der früheren Verordnung erforderlichen Genehmigung und bei Erteilung einer Befreiung von Verboten der früheren Verordnung auch die Bestimmungen der N2000-LVO LSA (juris: Natura2000GebV ST) zu berücksichtigen. (Rn.18) 2. § 34 Abs 1 S 2 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) gilt entsprechend auch für die Unterschutzstellung eines Natura 2000-Gebiets durch die N2000-LVO LSA (juris: Natura2000GebV ST), auch wenn die Unterschutzstellung nicht durch Festsetzung eines der in § 20 Abs 2 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) genannten Schutzgebiete erfolgt ist, sondern auf der Grundlage des § 32 Abs. 4 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) i.V.m § 23 Abs. 2 NatSchG (juris: NatSchG ST 2010), so dass sich die Verträglichkeit eines Projekts
dem in den Anlagen zur N2000-LVO LSA (juris: Natura2000GebV ST) für das einzelne Gebiet jeweils festgelegten besonderen Schutzweck und den dazu erlassenen Schutzbestimmungen richtet. (Rn.18)
2 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Harz und südliches Harzvorland" vom 2. August 1995 (
folgend: LSG-VO) sowie eine Befreiung von den Verboten des § 4 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3, 5 und 11 der Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebiets "Gipskarstlandschaft Q-Stadt" vom 26. Juni 1996 (
folgend: NSG-VO). Beide Regelungen sind befristet bis zum 28. Februar 2025 und unter Auflagen erteilt. Zur Begründung führte der Antragsgegner u.a. aus,
der Genehmigung das Fahren mit sowie das Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten oder für diesen zugelassenen Straßen, Wege und Plätze (Abs. 1 Nr. 3), die Durchführung maschineller Bohrungen, Schürfe, bei denen auf einer Fläche von mehr als 30 m2 die belebte Bodenschicht abgetragen wird sowie seismische oder andere lagerstättenkundliche Untersuchungen, mit denen Veränderungen an der belebten Bodenschicht oder erhebliche Geräuschemissionen verbunden sind (Abs. 1 Nr. 6) sowie die Beseitigung, Veränderung oder Beschädigung von Flurgehölzen aller Art, wie Baumgruppen, Gebüsche, Hecken, Einzelbäumen, Baumreihen oder Waldränder (Abs. 1 Nr. 7).
Prüfung der eingereichten Unterlagen werde eingeschätzt, dass bei vollumfänglicher Umsetzung der Nebenbestimmungen, die dazu dienten, den besonderen Schutzzweck des Landschaftsschutzgebiets nicht zu beeinträchtigen, die Vereinbarkeit mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege gegeben sei, da die Erkundungsbohrungen nur punktuell und zeitlich begrenzt durchgeführt würden. Schutzziel der NSG-VO sei die Erhaltung der Landschaft mit den ausgeprägten Karsterscheinungen, den Pflanzen- und Tiergesellschaften in den naturnahen und artenreichen Wäldern und den altbergbaulichen Kupferschieferhalden. Zur Umsetzung des Schutzziels enthalte die NSG-VO in § 4 u.a. die Verbote, Pflanzen oder Teile von ihnen zu beschädigen, zu zerstören oder zu entnehmen (Abs. 3 Nr. 3), mit Motorfahrzeugen oder Fahrrädern außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren (Abs. 3 Nr. 5) sowie die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören (Abs. 3 Nr. 11). Von diesen Verboten werde
SchG aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses an den Probebohrungen Befreiung gewährt. Dieses Interesse ergebe sich
den Darstellungen des Ministeriums für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt aus dem Strukturwandel und dem Ausstieg aus der Kohleverstromung, die einen Anstieg des Bedarfs an Naturgips erwarten ließen. Zur raumordnerischen Sicherung würden im Landesentwicklungsplan (LEP) Vorranggebiete für oberflächennahe und tiefliegende Rohstoffe festgelegt, die u.a. das Aufsuchen neuer Rohstoffvorkommen in allen Teilräumen ermöglichen solle. Mit den Probebohrungen solle geklärt werden, inwieweit die Gipsvorkommen tatsächlich einen Abbau aus wirtschaftlicher Sicht rechtfertigten und damit eine Aufnahme in den LEP begründeten. Mit der Lage der Bohrpunkte im FFH-Gebiet "Buntsandstein- und Gipskarstlandschaft bei Q-Stadt" liege eine direkte Betroffenheit eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung als Bestandteil des zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" im Sinne des Art. 3 der FFH-Richtlinie vor. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Abs. 2 BNatSchG sei, ergäben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt worden seien. Mit Inkrafttreten der Landesverordnung zur Unterschutzstellung der Natura 2000-Gebiete im Land Sachsen-Anhalt am 21. Dezember 2018 (N2000-LVO LSA) unterliege das FFH-Gebiet den Regelungen dieser Verordnung. Neben den allgemeinen Schutzbestimmungen dieser Verordnung seien die gebietsbezogenen Bestimmungen der Anlage 3.107 der Verordnung zu beachten. Der gebietsbezogene Schutzzweck
der Anlage umfasse, ergänzend zu Kapitel 1 § 5 N200-VO LSA, neben der Erhaltung des in der südlichen Harzvorlandschaft befindlichen und von vielgestaltigen Karsterscheinungen geprägten Gebiets und seiner gebietstypischen Lebensräume die Erhaltung oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter
3 der Verordnung als maßgebliche Gebietsbestandteile. Die von der Beigeladenen vorgelegte FFH-Verträglichkeitsstudie komme zu dem Ergebnis, dass die Verträglichkeit der Probebohrungen mit den Erhaltungszielen des FFH-Gebiets an den sieben Bohrpunkten A, B, C, E, F, G, H und I unter Berücksichtigung der projektimmanenten Maßnahmen sichergestellt werden könne. Nur für den Bohrpunkt D sei eine Unverträglichkeit festzustellen. Unter Zugrundelegung der Vereinbarkeit der Bohrungen mit dem Schutzzweck des FFH-Gebiets sei das Vorhaben
1 Nr. 1 N2000-LVO LSA freigestellt. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergebe sich aus Folgendem: Mit Beschluss vom 8. März 2022 habe die Landesregierung die Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans eingeleitet und dabei als ein Schwerpunktthema die raumordnerische Sicherung von Rohstofflagerstätten benannt. Im ersten Entwurf des neuen LEP seien bereits 35 Vorranggebiete für oberflächennahe und tiefliegende Rohstoffe festgelegt worden. Darüber hinaus solle das Aufsuchen neuer Rohstoffvorkommen, wie zum Beispiel Naturgips, sowie deren Erkundung unter Beachtung der naturschutzfachlichen Belange sowie unter Verwendung moderner Erkundungs- und Untersuchungsverfahren in allen Teilräumen ermöglicht werden. Eine Aufnahme in den zweiten Entwurf sei nur möglich, wenn eine hinreichend aktuelle Erkundung verwertbarer Gipsvorkommen vorliege. Um zu gewährleisten, dass die Ergebnisse der Erkundungsbohrungen noch in den aktuell in Bearbeitung befindlichen zweiten Entwurf des LEP einfließen können, müssten die Ergebnisse
Angaben des zuständigen Ministeriums bis spätestens Ende des vierten Quartals 2025 vorliegen. Eine rechtskräftige Entscheidung könne daher nicht abgewartet werden. Aufgrund dieses engen Zeitfensters ergebe sich aus naturschutzfachlicher und artenschutzrechtlicher Sicht eine besondere Dringlichkeit, um Störungen und Beeinträchtigungen während der Fortpflanzungs- und Brutzeit auszuschließen. Aus diesem Grunde müssten die Erkundungsbohrungen vor Eintritt der kommenden Vegetationsperiode und somit bis spätestens Ende Februar 2025 abgeschlossen sein. Randnummer 3 Hiergegen erhob der Antragsteller, ein anerkannter Naturschutzverband, der im Verwaltungsverfahren beteiligt wurde, am 12. Dezember 2024 Widerspruch. Auf den von ihm zugleich gestellten Antrag hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des gegen die der Beigeladenen erteilte naturschutzrechtliche Genehmigung
2 LSG-VO erhobenen Widerspruchs wiederhergestellt und den Antrag im Übrigen (hinsichtlich der erteilten Befreiung) abgelehnt. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, die genehmigten Handlungen beeinträchtigen den Schutzzweck des Landschaftsschutzgebiets, solange nicht eine Befreiung
SchG von den Verboten des § 4 Abs. 2 Nr. 4 und 11 LSG-VO gewährt worden sei, gegen die das Vorhaben verstoße. Randnummer 4 Die der Beigeladenen erteilte Befreiung von den Verboten des § 4 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3, 5 und 11 NSG-VO sei dagegen
summarischer Prüfung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Schutzziel dieser Verordnung sei, den in § 3 Abs. 2 NSG-VO beschriebenen naturraumtypischen Gebietscharakter und die genannten Werte und Funktionen des Gebiets zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln bzw. diesen Ausschnitt der D-Stadtlandschaft mit den sie prägenden Gipsmassiven und Karsterscheinungen, Pflanzen- und Tiergesellschaften, Tierhabitaten, ihrer Vernetzung und dauerhaften Überlebensfähigkeit im Raume zu erhalten (§ 3 Abs. 3 NSG-VO). Die Befreiung von diesen Verboten sei zunächst formell rechtmäßig. Der Antragsteller rüge insofern zu Unrecht eine Verletzung seines Mitwirkungsrechts
SchG. Vielmehr habe ihn der Antragsgegner vor der Erteilung der streitbefangenen Befreiung beteiligt, indem er ihn mit Schreiben vom
summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Dies gelte im Hinblick auf den
2 Nr. 1 der Anlage Nr. 3.107 geschützten Lebensraumtyps (LRT) 6510 (Magere Flachland-Mähwiesen) für die Bewertung, dass es nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen komme, weil es sich lediglich um eine temporäre Flächeninanspruchnahme im Umfang von maximal 800 m² handele und weitere Beeinträchtigungen durch die näher dargestellten Vermeidungsmaßnahmen auf ein Minimum reduziert würden. Der Verweis des Antragstellers auf die Stellungnahme des Landesamts für Umweltschutz Sachsen-Anhalt (LAU) vom 23. Oktober 2024 rechtfertige keine andere Beurteilung. Darin werde zwar ausgeführt, dass ein dauerhafter Flächenentzug nicht ausgeschlossen werden könne, weil im Falle von artesisch werdenden Bohrlöchern ein Eintrag von Schadstoffen mit dem ausströmenden Grundwasser nicht ausgeschlossen werden könne und auf den Flächen verbleibe mit der Folge, dass die Wiederherstellung des LRT dauerhaft unmöglich sei. Diese Stellungnahme berücksichtige jedoch nicht, dass bei artesisch werdenden Bohrlöchern, was an den in Rede stehenden Bohrpunkten jedoch schon unwahrscheinlich sei, die potentielle Beeinträchtigung durch geplante Vermeidungsmaßnahmen
