem Ortsgesetzgeber bei der Ausgestaltung eines Wahrscheinlichkeitsmaßstabes eingeräumten weiten Ermessensspielraums bewegt. Eine weitere Differenzierung
der Art der befestigten Flächen, d.h.
Abflussfaktoren, ist nicht zwingend erforderlich, aber auch nicht ausgeschlossen (so OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom
ständiger Rechtsprechung des Senats (Urteil vom
vollziehbaren Maße in die Gebührenberechnung einbezogen würden“, zieht die Rechtmäßigkeit dieser Regelungen ebenfalls nicht hinreichend in Frage. Randnummer 71 h) Auch dass die konkrete Ausgestaltung der Abflussfaktoren der Anlage 1 zur GKS 2023 sowie die Anwendungsregelungen dazu den im Rahmen des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes bestehenden Ermessensspielraum des Satzungsgebers, verletzen, ist weder ersichtlich noch ansatzweise substanziiert vorgetragen (so schon zu der Vorgängerregelung OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom
5 Satz 4 GKS 2023 hinsichtlich der Größe der Grundstückbemessungsfläche die am
weis im Einzelfall zuzulassen, dass tatsächlich weniger Niederschlagswasser eingeleitet wird als mit den Durchschnittsfaktoren ermittelt wird, dürfte fraglich sein. Dies muss aber nicht abschließend entschieden werden. Da die Niederschlagswassermenge nicht vom Eigentümer bestimmt wird, kann es im Rahmen einer Absetzung nur um Maßnahmen des Eigentümers zur Behandlung des Niederschlagswassers gehen (Vergrößerung der Versickerungsfläche, Anlegung von Versickerungsanlagen und Niederschlagswasserspeichern, Befestigung mit verdunstungsfördernden Flächen, Auffangen von Niederschlagswasser in nicht ortsfesten Anlagen), die im Wesentlichen schon im Gebührenmaßstab - vor allem in der Anlage 1 - Berücksichtigung finden. Eine Berücksichtigung auch des Auffangens von Niederschlagswasser in nicht ortsgebundenen oder kleineren ortsgebundenen Anlagen ist nicht erforderlich (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom
3 KVG LSA erfolgt ist, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht. Randnummer 74 j) Schließlich sind auch Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Gebührensätze der § 8 GKS 2023 bzw. § 8 GKS 2023 in der Fassung der 1. Änderungssatzung weder hinreichend dargelegt noch sonst ersichtlich. Randnummer 75 Zur rechtlichen Prüfung des Gebührensatzes durch die Verwaltungsgerichte ist die gebührenerhebende Körperschaft aus verwaltungsprozessualen Gründen dazu verpflichtet, spätestens im gerichtlichen Verfahren eine prüffähige Gebührenbedarfsberechnung, d.h. eine Veranschlagung bzw. Ermittlung der gebührenfähigen Kosten und Maßstabseinheiten im Kalkulationszeitraum vorzulegen und die zur Überprüfung dieser Berechnung notwendigen tatsächlichen Angaben zu machen. Die Berechnung muss die grundlegenden Angaben zur Prüfung des Kostenüberschreitungsverbots enthalten und darf nicht solche Lücken aufweisen oder so verworren sein, dass sie der fehlenden Vorlage einer Bedarfsberechnung gleichsteht. Ergänzende tatsächliche Angaben zur Überprüfung der Berechnung müssen nicht schon im Rechenwerk selbst vollständig enthalten sein. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die im Rechenwerk selbst nicht angeführten tatsächlichen Erläuterungen schriftsätzlich im Vortrag zum Verfahren ergänzt werden. Eine über die Zusammenstellung der wesentlichen Kostenpositionen hinausgehende Aufschlüsselung - gegebenenfalls unter Einbeziehung von (Rechnungs-)Belegen bzw. eines Verweises darauf - ist zwar hilfreich und empfehlenswert, aber jedenfalls nicht zwingend. Denn eine prüffähige Gebührenbedarfsberechnung muss gerade nicht ohne weitere Erläuterungen aus sich selbst heraus
