Glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung gegenüber einem am Zahlungsverkehr für unerlaubtes Glücksspiel Beteiligten Leitsatz Es besteht jedenfalls derzeit kein Anhalt dafür, dass im Hinblick auf di
§ 6cAbs. 1 Satz 3 Glü
StV 2021 auch, dass die durch den Erlaubnisinhaber gewährte individuelle Erhöhung des Einzahlungslimits „bis längstens zum
- Dezember 2024“ festgesetzt werden kann und ein engmaschiges Monitoring auf auffälliges Spielverhalten bzw. eine Spielsuchtgefährdung und Spielsucht voraussetzt, dessen Ergebnis viertel- bzw. halbjährlich an die Aufsichtsbehörde zu übermitteln ist, so dass eine Evaluierung erfolgen kann, mithin die ggf. erforderliche Anpassung der Rahmenregelungen und der dort enthaltenen Einzahlungslimits (bis 10.000,00 € bzw. über 10.000,00 € bis max. 30.000,00 €) ins Auge gefasst wurde (vgl. https://gluecksspiel-behoerde.de/images/pdf/Entscheidungsrichtlinie%20zur%20Festsetzung%20eines%20abweichenden%20Hochstbetrages.pdf). Im Übrigen ist auf die Rechtsprechung des Senats zur Frage bestehender Nachweispflichten zu verweisen (Beschluss vom
- Oktober 2023, a.a.O. Rn. 51; Beschluss vom
- Juli 2024 - 3 M 105/24 - juris Rn. 18 f.). Randnummer 12 Für die von der Beschwerde hervorgehobene Widersprüchlichkeit zwischen dem gesetzlichen Einzahlungslimit von 1.000,00 €/Monat bzw. von mehr als 1.000,00 bis maximal 30.000,00 €/Monat ist ausgehend von der individuellen finanziellen/wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des jeweiligen Spielers nichts ersichtlich, zumal für einen durchschnittlich leistungsfähigen Spielern im Regelfall nicht die Begrenzung der monatlichen Einzahlung auf 1.000,00 € die maßgebende Ursache für ein Ausweichen auf den Schwarzmarkt sein dürfte, sondern bestehende weitere Spielbeschränkungen (bspw. Einsatzlimits pro Spiel). Randnummer 13 Die Behauptung der Beschwerde, mit der Entscheidungsrichtlinie zur Festsetzung eines
§ 6cAbs. 1 Satz 3 Glü
StV 2021 sei eine „allgemeine und flächendeckende Erhöhung von Einzahlungslimits durch die Hintertür“ erfolgt, wird weder belegt noch sind Anhaltspunkte dafür erkennbar. Dass Glücksspielanbieter, deren Erlaubnis die Möglichkeit der Erhöhung des anbieterübergreifenden Einzahlungslimits umfasst, entsprechende Tools auf ihrer Internetseite zum Zwecke der Limiterhöhung bereitstellen, lässt einen solchen Schluss ebenso wenig zu wie der Umstand, dass sich Dritte u.a. im Internet zu der bestehenden Möglichkeit der Erhöhung des anbieterübergreifenden Einzahlungslimits positiv wie negativ äußern. Randnummer 14 Die Entscheidungsrichtlinie zur Festsetzung eines
§ 6cAbs. 1 Satz 3 Glü
StV 2021 bestimmt: Randnummer 15 „Nach § 6c Abs. 1 Satz 3 GlüStV 2021 kann bis längstens zum 31. Dezember 2024 ein von 1.000 Euro abweichender Höchstbetrag für das monatliche anbieterübergreifende Einzahlungslimit unter den nachfolgenden Voraussetzungen festgesetzt werden: Randnummer 16
- a)Anbieter dürfen nicht mit einer bei ihnen bestehenden Möglichkeit eines erhöhten Höchsteinzahlungslimits werben. Randnummer 17
- b)Voraussetzung für das Setzen eines Limits von über 1.000 Euro bis 10.000 Euro ist es, dass Randnummer 18 - für diesen Spieler ein individuelles beziffertes anbieterübergreifendes Einzahlungslimit gesetzt wird, Randnummer 19 - für diesen Spieler ein zusätzliches individuelles Verlustlimit von maximal 20 % des individuell festgesetzten zusätzlichen Einsatzlimits gesetzt wird, Randnummer 20 - der Spieler gegenüber dem Anbieter eine diesen Limits entsprechende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in geeigneter und überprüfbarer Weise nachweist (z.B. durch Einkommenssteuerbescheide oder andere Einkommensnachweise und Bankauszüge; Selbstauskünfte von Spielern sind nicht ausreichend), Randnummer 21 - dieser Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mindestens jährlich wiederholt wird, Randnummer 22 - der Anbieter für diesen Spieler ein spezielles Monitoring auf auffälliges Spielverhalten durchführt und die - anonymisierten - Ergebnisse des Monitorings der Aufsichtsbehörde halbjährlich übermittelt, Randnummer 23