dem Stand der Technik, nämlich durch sofortiges Abdichten bzw. abbaggern und zementieren, verhindert werde. Insoweit sei zudem unter Ziffer 9 des angegriffenen Bescheides - entgegen der Auffassung des Antragstellers auch hinreichend bestimmt - geregelt, dass im Falle der Erschließung von artesischem Grundwasser sicherzustellen sei, dass kein ausströmendes Grundwasser auf Flächen mit FFH-Lebensraumtypen gelange und unverzüglich geeignete Maßnahmen einzuleiten seien, die ein Austreten unterbinden. An der temporären Flächeninanspruchnahme ändere sich auch nichts dadurch, dass es gegebenenfalls einige Zeit erfordere, bis die Baufelder, die gemäß Ziffer 8 der Nebenbestimmungen des angegriffenen Bescheids
Abschluss der Rückbauarbeiten entsprechend ihrem Ausgangszustand wiederherzustellen seien, den Ausgangszustand erreicht hätten. Randnummer 6 Die Einschätzung des Antragsgegners, es sei durch das Vorhaben auch keine erhebliche Beeinträchtigung des LRT 8310 (nicht touristisch erschlossene Höhlen) zu besorgen, sei
summarischer Prüfung ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Schutzzweck des FFH-Gebiets umfasst gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Anlage Nr. 3.107 auch die Erhaltung oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands für den LRT 8310 einschließlich ihrer jeweils charakteristischen Arten als maßgebliche Gebietsbestandteile. Unter diesen Lebensraumtyp fielen Felshöhlen, d.h. unterirdische Hohlräume einschließlich eventuell vorhandener Gewässer, die von spezialisierten und/oder endemischen Tierarten bewohnt seien. Der Lebensraumtyp sei in erster Linie geomorphologisch definiert. Er umfasse natürliche Höhlen einschließlich vorhandener Gewässer ohne touristische Nutzung. Zum lebensraumtypischen Arteninventar gehörten Fledermäuse und andere höhlentypische Organismen. Als Maßgaben für die Erhaltung oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der LRT gemäß Anhang I FFH-RL bestimme § 3 Abs. 1 Nr. 9 der Anlage Nr. 4 N2000-LVO LSA die Vermeidung von mechanischen oder sonstigen Veränderungen der Höhlenwände sowie die Vermeidung von Nähr- und Schadstoffeinträgen im Einzugsbereich der Höhlengewässer. Der Antragsgegner habe hinsichtlich seiner Einschätzung zum einen zutreffend darauf abgestellt, dass
den bekannten Daten des Umweltamts des Antragsgegners und des LAU, die aus dem Jahr 2020 stammten und bei denen es sich
der Ergänzung der FFH-Verträglichkeitsprüfung der Dr. W. GmbH vom November 2024 um die aktuellen Daten handele, innerhalb eines Umkreises von 100 m um die einzelnen Bohrpunkte keine LRT 8310 vorhanden seien, vielmehr die nächstgelegenen kartierten Höhlen ca. 280 m, ca. 440 m und mehr als 1 km von den Bohrpunkten entfernt seien. Zum anderen habe der Antragsgegner im angegriffenen Bescheid
vollziehbar dargelegt, dass indirekte Betroffenheiten, die zu mechanischen oder sonstigen Veränderungen der Höhlenwände sowie zum Eintrag von Nähr- und Schadstoffen im Einzugsbereich der Höhlengewässer führen könnten, bei einer fachgerechten Verfüllung der Bohrungen auszuschließen seien. Es finde keine Verfüllung von Karsträumen statt. Bei der Verfüllung im Bereich von Hohlräumen würden sog. Packer eingesetzt, um die Hohlräume zu erhalten. So werde auch ausgeschlossen, dass bestehende Verbindungen unterirdischer Hohlräume/Verästelungen verändert oder neue Verbindungen geschaffen würden. Gemäß der Fachtechnischen Stellungnahme des Landesamtes für Geologie und Bergwesen (LAGB) vom
summarischer Prüfung auch keine Bedenken gegen die Einschätzung des Antragsgegners, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der
2 Nr. 2 der Anlage Nr. 3.107 N2000-LVO LSA geschützten Fledermausarten Bechsteinfledermaus, Großes Mausohr und Mopsfledermaus ausgeschlossen sei. Denn die Bohrstandorte nähmen
der FFH-Erheblichkeitseinschätzung und Verträglichkeitsprüfung der Dr. W. GmbH keine Lebensstätten der Fledermäuse in Anspruch, da solche im Umfeld der Bohrpunkte
den abgefragten Daten des Umweltamts des Antragsgegners und des LAU nicht bekannt seien. Die Beeinträchtigungen beschränkten sich daher auf die zeitlich befristete Scheuchwirkung während der Bauzeiten, die zutreffend als nicht erheblich für die Erhaltung der vorgenannten Arten eingestuft worden sei. Dass nicht alle Quartiere der Fledermausarten bekannt seien, weil die Fledermäuse auch schwer zugängliche Karstklüfte und Spalten bzw. für den Menschen unzugängliche Hohlräume als Unterschlupf nutzten, etwa Risse und Spalten, die am Wald zutage träten, und es nicht ausgeschlossen werden könne, dass bei den Probebohrungen bisher unbekannte Hohlräume angebohrt werden, führe nicht dazu, dass eine ernsthafte Besorgnis der Beeinträchtigung der genannten Fledermausarten in ihrem Erhaltungszustand anzunehmen wäre, und stelle die Einschätzung des Antragsgegners, erhebliche Beeinträchtigungen seien auszuschließen, nicht in Frage. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund der erläuternden Ausführungen der Dr. W. GmbH vom Januar 2025. Danach seien im FFH-Gebiet keine Habitate für die Anhang II Arten ausgewiesen. Aus diesem Grund seien die bekannten Höhlen als potenzielle Winterquartiere (geplante Bohrungen im Winterhalbjahr) angenommen. Mit 280 m zum Bohrpunkt B bleibe der
H., J. & T., H.-P.
