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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 5. Senat L 5 AS 79/23 Urteil Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung - Freib

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung und -berechnung - Freibeträge bei Zufluss von Erwerbseinkommen für mehrere Monate in einem Monat und Zusammentreffen mit Einkommen aus ehrenamtlicher Tätigkeit Leitsatz

  1. Fließt einem Leistungsberechtigten aus einem Beschäftigungsverhältnis innerhalb eines Monats in mehreren Monaten erarbeitetes Arbeitsentgelt zu, so ist auch das weitere Einkommen um den Grundfreibetrag für jeden dieser Monate gesondert zu bereinigen (Anschluss an BSG vom 17.7.2014 - B 14 AS 25/13 R = BSGE 116, 194 = SozR 4-4200 § 11 Nr 67). (Rn.74)
  2. Die Aufwandsentschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit als Stadträtin ist insgesamt im Monat des Zuflusses (hier: quartalsweise Fälligkeit nach der kommunalen Satzung) als Einkommen anzurechnen. Die Bereinigung hat mit den Freibeträgen für diesen Monat zu erfolgen (§ 11b Abs 2 S 3 SGB II in der Fassung bis 30.6.2023). (Rn.76)
  3. Treffen Aufwandsentschädigung und Einnahmen aus einem Mini-Job in einem Monat zusammen, ist der erhöhte Freibetrag (hier: 200) abzusetzen (Anschluss an BSG vom 28.10.2014 - B 14 AS 61/13 R = SozR 4-4200 § 11b Nr 6). (Rn.79) Verfahrensgang vorgehend SG Magdeburg
  4. Kammer,
  5. Januar 2023, S 6 AS 2148/15, Gerichtsbescheid nachgehend BSG,
  6. März 2025, B 4 AS 20/25 AR, Beschluss Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist im Berufungsverfahren noch die Aufhebung und Erstattung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für Oktober 2013 sowie die Gewährung höherer Leistungen für den Zeitraum von Oktober 2012 bis Januar 2014 streitig. Randnummer 2 Die 1957 geborene Klägerin beantragte am
  7. Juni 2012 die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen beim Beklagten. Mit Schreiben vom
  8. Juli 2012 beantragte sie zudem den Umzug von ihrem Eigenheim in eine neue Wohnung, da dieses zwangsversteigert worden sei. Nach dem Mietvertrag vom
  9. August 2012 fielen für die 4-Zimmerwohnung in der B. in Q. ab September 2012 Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) i.H.v. insgesamt 440 €/Monat an (Kaltmiete: 300 €/Monat, Betriebskosten: 70 €/Monat, Heizkosten: 70 €/Monat). Randnummer 3 Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom
  10. Oktober 2012 die Leistungsgewährung für Juni und Juli 2012 aufgrund des erzielten Erwerbseinkommens aus der selbstständigen Tätigkeit ab. In einer persönlichen Vorsprache am gleichen Tag teilte die Klägerin mit, dass sie quartalsweise Sitzungsgelder aus ihrer Tätigkeit als Stadträtin erhalte. Randnummer 4 Mit Bescheid vom
  11. Oktober 2012 bewilligte der Beklagte Leistungen für den Zeitraum von August 2012 bis Januar
  12. Er berücksichtigte die tatsächlichen KdUH ab September 2012 und rechnete als Einkommen zugeflossene Steuererstattungen im September und Oktober 2012 an. Randnummer 5 Hiergegen erhob die Klägerin am
  13. November 2012 Widerspruch. Mit dem Änderungsbescheid vom
  14. Januar 2013 gewährte der Beklagte höhere Leistungen für September 2012 (geänderte Einkommensbereinigung), Oktober 2012 (keine Einkommensanrechnung) und Januar 2013 (höherer Regelbedarf). Mit Widerspruchsbescheid vom
  15. Januar 2013 wies der Beklagte den Widerspruch im Übrigen zurück. Hiergegen erhob die Klägerin keine Klage. Randnummer 6 Bereits mit Schreiben vom
  16. Oktober 2012 hatte der Beklagte darauf hingewiesen, dass die Kosten der Unterkunft (KdU) i.H.v. 370 €/Monat unangemessen hoch seien. Der angemessene Betrag liege nach der Unterkunftskostenrichtlinie bei 269,50 €/Monat. Die Klägerin habe bis
  17. Februar 2013 Gelegenheit, die Kosten zu senken. Nach Ablauf der Frist würde nur noch der angemessene Höchstbetrag berücksichtigt. Randnummer 7 Auf den Weiterbewilligungsantrag der Klägerin bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom
  18. Januar 2013 Leistungen für den Zeitraum von Februar bis Juli 2013 i.H.v. 822 €/Monat. Hierbei erfolgte keine Einkommensanrechnung. Mit dem Änderungsbescheid vom
  19. Februar 2013 bewilligte der Beklagte ab März 2013 Leistungen i.H.v. 721,50 €. Er setzte dabei die Kostensenkungsaufforderung um und berücksichtigte die KdU nur noch i.H.v. 269,50 €/Monat (zzgl. Heizkosten i.H.v. 70 €/Monat). Gegen beide Bescheide legte die Klägerin keinen Widerspruch ein. Randnummer 8 Mit Schreiben vom
  20. Juni 2013 hörte der Beklagte die Klägerin zu einer teilweisen Aufhebung und Erstattung für die Monate Oktober und Dezember 2012 sowie Mai 2013 i.H.v. insgesamt 585 € an. Sie habe in diesen Monaten Einkünfte aus ihrer Tätigkeit im Stadtrat erhalten. Diese teilte hierzu im Schreiben vom
