Außerordentliche Kündigung - vorsorglich ordentliche Kündigung - Äußerungen in sozialen Netzwerken eines Tendenzträgers Orientierungssatz 1. Tendenzbetriebe sind solche, die unmittelbar oder überwiegend politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung dienen und damit eine grundrechtsorientierte Zielsetzung in ihrem unternehmerischen Handeln verwirklichen. (Rn.74) 2. Zu Tendenzträgern gehören Arbeitnehmer, die unmittelbar in der Lehre tätig sind, also inhaltlich auf die Tendenzverwirklichung Einfluss nehmen, und zwar insbesondere durch eigene Veröffentlichungen oder durch Vorträge und Vorlesungen. Grundsätzlich hat die Stellung als Tendenzträger Auswirkungen auf das vertragliche Pflichtengefüge. Es bestehen gesteigerte Rücksichtnahmepflichten für einen Tendenzträger. Er ist insbesondere verpflichtet, sowohl bei seiner Arbeitsleistung als auch im außerbetrieblichen Bereich nicht gegen die Tendenz zu verstoßen. Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Tendenz, kann eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund - auch ohne Abmahnung - in Betracht kommen. (Rn.76) 3. Die Äußerungen eines in einem ethnologischen Forschungsinstitut beschäftigten Projektleiters in sozialen Netzwerken, der wiederholt das Existenzrechts des Staates Israel infrage stellt, kann ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen. (Rn.83) 4. Berufung eingelegt beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt unter dem Aktenzeichen 4 SLa 39/25. Tenor 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 07. Februar 2024 beendet wurde, sondern aufgrund ordentlicher Kündigung vom 07. Februar 2024 mit Ablauf des 31. März 2024 sind Ende gefunden hat. 2. Der Kläger und der Beklagte tragen die Kosten des Rechtsstreits je zu ½. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.716,42 € festgesetzt. Tatbestand I. Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, vorsorglich ordentlichen fristgemäßen verhaltensbedingten Beendigungskündigung. Randnummer 2 Der am … geborene und verheiratete Kläger war aufgrund Arbeitsvertrag vom 19. August 2022 (vgl. Bl.10 ff d. A.) seit dem 01. November 2022 zunächst befristet in Vollzeit mit 39 Stunden pro Woche bis zum 01. November 2023 bei dem Beklagten beschäftigt. Die Befristung wurde mit Arbeitsvertrag vom 11. April 2023 (vgl. Bl.16 ff d. A.) zum 31. Dezember 2024 verlängert. Mit Änderungsvertrag vom 12. April 2023 vereinbarten die Parteien mit Wirkung ab dem 01. Januar 2024 eine Teilzeitbeschäftigung von 19,5 Stunden pro Woche. Vereinbarter Arbeitsort ist das Max-Planck-Institut für ethnologische Forschung in A-Stadt. Das durchschnittliche monatliche Bruttoarbeitsentgelt betrug zuletzt 3.572,14 €. Randnummer 3 Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft Bezugnahme in § 2 des Arbeitsvertrages (vgl. Bl. 10, 13 d. A.) der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13.09.2005, der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vom 13.09.2005 und die diese ändernden und ergänzenden bzw. ersetzenden Tarifverträge in der für die Beschäftigten des Bundes – Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) – jeweils geltenden Fassung Anwendung. Darüber hinaus vereinbarten die Parteien in § 9 des Arbeitsvertrages die Geltung der Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis des Beklagten vom 24. November 2000 in ihrer jeweils geltenden Fassung als Bestandteil des Arbeitsvertrages (vgl. Bl. 12, 14 d. A.) Randnummer 4 Der Beklagte verfolgt den Zweck, die Wissenschaften zu fördern. Dieser Satzungszweck wird insbesondere durch Unterhaltung von