summarischer Prüfung auch die Einschätzung rechtlich bedenkenfrei, eine erhebliche Beeinträchtigung des LRT 3260 (Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitrichio-Batachion), der ebenfalls
2 Nr. 1 der Anlage Nr. 3.107 N2000-LVO LSA geschützt sei, könne durch das Vorhaben der Beigeladenen ausgeschlossen werden. Denn die Bohrpunkte lägen zum einen sämtlich mehrere 100 m von dem LRT (B-Bach) entfernt. Zum anderen sei bei diesen der Grundwasserspiegel derart tief, dass bereits die Gefahr gering sei, dass die Bohrlöcher artesisch werden; und selbst in diesem Fall, sei durch die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen
dem Stand der Technik, nämlich durch sofortiges Abdichten bzw. abbaggern und zementieren, sichergestellt, dass nicht durch ausströmendes Grundwasser potentielle Verunreinigungen in den LRT gelangten. Insoweit unterscheide sich die Situation von der am (nicht zur Genehmigung gestellten) Bohrpunkt D, der sich weniger als 100 m von dem LRT entfernt befinde und bei dem eine Wasserspiegellage ungefähr geländegleich bestehe. Nicht zu folgen sei dem Einwand des Antragstellers, es sei aufgrund der räumlichen Nähe zum LRT und der unsicheren Auswirkungen der Bohrungen im Untergrund nicht auszuschließen, dass es zu Wasserverlusten infolge neuer Hohlräume im Untergrund komme und dadurch der mengenmäßige Zustand des Wasserkörpers verschlechtert werde. Insofern gelte das Gleiche wie für Auswirkungen bei Auftreten unbekannter Hohlräume. Randnummer 9 Die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG für eine Befreiung lägen
summarischer Prüfung vor. Es handele sich um einen atypischen Fall, da die geschützten Landschaftsteile nur punktuell berührt würden. Es liege zudem ein öffentliches Interesse vor, das die naturschutzrechtlichen Belange überwiege. Dieses bestehe in der Erkundung von Gipsvorkommen, um im Rahmen der Raumordnungsplanung sachgerechte Entscheidungen zur Sicherstellung einer zukunftsorientierten Versorgung mit heimischen Rohstoffen treffen zu können. Die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid seien
vollziehbar und insbesondere auch vor dem Hintergrund des Rohstoffsicherungskonzepts für Bodenschätze Sachsen-Anhalt des Landesamts für Geologie und Bergwesen vom August 2024 nicht zu beanstanden. Darin sei u.a. dargestellt, dass mit der Energiewende und dem geplanten Aus für die Braunkohlenverstromung ein deutliches Defizit von jährlich rund 5 Mio. t an Gipsrohstoffen entstehe und die Versorgungslücke
aktuellem Stand kurzfristig nur durch einen Gipsimport und mittelfristig durch eine massive Ausweitung der einheimischen Gipsgewinnung geschlossen werden könne. Das bedeute, dass das Defizit nur durch die Erkundung und Erschließung neuer Vorkommen ausgeglichen werden könne. Der fehlende Bedarf in der Vergangenheit habe dazu geführt, dass die aktuelle Wissensbasis in Sachsen- Anhalt zum Thema Gips auf Informationen aus der geologischen Landesaufnahme, einer rohstoffgeologischen Spezialkartierung, wenigen wissenschaftlichen Forschungsarbeiten und vereinzelten Bohrinformationen begrenzt sei. Diese erlaube lediglich eine Ausweisung von Potentialgebieten. Zum
weis einer nutzbaren Lagerstätte müssten geologische Untersuchungsarbeiten durchgeführt werden, um zu prüfen, ob in diesen Bereichen Gips in wirtschaftlich nutzbarer Mächtigkeit sowie entsprechenden Qualitäten vorhanden sei. Dass im derzeit geltenden Landesentwicklungsplan aus dem Jahr 2010 für den Vorhabenstandort ein Vorranggebiet für Natur und Landschaft festgesetzt sei, lasse das öffentliche Interesse entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht entfallen. Insbesondere gebe es für seinen Einwand, ohne entsprechende Festsetzung im Landesentwicklungsplan seien die Explorationsbohrungen der Beigeladenen unzulässig, keine gesetzliche Stütze. Auch stünden die aktuellen Festsetzungen des