- c)Das Setzen eines Limits von über 10.000 Euro bis 30.000 Euro ist für nicht mehr als 1 % der bei dem jeweiligen Anbieter aktiven Spieler zulässig; maßgeblich ist die durchschnittliche Anzahl der aktiven Spieler bei diesem Anbieter in den jeweils vergangenen drei Monaten. Randnummer 24 Voraussetzung ist zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäß Buchst. b, dass Randnummer 25 - der Spieler mindestens 21 Jahre alt ist, Randnummer 26 - ein engmaschigeres Monitoring durch den Anbieter erfolgen muss und die Auswertung dieses Monitorings der Aufsichtsbehörde vierteljährlich übermittelt wird, Randnummer 27 - der Anbieter Spieler, bei denen das Monitoring auf eine Spielsuchtgefährdung oder Spielsucht hinweist, unverzüglich unter Angabe der Hinweise der zuständigen Behörde meldet, damit diese über die zu ergreifenden Maßnahmen (z.B. Ausschluss von der Inanspruchnahme erhöhter Limits oder Spielersperre) entscheiden kann; um ein Limit von über 10.000 Euro setzen zu können, muss der Spieler hierzu ggf. datenschutzrechtlich erforderliche Einwilligungen zuvor erteilen. Randnummer 28
- d)Ein Limit von mehr als 30.000 Euro darf nicht gesetzt werden.“ Randnummer 29 Ausgehend hiervon wird die Erhöhung des Einzahlungslimits entgegen der Behauptung der Antragstellerin nicht dem „freien Ermessen“ der Anbieter überlassen, sondern ist an verbindlich vorgegebenen Voraussetzungen zu messen. Allein der Umstand, dass der Erlaubnisinhaber im Rahmen der Veranstaltungserlaubnis berechtigt wird, eine anbieterübergreifende Erhöhung auf Antrag des Spielers nach den Vorgaben der Bestimmungen zu gewähren, führt zu keiner anderen Betrachtung. Randnummer 30 Soweit die Beschwerde die konkrete Umsetzung der Vorgaben der Rahmenregelung durch die Erlaubnisinhaber rügt, weil diese zur Klärung der Leistungsfähigkeit des um eine Erhöhung des Einzahlungslimits nachsuchenden Spielers regelmäßig eine SCHUFA-Glücksspielauskunft einholten und die zuständigen Behörden dies genügen ließen, rechtfertigt auch dies die Abänderung des Beschlusses nicht. Randnummer 31 Selbst wenn mit der Antragstellerin davon auszugehen wäre, dass die SCHUFA-Abfrage nur Auskünfte zur Bonität (Kreditfähigkeit) nicht aber zur konkreten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Betroffenen enthielte und die mit Einkommenssteuerbescheiden oder anderen Einkommensbelegen nachweisbare wirtschaftliche Leistungsfähigkeit regelmäßig hinter der durch die SCHUFA geprüften Bonität zurückbliebe, so dass das Einzahlungslimit durch die Erlaubnisinhaber tatsächlich entgegen der Vorschriften der Rahmenregelung angehoben werden würde, läge zwar derzeit und jedenfalls bis zum 31. Dezember 2024 (vgl. derzeit geltende Rahmenregelung) ein durch die Antragsgegnerin zu verantwortendes Vollzugsdefizit im Hinblick auf die Einhaltung der Regelungen zur glücksspielrechtlichen Erlaubnis vor. Diesem könnte die Antragsgegnerin jedoch ohne Weiteres zügig begegnen. Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Antragsgegnerin nicht bereit oder in der Lage wäre, im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion auf die Erlaubnisinhaber einzuwirken und damit ein gegebenenfalls - allenfalls seit kurzer Zeit - bestehendes Vollzugsdefizit auszuräumen. Der im GlüStV 2021 für Online-Glücksspiele geregelte Erlaubnisvorbehalt wäre nur dann nicht zu rechtfertigen, mithin die Dienstleistungsfreiheit unionsrechtswidrig beschränkt, wenn hinter dem bestehenden Vollzugsdefizit eine systematische Duldung einer erlaubniswidrigen Angebotserweiterung (Umgehung des Einzahlungslimits seitens der Erlaubnisinhaber) durch die zuständige Behörde stünde. Denn dann käme einem etwaigen Vollzugsdefizit ein solches Gewicht zu, das die Tauglichkeit der Regelungssystematik in Frage stellen kann. Für eine solche behördliche Duldung (bspw. zur Maximierung staatlicher Steuereinnahmen) bzw. regelmäßige Nichtbeachtung der Regelungen zum Einzahlungslimit besteht jedenfalls derzeit kein Anhalt. Es ist weder ersichtlich noch belegt, dass das Einzahlungslimit nach § 6c Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 regelhaft und nicht nur ausnahmsweise durch die Vorgehensweise bei der Prüfung der individuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der um Erhöhung des Einzahlungslimits nachsuchenden Spieler seitens der Erlaubnisinhaber umgangen wird, bzw. dass alle Erlaubnisinhaber, denen im Rahmen ihrer Veranstaltererlaubnis die Möglichkeit eingeräumt ist, das anbieterübergreifende Einzahlungslimit zu erhöhen, sich der SCHUFA-Glücksspielauskunft bedienten. Zum anderen ist im Falle einer etwaigen Feststellung von Verstößen ausgehend von der Bindung der Antragsgegnerin an Recht und Gesetz ohne Weiteres anzunehmen, dass sie einem Vollzugsdefizit zügig begegnet. Anhaltspunkte für eine gegenteilige Haltung bestehen nicht, so dass zu erwarten ist, dass die Antragsgegnerin prüft, ob die Anwürfe der Beschwerde zutreffend sind und ggf. durch Konkretisierung der Rahmenregelungen bzw. ein aufsichtsbehördliches Einschreiten dagegen vorgeht. Randnummer 32 Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang herangezogene Entscheidung des Europäischen Gerichtshof vom 7. Dezember 2023 (Az. C-26/22 u.a. juris) zum sog. SCHUFA-Score zu einer anderen Bewertung führt. Das Erstellen und Verwenden eines solchen Scores hat der Europäische Gerichtshof insoweit als automatisierte Entscheidung über einen Vertrag angesehen, als der Vertragspartner - der Kunde einer Auskunftei - dem Score eine maßgebliche Rolle bei der Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertrags beimisst, zum Beispiel bei einer Kreditgewährung. Eine solche automatisierte Entscheidung ist nach Artikel 22 DSGVO grundsätzlich unzulässig und darf nur aufgrund einer Einwilligung oder auf Grundlage einer gesetzlichen Regelung getroffen werden. Vorliegend ist schon nicht ersichtlich und wird durch die Antragstellerin auch nicht belegt, dass es bei der Einholung einer SCHUFA-Glücksspielauskunft an der erforderlichen Einwilligung des betroffenen - um Erhöhung des Limits nachsuchenden - Spielers mangelt. Randnummer 33 Das Vorbringen der Beschwerde, wonach ausweislich der Erläuterungen zum GlüStV 2021 (vgl. dort S. 60 [3. Absatz]) die Festlegung eines höheren Limits von vornherein nur solchen Erlaubnisinhabern gestattet werden solle, die besonders zuverlässig seien und über entsprechende Kapazitäten verfügten, um die Voraussetzungen, die in der bindenden Rahmenregelung festgelegt seien, einzuhalten, führt ebenfalls nicht zur Annahme einer Inkohärenz. Ob die Antragsgegnerin von Erlaubnisinhabern, die ihre (allgemeine) Zuverlässigkeit nachgewiesen haben, die Erfüllung weiterer Voraussetzungen - wie in den Erläuterungen zum GlüStV 2021 beschrieben - verlangen darf, bedarf im hiesigen Verfahren keine Klärung. Sollte die Beschwerde