Forschungsinstituten verwirklicht. Eines dieser Institute ist das Max-Planck-Institut für ethnologische Forschung. Ein besonderes Anliegen des Beklagten besteht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 der Satzung darin, Diskriminierungen jeder Art entgegenzuwirken. Der Beklagte legt Wert auf eine enge Zusammenarbeit mit Partnern der weltweit führenden Wissenschafts- und Forschungsnation Israel. Seine Institute unterhalten mehr als 90 Kooperationen mit sechs Universitäten, dem Weizmann Institute of Science (WIS) und weiteren staatlichen Forschungseinrichtungen Israels. Viele der Kooperationen sind EU-geförderte Projekte, in denen große internationale Konsortien zusammenarbeiten. Die engen Beziehungen zwischen dem Beklagten und Israel beruhen auf einem jahrzehntelangen Austausch. Randnummer 5 Der Kläger wuchs in einer … Familie im Libanon auf. Er studierte und arbeitete seit 1976 in Frankreich und Australien. Seine frühesten Arbeiten, die er zum Teil bis heute fortsetzt, befassen sich mit der Welt von Nationalisten, rechtsextremer Ethno-Nationalisten und Rassisten. Sein Fachgebiet ist der vergleichende Rassismus. Ferner forscht und schreibt er über soziale und anthropologische Theorien, insbesondere über die Arbeit von Pierre Bourdieu, an dessen Centre de Sociologie Europeenne er eine Postdoc-Stelle und eine Gastprofessur innehatte. Der Kläger tat sich wissenschaftlich insbesondere durch seine besondere Fähigkeit hervor, weiterführende Methoden des vergleichenden und konstruktiven Denkens zu entwickeln und leistete dadurch fundamentale methodologische Arbeit im Fach Ethnologie. Er gilt als vorbildlicher Intellektueller, der durch seine Forschungen und Theorien u.a. öffentliche Debatten über „Rassenbeziehungen“ in Australien und darüber hinaus positiv prägte. Er wird als Pionier auf dem Gebiet der vergleichenden Anthropologie von Rassismus, Nationalismus und Multikulturalismus angesehen. Randnummer 6 Bei dem Beklagten wurde ihm die Leitung eines Projekts am Max-Planck-Institut für ethnologische Forschung in A-Stadt übertragen. Er leitet und koordiniert das Buchprojekt „Repair“. Dieses Projekt ist eine wesentliche Grundlage und ein Eckpfeiler des Bestrebens um transversales Denken am Max-Planck-Institut für ethnologische Forschung. Mit „Transversal Thinking“ werden Aktivitäten, die quer zu den etablierten „Wissenssilos“ liegen, beschrieben. Durch das Projekt sollen bewusst und gezielt solche Aktivitäten, die quer zu etablierten Denkschulen liegen, gefördert werden, um für wissenschaftliche und gesellschaftliche Debatten neue Impulse zu generieren. Randnummer 7 Am 07. Oktober 2023 griffen die Terrororganisation Hamas und verbündete Gruppierungen vom Gazastreifen aus 21 Siedlungen und ein Open-Air-Musikfestival im Süden Israels unter Überwindung der Grenz- und Sperranlagen an, wobei auf israelischer Seite mehr als 1.139 Menschen, überwiegend Zivilisten, getötet, mehr als 5.400 Menschen verletzt und weitere 250 Menschen in den Gazastreifen als Geiseln entführt wurden (Zahlen aus Artikel bei Wikipedia „Terrorangriff der Hamas auf Israel 2023“). Randnummer 8 Am 07. Oktober 2023 veröffentlichte der Kläger auf der Plattform „facebook“ folgenden Text (1. Text der Anlage B 4 - beglaubigte Übersetzung der Anlage B 4 Konvolut Bl. 149 d. A.): Randnummer 9 07.10.2023: ..