  21. Juli 2013 mit, dass die Einkünfte bekannt gewesen seien. Für die quartalsweise Auszahlung der Aufwandsentschädigung könne sie nichts. Die monatlichen Freibeträge für ehrenamtlich Tätige seien gegenzurechnen. Randnummer 9 Der Beklagte hob die Leistungsbewilligung mit Bescheid vom
  22. August 2013 für die Monate Oktober und Dezember 2012 sowie Mai 2013 teilweise auf und machte eine Erstattung i.H.v. insgesamt 585 € geltend. Aufgrund des Zuflusses der Aufwandsentschädigung ergäbe sich in diesen Monaten ein geringerer Leistungsanspruch. Die Aufhebung beruhe auf § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch, Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) und die Erstattung auf § 50 SGB X. Zudem werde der Betrag ab Oktober 2013 mit den monatlich zu zahlenden Leistungen nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 SGB II aufgerechnet (30 % des Regelbedarfs). Randnummer 10 Hiergegen wandte sich die Klägerin mit dem Widerspruch vom
  23. September 2013, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  24. Juni 2015 zurückwies. Randnummer 11 Für den Folgezeitraum ab August 2013 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom
  25. Juli 2013 und Änderungsbescheid vom
  26. August 2013 vorläufige Leistungen bis Januar 2014 in unterschiedlicher Höhe: Randnummer 12 August 2013 547,50 € September 2013 721,50 € Oktober 2013 721,50 € November 2013 721,50 € Dezember 2013 534,50 € Januar 2014 721,50 € Randnummer 13 Er berücksichtigte dabei die abgesenkten Unterkunftskosten i.H.v. 269,50 €/Monat und die voraussichtlichen Einkünfte aus der Tätigkeit als Stadträtin. Einnahmen aus der von der Klägerin mitgeteilten Aufnahme einer geringfügigen Tätigkeit als Stadtführerin waren nicht eingerechnet. Randnummer 14 Mit Änderungsbescheid vom
  27. September 2013 bewilligte der Beklagte Leistungen i.H.v. 677,50 €/Monat für Oktober und November 2013 sowie Januar 2014 und i.H.v. 390,50 € für Dezember
  28. Die Klägerin habe ein Einkommen i.H.v. „ca. 157 €/Monat“ aus der geringfügigen Tätigkeit mitgeteilt, das für die vorläufige Berechnung ab Oktober 2013 berücksichtigt werde. Randnummer 15 Mit weiterem Bescheid vom
  29. Dezember 2013 bewilligte der Beklagte Leistungen für Dezember 2013 i.H.v. 519,50 € und für Januar 2014 i.H.v. 556,50 €. Im Begründungstext teilte er mit, dass der Bescheid vorläufig ergehe und nach Vorlage von Einkommensnachweisen der Leistungsanspruch überprüft werde. Randnummer 16 Mit Bescheid vom
  30. März 2014 entschied der Beklagte hinsichtlich der Monate August und September 2013 sowie Dezember 2013 und Januar 2014 endgültig über den Leistungsanspruch und hob die Leistungsbewilligungen für Oktober und November 2013 teilweise auf. Nach den nunmehr eingereichten Nachweisen zum Einkommen bestünden folgende Ansprüche: Randnummer 17 August 2013 374,44 € September 2013 622,50 € Oktober 2013 344,56 € November 2013 677,83 € Dezember 2013 677,83 € Januar 2014 487,63 € Randnummer 18 Daraus ergebe sich für August, September und Oktober 2013 sowie Januar 2014 eine Überzahlung i.H.v. insgesamt 673,87 €. Nach der Verrechnung mit Nachzahlungen für November und Dezember 2013 i.H.v. 69,20 €, der die Klägerin zugestimmt habe, seien 604,67 € zu erstatten. Die endgültige Festsetzung hinsichtlich der vorläufig bewilligten Leistungen ergebe sich aus § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 3 Satz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch, Arbeitsförderung (SGB III). Die Aufhebung für Oktober 2013 werde auf § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X gestützt, da eine wesentliche Änderung hinsichtlich des zu berücksichtigenden Einkommens vorliege. Randnummer 19 Hiergegen erhob die Klägerin am
  31. April 2014 Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  32. Juni 2015 zurückwies. Randnummer 20 Gegen beide Widerspruchsbescheide vom
  33. Juni 2015 hat die Klägerin am
  34. Juli 2015 Klage beim Sozialgericht (SG) M. erhoben. Die Anrechnung der monatlichen Aufwandsentschädigung als Stadträtin sei fehlerhaft erfolgt. Es hätte der monatliche Freibetrag berücksichtigt werden müssen, da sie für die quartalsweise Zahlung der Stadt Q. nicht verantwortlich sei. Erst nach mehreren Stadtratssitzungen sei ab Dezember 2013 auf eine monatliche nachschüssige Zahlung umgestellt worden. Die Anrechnung der Einkünfte aus dem Minijob sei ebenfalls nicht zutreffend erfolgt. Es sei zu Verzögerungen bei der Abrechnung und Auszahlung gekommen, so dass teilweise zwei Monatszahlungen in einem Monat zugeflossen seien. Aus den fachlichen Weisungen zum SGB II und der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei abzuleiten, dass höhere Absetzbeträge greifen würden. Insgesamt ergebe sich keine Erstattung, sondern vielmehr eine Nachzahlung zu ihren Gunsten. Die Klägerin hat im Verfahren die Verdienstbescheinigungen für den Minijob und Kontoauszüge eingereicht. Randnummer 21 Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom
  35. Januar 2020 ein Teilanerkenntnis dahingehend abgegeben, dass noch ein Betrag i.H.v. insgesamt 165,17 € zu erstatten sei. Von der gesamten Rückforderung i.H.v. 1.258,87 € seien bereits 69,20 € getilgt. Für Oktober und Dezember 2012 ergebe sich keine Erstattung mehr. Im Mai 2013 erfolge eine Nachzahlung i.H.v. 100,50 €. Hinsichtlich der weiteren Monate ergäben sich folgende Ansprüche: Randnummer 22 Anspruch erhalten Überzahlung Randnummer 23 August 2013 521,84 € 547,50 € 25,66 € September 2013 702,50 € 721,50 € 19,00 € Oktober 2013 502,56 € 721,50 € 218,94 € November 2013 677,83 € 677,83 € 0,00 € Dezember 2013 677,83 € 677,83 € 0,00 € Januar 2014 719,43 € 721,50 € 2,07 € Randnummer 24 Die Klägerin hat im Schreiben vom
  36. Juni 2020 angegeben, dass sie aus der bisherigen Wohnung habe ausziehen müssen. Der Umzug sei objektiv notwendig gewesen und der Beklagte habe die Kosten der erfolgten Einzugsrenovierung zu übernehmen. Randnummer 25 Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom
  37. August 2022 ein weiteres Teilanerkenntnis i.H.v. weiteren 9 € für Januar 2014 abgegeben. Die Rückforderung reduziere sich damit auf insgesamt 156,17 €. Die Klägerin hat im Schreiben vom
  38. November 2022 mitgeteilt, dass sie die Bereinigung des Einkommens weiterhin nicht für zutreffend erachte. Randnummer 26 Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom
  39. Januar 2023 abgewiesen und den Beklagten verpflichtet, 4/5 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten. Die Klage sei nach Abgabe der Teilanerkenntnisse des Beklagten nicht mehr begründet. Dieser habe nunmehr das Einkommen aus der Erwerbstätigkeit sowie die Aufwandsentschädigung mit den zutreffenden Freibeträgen bereinigt. Es verbleibe unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Rückzahlung i.H.v. 69,20 € noch eine Erstattung i.H.v. 86,97 €. Die Rückforderung beruhe auf § 45 sowie § 48 SGB X. Das SG hat die Berufung zugelassen, da „nach Einschätzung der Kammer der Beschwerdewert erreicht sein dürfte“. Randnummer 27 Die Klägerin hat sich mit Schreiben vom
  40. Februar 2023 an das SG gegen den am
  41. Januar 2023 zugestellten Gerichtsbescheid gewandt (Eingang beim SG am
  42. Februar 2023). Dieses hat das Schreiben als Berufung ausgelegt und an das Landessozialgericht (LSG) S.-A. weitergeleitet. Randnummer 28 Die Klägerin hat daran festgehalten, dass die Einkommensbereinigung (Grund- und Erwerbsfreibetrag) bezüglich der Aufwandsentschädigung nicht im Sinne der Rechtsprechung des BSG erfolgt sei. Es bestehe daher ein höherer Leistungsanspruch als bisher vom Beklagten ermittelt. Randnummer 29 Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom
  43. Oktober 2024 ein Teilanerkenntnis dahingehend abgegeben, dass die Rückforderung für Oktober 2013 auf 179,44 € reduziert wird und der Nachzahlbetrag für Januar 2014 167,43 € beträgt. In der mündlichen Verhandlung am
  44. Dezember 2024 hat der Beklagte zudem ein weiteres Teilanerkenntnis abgegeben. Für den Zeitraum vom
  45. August 2013 bis
  46. Januar 2014 werde noch ein weiterer Betrag i.H.v. 21,53 € gezahlt. Die Klägerin hat alle Teilanerkenntnisses angenommen. Randnummer 30 Die Klägerin beantragt, Randnummer 31 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom
  47. Januar 2023 aufzuheben, den Bescheid des Beklagten vom
  48. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  49. Juni 2015 in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom
  50. Januar 2020 sowie den Bescheid des Beklagten vom
  51. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  52. Juni 2015 in der Fassung der Teilanerkenntnisse vom
  53. Januar 2020,
  54. August 2022,
  55. Oktober und
  56. Dezember 2024 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum von Oktober 2012 bis Januar 2014 zu zahlen. Randnummer 32 Der Beklagte beantragt, Randnummer 33 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 34 Er hat auf den aus seiner Sicht zutreffenden Gerichtsbescheid des SG in der Fassung der weiteren Teilanerkenntnisse verwiesen. Randnummer 35 Der Beklagte hat im Verfahren eine Zahlungsübersicht vorgelegt. Aus dieser ergeben sich für die einzelnen Monate folgende tatsächliche Auszahlungen: Randnummer 36 August 2013 547,50 € September 2013 721,50 € Oktober 2013 677,50 € November 2013 677,50 € Dezember 2013 608,96 € (inkl. Scheckausreichung i.H.v. 89,46 €) Januar 2014 556,50 € Randnummer 37 Zudem ist aus der Übersicht ersichtlich, dass eine Verrechnung i.H.v. 0,33 € (November 2013) und i.H.v. 68,87 € (Dezember 2013) erfolgt ist. Randnummer 38 Der Senat hat die Satzungen der Stadt Q. über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgeldern, den Ersatz von Verdienstausfall und Auslagenersatz vom
