Ansprüche nach der Datenschutzgrundverordnung: Herabsetzung des Streitwertes durch das Beschwerdegericht in einem Masseverfahren gegen eine Streaming-Plattform wegen Datenlecks Leitsatz 1. Das Oberlandesgericht kann im Beschwerdeverfahren den vom Landgericht festgesetzten Streitwert, entgegen dem Ziel der Beschwerde, diesen heraufzusetzen, von Amts wegen herabsetzen. 2. In Masseverfahren ist bei der Streitwertbemessung zu berücksichtigen, ob die Klaganträge nur der Anreicherung des Prozessstoffs, ohne ein wesentliches eigenes materielles Interesse der jeweiligen Klagepartei, dienen. Verfahrensgang vorgehend LG Magdeburg, 26. September 2024, 10 O 389/24 Tenor Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwert-beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 26. September 2024 wird zurückgewiesen. Die erstinstanzliche Wertfestsetzung wird von Amts wegen abgeändert und der Streitwert des Rechtsstreits in erster Instanz auf 3.100 EUR festgesetzt. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Prozessbevollmächtigten des Klägers wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts in erster Instanz in Höhe von 3.500 EUR, die sie als zu niedrig erachten. Randnummer 2 In dem dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren hat der Kläger gegen die Beklagte Ansprüche aus der DSGVO geltend gemacht. Randnummer 3 Die Beklagte betreibt auf dem Gebiet der Europäischen Union den internationalen Musikstreaming-Dienst „R. “, der nach ihren Angaben in über 180 Ländern verfügbar und im Internet erreichbar ist. Das wesentliche Angebot besteht aus einem Streaming-Angebot, zusammengesetzt aus Musik, Hörbüchern, Hörspielen und Podcasts. Die Parteien haben über einen sogenannten Cyber- / Hackerangriff auf Kundendaten der Beklagten gestritten, wobei dessen zeitliche Abfolge, die Reaktion der Beklagten sowie das Ausmaß des Angriffs zwischen den Parteien streitig gewesen sind. Randnummer 4 Die Prozessbevollmächtigten des Klägers betreiben nach dem unstreitig gebliebenen Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung ein Massengeschäft, „indem sie unter Missachtung berufsrechtlicher Sorgfalts- und prozessualer Wahrheitspflichten eine Vielzahl nicht individualisierter Anspruchsschreiben und nachfolgend Klagen einzelner Verbraucher an große international operierende Unternehmen richte(n), um aus einer kriminellen Handlung Dritter, deren Opfer die Beklagte wurde, Profit in Form der Generierung von Anwaltsgebühren zu schlagen.“ Randnummer 5 Der Kläger hat mit seiner Klage als Ausgleich für behauptete Datenschutzverstöße die Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes in Höhe von insgesamt 2.500 EUR, einen Feststellungsantrag betreffend die Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich zukünftiger materieller Schäden, einen Unterlassungsantrag sowie einen Auskunftsantrag geltend gemacht. Randnummer 6 Er hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 7 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei immateriellen Schadensersatz in angemessener Höhe zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 2.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB zu zahlen, Randnummer 8 2. die Beklagte zu verurteilen, der Klagepartei Auskunft über die Klagepartei betreffenden personenbezogenen Daten, welche die Beklagte bzw. der Drittdienstleister der Beklagten die S. verarbeitet, zu erteilen, namentlich welche Daten durch welche Empfänger zu welchem Zeitpunkt bei der Beklagten bzw. bei dem Drittdienstleister der Beklagten, der S. durch Dritte erlangt werden konnten, Randnummer 9 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerseite alle künftigen Schäden zu ersetzen, die der Klägerseite durch den unbefugten Zugriff Dritter auf das Datenarchiv der Beklagten bzw. des Drittdienstleisters der Beklagten, der S., der nach Aussage der Beklagten im Jahre 2021 erfolgte, entstanden sind und/oder noch entstehen werden, Randnummer 10 4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 627,13 EUR (Rechtsanwaltskosten außergerichtlich) zu zahlen, nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB. Randnummer 11 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit Beschluss vom 26. September 2024 hat das Landgericht den Streitwert für das Verfahren auf 3.500 EUR festgesetzt. Dagegen richtet sich die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers, mit der diese eine Heraufsetzung des Streitwerts auf 6.000 EUR begehren, wobei sie den immateriellen Schadensersatzanspruch mit 2.500 EUR bemessen, den Feststellungsanspruch mit 3.000 EUR und den Auskunftsanspruch mit 500 EUR. Randnummer 12 Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 1. Oktober 2024 nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Randnummer 13 Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist nach §§ 68 Abs. 1 GKG, 32 Abs. 2 Satz 1 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Über die Beschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG die Berichterstatterin des Senats als Einzelrichterin. Im Ergebnis hat die Beschwerde keinen Erfolg. Im Gegenteil war der Streitwert für den Rechtsstreit in erster Instanz von Amts wegen auf 3.100,00 EUR herabzusetzen. 1. Randnummer 14 Der Senat ist nicht daran gehindert, den vom Landgericht festgesetzten Streitwert entgegen dem Ziel der Beschwerde, diesen heraufzusetzen, von Amts wegen herabzusetzen. Der im Zivilprozessrecht sonst fast ausnahmslos geltende Grundsatz des Verbots der „reformatio in peius“ gilt im Streitwertrecht grundsätzlich nicht (einhellige Auffassung, BeckOK /Laube , KostR, 45. Ed., 01.04.2024, GKG, § 68, Rn. 161; Zöller-Herget, ZPO, 35. Aufl., § 3, Rn. 13; z. B. OLG Celle, Beschluss vom 10. Juni 2024, 5 W 46/24, Rn. 4 m. w. N., juris). 2. Randnummer 15 Allerdings sind die Prozessbevollmächtigten des Klägers beschwerdebefugt gemäß § 32 Abs. 2 RVG. Sie sind auch beschwert, weil es auf die materielle Beschwer ankommt, mithin ob die Streitwertfestsetzung die Rechtsposition des Beschwerdeführers beeinträchtigt oder sonst für ihn belastend wirkt (Laube in: BeckOK, KostR, 45. Ed., 01.04.2024, GKG § 68 Rn. 45 m. w. N.). Das ist bei einem Rechtsanwalt der Fall, der gemäß § 32 Abs. 1 S. 1 RVG aus eigenem Recht eine Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss einlegt, wenn er geltend macht, dass die Streitwertfestsetzung zu gering sei und er deswegen nur geringere Gebühren abrechnen könne (Laube in: BeckOK, KostR, GKG, 45. Ed., 01.04.2024, § 68 Rn. 49; Schneider in: NK-GK, GKG, 3. Aufl. 2021, § 68 Rn. 35). 3.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.