über Mauern fliegen" Randnummer 10 [Profilbild] …. Randnummer 11 7. Oktober 2023 Randnummer 12 Die endlose Sackgasse, die nicht enden will Randnummer 13 Als die Zionisten Palästina besetzten und die Palästinenser Widerstand leisteten, beschlossen die Zionisten, ihnen eine Lektion zu erteilen, indem sie ihre Besatzung verschärften und sie zu einer harten Besatzung machten, und das selbstgefällige transnationale Konsortium von Kolonialisten fügte sich: Israel hat das Recht, sich zu verteidigen, sagten sie. Randnummer 14 Und als die Palästinenser weiterhin Widerstand leisteten, beschlossen die Zionisten, ihnen eine Lektion zu erteilen, indem sie ihre Besatzung verschärften und sie zu einer harten und unnachgiebigen Besatzung machten, und das selbstgefällige transnationale Konsortium von Kolonialisten fügte sich: Israel hat das Recht, sich zu verteidigen, sagten sie. Randnummer 15 Und als die Palästinenser weiterhin Widerstand leisteten, beschlossen die Zionisten, ihnen eine Lektion zu erteilen, indem sie ihre Besatzung verschärften und sie zu einer harten, unnachgiebigen und strengen Besatzung machten, und das selbstgefällige transnationale Konsortium von Kolonialisten fügte sich: Israel hat das Recht, sich zu verteidigen, sagten sie. Randnummer 16 Und als die Palästinenser weiterhin Widerstand leisteten, beschlossen die Zionisten, ihnen eine Lektion zu erteilen, indem sie ihre Besatzung verschärften und sie zu einer harten, unnachgiebigen, strengen und brutalen Besatzung machten, und das selbstgefällige transnationale Konsortium von Kolonialisten fügte sich: Israel hat das Recht, sich zu verteidigen, sagten sie. Randnummer 17 Und als die Palästinenser weiterhin Widerstand leisteten, beschlossen die Zionisten, ihnen eine Lektion zu erteilen, indem sie ihre Besatzung verschärften und sie zu einer harten, unnachgiebigen, strengen, brutalen und rigorosen Besatzung machten, und das selbstgefällige transnationale Konsortium von Kolonialisten fügte sich: Israel hat das Recht, sich zu verteidigen, sagten sie. Randnummer 18 Und als die Palästinenser weiterhin Widerstand leisteten, beschlossen die Zionisten, ihnen eine Lektion zu erteilen, indem sie ihre Besatzung verschärften und sie zu einer harten, unnachgiebigen, strengen, brutalen, rigorosen und unerbittlichen Besatzung machten, und das selbstgefällige transnationale Konsortium von Kolonialisten fügte sich: Israel hat das Recht, sich zu verteidigen, sagten sie. Randnummer 19 Und als die Palästinenser weiterhin Widerstand leisteten, beschlossen die Zionisten, ihnen eine Lektion zu erteilen, indem sie ihre Besatzung verschärften und sie zu einer harten, unnachgiebigen, strengen, brutalen, rigorosen, unerbittlichen und erbitterten Besatzung machten, und das selbstgefällige transnationale Konsortium von Kolonialisten fügte sich: Israel hat das Recht, sich zu verteidigen, sagten sie. Randnummer 20 Und als die Palästinenser weiterhin Widerstand leisteten, beschlossen die Zionisten, ihnen eine Lektion zu erteilen, indem sie ihre Besatzung verschärften und sie zu einer harten, unnachgiebigen, strengen, brutalen, rigorosen, unerbittlichen, erbitterten und gefühllosen Besatzung machten, und das selbstgefällige transnationale Konsortium von Kolonialisten fügte sich: Israel hat das Recht, sich zu verteidigen, sagten sie. Randnummer 21 Und als die Palästinenser weiterhin Widerstand leisteten, beschlossen die Zionisten, ihnen eine Lektion zu erteilen, indem sie ihre Besatzung verschärften und sie zu einer harten, unnachgiebigen, strengen, brutalen, rigorosen, unerbittlichen, erbitterten, gefühllosen und erbarmungslosen Besatzung machten, und das selbstgefällige transnationale Konsortium von Kolonialisten fügte sich: Israel hat das Recht, sich zu verteidigen, sagten sie. Randnummer 22 Und als die Palästinenser weiterhin Widerstand leisteten, beschlossen die Zionisten, ihnen