vollziehbar sein. Es ist ausreichend, wenn die Behörde - falls das Gericht nicht schon entsprechende Anordnungen getroffen hat - auf substanziierte Rügen konkreter Kostenpositionen durch den Betroffenen eine entsprechende Darlegung vornimmt, wobei die Anforderungen an die Substanziierung
dem Grad der Aufschlüsselung steigen. Eine unsubstanziierte Rüge einzelner Positionen oder sogar eine pauschale Infragestellung sämtlicher Positionen zwingt die Behörde grundsätzlich nicht zu weitergehenden Ausführungen bzw. das Gericht zu entsprechenden Aufklärungsmaßnahmen, sondern der Betroffene ist dann darauf verwiesen, Einsicht in die entsprechenden Unterlagen der Behörde zu nehmen ( OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Mai 2019 - 4 K 215/16 -, juris, Rdnr. 70 , m.w.N.). Daraus folgt, dass die Körperschaft nicht sämtliche mit der Erstellung der Gebührenbedarfsberechnung zusammenhängende Unterlagen vorzulegen hat oder das Gericht - gegebenenfalls auf Verlangen der Normenkontrollantragsteller - diese anzufordern hat. Vielmehr reicht es (zunächst) aus, dass die Körperschaft die eigentliche Berechnung vorlegt, die mit einer grundlegenden Begründung versehen ist. Erst wenn sich daraus für das Gericht Zweifel ergeben oder die Antragsteller substanziierte Anhaltspunkte für Fehler geltend machen, ist dem weiter
zugehen. Randnummer 76 Der Gebührensatzung des Antragsgegners liegen eine „Gebührenkalkulation“ für den Abwasserzweckverband „Eisleben-Süßer See“ des Instituts für Wasserwirtschaft Halbach vom 15. Dezember 2022 sowie in Anlagenteilen dazu Gebührenbedarfsberechnungen für die „
berechnung“ 2022 und die „Vorauskalkulation“ 2023 bis 2025 (Anlagenteil B) sowie die „
berechnung“ 2019 bis 2021 (Anlagenteil A) zugrunde. Diese Gebührenbedarfsberechnungen erfüllen die grundsätzlichen Anforderungen an die Kostenermittlung. Insbesondere wurden für den Zeitraum 01/2019-12/2021 sowie den hier streitbefangenen Zeitraum 01/2022-12/2022
den Darlegungen in der Gebührenbedarfsberechnungen Ist-Werte verwendet. Randnummer 77 Für den Zeitraum vom
GKG LSA notwendige Umlage zur Deckung der
dem GOBD gebotenen, tatsächlich aber seit Jahren rechtswidrig unterlassenen Wertberichtigung für die zentrale Kläranlage“ vermieden und „Nebenkostenvorteile für die aus öffentlichen Haushalten der Verbandsgemeinden zu finanzierenden Nebenkosten der sozialen Wohnungsbewirtschaftung“ erzielt werden, reicht nicht aus. Randnummer 82 Dass Anschaffungs- und Herstellungskosten, die von ihnen bereits im Beitragswege erhoben worden seien, nochmals durch Einbeziehung in die Gebührenbemessungsgrundlage erhoben würden, behaupten die Antragsteller lediglich pauschal. Demgegenüber hat der Vertreter des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass keine (Herstellungs-)Beiträge für die Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung erhoben worden seien. Dies entspricht im Übrigen dem Vorbringen des Antragsgegners in den bisherigen Normenkontrollverfahren. Randnummer 83
seinem Satzungsrecht solche Flächen gebührenpflichtig sind. Denn die Einrichtung des Antragsgegners ist insoweit schon nicht gewidmet. Da weder § 24 Abs. 1 KVG LSA noch § 5 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA bestimmen, was als öffentliche (leitungsgebundene) Einrichtung im Sinne dieser Vorschrift gilt, muss die Gemeinde für das Gebührenrecht der leitungsgebundenen Anlagen grundsätzlich in einer Satzung regeln, ob sie eine oder mehrere öffentliche Einrichtungen betreibt. Welchem Zweck eine öffentliche Einrichtung dient und welchen Nutzungsumfang sie hat, wird durch ihre Widmung bestimmt. Die Widmung ist vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen nicht formgebunden. Sie kann insbesondere auch konkludent erfolgen; dazu ist eine Würdigung der Gesamtumstände erforderlich. Danach kann sich die Bestimmung des Zwecks und des Umfangs der Einrichtung sowohl aus der Abgabensatzung als auch der (technischen) Anschlusssatzung ergeben. Für eine sowohl die Grundstücks- als auch die Straßenoberflächenentwässerung umfassende Bestimmung der Einrichtung zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung in § 1 Abs. 1 Buchst. c ABS 2009 könnte sprechen, dass auch das von Straßenflächen abfließende Oberflächenwasser Abwasser i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 ABS 2009 ist, der als Abwasser u.a. Wasser definiert, das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließt. Allerdings regelt § 6 GKS 2023, dass die Niederschlagswassergebühr für an die Anlage angeschlossene oder in diese entwässernde Grundstücke erhoben wird. Gemäß § 2 Abs. 2 ABS 2009 ist Grundstück im Sinne dieser Satzung grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne. Unter "Grundstück" ist danach derjenige katastermäßig abgegrenzte Teil der Erdoberfläche zu verstehen, der im Grundbuch unter einer besonderen Nummer eingetragen ist. Öffentliche Straßen, Wege und Plätze sind aber sogenannte buchungsfreie Grundstücke, die nur auf Antrag des Eigentümers oder des Berechtigten im Grundbuch eingetragen werden (§ 3 Abs. 2 GBO). Daraus ist zu schließen, dass die Einrichtung gerade nicht zur Entsorgung des von Straßenflächen abfließenden Oberflächenwassers gewidmet ist. Auch sonst gibt es dafür keine Hinweise; vielmehr sprechen die übrigen auf die Entwässerung von privaten Grundstücken gerichteten Regelungen in der Abwasserbeseitigungssatzung und der Abgabensatzung für eine entsprechende Beschränkung der Widmung der Einrichtung (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Mai 2019 - 4 K 215/16 -, juris, Rdnr. 54 , 55, m.w.N.). In der Abwasserbeseitigungssatzung vom 2. November 2022 ist dies klargestellt worden.
c ABS 2022 betreibt der Antragsgegner eine selbständige öffentliche Einrichtung zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung von privaten Grundstücken. Randnummer 90
den Darlegungen ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung - wie auch schon in früheren Normenkontrollverfahren - im Ergebnis lediglich auf die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen. Bei der Festsetzung von Straßenausbaubeiträgen sind aber die Kosten eines Kanals, der der Straßenentwässerung und der Ableitung des Abwassers von Grundstücken dient, aufzuteilen, da beitragsfähiger Aufwand im Straßenausbaubeitragsrecht nur die Kosten der Straßenentwässerung sind (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Mai 2019 - 4 K 215/16 -, juris, Rdnr. 92 , m.w.N). Es sind allein gem. § 5 Abs. 2a Satz 2 KAG LSA bei der Berechnung der Abschreibungen die erhobenen Beiträge zu berücksichtigen. Dass (Herstellungs-)Beiträge zu Unrecht nicht abgezogen worden sind, ist aber weder substanziiert geltend gemacht noch sonst ersichtlich (vgl. auch Gebührenkalkulation, B. 9; Anlagenteil B, Anlage 6, Bl. 4; Anlage 11, Bl. 13 ff.). Randnummer 92
vollziehbaren“ Kostenansätzen sind nicht ausreichend. Randnummer 95 Soweit die Antragsteller geltend machen, die Betriebskosten seien jedenfalls für die Entwässerungsleitungen in W-Stadt und B-Stadt unverhältnismäßig hoch angesetzt und es fielen nicht mehr als 4.000,- € pro Jahr an, stellen sie schon nicht die Ermittlung der maßgeblichen Betriebskosten für die gesamte Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung hinreichend in Frage (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom
2a Satz 1 KAG LSA als Kosten ansetzbaren Zinsen lässt sich der Gebührenbedarfsberechnung (Anlagenteil B, Anlage 6, Bl. 7 und 8; Anlagen 13 und 14) entnehmen. Die pauschale Behauptung der Antragsteller, die Darlehenskosten seien nicht
vollziehbar, ist nicht ausreichend (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Mai 2019 - 4 K 215/16 -, juris, Rdnr. 63 ). Randnummer 99 Soweit die Antragsteller anscheinend davon ausgehen, sie müssten nur die in ihren Ortsteilen entstandenen Kosten tragen, sieht § 5 KAG LSA grundsätzlich vor, dass die Benutzungsgebühren einheitlich für die gesamte Einrichtung erhoben werden. So ist es danach durchaus sachgerecht und geboten, die Kosten für den Betrieb einer Entwässerungseinrichtung trotz des Bestehens von Trenn- und Mischkanälen innerhalb der Einrichtung
einheitlichen Gebührensätzen auf alle Nutzer umzulegen. Die Berücksichtigung von Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung anderer Ortschaften führt auch nicht zu einem verfassungswidrigen Sonderopfer für Anlieger solcher Ortschaften, die durch Beitragsleistungen schon ein Trennsystem finanziert haben. Dass zwingend getrennte Benutzungsgebühren für diese Ortsteile zu erheben sind, ist nicht hinreichend dargelegt. Die mit der Erhebung einer Niederschlagswassergebühr abgegoltene Leistung, die gegenüber den Grundstückseigentümern erbracht wird, besteht aus der Abnahme des auf den Grundstücken anfallenden Oberflächenwassers. Diese Leistung ist für die Eigentümer aller an die Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücke die Gleiche, unabhängig davon, ob das Grundstück an einen Mischwasserkanal oder einen Niederschlagswasser- und einen (getrennten) Schmutzwasserkanal angeschlossen ist. Auch unterschiedliche Unterhaltungskosten für die einzelnen Anlagen bzw. Ortsteile allein oder die von den Antragstellern genannten Unterschiede in den spezifischen Gegebenheiten der Versickerung bzw. Ableitung von Oberflächenwasser sind nicht ausreichend. Es müssten schon ganz besondere, gleichzeitig das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitssatz berührende Umstände sein, die getrennte Gebührensätze erforderlich machen könnten. Solche Umstände sind hier weder ersichtlich noch hinreichend geltend gemacht. Welchen Aufwand die Beseitigung des Oberflächenwassers im jeweiligen Einzelfall erfordert, spielt dabei grundsätzlich keine Rolle, da weder das Äquivalenzprinzip noch der Gleichheitssatz verlangen, dass die Benutzungsgebühren
der Höhe der durch die Benutzung des einzelnen Gebührenschuldners verursachten Kosten bemessen werden müssen (so schon OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14. Mai 2019 - 4 K 215/16 -, juris, Rdnr. 96 , m.w.N.). Danach ist auch der Einwand der Antragsteller, sie dürften nicht über die Gebührenerhebung zur Finanzierung der seit 2019 durchgeführten und darüber hinaus geplanten Investitionen, insbesondere die neue Regenentwässerung nebst Sammler für die „K-Straße“ in L-Stadt sowie die Baumaßnahme „N-Straße“ und wahrscheinlich alle in Anlage 10 aufgeführten Maßnahmen, herangezogen werden, nicht durchgreifend. Randnummer 100 Soweit die Antragsteller rügen, dass hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung keine (Anschluss-)Beiträge für die „K-Straße“ erhoben worden seien, bleibt offen, welche Folgerungen hinsichtlich der Gebührenbedarfsberechnung daraus zu ziehen sein sollen. Randnummer 101
vorgenommener Herstellungsbeitragszahlung, ergeben sollte, ist weder ersichtlich noch von den Antragstellern mit ihrem Verweis auf höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung hinreichend dargelegt. Das zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