darauf abzielen, dass die Forderung einer „besonderen“ Zuverlässigkeit ohne Determinierung im GlüStV 2021 unzulässig sei bzw. im Widerspruch zu der nachgewiesenen (allgemeinen) Zuverlässigkeit stehe, ist weder vorgetragen noch für den Senat ersichtlich, dass damit Wertungswidersprüche im Hinblick auf die glücksspielstaatsvertraglichen Zielsetzungen verbunden sein könnten. Randnummer 34 Soweit die Beschwerde schließlich auszugsweise auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 8. September 2010 (Az. C 316/07 u.a. Stoß juris Rn. 107 dort 3. Spiegelstrich) Bezug nimmt, um die unionsrechtliche Legitimation des im GlüStV 2021 statuierten Erlaubnisvorbehalts für Online-Glücksspiele in Zweifel zu ziehen, weil sie in der Regelung des § 6c Abs. 1 Satz 3 GlüStV 2021 und deren administrative Ausgestaltung einen Verstoß gegen das Kohärenzgebot erblickt, folgt der Senat dem nicht. Randnummer 35 In der betreffenden Entscheidung hat der Europäische Gerichtshof zur Auslegung der Art. 43 und 49 EG-Vertrag (entspricht: Art. 56 bzw. 49 AEUV) u.a. ausgeführt: Randnummer 36 „[…]
- iv)Stellt ein nationales Gericht sowohl fest, Randnummer 37 – dass die Werbemaßnahmen des Inhabers eines solchen Monopols für andere, ebenfalls von ihm angebotene Arten von Glücksspielen nicht auf das begrenzt bleiben, was erforderlich ist, um die Verbraucher zum Angebot des Monopolinhabers hinzulenken und sie damit von anderen, nicht genehmigten Zugangskanälen zu Spielen wegzuführen, sondern darauf abzielen, den Spieltrieb der Verbraucher zu fördern und sie zwecks Maximierung der aus den entsprechenden Tätigkeiten erwarteten Einnahmen zu aktiver Teilnahme am Spiel zu stimulieren, als auch, Randnummer 38 – dass andere Arten von Glücksspielen von privaten Veranstaltern, die über eine Erlaubnis verfügen, betrieben werden dürfen, als auch, Randnummer 39 – dass in Bezug auf andere Arten von Glücksspielen, die nicht unter das Monopol fallen und zudem ein höheres Suchtpotenzial als die dem Monopol unterliegenden Spiele aufweisen, die zuständigen Behörden eine zur Entwicklung und Stimulation der Spieltätigkeiten geeignete Politik der Angebotserweiterung betreiben oder dulden, um insbesondere die aus diesen Tätigkeiten fließenden Einnahmen zu maximieren, Randnummer 40 so kann es berechtigten Anlass zu der Schlussfolgerung haben, dass ein solches Monopol nicht geeignet ist, die Erreichung des mit seiner Errichtung verfolgten Ziels, Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, dadurch zu gewährleisten, dass es dazu beiträgt, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen. […].“ Randnummer 41 Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshof betraf auf der Ebene der Bundesländer Hessen und Baden-Württemberg bestehende staatliche Monopole auf die Veranstaltung von Sportwetten, die - unionsrechtswidrig - in anderen Mitgliedsstaaten lizensierte Sportwettenanbieter vom Angebot ausschlossen. Eine vergleichbare Fallgestaltung liegt bereits deshalb nicht vor, weil es vorliegend am staatlichen Monopol fehlt. Vielmehr steht es allen Anbietern von Online-Glücksspielen ungeachtet ihres Sitzes/ihrer Niederlassung, so auch den in der angefochtenen Verfügung betroffenen Anbietern von Online-Glücksspielen - B. N.V. und N.E. B.V. - frei, ihr Glücksspielangebot an den Vorgaben des GlüStV 2021 auszurichten und die Erteilung einer Erlaubnis zu beantragen, auf die im Fall der Erfüllung der Voraussetzungen ein Anspruch besteht. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass es mangels unionsrechtlicher Harmonisierung im Glücksspielbereich jedem Mitgliedstaat überlassen bleibt zu beurteilen sowie zu entscheiden, ob es erforderlich ist, bestimmte Tätigkeiten im Glücksspielbereich vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie - wie hier - zu beschränken und zu kontrollieren. Dabei ist die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen allein im Hinblick auf das national angestrebte Schutzniveau sowie die verfolgten Ziele zu beurteilen (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - C-316/07 u.a. - Rn. 79, 113). Auch zeigt die Antragstellerin nicht auf, dass es sich bei dem Verbot von Online-Glücksspiel mit Erlaubnisvorbehalt um eine so restriktive Maßnahme wie die Schaffung eines Monopols handelt bzw. worauf sie stützt, dass das hiesige Verbot besonders restriktiv ausgestaltet sein und den Unternehmen den Zugang zum Markt versperren könnte. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass die vorliegende Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit nicht geeignet ist, die Verwirklichung der mit ihr verfolgten Ziele (vgl. § 1 GlüStV ) zu gewährleisten. Anhaltspunkte dafür, dass diese Beschränkung über das hinausgeht, was zur Erreichung der Ziele erforderlich ist, trägt weder die Antragstellerin vor noch drängt sich Entsprechendes dem Senat auf. Das Gleiche gilt, soweit die Antragstellerin meinen sollte, dass die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit in diskriminierender Weise angewandt werde. Der Senat hat in verschiedenen - den Beteiligten bekannten - Entscheidungen des vorläufigen Rechtsschutzes festgestellt, dass nach summarischer Prüfung keine durchgreifenden Zweifel an der Vereinbarkeit der §§ 4 ff. GlüStV 2021 mit Unionsrecht besteht (vgl. Beschluss des Senats vom 11. Juli 2024, a.a.O. Rn. 12 m.w.N.). Hierzu verhält sich die Beschwerde nicht, sondern hält lediglich an ihrer gegenteiligen Rechtsauffassung fest. Randnummer 42 Abgesehen davon wird in den von der Beschwerde ausdrücklich in Bezug genommenen Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs im 3. Spiegelstrich (vgl. a.a.O.) auf - erlaubte - andere Arten von Glücksspiel abgehoben, die nicht unter das Monopol fallen und ein höheres Suchtpotential als das Angebot des verhinderten Marktteilnehmers hervorrufen und bei denen die zuständigen Behörden eine Angebotserweiterung betreiben oder dulden. Demgegenüber bieten die in der Verfügung bezeichneten Glücksspielanbieter wie Veranstalter, die das Erlaubnisverfahren erfolgreich durchlaufen haben, Online-Glücksspiel und damit keine anderen Arten von Glückspiel an. Randnummer 43 4. Die Ausführungen des Senats unter I. 3. zugrunde gelegt besteht für den Senat auch kein Anlass „zur Klärung der [aus Sicht der Beschwerde] entscheidungserheblichen Auslegungsfragen im Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 AEUV“. Die Antragstellerin benennt schon nicht explizit die „im hiesigen Verwaltungsstreitverfahren angeregten Vorlagefragen“, sondern ordnet diese allgemein „als spezifische aufsichtsvollzugsrechtliche Fragen, ohne deren Klärung durch den EuGH sich in Deutschland kein den unionsrechtlichen Anforderungen genügender Payment-Blocking-Vollzug [werde] etablieren können“, ein. Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 26. Oktober 2023 (vgl. a.a.O. Rn. 77) zu den dort angeregten Vorlagefragen verwiesen. Die bloße gegenteilige Rechtsauffassung der Beschwerde rechtfertigt keine andere Bewertung. Dies gilt auch, soweit die Beschwerde auf die Entscheidung des Landgerichts Bonn vom 2. November 2023 (Az. 20 O 11/23) zu der dort angenommenen Unionsrechtswidrigkeit der Erlaubnisvorbehalte der §§ 4 ff. GlüStV 2021 und der darauf beruhenden Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin verweist. Der Senat hält an den - den Beteiligten bekannten - Ausführungen im Beschluss vom 11. Juli 2024 (a.a.O. Rn. 12) fest. Der Vortag der Beschwerde, der über die bereits in diesem Verfahren (Az. 3 M 105/24 ) berücksichtigten Einwände nicht hinausgeht, gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung. Allein der Umstand, dass das Landgericht Bonn - wie die Beschwerde ohne weitere Begründung ausführt - die Unionsrechtswidrigkeit der auch hier streitgegenständlichen Vollzugsgrundlagen, nämlich der Erlaubnisvorbehalte der §§ 4 ff. GlüStV 2021 , und der darauf beruhenden Verwaltungspraxis „für so offensichtlich [halte], dass es noch nicht einmal eine Vorlage an den EuGH für notwendig [erachte]“, führt nicht dazu, im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine Vorlage zu initiieren. Der Europäische Gerichtshof geht in Ziffer 25 seiner Empfehlungen an die nationalen Gerichte bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen (ABl. C 380/1 vom 8. November 2019) grundsätzlich davon aus, dass die nationalen Gerichte selbst im Rahmen eines Vorlageverfahrens zuständig bleiben, einstweilige Maßnahmen zu erlassen (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - OVG 3 S 84.17 - juris Rn. 9). Randnummer 44 Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 11. Juli 2024 (a.a.O. Rn. 52) Bezug nimmt und dessen „Rosinenpickerei“ rügt, berührt dies die rechtliche Bewertung des Senats im Hinblick auf die Vorschrift des § 4a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d GlüStV 2021 nicht. Denn hinsichtlich eines Veranstalters oder Vermittlers ist sodann nicht von unerlaubtem Glücksspiel auszugehen, wenn durch besondere Maßnahmen - wie Geolokalisation (IP-Blocking) - der Zugriff auf das Online-Angebot von Deutschland aus begrenzt wird (vgl. Beschluss des Senats vom 11. Juli 2024, a.a.O. Rn. 12). Im Übrigen hält der Senat - wie dargestellt unter Ziffer I. 3. - an seinen rechtlichen Erwägungen zu § 6c Abs. 1 Satz 3 GlüStV 2021 im Beschluss vom 11. Juli 2024 (a.a.O. Rn. 16) nicht mehr fest, so dass sich etwaige Fragen zur Reichweite des in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den Rechtssachen Placanic (Urteil vom 6. März 2007 - C-338/04 u.a. -) bis Ince (Urteil vom 4. Februar 2016 - C-336/14 -) entwickelten Sanktions- und Vollzugsverbots für unionsrechtswidrige Gesetzeslagen nicht stellen. Randnummer 45 Der Verweis der Einschätzung der Beschwerde auf verschiedene zivilgerichtliche Vorabentscheidungsersuchen (BGH, Beschluss vom 25. Juli 2024 - I ZR 90/23 -; OLG Saarbrücken, 14. Mai 2024 - 4 W 24/24 -; LG Erfurt, Beschluss vom 2. Mai 2024 - 8 O 392/23 -; LG Magdeburg, Beschluss vom 2. Oktober 2023 - 10 O 597/23 -) verfängt nicht, da diese nicht den GlüStV 2021, sondern den GlüStV 2012 betreffen. Randnummer 46 5. Entgegen den Ausführungen der Beschwerde hat das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin nicht gesetzeswidrig erlaubt, der Antragstellerin ohne vorherige Bekanntgabe unerlaubter Glücksspielangebote die Mitwirkung an Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel und an Auszahlung aus unerlaubten Glücksspiel zu untersagen. Die Untersagungsverfügung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 GlüStV 2021 setzt - wie die Antragstellerin zutreffend ausführt - gegenüber dem Betroffenen die vorherige Bekanntgabe unerlaubter Glücksspielangebote voraus, an denen der am Zahlungsverkehr Beteiligte mitwirkt. Eine solche ist erfolgt, indem die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 18. Januar 2024 die maßgebenden unerlaubten Glücksspielangebote bekannt gegeben hat, an denen die Antragstellerin