  57. März 2011 und
  58. Oktober 2013 beigezogen. Randnummer 39 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe
  59. a. Randnummer 40 Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt worden. Sie hat sich mit ihrem Schreiben vom
  60. Februar 2023 gegen den Gerichtsbescheid vom
  61. Januar 2023 gewandt. Dieses war als Berufung auszulegen, auch wenn „Widerspruch“ bzw. „Beschwerde“ genannt wurden. Randnummer 41 Die Berufung ist auch statthaft, da das SG diese ausdrücklich zugelassen hat. Der Senat ist daran gebunden (§ 144 Abs. 3 SGG). b. Randnummer 42 Streitgegenständlich waren bei der Klageerhebung der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom
  62. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  63. Juni 2015 hinsichtlich der Monate Oktober und Dezember 2012 sowie Mai 2013 und der endgültige Festsetzungs- und Erstattungsbescheid vom
  64. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  65. Juni 2015 für die Monate August 2013 bis Januar
  66. Randnummer 43 Soweit die Klägerin ausgeführt hat, der gesamte Zeitraum von Oktober 2012 bis Januar 2014 sei zu überprüfen, ist dies nicht zutreffend. Sie hat sich gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom
  67. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  68. Juni 2015 gewandt. Dieser regelte allein eine Aufhebung und Erstattung für die Monate Oktober und Dezember 2012 sowie Mai
  69. Mit dem Teilanerkenntnis vom
  70. Januar 2020 hat der Beklagte diesen Bescheid aufgehoben und keine Rückforderung für die drei streitigen Monate mehr geltend gemacht. Randnummer 44 Die zugrundeliegenden Leistungsbewilligungen für den Zeitraum vom
  71. August 2012 bis
  72. Januar 2013 (Bescheid vom
  73. Oktober 2012, Änderungsbescheid vom
  74. Januar 2013, Widerspruchsbescheid vom
  75. Januar 2013) und vom
  76. Februar bis
  77. Juli 2013 (Bescheid vom
  78. Januar 2013, Änderungsbescheid vom
  79. Februar 2013) sind nicht mit Widerspruch bzw. Klage angegriffen worden und daher bestandskräftig. Die Klägerin kann daher weder eine Überprüfung der bisher nicht streitigen Monate noch höhere Leistungen für die Monate Oktober und Dezember 2012 sowie Mai 2013 geltend machen. Ihrer Anfechtungsklage ist für die genannten Monate durch das Teilanerkenntnis voll entsprochen worden. Die Leistungsklage für den Zeitraum von Oktober 2012 bis Juli 2013 ist unzulässig. Zu den bisher nicht streitigen Monaten wurde entgegen § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG bereits kein Vorverfahren durchgeführt. Randnummer 45 Unerheblich ist insoweit, dass der Beklagte im Teilanerkenntnis vom
  80. Januar 2020 trotz einer reinen Anfechtungsklage für Mai 2013 eine Nachzahlung i.H.v. 100,50 € anerkannt hat. c. Randnummer 46 Damit verbleibt für das Berufungsverfahren die Überprüfung des Bescheids vom
  81. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  82. Juni 2015 in der Fassung der angenommenen Teilanerkenntnisse vom
  83. Januar 2020,
  84. August 2022,
  85. Oktober und
  86. Dezember 2024 für den Zeitraum von August 2013 bis Januar
  87. Randnummer 47 Der Bescheid vom
  88. März 2014 beinhaltete eine endgültige Festsetzung für August und September 2013 nach vorläufiger Bewilligung durch die Bescheide vom
  89. Juli und
  90. August
  91. Darüber hinaus setzte der Beklagte mit dem Bescheid vom
  92. März 2014 die Leistungsbewilligungen für Dezember 2013 und Januar 2014 endgültig fest, nachdem er mit dem Bescheid vom
  93. Dezember 2013 über diese beiden Monate vorläufig entschieden hatte. Weiterhin war Gegenstand des Bescheids vom
  94. März 2014 eine Aufhebung und Erstattung für Oktober 2013 und eine Änderung und Nachzahlung i.H.v. 0,33 € für November
  95. Randnummer 48 Insoweit geht der Senat für Oktober und November 2013 ebenfalls von einer endgültigen Festsetzung und nicht von einer Aufhebung nach § 48 SGB X oder § 45 SGB X aus. Der Beklagte hatte im Änderungsbescheid vom
  96. September 2013 ausgeführt, dass von einer vorläufigen Einkommensanrechnung ausgegangen werde. Damit war für die Klägerin insbesondere unter Berücksichtigung der zuvor ergangenen Bescheide ersichtlich, dass noch eine endgültige Leistungsbewilligung erfolgen werde, wenn das tatsächliche Einkommen feststeht. Es lag daher zunächst nur eine vorläufige Leistungsbewilligung vor. Unschädlich ist, dass der Beklagte im Bescheid vom
  97. März 2014 eine fehlerhafte Rechtsgrundlage (Aufhebung und Erstattung statt endgültiger Festsetzung) heranzog. Es handelte sich insoweit lediglich um einen Begründungsmangel. Inhaltlich lag gleichwohl eine endgültige Festsetzung vor. So benannte der Beklagte in dem Bescheid auch die der Klägerin verbleibende Leistung und nicht nur die Aufhebungsbeträge (vgl. zu dieser Anforderung BSG, Urteil vom
