Datenschutzrecht: Auskunftsanspruch gegenüber der SCHUFA im Hinblick auf den Scoring-Algorithmus Orientierungssatz
(140)mwN., Taeger/Gabel/DSGVO/BDSG/TTDSG/Taeger, 2022, DSGVO Art. 22 Rn. 45 ff.). Nach der einen Ansicht sollen „lediglich rechtlich vorteilhafte Geschäfte vom Anwendungsbereich auszuklammern“ sein und die Verbotsnorm nicht zur Anwendung kommen, weil das vom Schutzzweck der Norm nicht umfasst ist. Nach einer weitergehenden Ansicht soll auch die Ablehnung eines Vertrages wegen fehlender Änderung des status quo beim Betroffenen keine „rechtliche Wirkung“ haben, es sei denn, es bestehe ein Kontrahierungszwang wie etwa nach § 31 Abs. 1 S. 1 ZKG. Allerdings kann in der Ablehnung eines Vertragsschlusses eine „ähnliche Beeinträchtigung“ liegen. Im Ergebnis wird bei Ablehnung eines Vertrags die Anwendung des Art. 22 Abs. 1 DSGVO eröffnet sein. Die ablehnende Entscheidung muss „ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling“ beruhen, um unzulässig zu sein. Das ist dann nicht der Fall, wenn die Bonitätseinstufung von einer natürlichen Person mit Entscheidungskompetenz inhaltlich überprüft wird, die im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums unter Berücksichtigung des Scores eine Entscheidung trifft. Der Entscheider muss eine „wertende Auswahl“ treffen und dafür auch die Befugnis haben. Die zu einer Entscheidung befugte Person muss erforderlichenfalls weitere Informationen vor ihrer Entscheidung einholen (Taeger: Externes Scoring als „automatisierte Entscheidung im Einzelfall“ über eine Kreditgewährung, BKR 2024, 41). Randnummer 42 Zu beurteilen hatte der EuGH im Urteil vom 07.12.2023 – C-634/21 die Frage, ob die für ein Unternehmen vorgenommene Berechnung eines als negativ angesehenen und zur Ablehnung eines Vertragsschlusses mit einem potentiellen Kunden führenden Bonitätswertes (Score) eine nach Art. 22 Abs. 1 DSGVO unzulässige automatisierte Entscheidung im Einzelfall darstellt. Nach dem Vorlagebeschluss des VG Wiesbaden (VG Wiesbaden, Beschluss vom 1.10.2021 – 6 K 788/20, BKR 2021, 782, beck-online) sollte geklärt werden, ob „die Tätigkeit von Wirtschaftsauskunfteien, Score-Werte über betroffene Personen zu erstellen und diese ohne weitergehende Empfehlung oder Bemerkung an Dritte (beispielsweise Banken) zu übermitteln, die dann unter maßgeblicher Einbeziehung dieses Score-Wertes mit der betroffenen Person vertragliche Beziehungen eingehen oder davon absehen, dem Anwendungsbereich des Art. 22 Abs. 1 DSGVO unterfällt“. Randnummer 43 In weitgehender Übereinstimmung mit den Schlussanträgen des Generalanwalts beantwortete der EuGH die erste Frage aus dem Vorlagebeschluss so, dass „Art. 22 Abs. 1 DSGVO dahin auszulegen ist, dass eine ‚automatisierte Entscheidung im Einzelfall‘ […] vorliegt, wenn ein auf personenbezogene Daten zu einer Person gestützter Wahrscheinlichkeitswert in Bezug auf deren Fähigkeit zur Erfüllung künftiger Zahlungsverpflichtungen durch eine Wirtschaftsauskunftei automatisiert erstellt wird, sofern von diesem Wahrscheinlichkeitswert maßgeblich abhängt, ob ein Dritter, dem dieser Wahrscheinlichkeitswert übermittelt wird, ein Vertragsverhältnis mit dieser Person begründet, durchführt oder beendet“. Ausführlich setzt sich der EuGH mit dem nicht legaldefinierten Begriff der ‚Entscheidung‘ auseinander. Weil es in ErwG 71 heiße, dass niemand einer Entscheidung zur Bewertung von sie betreffenden persönlichen Aspekten unterworfen werden soll, die ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruht, und der Generalanwalt aufgezeigt habe, dass der Begriff mehrere Handlungen umfassen könne, die die betroffene Person in vielerlei Weise beeinträchtigen kann, sei er weit genug auslegbar, um auch die Bonitätsberechnung durch Scoring einzuschließen. Als Entscheidung sei folglich auch das „Ergebnis der Berechnung der Fähigkeit einer Person zur Erfüllung künftiger Zahlungsverpflichtungen in Form eines