GO zurückgewiesen werden könnte. Randnummer 110 (a) Es handelt sich um bloße Behauptungen, welche teilweise schon aus sich heraus („fehlerhaftes Anlagevermögen“; „ungeklärt“) nicht verständlich sind und die jedenfalls nicht angesichts der vom Antragsgegner vorgelegten Gebührenbedarfsberechnungen hinreichend substanziiert werden. Nicht ausreichend ist der Verweis auf den „Vortrag nebst
weisen“ in Schriftsätzen vom
berechnung handelt. Auch der Umstand, dass in früheren Gebührenbedarfsberechnungen ebenfalls von einem (Gesamt)Anlagevermögen i.H.v. 143.877.213,30 € ausgegangen worden ist, enthebt die Antragsteller nicht von der Verpflichtung, konkrete Kostenpositionen in der maßgeblichen Gebührenbedarfsberechnung substanziiert zu rügen. Randnummer 111 Keinesfalls ausreichend ist danach ebenfalls, dass die Antragsteller ohne jegliche Erläuterung auf weitere „Unstimmigkeiten der Berechnung“ verweisen, die sie in einem Schriftsatz vom 16. Mai 2022 zu dem Verfahren - 4 K 144/20 - dargestellt hätten. Randnummer 112 (
berechnung für 2019 zugrundegelegte Anlagevermögen der Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung in Höhe von 38.602.489,- € (vgl. Anlagenteil A, Anlage 4, Bl. 1, 7) an, da ausgehend von diesem Anlagevermögen Abschreibungen und Zinsen sowie die späteren Werte für das Anlagevermögen für die folgenden Zeiträume ermittelt worden sind. Randnummer 114 (
gewiesene Sonderposten Fördermittel Regenwasser blieben mit weniger als 1.000.000,- € um mehr als 750.000,- dahinter den hier angegebenen Beträgen zurück. Alleine aus dieser Position ergebe sich eine (weitere) unzulässige Überschreitung des Gebührensatzes für das gesamte Abrechnungsgebiet des AZV von 750.000/12.951.542,65 € = 5,79 % der bei der Gebührenkalkulation berücksichtigten Abschreibungen. Randnummer 116 Aus dem zitierten Passus ergibt sich schon nicht, dass es sich um Fördermittel handelt, die von dem gebührenpflichtigen Aufwand für die Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung abzuziehen sind.
den Darlegungen des Antragsgegners in dem Verfahren - 4 L 115/14 - (vgl. GA Bl. 159 ff.) wurde für die Festsetzung des Anlagevermögens und der Ermittlung der Abschreibungen nicht der tatsächliche Kaufpreis, sondern ein höherer „Restbuchwert“ zum Stichtag 31. Dezember 2010 verwendet. Zudem seien Sonderposten (Fördermittel) in Abzug gebracht worden, die eine in der Vergangenheit erfolgte Gewährung von Zuwendungen für die Errichtung von Regenwasseranlagen durch die L-Stadt in Höhe von insgesamt 2.432.660,24 € (bzw. 2.624.424,43 €) beträfe, die möglicherweise im Rahmen der Übertragung des Anlagevermögens hätte berücksichtigt werden müssen. In der Kalkulation sei dazu eine jährlich abzuziehende Summe von 75.218,13 € als „Sonderposten“ aus einer Auflösung der Fördermittel über die Nutzugsdauer der Anlagen errechnet worden. Damit setzen sich die Antragsteller nicht auseinander. Zudem wurden in der nunmehr vorgelegten
berechnung für den Zeitraum 2019 bis 2021 für den Sonderposten AHK (Anschaffungs- und Herstellungskosten) „Fördermittel RW-Bereich“ für 2019 ein (wohl kumulierter) Wert in Höhe von 3.926.295,- € angegeben. Auch darauf gehen die Antragsgegner nicht ein. Schließlich könnte eine zu Unrecht nicht berücksichtigte Fördersumme nicht einfach in ein Verhältnis zu der Gesamtabschreibungssumme gesetzt werden (die ohnehin
der
berechnung zum Zeitpunkt