eine Lektion zu erteilen, indem sie ihre Besatzung verschärften und sie zu einer harten, unnachgiebigen, strengen, brutalen, rigorosen, unerbittlichen, erbitterten, gefühllosen, erbarmungslosen und herzlosen Besatzung machten, und das selbstgefällige transnationale Konsortium von Kolonialisten fügte sich: Israel hat das Recht, sich zu verteidigen, sagten sie. Randnummer 23 Und als die Palästinenser weiterhin Widerstand leisteten, beschlossen die Zionisten, ihnen eine Lektion zu erteilen, indem sie ihre Besatzung verschärften und sie zu einer harten, unnachgiebigen, strengen, brutalen, rigorosen, unerbittlichen, erbitterten, gefühllosen, erbarmungslosen, herzlosen und grausamen Besatzung machten, und das selbstgefällige transnationale Konsortium von Kolonialisten fügte sich: Israel hat das Recht, sich zu verteidigen, sagten sie. Randnummer 24 Und als die Palästinenser weiterhin Widerstand leisteten, beschlossen die Zionisten, ihnen eine Lektion zu erteilen, indem sie ihre Besatzung verschärften und sie zu einer harten, unnachgiebigen, strengen, brutalen, rigorosen, unerbittlichen, erbitterten, gefühllosen, erbarmungslosen, herzlosen, grausamen und verrohten Besatzung machten, und das selbstgefällige transnationale Konsortium von Kolonialisten fügte sich: Israel hat das Recht, sich zu verteidigen, sagten sie. Randnummer 25 Und als die Palästinenser weiterhin Widerstand leisteten, beschlossen die Zionisten, ihnen eine Lektion zu erteilen, indem sie ihre Besatzung verschärften und sie zu einer harten, unnachgiebigen, strengen, brutalen, rigorosen, unerbittlichen, erbitterten, gefühllosen, erbarmungslosen, herzlosen, grausamen, verrohten und unmenschlichen Besatzung machten, und das selbstgefällige transnationale Konsortium von Kolonialisten fügte sich: Israel hat das Recht, sich zu verteidigen, sagten sie. Randnummer 26 Und als die Palästinenser weiterhin Widerstand leisteten, beschlossen die Zionisten, ihnen eine Lektion zu erteilen, indem sie ihre Besatzung verschärften und sie zu einer harten, unnachgiebigen, strengen, brutalen, rigorosen, unerbittlichen, erbitterten, gefühllosen, erbarmungslosen, herzlosen, grausamen, verrohten, unmenschlichen und abscheulichen Besatzung machten, und das selbstgefällige transnationale Konsortium von Kolonialisten fügte sich: Israel hat das Recht, sich zu verteidigen, sagten sie. Randnummer 27 Und als die Palästinenser weiterhin Widerstand leisteten, beschlossen die Zionisten, ihnen eine Lektion zu erteilen, indem sie ihre Besatzung verschärften und sie zu einer harten, unnachgiebigen, strengen, brutalen, rigorosen, unerbittlichen, erbitterten, gefühllosen, erbarmungslosen, herzlosen, grausamen, verrohten, unmenschlichen, abscheulichen und widerwärtigen Besatzung machten, und das selbstgefällige transnationale Konsortium von Kolonialisten fügte sich: Israel hat das Recht, sich zu verteidigen, sagten sie. Randnummer 28 Und als die Palästinenser weiterhin Widerstand leisteten, beschlossen die Zionisten, ihnen eine Lektion zu erteilen, indem sie ihre Besatzung verschärften und sie zu einer harten, unnachgiebigen, strengen, brutalen, rigorosen, unerbittlichen, erbitterten, gefühllosen, erbarmungslosen, herzlosen, grausamen, verrohten, unmenschlichen, abscheulichen, widerwärtigen und barbarischen Besatzung machten, und das selbstgefällige transnationale Konsortium von Kolonialisten fügte sich: Israel hat das Recht, sich zu verteidigen, sagten sie. Randnummer 29 Und hier sind wir heute. Und die Palästinenser, wie alle kolonisierten Völker, beweisen immer noch, dass ihre Fähigkeit zum Widerstand unendlich