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SG Magdeburg 9. Kammer S 9 SB 309/20 Urteil Schwerbehindertenrecht - geistig behindertes Kind - Merkzeichen - erhebliche Gehbehinderung - Begleitperso

Schwerbehindertenrecht - geistig behindertes Kind - Merkzeichen - erhebliche Gehbehinderung - Begleitperson - Orientierungsstörungen in unbekannter Umgebung - Hilflosigkeit - Versorgungsmedizinische Grundsätze Orientierungssatz 1. Einem geistig behindertem Kind können die Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung) und B (erforderliche Begleitperson) zuerkannt werden, wenn eine räumliche Orientierung in unbekannter Umgebung nicht vorhanden und das Kind kognitiv nicht in der Lage ist, sich in unbekannter Umgebung selbst Orientierungshilfen zu organisieren oder zu erfragen. (Rn.33) 2. Zu den (hier verneinten) Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens H (Hilflosigkeit) bei einem geistig behinderten Kind nach Teil A Nr 4 und Nr 5 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG). (Rn.35) Tenor Der Bescheid vom 29.01.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.09.2020 und der Bescheid vom 24.11.2021 wird abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, beim Kläger ab Oktober 2019 das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und B (Berechtigung für eine ständige Begleitung) festzustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten nunmehr noch um die Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr), B (Berechtigung für eine ständige Begleitung) und H (Hilflosigkeit). Randnummer 2 Bei dem im Dezember 2009 geborenen Kläger war ein Grad der Behinderung (GdB) um 60 anerkannt (Bescheid vom 19.11.2015), als er (vertreten durch seinen Vater) im Oktober und Dezember 2019 Neufeststellungsanträge stellte. Randnummer 3 Neben einem höheren GdB wurden die Merkzeichen G, B und H geltend gemacht. Randnummer 4 Nach Auswertung medizinischer Unterlagen stellte der Beklagte beim Kläger ab Oktober 2019 einen GdB um 70 ohne Merkzeichen fest (Bescheid vom 29.1.2020, Widerspruchsbescheid vom 1.9.2020). Randnummer 5 Am 21.9.2020 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben mit der neben den begehrten Merkzeichen zunächst auch ein höherer GdB begehrt worden war. Randnummer 6 Im August 2021 stellte der Kläger einen weiteren Neufeststellungsantrag, mit dem zusätzlich zum bisherigen Begehren auch noch weitere Merkzeichen geltend gemacht wurden. Randnummer 7 Nach medizinischen Ermittlungen lehnte der Beklagte diesen Antrag ab (Bescheid vom 24.11.2021). Randnummer 8 Das Gericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt und zwei Pflege-Gutachten aus 2023 beigezogen, in denen beim Kläger der Pflegegrad 2 festgestellt wurde. Randnummer 9 Der Kläger-Bevollmächtigte beantragt, Randnummer 10 den Bescheid vom 29.01.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.09.2020 und den Bescheid vom 24.11.2021 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, beim Kläger ab Oktober 2019 das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr), B (Berechtigung für eine ständige Begleitung) und H (Hilflosigkeit) festzustellen. Randnummer 11 Der Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Randnummer 15 Der Kläger hat Anspruch auf die Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und B (Berechtigung für eine ständige Begleitung). Randnummer 16 Das Merkzeichen H (Hilflosigkeit) steht dem Kläger nicht zu. Randnummer 17 Rechtsgrundlage für die Feststellung des GdB und des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen von Merkzeichen / Nachteilsausgleichen ist § 152 SGB IX (bis Ende 2017: § 69). Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zuständigen Behörden auf Antrag eines behinderten Menschen in einem besonderen Verfahren das Vorliegen einer Behinderung und den GdB fest. Randnummer 18 Nach § 152 Absatz 4 SGB IX treffen die zuständigen Behörden auch die erforderlichen Feststellungen über weitere gesundheitliche Merkmale als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen. Randnummer 19 Gemäß § 241 Abs. 5 SGB IX gelten die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 BVG und der auf Grund des § 30 Abs. 16 (früher 17) BVG erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. Randnummer 20 Diese Maßstäbe sind in den „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“ (VG) (= Anlage 1 zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung) niedergelegt. Randnummer 21 Dem Kläger stehen die Merkzeichen G und B aufgrund von Orientierungsstörungen zu. Randnummer 22 Das Merkzeichen G wird dann vergeben, wenn der behinderte Mensch infolge seiner Behinderung in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist. Randnummer 23 Das ist der Fall (vgl. § 229 Abs. 1 SGB IX und Teil D Nr. 1 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze), wenn er infolge einer Einschränkung des Gehvermögens - auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit - nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden (ca. 2 km in ca. einer halben Stunde). Randnummer 24 Nach Teil D Nr. 1 f der Versorgungsmedizinischen Grundsätze sind Störungen der Orientierungsfähigkeit, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit führen, bei geistig behinderten Menschen vorauszusetzen, wenn die behinderten Menschen sich im Straßenverkehr auf Wegen, die sie nicht täglich benutzen, nur schwer zurechtfinden können. Unter diesen Umständen ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit bei geistigen Behinderungen mit einem GdB von 100 immer und mit einem GdB von 80 oder 90 in den meisten Fällen zu bejahen. Bei einem GdB unter 80 kommt eine solche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht. Randnummer 25 Das Merkzeichen B (Berechtigung für eine ständige Begleitung) wird vergeben, wenn schwerbehinderte Menschen (bei denen die Voraussetzungen für die Merkzeichen G oder H oder Gl [Gehörlosigkeit] vorliegen) infolge ihrer Behinderung bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln - zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere - regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind (vgl. § 229 Abs. 2 Satz 1 SGB IX und Teil D Nr. 2 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze). Randnummer 26 Dies ist der Fall, wenn regelmäßig fremde Hilfe beim Ein- bzw. Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsmittels notwendig ist oder bereit sein muss oder wenn Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen (z.B. bei Sehbehinderung, geistige Behinderung) erforderlich sind. Randnummer 27 Die Berechtigung für eine ständige Begleitung ist anzunehmen bei Randnummer 28 Querschnittsgelähmten, Randnummer 29 Ohnhändern, Randnummer 30 Blinden und Randnummer 31 Sehbehinderten, Hörbehinderten, geistig behinderten Menschen und Anfallskranken, bei denen die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist. Randnummer 32 Der Kläger erfüllt die Voraussetzung für die Merkzeichen G und B, denn bei ihm bestehen aufgrund einer geistigen Behinderung Störungen der Orientierungsfähigkeit, die dazu führen, dass er sich im Straßenverkehr auf Wegen, die er nicht täglich benutzt, nur schwer zurechtfinden kann (vgl. Teil D Nr. 1 f der VG). Randnummer 33 Die Kammer folgt insoweit den Angaben im kinderärztlichen Befundbericht vom Oktober 2023. Eine räumliche Orientierung in unbekannter Umgebung sei nicht vorhanden. der Kläger sei kognitiv nicht in der Lage sich in unbekannter Umgebung selbst Orientierungshilfen zu organisieren oder zu erfragen. Er könne Gefahren nicht sicher einschätzen und erkennen. Es beständen Ängste und Unsicherheit in neuen/unbekannten Situationen. Randnummer 34 