  98. April 2015, B 14 AS 31/14 R, juris, Rn. 27 ff.).
  99. Randnummer 49 Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Randnummer 50 Sie hat für den Zeitraum von August 2013 bis Januar 2014 keinen höheren Anspruch als mit dem Bescheid vom
  100. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  101. Juni 2015 in der Fassung der Teilanerkenntnisse vom
  102. Januar 2020,
  103. August 2022,
  104. Oktober und
  105. Dezember 2024 endgültig festgesetzt. Eine Erstattung wird vom Beklagten nicht mehr geltend gemacht. a. Randnummer 51 Rechtsgrundlage für die endgültige Festsetzung bildet aufgrund der Verweisungsnorm des § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II (in der Fassung vom
  106. Mai 2011) § 328 Abs. 2 SGB III. Danach ist eine vorläufige Entscheidung nur auf Antrag der berechtigten Person für endgültig zu erklären, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist. Hier hatte sich jedoch die bestandskräftig gewordene vorläufige Entscheidung nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes als unrichtig erwiesen und war zu ändern. b. Randnummer 52 Bedenken im Hinblick auf die formelle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung bestehen nicht. Der Beklagte hatte die Klägerin zwar vor Erlass des Bescheids vom
  107. März 2014 nicht angehört. Allerdings ist vor Erlass einer endgültigen Entscheidung über den Leistungsanspruch nach zunächst vorläufiger Bewilligung eine Anhörung nicht erforderlich (BSG, Urteil vom
  108. Oktober 2016, B 4 AS 60/15 R juris, Rn. 17). Es lag durch die vorläufige Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II keine gesicherte Rechtsposition vor, in die der Beklagte durch die endgültige Entscheidung über die Leistungsbewilligung hätte eingreifen können. Randnummer 53 Die Rechtmäßigkeit der zuvor ergangenen vorläufigen Bewilligungen ist nicht zu prüfen gewesen. Der Bescheid vom
  109. Juli 2013 in der Fassung der Änderungsbescheide vom
  110. August,
  111. September und
  112. Dezember 2013 sind bestandskräftig geworden. Vielmehr ist alleiniger Prüfungsgegenstand die endgültige Festsetzung vom
  113. März 2014, die zur Erledigung der vorläufigen Bewilligung nach § 39 Abs. 2 SGB X auf sonstige Weise geführt hat (BSG, Urteil vom
  114. Juli 2017, B 14 AS 36/16 R, juris, Rn. 15). c. Randnummer 54 Die endgültige Festsetzung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. aa. Randnummer 55 Nach § 19 Abs. 1 SGB II (in der ab dem
  115. Januar 2011 geltenden Fassung) erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Arbeitslosengeld II. Die Leistungen umfassen den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Leistungsberechtigt sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II Personen, die das
  116. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze des § 7a SGB II noch nicht erreicht haben (Nr. 1), erwerbsfähig sind (Nr. 2), hilfebedürftig sind (Nr. 3) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Erwerbsfähig ist nach § 8 Abs. 1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Randnummer 56 Nach § 9 Abs. 1 SGB II (in der ab dem
  117. Januar 2011 geltenden Fassung) ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Randnummer 57 Die Klägerin war Berechtigte i.S.v. § 7 Abs. 1 SGB II. Sie hatte das
  118. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze von § 7a noch nicht erreicht, hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und war hilfebedürftig. Die Klägerin war im streitigen Zeitraum auch erwerbsfähig i.S.v. § 8 Abs. 1 SGB II. Gegenteilige Anhaltspunkte liegen nicht vor. bb. Randnummer 58 Die Klägerin war im streitigen Zeitraum von August 2013 bis Januar 2014 auch hilfebedürftig, weil sie ihren Bedarf mit Einkommen nicht vollständig decken konnte. Verwertbares Vermögen war ausweislich der Unterlagen in der Verwaltungsakte nicht vorhanden. Randnummer 59 aaa. Randnummer 60 Auf der Bedarfsseite war zunächst der Regelbedarf für Alleinstehende nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II i.H.v. 382 €/Monat und ab Januar 2014 i.H.v. 391 € zu berücksichtigen. Anhaltspunkte für einen Anspruch auf einen Mehrbedarf nach § 21 SGB II liegen nicht vor. Insbesondere erfolgte nach dem Mietvertrag die Warmwassererzeugung durch die Heizungsanlage (keine Anwendung von § 21 Abs. 7 SGB II). Randnummer 61 bbb. Randnummer 62 Die Klägerin hatte in den streitigen Monaten keinen höheren Anspruch auf KdUH, als durch den Beklagten bereits berücksichtigt wurden (Bruttokaltmiete 269,50 €/Monat, Heizkosten 