Landesentwicklungsplans dem Vorhaben der Beigeladenen nicht entgegen, da es schon nicht raumbedeutsam sein und daher der Zielbindung nicht unterliegen dürfte. Auch der Umstand, dass im ersten Entwurf des in Aufstellung befindlichen Landesentwicklungsplans für den Vorhabenstandort ein Vorranggebiet für Natur und Landschaft vorgesehen sei, sei unerheblich, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen sei und die streitgegenständlichen Bohrungen gerade dazu dienten, weitere im Rahmen der Planung zu berücksichtigende Informationen zu erlangen. Das vorgenannte öffentliche Interesse überwiege auch das Interesse an der Aufrechterhaltung der Verbote
2 und Abs. 3 Nr. 3, 5 und 11 NSG-VO, da diese durch das Vorhaben der Beigeladenen nur punktuell und kurzfristig betroffen würden und das Interesse an der Gewinnung hinreichender Erkenntnisse zum Vorkommen des künftig defizitär vorhandenen Rohstoffs für die sachgerechte Durchführung der Raumordnungsplanung gewichtiger sei. Insoweit sei die Befreiung zudem vernünftiger Weise geboten und damit notwendig im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG. Auch habe der Antragsgegner das ihm im Rahmen des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Die Begründung des angegriffenen Bescheids, in dem der Antragsgegner ausgeführt habe, dass die Befreiung unter den benannten Voraussetzungen gewährt werden „könne“, der Umstand, dass er dem Bescheid zahlreiche Nebenbestimmungen beigefügt habe, und die Formulierung, dass die Entscheidung
Ausübung pflichtgemäßen Ermessens erfolge, ließen erkennen, dass er sein Ermessen erkannt und ausgeübt habe. Fehl gehe auch der Einwand des Antragstellers, das Vorhaben verstoße unabhängig davon, ob damit ein naturschutzrechtlicher Eingriff verbunden sei, gegen § 67 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 BNatSchG, weil es „vermeidbar“ sei, da ein späterer Gipsabbau auf der Grundlage der derzeit geltenden Rechtslage ausscheide. Denn Gegenstand des zu beurteilenden Vorhabens seien allein die Explorationsbohrungen, nicht dagegen ein sich möglicherweise später anschließendes Abbauvorhaben, dessen Standort und Umfang auch gar nicht bekannt seien. Abgesehen davon dienten die Bohrungen gerade der Sachverhaltsermittlung, um gegebenenfalls die rechtlich notwendigen Rahmenbedingungen für ein späteres Abbauvorhaben schaffen zu können. Randnummer 10 Ob das Vorhaben der Beigeladenen auch gegen weitere Verbote des § 4 NSG-VO verstoße, könne dahinstehen, da dies nicht zur Rechtswidrigkeit der ebenfalls notwendigen hier streitgegenständlichen Befreiung führen würde. Unbegründet seien auch die Rügen des Antragstellers zu Verstößen gegen artenschutzrechtliche Regelungen (§ 44 Abs. 1 BNatSchG), gegen den Biotopschutz
SchG, gegen die Bewirtschaftungsziele
den §§ 27, 47 des Wasserhaushaltsgesetzes und die Umweltziele
WRRL und gegen die Allgemeinverfügung über die Erklärung zum Biosphärenreservat „Karstlandschaft D-Stadt“ ins Leere, da diese Regelungen nicht Gegenstand der streitbefangenen Befreiung
SchG seien. Randnummer 11 Die Anordnung des
GO formell ordnungsgemäß begründeten Sofortvollzugs erweise sich auch im Übrigen als rechtmäßig. Insbesondere bedürfe es eines besonderen öffentlichen Sofortvollzugsinteresses, das heißt eines öffentlichen Interesses, das über jenes Interesse hinausgehe, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertige, nicht, wenn - wie hier - von einem Dritten die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Genehmigung angegriffen werde. Es komme daher nicht darauf an, ob hier der angeordnete Sofortvollzug von einem öffentlichen Interesse getragen werde. Randnummer 12 Mit Bescheid vom
2 LSG-VO und die gewährte Befreiung von Verboten der NSG-VO rechtswidrig sein dürften. Er beanstandet zu Recht, dass die habitatschutzrechtlichen Vorgaben nicht hinreichend beachtet wurden. Randnummer 15 1.
