zu bestimmen. (Rn.9)
verboten. (Rn.17) Verfahrensgang vorgehend LG Stendal,
) die Kostenrechnung aufgehoben und den Rechnungsbetrag abzüglich bereits erfolgter Zahlungen auf 935,89 € festgesetzt. Das Landgericht hat angenommen, dass die Antragstellerin die vom Antragsgegner erbetenen Auskünfte nicht im erforderlichen Umfang erteilt und damit nicht hinreichend an der Wertermittlung mitgewirkt habe (§ 95 S. 1 und S. 2
), weshalb der Antragsgegner befugt gewesen sei, den Wert zu schätzen (§ 95 S. 3
). Dieser habe den Wert für die Übertragung des hälftigen Eigentums an der Eigentumswohnung unzutreffend geschätzt. Als Grundlage für die Wertermittlung habe die Antragstellerin Versicherungsunterlagen, die Schätzung einer Immobilienmaklerin sowie eine Wertschätzung der B. Bank vorgelegt, wonach sich der Wert der Immobilie zwischen 314.156 € und 550.000 € bewege. Ferner hat die Kammer bei dem örtlichen Gutachterausschuss für Grundstückswerte für das Jahr 2022 recherchiert, wonach sich für Reihenhäuser der beschriebenen Art in A. ein durchschnittlicher Preis mit 4.895 € pro Quadratmeter ergebe habe. Anknüpfend an den mittleren Wert der o.a. Kostenschätzung durch die Immobilienmaklerin für die im Jahr 2008 sanierte Wohnung mit einer Größe von ca. 100 m² hat das Landgericht in Übereinstimmung mit der Ländernotarkasse einen Grundstückswert von 535.000 € festgestellt. Daraus hat es den Wert der Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils mit 267.500 € und des Pflichtteils mit 66.875 € abgeleitet und auf dieser Basis die zu zahlenden Gebühren für Urkunds- und Vollzugstätigkeit aus einem Wert von 334.375 € ermittelt. Randnummer 5 Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, mit der er unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vortrags die Wiederherstellung seiner Kostenrechnung vom 29. August 2023 erstrebt. Zur Begründung beruft er sich darauf, dass er bei der Erstellung der Kostenrechnung kein Ermessen i.S.d. § 95 S. 3
ausgeübt, sondern den Geschäftswert zugrunde gelegt habe, den die Urkundsbeteiligten angegeben hatten. Auf die nach Rechnungslegung von der Antragstellerin gegen den Wert vorgebrachten Einwände habe er den im Vertrag angegebenen Wert lediglich verglichen. Für einen Ermessensspielraum des Gerichts sei daher kein Raum. In A. würden vergleichbarer Objekte im Zeitpunkt der Beurkundung mit einem Preis zwischen 800.000 € und 1.200.000 € gehandelt. II. Randnummer 6 Die nach § 129 Abs. 1
statthafte und zulässig, insbesondere fristgerecht, eingelegte Beschwerde des Antragsgegners (§ 130 Abs. 3 S. 1
i.V.m. §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1, Abs. 2, 65 FamFG) bleibt im Ergebnis erfolglos. Randnummer 7 Zutreffend weist der Antragsgegner in der Beschwerdeschrift darauf hin, dass er den Wert nicht wegen Verletzung von Mitwirkungspflicht nach § 95 S. 1
nach billigem Ermessen gemäß § 95 S. 3
bestimmt hat. Zwar hatte er die Einwendungen der Antragstellerin gegen die – später aufgehobene – Kostenrechnung vom 8. Juli 2022 zum Anlass genommen, diese zur Mitwirkung aufzufordern und in Aussicht gestellt, andernfalls den Wert gemäß § 95 S. 3
nach billigem Ermessen festzulegen. Indes ist es bei der Ankündigung geblieben. Aus seinen Erläuterungen im Schreiben vom 29. August 2022 ergibt sich, dass er bei der Rechnungserstellung ausschließlich die Wertangabe der Beteiligten, wie sie Eingang in die Urkunde gefunden hat, der Rechnung zugrunde gelegt hat. Die Ausführungen in der Antragserwiderung zu § 95 S. 3
sind ersichtlich hilfsweise erfolgt, was der Antragsgegner im Schriftsatz vom 4. April 2023 und erneut in der Beschwerdeschrift klargestellt hat. Randnummer 8 Bei der Beurkundung einer Schenkung und Auflassung eines Grundstücks sowie Wohn- und Teileigentum ist grundsätzlich der Verkehrswert des Grundstücks bzw. des Wohn- und Teileigentums bei Fälligkeit der Gebühren (§§ 42 Abs. 1, 46 Abs. 1, 96, 97 Abs. 1