70 €/Monat). Dabei hatte der Beklagte die tatsächlichen Heizkosten in die Berechnung eingestellt, jedoch die tatsächliche Bruttokaltmiete in Höhe von i.H.v. 370 €/Monat nicht berücksichtigt. Randnummer 63 Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II haben Leistungsberechtigte Anspruch auf Leistungen für die KdU und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, sind sie gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II als Bedarf der Hilfebedürftigen solange zu berücksichtigen, wie es diesen nicht möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Randnummer 64 Der unbestimmte Rechtsbegriff der Angemessenheit i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist unter Zugrundelegung der sog. Produkttheorie zu ermitteln. Dabei ist die Prüfung der Bedarfe für Unterkunft und der für die Heizung grundsätzlich getrennt vorzunehmen (BSG, Urteil vom
  119. Januar 2019, B 14 AS 11/18 R; Urteil vom
  120. September 2020, B 14 AS 40/19 R, juris). Randnummer 65 Bei der Prüfung der Angemessenheit der KdU sind in einem ersten Schritt die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Bruttokaltmiete festzulegen. Dabei muss das Produkt aus Wohnfläche und -standard eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete ("Referenzmiete") ergeben (vgl. BSG, Urteil vom
  121. Februar 2009, B 4 AS 30/08 R, juris, Rn.13). Der Quadratmeterpreis sowie die angemessene Wohnungsgröße ergeben die angemessene Miete. In einem zweiten Schritt ist die konkrete (= subjektive) Angemessenheit im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit notwendiger Einsparungen einschließlich eines Umzugs, zu prüfen. Abschließend ist zu klären, ob die Leistungsberechtigten eine abstrakt angemessene Wohnung hätten anmieten können (vgl. dazu etwa BSG, Urteil vom
  122. September 2020, B 4 AS 22/20 R, juris, Rn. 23). Randnummer 66 Die für eine Absenkung der KdU erforderliche Kostensenkungsaufforderung war der Klägerin bereits im Oktober 2012 zugegangen (Schreiben vom
  123. Oktober 2012). Hier hatte der Beklagte auf die seiner Auffassung nach angemessene Bruttokaltmiete hingewiesen. Die Klägerin hatte daher die Möglichkeit, mit dem Beklagten in einen Dialog über die für sie angemessenen KdU einzutreten. Randnummer 67 Im Übrigen wird hinsichtlich der Schlüssigkeit des nachgebesserten Konzepts des Beklagten für den hier streitigen im Zeitraum vollumfänglich auf das Urteil des Senats vom
  124. August 2022 ( L 5 AS 547/21 , juris) verwiesen. Für den Vergleichsraum Q. ergab sich für einen Einpersonenhaushalt ein Angemessenheitswert i.H.v. 265 €/Monat. Der Beklagte hatte jedoch bereits höhere KdU bewilligt. Randnummer 68 Ein Fall einer vorübergehenden oder dauerhaften subjektiven Unzumutbarkeit eines Umzugs oder einer Kostensenkung lässt sich nicht feststellen. Dies würde zwar nicht zur Angemessenheit der tatsächlichen KdU führen, könnte jedoch eine Verlängerung der Frist für eine Kostensenkung erforderlich machen (BSG, Urteil vom
  125. August 2012, B 14 AS 13/12 R, juris, Rn. 30). Die Darlegungslast für eine fehlende Möglichkeit und/ oder die Unzumutbarkeit der geforderten Kostensenkung liegt beim Leistungsberechtigten. Nur bei schlüssiger Darlegung vergeblicher Suchaktivitäten liegt die Beweislast für eine zumutbare Kostensenkung bei der Behörde. Es müssen daher stets Einwände zur Unmöglichkeit eines Wohnungswechsels vorgebracht werden (BSG, Urteil vom
  126. März 2008, B 4 AS 43/06 R, juris, Rn. 15, Urteil vom
  127. April 2011, B 14 AS 32/09 R, juris, Rn. 13). Randnummer 69 Gründe dafür, dass die Regelfrist von sechs Monaten unzureichend gewesen und eine abweichende Festlegung der Kostensenkungsfrist erforderlich gewesen wäre, sind nicht ersichtlich. Die Klägerin hat auch zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, dass sie vergeblich eine alternative Wohnung suchen würde. Randnummer 70 Eine Unzumutbarkeit im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II ist auch nicht unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeitserwägungen erkennbar. Zum einen ist bereits fraglich, ob aufgrund der Übernahme der tatsächlichen Heizkosten ein Wohnungswechsel nicht zu einer Kostensenkung (niedrigere Bruttowarmkosten) in einer alternativ zu beziehenden Wohnung geführt hätte (vgl. BSG, Urteil vom
