EGV 340/2008 Art 13 Abs 4 Leitsatz Für eine Leistungsklage auf Zahlung eines durch eine Entscheidung der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) festgesetzten Verwaltungsentgelts
Abs 4 der Verordnung (EG) 340/2008 (juris: EGV 340/2008) ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (a.A.: VG Regensburg, Beschluss vom 07.10.2024 – RN 7 K 24.2226 –, juris). (Rn.5) (Rn.8) Verfahrensgang vorgehend VG Halle (Saale),
dem die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist es entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Zudem ist das erstinstanzliche Urteil
GO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für unwirksam zu erklären. Randnummer 2 II. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO
billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Hier entspricht es billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, denn die Berufung hätte voraussichtlich Erfolg gehabt. Randnummer 3 1. Die Leistungsklage dürfte zulässig gewesen sein. Randnummer 4
der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom
4 der Verordnung (EG) 340/2008 durch eine "Entscheidung" öffentlich-rechtlicher Natur.
1 REACH-VO werden die
4, Art. 7 Abs. 1 und 5, Art. 9 Abs. 2, Art. 11 Abs. 4, Art. 17 Abs. 2, Art. 18 Abs.2, Art. 19 Abs. 3, Art. 22 Abs. 5, Art. 62 Abs. 7 und Artikel 92 Abs. 3 erforderlichen Gebühren in einer Verordnung der Kommission festgesetzt, die
dem in Art. 133 Abs. 3 genannten Verfahren bis zum 1. Juni 2008 erlassen wird.
5 REACH-VO kann die Agentur Entgelte für andere ihrer Leistungen erheben. Dazu zählt auch das Verwaltungsentgelt, welches
VO zusätzlich neben der vollen Gebühr zu erheben ist, wenn eine natürliche oder juristische Person, die eine Ermäßigung oder einen Gebührenverzicht beanspruchen kann, diesen Anspruch nicht belegen kann. Die Art. 91 bis 93 REACH-VO regeln, gegen welche der von der Klägerin zu treffenden Entscheidungen Widerspruch erhoben werden kann, und die Einzelheiten des Widerspruchsverfahrens. Art. 94 Abs. 1 REACH-VO bestimmt, dass zur Anfechtung einer Entscheidung der Widerspruchskammer oder - im Fall nicht widerspruchsfähiger Entscheidungen der Agentur (wie der Gebührenerhebung für die Einreichung des Registrierungsdossiers
4 und die Erhebung eines Verwaltungsentgelts
VO) -
Maßgabe des Art. 230 des Vertrags Klage beim Gericht erster Instanz oder beim Gerichtshof erhoben werden kann.
2 REACH-VO kann, wenn die Agentur keine Entscheidung trifft,
Maßgabe des Art. 232 des Vertrags Untätigkeitsklage beim Gericht erster Instanz oder beim Gerichtshof erhoben werden. Aus diesen Normen ist ersichtlich, dass die Erhebung von Gebühren und eines Verwaltungsentgelts in einer Form erfolgt, wie sie
deutschem Recht für die Festsetzung einer öffentlich-rechtlichen Gebührenforderung typisch ist, und dass Rechtsschutz hiergegen im Wege einer Anfechtungsklage, ggf. in Gestalt einer Untätigkeitsklage gewährt wird, wie dies auch in der VwGO vorgesehen ist. Ein Beschluss, in dem der Adressat verpflichtet wird, eine Gebühr oder ein Verwaltungsentgelt zu zahlen, entfaltet verbindliche Rechtswirkungen, aufgrund derer eine Klage auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses erhoben werden kann (vgl. EuG, Urteil vom
alldem für die Frage, ob eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt, auf die Natur des Anspruchs an, ist insoweit auch unerheblich, dass die Entscheidung der Klägerin über die Festsetzung eines Verwaltungsentgelts kein vollstreckbarer Titel ist, sondern die Klägerin im Wege der Leistungsklage ein Urteil als Vollstreckungstitel erstreiten muss. Randnummer 10 c) Die Klägerin hat bis zur Zahlung des geforderten Betrages durch die Beklagte auch das für die Erhebung einer Leistungsklage erforderliche Rechtsschutzinteresse gehabt. Mit ihrer Entscheidung SME
zu Recht festgesetzt hat. Wird die Klagefrist des Art. 263 Abs. 6 AEUV versäumt, so ist der betreffende Unionsrechtsakt kraft Unionsrechts gegenüber dem Betroffenen unanfechtbar und bestandskräftig. Er darf dann aus Gründen des unionsrechtlichen effet utile von ihm auch in anderen Verfahren nicht mehr in Frage gestellt werden. Macht ein Privater von einem ihm offensichtlich zustehenden Klagerecht gegen einen Unionsrechtsakt keinen fristgemäßen Gebrauch, so kann er danach auch in nationalen Rechtsschutzverfahren gegen Maßnahmen zur Durchführung dieses Rechtsakts dessen Rechtswidrigkeit nicht mehr geltend machen. Die nationalen Gerichte sind durch die Bestandskraft des Unionsrechtsakts gebunden. Das nationale Rechtsschutzverfahren ist an der Bestandskraft des Unionsrechtsakts auszurichten, dieser also als gültig anzusehen und durchzusetzen (zum Ganzen: Dörr, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim AEUV, 82. EL Mai 2024, Art. 263 Rn. 143 ff., m.w.N.). Randnummer 13 b) Die geltend gemachte Forderung dürfte auch nicht verjährt gewesen sein. Die Verjährung von unionsrechtlichen Ansprüchen, die - wie hier - dem direkten Vollzug zuzuordnen sind, richtet sich allein
Unionsrecht; einen allgemeinen Rechtsgrundsatz der Verjährung kennt das Unionsrecht im direkten Vollzug allerdings nicht (Schoch/Schneider, VwVfG, vor § 53 Rn. 30). Maßgeblich für die Verjährung sind daher vor allem sondergesetzliche Regelungen (Engels, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Auflage 2019, § 53 Rn. 26, m.w.N.). Die Verordnung (EG) 340/2008 und die Verordnung (EG 1907/2006) enthalten allerdings keine Regelungen über die Verjährung der
ihr zu erhebenden Entgelte. Soweit der Gemeinschaftsgesetzgeber keine Verjährungsfrist für Maßnahmen der EU-Verwaltung festgelegt hat, kann sich der Betroffene nicht auf die Grundsätze der Rechtssicherheit berufen (EuG, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.