) maßgebend, das heißt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache und unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielende Preis. Randnummer 9 Steht der Verkehrswert – wie im Streitfall – nicht fest, so ist er für die Zwecke der Gebührenerhebung im Wege des Freibeweises nach den Kriterien des § 46 Abs. 2 und ggf. Abs. 3
zu bestimmen (NK-GK/Christian Fackelmann, 3. Aufl. 2021,
25; Korintenberg/Tiedtke
, 20. Aufl., § 46 Rn. 12). Das Gesetz verlangt für die Zwecke der Gebührenfestsetzung keine mit letzter Präzision vorzunehmende Wertfeststellung. Das zeigt schon das gesetzliche Verbot gemäß § 46 Abs. 4
, zur Feststellung des Verkehrswerts förmlich Beweis zu erheben (OLG München Beschluss vom 12. September 2018, 34 Wx 283/18, RPfleger 2019, 172). Randnummer 10 Der Verkehrswert kann sich "aus den Angaben der Beteiligten ergeben" (vgl. § 46 Abs. 2 Nr. 2
). Dieses Kriterium ist vor allem dann zur Wertfestsetzung geeignet – und grundsätzlich zu beachten (vgl. OLG Celle, Beschluss vom
für die Wertberechnung der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr maßgebend. Das schließt aber nicht aus, dass sich die Zweifel an den Angaben der Beteiligten erst nach Fälligkeit ergeben. Denn es kommt nicht darauf an, ob der Notar den tatsächlichen Wert zur Zeit der Gebührenfälligkeit bzw. der Kostenfestsetzung kannte (NK-GK/Christian Fackelmann, 3. Aufl. 2021,
19). Namentlich ist es im Einzelfall möglich, einen Geschäftswert nach unten zu korrigieren, wenn die Wertangabe ersichtlich auf einem Irrtum beruht und objektiv prüfbare Anhaltspunkte hierfür vorliegen (vgl. Korintenberg/Tiedtke, 22. Aufl. 2022,
20). Ebenso ist es möglich, eine Korrektur nach oben vorzunehmen. Randnummer 11 Ein solcher Fall unzuverlässiger Angaben zum Wert des Vertragsgegenstandes liegt vor, mag hierfür auch ein unterschiedliches Verständnis der Verfahrensbeteiligten beruhen. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist die Bedeutung der Begriffe "Gegenstand" und "Objekt" identisch (vgl. Wahrig, Wörterbuch der Deutschen Sprache; Duden, Bedeutungswörterbuch). Deshalb ermöglichen weder das Begriffsverständnis der Antragstellerin, die unter "Vertragsgegenstand" den Gesamtwert des Sonder- und Teileigentums, nicht den übertragenen Miteigentumsanteil versteht, noch das des Antragsgegners, der zwischen "Vertragsgegenstand" und "Vertragsobjekt" differenziert, zuverlässige Rückschlüsse auf den Verkehrswert des übertragenen Wohn- und Teileigentums. Insoweit erweisen sich in der Urkunde verwandten Begriffe und die damit von den Verfahrensbeteiligten verknüpften Wertvorstellungen aus gebührenrechtlicher Sicht als unzuverlässig. Randnummer 12 Der Antragsgegner kann seiner Gebührenrechnung keinen höheren als den vom Landgericht angesetzten Geschäftswert von 334.375,00 € zugrunde legen. Randnummer 13 Das Landgericht hat sich bei der Ermittlung des Verkehrswertes der Eigentumswohnung in nicht zu beanstandender Weise an den im Grundstücksmarktbericht 2022 des Gutachterausschusses für Grundstückswerte der Landeshauptstadt A. orientiert. Auch bei den veröffentlichten Daten aus den Kaufpreissammlungen der Gutachterausschüsse handelt es sich um sonstige amtlich bekannte Tatsachen i.S.d. § 46 Abs. 2 Nr. 3
(vgl. Bormann/Diehn/Sommerfeldt/Diehn, 4. Aufl. 2021,