ist. Sie graben nicht nur Tunnel. Sie können auch über Mauern fliegen. Randnummer 30 Und die Antwort der Zionisten lautet: Wir werden es euch zeigen! Wir können auch anders! Wir werden unsere Besatzung weiter verschärfen und sie mindestens monströs, mörderisch und teuflisch machen. Randnummer 31 Und denkt irgendjemand aus dem selbstgefälligen transnationalen Konsortium von Kolonialisten daran, zu sagen: Meinen Sie nicht, dass wir einen Ausweg aus diesem Teufelskreis finden müssen? Randnummer 32 Nein, denn in der Tat ist das selbstgefällige transnationale Konsortium von Kolonialisten Teil dieses Teufelskreises, und alles, was es darin zu tun hat, ist, sich zu fügen und zu sagen: Israel hat das Recht, sich zu verteidigen. Randnummer 33 Am 16. November 2024 veröffentlichte der Kläger auf der Plattform X folgenden Kurztext (1. Text der Anlage B 1 - beglaubigte Übersetzung der Anlage B 1 Konvolut Bl. 150 d. A.): Randnummer 34 [Profilbild] … · 16. Nov. 2023 Randnummer 35 Es gibt natürlich diejenigen unter uns, die trotz ihrer Ablehnung des zionistischen ethno-nationalistischen Projekts aus dem Komfort ihrer sozialen und geografischen Lage heraus und aufgrund ihrer pluralistischen Zugehörigkeit um die Opfer der Hamas-Morde trauern konnten. Dennoch waren wir nicht in der Lage, unsere Trauer in der Art und Weise zu teilen, in der sie von den Israelis und ihren westlichen Verbündeten betrauert wurden. Denn als das israelische Massaker an den Palästinensern das Massaker der Hamas in seinem Ausmaß und in seiner rassistischen Abwertung der Getöteten rasch in den Schatten zu stellen begann, wurde klar, dass es sich nicht um eine gewöhnliche Trauer um die Toten handelte. Es handelte sich um eine suprematistische Trauer Randnummer 36 [Bild: Gaza and the coming age of the “warrior” (Gaza und das kommende Zeitalter des “Kriegers“) – Allegra Lab] Von allegralaboratory.net Randnummer 37 [Symbol Antworten] [Symbol Reposten] 15 [Symbol Gefällt mir] 88 [Symbol Anzeigen] 2,7K [Symbol Lesezeichen] [Symbol Teilen] Randnummer 38 Der Kläger veröffentlichte zu dieser Thematik auf diesen Plattformen im Nachgang weitere Post (Texte). Randnummer 39 Am 13. November 2023 kam es zu einem Gespräch zwischen dem Kläger, Frau Prof. Dr. … und Herrn Prof. Dr. … auf Seiten des Beklagten. Über dessen konkreten Inhalt besteht zwischen den Parteien Uneinigkeit. Randnummer 40 Am 04. Februar 2024 erschien in der WELT am Sonntag der von den Autoren Dirk Banse/Martin Lutz/Uwe Müller verfasste Artikel „Professor predigt Israel-Hass“ (vgl. Bl. 93/94 u. 96 d. A.). Randnummer 41 Mit von der Direktorin Frau Prof. Dr. … unterzeichnetem Schreiben vom 05. Februar 2024 hörte der Beklagte den bei ihm bestehenden Betriebsrat zu einer beabsichtigten außerordentlichen Beendigungskündigung des Klägers aus wichtigem Grund, weiter zu einer hilfsweisen ordentlichen fristgemäßen Beendigungskündigung mit Wirkung zum Ablauf der tarifvertraglichen Kündigungsfrist am 31. März 2024 bzw. hilfsweise zum nächstmöglichen Termin an (vgl. Bl. 97 ff d. A.). Den Erhalt des dreiseitigen Anhörungsschreibens quittierte die Betriebsratsvorsitzende Frau … am 06. Februar 2024 (vgl. Bl. 99 d. A.). Auf dem Formular kreuzte die Betriebsratsvorsitzende an, bezüglich der außerordentlichen und hilfsweise ordentlichen Kündigung bestehen seitens des Betriebsrates keine Einwände, unterzeichnete dies und vermerkte, dass der Betriebsrat bis zum 07. Februar 2024, 17:00 Uhr, eine Stellungnahme zum Betriebsratsbeschluss per verschlüsselter E-Mail an Frau Prof. … schicken werde (vgl. Bl. 99 d. A.). Randnummer 42 Mit vom