2 LSG-VO wird die Genehmigung für Handlungen
1 dieser Verordnung, im konkreten Fall für das Fahren mit sowie das Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten oder für diesen zugelassenen Straßen, Wegen und Plätzen (Abs. 1 Nr. 3), die Durchführung maschineller Bohrungen, Schürfe, bei denen auf einer Fläche von mehr als 30 m2 die belebte Bodenschicht abgetragen wird, sowie seismische oder andere lagerstättenkundliche Untersuchungen, mit denen Veränderungen an der belebten Bodenschicht oder erhebliche Geräuschemissionen verbunden sind (Abs. 1 Nr. 6) sowie die Beseitigung, Veränderung oder Beschädigung von Flurgehölzen aller Art, wie Baumgruppen, Gebüsche, Hecken, Einzelbäumen, Baumreihen oder Waldränder (Abs. 1 Nr. 7), auf Antrag erteilt, wenn der Charakter des Landschaftsschutzgebiets und der besondere Schutzzweck (§ 3) nicht beeinträchtigt werden. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, liegt diese Voraussetzung nicht vor, wenn einer oder mehrere der Verbotstatbestände des § 4 LSG-VO erfüllt sind und keine Befreiung von den betreffenden Verboten
SchG) erteilt ist. Eine solche Befreiung von den Verboten des § 4 Abs. 3 Nr. 4, 5 und 11 LSG-VO hat der Antragsgegner mit dem Bescheid vom 3. Februar 2025 erteilt. Randnummer 16 2.
NSG-VO kann von den Verboten dieser Verordnung die zuständige Behörde
Maßgabe des § 44 NatSchG LSA (nunmehr § 67 BNatSchG) auf Antrag Befreiung gewähren. Randnummer 17 Gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG kann von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie
dem Naturschutzrecht der Länder auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn (1.) dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder (2.) die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG kann von den Verboten des § 33 Abs. 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Abs. 3 auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Randnummer 18 3. Zu berücksichtigen ist auch - wie der Antragsgegner zutreffend erkannt hat - die Landesverordnung zur Unterschutzstellung der Natura 2000-Gebiete im Land Sachsen-Anhalt vom 20. Dezember 2018 (N2000-LVO LSA), die
der Präambel der rechtlichen Sicherung von 26 Europäischen Vogelschutzgebieten gemäß Vogelschutz-Richtlinie (VSchRL) und 216 Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) und damit der Umsetzung des europäischen Schutzgebietssystems Natura 2000 dient. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Abs. 2 BNatSchG ist, ergeben sich gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden.
SchG sind die in die Liste
Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG aufgenommenen Gebiete
Maßgabe des Artikels 4 Absatz 4 dieser Richtlinie und die
Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG benannten Gebiete entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Abs. 2 BNatSchG zu erklären. Die Unterschutzstellung der Natura 2000-Gebiete erfolgte zwar in Sachsen-Anhalt nicht durch Festsetzung eines der in § 20 Abs. 2 BNatSchG genannten Schutzgebiete, vielmehr hat der Landesgesetzgeber mit § 23 Abs. 2 NatSchG LSA eine in § 32 Abs. 4 BNatSchG zugelassene andere Form der Unterschutzstellung gewählt. Diese Form der Unterschutzstellung hat der Senat für zulässig gehalten (vgl. Urteil des Senats vom
der LSG-VO und der NSG-VO sind daher auch der Schutzzweck und die dazu erlassenen Schutzbestimmungen zu beachten, die in der Anlage 3.107 der N2000-VO LSA für das hier betroffene FFH-Gebet “Buntsandstein- und Gipskarstlandschaft bei Q-Stadt" enthalten sind.
2 Nr. 1 dieser Anlage umfasst der Schutzzweck des Gebietes die Erhaltung oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes einer Vielzahl von Schutzgütern als maßgebliche Gebietsbestandteile, u.a. die hier in Rede stehenden Lebensraumtypen 3260 "Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitrichio-Batrachion“, 6510 "Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)" und 8310 "Nicht touristisch erschlossene Höhlen". Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Anlage umfasst der Schutzzweck auch Arten gemäß Anhang II der FFH-Richtlinie, so insbesondere die Bechsteinfledermaus, das Große Mausohr und die Mopsfledermaus. § 3 Abs. 1 Nr. 6 der Anlage 3.107 der N2000-LVO LSA enthält die Schutzbestimmung "Kein Betreten von und keine Veränderungen an nicht touristisch erschlossenen Höhlen jährlich in der Zeit vom
Hangplatz und räumlicher Situation auf verschiedene Einflussfaktoren. So werden Sie in erster Linie durch Temperatur-, Luftdruck-, und Luftfeuchteschwankungen im Winterschlaf gestört, aber auch durch ungewohnten Lärm oder Licht (vgl. zum Ganzen: Forschungsgruppe Höhle und Karst Franken e.V., https://www.fhkf.de/fledermausschutz/fledermausschutzzeit/). Randnummer 22 Durch die Probebohrungen, die in diesem Zeitraum durchgeführt werden sollen, besteht die nicht fernliegende Möglichkeit, dass bislang unbekannte Höhlen angebohrt und damit im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 6 der Anlage 3.107 N2000-LVO LSA "verändert" werden.