Wahrscheinlichkeitswerts mit einzuschließen“. Damit ist auf das externe Scoring der Beklagten Art. 22 DSGVO anwendbar. Voraussetzung bleibt allerdings, dass der Score maßgeblich zur Entscheidung des Kreditgebers führt, so dass nicht die Erstellung des Scorewerts an sich, wie von der Klagepartei dargestellt, gegen Art. 22 DSGVO verstößt, sondern nur dann, wenn im Verfahren der Kreditentscheidung nicht von einer natürlichen Person neben dem externen Score erkennbar weitere Informationen herangezogen werden (vgl. insgesamt hierzu auch LG Traunstein, Urteil vom 22.5.2024, 6 O 2465/23, ZD 2024, 739, beck-online). Randnummer 44 Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass ein Kreditinstitut aufsichtsrechtlich gemäß § 18a Abs. 1 KWG und jeder Darlehensgeber zivilrechtlich gemäß § 505a BGB sogar verpflichtet, vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers zu prüfen. Randnummer 45 Grundsätzlich liegt die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der für die Klägerin günstigen Tatsachen bei dieser, was der Bundesgerichtshof im Hinblick auf Art. 17 Abs. 1 DSGVO klargestellt hat (BGH, Beschluss vom 27.7.2020 – VI ZR 476/18, MMR 2021, 239). Das Oberlandesgericht Stuttgart, dem sich das Gericht ausdrücklich anschließt, führt hierzu aus: „Es obliegt entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht der Beklagten, ein überwiegendes Interesse an der Speicherung gegenüber seinen Interessen darzulegen. Eine derartige Darlegungs- und Beweislast für alle aus der DS-GVO abzuleitenden Ansprüche ergibt sich nicht aus Art. 5 Abs. 2 DS-GVO, wonach der Verantwortliche für die Einhaltung der in Art. 5 Abs. 1 DSVGO genannten Grundsätze verantwortlich ist und dessen Einhaltung nachweisen können muss. Denn das betrifft ausschließlich die in seiner Sphäre liegenden Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Verarbeitung. Für die für einzelne Ansprüche Betroffener geltende Darlegungs- und Beweislast gilt vielmehr das nationale Recht. Danach muss die im Rahmen der nach Art. 6 Abs. 1 f) DS-GVO vorzunehmenden, konkreten Interessenabwägung zugrunde zu legenden Interessen der Betroffene selbst darlegen“ (OLG Stuttgart, Urteil vom 10.08.2022, 9 U 24/22, BeckRS 2022, 20818 Rn. 33, beck-online) Randnummer 46 Die Klägerin nennt konkret keine einzige Entscheidung eines potentiellen Vertragspartners über den Abschluss, die Durchführung und die Beendigung eines Vertragsverhältnisses mit der Klägerin, bei welchem ein von der Beklagter berechnete Scorewert maßgeblich berücksichtigt wurde. Randnummer 47 Die Beklagte hat demgegenüber konkret vorgetragen, dass die Klägerin selbst in der jüngeren Vergangenheit kreditrelevante Verträge abschließen konnte, wie beispielsweise am
- Juni 2023 einen Kreditvertrag über 300,00 Euro mit … . Diese Vertragsabschlüsse wurden der Beklagten von ihren Vertragspartnern gemeldet (Anlage K 1 – Datenauskunft der Klägerin, Bl. 53 ff- Bd. I d. A.). Randnummer 48 Eine Diskriminierung der Klägerin ist nicht konkret vorgetragen. Es wurde bei der Klägerin kein Scoreverfahren verwendet, welches konkret das Alter oder das Geschlecht der Klägerin wertend berücksichtigt. Auch Anschriften hat die Beklagte für die Berechnung von Scorewerten zur Klägerin in den letzten zwölf Monaten vor der ihr erteilten Datenauskunft vom
- September 2023 nicht verwendet. Dies ergibt sich bereits aus der in der Anlage K 1 enthaltenen Tabelle („Anschriftendaten: n/v“. „n/v“ – „nicht verwendet“). Randnummer 49 Im Hinblick auf die Klageanträge II bis IV besteht kein Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 1, 249 S. 1 BGB auf Beauskunftung von Werten, die nicht ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhen. Wie bereits dargestellt, ist nicht bereits die automatisierte Erstellung der Scorewerte problematisch, sondern erst, dass der Score maßgeblich zur Entscheidung des Kreditgebers führt. Randnummer 50 Damit kann auch der darauf gestützte