Geschäftsführenden Direktor des Max-Planck-Institutes für ethnologische Forschung Prof. Dr. …, dem Präsidenten der Max-Planck-Gesellschaft Prof. Dr. … und der Generalsekretärin der Max-Planck-Gesellschaft Dr. … unterzeichnetem Schreiben vom 07. Februar 2024 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien außerordentlich mit sofortiger Wirkung, vorsorglich ordentlich fristgerecht zum 31. März 2024, hilfsweise zum nächstzulässigen Termin. Das Schreiben enthält keine weitere Begründung, nur den Hinweis, dass der Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung angehört wurde und den Kündigungen zugestimmt habe (vgl. Bl. 18 d. A.). Randnummer 43 Das Kündigungsschreiben ging dem Kläger noch am selben Tage durch Einwurf in seinen Hausbriefkasten zu. Randnummer 44 Mit seiner am 28. Februar 2024 bei dem Arbeitsgericht Halle eingereichten und dem Beklagten am 13. März 2024 zugestellten Klage (ZU Bl. 32 d.A.) wendet sich der Kläger gegen die ihm gegenüber ausgesprochene außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 07. Februar 2024 und begehrt die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis über den 31. März 2024 hinaus fortbesteht. Randnummer 45 Zur Begründung seines Klagebegehrens trägt er vor, die Kündigungen seinen unwirksam. Es gebe keinen Kündigungsgrund. So lägen weder betriebs- noch verhaltens- oder personenbedingte Kündigungsgründe vor. Auch bestreitet er sowohl die Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist gem. § 626 Absatz 2 BGB, als auch die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats zu den Kündigungsgründen mit Nichtwissen. Randnummer 46 Soweit der Beklagte ihm als Kündigungsgrund in seinen nach dem 07. Oktober 2023 veröffentlichten Texten und Posts Antisemitismus und Rassismus vorwerfe, treffe dies nicht zu. Er sei mit einer Jüdin verheiratet, schon daher liege ihm Antisemitismus fern. Der Beklagte hingegen liege mit seiner Einschätzung und Bewertung falsch, was ein von ihm vorgelegtes über zwanzigseitiges Expertengutachten von Prof. Neven Gordon vom 08. September 2024 (begl. Übersetzung aus dem Englischen Bl. 249 ff d. A.) belege. Dieses führe auch aus, dass die IHRA-Arbeitsdefinition von Antisemitismus mangelbehaftet und für den Einsatz an Universitäten ungeeignet sei. Darauf könne sich der Beklagte nicht stützen. Angelegt werden müsse der Maßstab der Jerusalemer Erklärung zum Antisemitismus, zwischenzeitlich von 350 Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern unterzeichnet. Randnummer 47 Auch sei er nicht abgemahnt worden. Im Gespräch am 13. November 2023 habe der Beklagte ihn nicht implizit auf seine verschiedenen, die Politik Israels kritisierenden Beiträge angesprochen und ihn auch nicht auf die sich aus der deutschen Geschichte ergebende besondere Verantwortung aufmerksam gemacht. Vielmehr sei Anlass des Gesprächs gewesen, dass er in den sozialen Medien öffentlich kritisiert habe, dass die Juroren des Humboldt-Preises ihn "politisch" auf der Grundlage seiner Kritik an Israel und nicht auf der Grundlage seiner wissenschaftlichen Leistungen beurteilten. Der Beklagte habe ihn im Wissen um seine politischen Positionen zum Konflikt zwischen Israel und den Palästinenser:innen für diesen Preis nominiert. Am 18. Oktober 2023 habe Prof. Dr. … eine E-Mail von der Humboldt Stiftung erhalten, die ihn zu einer Stellungnahme aufforderte, da man dem Kläger eine Nähe zur BDS-Kampagne vorwarf. Prof. Dr. … habe ihn daraufhin selbst um eine Stellungnahme gebeten. Er habe einen Entwurf formuliert und diesen an Prof. Dr. … und Prof. Dr. … übersandt. Prof. Dr. … habe daraufhin