der Stellungnahme des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt vom 19. November 2024 ist im Gipskarst des D-Stadtes eine erhebliche Anzahl von Höhlensystemen bekannt und mit Sicherheit davon auszugehen, dass daneben noch weitere bislang nicht entdeckte Höhlen existieren. Ein Anbohren solcher Höhlen könne nicht ausgeschlossen werden. Der Einwand der Beigeladenen, nur ein Bruchteil der Höhlen im Karstgebiet werde von Fledermäusen genutzt und die Bohrstandorte nähmen keine bekannten Lebensstätten in Anspruch, verfängt nicht, denn die Schutzbestimmung des § 3 Abs. 1 Nr. 6 der Anlage 3.107 N200-LVO LSA setzt nicht den
weis voraus, dass in den Höhlen tatsächlich Fledermäuse überwintern, sondern lässt (
dem Vorsorgeprinzip) die potenzielle Eignung solcher Höhlen als Winterquartiere genügen. Ebenso wenig vermag der Einwand zu überzeugen, es sei unwahrscheinlich, dass Höhlen, die von Fledermäusen als Winterquartiere genutzt werden könnten, angebohrt würden. Unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips ist der notwendige Grad der Wahrscheinlichkeit dann erreicht, wenn anhand objektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass das jeweilige Projekt das fragliche Gebiet erheblich beeinträchtigt (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - C-418/04 - juris Rn. 226; Urteil vom 7. September 2004 - C-127/02 - juris Rn. 45; NdsOVG, Beschluss vom 10. November 2023 - 4 LA 163/21 - juris Rn. 12). Soweit die Beigeladene vorträgt, „
praktischer Vernunft“ sei es ausgeschlossen, dass bei den Bohrungen unterirdische Hohlräume mit Verbindung zur Erdoberfläche angetroffen würden, die überdies von Fledermäusen genutzt werden, folgt dem der Senat nicht, da ausreichende Erkenntnisse über die genauen unterirdischen Strukturen nicht bekannt sind. Randnummer 23 Die Veränderung einer der Winterruhe dienenden Höhle wird auch nicht durch die Auflage Nr. 3 des Genehmigungsbescheides vom 9. Dezember 2024 ausgeschlossen, wonach im Fall des Anbohrens von Hohlräumen diese nicht zu verfüllen sind, sondern im Zuge der Rückverfüllung der Erkundungsbohrungen im Bereich angebohrter Hohlräume ober- und unterhalb des jeweiligen Hohlraumes sog. Packer einzubauen sind, um die Erhaltung des Hohlraums sicherzustellen. Denn eine Veränderung der Höhle im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 6 der Anlage 3.107 N2000-LVO LSA liegt
dem o.g. Schutzzweck bereits beim Anbohren der Höhlen vor, weil dadurch Fledermäuse in ihrer Winterruhe gestört werden können. Randnummer 24 c)
1 Nr. 1 N2000-LVO LSA , auf den der Antragsgegner sich maßgeblich stützt, sind zwar von den Schutzbestimmungen der §§ 6 bis 12 sowie § 3 der jeweiligen gebietsbezogenen Anlage dieser Verordnung Projekte freigestellt, die sich im Rahmen der Prüfung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG und § 24 NatSchG LSA als mit dem Schutzzweck des jeweiligen besonderen Schutzgebietes vereinbar erweisen oder bei denen die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG erfüllt sind; die Maßstäbe für die Verträglichkeit ergeben sich aus dem in dieser Verordnung festgelegten Schutzzweck des jeweiligen besonderen Schutzgebietes und den dazu erlassenen Vorschriften. Diese Voraussetzungen sind hier aber voraussichtlich nicht erfüllt. Randnummer 25
teilig, wenn es etwa um den Schutz von Tierarten geht, die sich
weisbar von den in Rede stehenden Stressfaktoren nicht stören lassen. Bei einer entsprechenden Standortdynamik der betroffenen Tierart führt nicht jeder Verlust eines lokalen Vorkommens oder Reviers zwangsläufig zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands. Selbst eine Rückentwicklung der Population mag nicht als Überschreitung der Reaktions- und Belastungsschwelle zu werten sein, solange sicher davon ausgegangen werden kann, dass dies eine kurzzeitige Episode bleiben wird. Soweit als weiteres Ziel genannt wird, dass das "natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird" (
der Bestandserfassung muss die Verträglichkeitsprüfung eine dem vorgenannten Standard entsprechende Erfassung und Bewertung projektbedingter Auswirkungen auf die maßgeblichen Gebietsbestandsteile umfassen. Dabei kann es sich um bau-, anlage- und betriebsbedingte Wirkungen handeln, die von Einfluss auf maßgebliche Bestandteile sein können. Neben direkten Flächenverlusten durch Überbauung oder Versiegelung ist dabei etwa auch an Veränderungen der Wasserverhältnisse, an Barrierewirkungen und Individuenverluste bzw. an die Vergrämung von Exemplaren geschützter Arten zu denken. Ob ein Projekt hiernach zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist anhand seiner Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der maßgeblichen Gebietsbestandteile zu beurteilen. Ein günstiger Erhaltungszustand muss trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben, ein bestehender schlechter Erhaltungszustand darf jedenfalls nicht noch weiter verschlechtert werden. Für die Verträglichkeitsprüfung gilt hierbei ein strenger Prüfungsmaßstab. Ein Projekt ist danach nur dann zulässig, wenn
Abschluss der Verträglichkeitsprüfung aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel verbleibt, dass erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden. Bei der Beurteilung der Erheblichkeit sind Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung der Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Schließlich müssen die im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung gewonnenen Erkenntnisse dokumentiert werden, weil nur auf diesem Wege der
weis geführt werden kann, dass die erreichbaren wissenschaftlichen Erkenntnisquellen vollen Umfangs ausgeschöpft wurden und die Bewertungen den besten wissenschaftlichen Standard erreicht haben (zum Ganzen: NdsOVG OVG, Beschluss vom 10. November 2023 - 4 LA 163/21 - juris Rn. 21). Randnummer 28 Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Erheblichkeitseinschätzung und Verträglichkeitsprüfung des Planungsbüros Dr. W. GmbH hinsichtlich der Fledermäuse und ihren Lebensräumen im FFH-Gebiet nicht. Es fehlt bereits an einer ausreichenden Bestandserfassung im Bereich der Bohrstandorte. In Abschnitt 7.3.5 werden lediglich die in § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Anlage zur N2000-LVO LSA als Schutzgüter genannten Fledermausarten Mopsfledermaus, Bechsteinfledermaus und Großes Mausohr genannt. In § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Anlage werden als charakteristische Arten aber auch weitere Fledermausarten als für das Gebiet charakteristische Arten aufgeführt.