  128. Juli 2021, B 14 AS 31/20 R, juris, Rn. 51). Darüber hinaus betrug der Differenzbetrag der tatsächlichen zur angemessenen Bruttokaltmiete mehr als 100 €, so dass dies auch nicht durch Berücksichtigung geringfügig höherer Heizkosten hätte kompensiert werden können. Randnummer 71 ccc. Randnummer 72 Auf den sich ergebenden Gesamtbedarf i.H.v. 721,50 €/Monat bzw. für Januar 2014 i.H.v. 730,50 € waren das erzielte Einkommen aus der Erwerbstätigkeit und die Aufwandspauschale als Stadträtin anzurechnen. Randnummer 73 Insoweit kann hinsichtlich der Berechnung für November und Dezember 2013 auf die Ausführungen im Bescheid vom
  129. März 2014 vollumfänglich verwiesen werden. Von dem zugeflossenen Nettoeinkommen aus dem Minijob i.H.v. 156,67 €/Monat (Bruttoeinkommen 165 €/Monat) waren der Grundfreibetrag i.H.v. 100 €/Monat nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II und der Erwerbsfreibetrag i.H.v. 13 €/Monat nach § 11b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II in Abzug zu bringen. Es verblieb damit ein Anspruch i.H.v. 677,83 €/Monat. Diese Beträge hatte der Beklagte jedoch nicht vollständig ausbezahlt. Neben der ursprünglichen Leistungsgewährung i.H.v. 519,50 € hatte die Klägerin für Dezember 2013 einen Scheck über 89,46 € erhalten. Für November 2013 hatte der Beklagte 677,50 € ausbezahlt. Die im Bescheid vom
  130. März 2014 errechneten Nachzahlbeträge für November 2013 i.H.v. 0,33 € und i.H.v. 68,87 € hatte der Beklagte nicht ausgezahlt, sondern mit Rückforderungen nach diesem Bescheid verrechnet. Randnummer 74 Im September 2013 ist zu berücksichtigen, dass Einnahmen aus dem Minijob i.H.v. 80 € und i.H.v. 165 € (für April und Mai 2013) am
  131. September 2013 zugeflossen waren. Zu dieser Konstellation hat das BSG entschieden, dass der Grundfreibetrag i.H.v. 100 € für jedes Monatseinkommen gesondert anzusetzen ist (Urteil vom
  132. Juli 2014, B 14 AS 25/13 R, juris). Insoweit ergab sich ein anrechenbares Einkommen i.H.v. 52 €. Der Monatslohn i.H.v. 80 € war aufgrund des Grundfreibetrags nicht anzurechnen. Der Monatslohn i.H.v. 165 € war mit einem Grundfreibetrag i.H.v. 100 € und einem Erwerbsfreibetrag i.H.v. 13 € zu bereinigen. Der Anspruch betrug daher 669,50 € und die Überzahlung 52 €. Der Beklagte hat jedoch im Teilanerkenntnis vom
  133. Januar 2020 bereits einen Anspruch i.H.v. 702,50 € und eine geringere Erstattung i.H.v. 19 € anerkannt. Dabei verbleibt es. Randnummer 75 Im Januar 2014 hatte die Klägerin sowohl Einkommen aus dem Minijob i.H.v. 156,67 € als auch die Aufwandsentschädigung für die Stadtratstätigkeit i.H.v. 374 € erhalten. Der Beklagte hat insoweit im Teilanerkenntnis vom
  134. Januar 2020 lediglich ein anrechenbares Einkommen i.H.v. 2,07 € ermittelt. Er hat dabei hinsichtlich der Aufwandsentschädigung eine Bereinigung i.H.v. 3 × 129 € vorgenommen. Randnummer 76 Dies ist jedoch nicht zutreffend gewesen. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom
  135. August 2017, B 4 AS 9/16 R, juris) ist die Aufwandsentschädigung von ehrenamtlich tätigen Stadträten zwar als Einkommen zu berücksichtigen. Als Absetzbetrag kommt jedoch für den Monat des Zuflusses nur einmal der Grundfreibetrag i.H.v. 200 € nach § 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II zur Anwendung. Insoweit hat das BSG festgehalten, dass dies auf dem Monatsprinzip für die Einkommensanrechnung beruhe. Eine Abweichung sei nur dann zuzulassen, wenn eine zufällige Zahlungsverschiebung zum Zufluss von Einkünften aus zwei Kalendermonaten in einem Monat geführt habe (BSG, a.a.O., juris, Rn. 31). Dies war jedoch vorliegend nicht der Fall. Der Gesamtbetrag i.H.v. 374 € war nach der im Januar 2014 noch geltenden Satzungsregelung (§ 13 Abs. 1 der Satzung der Stadt Q. über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgeldern, den Ersatz von Verdienstausfällen und Auslagenersatz vom
  136. März 2011) im Folgemonat nach dem Ende des Quartals fällig. Eine Änderung hin zu einer monatsweisen Zahlung im Folgemonat erfolgte erst mit der Satzungsänderung vom
  137. Oktober 2013, die am
  138. Dezember 2013 in Kraft trat. Diese konnte daher für die Abrechnung der Monate Oktober und November 2013 noch keine Wirkung entfalten. Die Auszahlung der Aufwandsentschädigungen für Oktober, November und Dezember 2013 im Januar 2014 entsprach daher den Fälligkeitsregelungen der Satzung und der Satzungsänderung. Das BSG hat in der genannten Entscheidung ausdrücklich ausgeführt, dass eine anderweitige Handhabung nach der eindeutigen Gesetzeslage nicht möglich sei und der Gesetzgeber tätig werden müsse. Dies ist jedoch erst mit der Neuregelung der Einkommensanrechnung für ehrenamtlich Tätige zum
