Auslegung eines Ehegattentestaments mit einer sog. Katastrophenklausel Leitsatz 1. Ein Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins (hier: im Stadium des Beschwerdeverfahrens) ist mit dem Tod der Antragstellerin grundsätzlich weder erledigt noch unterbrochen. (Rn.14) 2. Bei der Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines Gemeinschaftlichen Erbscheins steht das Beschwerderecht nicht nur dem antragstellenden Miterben zu, sondern auch den im Antrag ausgewiesenen Miterben, die selbst keinen Antrag gestellt haben, aber den Antrag zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde bzw. der Anschließung an die Beschwerde noch wirksam stellen können. (Rn.15) 3. Zur Auslegung eines Ehegattentestaments mit einer sog. Katastrophenklausel. (Rn.22) Orientierungssatz Bei der sog. Katastrophenklausel, also einer Regelung für den Fall, dass beiden Ehegatten oder auch einem Dritten gleichzeitig oder sehr kurze Zeit nacheinander etwas zustößt, ist im Rahmen der Auslegung zu differenzieren, ob hiermit eine Bedingung geregelt werden sollte oder ggf. nur eine Erläuterung, insbesondere ein Motiv benannt wurde. Im vorliegenden Fall kann der Satz bei isolierter Betrachtung so interpretiert werden, dass trotz der umfassenden Verfügungsbefugnisse des weiter lebenden Ehegatten insbesondere in den Fällen des (nahezu) gleichzeitigen Versterbens oder des Wegfalls der Testierfähigkeit des weiter lebenden Ehegatten eine unmittelbare Fixierung der Regelungen für den zweiten Erbfall für erforderlich angesehen wird. (Rn.22) Verfahrensgang vorgehend AG Magdeburg, 18. Juli 2023, 190 VI 476/22 Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Magdeburg vom 18. Juli 2023 aufgehoben. Das Nachlassgericht wird angewiesen, den vom Beteiligten zu 1 am 13. Juli 2023 beantragten gemeinschaftlichen Erbschein zu erteilen. Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 4 zu tragen; außergerichtliche Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet. Der Kostenwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.000 € festgesetzt. Gründe A. Randnummer 1 Der Erblasser war verheiratet mit E. B. geb. A. . Sie errichteten am 01.03.2017 ein handschriftlich vom Erblasser verfasstes und von beiden Eheleuten unterzeichnetes gemeinschaftliches Testament, das am 06.09.2022 vom Nachlassgericht eröffnet wurde (vgl. Beiakte 190 IV 121/22). Darin setzten sich die Eheleute wechselseitig zu Alleinerben des Erstversterbenden ein. Sodann hieß es: Randnummer 2 „Der länger lebende Ehegatte ist befugt, diese Verfügungen zu widerrufen, zu ändern oder zu ergänzen. Randnummer 3 Sollten wir beide zur gleichen Zeit sterben oder der Weiterlebende unheilbar erkranken, sodass die geistige Zurechnungsfähigkeit nach ärztlicher Beurteilung nicht mehr gewährleistet ist, gilt unser hier festgelegter gemeinsamer Wille.“ Randnummer 4 Es folgen Verfügungen, betreffend das Eigentum an dem Wohngrundstück (das je zur ideellen Hälfte einerseits dem Beteiligten zu 3 und andererseits den Beteiligten zu 1 und zu 2 gemeinsam übertragen wird, Ziffer 1), ein lebenslanges mietfreies Wohnrecht der Beteiligten zu 1 und zu 2 auf diesem Grundstück (Ziffer 2), weiter betreffend ein Geldvermächtnis zugunsten der Beteiligten zu 4 (Ziffer 3) und einen weiteren Zahlungsanspruch der Beteiligten zu 4 gegen die Erben im Falle des Verkaufs des Grundstücks (Ziffer 4), eine sog. Pflichtteilsstrafklausel (Ziffer 5) sowie eine hälftige Aufteilung des nach Abzug aller Nachlassverbindlichkeiten verbleibenden Guthabens unter den Beteiligten zu 1 und zu 4 (Ziffer 6). Randnummer 5 Die Ehefrau verstarb am 31.03.2022. Der Erblasser verstarb am 