der Stellungnahme der Kompetenzstelle für Fledermausschutz Sachsen-Anhalt vom 12. November 2024 sind zusätzlich noch die Kleine Hufeisennase und die Teichfledermaus zu betrachten. Bedenken bestehen auch, soweit darin eine nur geringe Scheuchwirkung der Probebohrungen angenommen wird. Wie oben bereits ausgeführt und wie sich aus der Stellungnahme der Kompetenzstelle für Fledermausschutz Sachsen-Anhalt ergibt, sind Fledermäuse insbesondere während des Winterschlafs extrem empfindlich gegenüber Lärm, der bei den Bohrungen aller Voraussicht
entstehen wird. Nicht näher untersucht wurden auch die Auswirkungen der Bohrungen auf die unterirdischen Hohlräume.
der Stellungnahme der Kompetenzstelle ist der Gipskarst stark klüftig und wasserführend. Bereits die Probebohrungen könnten die unterirdische Wasserläufe verändern, was auch die Stabilität der Höhlensysteme und der von Fledermäusen als Winterquartiere genutzten Hohlräume bedrohe. Die Fledermäuse seien auf diese geschützten Winterquartiere angewiesen, und eine Verdrängung der Tiere in andere Gebiete sei aufgrund der speziellen Karststrukturen kaum möglich. Der D-Stadt bilde durch seine geologische Einzigartigkeit einen essentiellen Lebensraum, Rastgebiet und Korridor für Fledermauspopulationen, der sowohl die genetische Vielfalt fördere als auch die Stabilität der Populationen sichere. (Auch) durch die Probebohrungen könne dieser Korridor unterbrochen werden und die Population fragmentiert werden. Diese Zerstörung würde die genetische Vielfalt der Fledermäuse beeinträchtigen und die langfristige Überlebensfähigkeit der Populationen gefährden. Randnummer 29 bb) Es sind auch nicht die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG erfüllt.
SchG darf abweichend von Absatz 2 ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es (1.) aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und (2.) zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind. Randnummer 30
vollziehbar dargelegt, weshalb eine Berücksichtigung der Ergebnisse der Bohrungen bis zu diesem Zeitpunkt vorliegen müssen, um noch im zweiten Entwurf des Landesentwicklungsplan Berücksichtigung finden zu können. Soweit hierfür eine Frist gesetzt worden sein sollte, ist nicht ersichtlich, weshalb in Anbetracht der möglichen Folgen für die Fledermäuse eine Verlängerung nicht möglich sein soll. Auch die Erwägung, dass mit dem Abschluss der Bohrungen bis
SchG nicht gelten für behördlich angeordnete Maßnahmen und für Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu einer anderen Zeit durchgeführt werden können, wenn sie behördlich zugelassen sind. Um eine Beseitigung oder Rückschnitt von Pflanzen geht es vorliegend aber nicht. Das Verbot, des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören, enthält keine zeitliche Eingrenzung. Randnummer 33 cc) Eine Befreiung
SchG, die
4 N2000-LVO LSA möglich ist, kommt nicht in Betracht. Diese setzt voraus, dass die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Auf diesem Wege soll den sich namentlich aus der verfassungsrechtlichen Garantie des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) ergebenden Anforderungen Rechnung getragen werden (Gellermann, in: Landmann/Rohmer Umweltrecht, 05. EL September 2024, BNatSchG § 67 Rn. 14, unter Hinweis auf BT-Drs. 16/12 274, S. 76 f.). Solche Belastungen stehen hier nicht in Rede. Da es sich auch insoweit um eine Ermessensvorschrift handelt, würden auch die vom Antragsgegner in Bezug auf § 67 Abs. 1 BNatSchG angestellten Ermessenserwägungen nicht genügen. Randnummer 34 B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO, Randnummer 35 C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebende Bedeutung der Sache bestimmt der Senat regelmäßig
den Empfehlungen im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
Nr. 1.2 des Streitwertkataloges richtet sich der Streitwert bei Verbandsklagen
den Auswirkungen der begehrten Entscheidung auf die vertretenen Interessen; in der Regel beträgt der Streitwert 15.000 bis 30.000 €. Der Senat hält hiernach einen Streitwert von 15.000 € für angemessen, der
Nr. 1.5 des Streitwertkataloges zu halbieren ist. Randnummer 36 D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.