Auch im Bericht des Sozialpädiatrischen Zentrums vom Juli 2021 wird angegeben, der Kläger habe eine geringe Fähigkeit Gefahren adäquat zu erkennen bzw. sich zu orientieren. Randnummer 35 Das Merkzeichen H (Hilflosigkeit) steht dem Kläger nicht zu. Randnummer 36 Der Kläger erfüllt weder die in Teil A Nr. 4 der VG enthaltenen allgemeinen Voraussetzungen für das Merkzeichen H, noch die in Teil A Nr. 5 der VG normierten Voraussetzungen, unter denen Kinder und Jugendliche dieses Merkzeichen beanspruchen können. Randnummer 37 In Teil A Nr. 5 der VG gibt es für die Beurteilung der Hilflosigkeit bei Kindern und Jugendlichen Sonderregelungen. Ihnen kann das Merkzeichen H unter erleichterten Bedingungen gewährt werden: Randnummer 38 Nach Teil A Nr. 5

  1. d)
  2. aa)der VG kommt bei geistiger Behinderung häufig auch bei einem GdB unter 100 – und dann in der Regel bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres – Hilflosigkeit in Betracht, insbesondere wenn das Kind wegen gestörten Verhaltens ständiger Überwachung bedarf. Randnummer 39 Nach Teil A Nr. 5
  3. d)
  4. bb)ist bei tiefgreifenden Entwicklungsstörungen, die für sich allein einen GdB von mindestens 50 bedingen, und bei anderen gleich schweren, im Kindesalter beginnenden Verhaltens- und emotionalen Störungen mit lang andauernden erheblichen Einordnungsschwierigkeiten regelhaft Hilflosigkeit bis zum 18. Lebensjahr anzunehmen. Randnummer 40 Aus den medizinischen Unterlagen ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Kläger wegen gestörten Verhaltens ständiger Überwachung bedarf. Im kinderärztlichen Befundbericht vom Oktober 2023 wird dies auf entsprechende Frage verneint. Randnummer 41 Auch, dass beim Kläger wegen Verhaltens- und emotionalen Störungen langandauernde erhebliche Einordnungsschwierigkeiten bestehen, ergibt sich aus den Unterlagen nicht. Randnummer 42 Der Kläger erfüllt auch nicht die allgemeinen Voraussetzungen für das Merkzeichen H nach Teil A Nr. 4 der VG. Randnummer 43 Die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen H sind danach erfüllt, wenn der Schwerbehinderte für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung der persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe (auch in Form einer Überwachung oder einer Anleitung von Verrichtungen) dauernd bedarf. Randnummer 44 Es genügt auch, wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist. Randnummer 45 Zu den genannten Verrichtungen gehören: Randnummer 46 - aus dem Bereich der Körperpflege: Waschen, Duschen, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- und Blasenentleerung, Randnummer 47 - aus dem Bereich der Ernährung: mundgerechtes Zubereiten und Aufnahme der Nahrung Randnummer 48 - aus dem Bereich der Mobilität: Aufstehen, Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung und Randnummer 49 - Maßnahmen zur psychischen Erholung, geistige Anregungen und Kommunikation (Sehen, Hören, Sprechen und Fähigkeit zu Interaktionen). Randnummer 50 Hilflosigkeit liegt auch dann vor, wenn ein psychisch oder geistig behinderter Mensch zwar bei zahlreichen Verrichtungen des täglichen Lebens keiner Handreichungen bedarf, er diese Verrichtungen aber infolge einer Antriebsschwäche ohne ständige Überwachung nicht vornimmt. Randnummer 51 Die ständige Bereitschaft ist z.B. dann anzunehmen, wenn Hilfe häufig und plötzlich wegen akuter Lebensgefahr notwendig ist. Randnummer 52 Nach Teil A Nr. 4 e und f der Versorgungsmedizinischen Grundsätze kann bei einer Reihe schwerer Behinderungen, die aufgrund ihrer Art und besonderen Auswirkungen regelhaft Hilfeleistungen in erheblichem Umfang erfordern, im Allgemeinen ohne nähere Prüfung angenommen werden, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen von Hilflosigkeit erfüllt sind. Randnummer 53 Dies gilt stets bei Blindheit und hochgradiger Sehbehinderung