nach den Feststellungen der Antragsgegnerin mitgewirkt hat (im Einzelnen: vgl. Beschlussabdruck S. 23 [1. Absatz] unter Benennung der maßgebenden Internetseite bzw. Seite 1-3 der streitbefangenen Verfügung). Randnummer 47 6. Das Vorbringen der Beschwerde zur Unverhältnismäßigkeit des sog. Overblockings rechtfertigt die Abänderung des Beschlusses ebenfalls nicht. Randnummer 48 Das Verwaltungsgericht hat seinen Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit des sog. Overblockings entscheidungstragend vorangestellt, dass nicht ersichtlich sei, warum die vorliegende Verfügung zu einem Overblocking führen könne, da Zahlungsdienste - wie auch die Antragstellerin - die Möglichkeit hätten, in ihrem Vertragsverhältnis mit dem in der Verfügung angesprochenen Veranstalter oder Vermittler von Glücksspielen auf die Unterbindung unerlaubten Glücksspiels (in Deutschland) hinzuwirken. Sie könnten Nachweise darüber verlangen, dass hinreichende technische Vorkehrungen getroffen worden seien, um (unerlaubtes) Glücksspiel - auch unter Berücksichtigung von etwaiger Umgehungsmöglichkeiten - in Deutschland auszuschließen. Es führt weiter aus, dass es im Übrigen zweifelhaft sei, ob die Verfügung so zu verstehen sei, dass von der Mitwirkung an den genannten Zahlungen jegliche Umgehungen des Glücksspielverbots erfasst seien, die ein Zahlungsdienstleister auch bei größter Sorgfalt nicht erkennen könne (vgl. Beschlussabdruck S. 25 [4. Absatz]). Zu alledem verhält sich die Antragstellerin nicht, insbesondere legt sie keine entsprechenden Nachweise zu etwaigen zureichenden Absprachen in dem zwischen ihr und den Anbietern unerlaubten Glücksspiels getroffenen Akzeptanzverträgen vor, wonach unerlaubtes Glücksspiel mittels technischer Vorkehrungen ausgeschlossen wäre. Randnummer 49 Die Beschwerde beschränkt sich damit auf den seltenen Sonderfall, dass die Verfügung Zahlungen aus Deutschland erfassen könnte, bei denen ein betreffender Spieler an Glücksspiel im Internet vom Ausland aus teilnimmt. Im Falle bestehender hinreichender technischer Vorkehrungen des Glücksspielanbieters (s.o.) kann ohne Weiteres der Nachweis geführt werden, dass das Glücksspielangebot im Ausland genutzt wurde (IP-Adresse des Nutzers), so dass eine Mitwirkung am Zahlungsverkehr zulässig ist. Eine etwaige durch den jeweiligen Glücksspielanbieter auch mit größter Sorgfalt nicht auszuschließende Teilnahme an unerlaubtem Glücksspiel von Deutschland aus unter Nutzung einer den Spielteilnahmeort verbergenden IP-Adresse kann weder dem Glücksspielanbieter noch den am Zahlungsverkehr Beteiligten zugerechnet werden, so dass eine Mitwirkung am Zahlungsverkehr für unerlaubtes Glücksspiel schon nicht vorläge. Allein der Umstand, dass ein Spieler Zahlungen von Deutschland aus für die Teilnahme am Glücksspiel leistet, genügt ausgehend von den dargestellten Erwägungen nicht, um Zahlungsdiensten - wie die Antragstellerin - die Mitwirkung am Zahlungsverkehr zu versagen. Vorliegend fehlt es bereits an etwaigen - unerlaubtes Glücksspiel ausschließenden - Vertragsabsprachen zwischen der Antragstellerin und den Glücksspielanbietern B. N.V. und N.E. B.V., so dass die Verhältnismäßigkeit der Verfügung nicht in Frage zu stellen ist. Ausgehend hiervon kommt es auf die weiteren Erwägungen der Beschwerde nicht entscheidend an. Randnummer 50 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 51 D. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. Ziffer 54.2.1, 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und entspricht der verwaltungsgerichtlichen Festsetzung. Randnummer 52 E. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).