der Humboldt-Stiftung unter Verwendung des Entwurfs geantwortet. Basierend darauf habe das Komitee der Stiftung dem Beklagten mitgeteilt, dass es sich bisher nicht entscheiden könne, ob es ihm den Preis verleihen würde. Randnummer 48 Bezüglich der Betriebsratsanhörung werde aus dem Vortrag des Beklagten nicht deutlich, welche Posts, auf die sich der Kündigungsentschluss stütze, er dem Betriebsrat vorgelegt habe. Randnummer 49 Der Kläger stellt unter Zurücknahme des allgemeinen Feststellungsantrages den Antrag: Randnummer 50 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 07.02.2024 nicht aufgelöst werden wird, Randnummer 51 2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 07.02.2024 nicht aufgelöst werden wird, Randnummer 52 Der Beklagte beantragt: Randnummer 53 Die Klage wird abgewiesen. Randnummer 54 Er ist der Ansicht, die außerordentliche Kündigung sei, ebenso wie die hilfsweise ausgesprochene fristgerechte Kündigung, gerechtfertigt. Randnummer 55 Die Leistungen des Klägers als Wissenschaftler seien in dem vorliegenden Verfahren nicht zu bewerten. Ferner sei die Frage, ob und gegebenenfalls welche anderen Wissenschaftler seinen wissenschaftlichen Ansichten und den von ihm geprägten Paradigmen und Theorien nahestehen oder sie teilen oder ob der Kläger mit seinen wissenschaftlichen Ansichten über ein Alleinstellungsmerkmal verfüge, nicht entscheidungserheblich. Auch komme es nicht darauf an, ob und welche Empörung bzw. ob und welche Zustimmung die über sog. soziale Medien verbreiteten Texte des Klägers verursacht bzw. erfahren haben und ob und welche Zustimmung oder Kritik die streitgegenständliche Kündigung erfahren habe. Insoweit könne auch dahinstehen, ob es wahrscheinlich sei, dass die Kündigung des Klägers das Ansehen des Beklagten weltweit in Mitleidenschaft gezogen haben könnte. Randnummer 56 Es sei allein entscheidend, wie die unstreitigen, vom Kläger über sog. soziale Medien nach dem Massaker der Hamas am 07. Oktober 2023 verbreiteten Texte des Klägers in ihrem konkreten Kontext unter Berücksichtigung der Aufgaben des Klägers bei dem Beklagten unter Anlegung eines rechtlichen Maßstabs zu bewerten seien. Randnummer 57 Der Kläger mache sich die Bewertung des von ihm beauftragten „Gutachters“ zu eigen, wonach die Behauptung, dass Israel ein rassistisches „Unterfangen“ sei, als eine „empirische Beobachtung“ ausgelegt werden könne. Sowohl in der Bezeichnung eines völkerrechtlich anerkannten Staates als „rassistisches Unterfangen“ als auch in der Kennzeichnung als zionistisches ethno-nationalistisches „Projekt“ liegt ein unverhohlener Antisemitismus, da mit diesen Begrifflichkeiten die völkerrechtlich anerkannte Staatlichkeit Israels geleugnet werde. Randnummer 58 In dem Gespräch am 13. November 2023 habe Frau Prof. … im Beisein von Herrn Prof. … dem Kläger (erneut) die besondere Rolle erläutert, die die Sicherheit des Staates Israel und seiner Bürger in Deutschland einnimmt, ihn an die Haltung des Beklagten erinnert, dessen Leitlinien auch von ihm als Mitarbeiter zu berücksichtigen sind, und ihm ihre Enttäuschung über sein Verhalten zum Ausdruck gebracht. Der Kläger sei ausdrücklich gebeten worden, in seinen Aktivitäten, einschließlich derer in den sog. sozialen Medien, den deutschen Kontext mitzudenken und die berechtigten Belange des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Randnummer 59 Von den Posts hätten die Direktoren des Max-Planck-Instituts für ethnologische Forschung und die Generalsekretärin sowie der Präsident der Max-Planck-Gesellschaft erstmalig am 31. Januar 2024 aus Anlass eines