dem Vorbringen der Antragsteller aus der im November 2021 vom Antragsgegner übermittelten Darstellung des Anlagevermögens 2012 bis 2020 hinsichtlich der Errichtung der Niederschlagswasserleitung in W-Stadt. Es seien dafür Anschaffungs- und Herstellungskosten mit einem Anfangsbestand von insgesamt 1.441.220,42 € angesetzt worden. Im AHK Anlagevermögen W-Stadt 2013 sei aber daneben noch eine Sammelposition 026050-000001 Gesamte Ortslage W-Stadt mit 1.240.206,45 € ausgewiesen und dann wieder herausgenommen worden. Es handelt sich dabei ersichtlich um eine zunächst fehlerhaft vorgenommene Buchung, die korrigiert worden ist. Denn aus der Darstellung des Anlagevermögens (Anlage B zu dem Schriftsatz des Antragsgegners aus November 2021) ergibt sich, dass sich der Betrag von 1.441.220,42 € aus der Summe der Anschaffungs- und Herstellungskosten der Anlagen(teile) in den einzelnen Straßen der Ortslage W-Stadt ergibt. Dass diese Einzelwerte fehlerhaft sind, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Darüber hinaus fehlt es an hinreichenden Ausführungen, dass diese Berechnung des Anlagevermögens auch den Berechnungen des Anlagevermögens in den nunmehr vorgelegten Gebührenbedarfsberechnungen zugrundeliegt. Zudem erläutern die Antragsteller nicht, warum eine Verminderung des im Jahr 2013 angesetzten Anlagevermögens um 201.013,97 € eine zu berücksichtigende Fehlerhaftigkeit der Gebührensätze bewirken sollte. Denn eine Verminderung des Anlagevermögens hätte nur Auswirkungen auf die Berechnung der Abschreibungen und der Zinsen. Randnummer 120 (bbb) Hinsichtlich nicht berücksichtigter Fördermittel enthält der Schriftsatz vom 6. Mai 2022 - soweit ersichtlich - schon keinen Vortrag. Randnummer 121 (ccc) Der Vortrag zu dem Gemeindeanteil bezieht sich auf die Rechtsansicht der Antragsteller, dass unter Berücksichtigung der fortgeltenden Satzungsregelung in § 5 der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für die öffentlichen Verkehrsanlagen vom 26. Februar 1998 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Nr. 7 – Oberflächenentwässerung die Flächenbeiträge vollständig zur Deckung des Grundstücksanteils erhoben würden. Die Satzung bezieht sich aber auf Straßenausbaubeiträge, mit denen keine Kosten der Grundstücksentwässerung gedeckt werden. Zudem fehlt es auch hier an jeglicher Darlegung, dass und warum dadurch die Gebührensätze fehlerhaft sein sollten Randnummer 122
berechnung ermittelte Überdeckung ergibt sich zwingend daraus, dass der Gebührensatz bzw. die dazu prognostizierten Kosten über den entstandenen Kosten liegen. Warum dieser Umstand oder die Höhe der Überschreitung dem Normenkontrollantrag zum Erfolg verhelfen soll, bleibt offen. Randnummer 123 Soweit die Antragsteller anscheinend die Höhe der Betriebskosten von 515.807,- € für 2019 und speziell die Höhe der Kosten für Reparaturarbeiten „Pos Rep/IH Ortsnetze“ als zu hoch ansehen, ist es angesichts des dem Antragsgegner zwingend einzuräumenden Einschätzungsspielraums bei der Beurteilung der Erforderlichkeit solcher Maßnahmen nicht ausreichend, lediglich pauschal geltend zu machen, dass für die Arbeiten „keine Erklärung vorliege“. Darüber hinaus sind diese Betriebskosten angesichts der Höhe der jährlichen Betriebskosten in den Jahren 2022 bis 2025 nicht als übermäßig hoch anzusehen. Randnummer 124
gewiesenen Berechnungsfehler“, handelt es sich um eine bloße Behauptung ohne jeglichen Beleg. Randnummer 125 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. Randnummer 126 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO analog i. V. m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Randnummer 127 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Randnummer 128 Beschluss Randnummer 129 Der Streitwert wird auf 70.000,- € festgesetzt. Randnummer 130 Gründe: Randnummer 131 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG. In Anlehnung an Nr. 3.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.