  139. Juli 2023 (Bürgergeldgesetz) erfolgt. § 11a Abs. 1 Nr. 5 SGB II regelt nunmehr, dass steuerfreie Aufwandsentschädigungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, wenn sie den steuerfreien Betrag im Kalenderjahr nicht überschreiten. Randnummer 77 Im Ergebnis ist daher die Berechnung des Beklagten fehlerhaft zugunsten der Klägerin ausgefallen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte hinsichtlich seiner Berechnung des Einkommens aus dem Minijob i.H.v. 156,67 € zusätzlich einen Freibetrag i.H.v. 141,60 € zugrunde gelegt hatte. Der Beklagte hat einen Anspruch i.H.v. 728,43 € anerkannt. Hieran muss er sich festhalten lassen. Randnummer 78 Auch für August 2013 ist der Beklagte fehlerhaft zugunsten der Klägerin von einer zu hohen Einkommensbereinigung ausgegangen. Er hatte hier wiederum von der zugeflossenen Aufwandsentschädigung i.H.v. 387 € 3 × 129 € in Abzug gebracht. Die Einnahmen aus den Monaten Juni und Juli 2013 aus dem Minijob i.H.v. 137,18 € und i.H.v. 156,67 €, die zusammen im August 1013 ausgezahlt worden waren, hatte er zusätzlich um 94,20 € bereinigt. Die Gesamtabsetzung i.H.v. 481,20 € ist ersichtlich zu hocherfolgt. Randnummer 79 Denn bei Zusammentreffen von privilegierten Einnahmen aus einem Ehrenamt mit Erwerbseinkommen aus einem Minijob ist nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom
  140. Oktober 2014, B 14 AS 61/13 R) maximal der erhöhte Freibetrag zu berücksichtigen (vgl. auch Schmidt in Eicher/Luik/Harich, SGB II,
  141. Auflage 2021, § 11b, Rn. 40). Von dem den erhöhten Grundfreibetrag übersteigenden Einkommen kann noch ein Erwerbsfreibetrag in Abzug gebracht werden. Auch bei einem zusätzlichen Monatslohn für den Minijob ergibt sich daher ein maximaler Grundfreibetrag i.H.v. 300 € (200 € + 100 €). Hinzu kommen der Erwerbfreibetrag i.H.v. 13 € (aus einem Bruttobetrag i.H.v. 165 €) und i.H.v. 70,40 € (aus dem Bruttobetrag der Aufwandsentschädigung und eines Monatslohns, soweit insgesamt 200 € überschritten werden). Randnummer 80 Eine höhere Anspruchsfestsetzung ergibt sich daher für die Klägerin im August 2013 nicht. Der Beklagte muss sich an dem anerkannten Betrag i.H.v. 521,84 € festhalten lassen, so dass die Überzahlung 25,66 € beträgt. Randnummer 81 Für Oktober 2013 hatte der Beklagte zutreffend eine Überzahlung ermittelt. Hinsichtlich der konkreten Berechnung kann auf die obigen Ausführungen zum Monat August 2013 verwiesen werden. Auch im Oktober 2013 lag ein Bedarf i.H.v. 721,50 € vor. Der Klägerin waren sowohl zwei Monatslöhne aus der Erwerbstätigkeit i.H.v. jeweils 156,67 € als auch die Aufwandsentschädigung i.H.v. 387 € zugeflossen. Randnummer 82 Der Beklagte ging von einer Gesamtbereinigung i.H.v. 481,40 € aus, obwohl diese erheblich geringer hätte ausfallen müssen. Der Beklagte muss sich jedoch an dem anerkannten Anspruch i.H.v. 502,56 € festhalten lassen. Er hat mit den weiteren Teilanerkenntnissen vom
  142. Oktober und
  143. Dezember 2024 lediglich die Überzahlung auf 174,94 € berichtigt, nachdem er festgestellt hat, dass die Auszahlung für Oktober 2013 nur i.H.v. 677,50 € erfolgt war. Die tatsächliche Überzahlung ist jedoch erheblich höher, da der Anspruch der Klägerin für Oktober 2013 nur 404,56 € betrug. Randnummer 83 ddd. Randnummer 84 Insgesamt verbleibt es daher bei den Überzahlungen i.H.v. 25,66 € für August 2013, i.H.v. 19 € für September 2013, i.H.v. 174,94 € für Oktober 2013 und den weiteren Zahlungsansprüchen i.H.v. 0,33 € für November 2013, i.H.v. 68,87 € für Dezember 2013 und i.H.v. 171,93 € für Januar
  144. Randnummer 85 Nach der hier vorzunehmenden Saldierung (vgl. Urteil des Senats vom
  145. Februar 2013, L 5 AS 218/09 , juris, Rn. 28 ) ergibt sich eine Nachzahlung i.H.v. 21,53 €. Diesen Betrag hat der Beklagte am
  146. Dezember 2024 bereits anerkannt. Die Klägerin hat somit keinen Anspruch noch auf höhere Leistungen.
  147. a. Randnummer 86 Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf § 193 SGG. Die Teilanerkenntnisse vom
  148. Oktober und
  149. Dezember 2024 beinhalten zwar Korrekturen zugunsten der Klägerin. Diese fallen jedoch im Vergleich zu ihrem Begehren einer höheren Leistungsbewilligung für den Gesamtzeitraum von Oktober 2012 bis Januar 2014 nicht wesentlich ins Gewicht. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenregelung im Gerichtsbescheid des SG. b. Randnummer 87 Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG). Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG.

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