09.08.2022. Die Beteiligten zu 1 und zu 4 sind die gemeinsamen Kinder der testierenden Eheleute, die Beteiligte zu 2 ist die Schwiegertochter des Erblassers und Ehefrau des Beteiligten zu 1, der Beteiligte zu 3 ist der Enkelsohn des Erblassers. Randnummer 6 Der Beteiligte zu 1 hat einen am 17.10.2022 gestellten Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins, den das Nachlassgericht mit Beschluss vom 05.03.2023 zurückgewiesen hatte, im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens zurückgenommen. Randnummer 7 Am 13.07.2023 hat der Beteiligte zu 1 nunmehr die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins beantragt, welcher den Beteiligten zu 3 als Miterben mit einem Anteil von einem Halb und die Beteiligten zu 1 und zu 2 jeweils mit einem Anteil von einem Viertel ausweisen möge. Diesem Antrag ist die Beteiligte zu 4 entgegengetreten und hat die Auffassung vertreten, dass mit dem gemeinschaftlichen Testament eine Schlusserbeneinsetzung nur für zwei gesondert aufgeführte Fälle verfügt worden sei; beide Fallkonstellationen seien aber nicht eingetreten. Randnummer 8 Das Nachlassgericht hat mit seinem Beschluss vom 18.07.2023 den Antrag zurückgewiesen und seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass das Testament keine Regelungen für den hier eingetretenen Erbfall beinhalte, so dass gesetzliche Erbfolge eingetreten sei. Randnummer 9 Gegen diese, ihm am 20.07.2023 zugestellte Entscheidung wendet sich der Beteiligte zu 1 mit seiner am 02.08.2023 beim Nachlassgericht eingegangenen Beschwerde. Auf den Inhalt der Beschwerdeschrift wird Bezug genommen. Randnummer 10 Das Nachlassgericht hat mit seinem Beschluss vom 07.08.2023 dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung vorgelegt. Randnummer 11 Inzwischen ist der Beteiligte zu 1 verstorben; die Beteiligte zu 2 hat sich seinen Antrag und sein Rechtsmittel zu Eigen gemacht. B. Randnummer 12 I. Die Beschwerde, nunmehr der Beteiligten zu 2., ist zulässig. Randnummer 13 1. Das Rechtsmittel ist nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft. Die nach § 61 Abs. 1 FamFG notwendige Mindestbeschwer ist überschritten. Der als Antragsteller nach § 59 Abs. 2 FamFG beschwerdeberechtigte Beteiligte zu 1 hat mit der Einlegung seines Rechtsmittels auch die Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 FamFG gewahrt. Randnummer 14 2. Das Beschwerdeverfahren ist durch den Tod des Beteiligten zu 1 nicht erledigt oder auch nur unterbrochen. Eine Erledigung ist nicht eingetreten, weil mit dem Tode des Beteiligten zu 1 der Verfahrensgegenstand - die Feststellung des Erbrechts nach dem Erblasser - nicht weggefallen ist (vgl. allgemein zur Erledigung in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit BGH, Beschluss v. 17.05.1976 - AnwZ (B) 39/75 - BGHZ 66, 297, in juris Rz. 13 ff.). Für Fälle der Rechtsnachfolge nach dem verstorbenen Beteiligten ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit anerkannt, dass durch den Tod eines Beteiligten keine Unterbrechung stattfindet, sondern das Verfahren mit dem Rechtsnachfolger fortzuführen ist, der ggf. von Amts wegen ermittelt werden muss (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss v. 05.11.1999 - 3 W 112/99 - FGPrax 2000, 66, in juris Rz. 31 m.w.N.). Im vorliegenden Fall kann jedoch aus den nachfolgend genannten Gründen offenbleiben, ob die Beteiligte zu 2 als dessen Alleinerbin oder Miterbin in die Rechtsstellung des Beteiligten zu 1 eingetreten ist. Randnummer 15 3. Die Beteiligte zu 2 hat sich der Beschwerde des Beteiligten zu 1 ausdrücklich angeschlossen. Sie ist auch selbst beschwerdeberechtigt. Materiell ist