20). Dabei durfte das Landgericht den Mittelwert von 4.895,00 €/qm zugrunde legen, woraus sich unter Zugrundelegung von 100 qm Wohnfläche ein Wert von lediglich 489.500,00 € ergibt, unter Zugrundelegung einer Fläche von 107 qm Wohnfläche, worauf der Antragsteller gestützt auf die von der Antragstellerin eingereichte Unterlagen abstellt, ein Wert von 523.765,00 €. Da sich die Daten des Gutachterausschusses bereits auf das Vertragsjahr 2022 beziehen, dürfte für eine zusätzlich zu berücksichtigende Wertsteigerung grundsätzlich kein Raum sein. Allerdings gibt die Wertangabe in der Werteinschätzung der K. Immobilien GmbH keine Wertsteigerung wieder, sondern beschreibt wertbildende Umstände, die im Vergleichsfall und bei der gegenständlichen Immobilie zu einem höheren Wert geführt als auf der Basis der gemittelten Verkaufspreise je Quadratmeter. Dies durfte das Landgericht bei der Bestimmung des Wertes für den Verkaufsgegenstand berücksichtigen. Dass es dabei - entgegen der Berechnung des Antragsgegners – den vorgenommenen Zuschlag nicht prozentual auf den Preis je Quadratmeter angenommen, sondern insgesamt auf den mittelwertbasierten Marktpreis aufgeschlagen und so den Wert ermittelt hat, begegnet keinen Bedenken. Randnummer 14 Nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht die vom Antragsgegner für seinen "Wertvergleich" erstmals in der Beschwerdeschrift konkret bezeichneten Quellen, wonach der Verkehrswert der gesamten Immobilie 800.000 € bis 1.200.000 € betrage, unberücksichtigt gelassen hat. Hierbei handelt es sich lediglich um äußerst pauschale Angaben über bisherige bzw. prognostizierte künftige Wertentwicklungen. Gegenüber den Werten des Gutachterausschusses, die auf realen Grundstücksgeschäften im Vertragsjahr 2022 beruhen, kommt diesen keine entscheidende Bedeutung zu. Randnummer 15 Wie sich aus dem Wortlaut von § 46 Abs. 2 und Abs. 3
ergibt, stehen die dort genannten Grundlagen für die Wertbestimmung in alternativem Verhältnis, weshalb Landgericht nicht gehalten war, zusätzlich weitere der in § 46 Abs. 2 und Abs. 3
genannten Erkenntnisquellen heranzuziehen. Im Übrigen liegt der vom Antragsgegner eigens erwähnten Besteuerungswert (§ 46 Abs. 3 S. 1 Nr. 3
) mit 281.300 € unter dem vom Landgericht ermittelten Wert. Randnummer 16 Anknüpfend an einen Wert der Wohnung einschließlich Nebenflächen von 535.000,00 € ergibt sich ein Wert des hälftigen Miteigentumsanteils mit 257.500,00 € und ein Wert des Pflichtteilsverzichts mit 66.875,00 €, woraus sich der für die Gebührenberechnung maßgebliche Geschäftswert von 3344.375 € ableitet. Randnummer 17 Um, wie vom Antragsgegner erstrebt, eventuelle weitere den Wert beeinflussenden Umstände wie beispielsweise die konkrete Lage des Grundstücks, den konkreten Zustand der Eigentumswohnung und des Grundstücks sowie die Nebenflächen und Nutzungsart des Grundstücks und deren Folgen für den Wert des Vertragsgegenstandes zu ermitteln, bedürfte es der Einholung eines Wertgutachten. Das ist nach der eindeutigen Regelung der § 46 Abs. 4
verboten. Aus diesem Grund war den diesbezüglichen Beweisangeboten des Antragsgegners nicht nachzugehen. Randnummer 18 Die Gebührenberechnung des Landgerichts als solche begegnet keinen Bedenken; insoweit hat der Antragsgegner auch keine Beanstandungen erhoben. Sämtliche vom Landgericht in seiner Berechnung aufgeführten Gebührentatbestände sind erfüllt. III. Randnummer 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 130 Abs. 3 S. 1
, §§ 80, 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. Es entspricht der Billigkeit, dem im Beschwerdeverfahren unterlegenen Antragsgegner die Kosten des Verfahrens insgesamt aufzuerlegen. Randnummer 20 Die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 61 Abs. 1
. Maßgeblich ist das Interesse des Antragsgegners, das sich aus der Differenz zwischen der geltend gemachten Gebührenforderung und der vom Landgericht festgesetzten Gebührenhöhe ergibt.
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