Unterlassungsantrag keinen Erfolg haben. Zunächst sind die von der Klägerin herangezogenen Vorschriften im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des unionsweit abschließend vereinheitlichten Datenschutzrechts bereits nicht anwendbar (BGH, Urteil vom 27.7.2020 – VI ZR 405/18, ZD 2020, 634, beck- online, Rn. 64 mit weiteren Nachweisen). Auch war das „Scoring“ der Beklagten, wie bereits ausgeführt, nicht rechtswidrig. Zudem widerspricht sich die Klägerin mit ihren Anträgen selbst. Zum einen ist sie bei Klageantrag I der Auffassung, dass die Beauskunftung durch die Beklagte rechtswidrig ist, zum anderen begehrt sie mit den Klageanträgen II-IV die künftige Beauskunftung mit lediglich nicht nur auf automatisiert erstellten Scorewerten. Damit begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zu einer höchstwahrscheinlich falschen Auskunft gegenüber ihren Vertragspartnern, obwohl sie eigentlich der Auffassung ist, dass eine Auskunft generell rechtswidrig sei. Ein Anspruch auf Erteilung einer bestimmten Auskunft – und erst Recht nicht auf Erteilung einer falschen Auskunft – durch die Beklagte besteht allerdings nicht (BGH, Urteil vom
- 2014 – VI ZR 156/14, BKR 2014, 193, beck-online). Es besteht nur ein Anspruch auf Berichtigung oder Löschung von unrichtigen Informationen, die der Scoreberechnung zugrunde gelegt werden. Dies wird aber von der Klägerin nicht vorgetragen. Randnummer 51 Die Klägerin hat keinen Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO bzw. § 21 AGG oder § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB in Höhe von mindestens 5.000 €. Ein Anspruch auf Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO besteht nicht, da die Beklagte keine datenschutzrechtlichen Vorgaben bei ihrem Scoring-Verfahren verletzt hat. Darüber hinaus hat die Klägerin ohnehin nicht dargelegt, dass ihr durch die Beauskunftung der Beklagten konkret ein Schaden entstanden ist. Die Klägerin ist insoweit darlegungs- und beweispflichtig. Pauschal stützt die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch auf wirtschaftliche Nachteile aufgrund der Ablehnung von Vertragsabschlüssen infolge der Beauftragung durch die Beklagte. Konkrete abgelehnte Vertragsabschlüsse bezogen auf die hiesige Klägerin benennt sie nicht. Randnummer 52 Weitere Anspruchsgrundlagen kommen aufgrund des Anwendungsvorrangs der datenschutzrechtlichen Regelungen nicht in Betracht (BGH, Urteil vom
- Juli 2020, Az. VI ZR 405/18, BeckRS 2020, 23312, Rz. 64). Randnummer 53 Ein weitergehender Anspruch auf Erteilung einer Auskunft über das konkrete Berechnungsverfahren beim Scoring, also den dahinter stehenden Algorithmus, besteht nach dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 h DSGVO nicht. Diesbezüglich kann sich die Beklagte zulässigerweise auf ihr Geschäftsgeheimnis berufen (Art. 15 Absatz IV DSGVO). Randnummer 54 Auch besteht kein Anspruch auf Unterlassung der Einbeziehung bestimmter Informationen in das Scoring der Beklagten (Klageantrag VI). Die Klägerin hat keinen konkreten Fall dargelegt, bei dem die Beklagte diese Datenkategorien zur Berechnung eines Scorewerts ihr betreffend wertend verwendet hat. Damit liegt bereits keine für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr vor (BGH, Urteil vom 18.12.2015 – V ZR 160/14, NJW 2016, 863). Den pauschalen Vortrag der Klägerin ohne Bezug zu einem konkreten Fall hat die Beklagte substantiiert bestritten. Die Bezugnahme uf Presseberichte oder sonstige Veröffentlichungen ohne Bezug zur Klägerin reicht nicht aus, um die Darlegungs- und Beweislast der Klägerin für den geltend gemachten Anspruch zu erfüllen. Randnummer 55 Mangels Hauptanspruchs hat die Klägerin auch weder aus § 823 BGB noch aus Verzugsgesichtspunkten einen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. III. Randnummer 56 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. 40Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.