sie - entsprechend § 59 Abs. 1 FamFG - in ihren Rechten beeinträchtigt, weil ihr die Ausweisung ihrer Erbberechtigung versagt worden ist. Formell ist sie zwar nicht etwa - neben dem Beteiligten zu 1 - als Antragstellerin bezüglich des zurückgewiesenen Antrags auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins aufgetreten. Es ist aber als eine Ausnahme von der Notwendigkeit einer formellen Beschwer anerkannt, dass bei einer Versagung der Erteilung eines Erbscheins das Beschwerderecht nicht nur dem antragstellenden Miterben zusteht, sondern auch demjenigen im Antrag ausgewiesenen Miterben, der selbst keinen Antrag gestellt hat, aber den Antrag zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde bzw. - wie hier - der Anschließung an die Beschwerde noch wirksam stellen kann (vgl. KG Berlin, Beschluss v. 10.04.1990 - 1 W 5405/87 - FamRZ 1990, 1292, in juris Rz. 3 f. m.w.N.; OLG Stuttgart, Beschluss v. 14.05.2018 - 8 W 302/16 - FamRZ 2019, 65, in juris Rz. 19; vgl. auch Meyer-Holz in: Keidel, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 59 Rn.. 78; Abramenko in: Prütting/ Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 59 Rn. 20). Denn es wäre, wie auch das vorliegende Verfahren zeigt, reine Förmelei, von dem weiteren Antragsberechtigten zu verlangen, denselben Antrag noch einmal zu stellen, über den das Nachlassgericht bereits befunden hat - hier sogar mit identischer Begründung bereits über zwei Anträge des Beteiligten zu 1 -, nur um dem Wortlaut der Vorschrift Genüge zu tun. Randnummer 16 II. Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Randnummer 17 1. Dem Nachlassgericht obliegt es, durch die Auslegung des Testaments nach §§ 133, 2084 BGB den wirklichen Willen des jeweiligen Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung zu ermitteln und ihm auch dann zum Erfolg zu verhelfen, falls er einen, wenn auch noch so unvollkommenen Ausdruck im Testament selbst gefunden hat. Bei der Auslegung einer letztwilligen Verfügung ist zwar zunächst vom Wortlaut auszugehen, gleichwohl ist der Auslegung durch diesen Wortlaut keine Grenze gesetzt, sondern es ist eine wertende Gesamtbetrachtung aller Umstände der Testamentserrichtung vorzunehmen (vgl. BGH, Urteil v. 08.12.1982 - IVa ZR 94/81 - BGHZ 86, 41, in juris Rz. 16 m.w.N.; BGH, Beschluss v. 12.07.2017 - IV ZB 15/16 - ZEV 2017, 629, in juris Rz. 15 m.w.N.). Dabei geht es nicht um die Ermittlung eines von der Erklärung losgelösten Willens, sondern um die Klärung der Frage, was der Erblasser mit seinen Worten sagen wollte. Erst nach der Ermittlung des Erblasserwillens ist darüber zu befinden, ob dieser im Testament eine hinreichende Stütze findet und damit auch formgültig erklärt worden ist (vgl. BGH, Urteil v. 08.12.1982, a.a.O., in juris Rz. 17 m.w.N.). Bei einem gemeinschaftlichen Testament kommt es nicht nur auf den Willen des Erblassers an, um dessen Verfügung es geht, sondern es ist zu prüfen, ob ein nach dem Verhalten des einen Ehegatten mögliches Auslegungsergebnis auch dem Willen des anderen Teils entsprochen hat (vgl. BGH, Urteil v. 07.10.1992 - IV ZR 160/91 - FamRZ 1993, 318, in juris Rz. 12 m.w.N.; BayObLG, Beschluss v. 30.09.1996 - 1Z BR 104/96 - FamRZ 1997, 389, in juris Rz. 32). Randnummer 18 2. Die Testierenden haben in dem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen getroffen, welche insgesamt zwei Erbfälle betreffen, und zwar den Tod des Erstversterbenden und den Tod des Letztversterbenden. Sie haben diese von ihnen getroffenen Verfügungen als ihren gemeinsamen, „hier festgelegten“ Willen bezeichnet. Randnummer 19
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