im Sinne von Teil A Nr. 6 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze und bei Querschnittslähmung und anderen Behinderungen, die auf Dauer und ständig – auch innerhalb des Wohnraums – die Benutzung eines Rollstuhls erfordern. Randnummer 54 Dies gilt in der Regel auch bei Hirnschäden, Anfallsleiden, geistiger Behinderung und Psychosen, wenn diese Behinderungen allein einen GdB-Grad von 100 bedingen und beim Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen, ausgenommen Unterschenkel- oder Fußamputation beiderseits, bei der immer eine individuelle Prüfung erforderlich ist. (Als Verlust einer Gliedmaße gilt der Verlust mindestens der ganzen Hand oder des ganzen Fußes). Randnummer 55 Nach Teil A Nr. 4 g der Versorgungsmedizinischen Grundsätze sind die Voraussetzungen für die Annahme von Hilflosigkeit stets erfüllt, wenn eine Behinderung zu dauerndem Krankenlager führt. Dauerndes Krankenlager setzt nicht voraus, dass der behinderte Mensch das Bett überhaupt nicht verlassen kann. Randnummer 56 Ansonsten ist im Einzelfall zu prüfen, ob täglich fremde Hilfe für die oben genannten Verrichtungen zur Sicherung der persönlichen Existenz erforderlich ist. Randnummer 57 Der Umfang der notwendigen Hilfe muss erheblich sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Hilfe dauernd für zahlreiche Verrichtungen, die häufig und regelmäßig wiederkehren, benötigt wird. Einzelne Verrichtungen, selbst wenn sie lebensnotwendig sind und im täglichen Lebensablauf wiederholt vorgenommen werden, genügen nicht (z.B. Hilfe im Straßenverkehr). Verrichtungen, die mit der Pflege der Person nicht unmittelbar zusammenhängen (z.B. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung) bleiben außer Betracht. Randnummer 58 Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist derjenige nicht hilflos, der nur in relativ geringem Umfange, täglich etwa eine Stunde, auf fremde Hilfe angewiesen ist (BSG, Urteil vom 10.12.2002, Aktenzeichen: B 9 V 3/01 R, veröffentlicht in: SozR 3 – 3100 § 35 Nr. 12, BSGE Band 90, Seite 185-189 und Breithaupt 2003, S. 292-296). Einen täglichen Zeitaufwand von zwei Stunden hat das Bundessozialgericht als hinreichend erheblich angesehen. Bei einem Pflegeaufwand zwischen ein und zwei Stunden täglich liegt Hilflosigkeit nur dann vor, wenn der wirtschaftliche Wert der erforderlichen Pflege (wegen der Zahl der Verrichtungen bzw. ungünstiger zeitlicher Verteilung der Hilfeleistungen – eine bezahlte Pflegekraft kann regelmäßig nur für zusammenhängende Zeitabschnitte, nicht jedoch für einzelne Handreichungen beschäftigt werden -) besonders hoch ist. Randnummer 59 Von Hilflosigkeit ist das Bundessozialgericht dann ausgegangen, wenn der Pflegeaufwand so groß war, dass hierfür die Pflegestufe II zu vergeben war (Rechtslage bis 2016). Randnummer 60 Der Pflegestufe II entspricht seit 2017 der Pflegegrad 3 (wenn keine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz vorliegt) oder 4 (bei erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz). Randnummer 61 Dem Kläger wurde lediglich der Pflegegrad 2 zuerkannt. Randnummer 62 Auch unabhängig davon liegen die Voraussetzungen für das Merkzeichen H nicht vor. Randnummer 63 Beim Kläger ist nicht wegen akuter Lebensgefahr Hilfe häufig und plötzlich erforderlich, so dass von der Notwendigkeit ständiger Bereitschaft zur Hilfeleistung auszugehen wäre. Randnummer 64 Ein notwendiger Hilfebedarf von 2 Stunden täglich bei häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung der persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages lässt sich nach Ansicht der Kammer aus den vorliegenden Unterlagen nicht plausibel ableiten. Randnummer 65 Der Klage war daher teilweise stattzugeben. Randnummer 66 Die Kostenentscheidung basiert auf § 193 SGG.

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