Artikels in der WELT am Sonntag vom 4. Februar 2024 erfahren. Erst dieser Artikel sei Anlass gewesen, die auf den sog. sozialen Medien veröffentlichten Posts des Klägers zu überprüfen. Randnummer 60 Der Betriebsrat sei vor Ausspruch der Kündigung mit Schreiben vom 05. Februar 2024, eingegangen am 06. Februar 2024, angehört worden. Diesem seien die vollständigen Unterlagen, die auch zur Gerichtsakte gereicht worden seien, übergeben worden. Der Betriebsrat habe sich dazu abschließend am 06. Februar 2024 zustimmend positioniert. Randnummer 61 Bezüglich des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ebenso verwiesen, wie auf die Sitzungsprotokolle. Auf Antrag des Klägers war für die Verhandlung der Kammer eine Konferenzdolmetscherin der englischen Sprache geladen, die dem anwesenden Kläger die mündlichen Ausführungen des Gerichts, seines Prozessbevollmächtigten und der Beklagtenseite ebenso übersetzte, wie seine Erklärungen. Entscheidungsgründe II. Randnummer 62 Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. Randnummer 63 A) Es handelt sich um eine zulässige Klagehäufung gemäß § 260 ZPO, da der Kläger mehrere Feststellungsansprüche gegen dieselbe beklagte Partei in einer Klage verbunden hat, für alle diese Ansprüche das Arbeitsgericht Halle zuständig ist und für die Prozessart das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 3 ArbGG zulässig ist. Randnummer 64 B) Außerordentliche Kündigung vom 07. Februar 2024 Randnummer 65 Die zulässige und gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2, § 4 Satz 1 KSchG i.V.m. § 167 ZPO fristgemäß erhobene Kündigungsschutzklage ist begründet, da die außerordentliche Kündigung vom 07. Februar 2024 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet hat. Randnummer 66 1) Die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten außerordentlichen Kündigung richtet sich nach § 626 Absatz 1 BGB. Randnummer 67 Demgemäß kann das Arbeitsverhältnis aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist einer ordentlichen Kündigung nicht zumutbar ist. Vorliegend handelt es sich um eine verhaltensbedingte Kündigung, die dann gerechtfertigt ist, wenn solche im Verhalten des Arbeitnehmers liegende Umstände vorliegen, die bei verständiger Würdigung und Abwägung der Interessen beider Parteien die Kündigung im Einzelfall und nach objektivem Maßstab als billigenswert und angemessen erscheinen lassen. Dabei stellen vor allem Pflichtverletzungen seitens des Arbeitnehmers derartige verhaltensbedingte Gründe dar. Hierfür ist allerdings ein Verschulden des Arbeitnehmers erforderlich, die Pflichtverletzung muss ihm also regelmäßig vorwerfbar sein (vgl. BAG, Urteil vom 21.05.1992 - 2 AZR 10/92 - in BAGE 70, Seite 262 ff; LArbG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27.01.2015 – 2 Sa 170/14 –, in LAGE § 626 BGB 2002 Nr. 52 sowie LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.04.2024 – 5 Sa 894/23 –, in NZA-RR 2024, Seite 351 ff). Dabei trägt der Beklagte als Arbeitgeber für das Bestehen dieses wichtigen Grundes die Darlegungs- und Beweislast. Randnummer 68 2) Pflichtverletzung Randnummer 69 Der Kläger hat mit seinem Verhalten gegen die ihm obliegenden arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Randnummer 70 Der Kläger hat bereits durch seinen Text vom 07. Oktober 2024 auf der Plattform facebook und seinen Post vom 16. November 2024 auf der Plattform X einen Sachverhalt geschaffen, der ohne die besonderen Umstände des Einzelfalls geeignet ist, einen wichtigen Kündigungsgrund abzugeben. Randnummer 71
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.